Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Juli 2009 - 7 Ta 155/09


Gericht
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.11.2008, Az: 6 Ca 268/07 (7 Sa 76/08) abgeändert und der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 22.10.2008 zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 20.08.2008 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.08.2007 zurückgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Revision ist in dieser Entscheidung nicht zugelassen worden.
- 2
Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat auf Antrag des Klägers vom 22.10.2008 mit Beschluss vom 18.11.2008 die von dem Beklagten nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.08.2008 an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.519,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27.10.2008 festgesetzt. Der Beklagte, dem der Kostenfestsetzungsbeschluss am 09.12.2008 zugestellt worden ist, hat am 15.12.2008 Beschwerde eingelegt.
- 3
Der Beklagte führt aus, der Kläger habe in dem Kostenfestsetzungsantrag vom 22.10.2008 wahrheitswidrig angegeben, er sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
- 4
Der Kläger beantragt,
- 5
das von der Gegenseite eingelegte Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.11.2008 zurückzuweisen.
- 6
Der Beklagte trägt vor,
- 7
er sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt, zumal es sich bei den geltend gemachten Forderungen um solche aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und nicht aus einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit handele.
- 8
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.06.2009 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
- 9
Mit Beschluss vom 05.02.2009 hat das Bundesarbeitsgericht (Az: 6 AZN 1054/08) auf die Beschwerde des Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.08.2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
- 10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
- 11
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig.
- 12
Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch begründet, da die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses derzeit nicht mehr vorliegen. Hierzu gehört unter anderem eine Kostengrundentscheidung, die den Titel für die Kostenfestsetzung bildet. Mit der Aufhebung dieser Kostengrundentscheidung fehlt es an dem notwendigen Titel für das Festsetzungsverfahren (vgl. Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 104, Rnr. 21 "Aufhebung der Kostengrundentscheidung").
- 13
Im vorliegenden Fall ist die Kostengrundentscheidung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.08.2008, Az: 7 Sa 76/08, mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 05.02.2009 aufgehoben worden, so dass auch der hierauf fußende Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.11.2008 keinen weiteren Bestand haben kann.
- 14
Nach alledem war der sofortigen Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO stattzugeben.
- 15
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.


Annotations
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.