Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Aug. 2012 - 9 Sa 164/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:0803.9SA164.12.0A
03.08.2012

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.01.2012, Az.: 2 Ca 1548/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung der Höhe der Betriebsrente des Klägers.

2

Der am … 1947 geborene Kläger war bei der Beklagten in der Zeit ab 01.02.1974 bis 31.12.1999 als Arbeitnehmer beschäftigt. Nach Begründung eines anderweitigen Arbeitsverhältnisses bezieht der Kläger seit dem 01.01.2011 vorgezogene Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres.

3

Unter dem 26.11.1992 schlossen die Parteien einen Pensionsvertrag (Bl. 7 ff. d.A.), der auszugsweise folgende Bestimmungen enthält:

4


§ 3 Höhe des Ruhegehaltes

5

Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung des 65. Lebensjahres 10 % des jeweiligen Monatsbruttogehaltes, das sich nach der Beschäftigungsgruppe TG 09/11 des Tarifvertrages der Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie den genossenschaftlichen Zentralbanken errechnet.

6

Das Ruhegehalt wird 12 mal im Jahr gezahlt.

7

Bei Eintritt des Pensionsfalles vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit wird ebenfalls das Ruhegehalt nach Absatz 1 gezahlt.

8

Für den Fall der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes aufgrund gesetzlicher Regelung wird das Ruhegehalt erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt.

9

Das Ruhegehalt erhöht oder ermäßigt sich jeweils zu dem selben Zeitpunkt und in dem selben Prozentsatz, wie sich das Tarifgehalt TG 09, letztes Berufsjahr des Tarifvertrages für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken ändert.

10


§ 9 BetrAVG

11

Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) bleiben unberührt.

12

...
Mit „Nachtrag zum Pensionsvertrag vom 17.11.1992“ vom 27.7.1993 (Bl. 16 d.A.) vereinbarten die Parteien Folgendes:

13

„§ 3 Höhe des Ruhegehaltes

14

(1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung des 65. Lebensjahres 20% des jeweiligen Monatsbruttogehaltes, das sich nach der Beschäftigungsgruppe TG 09/11 des Tarifvertrages der Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie den genossenschaftlichen Zentralbanken errechnet.

15

Alle sonstigen Bestimmungen des Pensionsvertrages vom 17.11.1992 behalten weiterhin ihre Gültigkeit.“

16

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die Betriebsrente unzutreffend berechnet. Aus § 3 Abs.1 des Pensionsvertrages in der Fassung des Nachtrags ergebe sich, das Berechnungsgrundlage der Betriebsrente das jeweilige Tarifgehalt nach der Beschäftigungsgruppe TG 09/11 des genannten Tarifvertrags sei, und nicht das Gehalt nach dieser Tarifgruppe zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Die Beklagte vertritt die Auffassung, maßgebliches Gehalt im Sinne des § 3 Abs. 1 des Pensionsvertrags in der Fassung des Nachtrags sei das jeweilige Tarifgehalt nach der genannten Beschäftigungsgruppe zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

17

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.1.2012, Az. 2 Ca 1548/11 (Bl. 86 ff. d.A.).

18

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit den Anträgen

19

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.055.85 € brutto nebst jeweiliger gesetzlicher Verzugszinsen zu zahlen und
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem Monat Oktober 2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 20% des Tarifgehaltes der Tarifgruppe 9, 11. Berufsjahr des jeweils aktuellen Tarifvertrages der Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie der genossenschaftlichen Zentralbanken multipliziert mit 0,6705 und nochmals multipliziert mit 0,9547 (x 0,6705 x 0,9547) zu zahlen abgewiesen.

20

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt: Die vom Kläger vertretene Auslegung des § 3 Pensionsvertrag sei nicht gerechtfertigt, da nach § 9 Pensionsvertrag die Regelungen des BetrAVG, damit auch § 2 Abs. 5 BetrAVG anwendbar blieben. Im Hinblick auf § 2 Abs. 5 BetrAVG sei bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis später bei der Berechnung der Betriebsrente das zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis gültige Tarifgehalt maßgeblich. Wenn hiervon vertraglich abgewichen hätte werden sollen, sei hierzu eine ausdrückliche und bestimmte Vertragsregelung erforderlich, an der es vorliegend fehle.

21

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 5.3.2012 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 4.4.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 4.5.2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

22

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Begehren weiter und macht zur Begründung nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes vom 4.5.2012 und weiterem Schriftsatz vom 12.6.2012, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl.117 ff., 135 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend:

23

Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Pensionsvertrag, so auch § 3, Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalte, so dass die sog. Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB Anwendung fände. Das von ihm vertretene Verständnis, Bemessungsgrundlage der Betriebsrente sei das jeweilige Tarifgehalt und nicht das jeweilige Tarifgehalt zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, sei zumindest ebenso vertretbar, wie die von der Beklagten vertretene Auslegung. Dieser Zweifel gehe daher zu Lasten der Beklagten.

24

Der Kläger beantragt,

25

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.01.2012, 2 Ca 1548/11, abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.055,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

26

aus 115,52 € brutto seit dem 01.02.2011;

aus 115,52 € brutto seit dem 01.03.2011;

aus 117,83 € brutto seit dem 01.04.2011;

aus 117,83 € brutto seit dem 01.05.2011;

aus 117,83 € brutto seit dem 01.06.2011;

aus 117,83 € brutto seit dem 01.07.2011;

aus 117,83 € brutto seit dem 01.08.2011;

aus 117,83 € brutto seit dem 01.09.2011 sowie

aus weiteren 117,83 € brutto seit dem 01.10.2011

27

zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem Monat Oktober 2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 20 % des Tarifgehaltes der Tarifgruppe 9. 11. Berufsjahr des jeweils aktuellen Tarifvertrages der Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie der genossenschaftlichen Zentralbanken multipliziert mit 0,6705 und nochmals multipliziert mit 0,9547 (x 0,6705 x 0,9547) zu zahlen.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 1.6.2012 (Bl. 128 ff. d.A.) sowie mit weiterem Schriftsatz vom 20.7.2012 (Bl. 138 ff. d.A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, als zutreffend. Auch in Anwendung der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen maßgeblichen Auslegungskriterien sei das vom Kläger vertretene Verständnis nicht vertretbar. Eine Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB scheide daher aus.

Entscheidungsgründe

I.

31

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und auch inhaltlich ausreichend begründet.

II.

32

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst folgende ergänzende Ausführungen:

33

1. Im Gegensatz zur Auffassung der Berufung führt auch die Anwendung der sog. Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB nicht zu dem vom Kläger vertretenen Ergebnis.

34

a) Es kann unterstellt werden, dass es sich bei der Regelung in § 3 des Nachtrags zum Pensionsvertrag und auch dessen übrigen Bestimmungen um Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt.

35

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss.

36

Erst wenn nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt, geht dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt somit voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr., etwa BAG 10.12.2008 -10 AZR 1/08- EzA § 307 BGB 2002 Nr 40).

37

b) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich folgendes:

38

aa) Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der Wortlaut der fraglichen Bestimmung nicht eindeutig ist, damit andererseits aber auch nicht eindeutig für das von ihm vertretene Verständnis streitet. Vom bloßen Sprachsinn her lässt sich die Formulierung „des jeweiligen Monatsbruttoentgelts…“ sowohl dahingehend verstehen, dass sich das Ruhegehalt nach dem jeweils aktuellen Tariflohn der in Bezug genommenen Vergütungsgruppe bemisst, als auch dahingehend, dass das bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das jeweils dann maßgebliche Tarifgehalt zugrunde zu legen ist. Auch ausgehend nur vom Wortlaut sprechen aber gewichtigere Anhaltspunkte für das von der Beklagten vertretene Verständnis: § 3 Abs. 1 des Nachtrags stellt auf das jeweilige Monatsbruttogehalt nach der genannten Tarifgruppebei Vollendung des 65. Lebensjahres ab, damit auf dessen jeweilige Höhe zum Zeitpunkt des (regulären) Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Dies spricht dafür, dass der Zeitpunkt des Ausscheidens zur Bestimmung des dann jeweils geltenden Tarifgehalts auch im Falle vorzeitigen Ausscheidens maßgeblich sein soll.

39

bb) Selbst wenn damit ein nicht eindeutiger Wortlaut gegeben ist, kann die Klausel unter Berücksichtigung ihres systematischen Zusammenhangs aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise unter Berücksichtigung des Vertragswillen verständiger und redlicher Vertragspartner aber nicht im Sinne des Klägers verstanden werden.

40

In systematischer Hinsicht ist mit dem Arbeitsgericht zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 9 des Pensionsvertrags die Vorschriften des BetrAVG unberührt bleiben, also anzuwenden sind, soweit der Pensionsvertrag nicht (zulässigerweise) abweichende Regelungen trifft. Gem. § 2 Abs. 5 BetrAVG gilt aber grundsätzlich eine Veränderungssperre hinsichtlich solcher für die Versorgung maßgeblichen Bemessungsgrundlagen. Verändern sich diese nach Ausscheiden des Arbeitnehmers, berührt dies die Berechnung der Versorgungsleistung grundsätzlich nicht mehr. Diese gesetzliche Regelung dient der Rechtsklarheit und berücksichtigt, dass nur Arbeitnehmer, die bis zum Eintritt des regulären Versorgungsfalles im Betrieb verbleiben, an der weiteren Entwicklung des Betriebs teilnehmen und an dessen Entwicklung mitwirken (Erfk/Steinmeyer, 12. Aufl., § 2 BetrAVG Rz. 44).

41

Typischerweise am Abschluss von Versorgungsvereinbarungen beteiligte Verkehrskreise hätten dieses gesetzliche Regelungsmodell bei ihrem Verständnis der hier fraglichen Klausel in Rechnung gestellt und berücksichtigt, dass zwar von der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann, eine solche Abweichung zu Gunsten der Versorgungsberechtigten jedoch ohne deutliche Anhaltspunkte nicht unterstellt werden kann (BAG 17. 8. 2004 - 3 AZR 318/03 - EzA § 2 BetrAVG Nr. 22). Es müssen den Vereinbarungen positive Anhaltspunkte entnommen werden können, die auf einen entsprechenden Parteiwillen schließen lassen (BAG 15.11.2005 - 3 AZR 521/04- AP Nr 36 zu § 17 BetrAVG).

42

Unter Berücksichtigung des Inhalts der weiteren Regelung in § 3 Abs. 5 des Pensionsvertrags kann § 3 Abs. 1 des Pensionsvertrags in der Fassung des Nachtrags vom 27.7.1993 ein derartiger deutlicher Anhaltspunkt gerade nicht entnommen werden. Nach § 3 Abs. 5 des Pensionsvertrags erhöht sich das Ruhegehalt zu demselben Zeitpunkt und in demselben Prozentsatz, wie sich das dort genannte Tarifgehalt ändert. Die vom Kläger vertretene Auslegung würde dazu führen, dass bei einer Erhöhung der tariflichen Gehälter das Ruhegehalt jeweils doppelt anzupassen zu wäre: Einmal würde sich die Bemessungsgrundlage erhöhen, zum anderen wäre das dann ohnehin schon erhöhte Ruhegeld nochmals nach § 3 Abs. 5 Pensionsvertrag um den Prozentsatz der Tarifsteigerung zu erhöhen. Eine solche doppelte Anpassung ist erkennbar nicht gewollt.

43

2. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 des Nachtrags führt damit nicht zu erheblichen Zweifeln im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB. Vielmehr lässt sich deren Inhalt in Anwendung der maßgeblichen Auslegungskriterien zweifelsfrei bestimmen.

44

3. Soweit der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht hat, die Parteien hätten bei Vereinbarung des Nachtrags vom 27.7.1993 „übereinstimmend zugrunde gelegt, dass sich der Betriebsrentenanspruch des Klägers nach der Höhe des jeweils aktuellen Tarifgehalts der Tarifgruppe 9, 11. Berufsjahrs…“ berechnet und hätten die Höhe der zu zahlenden Betriebsrente bewusst und gewollt dynamisch ausgestaltet, ist es zwar zutreffend, dass ein übereinstimmender, abweichender Parteiwille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vorgeht (BAG 18.5.2010 -3 AZR 373/10- EzA § 310 BGB 2002 Nr. 8). Der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers lässt aber nicht erkennen, aufgrund welcher Tatsachen der Kläger von einem entsprechenden übereinstimmenden Parteiwillen ausgeht. Er schildert eventuell geführte Gespräche über den Inhalt der zu treffenden Vereinbarung weder nach Inhalt und Zeit, noch hinsichtlich der auf Seiten der Beklagten beteiligten Person.

III.

45

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.

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(1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die Anwartschaft spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall bei dem Träger der Insolvenzsicherung anzumelden; erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, daß der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden verhindert war.

(2) Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfällen dann auf den Träger der Insolvenzsicherung über, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § 45 der Insolvenzordnung geltend gemacht.

(3) Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die ohne den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstützungskasse erbringen würde, geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf ihn über; die Haftung für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf das übergegangene Vermögen. Wenn die übergegangenen Vermögenswerte den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften gegen den Träger der Insolvenzsicherung übersteigen, hat dieser den übersteigenden Teil entsprechend der Satzung der Unterstützungskasse zu verwenden. Bei einer Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen hat der Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch gegen die Unterstützungskasse auf einen Betrag, der dem Teil des Vermögens der Kasse entspricht, der auf das Unternehmen entfällt, bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Sicherungsfall auf den in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 genannten Gründen beruht, es sei denn, daß das Trägerunternehmen seine Betriebstätigkeit nach Eintritt des Sicherungsfall nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidationsvergleich).

(3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, dessen Versorgungszusage von ihr durchgeführt wird, hat sie dies und die Auswirkungen des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde und dem Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls garantierte Leistungen gekürzt worden oder liegen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die eine dauerhafte Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse wegen der Insolvenz des Arbeitgebers erwarten lassen, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Trägers der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen der Pensionskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung übertragen werden soll. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit. Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmittel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt des Sicherungsfalls von der Pensionskasse garantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend.

(3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den Pensionsfonds. Abweichend von Absatz 3a Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen stets das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung zu übertragen.

(4) In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens oder eines Betriebes vorsieht, ist für den Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe zu bilden, sofern er hierauf nicht verzichtet. Sofern im Insolvenzplan nichts anderes vorgesehen ist, kann der Träger der Insolvenzsicherung, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt wird, in diesem Verfahren als Insolvenzgläubiger Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.

(5) Dem Träger der Insolvenzsicherung steht gegen den Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)