Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Okt. 2010 - 5 Ta 176/10

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:1013.5TA176.10.0A
published on 13.10.2010 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Okt. 2010 - 5 Ta 176/10
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 12.04.2010 - 4 Ca 74/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 551,21 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend angenommen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 124 Nr. 4 ZPO für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe aufgrund des Zahlungsverzugs des Beschwerdeführers gegeben sind.

2

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn der Beschwerdeführer hat, wovon das Arbeitsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.08.2010 zutreffend ausgegangen ist, die von ihm behauptete möglicherweise rechtserhebliche Veränderung seiner Einkünfte nicht hinreichend nachgewiesen. Er ist seit dem 05.11.2009 mit den fälligen Prozesskostenraten in Verzug; ein Nachweis über eine Veränderung wurde allenfalls für die Zeit ab 21.06.2010 erbracht. Von daher ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO nach wie vor gegeben sind.

3

Nach alldem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

6

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

Annotations

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.