Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Jan. 2009 - 7 Sa 371/08

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0114.7SA371.08.0A
bei uns veröffentlicht am14.01.2009

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.05.2008, Az.: 10 Ca 76/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Höhe der geschuldeten Betriebsrente.

2

Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.05.2008 (dort S. 2-11 = Bl. 124-133 d. A.) Bezug genommen.

3

Der Kläger hat beantragt,

4

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 129,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 43,33 € seit dem 01.12.2007, dem 01.01.2008 sowie dem 01.02.2008 zu zahlen,

5

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.01.2008 eine monatliche Altersrente von 125,92 € brutto zu zahlen,

6

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 130,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 43,34 € seit dem 01.03.2008, dem 01.04.2008 sowie dem 01.05.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen, soweit der Kläger mehr als 83,29 € brutto monatlicher Betriebsrente beanspruche und mehr als 2,13 € brutto Nachzahlung für die Monate November, Dezember und Januar 2008 nebst Zinsen beantrage.

9

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 28.05.2008 (vgl. Bl. 123 ff. d. A.) festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.01.2008 eine monatliche Altersrente in Höhe von 83,29 € brutto zu zahlen; des Weiteren hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4,97 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 0,71 € brutto seit dem 01.12.2007, dem 01.08.2008, dem 01.02.2008, dem 01.03.2008, dem 01.04.2008 und dem 01.05.2008 zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

10

Zur Begründung des klageabweisenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die betriebliche Altersrente des Klägers belaufe sich seit dem 01.01.2008 monatlich auf nicht mehr als 83,29 € brutto. Zunächst einmal sei dem Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb der Beklagten im Jahr 1992 ein unverfallbarer Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gemäß § 1b BetrAVG erwachsen. Aus § 5 der Ruhegeldordnung "Die Altersversorgung für unsere Mitarbeiter" aus dem Dezember 1975 (im folgenden: Ruhegeldordnung 1975) ergebe sich ein ruhegeldfähiges monatliches Gehalt in Höhe von 2.331,43 € brutto. Unstreitig habe der Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Verrentung, Ruhegeldleistungen von der Beklagten in Anspruch genommen.

11

Bei der Berechnung des Betriebsrentenanspruches des Klägers seien zwei ausgleichende Korrekturen vorzunehmen. Zum einen sei gemäß Ziffer 12 Abs. 3 Ruhegeldordnung 1975 vorgesehen, eine Kürzung der fiktiven Vollrente derart vorzunehmen, dass diese im Verhältnis der tatsächlich im Betrieb verbrachten Arbeitszeit zur fiktiv bis zur Erreichung der Altersgrenze von 65 erreichbaren Arbeitszeit reduziert werde. Diese Kürzung sei erforderlich, da der Kläger vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Eine weitere Reduzierung des Betriebsrentenanspruches sei nach Ziffer 10 Abs. 3 und 4 Ruhegeldordnung 1975 vorzunehmen, zumal der Kläger den Betriebsrentenanspruch vorzeitig, nämlich bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehme.

12

Um die zeitratierliche Kürzung für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb der Beklagten vornehmen zu können, müsse dementsprechend zunächst einmal berechnet werden, welchen Rentenanspruch der Kläger bei fiktivem Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bis zur Erreichung der vorgesehenen Altersgrenze, nämlich der Vollendung des 65. Lebensjahres erzielt hätte. Aus Ziffer 10 Ruhegeldordnung 1975 ergebe sich in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung Nr. 22 vom 22.12.1978 (vgl. Bl. 24 f. d. A.; im folgenden: BV Nr. 22), dass der Kläger bis zum 31.12.1978 8,73 Beschäftigungsjahre zurückgelegt habe, bei denen er jährlich 0,5 % Rentenanspruch erdient habe, mithin insgesamt 4,165 % des ruhegeldfähigen Gehaltes. Für den weiteren Zeitraum nach dem 31.12.1978 seien lediglich noch 21,67 Steigerungsjahre zu berücksichtigen gewesen und zwar mit einem jährlichen Steigerungssatz von 0,25 %. Hieraus resultiere ein weiterer Steigerungsbetrag von 5,4175 %, sodass der Kläger bei Vollendung des 65. Lebensjahres sowie bei fiktiv fortbestehendem Arbeitsverhältnis einen Rentenanspruch in Höhe von 9,5825 % des ruhegeldfähigen Gehaltes erworben hätte. Dies entspreche einem Geldbetrag von 223,40927 € brutto.

13

Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, es seien weitere Dienstjahre über die insgesamt berücksichtigten dreißig Dienstjahre hinaus bei der dargestellten fiktiven Berechnung in Ansatz zu bringen gewesen, folge dem die Kammer nicht. Ziffer 10 Abs. 1 Ruhegeldordnung 1975 lasse nämlich erkennen, dass der Arbeitgeber den höchstmöglichen Vollrentenanspruch bei Erreichung der Altersgrenze im bestehenden Arbeitsverhältnis auf 15 % des ruhegeldfähigen Gehaltes, erdient in 30 Jahren, habe begrenzen wollen. Die Änderung der Ruhegeldordnung durch die BV Nr. 22 habe unstreitig der Entlastung der Beklagten dienen sollen, sodass die Herabsetzung des jährlichen Steigerungsbetrages auf 0,25 % der anrechnungsfähigen Dienstjahre unter Beibehaltung der maximal anrechnungsfähigen 30 Dienstjahre habe erfolgen sollen. Allein dieses Verständnis der Berechnungsregeln sei im Übrigen auch mit den Besitzstandsregelungen in der BV Nr. 22 für Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr erreicht haben, zu vereinbaren. Demnach sollten nämlich nur diese Mitarbeiter in der Lage sein, unter Aufrechterhaltung eines Steigerungssatzes von 0,5 % jährlich die maximale Betriebsrentenhöhe von 15 % zu erzielen.

14

Der demnach entstandene Rentenanspruch des Klägers in Höhe von 223,40927 € brutto sei entsprechend Ziff. 12 Rentenordnung 1975 im Verhältnis der tatsächlichen zur fiktiv möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen gewesen. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hätte der Kläger insgesamt 505 Beschäftigungsmonate zurücklegen müssen; hiervon habe er tatsächlich lediglich 265 Monate dem Betrieb der Beklagten angehört, sodass sich ein Unverfallbarkeitsfaktor von 0,5247524 ergebe und ein dementsprechend gekürzter Rentenbetrag von 117,24 €. Aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der betrieblichen Altersrente unterliege der so errechnete Rentenbetrag einer zweiten Kürzung nach § 10 Abs. 3 und 4 Ruhegeldordnung 1975. Aufgrund dieses unstreitig notwendigen versicherungsmathematischen Abschlags in Höhe von 28,96 % ergebe sich dementsprechend ein Rentenbetrag in Höhe von 83,29 € brutto monatlich.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 12 ff. des Urteils vom 28.05.2008 (= Bl. 134 ff. d. A.) verwiesen.

16

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 09.06.2008 zugestellt worden ist, hat am 04.07.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 08.09.2008 sein Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.09.2008 verlängert worden war.

17

Der Kläger macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wenn das Arbeitsgericht den Gesamtsteigerungsprozentsatz von 9,5825 % mit einem Faktor von 0,5248 multipliziere. Dieser Rechenschritt ergebe sich zwar aus den erstinstanzlichen Schriftsätzen der Beklagten, er sei aber vom Arbeitsgericht ohne weitere Begründung übernommen worden.

18

Das Arbeitsgericht habe auch nicht beachtet, dass weder die Ruhegeldordnung 1975 noch die BV Nr. 22 eine Regelung vorsehen würden, wonach die Versorgungsleistung unter Zugrundlegung der maximal erreichbaren Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu berechnen sei. Scheide ein Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersrente aus einem Unternehmen aus und nehme er darüber hinaus vorzeitig Altersrente in Anspruch, könnten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht lediglich zwei ausgleichende Korrekturen vorgenommen werden. Soweit das Arbeitsgericht die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf den vorliegenden Fall anwende, verkenne es, dass die vorliegenden Versorgungsregelungen, die geringe Betriebstreue, wie auch den früheren und längeren Bezug der Rentenleistung bereits berücksichtige. Die fehlende Betriebstreue schlage sich nämlich bereits in der Berechnungsformel der Ruhegeldordnung 1975 darin nieder, dass nur die anrechenbaren Dienstjahre berücksichtigt würden.

19

Außerdem habe das Arbeitsgericht kritiklos die Berechnungen der Beklagten auch insoweit übernommen, als diese einen Steigerungsprozentsatz für die 8,33 Jahre vor dem 01.01.1979 in Höhe von 4,165 % zugrunde gelegt habe, ohne eine Hochrechnung auf maximal 30 Dienstjahre durchzuführen. Es sei ein Bruch in der Berechnungsformel, wenn dann für die Zeit ab dem 01.01.1979 die weitere Steigerungsrate von 5,4175 % unter Zugrundelegung von 21,67 Jahren ermittelt würden, also hier eine Hochrechnung auf eine maximal berücksichtigungsfähige Dienstzeit von dreißig Jahren vorgenommen werde.

20

Auch soweit das Arbeitsgericht eine Kappungsgrenze von dreißig Jahren bei der Berechnung des Betriebsrentenanspruches in Ansatz gebracht habe, sei dies nicht gerechtfertigt. Ziff. 10 Abs. 1 Ruhegeldordnung 1975 sei durch § 10 Abs. 1 BV Nr. 22 neu gefasst und ersetzt worden. Dementsprechend sei die Kappungsgrenze von 15 % des ruhegeldfähigen Einkommens nach dreißig anrechnungsfähigen Dienstjahren ersatzlos gestrichen worden. Bei einem jährlichen Steigerungsfaktor von 0,25 % könnten auch bei einem Arbeitnehmer, der mehr als dreißig Dienstjahre zurücklege, keine ernsthaften wirtschaftlichen Nachteile für die Beklagte entstehen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 08.09.2008 (vgl. Bl. 170 ff. d. A.) Bezug genommen.

22

Der Kläger beantragt,

23

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.05.2008, Az.: 10 Ca 76/08 abzuändern und

24

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 255,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 42,63 € seit dem 01.12.2007, seit dem 01.08.2008, dem 01.02.2008, dem 01.03.2008, dem 01.04.2008 und dem 01.05.2008 zu zahlen,

25

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.01.2008 eine monatliche Altersrente in Höhe von insgesamt 125,92 € brutto zu zahlen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Beklagte führt aus, das mit der Berufung des Klägers angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.05.2008 sei frei von Rechtsfehlern.

29

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.11.2008 (Bl. 206 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

31

Das Arbeitsgericht Mainz hat in seinem Urteil vom 28.05.2008 die Klage zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger eine höhere betriebliche Altersrente als monatlich 83,29 € brutto verlangt. Dementsprechend sind die mit der Berufung vom Kläger verfolgten Anträge auf eine Nachzahlung für die Monate November 2007 bis April 2008 in Höhe von 255,78 € brutto zuzüglich Zinsen sowie auf Feststellung, dass die Beklagte an den Kläger seit dem 01.01.2008 eine monatliche Altersrente in Höhe von 125,92 € brutto zu zahlen hat, unbegründet. Die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts (vgl. S. 12 ff. d. erstinstanzlichen Urteiles = Bl. 134 ff. d. A.) sind vollumfänglich zutreffend, sodass hierauf Bezug genommen und von einer wiederholenden Darstellung durch das Berufungsgericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen wird. Die mit der Berufung vom Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Einwendungen sind ungerechtfertigt. Hierzu im Einzelnen:

32

1. Soweit der Kläger behauptet, in dem angefochtenen Urteil werde nicht erläutert, weshalb der errechnete Gesamtsteigerungsprozentsatz von 9,5825 % mit dem Faktor 0,5248 multipliziert werde, ist dies nicht richtig. Denn das Arbeitsgericht hat auf Seite 15 seines Urteils (= Bl. 137 d. A.) zunächst zutreffend dargelegt, dass dem Kläger ein Betriebsrentenanspruch in Höhe von 9,5825 % der ruhegeldfähigen Bezüge, mithin eine monatliche Forderung in Höhe von 223,40927 € brutto erwachsen sei. Es führt dann auf Seite 16 f. des Urteils weiter aus: "Der so errechnete fiktive Rentenbetrag von 223,40927 € war dann entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG12 der Rentenordnung 1975) im Verhältnis der tatsächlichen zur fiktiven möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Fiktiv möglich bis zur Erreichung der Altersgrenze/Vollendung des 65. Lebensjahres sind für den Kläger 505 Monate anzusetzen, tatsächlich verbracht im Betrieb der Beklagten hat er 265 Monate, so dass sich ein Unverfallbarkeitsfaktor von 0,5247524 ergibt, was einen Rentenbetrag von 117,24 € bedingt. Dieser Betrag von 117,24 € ist zwischen den Parteien unstreitig aufgrund der ausdrücklichen Regelungen in der Ruhegeldordnung 1975 (§§ 10 Abs. 3 und 4) wegen des vorzeitigen Bezuges der Rente gemäß § 6 BetrAVG um 28,96 % zu kürzen, so dass im Ergebnis der Rentenbetrag in Höhe von 83,29 € brutto monatlich, wie von der Beklagten auch vorgetragen, verblieb."

33

Angesichts dieser Erläuterungen des Arbeitsgerichts kann von einer lückenhaften oder fehlerhaften Übernahme der im Übrigen nicht zu beanstandenden Rentenberechnung aus den erstinstanzlichen Schriftsätzen der Beklagten nicht die Rede sein.

34

2. Entgegen der Auffassung des Klägers sieht die Ruhegeldordnung 1975 unter Ziffer 12 Abs. 3 Satz 1 ausdrücklich vor, dass die Versorgungsleistung bei vorzeitigem Ausscheiden zeitratierlich zu kürzen ist. Dort heißt es nämlich: "Die Höhe der Versorgungsleistungen wird aus der Leistung ermittelt, die den Mitarbeitern bzw. ihren Hinterbliebenen im Versorgungsfall zustände, wenn die Mitarbeiter nicht vorzeitig ausgeschieden wären. Von dieser Leistung wird der Teil als Rente gezahlt, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht."

35

Die hier für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Betrieb vorgesehene zeitratierliche Kürzung (Quotierungsprinzip) entspricht § 2 Abs. 1 BetrAVG und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Diese zeitratierliche Kürzung verkörpert im vorliegenden Fall auch nicht eine unzulässige zweifach mindernde Berücksichtigung von fehlender Betriebstreue im Sinne der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil vom 23.01.2001 - 3 AZR 164/2000 = AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG Berechnung). Hiernach darf bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers die fehlende Betriebstreue zwischen dem vorgezogenen Ruhestand und der in der Versorgungsordnung festgelegten festen Altersgrenze nicht zweifach berücksichtigt werden.

36

Vorliegend wird die fehlende Betriebstreue nur einmal anspruchsmindernd berücksichtigt, nämlich bei der dargelegten zeitratierlichen Kürzung gemäß Ziffer 12 Abs. 3 Satz 1 Ruhegeldordnung 1975. Soweit der Kläger meint, eine (weitere) Kürzung wegen fehlender Betriebstreue sei bereits dadurch in der Versorgungsregelung enthalten, weil das prozentuale Anwachsen des Rentenanspruches von den Jahren der Betriebszugehörigkeit abhänge, folgt dem die erkennende Berufungskammer nicht. Denn durch diesen prozentualen Zuwachs wird in Ziffer 10 Ruhegeldordnung 1975 allein die Höhe des Rentenanspruches definiert. Eine Schlechterstellung wegen fehlender Betriebstreue ist hierdurch nicht beabsichtigt, was insbesondere die Regelung des höchstmöglichen Rentenanspruches in Ziffer 10 Abs. 1 Ruhegeldordnung 1975 zeigt. Aufgrund dieser Regelung, die später durch die BV Nummer 22 modifiziert wurde, erhält der Mitarbeiter als Rente für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 0,5 %, höchstens jedoch 15 % des ruhegeldfähigen Einkommens nach dreißig anrechenbaren Jahren. Von dieser Regelung ist ein vorzeitig ausscheidender Mitarbeiter nicht zwangsläufig betroffen, was aber notwendig wäre, wenn hierdurch fehlende Betriebstreue zu einer Anspruchsminderung führen sollte. Denn es ist ohne weiteres denkbar, dass ein Arbeitnehmer nach Erreichen der dreißig anrechnungsfähigen Dienstjahre vorzeitig ausscheidet. Würde man der Argumentation des Klägers folgen, würde dieser Arbeitnehmer, trotz der ausdrücklichen Kürzungsregelung unter Ziffer 12 Abs. 3 Ruhegeldordnung 1975 keinerlei Abschlag wegen fehlender Betriebstreue hinnehmen müssen.

37

Darüber hinaus ist entscheidender Parameter für die Betriebstreue nach der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 BetrAVG die Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Hierzu enthält aber Ziffer 10 Abs. 1 Ruhegeldordnung 1975 keinerlei Regelung, sodass hieraus auch keine Anspruchsminderung wegen fehlender Betriebstreue gefolgert werden kann. Die ausdrückliche Aufnahme einer zeitratierlichen Kürzung in Ziffer 12 Abs. 3 Ruhegeldordnung 1975 steht somit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht entgegen.

38

3. Nicht gerechtfertigt ist auch der Einwand des Klägers, das Arbeitsgericht habe der Rentenberechnung zu Unrecht einen Gesamtsteigerungssatz von 9,5825 % zugrunde gelegt. Dieser Steigerungssatz ergibt sich aus einer nicht im Streit stehenden Steigerungsrate von 4,165 % für 8,33 Jahre Betriebszugehörigkeit, während deren Ziffer 10 Abs. 1 Ruhegeldordnung 1975 (0,5 % für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr) in Kraft war. Hinzu kommt ein Steigerungssatz von 5,4175 % für die 21,67 anrechnungsfähigen Dienstjahre, die der Kläger ab Geltung der BV Nr. 22 (ab 01.01.1979 0,25 % für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr) fiktiv noch hätte ableisten können. Soweit das Arbeitsgericht bei der Ermittlung des dem Kläger fiktiv bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei durchgehender Betriebszugehörigkeit zustehenden Rentenanspruches nur hinsichtlich der Zeit ab dem 01.01.1979 eine, wie die Beklagte formuliert, "Hochrechnung auf maximal dreißig Dienstjahre" vorgenommen hat, nicht aber bei der Steigerungsrate für die Dienstjahre vor dem 01.01.1969, beruht dies auf der bei der Beklagten geltenden Versorgungsregelung. Eine Hochrechnung der Steigerungsrate aus der Zeit vor 1979 ist durch § 10 Abs. 1 Satz 2 BV Nummer 22 ausgeschlossen. Hier ist nämlich ausdrücklich geregelt : "Der bis 31.12.1978 nach der Ruhegeldordnung Dezember 1975 bzw. einer Sondervereinbarung erworbene Gesamtprozentsatz bleibt erhalten (Besitzstand)."

39

Die Erhaltung des Gesamtprozentsatzes dient der Besitzstandssicherung und schließt eine Minderung durch Hochrechnung aus. Hingegen greift, auch unter Geltung der BV Nr. 22, wie unten näher auszuführen sein wird, die Kappungsgrenze von dreißig Jahren ein, sodass der Kläger nach 8,33 anrechnungsfähigen Dienstjahren, die er bis zum 31.12.1978 zurückgelegt hat, nur noch weitere 21,67 anrechnungsfähige Dienstjahre ab dem 01.01.1979 bei einem Verbleib im Betrieb der Beklagten bis zur Altersgrenze hätte hinzu erdienen können.

40

4. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt eine Kappungsgrenze von dreißig anrechenbaren Dienstjahren auch nach der Änderung der Versorgungsregelung in der BV Nummer 22. Die Ruhegeldordnung 1975 ist nämlich nicht - wie der Kläger meint - durch die neue Regelung in der BV Nr. 22 ersatzlos gestrichen worden. Denn die BV Nr. 22 wird mit folgenden Feststellungen eingeleitet: "Zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat der Dornhöfer GmbH werden folgende Änderungen der Ruhegeldordnung Dezember 1975 vereinbart: …".

41

In den nachfolgenden (Änderungs-)Regelungen wird aber die in Ziffer 10 Ruhegeldordnung 1975 ausdrücklich enthaltene Kappungsgrenze mit keinem Wort erwähnt. Infolgedessen ist allein schon vom Regelungswortlaut her davon auszugehen, dass insoweit auch keine Änderung erfolgte und die alte Regelung weiter gilt.

42

Dass die Wiedergabe von § 10 in der BV Nr. 22 keinen abschließenden Charakter hat, zeigt im Übrigen auch der unstreitige Umstand, dass die Betriebsparteien mit dieser Betriebsvereinbarung eine Verringerung der finanziellen Belastung des Arbeitgebers beabsichtigt haben. Diese Intention wäre kaum umsetzbar, wenn die dreißigjährige Kappungsgrenze ab dem 01.01.1979 nicht mehr gelten würde. Denn dann könnten Arbeitnehmer, die am 31.12.1978 das 58. Lebensjahr noch nicht erreicht haben (vgl. die Ausnahmeregelung unter § 10 Abs. 1 Satz 3 BV Nr. 22) sogar einen Gesamtsteigerungssatz von mehr als 15 % erreichen. Zum Beispiel könnte ein vierzigjähriger Arbeitnehmer, der vor dem 01.01.1979 zwanzig anrechnungsfähige Dienstjahre (á 0,5 %) abgeleistet hat, eine Steigerungsrate von 10 % erwerben und für die restlichen 25 anrechnungsfähigen Dienstjahre 0,25 % (= 6,25 %), sodass sich ein Gesamtsteigerungssatz von 16,25 % ergäbe. Dies ist aber mit der unstreitigen Absicht, welche mit der BV Nr. 22 von den Betriebsparteien verfolgt worden ist, nicht vereinbar.

43

Schließlich entstünde bei Wegfall der Kappungsgrenze auch ein Wertungswiderspruch in der BV Nr. 22 selbst. Denn in § 10 Abs. 1 Satz 3 heißt es: "Mitarbeiter, die am 31.12.1978 das 58. Lebensjahr erreicht haben, erhalten weiterhin einen Steigerungssatz von 0,5 % entsprechend der Ruhegeldordnung Dezember 1975, wodurch ein Höchstsatz von 15 % erreichbar ist. "

44

Mithin würden ältere Mitarbeiter, die am 31.12.1978 bereits das 58. Lebensjahr erreicht hätten, durch die Begrenzung auf einen Höchstsatz von 15 % (0,5 % x 30 anrechnungsfähige Dienstjahre) schlechter gestellt, als jüngere Mitarbeiter, für die mangels Kappungsgrenze keine Anspruchsbeschränkung durch einen Höchstsatz eingreifen würde. Diese Besserstellung jüngerer Mitarbeiter wäre durch nichts gerechtfertigt.

45

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

46

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


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(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.