Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Juli 2009 - 8 Sa 203/09

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2009:0708.8SA203.09.0A
published on 08/07/2009 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Juli 2009 - 8 Sa 203/09
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.2.2009, Az.: 8 Ca 2275/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen sowie einer außerordentlichen Kündigung.

2

Der Kläger war bei der Beklagten, bei der regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden tätig sind, seit Mai 2007 als Servicekraft im Bürobereich beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.09.2008 ordentlich zum 15.10.2008 sowie mit Schreiben vom 08.10.2008 fristlos. Gegen diese Kündigungen richtet sich die vom Kläger am 25.09.2008 beim Arbeitsgericht eingereichte und mit Schriftsatz vom 24.10.2008 erweiterte Klage.

3

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.02.2009 (dort S. 3 - 8 = Bl. 63 - 68 d. A.) Bezug genommen.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 15.09.2008, zugegangen am 15.09.2008, beendet ist,

6

2. festzustellen, dass keine anderen Beendigungstatbestände vorliegen,

7

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 08.10.2008 endet.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.02.2009 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 - 17 dieses Urteils (= Bl. 68 - 77 d. A.) verwiesen.

11

Gegen das ihm am 09.03.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.04.2009 Berufung eingelegt und diese am 16.04.2009 begründet.

12

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, zu keinem Zeitpunkt habe er die Absicht gehabt, sich unrechtmäßig auf Kosten der Beklagten um 400,-- € zu bereichern. Es treffe bereits nicht zu, dass am 17.09.2008 ein Kassenfehlbestand in dieser Höhe festgestellt worden sei. Vielmehr habe es sich dabei um einen Mehrbetrag gehandelt, den er - der Kläger - sich nicht habe erklären können. Bereits 4 -6 Wochen vor dem 17.09.2008 habe er dem für die Buchhaltung der Beklagten zuständigen Mitarbeiter von dem betreffenden Mehrbetrag in Kenntnis gesetzt. Trotz mehrfacher Nachfrage habe die Kassendifferenz seitens der Buchhaltung nicht aufgeklärt werden können. Aus Angst, dass die Kassenunstimmigkeit gegen ihn verwandt werde, habe er die 400,-- € aus der Kasse entnommen, um diesen Geldbetrag sodann später gegen eine Quittung wieder zurückgeben zu können. Nach seiner Befürchtung hätte der Geldbetrag ansonsten "verschwinden" können, so dass man ihn hätte später womöglich unberechtigt in Anspruch nehmen können. Es treffe zu, dass er im Rahmen eines Gesprächs am 19.09.2008 von Seiten der Beklagten aufgefordert worden sei, die 400,-- € einzuzahlen und dass er diesbezüglich erklärt habe, er müsse zunächst mit seinem Anwalt sprechen. Dieser habe ihm sodann dazu geraten, das Geld in jedem Fall und unabhängig von seiner Befürchtung, wieder eine Abmahnung zu erhalten, gegen Quittung oder durch einen Zeugen zurückzugeben. Eine Quittung oder die Existenz eines Zeugen sei aus seiner Sicht wichtig gewesen, damit ihm wegen des Betrages von 400,-- € zu einem späteren Zeitpunkt keine Wegnahme unterstellt werden könne. Es treffe zu, dass er sich am 24.09.2008 bei der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau W , telefonisch gemeldet und mit dieser vereinbart habe, das Geld am nächsten Tag zu übergeben, was sodann auch - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - geschehen sei. Zu keinem Zeitpunkt habe er auch nur im Entferntesten daran gedacht, sich um die 400,-- € zu bereichern. Darüber hinaus sei die Kündigung nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden. Ausgehend vom Sachvortrag der Beklagten sei dieser der maßgebliche Sachverhalt bereits am 17.09.2008 bekannt gewesen.

13

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 15.04.2009 (Bl. 102 - 106 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 06.07.2009 (Bl. 142 f d. A.) Bezug genommen.

14

Der Kläger beantragt,

15

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigungen vom 15.09.2008 und vom 08.10.2008 aufgelöst worden ist.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen aller Einzelheiten ihres Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 15.05.2009 (Bl. 122 - 124 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

19

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung insgesamt abgewiesen.

II.

20

Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist bereits durch die streitbefangene fristlose Kündigung vom 08.10.2008 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden.

21

Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

22

1. Die als außerordentliche Kündigung erweist sich wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB sowie in Ermangelung sonstiger Unwirksamkeitsgründe als rechtswirksam.

23

Ein wichtige Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d. h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.

24

Es ist allgemein anerkannt, dass der Verdacht, der Arbeitnehmer könne eine strafbare Handlung zu Lasten des Arbeitgebers oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, geeignet sein kann, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden. Entscheidend ist, dass es gerade der Verdacht ist, der das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört oder zu einer unerträglichen Belastung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Der Verdacht muss objektiv durch Tatsachen begründet sein, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Der Verdacht muss darüber hinaus dringend sein, d. h. es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Straftat oder die Pflichtverletzung begangen hat. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen haben. Er ist insbesondere verpflichtet, den verdächtigen Arbeitnehmer anzuhören, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

25

Das Arbeitsgericht ist unter Würdigung des Vorbringens der Parteien zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass gegen den Kläger der dringende Verdacht besteht, einen Betrag von 400,-- € aus der Kasse der Beklagten entnommen zu haben in der Absicht, dieses Geld für sich zu behalten. Insoweit kann offen bleiben, ob es sich bei der betreffenden Geldsumme um einen von der Beklagten am 17.09.2008 festgestellten Fehlbetrag oder aber - wie vom Kläger behauptet - um einen nicht aufklärbaren Kassenüberschuss gehandelt hat. Unstreitig hat der Kläger nämlich einen entsprechenden Geldbetrag aus der Kasse entnommen und diesen - jedenfalls zunächst - einbehalten. Dies hat der Kläger, wie ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist, im Rahmen seiner Anhörung am 19.09.2008 eingeräumt und auf die Aufforderung hin, das Geld zurückzuzahlen, erklärt, er wolle diesbezüglich zunächst Rücksprache mit seinem Anwalt nehmen. Die Rückzahlung erfolgte sodann erst am 25.09.2008. Bereits das Entnehmen der 400,-- € aus der Kasse der Beklagten stellt eine äußerst schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Das Verhalten des Klägers begründet darüber hinaus den dringenden Verdacht dass er - jedenfalls zunächst - nicht beabsichtigte, die entnommene Geldsumme an die Beklagte zurückzuzahlen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger die Beklagte vor dem Gespräch am 19.09.2008 nicht davon in Kenntnis gesetzt hatte, den nach seiner Behauptung vorhandenen Mehrbetrag aus der Kasse entnommen zu haben. Selbst im Rahmen seiner Anhörung am 19.09.2008 hat er sich nicht zur sofortigen Rückzahlung bereit erklärt, sondern angekündigt, er werde diesbezüglich zunächst mit seinem Anwalt sprechen. Es besteht daher die hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger, hätte die Beklagte von der Geldentnahme keine Kenntnis erlangt, das Geld nicht zurückgezahlt, sondern auf Dauer einbehalten hätte und dass dies auch seiner ursprünglichen Absicht entsprach. Soweit der Kläger zur Rechtfertigung seines Verhaltens vorträgt, er habe das Geld aus der Kasse entnommen, um dieses sodann später gegen Quittung wieder zurückgeben zu können und um dadurch zu verhindern, dass er später unberechtigterweise in Anspruch genommen werde, so ist dieses Vorbringen - auch aus Sicht der Berufungskammer - schlichtweg nicht nachvollziehbar. Gerade unter Zugrundelegung der Behauptung des Klägers, wonach es sich bei den 400,-- € um eine Kassenüberschuss handelte, hätte es für den Kläger nahe gelegen, diesen Überschuss in irgend einer Weise schriftlich zu dokumentieren und/oder den entsprechenden Geldbetrag der bei der Beklagten insoweit zuständigen Stelle zu übergeben. Keinesfalls bestand bei vernünftiger Betrachtung hingegen für einen redlichen Arbeitnehmer Anlass dafür, das Geld aus der Kasse zu entnehmen, ohne den Arbeitgeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

26

Gegen den Kläger besteht daher nach wie vor der dringende Verdacht einer Straftat zu Lasten der Beklagten. Dieser Verdacht ist zweifellos an sich geeignet, den Ausspruch einer fristlosen Kündigung zu rechtfertigen. Die vor dem Ausspruch einer Verdachtskündigung erforderliche Anhörung des Arbeitnehmers hat vorliegend unstreitig am 19.09.2008 stattgefunden.

27

Im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung, welcher der Kläger dringend verdächtigt ist, war die Beklagte auch nicht gehalten, den Kläger zunächst abzumahnen. Zwar ist auch bei einer Störung im Vertrauensbereich zu prüfen, ob eine künftige pflichtgemäße Vertragserfüllung bereits mit dem Ausspruch einer Abmahnung herbeigeführt werden kann. Allerdings ist eine Abmahnung dann entbehrlich, wenn es um eine schwere Pflichtverletzung geht, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offenbar ausgeschlossen war. Im Streitfall war für den Kläger die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (Entnahme eines Geldbetrages aus der Kasse der Beklagten) ebenso ohne weiteres erkennbar wie der Umstand, dass eine Hinnahme dieses Verhaltens seitens der Beklagten ausgeschlossen war. Darüber hinaus ist in Anbetracht des gegen den Kläger bestehenden dringenden Verdachts einer Straftat das Vertrauen der Beklagten in dessen künftige Vertragstreue und in dessen Redlichkeit zerstört. Diese Zerstörung des Vertrauensverhältnisses kann auch nicht durch eine Abmahnung und künftige Vertragstreue des Klägers wieder hergestellt werden.

28

Auch die bei jeder Kündigung durchzuführende Interessenabwägung steht der Wirksamkeit der streitbefangenen außerordentlichen Kündigung nicht entgegen. In Anbetracht der relativ kurzen Betriebszugehörigkeit des Klägers (seit Mai 2007) und des eingetretenen Vertrauensverlustes wiegt der gegen den Kläger bestehende Verdachts so schwer, dass der Beklagten nicht zugemutet werden konnte, den Kläger noch wenigstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, d. h. bis zum 15.11.2008 weiter zu beschäftigen.

29

Die Beklagte hat auch die zwei-wöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Diesbezüglich ist den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 5. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils nichts hinzuzufügen.

30

2. Da das Arbeitsverhältnis somit durch die außerordentliche Kündigung vom 08.10.2008 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, erweist sich auch die gegen die zum 15.10.2008 ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 15.09.2008 gerichtete Klage als unbegründet.

III.

31

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

32

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird der Kläger hingewiesen.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.