Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Okt. 2008 - 7 Sa 324/08

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2008:1001.7SA324.08.0A
bei uns veröffentlicht am01.10.2008

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.04.2008, Az. 7 Ca 112/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

2

Die am … 1962 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 03.02.1987 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und anschließend bei der Beklagten selbst, die mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern Sitz- und Polstermöbel herstellt, als gewerbliche Mitarbeiterin im betrieblichen Bereich der Näherei gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von zuletzt durchschnittlich 1.700,00 EUR brutto beschäftigt. Neben der Klägerin sind im betrieblichen Bereich der Näherei folgende Arbeitnehmerinnen beschäftigt: Frau Z (1954 geboren, verheiratet, beschäftigt seit 1987), Frau Y (1960 geboren, alleinerziehende Mutter, beschäftigt seit 1998) und Frau X (am 26.04.1958 geboren, verheiratet, beschäftigt seit 1997).

3

Mit Schreiben vom 21.01.2008 (vgl. Bl. 10 d. A.), das der Klägerin am 21.01.2008 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2008. Die Klägerin hat hiergegen eine Kündigungsschutzklage erhoben, die am 01.02.2008 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingegangen ist.

4

Die Klägerin hat vorgetragen,

5

das Vorliegen von betriebsbedingten Kündigungsgründen werde mit Nichtwissen bestritten. Bei einer Sozialauswahl sei sie, insbesondere aufgrund ihrer langen Beschäftigungszeit, sozial schutzwürdiger als die vergleichbaren Arbeitskolleginnen Z, Y und X.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

festzustellen, dass durch die Kündigung der Beklagten vom 21.01.2008 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 30.09.2008 beendet werden wird.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte hat ausgeführt,

11

die streitgegenständliche Kündigung beruhe auf betriebsbedingten Gründen. Sie habe die Betriebskosten reduzieren müssen, um konkurrenzfähig zu bleiben. Deshalb sei ein wesentlicher Teil der Produktion und Näherei nach W ausgelagert worden. 40 Prozent des Umsatzvolumens, welches mit den beiden Großkunden, Firma V und Firma U, erzielt werde und mithin 30 Prozent des gesamten Auftragsvolumens und der in diesen Zusammenhang anfallenden Arbeiten seien aus dem Betrieb ab September 2007 ausgegliedert worden. Ab Ende März 2008 seien darüber hinaus 50 Prozent des Auftragvolumens der Firma V, mithin weitere 15 Prozent des Gesamtvolumens für die Firma verloren gegangen. Durch das Outsourcing sei ein Verlust von 50 Prozent des Gesamtumsatzes und Arbeitsvolumens eingetreten. Zum Jahresende 2007 seien schließlich auch Auftragsverhandlungen mit weiteren Firmen, nämlich der Firma T und der Firma S gescheitert, da die Angebote der Beklagten nicht konkurrenzfähig gewesen seien; hiervon sei ein Umsatzvolumen von rund 500.000,00 EUR betroffen gewesen.

12

Die von der Beklagten vorgenommene Sozialauswahl sei nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu prüfen. Frau Z sei sozial schutzwürdiger als die Klägerin und darüber hinaus als Leistungsträgerin eine unverzichtbare Fachkraft. Sie sei Hauptnäherin und leiste die qualitativ bessere Arbeit. Auch Frau Y sei sozial schutzwürdiger als die Klägerin, obwohl sie erst seit 1998 dem Betrieb angehöre. Dies folge daraus, dass sie zwei Jahre älter und gegenüber ihrem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet sei. Auch Frau X sei sozial schutzwürdiger, zumal sie vier Jahre älter als die Klägerin sei und letztere daher leichter eine neue Arbeitsstelle finde.

13

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat am 23.04.2008 eine Güteverhandlung durchgeführt und anschließend durch den Vorsitzenden, ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter, mit Urteil vom 23.04.2008 (vgl. Bl. 36 ff. d. A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.01.2008 nicht beendet wird. Zur Begründung dieser Entscheidung hat der Kammervorsitzende ausgeführt, die streitgegenständliche Kündigung sei gemäß § 1 Abs. 3 KSchG rechtsunwirksam, da die Sozialauswahl durch die Beklagte fehlerhaft erfolgt sei. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin keine Unterhaltspflichten berücksichtige, da solche aktuell nicht zu erfüllen seien, seien ihre Sozialdaten stärker als jene ihrer Arbeitskollegin X. Eine um zehn Jahre längere Betriebszugehörigkeit wiege das um vier Jahre geringere Lebensalter bei weitem auf. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin als 46-jährige Frau leichter eine Arbeitsstelle finde als die 50-jährige Frau X. Dies habe auch die Beklagte selbst noch so eingeschätzt, als sie im Jahr 2006 betriebsbedingte Kündigungen erklärt habe; damals habe sie Frau X als sozial weniger schutzwürdig im Vergleich mit der Klägerin gewertet.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 3 ff. des Urteils vom 23.04.2008 (= Bl. 38 ff. d. A.) Bezug genommen.

15

Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 07.05.2008 zugestellt worden ist, hat am Montag, den 09.06.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

16

Die Beklagte macht geltend,

17

die erstinstanzliche Entscheidung beruhe auf mehreren Rechtsverletzungen. So habe keine Kammerverhandlung stattgefunden, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, zumal nur ein Gütetermin stattgefunden habe und ehrenamtliche Richter bei der Entscheidungsfindung nicht beteiligt worden seien. Darüber hinaus habe der vorsitzende Richter während des Gütetermines auch nicht darauf hingewiesen, dass mündliche Ausführungen der Klägerin zu einer "Flaute" bei der Beklagten im Jahr 2006 für entscheidungserheblich halte; in diesem Zusammenhang müsse von einer Überraschungsentscheidung ausgegangen werden. Zu der im Jahr 2006 vorgenommenen Sozialauswahl sei von keiner der beiden Prozessparteien des vorliegenden Rechtsstreites vorgetragen worden.

18

Zu der Betriebsbedingtheit der streitgegenständlichen Kündigung habe die Beklagte bereits erstinstanzlich ausführlich vorgetragen und Beweis angeboten. Der Auftrags-/Umsatzrückgang betreffend die Firma V sei zwischenzeitlich um weitere 25 Prozent angewachsen. Während für diesen Kunden vormals für 100 Autos produziert worden sei, lägen nur noch Aufträge für 60 Autos vor. Hiervon würden 50 Aufträge in W und 10 im Betrieb der Beklagten in A-Stadt ausgeführt.

19

Für die Firma U seien früher Aufträge bezüglich 160 bis 180 Autos ausgeführt worden, während heute nur noch 80 bis 110 Autos ausgerüstet würden. Auch hier sei die Produktion für 60 Autos nach W ausgelagert worden, während die restliche Produktion für 20, in Spitzenzeiten 50 Autos in A-Stadt verblieben sei.

20

Unter dem Strich habe sich die Produktion in A-Stadt somit von ehemals 260 bis 280 ausgerüsteten Autos auf 30 bis 50 ausgerüstete Autos verringert. Auch der Presse sei zu entnehmen, dass im Reisemobilmarkt Überproduktion einen ruinösen Wettebewerb verursache.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 04.07.2008 (Bl. 61 ff. d. A.), 29.09.2008 (Bl. 80 f. d. A.) und 30.09.2008 (Bl. 87 f. d. A.) verwiesen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.04.2008 - 7 Ca 112/08 abzuändern und die Klage abzuweisen.

24

Die Klägerin beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Klägerin vertritt die Auffassung,

27

ein Verfahrensfehler sei während des erstinstanzlichen Prozesses nur insoweit unterlaufen, als das Terminsprotokoll vom 23.04.2008 eine Unrichtigkeit enthalte. Aus ihm ergebe sich nämlich nicht, dass während der durchgeführten Güteverhandlung eine Einigung nicht habe erzielt werden können und sodann zur Kammerverhandlung, während deren ehrenamtliche Richter anwesend gewesen seien, übergangen worden sei.

28

Im Übrigen vergleiche die Beklagte Sozialdaten der Klägerin mit Mitarbeitern, die in der Näherei tätig seien. Zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin sei diese aber nicht mehr in der Näherei, sondern im Zuschnitt beschäftigt gewesen. Die Klägerin hätte also mit allen Mitarbeitern der Beklagten verglichen werden müssen, so dass eine ordnungsgemäß durchgeführte Sozialauswahl nicht feststellbar sei.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24.07.2008 (vgl. Bl. 77 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

31

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde - wie vom Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - im Ergebnis zutreffend festgestellt - durch die ordentliche Kündigung vom 21.01.2008 nicht beendet, da diese Kündigung gemäß § 1 Abs. 1 des vollumfänglich anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes, mangels sozialer Rechtfertigung, rechtsunwirksam ist. Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

32

Eine ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen - allein hierauf beruft sich vorliegend die Beklagte - ist dann sozial ungerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt ihres Zugangs dringende betriebliche Gründe vorliegen, die aufgrund außerbetrieblicher Umstände oder infolge innerbetrieblicher Maßnahmen zu einem Rückgang des Arbeitsanfalls bis hin zum Wegfall des Bedürfnisses für die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer in dem Bereich führen, in dem der betroffene Arbeitnehmer beschäftigt ist (vgl. DLW/Dörner, 6. A., D Randz. 1391 m. w. N.). Der Arbeitgeber hat die Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungstatsachen (§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG). Dazu gehören insbesondere die Umstände, die die Dringlichkeit von betriebsbedingten Entlassungen begründen. Er muss also die abstrakte Entwicklung der Beschäftigungsmöglichkeiten bezogen auf einen bestimmten Personalbestand darlegen, aus dem sich eine Differenz zwischen beiden Faktoren ergibt (vgl. DLW/Dörner, 6. A., D Randz. 1613). Reagiert der Arbeitgeber auf außerbetriebliche Faktoren, zum Beispiel einen Auftragsrückgang, so muss er die funktionale Beziehung zwischen dem außerbetrieblichen Faktor und dem Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb herstellen. Er hat auch darzulegen, welcher außerbetriebliche Umstand vorliegt, welche innerbetrieblichen Maßnahmen er im Hinblick auf diesen Umstand getroffen hat und insbesondere inwieweit sich diese Maßnahmen auf den Bestand der Beschäftigungsmöglichkeiten auswirken. Schlagwortartige Formulierungen genügen nicht (vgl. BAG, Urteil vom 07.12.1978 - 2 AZR 155/77 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

33

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den betriebsbedingten Wegfall eines Arbeitsplatzes, welcher die Kündigung der Klägerin rechtfertigen könnte, nicht dargelegt. Sie beruft sich im Wesentlichen zunächst einmal auf einen externen Faktor, nämlich Auftrags- und Umsatzrückgänge. Diese sollen zum einen zu der organisatorischen Entscheidung der teilweisen Produktionsverlagerung ab September 2007 nach W und hierdurch zu einem Rückgang des Produktions- und Arbeitsvolumens am deutschen Betriebsstandort in A-Stadt geführt haben. Im Übrigen sollen diese Auftrags- und Umsatzrückgänge auch unmittelbar das Produktions- und Arbeitsvolumen am deutschen Standort geschmälert haben. Unabhängig von der Frage, ob die Umsatz- und Auftragsrückgänge sowie die Auslagerungsentscheidung von der Beklagten überhaupt konkret und schlüssig beschrieben worden sind, ist ihrem Sachvortrag nicht zu entnehmen, in welchem Umfang Arbeitsplätze am deutschen Standort A-Stadt und hier im betrieblichen Bereich der Näherei hiervon zum Kündigungszeitpunkt betroffen waren.

34

Allein der erstinstanzliche Vortrag (S. 2 des Schriftsatzes vom 13.03.2008 = Bl. 21 d. A.): "Unter dem Strich bedeutet dies durch Outsourcing und Auftragsrückgang ein Verlust von 50 Prozent des Gesamtumsatzes und Arbeitsvolumens. Hieraus ergibt sich das auch nach Ablauf der noch bestehenden drei befristeten Verträge weitere Arbeitskraft eingespart werden muss." lässt einen ursächlichen und mengenmäßig nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen dem behaupteten Auftrags- und Umsatzrückgang bzw. der Produktionsauslagerung und dem Wegfall von Arbeitsplätzen im betrieblichen Bereich der Näherei nicht erkennen. Die Beklagte hat insbesondere nicht die Entwicklung der Beschäftigungsmöglichkeiten am deutschen Betriebsstandort nachvollziehbar aufgezeigt. Die Anzahl der im betrieblichen Bereich der Näherei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und die Entwicklung des von ihnen zu bewältigten konkreten Arbeitsvolumens zu Zeiten einer Vollauslastung bis hin zum Kündigungszeitpunkt ist nicht erkennbar.

35

Des Weiteren führt auch der Sachvortrag der Beklagten in ihrem zweitinstanzlichem Schriftsatz vom 30.09.2008 nicht weiter. Die Beklagte gibt hier Produktionszahlen - in Form von Autos, die mit Polstern von ihr ausgerüstet wurden - für die Standorte W und A-Stadt wieder, wobei sie aber auf die "zwischenzeitliche" Entwicklung sowie den Stand "heute" abstellt. Hieraus kann schon deshalb nichts für die Auslastung des betrieblichen Bereiches der Näherei in A-Stadt für den allein maßgeblichen Kündigungszeitpunkt entnommen werden, da der Schriftsatz vom 30.09.2008 lediglich die Situation zum Zeitpunkt seiner Abfassung wiedergibt, während die Kündigung bereits am 21.01.2008 zugegangen ist.

36

Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung verschiedene Rechtsverletzungen sowie unrichtige bzw. überraschende Tatsachenfeststellungen durch das erstinstanzliche Gericht rügt, sind diese Rügen zwar teilweise berechtigt. So hat der Kammervorsitzende das erstinstanzliche Urteil - wie das Sitzungsprotokoll vom 23.04.2008 (Bl. 32 ff. d. A.) ausweist - allein, also ohne Hinzuziehung von ehrenamtlichen Richtern gefällt, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen nach § 55 ArbGG für eine Alleinentscheidung nicht erfüllt waren. Dieser erstinstanzliche Verfahrensfehler ist aber für das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren ohne Belang, da gemäß § 68 ArbGG die Zurückverweisung wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichtes unzulässig ist. Dieses gesetzliche Zurückverweisungsverbot gilt auch bei schwersten Verfahrensfehlern (vgl. Germelmann u. a., ArbGG, 6. A., § 68 Randz. 3 m. w. N.). Zu solchen Verfahrensfehlern, die eine Zurückverweisung nicht rechtfertigen gehört mithin auch eine nicht durch § 55 ArbGG gedeckte Alleinentscheidung des erstinstanzlichen Kammervorsitzenden (vgl. Germelmann u. a., a. a. O.).

37

Ob die weiteren in der Berufungsbegründung von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen zutreffend sind, insbesondere auch zu den erstinstanzlich getroffenen Tatsachenfeststellungen kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte hatte im Berufungsverfahren die Möglichkeit, selbst weitere Tatsachen vorzutragen und richtigzustellen. Hiervon hat sie aber, insbesondere was die Darlegung des betriebsbedingten Wegfalls eines Arbeitsplatzes in dem betrieblichen Bereich der Näherei, in welchem die Klägerin beschäftigt wurde, keinen hinreichenden Gebrauch gemacht.

38

Infolge dessen kann schon wegen des mangelhaften Vortrages der Beklagten zum betriebsbedingten Wegfall von Arbeitsplätzen im Kündigungszeitpunkt eine soziale Rechtfertigung der streitgegenständlichen Kündigung - ohne dass es noch auf die Frage der ordnungsgemäßen Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) ankäme - festgestellt werden.

39

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

40

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Beachtung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 68 Zurückverweisung


Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden


(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein 1. bei Zurücknahme der Klage;2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;4. bei Säumnis einer Partei;4a. über die V

Referenzen

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein

1.
bei Zurücknahme der Klage;
2.
bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
3.
bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
4.
bei Säumnis einer Partei;
4a.
über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;
5.
bei Säumnis beider Parteien;
6.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
7.
über die örtliche Zuständigkeit;
8.
über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;
9.
wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;
10.
bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt;
11.
im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.

(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet

1.
eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
2.
eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
3.
die Einholung amtlicher Auskünfte;
4.
eine Parteivernehmung;
5.
die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.

Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.

(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein

1.
bei Zurücknahme der Klage;
2.
bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
3.
bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
4.
bei Säumnis einer Partei;
4a.
über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;
5.
bei Säumnis beider Parteien;
6.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
7.
über die örtliche Zuständigkeit;
8.
über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;
9.
wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;
10.
bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt;
11.
im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.

(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet

1.
eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
2.
eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
3.
die Einholung amtlicher Auskünfte;
4.
eine Parteivernehmung;
5.
die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.