Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. März 2009 - 6 Sa 725/08

Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 10.9.2008 - 6 Ca 626/07 - wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert wird auf 34.680,-- € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer unter dem 23.03.2007 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sowie um hiervon abhängige Abrechnungs- und Zahlungsansprüche, die in der Berufungsinstanz erweitert wurden.
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Der am … 1955 geborene Kläger, der 2 Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, wurde seit 29.08.1994 aufgrund schriftlichem Arbeitsvertrages als Anlagenbediener in der Anodengießerei der Beklagten mit einem durchschnittlichen Bruttoverdienst von zuletzt 3.206,53 € beschäftigt.
- 3
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied vom 10.09.2008 - 6 Ca 626/07 - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen; gleiches gilt hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge (S. 5-7 = Bl. 172 - 174 d. A.).
- 4
Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil die gegen die ordentliche Kündigung der Beklagten gerichtete Klage sowie davon abhängige Ansprüche auf Erteilung von Lohnabrechnungen und Zahlungen bis Juli 2008 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünde fest, dass der Kläger den von ihm geführten Gabelstapler mehrfach überladen habe. Der Zeuge Z. habe glaubhaft bekundet, dass er den Kläger, bereits 10 Minuten bevor diesen der Zeuge Y. angesprochen habe, auf die Überladung hingewiesen habe. Der Zeuge Z. habe bestätigen können, dass er Kläger ca. 10 Minuten später den Gabelstapler wieder überladen hatte. Gleiches habe der Zeuge Y. bekundet. An der Glaubhaftigkeit der Zeugen bestünden keine Zweifel. Der Zeuge Y. habe darüber hinaus bestätigt, dass der Kläger anlässlich des Hinweises auf die Überladung mit den Worten reagiert habe: "Das kann ich doch tun". Dieser Zeuge habe den Kläger zu Beginn der Schicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gabelstapler nur mit 2, 5 t zu beladen sei: außerdem, wenn der Kläger und seine Kollegen mit der Arbeit während der Schicht nicht fertig würden, dies kein Problem sei, weil die nächste Schicht die Arbeit fertig machen könne. Die Parteivernehmung des Klägers habe nicht zur Überzeugung der Kammer von einem anderen Geschehensablauf geführt. Die mehrfache Nichtbefolgung von Sicherheitsanweisungen stelle einen schweren Pflichtenverstoß dar. Der Kläger sei auch wegen vorsätzlichen Herbeiführens eines Arbeitsunfalls am 02.02.2007 abgemahnt gewesen. Er habe nachhaltig gegen Arbeitsanweisungen und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Die Abmahnung im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall sei einschlägig. Trotz der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters und der ungünstigen Aussichten am Arbeitsmarkt ginge die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers aus.
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Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 8 - 13 d. A. = Bl. 175 - 180 d. A.) Bezug genommen.
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Gegen das dem Kläger am 10.11.2008 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 09.12.2008 eingelegte und am 10.02.2009 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.
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Der Kläger führt zweitinstanzlich insbesondere aus: Zum Sachverhalt sei darauf hinzuweisen, dass die Abmahnung vom 23.01.2007 und vom 02.02.2007 letztlich denselben Sachverhalt beträfen, nämlich den Arbeitsunfall vom 10.01.2007. Die inflationäre Ausfertigung von Abmahnungen sei bei der Würdigung der Zeugenaussagen völlig außer Acht gelassen worden. Er - der Kläger - habe im Rahmen seiner Parteianhörung völlig widerspruchsfrei dargelegt, dass er in der sogenannten Veredelungsanlage von seinem Vorgesetzten Y. auf die Überladung angesprochen worden sei und desweiteren, dass die eigentliche Überladung in der Anodengießerei erfolgt sei. Dieser Zeuge habe die eigentliche Überladung nicht gesehen. Diese sei dem Zeugen durch den Zeugen Z. telefonisch zugetragen worden. Insofern habe das Arbeitsgericht eine völlig unzutreffende Bewertung vorgenommen. Ähnlich verhielte es sich mit der Bewertung der Aussagen der beiden Zeugen. Das Gericht berücksichtige die schriftlichen Angabe des Zeugen Z. unzulänglich; nicht nur dass dieser Zeuge die schriftliche Aussage nicht selbst geschrieben habe, sondern es seien auch offensichtliche Widersprüche zwischen der Aussage und der in der mündlichen Verhandlung gegeben. Nicht gewichtet sei auch, dass zwischen der E-Mail des Zeugen Y. und seiner Aussage im Termin nahezu 1,5 Jahre und zwischen der schriftlichen Aussage des Zeugen Z. und dessen Bekundungen auch weiterhin ein halbes Jahr gelegen hätten. Ein Vergleich der schriftlichen Aussage des Zeugen Z. mit seinen mündlichen Bekundungen zeige, dass in der schriftlichen Aussage nur von einem Überladungsvorgang gesprochen worden sei, während in der Aussage vor Gericht ein zweites Mal angegeben würde. Die Aussage hätte einer kritischeren Überprüfung unterzogen werden müssen, zumal in der Klageerwiderung nur von einer einmaligen Beobachtung gesprochen worden sei. Es habe nur ein einmaliger Überladungsvorgang stattgefunden. Auch die anderen Mitarbeiter hätten Überladungen vorgenommen, (Beweis: Zeugnis Z., V., X., W.). Im Übrigen mangele es an einer einschlägigen Abmahnung. Die Abmahnung im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall sei erst 3 Wochen nach dem Vorfall am 10.01.2007 erfolgt. Den Nothalt habe er damals nicht betätigt, weil er Ärger befürchtet habe.
- 8
Hinsichtlich der weiteren Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 10.02.2009 (Bl. 246 - 253 d. A.) Bezug genommen.
- 9
Der Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt,
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unter Aufhebung des am 10.09.2008 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - 6 Ca 626/07 -
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 30.03.2007, zugegangen am 30.03.2007, nicht aufgelöst wurde,
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2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Lohnabrechnung zu erteilen für Oktober 2007,
- 13
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.483,92 E UR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.260,30 EUR für Oktober 2007 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen,
- 14
4. die Beklagte zu verurteilen, ihm Lohnabrechnung zu erteilen für November 2007,
- 15
5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.025,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen 1.260,30 EUR Arbeitslosengeld für November 2007 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen,
- 16
6. die Beklagte zu verurteilen, ihm Lohnabrechnung zu erteilen für Dezember 2007,
- 17
7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.025,00 EUR brutto abzüglich 1.260,30 EUR Arbeitslosengeld für Dezember 2007 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen,
- 18
8. die Beklagte zu verurteilen, ihm Lohnabrechnung zu erteilen für Januar 2008,
- 19
9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.025,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.260,30 EUR für Januar 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen,
- 20
9. die Beklagte zu verurteilen, ihm Lohnabrechnung zu erteilen für Februar 2008,
- 21
10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.025,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen 1.260,30 EUR Arbeitslosengeld für Februar 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2008 zu zahlen,
- 22
11. die Beklagte zu verurteilen, ihm Lohnabrechnung zu erteilen für März 2008,
- 23
12. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.025,00 EUR brutto abzüglich 1.260,30 EUR Arbeitslosengeld für März 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen,
- 24
13. die Beklagte zu verurteilen, ihm Lohnabrechnung zu erteilen für April 2008,
- 25
14. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.025,00 EUR brutto abzüglich 1.260,30 EUR Arbeitslosengeld für April 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen,
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15. die Beklagte zu verurteilen, ihm Lohnabrechnung zu erteilen für Mai 2008,
- 27
16. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.025,00 EUR brutto abzüglich1.260,30 EUR Arbeitslosengeld für Mai 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen,
- 28
17. die Beklagte zu verurteilen, ihm Lohnabrechnung zu erteilen für Juni 2008,
- 29
18. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.025,00 EUR brutto abzüglich 1.260,30 EUR Arbeitslosengeld für Juni 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen,
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19. die Beklagte zu verurteilen, ihm Lohnabrechnung zu erteilen für Juli 2008,
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20. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.025,00 EUR brutto abzüglich 1.260,30 EUR Arbeitslosengeld für Juli 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte hat,
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Zurückweisung der Berufung
- 34
beantragt und erwidert, das Arbeitsgericht habe eine zutreffende Würdigung der Zeugenaussagen vorgenommen. Der Kläger habe die Zeugen Z. und Y. der Lüge bezichtigt, obwohl er keine abweichende nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung habe geben können. In der schriftlichen und mündlichen Aussage des Zeugen Z. lägen keine Widersprüche. Aus dem Schriftsatz vom 17.01.2007 - S. 10 und 11 - ergäbe sich, dass der Kläger zweimal mit Lasten von mehr als den zulässigen 2,5 t angetroffen worden sei. Die Abmahnung wegen des Arbeitsunfalles sei auch einschlägig. Der Kläger habe zum wiederholten Male gegen Arbeitsanweisungen, Unfallverhütungsvorschriften und Anweisungen seines Vorgesetzten zuwidergehandelt. Die klageerweiternd geltend gemachten Ansprüche auf Abrechnungserteilung und Lohnzahlung seien zudem nach § 28 MTV verfristet.
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Zur Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.03.2009 (Bl. 285 - 291 d. A.) sowie sämtlichen vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.03.2009 (Bl. 315 - 318 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 l i t. c ArbGG statthaft. Es ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig.
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Dies gilt auch, soweit mit der Klage in der Berufungsinstanz Ansprüche auf Erteilung von Lohnabrechnungen und Vergütung für die Zeit von August 2008 bis Januar 2009 geltend gemacht werden, da sie mit den bis dahin verfolgten vergleichbaren Ansprüchen für die Zeit von Oktober 2007 bis Juli 2008 inhaltlich im Zusammenhang stehen (§§ 525, 264 ZPO).
- 38
2. Die Berufung ist jedoch n i c h t begründet.
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Das Arbeitsgericht hat die auf Feststellung der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung gerichteten Klage und die damit verbundenen Abrechnungs- und Zahlungsansprüche im angefochtenen Urteil vom 10.09.2008 - 6 Ca 626/07 - zu Recht abgewiesen. Die in der Berufungsinstanz klageerweiternd verfolgten Ansprüche sind nicht begründet.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die diesbezüglich begründenden Tatsachen des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.
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Die Angriffe der Berufung und die Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geben zu folgenden Ergänzungen Anlass:
- 42
1. Soweit die Berufung zum Sachverhalt darauf hinweist, dass die Abmahnungen vom 29.01.2007 und vom 02.02.2007 letztlich denselben Sachverhalt beträfen, nämlich den Arbeitsunfall vom 10.01.2007 stimmt dies - unabhängig von nicht dargestellten rechtlichen Auswirkungen auf das Berufungsverfahren - nicht; denn die Abmahnung vom 23.01.2007 (Bl. 29 d. A.) bezieht sich auf eine glatte Arbeitsverweigerung des Klägers in der Zeit vom 17. bis 22.01.2007, während die vom 02.02.2007 (Bl. 32 d. A.) auf einen selbst verschuldeten Arbeitsunfall bezogen ist. Damit liegen unterschiedliche Abmahnungssachverhalte vor.
- 43
2. Auch die Ausführungen der Berufung zu einer inflationären Ausfertigung von Abmahnungen, die bei der Würdigung der Zeugenaussagen völlig außer Acht gelassen worden sei, bleiben abstrakt und jedenfalls ohne Darstellung der Auswirkungen auf das rechtliche Ergebnis. Im Übrigen ist es Sache des Arbeitgebers unterschiedliches abmahnungsrelevantes Verhalten jeweils einer einzelnen Abmahnung zuzuführen. Eine Abmahnung, die gleichsam der Objektivierung der bei verhaltensbedingten Kündigung geforderten negativen Prognose dient (vgl. ErfK-Ascheid, 4. Aufl., 430 KSchG § 1 Rz. 130), würde nämlich nach einer eventuell erhobenen Klage insgesamt aufgehoben, wenn sich einer von mehreren in einer Abmahnung aufgenommene Sachverhalte nicht als zutreffend erwiese.
- 44
3. Soweit die Berufung weiter beanstandet, der Zeuge Y. habe die eigentliche Beladung des Gabelstaplers nicht gesehen, ferner, der Zeuge Z. habe die schriftliche Aussage nicht selbst geschrieben, außerdem den Zeitablauf zwischen dem Vorfall und den Zeugenaussagen, sowie letztlich, es habe nur einen Überladungsvorfall ohne einschlägige Abmahnung gegeben, greift die Berufung ohne novenrechtlich beachtenswerten Vortrag insbesondere die Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht an. Hierbei wird jedoch übersehen, dass der Zeuge Y. ausgesagt hat: "D. h., ich habe am 21.03.2007 insgesamt zwei Vorfälle wegen der Überladung mit dem Kläger beobachtet". Damit ist der von der Berufungsbeantwortung wiederholte Sachvortrag im Schriftsatz vom 17.01.2007 (S. 10/11 = Bl. 61 f d. A.) - "Nach ca. 10 weiteren Minuten wurde er von seinem Vorgesetzten erneut angetroffen, als er bereits die Gabel des Staplers unter eine wesentlich höhere Last als die zulässige (ca. 3,0 t) geschoben hatte und diese gerade anhob" - vom Arbeitsgericht zu Recht als hinreichend belegt angesehen worden.
- 45
4. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die dem Kläger erteilte Abmahnung im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 02.02.2007 auch einschlägig und rechtswirksam erteilt worden. Die Abmahnung beruhte nach dem Inhalt des Abmahnungsschreibens (Bl. 31 - 32 d. A.) darauf, dass sich der Kläger eine Quetschung der rechten Hand zugezogen hat, weil er mit einem Eisen versucht hat, eine Anode an der Anodenentnahme nachträglich in die richtige Position zu bringen und hierbei über eine Absperrung gegriffen hat. Diesem Sachvortrag ist der Kläger lediglich damit entgegengetreten, er habe befürchtet, bei Betätigung des Nothaltes Ärger zu bekommen und darüber hinaus, er habe reflexartig in den Gefahrenbereich gegriffen. Hierbei wird jedoch der Vortrag der Beklagten, dass sich der Kläger extrem weit über ein Absperrgitter gelehnt haben müsse nicht widerlegt, so dass durchaus von einer abmahnungswürdigen Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsanweisungen ausgegangen werden kann. Die erteilte Abmahnung vom 02.02.2007 hat damit ein verhaltensbedingte Komponente und steht im Zusammenhang mit der vom Arbeitsgericht festgestellten erneuten von einer gewissen Unseinsichtigkeit getragenen Übertretung von Sicherheitsbestimmungen im Zusammenhang mit den mehrfachen Überladungsvorgängen.
III.
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Die weitergehenden Ansprüche auf Abrechnung und Zahlung - auch soweit sie in der Berufungsinstanz klageerweiternd geltend gemacht wurden - wären nur begründet, wenn das Gericht von einem rechtswirksam festgestellten Bestand des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin hinaus hätte ausgehen können. Dies ist mit den von der Berufungskammer für zutreffend gehaltenen Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht mehr gegeben.
- 47
Auf die Frage, ob die diesbezüglichen Ansprüche vollständig oder teilweise nach § 28 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Manteltarifvertrages verfristet wären, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
V.
- 49
Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.