Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Aug. 2017 - 8 Sa 517/16
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.11.2016, Az.: 5 Ca 155/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz vordringlich allein um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristungsabrede zum 31.01.2016.
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Der Kläger ist 1969 geboren, gelernter Kaufmann im Groß- und Einzelhandel und wurde mit Bescheid vom 08.12.2015 als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50 durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung anerkannt (vgl. Bl. 128 f d. A.).
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Unter dem 24.01.2014 schlossen die Parteien ein bis zum 31.07.2014f befristetes Arbeitsverhältnis (Bl. 4 f. d. A.) als Fachassistent Leistungsgewährung im Bereich SGB II im Jobcenter gegen 2.794,00 EUR brutto ab. Seit der Änderungsvereinbarung vom 25.07.2014 (Bl. 6 d. A.) ist der Kläger am Dienstort B. K. eingesetzt. Mit dieser Änderungsvereinbarung wurde zugleich das Arbeitsverhältnis befristet bis zum 31.01.2015 verlängert, mit Änderungsvereinbarung vom 28.01.2015 (Bl. 8 d. A.) verlängerte sich das Arbeitsverhältnis nunmehr erneut befristet bis zum 31.07.2015. Zuletzt wurde mit Änderungsvereinbarung vom 29.05.2015 (Bl. 10 d. A.) die befristete Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum 31.01.2016 vereinbart. Den Änderungsvereinbarungen vom 25.07.2014, vom 28.01.2015 sowie vom 29.05.2015 waren jeweils ein „Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag“ beigefügt, in welchem als „Befristungsgrund“ der „§ 14 Abs. 2 TzBfG“ angegeben wurde (vgl. Bl. 7, 9, 11 d. A.).
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Die Zeugin B. ist seit dem 01.06.2005 bei der Beklagten in der Agentur für Arbeit B. K., Job-Center B. K., in Vollzeit in der Tätigkeitsebene V beschäftigt. Seit dem 01.03.2011 ist sie im Job-Center B. K. im Team 331 als Fachassistentin im Bereich Leistungsgewährung SGB II mit Dienstort B. K. eingesetzt. Für den Zeitraum vom 15.05.2012 bis 05.06.2015 war die Zeugin B. längerfristig erkrankt. Am 15.04.2015 vereinbarte die Zeugin B. und die Beklagte sodann auch schriftlich einen Wiedereingliederungsplan (Bl. 286 d. A.), zugleich stellte die Zeugin einen Antrag auf Urlaubsübertragung verbunden mit der Bitte um Auskunft über die Höhe ihres Urlaubsanspruchs (Bl. 269 d. A.). Die stufenweise Wiedereingliederung fand wie vereinbart vom 13.04.2015 bis zum 05.06.2015 in der Eingangszone der Agentur B. K. statt. Ab dem 08.06.2015 war die Zeugin B. wieder voll arbeitsfähig und aufgrund einer Erprobungsabordnung seitdem im Arbeitgeber-Träger-Büro (AGT) des Jobcenters B. K. als Assistentin tätig. In dieser Zeit nahm die Zeugin B. auch ihren Resturlaub. Zwischenzeitlich hat die Zeugin B. einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt.
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Mit seiner am 15.02.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 23.02.2016 zugestellten Klage wendet sich der Kläger vor allem gegen die Wirksamkeit der Befristung der Änderungsvereinbarung vom 29.05.2015, für die die Beklagte als Sachgrund die Vertretung der Zeugin B. anführt.
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Der Kläger hat erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren relevant - im Wesentlichen vorgetragen,
bei Abschluss der dritten Verlängerungsvereinbarung habe bereits festgestanden, dass die Zeugin B. nicht mehr auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Offenkundig sei bei Vertragsschluss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall der Vertretenen und seiner Fortbeschäftigung nicht mehr vorhanden gewesen. Vielmehr sei er trotz Rückkehr der Vertretenen als Vertreter über den befristeten Arbeitsvertrag zum 31.07.2015 hinaus weiterbeschäftigt worden. Die Zeugin B. sei auch dauerhaft einer anderen Abteilung zugeordnet worden. Für einen dauerhaften Abzug der Zeugin B. aus der Leistungsabteilung Team 331 und die dauerhafte Versetzung in die Abteilung Arbeitgeber-Träger (AG/T) Team 352 sprächen auch die Organigramme des Job-Centers von Juni 2015 bis März 2016 (vgl. Bl. 82 - 90 d.A.). Die Zeugin B. hätte zudem bereits zuvor verbindlich erklärt, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren zu können. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass im Zusammenhang mit der bestrittenen Erprobung der Zeugin B. noch ungeklärt sei, auf welchem Dienstposten diese dauerhaft die Anforderungen erfüllen könne. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mache er einen Urlaubsabgeltungsanspruch sowie einen Anspruch auf Ausgleich seines Zeitguthabens geltend. Ab dem 22.12.2015 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2016 sei er durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Aus dem Jahr 2015 stünde noch ein Urlaubsanspruch von 18 Arbeitstagen offen und für das anteilige Jahr 2016 ein Teilurlaub von drei Tagen. Ausgehend von 21 Arbeitstagen Urlaub errechne sich ein Urlaubsabgeltungsanspruch über 2.708,03 EUR (2.794,00 EUR x 3 Monate : 65 x 21 Urlaubstage). Schließlich habe auch das Guthaben des für ihn geführten Arbeitszeitkontos am vorübergehend letzten Arbeitstag 32 Stunden und 59 Minuten betragen. Für die Abgeltung dieser Überstunden werde ein Betrag von 545,41 EUR brutto (2.794,00 EUR : 169 Std. x 32,99 Std.) geltend gemacht.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung zum 31.01.2016 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.01.2016 hinaus fortbesteht,
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hilfsweise,
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2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung ab dem 01.02.2016 als Tarifbeschäftigten unbefristet in dem Job-Center B. K. als Fachassistent Leistungsgewährung im Bereich SGB II einzustellen,
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äußerst hilfsweise,
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3. an den Kläger Schadensersatz rückwirkend ab dem 01.02.2016 in Höhe von monatlich 2.794,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
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Des Weiteren beantragt der Kläger,
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4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 8.382,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Hilfsweise im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, werde beantragt,
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5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.708,03 EUR als Urlaubsabgeltung zu zahlen,
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6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 545,32 EUR als Überstundenvergütung zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz vorgetragen,
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bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 29.05.2015 mit dem Kläger habe nicht festgestanden, wo die vertretene Frau B. auf Dauer ihre Arbeit werde verrichten können und dann auch dauerhaft eingesetzt werden könne. Die Zeugin B. sei ab 08.06.2015 zur Erprobung im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements im Job-Center B. K. im Arbeitgeber-Träger-Büro als Fachassistentin tätig. Auf Grund des genommenen Urlaubs von 67 Tagen sei eine Verlängerung der Erprobung bis zum 30.06.2016 vereinbart, weil immer noch ungeklärt sei, auf welchem Dienstposten die Zeugin B. dauerhaft die Anforderungen erfüllen könne.
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Das Arbeitsgericht hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 02.06.2016 und vom 04.08.2016 (vgl. Bl. 97 d. A., Bl. 164 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. T., T. B. sowie P. Z.. Für den Verlauf sowie den Inhalt der Zeugenaussagen wird auf die Protokolle der Kammertermine vom 04.08.2016 (Bl. 159 ff. d. A.) und vom 28.10.2016 (Bl. 198 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Mit am 24.11.2016 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht dem Entfristungsklageantrag stattgegeben und den in zweiter Instanz nicht mehr streitgegenständlichen Entschädigungsantrag wegen Benachteiligung aufgrund Behinderung abgewiesen. Der zulässige Entfristungsklageantrag sei begründet, da die Befristung aufgrund der Änderungsvereinbarung vom 29.05.2015 mangels Vorliegen eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 2 TzBfG unwirksam sei. Da eine weitere sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG nicht mehr möglich gewesen sei, gelte das Arbeitsverhältnis gem. § 16 S. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der von der Beklagten geltend gemachte vorübergehende Vertretungsbedarf i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG hinsichtlich der Zeugin B. habe nicht festgestellt werden können. Auf Grund der zwischen den Parteien unstreitigen Umstände sowie der durch die Beweisaufnahme, insbesondere durch die Vernehmung der Zeugin B. und dem Zeugen Z. getätigten Aussagen, habe nicht mit erforderlicher Gewissheit festgestellt werden können, dass bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages vom 29.05.2015 die Beklagte berechtigterweise mit der Rückkehr der Stammkraft B. habe rechnen dürfen.
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Die Beklagte hat gegen das am 01.12.2016 zugestellte Urteil mit am 16.12.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit innerhalb der antragsgemäß verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 01.03.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Die Beklagte macht geltend,
das Arbeitsgericht habe die an die Rückkehrprognose zu stellenden Anforderungen im vorliegenden Fall verkannt. Es habe sich um einen sog. fremdbestimmten Ausfall der Zeugin B. gehandelt, da diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 29.05.2015 noch arbeitsunfähig gewesen sei und zudem bei Vertragsschluss schon feststand, dass die Zeugin B. aufgrund des krankheitsbedingt angehäuften Urlaubs noch ca. 3 Monate urlaubsbedingt fehlen werde. Auch habe sie aufgrund der bisherigen Krankheitsverläufe nicht ausschließen können, dass die Zeugin noch nicht vollständig genesen sei. Die Erprobung auf dem anderen Arbeitsplatz habe dazu gedient, andere Möglichkeiten des Einsatzes der Zeugin B. zu ventilieren und offen zu halten. Die Beklagte habe die Rückkehr der Klägerin auf ihren bisherigen Arbeitsplatz aufgrund der Gespräche im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagement (kurz: bEM) nicht gänzlich ausgeschlossen und den Arbeitsplatz deshalb freigehalten (Beweis: Zeuge H. H.). Zumal es auch keine verbindliche definitive Aussage der Zeugin B. gegeben habe, dass sie nicht auf ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren werde. Das Arbeitsgericht habe insoweit auch die Zeugenaussagen falsch gewertet.
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Die Beklagte beantragt,
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auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 24.11206 – Az.: 5 Ca 155/16 teilweise abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat und die Klage abgewiesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.
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Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
II.
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In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund arbeitsvertraglicher Befristung zum 31.01.2016 geendet hat. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz sind nicht geeignet, eine abändernde Entscheidung herbeizuführen.
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1. Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 S. 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 Hs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat ihre Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist des § 17 S. 1 TzBfG geltend gemacht.
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2. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die im letzten Arbeitsvertrag vom 29.05 2015 vereinbarte Befristung das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 31.01.2016 beendet. Die eine Zeitdauer von zwei Jahren überschreitende und damit nicht mehr nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos zulässige Befristung ist rechtsunwirksam.
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Sie ist nicht durch den sachlichen Grund der nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG in Form der Vertretung der Zeugin B. gedeckt.
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a) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.
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Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26.10.2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 14; 24.08.2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 17; 11.02.2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 15; 16.01.2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 13, BAGE 144, 193). § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG spricht zwar nur von der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers. Die Vorschrift ermöglicht nach ihrem Zweck aber auch die befristete Beschäftigung zur Vertretung einer vorübergehend abgeordneten Stammkraft (BAG 12.04.2017 – 7 AZR 436/15, EzA-SD 2017, 8 ff., 25.03.2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 13; vgl. hierzu auch BT-Drs. 14/4374 S. 19).
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Teil des Sachgrunds ist, neben dem Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters, eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs nach Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters.
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aa) Entsteht der Vertretungsbedarf für den Arbeitgeber „fremdbestimmt“, weil der Ausfall der Stammkraft – z.B. durch Krankheit, Urlaub oder Freistellung - nicht in erster Linie auf seiner Entscheidung beruht, kann der Arbeitgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig damit rechnen, dass der Vertretene seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird. Die Stammkraft hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, nach Wegfall des Verhinderungsgrunds die vertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Der Arbeitgeber muss daher davon ausgehen, dass der Vertretene diesen Anspruch nach Beendigung der Krankheit, Beurlaubung oder Freistellung geltend machen wird. Hier sind besondere Ausführungen dazu, dass mit der Rückkehr des Vertretenen zu rechnen ist, regelmäßig nicht veranlasst. Nur wenn der Arbeitgeber aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass der zu vertretende Arbeitnehmer überhaupt wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befristung unwirksam sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Vertreter verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen (vgl. BAG 12.04.2017 – 7 AZR 436/15 – Rn 19, EzA-SD 2017, 8 ff., 11.022015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 16; 25.03.2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 12 mwN).
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bb) Anders ist dies, falls die voraussichtliche Rückkehr der Stammkraft nicht nur von Umständen in deren Sphäre abhängt, sondern maßgeblich auch von Umständen und Entscheidungen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, wie im Fall der Abordnungsvertretung. Dann sind an die Rückkehrprognose und ihre Darlegung strengere Anforderungen zu stellen. Denn bei der Abordnung einer Stammkraft kann der Arbeitgeber in der Regel nicht schon dann mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen, wenn diese einen Anspruch auf Wiederaufnahme ihrer bisherigen Tätigkeit hat. Dieser für die Fälle der vollständigen Abwesenheit der Stammkraft - etwa aufgrund von Krankheit, Urlaub oder Freistellung - entwickelte Grundsatz (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17, BAGE 136, 168) lässt sich nicht uneingeschränkt auf die Fälle der Abordnung übertragen. Anders als bei dem für den Arbeitgeber „fremdbestimmten“ Ausfall der Stammkraft hängt hier die voraussichtliche Rückkehr der Stammkraft regelmäßig nicht nur von Umständen in deren Sphäre, sondern ganz maßgeblich auch von Umständen und Entscheidungen ab, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Die Rückkehr des abgeordneten Arbeitnehmers auf seinen Stammarbeitsplatz ist häufig durch den Arbeitgeber plan- und steuerbar. Dieser strukturelle Unterschied zu den Fällen der für den Arbeitgeber „fremdbestimmten“ Abwesenheit der Stammkraft ist bei der vom Arbeitgeber anzustellenden Rückkehrprognose zu berücksichtigen. Diese kann sich daher nicht darauf beschränken, die Stammkraft werde, sofern sie nichts Gegenteiliges erklärt hat, auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Vielmehr muss der Arbeitgeber bei der Prognose über die voraussichtliche Rückkehr der abgeordneten Stammkraft sämtliche Umstände des Einzelfalls würdigen. Dazu gehören nicht nur etwaige Erklärungen der abgeordneten Stammkraft über ihre Rückkehrabsichten, sondern insbesondere auch die Planungs- und Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers. Je nach Lage des Einzelfalls kann der Zweck der Abordnung es nahelegen, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz des anderweitig eingesetzten Arbeitnehmers frei hält. Er kann aber auch gegen eine solche Annahme sprechen. Von Bedeutung können zudem ihre Dauer sowie etwaige wiederholte Verlängerungen der Abordnung sein. Zu berücksichtigen ist ggf. auch, ob die Abordnung dem Wunsch des Beschäftigten entsprach oder gegen seinen Willen erfolgte. Ebenfalls ist zu würdigen, ob die Rückkehr der Stammkraft auf ihren Arbeitsplatz nach Ablauf der Abordnung automatisch erfolgt oder ob es hierzu einer weiteren Entscheidung bedarf. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob eine solche Entscheidung allein vom Willen der Stammkraft, vom Willen des Arbeitgebers oder von einem beiderseitigen Einvernehmen abhängt. Derartige Umstände muss der Arbeitgeber bei seiner Rückkehrprognose berücksichtigen und im Streitfall im Prozess darlegen. Sache des Tatsachengerichts ist die Würdigung, ob der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags berechtigterweise mit der Rückkehr der abgeordneten Stammkraft rechnen durfte (vgl. BAG 12.04.2017 – 7 AZR 436/15 – Rn 27, EzA-SD 2017, 8 ff.; 10.07.2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 23; 16.01.2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 22, aaO).
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b) Entgegen der Ansicht der Berufung sind im vorliegenden Fall die strengeren Grundsätze zur Darlegung der Rückkehrprognose bei abordnungsbedingtem Vertretungsbedarf anzuwenden.
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Zwar hatte die Zeugin B. vorliegend bereits mit Schreiben vom 15.04.2015 um Urlaubsübertragung und Mitteilung der Urlaubshöhe (Bl. 269 d. A.) gebeten, so dass die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses der bis zum 31.01.2016 befristeten Verlängerungsvereinbarung am 29.05.2015 davon ausgehen durfte, dass diese bei voraussichtlich wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung am 08.06.2016 längere Zeit im Jahr 2015 noch wegen Inanspruchnahme offener Resturlaubsansprüche fehlen könnte. Die Beklagte ging insoweit nach ihrem eigenen Vortrag, den der Kläger bestreitet, von ca. 3 Monaten zu erwartendem Ausfall wegen Urlaubnahme aus. Auch war die Zeugin B. zu diesem Zeitpunkt noch in der Wiedereingliederung und galt damit noch als arbeitsunfähig. Allerdings zeigt bereits die Annahme der Beklagten, dass die Zeugin wegen Inanspruchnahme des angestauten Urlaubs an ihrem Arbeitsplatz fehlen werde, dass sie selbst im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger davon ausging, dass die Zeugin die Wiedereingliederung erfolgreich abschließen und damit wieder ab dem 08.06.2015 voll arbeitsfähig sein werde. Bekanntermaßen schließen sich nämlich Arbeitsunfähigkeit und Urlaub aus. Diese Erwartung der Beklagten stützte sich nicht zuletzt auch darauf, dass die Zeugin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits sieben Wochen der geplanten achtwöchigen stufenweisen Wiedereingliederung problemlos durchlaufen hatte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin dennoch sodann weiterhin arbeitsunfähig seien könnte, trägt die Beklagte nicht vor. Allein die Behauptung, sie habe aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs nicht ausschließen können, dass die Zeugin B. noch nicht vollständig genesen sei, reicht hierfür nicht aus. Zumal die vereinbarte und durchgeführte Wiedereingliederung unstreitig Teil der Ergebnisse der zuvor geführten bEM-Gespräche war, die der Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dienten und auf denen sodann auch die anschließende Erprobung auf einen anderen als dem bisherigen Arbeitsplatz fußte.
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Auch wenn die Abwesenheit einer Stammkraft aufgrund Urlaubsnahme einen fremdbestimmten Ausfall für den Arbeitgeber darstellen kann, reichte dennoch entgegen der Auffassung der Beklagten für die anzustellende Rückkehrprognose im vorliegenden Fall nicht aus, dass die Zeugin B. nicht definitiv erklärt hat, nicht wieder auf ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Denn die Beklagte lässt bei ihrer Argumentation außer Acht, dass der Vertretungsbedarf im vorliegenden Fall vielmehr maßgeblich auf der Abordnung der Zeugin B. zur Erprobung auf der Stelle der Fachassistentin im Arbeitgeber-Träger-Büro (AGT) des Jobcenters B. K. beruhte.
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So hatte die Zeugin B. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger schon entsprechend dem Wiedereingliederungsplan sieben der acht Wochen dauernden stufenweisen Wiedereingliederung vom 13.04.2015 bis 05.06.2015 erfolgreich durchlaufen, wobei ihre anschließende freiwillige Erprobung auf einem anderen Arbeitsplatz ab dem 08.06.2015 unstreitig gleichfalls zu diesem Zeitpunkt bereits feststand. Damit war jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt auch für die Beklagte klar, dass für den etwaigen Ausfall dieser Zeugin auf ihrem ursprünglichen Stammarbeitsplatz und für den damit korrespondierende Vertretungsbedarf der möglichen Urlaubsnahme nur noch eine völlig untergeordnete Rolle zukommen würde, da die Rückkehr der Vertretenen aufgrund ihrer Erprobung vielmehr ganz maßgeblich von Umständen und Entscheidungen abhängen würde, die in der Sphäre der Beklagten als Arbeitgeberin liegen. So lag es insbesondere an der Beklagten zu entscheiden, wie lange die Erprobung auf dieser Stelle dauern sollte, wobei die Beklagte selbst im Prozess nie einen Endtermin für die Erprobung genannt hat. Auch die Zeugin T., ihrerseits Teamleiterin Personalservice bei der Beklagten, bestätigte in ihrer Vernehmung das es keinen Endtermin gab.
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Nach alledem ist daher vorliegend ein Fall gegeben, bei dem sich die Anforderungen an die Rückkehrprognose nach den soeben unter II. 2. a) bb) dargestellten von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Abordnungsvertretung richten. Die Beklagte musste bei der Prognose über die voraussichtliche Rückkehr der Zeugin B. sämtliche Umstände des Einzelfalls würdigen.
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c) Auch nach Auffassung der Berufungskammer durfte die Beklagte jedoch bei Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls bei Abschluss des zum 31.01.2016 befristeten Arbeitsvertrages mit dem Kläger am 29.05.2015 nicht berechtigterweise mit der Rückkehr der Zeugin B. auf ihre bisherigen Arbeitsplatz rechnen.
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Denn die Beklagte konnte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 29.05.2015 nicht hinreichend sicher prognostizieren, dass die Zeugin B. auf ihren bisherigen Arbeitsplatz wieder zurückkehren werde.
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aa) Die Beklagte hat sich insoweit darauf beschränkt, dass die geführten bEM-Gespräche nicht dazu geführt hätten, dass die Beklagte die Rückkehr der Zeugin B. auf ihren bisherigen Arbeitsplatz gänzlich ausgeschlossen habe. Die Erprobung habe dazu gedient zu ventilieren, welche anderen Einsatzmöglichkeiten der Zeugin bestanden haben. Der Arbeitsplatz sei daher freigehalten worden.
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Diese Argumentation lässt jedoch gerade keine Prognose dahingehend erkennen, dass die Beklagte am 29.05.2015 mit einer Rückkehr der Zeugin B. rechnete. Vielmehr handelt es sich insoweit allein um eine nicht ausreichende vage Hoffnung der Beklagten.
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bb) Zumal auch die zu würdigenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine hinreichend fundierte Rückkehrprognose nicht hergaben. Dies ergibt die Gesamtschau der diesbezüglichen unstreitigen Tatsachen und der aus der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme hierzu gewonnen Erkenntnisse.
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(1) Danach war der Beklagten aufgrund der zuvor geführten bEM-Gespräche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger bekannt, dass der Zeugin B. im Hinblick auf ihre Erkrankung ärztlich attestiert worden war, dass sie möglichst wenig Publikumsverkehr haben sollte, wozu ihre bisherige Stelle in der Antragsbearbeitung der Leistungsgewährung im SGB II Bereich gerade nicht passte. Ferner wusste die Beklagte durch die bereits geführten bEM-Gespräche auch, dass die Erkrankung der Zeugin B. durch ihre Tätigkeit in der Leistungsgewährung verursacht worden war, so dass die Gefahr eines erneuten Auftretens bei Wiedereinsatz an diesem Arbeitsplatz bestand. Ein Einsatz auf ihren bisherigen Arbeitsplatz kam danach gerade nicht in Betracht.
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Dementsprechend hatte die Zeugin B. bei ihrer Vernehmung bekundet, von Anfang an in diesen Gesprächen den Wunsch geäußert zu haben, nicht mit oder zumindest nur mit wenig Publikumsverkehr zu arbeiten. Auch bestätigte diese Zeugin, dass ihr zu keinem Zeitpunkt ein Endtermin für die Erprobung genannt worden war. Schließlich hat die Zeugin auch bekundet, dass sie in diesen Gesprächen mitgeteilt habe, dass sie nicht in der Leistungsgewährung mehr arbeiten wolle, sie allerdings dies nicht so definitiv gesagt habe, dass sie ihren Arbeitsplatz riskieren würde, weil sie damit gerechnet habe, auch in die Leistungsgewährung zurück zu müssen, da ihr gesagt worden sei, dass ihre Arbeitsstelle in der Leistungsgewährung sei. Der Zeuge Z., der zum Zeitpunkt der Gespräche als damaliger Betriebsratsvorsitzender an diesen teilnahm, hat hierzu ferner bekundet, dass aus diesen Gesprächen klar gewesen sei, dass die Zeugin B. aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Tätigkeit speziell im Leistungsbereich in Form der Antragsbearbeitung mit Kundenkontakt nicht mehr habe ausführen können. So habe die Zeugin B. in diesen Gesprächen auch bestätigt, dass ihre Erkrankung durch ihre Tätigkeit in der Leistungsgewährung verursacht worden sei und dadurch die Gefahr bestünde, dass die Krankheit wieder auftrete, wenn sie dort arbeiten würde. Ferner gab der Zeuge Z. an, dass es in den Gesprächen darum gegangen sei, eine andere gesundheitlich angemessene Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, wobei Herr H., Personalberater der Beklagten, zugesagt habe, sich hierum zu kümmern. Schließlich hat der Zeuge Z. insoweit noch angegeben, dass im Hinblick auf die psychischen Probleme als Krankheitsursache die Ansicht im bEM gewesen sei, dass ein langsames Heranführen die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht beseitigen könne, sondern dann die Belastung wieder so groß wäre, dass die Erkrankung abermals zum Ausbruch kommen würde.
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Der Zeuge Z. sagte schließlich noch aus, dass der Zeugin B. in diesen Gesprächen zugesagt worden sei, alle Möglichkeiten einer anderweitigen gesundheitlich angemessen Beschäftigung auszuschöpfen. Ferner sei allen Beteiligten des bEM klar gewesen, dass die Zeugin B. nicht mehr in den Bereich Leistungsgewährung zurückversetzt werden sollte. Wie das personalwirtschaftlich geregelt werden sollte, sei dabei nicht vordringlich gewesen, erfahrungsgemäß tue sich personell immer etwas.
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(2) Auch die aufgrund der zuvor geführten bEM-Gespräche sodann von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen sprechen allein dafür, dass ein zukünftiger Einsatz der Zeugin B. auf ihren bisherigen Arbeitsplatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger nicht im Raum stand. Denn die aus den vorherigen bEM-Gesprächen resultierenden Maßnahmen zielten allesamt nicht auf einen Einsatz auf den bisherigen Arbeitsplatz in der Leistungsgewährung ab. So fand bereits die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger fast vollständig durchgeführte stufenweise Wiedereingliederung nicht an ihrem bisherigen Arbeitsplatz, sondern an der Theke der Eingangszone statt. Schließlich war zu diesem Zeitpunkt bereits auch besprochen, die Zeugin B. im Hinblick auf eine angemessene gesundheitliche Beschäftigung wo anders einzusetzen und dies mangels freier Haushaltsplanstellen zur Erprobung zu tun.
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Ziel des bEM ist es festzustellen, auf Grund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden (BAG 20.11.2014 – 2 AZR 755/13, NZA 2015, 612,614 f. m.w.N.) Entsprechend diesem Ziel dient ein bEM eben gerade nicht allein dazu, den Einsatz auf den bisherigen Arbeitsplatz zu sichern, sondern auch Alternativen zu suchen, um so die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen zu verhindern. Daher kann das Ergebnis eines bEM auch die Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz mit geänderter Tätigkeit sein.
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Vorliegend deuten auch die sodann vorgenommenen Maßnahmen der Beklagten allein darauf hin, dass das durchgeführte bEM auf eine Tätigkeit an einem anderen Arbeitsplatz zu geänderten Bedingungen hinsichtlich des Umfangs des Publikumsverkehrs abzielte. So war das ganze durchgeführte bEM von vornherein nicht darauf angelegt, dass die Zeugin B. wieder auf ihren alten Arbeitsplatz zurückkehrte. Ferner spricht hierfür auch auch der Umstand, dass es für die Dauer der Erprobung der Zeugin B. keinen Endtermin gab, wie die Zeugin T. bestätigte und so auch bereits in den zuvor geführten bEM-Gesprächen gegenüber der Zeugin B. kommuniziert wurde, wie diese in ihrer Vernehmung bestätigte.
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Sachvortrag, welche personalplanerischen Überlegungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seitens der Beklagten angestellt wurden, um die Zeugin B. wieder zumindest langfristig auf ihren bisherigen Arbeitsplatz einsetzen zu können, macht die Beklagte nicht. In den bis dahin geführten bEM-Gesprächen wurden keinerlei Maßnahmen in diese Richtung besprochen, insbesondere wurde dort keine stufenweise Wiederheranführung an mehr Publikumsverkehr angedacht. Ganz im Gegenteil hat der Zeuge Z. angegeben, dass im Hinblick auf die psychischen Probleme auch durch ein langsames Heranführen die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht beseitigt werden könnten und die Einsicht bestand, dass die Belastung dann vielmehr wieder so groß wäre, dass die Erkrankung wieder ausbrechen würde. Ferner hat der Zeuge Z. bekundet, dass das Verfahren so angedacht und betrieben worden sei, dass Frau B. dauerhaft eine andere Stelle bekleiden sollte.
- 59
(3) Allein der Umstand, dass die Zeugin B. auf ihrer bisherigen Planstelle verblieb, reicht nicht aus, um mit hinreichender Sicherheit von einer Rückkehr der Zeugin B. auszugehen, da dies allein haushaltsrechtliche Gründe haben konnte und daher vorliegend nicht aussagekräftig ist. Der erstmals in zweiter Instanz angebotene Beweis der Vernehmung des Personalberaters der Beklagten, Herr H., zum Umstand, dass die Beklagte bei Vertragsschluss davon ausging, dass die Zeugin B. an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werden, liefe vor diesem Hintergrund mangels ausreichendem Vortrags allein auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus und war daher nicht zu erheben.
- 60
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
III.
- 61
Die Kosten der erfolglosen Berufung hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.
- 62
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.