Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Feb. 2010 - 8 Sa 468/09

Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.06.2009, Az.: 10 Ca 25/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Rahmen einer Konkurrentenklage über die Besetzung einer Professorenstelle im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule W-Stadt. Die betreffende Stelle wurde am 24.05.2007 wie folgt ausgeschrieben:
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"Im Fachbereich Betriebswirtschaft I (Management und Controlling) ist folgende Stelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen:
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Die Stelle ist befristet für die Dauer von 4 Jahren zu besetzen.
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Die/der Stelleninhaber/in wird im Studiengang Gesundheitsökonomie im Praxisverbund GiP eingesetzt. Für diese Stelle wünschen wir uns eine Führungskraft, die in dem Lehrgebiet "Medizinmanagement" tätig wird und Kenntnisse in medizinischen Grundlagen, Public Health sowie in der Steuerung medizinischer Prozesse vermittelt. Wir möchten mit dieser Ausschreibung Personen ansprechen, die im niedergelassenen oder stationären Bereich als Humanmediziner/in tätig sind und gleichzeitig an einer Lehr- und Forschungstätigkeit an unserer Fachhochschule interessiert sind. Dabei sollte ein besonderes Interesse für die Weiterentwicklung des o. g. Studienganges bestehen. Insofern ist eine Mitarbeit in der Hochschulselbstverwaltung ausdrücklich gewünscht.
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Einstellungsvoraussetzungen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:
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1. Erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer dieser vergleichbaren Hochschule.
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2. Pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre, Ausbildung oder entsprechende Weiterbildung nachgewiesen wird.
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3. Besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird.
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4. Darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens 5-jährigen einschlägigen beruflichen Praxis, von der mindestens 3 Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt sein müssen.
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……."
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Mit Schreiben vom 29.11.2007 unterrichtete die Fachhochschule W-Stadt das beklagte Land vom Inhalt eines auf die betreffende Stelle bezogenen Besetzungsvorschlages, wonach der Berufungsausschuss auf Listenplatz 1 die Nebenintervenientin und auf Listenplatz 2 den Kläger gesetzt hatte.
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Mit Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.04.2008 (Az: 10 Ga 8/08) wurde dem beklagten Land im Wege einer Einstweiligen Verfügung untersagt, die Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Nebeninter-venientin zu besetzen. Die gegen dieses Urteil vom beklagten Land eingelegte Berufung (LAG Rheinland-Pfalz, Az: 8 SaGa 5/08) blieb erfolglos. Im Hauptsacheverfahren (Arbeitsgericht Mainz, Az: 10 Ca 641/08) schlossen die Parteien am 10.09.2008 einen Vergleich, in dem sich das beklagte Land verpflichtete, die Bewerbung des Klägers unter Berücksichtigung der im Einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteile erneut zu bescheiden.
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Mit Schreiben des beklagten Landes vom 22.12.2008 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Präsident der Fachhochschule W-Stadt erneut einen Besetzungsvorschlag vorgelegt habe, auf dessen Grundlage jedoch wiederum die Entscheidung getroffen worden sei, der Nebenintervenientin die Stelle zu übertragen. In dem daraufhin vom Kläger eingeleiteten Einstweiligen Verfügungsverfahren ist dem beklagten Land mit Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.01.2009 (Az: 10 Ga 1/09) aufgegeben worden, es bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, die Stelle mit der Nebenintervenientin zu besetzen. Ihr gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat die Nebenintervenientin zurückgenommen.
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Im vorliegenden (Hauptsache-)Verfahren begehrt der Kläger vom beklagten Land die Übertragung der Professorenstelle, hilfsweise eine erneute Bescheidung seiner Bewerbung.
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Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit auf Seiten des beklagten Landes beigetreten.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. das beklagte Land zu verurteilen, es zu unterlassen, die auf vier Jahre befristete W2-Professur für das Lehrgebiet "Medizinmanagement" im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule W-Stadt mit Frau Prof. Dr. med. A. zu besetzen,
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2. das beklagte Land zu verurteilen, die auf vier Jahre befristete W 2-Professur für das Lehrgebiet "Medizinmanagement" im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule W-Stadt mit dem Kläger zu besetzen,
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hilfsweise,
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das beklagte Land zu verurteilen, die Bewerbung des Klägers für die auf vier Jahre befristete W 2-Professur für das Lehrgebiet "Medizinmanagement" im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule W-Stadt erneut zu bescheiden.
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Das beklagte Land und die Nebenintervenientin haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.06.2009 (Bl. 129 bis 136 d. A.).
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.06.2009 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe bereits deshalb weder einen Anspruch auf Übertragung der betreffenden Stelle noch auf Neubescheidung seiner Bewerbung, weil er das in der Ausschreibung genannte Kriterium "Kenntnisse in Public Health" nicht erfülle. Zur Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf die Seiten 10 bis 17 des Urteils des Arbeitsgerichts (= Bl. 137 bis 133 d. A.) verwiesen.
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Gegen das ihm am 08.07.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.08.20009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 07.09.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 06.10.2009 begründet.
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Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, soweit die Nebenintervenientin behaupte, er erfülle nicht das Kriterium "Kenntnis in Public Health", so stehe dies in Widerspruch zum Vortrag des beklagten Landes, welche seine Listenfähigkeit nicht bestritten habe. Der diesbezügliche Sachvortrag der Nebenintervenientin könne daher gemäß § 67 ZPO nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus hätte das Arbeitsgericht dieses Vorbringen der Streithelferin auch als verspätet zurückweisen müssen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts erfülle er auch das gesamte Spektrum des geforderten Kriteriums "Publik Health". Im Bachelor-Studiengang "Gesundheitsökonomie im Praxisverbund" (GiP) an der FH W-Stadt werde das Fach "Public Health" in verschiedenen Veranstaltungen unterrichtet. Hier seien zum einen das Pflichtfach "Sozialmedizin", zum anderen das Wahlpflichtfach "Public Health" zu nennen, welches zwei Veranstaltungen enthalte: "Lebensverhältnisse und Gesundheit" und die von einem Juristen gehaltene Veranstaltung "Gesundheitsrecht". Nur die beiden erstgenannten Veranstaltungen seien Bestandteil der streitigen Stelle. Hinzu kämen zwar noch weitere Veranstaltungen, die jedoch nicht Bestandteil der Stelle seien. Im Diplom-Studiengang seien die entsprechenden Bereiche dieses Fachs in den Pflichtveranstaltungen "Grundlagen der Sozialmedizin" und "Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilita-tion" enthalten, wobei er - der Kläger - diese Veranstaltungen zwei Jahre lang mit Erfolg unterrichtet habe. Durch einen einfachen Vergleich der vorgeschriebenen Vorlesungsinhalte des Bachelor-Studiengangs mit den tatsächlich vom Kläger unterrichteten Inhalten in dem nun nicht mehr angebotenen Diplom-Studiengang sei ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass er die Inhalte des Bachelor-Studienganges in diesem Bereich voll umfänglich abdecke. Bei der Formulierung der Modulbeschreibungen "Sozialmedizin" und "Public Health" habe er aktiv mitgearbeitet, d. h. die Inhalte dieser Module seien von ihm selbst festgelegt und ausformuliert worden. Seine Vorlesungen im Diplom-Studiengang enthielten die im Bachelor-Studiengang geforderten Inhalte nicht nur voll umfänglich, sie gingen inhaltlich sogar darüber hinaus, wie sich aus seiner Vorlesungsgliederung an der FH W-Stadt ergebe. Darüber hinaus unterrichte er die selben Inhalte auch an der Hochschule C-Stadt. Zusätzlich verfüge er, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, auch über vielfältige praktische Projekterfahrung im Bereich "Public Health" Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich vorliegend nicht um die Besetzung einer Professorenstelle an einer Universität, sondern um eine Fachhochschul-Professur handele. Ziel eines Fachhochschulstudiums sei eine praxisorientierte Ausbildung mit der Vermittlung von fächerübergreifenden allgemeinen und praxisorientierten Kenntnissen, nicht hingegen von Detailwissen. Es sei auch weder notwendig, noch überhaupt vorstellbar, dass eine einzelne Person alle Einzelfächer des interdisziplinären Faches "Public Health" abdecken könne. Die von der Nebenintervenientin schriftsätzlich wiedergegebene Liste aller Einzelfächer sei noch nicht einmal vollständig. Zudem behandele das Modul "Public Health" im Studiengang GiP nur wenige Inhalte des Faches. Im Übrigen könne ohne Weiteres als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass er - der Kläger - die notwendigen Kenntnisse, soweit diese nicht bereits infolge seines Medizinstudiums vorhanden seien, durch Literaturstudium oder praktische Tätigkeit bzw. beides habe erwerben können. Im Gegensatz zur Nebenintervenientin erfülle er sämtliche der in der Ausschreibung genannten Kriterien. Er sei daher der einzige geeignete Bewerber für die ausgeschriebene Stelle, so dass diese mit ihm zu besetzen sei.
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Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 05.10.2009 (Bl. 171 bis 185 d. A.) sowie auf seinen Schriftsatz vom 01.02.2010 (Bl. 325 bis 332 d. A.) Bezug genommen.
- 29
Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil wie folgt abzuändern:
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1. die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die auf vier Jahre befristete W2-Professur für das Lehrgebiet "Medizinmanagement" im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule W-Stadt mit Frau Prof. Dr. med. A. zu besetzen,
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2. die Beklagte wird verurteilt, die auf vier Jahre befristete W2-Professur für das Lehrgebiet "Medizinmanagement" im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule W-Stadt mit dem Kläger zu besetzen.
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Hilfsweise:
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Die Beklagte wird verurteilt, die Bewerbung des Klägers für die auf vier Jahre befristete W2-Professur für das Lehrgebiet "Medizinmanagement" im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule W-Stadt erneut zu bescheiden.
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3. die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Das beklagt Land und die Nebenintervenientin beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 14.12.2009 (Bl. 246 bis 248 d. A.), die Nebenintervenientin nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 16.12.2009 (Bl. 262 bis 269 d. A.) und vom 17.02.2010 (Bl. 340 bis 345 d. A.,) auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
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Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.
II.
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Die Klage ist weder in dem Haupt-, noch im Hilfsantrag begründet. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener (vollständiger) Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen besteht lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
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1. Bei Auslegung der Hauptanträge zu 1. und 2. des Klägers ergibt sich, insbesondere unter Berücksichtigung seines Vorbringens, dass es sich insoweit um einen einheitlichen Antrag handelt, der darauf gerichtet ist, das beklagte Land zu verurteilen, die in den Klageanträgen näher bezeichnete Stelle mit ihm - dem Kläger - anstelle der Nebenintervenientin zu besetzen. Ein diesbezüglicher Anspruch steht dem Kläger indessen nicht zu.
- 41
Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Für den einzelnen Bewerber ergeben sich hieraus unmittelbare Recht. Jeder kann verlangen, bei einer Bewerbung nach den in Artikel 33 Abs. 2 GG aufgestellten Merkmalen beurteilt zu werden. Ein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung wächst dem Bewerber indessen nur zu, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als rechtwidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt und mithin die Berücksichtigung dieses Bewerber die einzig rechtmäßige Entscheidung ist (BAG v. 21.01.2003 - 9 AZR 307/02 - AP Nr. 60 zu Art. 33 Abs. 2 GG, m. w. N.).
- 42
Die Übertragung der ausgeschriebenen Stelle auf den Kläger stellt sich bereits deshalb nicht als einzig mögliche rechtmäßige Auswahlentscheidung des beklagten Landes dar, weil der Kläger das in der Ausschreibung der zu besetzenden Stelle vom 24.05.2007 festgelegte Anforderungsprofil nicht erfüllt.
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Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, d. h. er bestimmt objektiv die Kriterien, die der Stelleninhaber erfüllen muss. Das vom öffentlichen Arbeitgeber geforderte Bewerberprofil strukturiert den Bewerberkreis, indem es in persönlicher und fachlicher Hinsicht Qualifikationsanforderungen an die Stellenbewerber beschreibt. Die Erstellung eines derartigen Anforderungsprofils ist demnach Ausdruck der Anwendung der in Art. 33 Abs. 2 GG für die Personalentscheidung genannten Kriterien. Es soll ungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausschließen. Das Auswahlprofil stellt damit die Verbindung zwischen dem vom öffentlichen Arbeitgeber zu bestimmenden Charakter der Stelle und den von den Bewerbern zu erbringenden Voraussetzungen her (BAG v. 15.03.2005 - 9 AZR 142/04 - AP Nr. 62 zu Art. 33 Abs. 2 GG).
- 44
Nach dem Inhalt der Stellenbeschreibung vom 24.05.2007 richtete sich diese an "eine Führungskraft, die in dem Lehrgebiet Medizinmanagement tätig wird und Kenntnisse in medizinischen Grundlagen, Public Health sowie in der Steuerung medizinischer Prozesse vermittelt." Durch diese Anforderungen (Kenntnisse in medizinischen Grundlagen, Public Health sowie in der Steuerung medizinischer Prozesse) wurde der Kreis der Personen, die sich bewerben sollen, beschränkt, was auch im nachfolgenden Auswahlverfahren dokumentiert ist. Sowohl in dem zur Nebenintervenientin erstellten Einzelgutachten von Prof. V vom 26.10.2007 (Bl. 161 ff. der Besetzungsakte) als auch in der vergleichenden Würdigung von Prof. U vom 28.10.2007 (Bl. 154 ff. der Besetzungsakte) und in der vergleichenden Würdigung von Prof. T vom 15.12.2008 (Bl. 151 ff.der Besetzungsakte) wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die Nebenintervenientin aufgrund ihres Zusatzstudiums und ihrer Forschungstätigkeit für den Bereich Public Health besonders geeignet ist.
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Der Kläger hat (auch im Berufungsverfahren) nicht ausreichend dargetan, dass er das Kriterium "Kenntnisse in Public Health" erfüllt.
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Public Health wird definiert als "Wissenschaft und Praxis der Krankheitsverhütung, Lebensverlängerung und Gesundheitsförderung durch organisierte, gemeindebezogenen Maßnahmen; ein interdisziplinäres Gebiet, das sich mit Gesundheit und ihren Determinanten befasst" (vgl. Haisch, Weitkunat, Wildner, Wörterbuch Public Health, 1999, S. 317). Nach Schwartz (in: Das Public-Health-Buch, 1988) handelt es sich um die "Analyse, Bewertung und Organisation von Gesundheitsproblemen in der Bevölkerung und ihrer Verhinderung beziehungsweise Bekämpfung mit angemessenen, wirksamen und ökonomisch vertretbaren Mitteln". Nach der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung wiedergegebenen, weiteren Definition ist es das Ziel von Public Health, durch gesellschaftlich organisierte Maßnahmen die gesundheitliche Lage der Bevölkerung zu verbessern und die Lebenserwartung zu steigern. Wie der Kläger weiter selbst vorträgt, werden die für den Studiengang "Gesundheitsökonomie im Praxisverbund" wichtigen Bereiche des Fachs Public Health im vergleichenden Gutachten von Prof. U (dort S. 3 = Bl. 156 der Besetzungsakte) wie folgt zusammengefasst: "Einfluss und Verbreitung von Krankheiten (Epidemiologie), insbesondere von Volkskrankheiten; Einfluss der Lebensverhältnisse auf die Gesundheit; gesundheitliche Situation unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen (v. a. älterer Menschen); Prävention und Gesundheitsförderung; Versorgungsprozesse".
- 47
Ausgehend von diesen Definitionen bzw. Beschreibungen lässt sich aus dem Sachvortrag des Klägers nicht ableiten, dass er das in der Ausschreibung geforderte Kriterium "Kenntnisse in Public Health" erfüllt.
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Der Kläger beschränkt sich auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen auf die Behauptung, er habe die betreffenden Kenntnisse nicht nur von seinem Medizinstudium erworben, sondern darüber hinaus im Rahmen der von ihm in der Vergangenheit gehaltenen Vorlesungen auch bereits den Studierenden vermittelt. So habe er im Diplom Studiengang die Bestandteile des Fachs Public Health in den Pflichtveranstaltungen "Grundlagen der Sozialmedizin" und "Gesundheitsförderung", Prävention und Rehabilitation" zwei Jahre lang mit Erfolg unterrichtet.
- 49
Aus dem diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers ergibt sich indessen nicht, ob und wie er welche konkreten Kenntnissen des interdisziplinären Fachs Public Health erworben hat. Auch wenn man davon ausgeht, dass es zwischen dem Fach Public Health einerseits und den im Rahmen des Diplom Studiengangs GiP vorgegebenen Pflichtveranstaltungen "Grundlagen der Sozialmedizin" und "Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation" zahlreiche Überschneidungen gibt, so folgt hieraus noch nicht, in welchem Umfang die Kenntnisse des Klägers die gesamte Breite des Bereichs Public Health abdecken. Zwar macht der Kläger diesbezüglich wohl zutreffend geltend, dass es unmöglich sei, sämtliche Disziplinen vollständig zu beherrschen, die teilweise im Fach Public Health abgebildet werden. Ausreichend aber erforderlich ist jedoch, dass derjenige, der Public Health lehrt, den interdisziplinären Ausschnitt dieses Fachs mit seinem Wissen abdeckt, d. h. dass er Kenntnisse derjenigen Teilbereiche der betreffenden Einzeldisziplinen vermitteln kann, die diesem Fach zuzuordnen sind. Dass der Kläger über diese Qualifikation verfügt, ist weder substantiiert vorgetragen, noch ansonsten ersichtlich.
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Der Kläger kann insoweit auch nicht mit Erfolg auf den Inhalt seiner Vorlesungsgliederung an der FH W-Stadt verweisen. Aus den darin enthaltenen, in der Berufungsbegründungsschrift wiedergegebenen stichwortartig aufgezählten Teilen der Vorlesung ergibt sich nicht, in welcher Tiefe bestimmte Bereiche des Fachs Public Health vom Kläger unterrichtet wurden und daher auch nicht, über welche konkreten Kenntnisse der Kläger diesbezüglich verfügt. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger geltend macht, er habe bei der Formulierung der Modulbeschreibungen "Sozialmedizin" und "Public Health" selbst aktiv mitgearbeitet, d. h. Inhalt dieser Module selbst festgelegt und ausformuliert. Ebenso wenig wie aus den vom Kläger vorgelegten Veranstaltungsbeschreibungen (Bl. 188 d. A.) ergibt sich aus der vorgelegten Modulbeschreibung (Public Health, Wahlpflichtfach, FH W-Stadt im Studiengang GiP, Bl. 186 d. A.) über welche Kenntnisse der Kläger als Verfasser dieser Schriftstücke in den betreffenden Bereichen im Einzelnen verfügt.
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Letztlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, Ziel eines Fachhochschulstudiums sei nicht die Vermittlung von Detailwissen, sondern lediglich von allgemeinen, praxisorientierten Kenntnissen, und der Bereich Public Health stelle darüber hinaus nur einen geringen Anteil im Studiengang GiP dar. Entscheidend ist nämlich diesbezüglich allein, das in der Ausschreibung vom 24.05.2007 festgelegte Anforderungsprofil, nach dessen Inhalt die Erfüllung des Kriteriums "Kenntnisse in Public Health" ausdrücklich erforderlich ist.
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Entgegen der Ansicht des Klägers steht das Vorbringen der Nebenintervenientin, wonach er das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle in Bezug auf das Kriterium Public Health nicht erfüllt, auch nicht im Sinne von § 67 ZPO in Widerspruch zum Sachvortrag des beklagten Landes. Das beklagte Land hat sich zwar nicht ausdrücklich darauf berufen, dass der Kläger das betreffende Kriterium nicht erfüllt. Es hat sich auch nicht besonders auf das entsprechende Vorbringen der Nebenintervenientin bezogen. Das führt aber nicht dazu, dass die betreffenden Ausführungen der Nebenintervenientin in Widerspruch zum Vortrag des beklagten Landes stehen. Der Streithelfer kann grundsätzlich alle Prozesshandlungen einschließlich der Behauptungen von Tatsachen mit Wirkung für die vom ihm unterstützte Partei vornehmen. Diese Wirkung bleibt solange bestehen, solange sich nicht zumindest aus dem Gesamtverhalten der unterstützten Partei ergibt, dass sie die Prozesshandlung nicht gegen sich gelten lassen möchte. Steht der Widerspruch i. S. von § 67 ZPO nicht positiv fest, ist die Prozesshandlung des Streithelfers im Zweifel als wirksam anzusehen (BGH v. 29.10.1990 - II ZR 146/89 - NJW-RR 1991, 358). Vorliegend lässt das prozessuale Verhalten des beklagten Landes nicht erkennen, dass es sich von dem Tatsachenvortrag der Nebenintervenienten bezüglich der Nichterfüllung des Kriteriums "Kenntnisse in Public Health" distanzieren wollte. Allein die Tatsache, dass das beklagte Land auf diesen Vortrag nicht ausdrücklich Bezug genommen hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass es mit diesem Vorbringen nicht einverstanden ist. Der entsprechende Tatsachenvortrag der Nebenintervenientin ist daher wirksam.
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Unerheblich ist schließlich auch, ob das Arbeitsgericht - wie vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht - das betreffende Vorbringen der Nebenintervenientin als verspätet hätte zurückweisen müssen. Da das Arbeitsgericht diesen Sachvortrag zugelassen hat, ist dieser Prozessstoff geworden. Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
- 54
2. Auch der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet.
- 55
Da der Kläger - wie bereits ausgeführt - das in der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil nicht erfüllt, hat er keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Neubescheidung seiner Bewerbung.
III.
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Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)