Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Okt. 2012 - 6 Ta 195/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:1029.6TA195.12.0A
bei uns veröffentlicht am29.10.2012

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 8. August 2012 - 3 Ca 641/12 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Arbeitsgericht über das Vorbringen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 2. Oktober 2012 unter der Maßgabe eines Antrags nach § 120 Abs. 4 ZPO weiter entscheiden mag.

Gründe

I.

1

Die verheiratete Klägerin begehrt für ihr auf Feststellung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nebst Lohnansprüchen gerichtetes Verfahren Prozesskostenhilfe.

2

Bis zum Abschluss des Verfahrens erster Instanz erzielte sie Arbeitslosengeldeinkünfte von 488,10 EUR monatlich, woraus das Arbeitsgericht kein anrechenbares Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO ableitete. Da ihr Ehegatte jedoch aus nichtselbstständiger Arbeit Bezüge i.H.v. 2.175,87 EUR (netto) erhielt, welche bei Freibeträgen für (eigenen) Unterhalt und Erwerbstätigkeit sowie Wohnkosten nebst Barunterhaltspflichten ein Resteinkommen von 410 EUR (netto) ergaben, ordnete das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 8. August 2012 eine ratenweise Beteiligungspflicht der Klägerin an den entstehenden Verfahrenskosten von 155,- EUR pro Monat an.

3

Die Klägerin wehrt sich gegen den ihr am 4. September 2012 zugestellten Beschluss im Wege der sofortigen Beschwerde vom 24. September 2012 und rügt die ihr trotz persönlicher Kostenarmut auferlegten Raten. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

4

Die Klägerin ergänzt mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2012, dass sie am 23. August 2012 Mutter von zwei Kindern - A und A - geworden sei, so dass sich die Bemessung der Unterhaltspflichten im arbeitsgerichtlichen Beschluss zumindest nachträglich als fehlerhaft darstelle.

5

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

II.

6

Die nach § 127 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 11a Abs. 3, 78 Satz 1 ArbGG, §§ 567 ff. ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

7

1. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer zuletzt mit Beschluss vom 11. Januar 2012 (- 6 Ta 263/11 -) angeschlossen hat, dass dem Vermögen einer kostenarmen Partei auch Ansprüche auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehepartner nach § 1360a Abs. 4 BGB zuzurechnen sind (§ 115 Abs. 3 ZPO). Zumindest arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten zählen hierbei zu den persönlichen Angelegenheiten i.S.d. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB (BAG 29.10.2007 - 3 AZB 25/07 - zu II 2 der Gründe, NZA 2008, 967; 5.4.2006 - 3 AZ B 61/04 - zu IV 2 der Gründe, NZA 2006,694; zustimmend etwa auch: LAG Köln 28.9.2010 - 7 Ta 84/10 - juris; LAG Hamm 12.6.2009 - 14 Ta 718/09 - juris). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht zudem weiter dafür gehalten, dass es der Billigkeit i.S.v. § 1360a Abs. 4 BGB entspricht, wenn ein Ehegatte dem anderen denjenigen Teil seines Einkommens vorzuschießen hat, welchen er bei eigener Betroffenheit mit dem Rechtsstreit als PKH-Rate an die Staatskasse abzuführen hätte (LAG Rheinland-Pfalz 15.12.2009 - 8 Ta 289/09 - juris; 24.7.2007 - 3 Ta 180/07 - zu II 2 der Gründe, juris; BAG 29.10.2007 - 3 AZB 25/07 - zu II 2 der Gründe, a.a.O. im Rechtsbeschwerdeverfahren über einen dementsprechenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 5.6.2007 - 4 TaBV 5/06 - juris).

8

2. Das Arbeitsgericht hat diese Maßgaben zutreffend beachtet und im Übrigen ohne Beanstandung der Beschwerdeführerin weiter festgestellt, dass im gegebenen Fall keine besonderen Umstände vorlägen, die eine abweichende Beurteilung angezeigt erscheinen ließen. Auch binnen nachgelassener Frist hat die Beschwerdeführerin hiergegen nichts weiter eingewandt. Der angegriffene Beschluss hält deshalb der rechtlichen Überprüfung ohne Weiteres Stand.

9

3. Da - soweit vorliegend von Bedeutung - im Rahmen des § 127 Abs. 3 ZPO lediglich auf persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bei Erlass des angefochtenen Beschlusses - vorliegend am 8. August 2012 - abzustellen ist (vgl. Musielak/Fischer ZPO 8. Aufl. § 127 Rn. 5), kann die erst zum 23. August 2012 eingetretene zusätzliche Unterhaltspflicht der Klägerpartei nicht in diesem Überprüfungsverfahren berücksichtigt werden. Das klägerseitige Schreiben vom 2. Oktober 2012 dürfte statt dessen unter dem Gesichtspunkt eines Änderungsantrags gemäß § 120 Abs. 4 ZPO aufzufassen und vom Arbeitsgericht als solches gesondert zu prüfen sein.

10

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, so dass diese Entscheidung nicht weiter anfechtbar ist.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

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(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhal

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe


(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsp

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bei uns veröffentlicht am 11.01.2012

Tenor Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. September 2011 - 10 Ca 1222/11 - aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen. Gründe I. 1 Die Bezirksrevisorin w

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(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. September 2011 - 10 Ca 1222/11 - aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Bezirksrevisorin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigten Anspruch auf Prozesskostenvorschuss als einsetzbares Einkommen im Rahmen gewährter ratenfreier Prozesskostenhilfe für eine auf Zahlung von Arbeitsentgelt gerichtete Klage.

2

Der anwaltlich nicht vertretene Kläger verfolgte mit seiner am 01. Juli 2011 zur Rechtsantragstelle erklärten Klage Vergütungsansprüche für Mai und anteilig für Juni 2011.

3

Nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt der gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger über eigene Einnahmen in Höhe von 535,58 € brutto monatlich. Hierauf entfallen Lohn- und Kirchensteuerbeträge von 56,13 € und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 83,11 € monatlich.

4

Die Einkünfte seiner Ehefrau belaufen sich per Saldo auf 3.101,91 € netto pro Monat. Hierin sind Kindergeldleistungen in Höhe von 368,-- € enthalten. Für die private Krankenversicherung fallen Ausgaben in Höhe von 232,35 € monatlich.

5

Durch Beschluss vom 29. September 2011 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung.

6

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Vertreterin der Landeskasse mit dem zuletzt gestellten Antrag, eine Einmalzahlung, die 120,50 € nicht unterschreiten sollte, anzuordnen.

7

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, für die Prozesskostenhilfe sei als Vermögenswert sei der Prozesskostenvorschussanspruch des Klägers gegenüber seiner Ehefrau nach § 1360 a BGB zu berücksichtigen. Bei einer arbeitsrechtlichen Zahlungsstreitigkeit handele es sich um eine persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1613 a Abs. 4 BGB.

8

Unter Berücksichtigung der Auffassung der Vertreterin der Landeskasse ergäbe sich für die PKH-Rate folgende Berechnung:

9

Einkünfte

        

Nettoeinkommen

 3101,91

Kindergeld

 368,00

                 

Abzüge nach § 82 Abs.2 SGB XII

        

private Krankenversicherung

 238,78

                 

Freibeträge

        

Freibetrag § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO

 182,00

Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO

 400,00

Freibetrag 1. Kind, geb. am: 10.04.2004

 276,00

Freibetrag 2. Kind, geb. am: 09.01.2008

 237,00

                 

sonstige Kosten

        

Wohnkosten (anteilig)

 797,83

Nebenkosten (anteilig)

 154,02

Abzahlungsverpflichtungen (anteilig, vgl. Bl. 2 PKH-Heft)

 199,80

                 
                 

Ergebnis

        

anrechenbares Einkommen

 984,48

gerundet

 984,00

                 

PKH-Rate

 534,48

10

Die zu erwartenden Gerichtskosten nach Nr. 8201 KV-GKG aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.008,-- € zuzüglich bislang angefallener Zustellungskosten für drei Zustellungen in Höhe von je 3,50 € ergäben den Betrag von 120,50 €.

11

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung insbesondere die Auffassung vertreten, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die eine Kündigungsschutzklage als persönliche Angelegenheit mit der Folge eines Prozesskostenvorschussanspruches gewertet habe, sei auf eine Klage auf Arbeitsentgelt nicht in vergleichbarer Weise zu übertragen.

12

Zu den weiteren Begründungsansätzen des Arbeitsgerichts wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 18. November 2011 (Bl. 53 - 56 d. PKH-Heftes) Bezug genommen.

13

Die Vertreterin der Landeskasse hat an ihrer Auffassung im Schriftsatz vom 20. September 2011 festgehalten und insbesondere auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. März 2009 - 2 Ta 25/09 - abgehoben.

14

Der Kläger seinerseits hat im Beschwerdeverfahren mit dem Schreiben vom 04. Januar 2012 (Bl. 65 u. 66 d. A.) Stellung bezogen.

15

Auf den weiteren Akteninhalt wird verwiesen.

II.

16

Die nach § 127 Abs. 3 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Vertreterin der Landeskasse ist b e g r ü n d e t.

17

Der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 29. September 2011 ist aufzuheben.

18

Dem Kläger durfte die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 4 ZPO nicht bewilligt werden, da die Prozesskosten 1. Instanz vier Monatsraten und die sich aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge nicht übersteigen.

19

Insoweit trifft den Kläger nach näherer Festsetzung durch das Arbeitsgericht die Verpflichtung, die nach Nr. 8201 KV-GKG aus einem Gegenstandswert von 1.008,-- € anfallenden Gerichtskosten und Zustellungskosten für drei Zustellungen zu zahlen.

20

Im Rahmen beantragter Prozesskostenbewilligung war beim Kläger gemäß § 115 Abs. 3 ZPO ein seinem Vermögen zuzurechnender Prozesskostenvorschussanspruch gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB gegenüber seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Die für die Prozesskostenhilfeentscheidung auch aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG (BVerfG RPfleger 2001, 188) resultierende Prämisse, minderbemittelten Parteien Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist nicht gegeben. Der vorliegend arbeitsgerichtliche Streit, gerichtet auf Zahlung von Arbeitsentgelt für Mai und anteilig Juni 2011, ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vertreterin der Landeskasse eine persönliche Angelegenheit des klagenden Ehegatten im Sinne von § 1360 a Abs. 4 BGB. Danach gilt, dass in Fällen, in denen der Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, zu tragen, den anderen Ehegatten die Verpflichtung trifft, ihm diese Kosten vorzuschießen. Für arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 05. April 2006 (- 3 AZB 61/04) eine - "persönliche Angelegenheit" im Sinne von § 1360 a Abs. 4 BGB u. a. mit der Begründung angenommen, dass beide Ehegatten einander verpflichtet seien, durch ihre Arbeit die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB) und das Recht beider Ehegatten bestünde, erwerbstätig zu sein (§ 1356 Abs. 2 Satz 1 BGB). Mit der Entscheidung, Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zu sein, würde das Leben der Ehegatten zu einem ganz wesentlichen Teil durch das Arbeitsverhältnis bestimmt und geprägt.

21

Nach Meinung der Beschwerdekammer stellen Vergütungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis einen zentralen, die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Ehe berührenden Faktor dar. Sie umgreifen die wirtschaftliche Lage und Existenz - der ihren beiden Kindern gegenüber unterhaltspflichtigen - Ehegatten (vgl. BGH Beschluss vom 25. November 2009 - XII ZB 46/09 = NJW 2010, 372).

22

Die Wertungen des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofes sind auf Vergütungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, die regelmäßig zum Bestreiten des gemeinsamen Lebensunterhaltes dienen, - es wird aus "einem Topf" gewirtschaftet - zu übertragen. Insoweit kann der Auffassung des Arbeitsgerichts im Anschluss an das Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluss vom 07.12.2009 - 14 Ta 489/09 -) zu einer bloßen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und einer mittelbaren Bedeutung für die damit verbundene Entlastung der Unterhaltspflicht nicht gefolgt werden.

23

Der Prozesskostenvorschuss ist entsprechend der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.12.2009 - 8 Ta 289/09 - nach Prozesskostenhilfe-Richtlinien zu errechnen. Ausgehend von den in den Gründen unter I dargestellten Werten würden die Bewilligungsvoraussetzungen für eine Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der Prozesskostenhilfebestimmungen der Zivilprozessordnung (§ 115 Abs. 4 ZPO) nicht erreicht.

24

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen in der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 ZPO).

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)