Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Dez. 2013 - 8 Sa 224/13

Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.3.2013, Az.: 1 Ca 1195/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten im Wesentlichen über Provisionsansprüche der Klägerin.
- 2
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.01.2001 als Verkäuferin in der Abteilung "Grundstücke und Finanzierung", zunächst auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 30.11.2000 beschäftigt, der u. a. folgende Bestimmung enthält:
- 3
„§ 5 Vergütung
- 4
Die Mitarbeiterin erhält für ihre vertragliche Tätigkeit eine monatliche Zahlung von DM 6.000,00 brutto, die aus Provisionen besteht (DM 72.000,00 p.a.) Diese Zahlung ist jeweils am 15. eines Monats fällig und setzt sich wie folgt zusammen:
- 5
bis zum Erreichen von DM 6.000,00:
1,0 % des Bruttoverkaufsbetrages
von DM 6.001,00 bis DM 10.000,00:
1,5 % des Bruttoverkaufsbetrages
- 6
über DM 10.000,00: 2,0 % des Bruttoverkaufsbetrages
- 7
Die Zahlungen erfolgen bargeldlos.
- 8
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden von der Firma nach lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abgeführt.
- 9
Durch die vorgenannte Vergütung ist die gesamte vertragsgemäße Tätigkeit der Mitarbeiterin einschließlich etwaiger Mehrarbeit, Reisezeit usw. abgegolten.“
- 10
Mit Schreiben vom 27.05.2013 schlug die Beklagte der Klägerin vor, den § 5 des Arbeitsvertrages "um Missverständnissen vorzubeugen" wie folgt zu ändern:
- 11
„Die Mitarbeiterin erhält für ihre vertragliche Tätigkeit einen monatlichen Vorschuss auf die zu erwartenden Provisionen in Höhe von Euro 3.068,00 brutto (Euro 36.816,00 p.a.). Die Vorschüsse sind jeweils am 15. eines Monats fällig.
- 12
Der Provisionsanspruch entsteht mit Erreichen des vereinbarten Umsatzzieles. Zu diesem Zweck erstellt die Firma halbjährlich eine Übersicht über den Stand der jeweiligen Umsätze.
- 13
Die Provisionen berechnen sich wie folgt:
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bis zum Erreichen von Euro 3.068,00
1,0% des Bruttoverkaufsbetrages
von Euro 2.069,00 bis Euro 5.113,00
1,5 % des Bruttoverkaufsbetrages
- 15
über Euro 5.113,00 2,0 % des Bruttoverkaufsbetrages
- 16
Sind die erzielten Provisionen geringer als der gezahlte Provisionsvorschuss, so werden die später fällig werdenden Provisionen erst dann ausbezahlt, wenn der Debetsaldo der Mitarbeiterin ausgeglichen ist. Die Provisionen werden spätestens mit Beendigung des Vertrages abgerechnet. Nicht verdiente Provisionen sind durch die Mitarbeiterin auszugleichen.
- 17
Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge werden von der Firma nach lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abgeführt.
- 18
Durch die vorgenannte Vergütung ist die gesamte vertragsgemäße Tätigkeit der Mitarbeiterin einschließlich etwaiger Mehrarbeit, Reisezeit usw. abgegolten.“
- 19
Diesen Vertragstext hat die Klägerin nicht unterzeichnet. Dennoch wurde die Vergütung der Klägerin - unstreitig - seit Beginn des Arbeitsverhältnisses tatsächlich seitens der Beklagten so errechnet und ausgezahlt, wie es gemäß der von der Beklagten gewünschten Neuformulierung konkret vorgesehen war, d. h. die von der Klägerin erwirtschafte Gesamtprovision im Referenzzeitraum wurde mit den Vorschuss-Zahlungen verrechnet.
- 20
Am 19.03.2010 schlossen die Parteien nach längeren Verhandlungen und umfangreichem Schriftverkehr einen Vertrag über eine Altersteilzeit, der eine Arbeitsphase vom 01.08.2010 bis 31.01.2012 und eine Freistellungsphase vom 01.02.2012 bis zum 31.07.2013 vorsah. Dieses Vertragswerk enthält bezüglich der Vergütung der Klägerin folgende Bestimmungen:
- 21
"§ 3 Vergütung
- 22
Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gemäß § 2 reduzierten Arbeitszeit sowie Aufstockungsleistungen.
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Zur Finanzierung der Altersteilzeit werden während der Arbeitsphase monatlich 5.000,00 € auf zu erwartende Provisionen angerechnet; es gilt weiterhin die Provisionsregelung aus dem Arbeitsvertrag vom 30. November 2000 mit folgenden Anpassungen:
- 24
Bis zum monatlichen Umsatz von 306.800,00 € beträgt die Provision 1 % des Bruttoverkaufsbetrages, von 306,801,00 € bis 511.300,00 € beträgt die Provision 1,5 % des Bruttoverkaufsvertrages und über 511.300,00 € beträgt die Provision 2 % des Bruttoverkaufsbetrages.
- 25
Die überschießende Provision - bezogen auf die einzelnen Monate - wird am Ende der Leistungsphase am 31.01.2012 abgerechnet und ausgezahlt.
- 26
Der Arbeitnehmer erhält - bezogen auf den Provisionsvorschuss von 5.000,00 € - für die von ihm zu verrichtende Teilzeitarbeit ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 2.500,00 brutto. Das Entgelt unterliegt dem Lohnsteuerabzug und der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung.
- 27
Der Arbeitnehmer erhält gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 % des Regelarbeitsentgelts".
- 28
Die in § 3 Ziffer 1 a dieses Vertrages enthaltene Formulierung entspricht einem vom damaligen Rechtsanwalt der Klägerin mit Schreiben vom 10.03.2010 unterbreiteten Vorschlag. In diesem Schreiben heißt es u. a.:
- 29
„Altersteilzeitvertrag mit Frau …
Sehr geehrte Frau …,
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Übersendung des Altersteilzeitvertrages für unsere Mandantin A.. Wir haben den Vertrag im einzelnen mit der Mandantin durchgesprochen und können Ihnen mitteilen, dass dieser Vertrag auch unseren Vorstellung entspricht.
- 30
Wir halten es jedoch für geboten, den Hinweis auf den Arbeitsvertrag vom 30.11.2000 bezüglich der Provisionsregelung der aktuellen Handhabung dieses Vertrages anzupassen und schlagen daher folgende Ergänzung des § 3 1. a) vor:
…
- 31
Diese Formulierung gibt die derzeitige Handhabung der Provisionsabrechnung wieder und sollte zur Klarstellung deshalb auch in den Altersteilzeitvertrag übernommen werden.“
- 32
Mit ihrer am 13.06.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Nachzahlung von Provisionen sowie Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum der Aktivphase des Altersteilzeit-arbeitsverhältnisses, d. h. vom 01.08.2010 bis einschließlich 31.01.2012, in Höhe von insgesamt 30.313,67 EUR brutto in Anspruch genommen. Bezüglich der Berechnung dieser Gesamtforderung durch die Klägerin im Einzelnen wird auf die Seiten 6 bis 9 der Klageschrift vom 12.06.2012 (= Bl. 6 bis 9 d. A.) Bezug genommen.
- 33
Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte habe bei der Ermittlung der ihr zustehenden Provisionen im Zeitraum von August 2010 bis Januar 2012 zu Unrecht die monatlich gezahlten und jeweils als Vorschuss bezeichneten Beträge im Rahmen einer Gesamtabrechnung mit den von ihr - der Klägerin - tatsächlich erwirtschafteten Provisionen verrechnet. Dies habe - unstreitig - dazu geführt, dass in den Monaten, in denen sie keinen Provisionsanspruch von mindestens 5.000,00 EUR erzielt habe, die dadurch entstandene Unterdeckung mit den überschießenden Provisionen aus anderen Monaten verrechnet worden sei. Diese Verfahrensweise entspreche nicht der im Altersteilzeitvertrag getroffenen Vergütungsabrede.
- 34
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.03.2013 (Bl. 198 bis 206 d. A.).
- 35
Die Klägerin hat beantragt,
- 36
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 30.313,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 zu zahlen.
- 37
Die Beklagte hat beantragt,
- 38
die Klage abzuweisen.
- 39
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.03.2013 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 11 bis 16 dieses Urteils (= Bl. 207 bis 212 d. A.) verwiesen.
- 40
Gegen das ihr am 13.05.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.05.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 15.07.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 13.08.2013 begründet.
- 41
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts entspreche die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung der Provisionsansprüche nicht der im Altersteilzeitvertrag getroffenen Vereinbarung. Darauf, welche Abreden im ursprünglichen Arbeitsvertrag getroffen worden seien, komme es ebenso wenig an wie auf die Handhabungen vor Beginn der Altersteilzeit. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ihr die geltend gemachten Provisionsansprüche zustünden, seien ausschließlich die Regelungen des Altersteilzeitvertrages vom 19.03.2010. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die ursprüngliche Vertragsabrede vorliegend noch von Relevanz sei, so müsse berücksichtigt werden, dass aus § 5 des Arbeitsvertrages vom 30.11.2000 nicht hervorgehe, dass es sich bei der dort genannten Vergütung von 6.000,00 DM brutto monatlich um einen verrechenbaren Provisionsvorschuss handeln solle. Die von der Beklagten in der Vergangenheit geübte Abrechnungspraxis habe auch keinesfalls zu einer konkludenten Abänderung der Vergütungsabrede dahingehend geführt, dass es sich bei den vereinbarten monatlichen Zahlungen lediglich um verrechenbare Provisionsvorschusszahlungen handele. Sie - die Klägerin - habe die geübte Abrechnungspraxis in der Vergangenheit ausschließlich deshalb nicht ausdrücklich moniert, weil sie nicht den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses und den Umfang der ihr zugewiesenen Vermittlungsobjekte habe gefährden wollen. Aus § 3 Ziffer 1. a) des Altersteilzeitvertrages ergebe sich zweifelsfrei, dass eine Vereinbarung getroffen worden sei, nach deren Inhalt gerade keine Verrechnung der über-schießenden Provisionen in einem Monat mit nicht erreichten Provisionen von mindestens 5.000,00 EUR in anderen Monaten zu erfolgen habe. Dies habe auch dem von ihr im Rahmen der Verhandlungen betreffend den Altersteilzeitvertrag erklärten Willen entsprochen. Bei dem im anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2010 geäußerten Hinweis, dass die vorgeschlagene Formulierung die seinerzeitige Handhabung der Provisionsabrechnung wiedergebe, handele es sich nicht um eine Willenserklärung, sondern lediglich um eine anwaltliche Argumentation mit dem Ziel, den Vertragspartner zur Aufnahme der vorgeschlagenen Regelung in den Vertrag zu bewegen.
- 42
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 13.08.2013 (= Bl. 249 bis 257 d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 29.11.2013 (Bl. 344 bis 347 d. A.) Bezug genommen.
- 43
Die Klägerin beantragt,
- 44
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.113,67 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 zu zahlen.
- 45
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 47
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach der Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 17.10.2013 (Bl. 309 bis 321 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
- 48
Die statthafte Berufung ist somit form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.
II.
- 49
Die Klage ist nicht begründet.
- 50
Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:
- 51
1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung der Provisionsansprüche der Klägerin nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte nach Maßgabe der im Altersteilzeitvertrag getroffenen Vergütungsabrede dazu berechtigt, im Wege einer Gesamtabrechnung monatliche Provisionsansprüche der Klägerin, die den Betrag von 5.000,00 EUR überstiegen, mit Minderverdiensten der Klägerin aus anderen Monaten - bezogen auf einen monatlichen Provisionsbetrag von 5.000,00 EUR - zu verrechnen. Bei dem in § 3 Ziffer 1. b) als Arbeitsentgelt bezeichneten Betrag handelt es sich lediglich um einen Provisionsvorschuss.
- 52
Die Klägerin geht zwar zutreffend davon aus, dass bezüglich der Berechnung ihrer Provisionsansprüche während der aktiven Phase ihrer Altersteilzeit ausschließlich die Bestimmungen des Altersteilzeitvertrages maßgebend sind. Deren Auslegung ergibt indessen, dass sich die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung überschießender Provisionsansprüche der Klägerin aus einzelnen Monaten mit Minderverdiensten aus anderen Monaten als vertragsgemäß erweist.
- 53
Die in § 3 des Altersteilzeitvertrages enthaltene Bestimmung wurde, wie es sich aus dem wechselseitigen Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages ergibt, zwischen den Parteien ausgehandelt. Die Auslegung der Vergütungsabrede bestimmt sich daher nicht nach den (strengeren) Regeln über die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, sondern nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB. Danach sind Verträge so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern (§ 157 BGB). Gemäß § 133 BGB ist ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG v. 15.09.2009 - 9 AZR 757/08 - AP Nr. 7 zu § 106 GewO).
- 54
Nach dem Wortlaut der in § 3 des Altersteilzeitvertrages getroffenen Vergütungsabrede sollte es sich bei der dort unter Ziffer 1. b) genannten monatlichen Zahlung von 2.500,00 EUR brutto lediglich um eine Vorschusszahlung, nicht hingegen um ein Gehaltsfixum handeln. Dies ergibt sich zum einen aus dem dort verwendeten Begriff "Provisionsvorschuss" und zum anderen aus der in Ziffer 1. a) der Vergütungsabrede enthaltenen Formulierung: "Zur Finanzierung der Altersteilzeit werden während der Arbeitsphase monatlich 5.000,00 EUR auf zu erwartende Provisionen angerechnet".
- 55
Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich nichts anderes aus der in § 3 Ziffer 1 a) a.E. enthaltenen Regelung, wonach die überschießende Provision - "bezogen auf die einzelnen Monate" - am Ende der Leistungsphase abgerechnet und ausgezahlt werden sollte. Die betreffende Regelung beinhaltet nämlich keineswegs einen Ausschluss der Verrechenbarkeit von "Minderprovisionen" mit "Überpro-visionen". Die betreffende Bestimmung besagt ihrem Wortlaut nach vielmehr lediglich, dass bei der Berechnung überschießender Provisionen jeweils Monatszeiträume zugrunde zu legen sind, nicht hingegen, dass demgegenüber Minderverdienste aus anderen Monaten unberücksichtigt bleiben sollen.
- 56
Für eine Verrechenbarkeit der von der Klägerin in einzelnen Monaten über einen Betrag von 5.000,00 EUR hinaus erwirtschafteten Provisionen mit Minderprovisionen aus anderen Monaten sprechen jedoch aus insbesondere die im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der maßgeblichen Vergütungsabrede stehenden Begleitumstände, nämlich die wechselseitigen Erklärungen der Parteien vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages.
- 57
Die Klägerin hatte mit Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 15.12.2009 (Bl. 98 f. d. A.) die Vereinbarung einer monatlichen Festvergütung, verbunden mit der Möglichkeit des Hinzuverdienens von Provisionen im Falle der Überschreitung bestimmter Summen vorgeschlagen. Dieses Angebot wurde seitens der Beklagten unstreitig abgelehnt. Die Klägerin konnte daher als Erklärungsempfängerin nicht davon ausgehen, dass die Beklagte mit der Vereinbarung eines monatlichen Mindestgehalts einverstanden war bzw. diesbezüglich ihrerseits ein entsprechendes Angebot unterbreiten wollte. Demgegenüber entspricht die letztlich getroffene Vergütungsregelung einem seitens der Klägerin selbst bzw. ihres Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10.03.2010 (Bl. 107 f. d .A.) unterbreiteten Vorschlag, in welchem es ausdrücklich heißt, dass die Provisionsregelung der "aktuellen Handhabung" angepasst werden solle und dass der unterbreitete Formulierungsvorschlag die "derzeitige Handhabung der Provisionsabrechnung" wiedergibt. Dies konnte die Beklagte ihrerseits als Erklärungsempfängerin nur dahingehend verstehen, dass die in der Vergangenheit unstreitig geübte tatsächliche Handhabung, d. h. die Verrechnung überschießender Provisionsansprüche aus einzelnen Monaten mit nicht ins Verdienen gebrachten Vorschüssen aus anderen Monaten beibehalten werden sollte. Die Ansicht der Klägerin, die betreffende Verrechnungspraxis habe bereits vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages nicht den vertraglichen Regelungen entsprochen, erweist sich in diesem Zusammenhang als unbeachtlich, da sich der von ihr selbst unterbreitete Vorschlag insoweit ausdrücklich auf die "derzeitige" bzw. "aktuelle" Handhabung bezieht und von der Beklagten als Erklärungsempfängerin demgemäß nur so verstanden werden konnte, dass die seinerzeitige tatsächliche Handhabung fortgeführt werden sollte. Im Übrigen wäre es von der Klägerin zu erwarten gewesen, dass sie im Rahmen der Verhandlungen über den Altersteilzeitvertrag die nach ihrer Ansicht bestehende Vertragswidrigkeit der jahrelang geübten und von ihr bis dahin nicht ausdrücklich gerügten Verrechnungspraxis deutlich zum Ausdruck bringt und diesbezüglich auf eine Änderung und deren vertragliche Festschreibung hinwirkt. Dass die seitens der Beklagten in der Vergangenheit vorgenommenen Verrechnungen nicht dem damals geltenden Vertragsinhalt entsprachen und gerade in diesem Punkt zukünftig eine Änderung erfolgen sollte, hat die Klägerin - soweit ersichtlich - im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Altersteilzeitvertrag gegenüber der Beklagten nicht verlautbart.
- 58
2. Die Klage erweist sich auch insoweit als unbegründet, als die Gesamtforderung der Klägerin Ansprüche auf Zahlung von Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG) und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG)in Höhe von insgesamt 7.748,40 EUR brutto beinhaltet.
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Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 13.02.2013 zu Protokoll erklärt hat (Bl. 185 d. A.), resultieren ihre diesbezüglichen, in rechnerischer Hinsicht ansonsten kaum nachvollziehbaren Ansprüche ausschließlich daraus, dass sich im Falle der von der Klägerin geltend gemachten Nichtverrechenbarkeit von Provisionsansprüchen mit -vorschüssen höhere Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsansprüche ergeben, als von der Beklagten geleistet wurden.
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Da sich die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen - wie bereits ausgeführt - als vertragsgemäß erweisen, stehen der Klägerin somit auch die geltend gemachten höheren Urlaubsgeld- und Entgeltfortzahlungsansprüche nicht zu.
III.
- 61
Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
- 62
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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Annotations
(1) Wer Kernbrennstoffe einführt oder ausführt, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung zur Einfuhr ist zu erteilen, wenn
- 1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Einführers ergeben, und - 2.
gewährleistet ist, daß die einzuführenden Kernbrennstoffe unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie verwendet werden.
(3) Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu erteilen, wenn
- 1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Ausführers ergeben, und - 2.
gewährleistet ist, daß die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht in einer die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie oder die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Einfuhr und Ausfuhr bleiben unberührt.
(5) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes steht jede sonstige Verbringung in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(6) Die Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr von aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken stammenden bestrahlten Brennelementen darf nur aus schwerwiegenden Gründen der Nichtverbreitung von Kernbrennstoffen oder aus Gründen einer ausreichenden Versorgung deutscher Forschungsreaktoren mit Brennelementen für medizinische und sonstige Zwecke der Spitzenforschung erfolgen. Davon ausgenommen ist die Verbringung der Brennelemente nach Satz 1 mit dem Ziel der Herstellung in Deutschland endlagerfähiger und endzulagernder Abfallgebinde. Abweichend von Satz 1 darf eine Genehmigung zur Ausfuhr bestrahlter Brennelemente nach Satz 1 nicht erteilt werden, wenn diese Brennelemente auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 6 im Inland zwischengelagert sind.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.