Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 25. Sept. 2008 - 7 Ta 168/08

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2008:0925.7TA168.08.0A
bei uns veröffentlicht am25.09.2008

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2008, Az.: 10 Ca 2674/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Zahlungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf er, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C., die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt hat. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.12.2006 ist ihm daraufhin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C. ab dem 07.12.2006, ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung, bewilligt worden.

2

Mit Schreiben vom 12.03.2008, 16.04.2008 und 13.05.2008 hat das Arbeitsgericht Koblenz den Kläger aufgefordert, mitzuteilen, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Nachdem der Kläger auf diese Aufforderungen nicht reagiert hat, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.06.2008 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 07.12.2006 aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht darauf verwiesen, dass der Kläger die geforderte Erklärung über seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben habe, so dass gemäß § 124 Nr. 2 ZPO die Prozesskostenhilfebewilligung aufzuheben gewesen sei.

3

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 27.06.2008 zugestellt worden ist, hat am 23.07.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

4

Der Kläger macht geltend,

5

er habe zu keiner Zeit ein Schreiben erhalten, mit dem er aufgefordert worden sei, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Darüber hinaus sei er finanziell nicht in der Lage den geforderten Betrag zu zahlen; er beziehe weiterhin Leistungen nach Hartz IV. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde umgehend nachgereicht.

6

Nachdem der Kläger anschließend jedoch keinerlei weitere Angaben machte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

7

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

8

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

9

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 07.12.2006 unter Beachtung von §§ 124 Nr. 2 letzte Alternative, 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu Recht aufgehoben.

10

Nach § 124 Nr. 2 letzte Alternative ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Der Kläger hat aber bis zum heutigen Zeitpunkt keine hinreichende Erklärung darüber abgegeben, inwiefern eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse bei ihm eingetreten ist. In der Beschwerdebegründung hat er lediglich ausgeführt, er sei finanziell nicht in der Lage, den geforderten Betrag zu zahlen und beziehe weiterhin Leistungen nach Hartz IV. Diese Angaben sind unzureichend, da keine konkreten Angaben über Vermögen sowie monatliche Einnahmen und Ausgaben des Klägers gemacht werden. Die von ihm angekündigte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist bis heute nicht eingereicht worden.

11

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

12

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 124 Aufhebung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

Referenzen

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.