Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Okt. 2016 - 4 Sa 188/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:1019.4SA188.15.0A
bei uns veröffentlicht am19.10.2016

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Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5.3.2015 - 7 Ca 4406/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen in Ziffer 1. des Urteilstenors wie folgt abgeändert:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsvergütung für die Monate August bis Oktober 2014 in Höhe von 7.426,20 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 2.511,10 € seit dem 16.9.2014, aus 2.511,10 € seit dem 16.10.2014 und aus 2.403,90 € seit dem 16.11.2014.

b) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2014 2.284,45 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2014.

c) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.215,20 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2015.

d) Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über Arbeitsvergütungsansprüche und einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers.

2

Von einer Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.03.2015 (Bl. 106 - 111 d.A.).

3

Der Kläger hat beantragt,

4

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 7.426,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.511,10 EUR brutto seit dem 01.09.2014, aus einem Betrag von 2.511,20 EUR seit dem 01.10.2014 sowie aus 2.403,90 EUR seit dem 01.11.2014 zu zahlen,

5

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.284,45 EUR brutto nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen,

6

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.285,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.01.2015 zu zahlen,

7

4. den Beklagten zu verurteilen, ihm die Steuerbescheinigung des Jahres 2014 sowie die Abmeldung zur Sozialversicherung zum 30.11.2014 auszuhändigen.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 05.03.2015 insgesamt stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 - 11 dieses Urteils (Bl. 111 - 115 d.A.) verwiesen.

11

Gegen das ihm am 01.04.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.04.2015 Berufung eingelegt und diese am 29.05.2015 begründet.

12

Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der vom Kläger geltend gemachte Bruttolohnanspruch für die Monate August bis Oktober 2014 über insgesamt 7.426,20 € bestehe nicht, da er - der Beklagte - die hierauf entfallende Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt habe. Was die Nettolohnansprüche des Klägers für die betreffenden Monate angehe, so seien diese - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - durch die erfolgten Barauszahlungen erfüllt. Soweit das Arbeitsgericht die Auffassung vertrete, dass er - der Beklagte - in Bezug auf die geleisteten Barzahlungen beweisfällig geblieben sei, so könne dem nicht gefolgt werden. Die Zahlungen seien bereits erstinstanzlich durch die Benennung von Zeugen und durch Vorlage der entsprechenden Kassenerfassung unter Beweis gestellt worden. Soweit der Kläger behaupte, die Barzahlungen vom 11.09.2014 und vom 04.10.2014 beträfen seinen seinerzeit noch offenen Lohn für den Monat Juli 2014, so sei dies unzutreffend. Der Lohn für den Monat Juli 2014 sei dem Kläger bereits am 28.08.2014 mit 1.000,00 € sowie am 30.08.2014 mit weiteren 1.002,81 € in bar ausgehändigt worden. Da der Kläger die an ihn erfolgten Barzahlungen mit Ausnahme derjenigen vom 04.10.2014 allesamt bestritten habe, hätte das Arbeitsgericht die diesbezüglich angebotenen Beweise erheben müssen. Was den Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für November 2014 betreffe, so sei zu berücksichtigen, dass die Nachtzuschläge sowie auch die pauschalen Fahrtkosten nicht zu berücksichtigen seien. Ein diesbezüglicher Anspruch bestehe nur, soweit diese Zuschläge bzw. Fahrtkosten tatsächlich angefallen seien. Die Lohnabrechnung für November 2014 sei daher nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf den geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch sei - wie bereits erstinstanzlich - auszuführen, dass der Kläger, wie unter Beweis gestellt, im Jahr 2014 bereits 19 Urlaubstage erhalten habe.

13

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Beklagten wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 29.05.2015 (Bl. 148 - 151 d.A.) Bezug genommen.

14

Der Beklagte beantragt (sinngemäß),

15

das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage auf Zahlung von Restlohn für die Monate August 2014 bis Oktober 2014 in Höhe von 7.426,20 € brutto nebst Zinsen, auf Zahlung von Arbeitsvergütung für November 2014 in Höhe von 2.284,45 € brutto nebst Zinsen sowie auf Zahlung weiterer 2.285,00 € brutto nebst Zinsen abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 18.06.2015 (Bl. 168 - 170 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

19

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.10.2016 (Bl. 194 f d.A.) durch Vernehmung der Zeugen C. und C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.10.2016 (Bl. 193 ff d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zu einem ganz geringen Teil Erfolg.

II.

21

Die Zahlungsklage ist ganz überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate August bis Oktober 2014 in Höhe von insgesamt 7.426,20 € brutto, auf Zahlung von Arbeitsvergütung bzw. Entgeltfortzahlung für November 2014 in Höhe von 2.284,45 € brutto sowie auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.215,20 € brutto.

1.

22

August, September und Oktober 2014 Vergütungsansprüche in Höhe von insgesamt 7.426,20 € brutto.

23

Unstreitig sind diese Arbeitsvergütungsansprüche in der geltend gemachten Höhe entstanden. Der Gesamtbetrag entspricht der Summe der in den für die betreffenden Monate in den jeweiligen Lohnabrechnungen ausgewiesenen Bruttobeträgen (2.511,10 € brutto für August 2014, Bl. 59 d.A.; 2.511,20 € brutto für September 2014, Bl. 80 d.A.; 2.403,90 € brutto für Oktober 2014, Bl. 60 d.A.).

24

Die hieraus resultierenden, in den Abrechnungen ausgewiesenen Nettovergütungsansprüche des Klägers sind nicht infolge Erfüllung teilweise erloschen. Zwar behauptet der Beklagte, diese Ansprüche des Klägers durch Barzahlungen am 11.09.2014 (500,00 €, am 04.10.2014 (1.500,41 €), am 28.10.2014 (500,00 €), am 29.10.2014 (500,00 €), am 30.10.2014 (500,00 €) und am 31.10.2014 (500,51 €) teilweise erfüllt zu haben. Dem Beklagten ist es jedoch nicht gelungen, den hierfür erforderlichen Beweis zu führen.

25

Unstreitig hat der Kläger am 11.09.2014 500,00 € und am 04.10.2014 jedenfalls 1.500,00 € in bar erhalten. Nach seiner Behauptung erfolgten diese Zahlungen jedoch nicht - wie vom Beklagten vorgetragen - für den Monat August 2014, sondern für Juli 2014. Da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Beklagte bei den Barauszahlungen eine ausdrückliche Bestimmung gemäß § 366 Abs. 1 BGB getroffen hat, für welchen Monat die jeweilige Leistung erfolgen sollte, gilt gemäß § 366 Abs. 2 BGB vorliegend letztlich die zeitlich ältere Schuld als getilgt. Eine Erfüllung der Arbeitsvergütungsansprüche des Klägers für August 2014 konnte demnach nur dann eintreten, wenn im Zeitpunkt der unstreitigen Barauszahlungen (11.09. und 04.10.2014) die aus Juli 2014 resultierenden Vergütungsansprüche des Klägers bereits erfüllt waren. Der diesbezüglich beweispflichtige Beklagte hat zwar vorgetragen, der Kläger habe für Juli 2014 1.000,00 € am 28.08.2014 und 1.002,81 € am 30.08.2014 - jeweils in bar - erhalten. Diese, vom Kläger bestrittene Behauptung, konnte der Beklagte indessen nicht beweisen.

26

Zwar hat der Zeuge C., der Sohn des Beklagten, bei seiner Vernehmung ausgesagt, er habe dem Kläger für den Monat Juli 2014 am 28.08.2014 1.000,00 € und am 30.08.2014 1.002,00 € "und ein paar Cent" ausgehändigt. Das Berufungsgericht ist jedoch nach eingehender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aussage des Zeugen nicht glaubhaft erscheint. Die Bekundungen des Zeugen sind weder frei von Widersprüchen noch erscheinen sie in sonstiger Hinsicht als glaubwürdig. So hat der Kläger etwa auf die Frage, wieso er sich noch an die genauen Daten der Auszahlungen erinnern könne, ausgesagt, er "nehme an", dass er die von ihm seinerzeit über die Auszahlungen gefertigten Zettel im Büro seines Vaters vorgefunden und eingesehen habe. Es erscheint jedoch nicht ansatzweise einleuchtend, dass der Zeuge insoweit, d.h. bezüglich seiner Kenntnis von den Auszahlungsdaten, die er eingangs seiner Aussage noch exakt angegeben hat, nur eine Vermutung bzw. Annahme bekunden konnte. Schwerlich nachvollziehbar erscheint auch, dass der Zeuge die betreffenden Zettel, deren Bedeutung im Hinblick auf das Beweisthema offensichtlich war, nicht zum Beweistermin mitbrachte, sondern - so seine Erklärung - im Büro seines Vaters liegen ließ. Gänzlich unglaubwürdig erscheint die Bekundung des Zeugen, der damals in Urlaub befindliche Beklagte habe ihm - dem Zeugen - telefonisch "auf den Cent genau" die an den Kläger auszuzahlenden Beträge genannt. Es widerspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein nicht im Betrieb anwesender, sondern in Urlaub befindlicher Arbeitgeber in der Lage ist, rückständige Nettovergütungsansprüche seiner Arbeitnehmer auf den Cent genau zu beziffern. Etwas anderes könnte dann der Fall sein, wenn der Beklagte auch im Urlaub über die maßgeblichen Lohnunterlagen bzw. Lohnabrechnungen verfügte. Hiervon kann indessen im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der bei der Beweisaufnahme anwesende Beklagte hat sich diesbezüglich nicht geäußert. Das Berufungsgericht hat auch in Ansehung des vom Zeugen bei seiner Vernehmung gewonnenen persönlichen Eindrucks und dessen gesamten Aussageverhaltens erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage. Die Bekundungen des Zeugen erschienen wesentlich von dem Motiv getragen, der Verteidigung des Beklagten gegen die Klage zum Erfolg zu verhelfen. Insgesamt kann daher die Behauptung des Beklagten, die Nettolohnansprüche des Klägers für Juli 2014 bereits durch Zahlungen vom 28.08. und 30.08.2014 getilgt zu haben, nicht für wahr erachtet werden.

27

Der Beklagte konnte auch seine Behauptung nicht beweisen, an den Kläger seien für September 2014 am 28.10., 29.10. und 30.10.2014 jeweils 500,00 € und am 31.10.2014 500,51 € in bar ausgezahlt worden. Zwar hat der Zeuge C., ebenfalls ein Sohn des Beklagten, ausgesagt, er habe dem Kläger die betreffenden Beträge im Zeitraum 28. - 31.10.2014 im Auftrag seines Vaters übergeben, der die Geldsummen jeweils am Vorabend in einen Briefumschlag verbracht habe. Das Berufungsgericht ist jedoch nach eingehender Beweiswürdigung von der Richtigkeit auch dieser Aussage nicht überzeugt. Der Zeuge will sich an die Daten der Auszahlungen deshalb noch genau erinnern, weil seine Freundin damals 30 Jahre alt geworden sei und er die Zahlungen jeweils auf einem Schmierzettel vermerkt habe. Diese Schmierzettel, die der Zeuge in Vorbereitung des Beweistermins in den Unterlagen des Beklagten gesichtet haben will und deren Bedeutung in Ansehung der Beweisfrage für ihn offensichtlich gewesen sein musste, konnte er jedoch bei seiner Vernehmung nicht vorlegen, woraus sich bereits Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage ergeben. Widersprüchlich erscheint die Aussage jedoch insbesondere insoweit, als der Zeuge einerseits ausgesagt hat, er habe das in den Briefumschlägen befindliche Geld nicht gezählt, andererseits jedoch insoweit jeweils konkrete Beträge, insbesondere auch eine auf den Cent genaue Geldsumme bezüglich der letzten Zahlung (500,67 €) angegeben hat, allerdings mit der Einschränkung, dass er sich diesbezüglich nicht mehr ganz sicher sei. Letztlich hat das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den der Zeuge bei seiner Vernehmung hinterließ sowie in Ansehung seines gesamten Aussageverhaltens nicht unerhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussage.

28

Bezüglich der vom Beklagten behaupteten Zinszahlung von 19,49 € am 31.10.2014 erbrachte die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte. Der hierzu vom Beklagten benannte Zeuge C. hat die Frage, ob eine solche Zahlung erfolgt sei, ausdrücklich verneint. Entsprechendes gilt auch für die Behauptung des Beklagten, der Ehefrau des Klägers seien am 04.10.2014 nicht nur 1.500,00 €, sondern weitere 41 Cent sowie Zinsen in Höhe von 19,59 € ausgehändigt worden. Auch dies hat der Zeuge C. bei seiner Vernehmung ausdrücklich verneint.

29

Die vom Beklagten zu den Akten gereichten Ausdrucke der Barkassenerfassung (ausgedruckt am 10.12.2014 und am 04.02.2015) stellen kein taugliches Beweismittel dar. Es handelt sich hierbei nicht um Urkunden i.S.v. §§ 415 ff ZPO, sondern letztlich lediglich um einen in Textform verkörperten Parteivortrag des Beklagten. Überdies bestehen gegen die inhaltliche Richtigkeit der betreffenden Ausdrucke bereits deshalb erhebliche Bedenken, da sie auch die vom Beklagten behaupteten Zinszahlungen vom 04.10. und 31.10.2014 beinhalten, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinesfalls erfolgt sind.

30

Der Nachzahlungsanspruch des Klägers für die Monate August bis Oktober 2014 umfasst auch nicht nur den in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Nettolohn, sondern vielmehr die vollen Bruttobeträge, d.h. auch die abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Der Beklagte hat die vom Kläger bestrittene Behauptung, wonach sowohl die auf die Arbeitsvergütung des Klägers entfallenden Lohnsteuern nebst Solidaritätszuschlag als auch die Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgeführt sein sollen, nicht (ordnungsgemäß) unter Beweis gestellt. Die Bescheinigung der IKK Classic vom 27.05.2015 (Bl. 152 d.A.) besagt lediglich, dass der Kläger in der Zeit vom 01.06.2013 - 30.11.2014 bei dieser Krankenkasse angemeldet war und der Beklagte während des Gesamtzeitraums Beiträge in Höhe von insgesamt 13.784,23 € auf der Basis eines von ihm gemeldeten Gesamtentgelts von 33.063,00 € abgeführt hat. Ob und insbesondere in welcher Höhe eine Beitragszahlung für die Zeit ab August 2014 erfolgt ist, lässt sich der Bescheinigung jedoch nicht entnehmen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Schreibens der Steuerberater des Beklagten vom 13.05.2015 (Bl. 153 d.A.), in welchem lediglich (pauschal) bestätigt wird, dass die vom Lohn des Klägers einbehaltenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge "ordnungsgemäß angemeldet und bezahlt" worden seien. Auch aus der Bescheinigung des Finanzamts B-Stadt vom 27.05.2015 (Bl. 154 d.A.) lässt sich nicht ableiten, ob und in welcher Höhe Steuern für den Kläger im streitbefangenen Zeitraum abgeführt wurden.

31

Die Bescheinigung enthält lediglich die allgemeine Angabe, der Beklagte sei "seinen steuerlichen Erklärungspflichten in den letzten 24 Monaten überwiegend pünktlich nachgekommen" und die festgesetzten und fälligen Steuern seien "innerhalb der letzten 12 Monate überwiegend pünktlich" entrichtet worden. Soweit der Beklagte den zuständigen Finanzbeamten als Zeugen benannt hat, so war diesem Beweisangebot nicht zu entsprechen. Es handelt sich insoweit um einen unzulässigen Beweisausforschungsantrag, da sich erst aus der Vernehmung des Zeugen die vom Beklagten vorzutragenden konkreten Tatsachen ergeben könnten. Es wäre insoweit Sache des Beklagten gewesen, im Einzelnen darzulegen, wann und welche (konkret bezifferten) Steuern vom Arbeitseinkommen des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum abgeführt wurden.

2.

32

Für den Monat November 2014 hat der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Arbeitsvergütung gemäß § 611 Abs. 1 BGB und Entgeltfortzahlung gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG in Höhe des eingeklagten Betrages von 2.284,45 € brutto.

33

Für die bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 04.11.2014 (unstreitig) geleisteten 8 Arbeitsstunden hat der Kläger Anspruch auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Stundenlohns von 10,00 € sowie der in der Lohnabrechnung für November 2014 (Bl. 66 d.A.) bezifferten Zuschläge von insgesamt 33,70 €, mithin auf insgesamt 113,70 € brutto gemäß § 611 Abs. 1 BGB.

34

Der Entgeltfortzahlungsanspruch des unstreitig in der Zeit vom 04.11. bis 30.11. arbeitsunfähig geschriebenen Klägers beläuft sich nach §§ 4 Abs. 1 EFZG - wie vom Kläger zutreffend berechnet (Schriftsatz vom 23.12.2014, dort Seite 3 = Bl. 58 d.A.) auf 2.284,45 € brutto. In diesen Zeitraum fielen 19 Arbeitstage, die unter Zugrundelegung des regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes des Klägers mit jeweils 114,25 € in Ansatz zu bringen sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind in diese Berechnung auch die an den Kläger regelmäßig gezahlten Nachtzuschläge einzubeziehen, da es sich auch insoweit um nach § 4 Abs. 1 EFZG fortzuzahlendes Arbeitsentgelt handelt (vgl. ErfK/Reinhard, 15. Aufl., § 4 EFZG Rz. 12 m.w.N.). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall bezüglich des dem Kläger zustehenden Fahrtkostenzuschusses, da dieser unstreitig monatlich mit 150,00 € pauschaliert ohne Rücksicht auf deren tatsächlichen Anfall gezahlt wurden (vgl. ErfK/Reinhard, a.a.O., § 4 EFZG Rz. 12).

3.

35

Die Klage auf Urlaubsabgeltung ist ganz überwiegend begründet.

36

Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung von mindestens (wie geltend gemacht) 20 Urlaubstagen. Da sich der jährliche Urlaubsanspruch des Klägers nach Ziffer 5. des Arbeitsvertrages auf 25 Arbeitstage im Kalenderjahr belief und das Arbeitsverhältnis erst in der zweiten Jahreshälfte endete, hatte der Kläger an sich, wie sich aus den §§ 4, 5 Abs. 1 c BUrlG ergibt, sogar bereits seinen vollen Jahresurlaubsanspruch (25 Arbeitstage) im Kalenderjahr 2014 erworben.

37

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2014 (zumindest teilweise) erfüllt wurde. Zwar behauptet der Beklagte, der Kläger habe insgesamt 19 Urlaubstage (19.05. - 25.05.2014, 07.07. - 19.07.2014, 25.10.2014) erhalten. Der diesbezügliche Sachvortrag erweist sich indessen als unsubstantiiert und daher als unzureichend. Eine Urlaubsgewährung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Freistellungserklärung zu dem Zweck, Erholungsurlaub zu gewähren, abgibt. Dabei muss die Freistellungserklärung hinreichend deutlich erkennen lassen, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des gesetzlichen oder tariflichen Anspruchs auf Urlaub erteilt wird. Sonst handelt es sich nicht um Urlaubsgewährung. Es sind nämlich auch vielfältige sonstige Gründe denkbar, in denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellt. Beruft sich der Arbeitgeber auf die Erfüllung seiner urlaubsrechtlichen Freistellungsverpflichtung, so muss er im Streitfall im Einzelnen darlegen und ggf. beweisen, dass er gegenüber dem Arbeitnehmer eine entsprechende Freistellungserklärung abgegeben hat und diese Erklärung dem Arbeitnehmer zugegangen ist (LAG Rheinland-Pfalz v. 06.05.2014 - 7 Sa 540/13 - juris).

38

Diesen Anforderungen genügt die pauschale Behauptung des Beklagten, der Kläger habe in bestimmten Zeiträumen bzw. an bestimmten Tagen Urlaub erhalten, nicht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, ob und aufgrund welcher Erklärungen der Kläger an den betreffenden Tagen zum Zwecke der Urlaubsgewährung von der Arbeit freigestellt war. Das Vorbringen des Beklagten erweist sich insoweit auch insbesondere deshalb als unzureichend, weil er selbst noch im Kündigungsschreiben vom 30.10.2014 erklärt hat, der Kläger solle "den noch ausstehenden Urlaub in Höhe von 19 Arbeitstagen" nach Absprache nehmen und in einer Lohnabrechnung für Dezember 2014 (Nachberechnung 11/2014) den bestehenden Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers mit 1.863,71 € brutto beziffert hat. Dies steht in offensichtlichem Widerspruch zu der Behauptung des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit, der Kläger habe im Kalenderjahr 2014 19 Urlaubstage erhalten.

39

Der Urlaubsabgeltungsanspruch beläuft sich jedoch nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, auf 2.285,00 € brutto, sondern (lediglich) auf 2.215,20 € brutto. Bei der Berechnung war nach § 11 BUrlG der durchschnittliche Arbeitsverdienst des Klägers in den letzten 13 Wochen (3 Monaten) vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrundezulegen. Der Gesamtverdienst des Klägers in den Monaten September, Oktober und November 2014 belief sich nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auf insgesamt 7.199,55 €, woraus sich eine Urlaubsabgeltung für 20 Tage in Höhe von 2.215,20 € ergibt (7.199,55 € : 65 x 20).

4.

40

Die auf die Vergütungsansprüche für die Monate August bis November 2014 bezogenen Zinsansprüche des Klägers folgen aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB. Da die Arbeitsvergütung des Klägers nach Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 31.05.2013 jeweils erst zum 15. des Folgemonats fällig wurde, befand sich der Beklagte erst ab dem 16. des auf den Vergütungszeitraum folgenden Monats in Verzug, so dass der Kläger erst ab diesem Zeitpunkt Zinsen verlangen kann. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit (13.01.2015) zu verzinsen.

III.

41

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

43

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 4 Ca 1797/13 - vom 09. Oktober 2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über einen Teilurlaubsanspruch des Klägers von 8 Tagen, eine Vertragsstrafe und Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger.

2

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2012 beschäftigt. Seine Aufgabe bestand in der Überprüfung und Befundung von Spielgeräten und Sportanlagen, die in US-Militärbereichen zwischen Schottland und Bahrain installiert sind. Er erzielte einen monatlichen Bruttoverdienst in den Monaten Januar bis einschließlich März 2012 in Höhe von 3.000,00 €, in den Monaten April und Mai 2012 in Höhe von 2.500,00 €. Dem Arbeitsverhältnis lag der - ursprünglich befristete - Anstellungsvertrag vom 15. Dezember 2008 (Bl. 37 ff. d. A.) mit der „vorläufigen Änderung zum Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2008“ vom 26. März 2012 (Bl. 6 d. A.) zugrunde. § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages enthält folgende Klausel:

3

„Tritt der Arbeitnehmer das Anstellungsverhältnis nicht an, löst er sein Anstellungsverhältnis vertragsbrüchig auf oder wird der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten zur außerordentlichen Auflösung des Anstellungsverhältnisses veranlasst, so hat der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Bruttomonatsgehalt zu zahlen.

4

Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.“

5

Dem Kläger stand nach § 8 des Anstellungsvertrags ein Jahresurlaub von 28 Tagen zu. Im Jahr 2012 erhielt er keinen Urlaub.

6

Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 (Bl. 36 d. A.) sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine außerordentliche, hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Seine hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Az. 4 Ca 2180/12) nahm der Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 2012 zurück.

7

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5. Oktober 2012 (Bl. 7 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 25. Oktober 2012 zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.397,49 € brutto auf.

8

Der Kläger hat – soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung - vorgetragen,
er habe nie an den Betriebsurlauben der Beklagten teilgenommen, weil er für die Beklagte meist auf Reisen gewesen sei. Eine Anordnung an ihn, während dieser acht Tage nichts zu tun, habe es nie gegeben

9

Den Arbeitsvertrag habe er zwar unterzeichnet an die Beklagte zurückgesandt, von dieser aber nie ein gegengezeichnetes Exemplar erhalten. Die Vertragsstrafenvereinbarung sei unzulässig. Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wäre auch verfristet, da er erst 16 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben worden sei. Einen Anlass für eine fristlose Kündigung habe er nicht gegeben.

10

Datensicherungskosten habe er nicht zu tragen. Er habe jahrelang seinen eigenen Laptop nebst Peripheriegeräten benutzt. Erst etwa 8 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ihm ein Firmenlaptop zur Verfügung gestellt worden, auf dem keinerlei Firmendaten aufgespielt gewesen seien. Der Einfachheit halber habe er seine sämtlichen Daten von seinem vorherigen privaten Computer auf den Firmen-Laptop überspielt, hernach, bei Rückgabe des Laptops, wieder gelöscht. Er habe den Laptop so zurückgegeben, wie er ihn erhalten habe. Die Beklagte habe über sämtliche benötigten Daten, Berichte und Unterlagen verfügt: Von ihm erstellte Berichte und Unterlagen seien von ihm immer zeitnah und unverzüglich übermittelt worden. Diese seien die Grundlage dafür gewesen, dass die Beklagte den amerikanischen Behörden gegenüber Rechnungen habe erstellen können.

11

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

12

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.397,49 € brutto, verzinslich zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 26. Oktober 2012 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.782,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.210,41 € seit dem 11. August 2012 und aus weiteren 571,78 € seit dem 28. Mai 2013 zu zahlen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hat widerklagend beantragt,

16

den Kläger zu verurteilen, an sie 5.731,45 € brutto zu zahlen.

17

Der Kläger hat beantragt,

18

die Widerklage abzuweisen.

19

Die Beklagte hat vorgetragen,
der Urlaubsanspruch des Klägers sei im Umfang von 8 Arbeitstagen durch die Betriebsferien im Januar 2012 erloschen.

20

Nach § 2 des Anstellungsvertrages habe der Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttogehaltes (2.500,00 €) verwirkt, mit der sie gegen die Forderungen des Klägers aufrechne. Der Kläger habe ihren Geschäftsführer mehrfach beleidigt, woraufhin er abgemahnt worden sei. Außerdem sei der Kläger durch sie wegen Spesenbetrugs gekündigt worden. Der Kläger habe im Zusammenhang mit einer dienstlich veranlassten Italienreise Ostern 2012 den Anlass für die Kündigung gebenden Spesenbetrug begangen.

21

Schließlich habe der Kläger bei seinem Ausscheiden aus der Firma geschäftsrelevante Daten von dem ihm zur Verfügung gestellten Laptop gelöscht, wozu er nicht berechtigt gewesen sei, da es sich um firmeneigene Daten und Dateien gehandelt habe. Diese hätten teilweise gar nicht bzw. nur mit erheblichem Aufwand wiederhergestellt werden können. Es seien ihr Kosten aus dem Reparaturauftrag an die Fa. Z. Y. (Bl. 56 d. A.) in Höhe von 231,45 € brutto für eine Datensicherung entstanden. Das manuelle Sichten, Umbenennen und Katalogisieren in einem neuen Ordnersystem habe nur durch ihren Geschäftsführer X. erfolgen können, zumal schnellstmöglich für Schadensbegrenzung habe gesorgt werden müssen. Ihr Geschäftsführer habe hierfür 20 Stunden à 150,00 € aufwenden müssen.

22

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 9. Oktober 2013 verurteilt, an den Kläger 1.230,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2012 zu zahlen. Weiter hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.668,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.066,41 € seit dem 11. August 2012 und aus weiteren 571,78 € seit dem 28. Mai 2013 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, die Klage sei überwiegend begründet. Sie sei zum Teil hinsichtlich der begehrten Urlaubsabgeltung abzuweisen gewesen, weil die Beklagte zu Recht den Teilurlaub mit einem vertraglich vereinbarten Faktor von 2,0 Tagen berechnet habe. Der Kläger könne Abgeltung des Urlaubs für das Jahr 2012 im Umfang von zehn Tagen beanspruchen aus § 7 Abs. 4 BurlG in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Der Urlaub sei nicht bereits teilweise durch Erfüllung erloschen. Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs könne nur durch eine entsprechende Freistellungserklärung erfolgen. Die Beklagte berufe sich insoweit pauschal auf die Betriebsferien im Januar 2012. Der Kläger habe jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass ihm insoweit keine acht Tage Arbeitsbefreiung eingeräumt worden seien, sondern er vielmehr im Ausland für die Beklagte tätig gewesen sei. Die Aufrechnung der Beklagten scheitere bereits am Aufrechnungsverbot des § 394 BGB in Verbindung mit § 850a und § 850e ZPO. Die Widerklage sei nach § 33 ZPO zulässig, aber unbegründet. Die Vertragsstrafe sei im Arbeitsvertrag der Parteien nicht wirksam vereinbart. Bei dem formularmäßigen Arbeitsvertrag handele es sich nach dem ersten Anschein der äußeren Form um allgemeine Arbeitsbedingungen im Sinn des § 305 Abs. 1 BGB. In allgemeinen Arbeitsbedingungen unwirksam sei jedoch eine Vertragsstrafenklausel, wenn die Art der Pflichtverletzung, die zum Verfall der Vertragsstrafe führen solle, nicht näher eingegrenzt sei. Eine solche Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Das sei auch hier der Fall gewesen. Bei Vertragsschluss sei nicht erkennbar gewesen, welche konkreten Vertragsverletzungen zur Verwirkung der Vertragsstrafe führen können. Auch Schadensersatzansprüche stünden der Beklagten nicht zu. Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung des Klägers im Sinn des § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Übrigen wäre auch die Schadenshöhe nicht recht nachvollziehbar. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 112 ff. d. A.) Bezug genommen.

23

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 30. Oktober 2013 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 28. November 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese - innerhalb der durch Beschluss vom 27. Dezember 2013 bis zum 30. Januar 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist - am 30. Januar 2014 begründet.

24

Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes vom 30. Januar 2014 und des Schriftsatzes vom 2. Mai 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl.156 ff. und 198 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,
ein Teilurlaubsanspruch des Klägers im Umfang von 8 Tagen sei durch die Betriebsferien im Januar 2012 erloschen. Bei ihr seien jedes Jahr um den Jahreswechsel Betriebsferien. Für die Betriebsferienzeit im Januar 2012 sei dem Kläger Arbeitsbefreiung im Umfang von 8 Tagen eingeräumt worden. Eine „Anordnung“, dass der Kläger zu Zeiten der Betriebsferien Betriebsurlaub zu nehmen habe, habe es zwar nie gegeben. Der Kläger sei jedoch jährlich über die anstehenden Betriebsferien informiert gewesen. Es habe Aushänge, so denjenigen vom 8. November 2010 oder das Informationsschreiben vom 3. November 2011, gegeben. Der Kläger sei sowohl Außendienstmitarbeiter als auch Mitarbeiter der Verwaltung gewesen. Er habe an den Betriebsurlauben teilgenommen. Er habe sich in den ersten beiden Januarwochen 2012 nicht für die Beklagte im Ausland befunden. Arbeitsaufträge für diese Zeit habe er nicht erhalten.

25

Laut dem in den Akten befindlichen Arbeitsvertragsexemplar sei dieser Vertrag „am heutigen Tage von beiden Parteien gelesen, inhaltlich für richtig befunden und danach unterzeichnet.“ Dieser Vertrag trage unmittelbar über den Unterschriften das Datum „15.12.2008“.

26

Der Kläger habe eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € verwirkt. Die Beklagte ist der Ansicht, die Vertragsstrafenklausel im zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag sei wirksam, insbesondere sei die Art der Pflichtverletzung, die zum Verfall der Vertragsstrafe führen könne, eingegrenzt bzw. eingrenzbar. Sie habe dem Kläger zu Recht wegen eines Fehlverhaltens außerordentlich gekündigt. Sie trägt vor, der Kläger habe sich im Zusammenhang mit einer Dienstreise im April 2012 per E-Mail an seinen Vorgesetzten, den Mitgesellschafter W., gewandt, in der es unter anderem heiße: „Langsam habe ich die Schnauze voll von diesem selbstgefälligen Gehabe von V.“ und „… dann will mir V. mit seiner „langen“ Lebens- und Berufserfahrung Ineffektivität vorwerfen und Umsatzschwäche … ich habe schon militärische Einheiten geleitet, als er noch in die Grundschule der DDR ging.“ Nachdem sie den Kläger deswegen abgemahnt habe, habe ihre Geschäftsleitung Ende Mai 2012 Kenntnis von einem Spesenbetrug des Klägers erhalten. Auf einem Beleg vom 11. April 2012 habe er den Kunden U. T. eingetragen, mit dem an diesem Tag kein Treffen stattgefunden habe. Der Kläger sei vielmehr mit seinem Sohn unterwegs gewesen. Die Rücknahme der Kündigungsschutzklage durch den Kläger spreche dafür, dass die ihm gemachten Vorwürfe zutreffend und damit die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen sei. Es könne in Fällen wie dem vorliegenden dem Verwender, hier dem Arbeitgeber, nicht abverlangt werden, detailliert die Vertragsverstöße zu benennen, die zur Verwirkung der Strafe führen können.

27

Darüber hinaus stünden ihr Schadensersatzansprüche in Höhe von 3.731,45 € gegen den Kläger zu. Das manuelle Sichten, Umbenennen und Katalogisieren der wiederhergestellten Dateien habe durch eine fachlich versierte Person erfolgen müssen, die sowohl über Englischkenntnisse als auch über Kenntnisse des sog. GSA-Systems verfüge. Derartige Kenntnisse habe bei ihr lediglich ihr Geschäftsführer Herr X.. Dieser sei vor dem Beschäftigungsbeginn des Klägers in dessen Position tätig gewesen, die er auch nach dessen Weggang weiter habe führen müssen. Um die weitere Zusammenarbeit im US-Bereich zu sichern, sei es von existentieller Notwendigkeit gewesen, die gelöschten Dateien wiederherzustellen. Sie lasse mittlerweile Datensicherungen etc., die den sensiblen Bereich beträfen, von einer amerikanischen Firma durchführen, die pro Stunde 125,00 $ fordere.

28

Die Beklagte beantragt,

29

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 9. Oktober 2013 die Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 984,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2012 abzuweisen,
den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 5.731,45 € brutto zu zahlen.

30

Der Kläger beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 24. Februar 2014, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 170 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend.

33

Er trägt vor,
in der Zeit des angeblichen Betriebsurlaubs habe er ein Datenvolumen von 127 MB bearbeitet, bestehend aus Berichten, Inspektionslisten, Materiallisten, Anmerkungen etc. Er habe nie an Betriebsurlauben teilgenommen. Außerdem hätten zum Jahresende 2011 ausweislich der Abrechnung Dezember 2011 (Bl. 183 d. A.) noch 17 nicht genommene Urlaubstage offen gestanden. Es stünden damit allenfalls zu seinen Gunsten weitergehende Urlaubsansprüche offen, da er auch die Weihnachtszeit, die Zeit zwischen den Jahren und Silvester durchgearbeitet habe.

34

Der Kläger ist der Ansicht, die Vertragsstrafenregelung verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Es fehle an jeglicher Konkretisierung.

35

Die beiden Äußerungen, die ihm zugeschrieben würden, gäben keinen Anlass für eine fristlose Kündigung. Hinzukomme, dass diese Mitteilungen an den eigenen Chef S. W. gegangen seien und dieser nicht mit einer negativen Äußerung bezogen worden sei. Einen Spesenbetrug habe er nicht begangen. Er und sein Sohn hätten Ostern durchgearbeitet. Der Mitgesellschafter W. habe ihm daraufhin mitgeteilt, er solle sich und seinem Sohn etwas gönnen und mit diesem essen gehen. Für das Essen solle er sodann einen Verköstigungsbeleg einreichen. Dies habe er mit dem Beleg über 68,00 € getan, der ihm nicht erstattet worden sei und den er auch nicht weiter geltend gemacht habe, nachdem er habe erkennen müssen, dass er hier in eine Falle seiner Vorgesetzten getappt sei.

36

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 6. Mai 2014 (Bl. 207 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

38

In der Sache hatte die Berufung der Beklagten jedoch keinen Erfolg.

39

1. Die Klage war nicht in Höhe der Urlaubsabgeltung für weitere acht Urlaubstage von 984,62 € brutto abzuweisen.

40

Der dem Kläger zustehende Urlaubsanspruch ist nicht in Höhe von acht Urlaubstagen durch eine Teilnahme des Klägers an Betriebsferien im Januar 2012 erloschen. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sie dem Kläger für 8 Arbeitstage im Januar 2012 Urlaub gewährt hat.

41

Urlaub wird durch eine Erklärung des Arbeitgebers gewährt, mit der er den Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit von der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung befreit, § 7 Abs. 1 BUrlG. Der Arbeitgeber ist Schuldner des Urlaubsanspruchs, den er durch die Abgabe einer so genannten Freistellungserklärung zu erfüllen hat (BAG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 9 AZR 430/11 – NZA 2013, 1091, 1092 m. w. N.). Diese Freistellungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit dem Zugang beim Arbeitnehmer nach oder entsprechend § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam wird (BAG, Urteil vom 17. Mai 2011 – 9 AZR 189/10 – NZA 2011, 1032, 1033; vom 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 – AP Nr. 39 zu § 7 BurlG Rz. 23, jeweils m. w. N.). Dabei genügt eine Erklärung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer könne zu Hause bleiben und sei von der Arbeitspflicht entbunden nicht, um den Urlaubsanspruch zum Erlöschen zu bringen. Die zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Erklärung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht freigestellt wird. Dieses Erfordernis ergibt sich auch daraus, dass eine ohne Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte zeitliche Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber rechtswirksam ist, wenn der Arbeitnehmer auf die Erklärung des Arbeitgebers hin keinen anderweitigen Urlaubswunsch äußert (BAG, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 – AP Nr. 39 zu § 7 BurlG Rz. 23). Der Arbeitnehmer muss daher aus der Erklärung des Arbeitgebers unzweifelhaft die Freistellung entnehmen können, auch um einen abweichenden Urlaubswunsch zu äußern. Sofern der Arbeitnehmer nicht abweichende Urlaubswünsche äußert, kann der Arbeitgeber die Freistellung auch im Vorgriff auf das kommende Urlaubsjahr erklären und dem Arbeitnehmer damit jahresübergreifend Urlaub gewähren (BAG, Urteil vom 17. Mai 2011 – 9 AZR 189/10 – NZA 2011, 1032, 1033).

42

Beruft sich der Arbeitgeber auf die Erfüllung seiner urlaubsrechtlichen Freistellungsverpflichtung, muss er im Einzelnen darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er gegenüber dem Arbeitnehmer eine entsprechende Freistellungserklärung abgegeben hat und diese Erklärung dem Arbeitnehmer zugegangen ist (ErfK-Gallner, 14. Aufl. 2014, § 7 BurlG Rn. 8).

43

Diesen Anforderungen genügt die Beklagte nicht. Sie hat nicht vorgetragen, wann sie dem Kläger gegenüber erklärt hat, dass sie ihn für die Zeit des Betriebsurlaubs von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freistellt. Sie selbst hat vorgetragen, eine „Anordnung“, dass der Kläger zu Zeiten der Betriebsferien Betriebsurlaub zu nehmen habe, habe es nie gegeben. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sie dem Kläger auf andere Weise Kenntnis davon verschafft hat, dass sie ihm für die Dauer des Betriebsurlaubs Erholungsurlaub gewährt. Dies ergibt sich auch weder aus dem Aushang vom 8. November 2010 (Bl. 201 d. A.) noch aus den „Informationen für alle A.-Mitarbeiter/innen der Produktion und Verwaltung“ vom 3. November 2011. Der Aushang vom 8. November 2010 bezieht sich nicht auf das Jahr 2012. Außerdem ist diesem nur zu entnehmen, dass das Unternehmen „von Mittwoch, 22.12.2010, bis Freitag, 15.01.2011, geschlossen“ bleibt. Nicht klar und eindeutig ergibt sich hieraus, ob dies auch für Mitarbeiter gelten soll, die im Betrieb keinen Arbeitsplatz haben, sondern (auch) im Außendienst tätig sind. Auch den „Informationen für alle A.-Mitarbeiter/innen der Produktion und Verwaltung“ vom 3. November 2011 lässt sich nicht entnehmen, dass dem Kläger Urlaub für den Zeitraum der Betriebsschließung vom 19. Dezember 2011 bis zum 6. Januar 2012 gewährt werden sollte. Dieser Aushang richtet sich ausdrücklich an „alle A.-Mitarbeiter/innen der Produktion und Verwaltung“. Außendienstmitarbeiter oder Mischformen werden nicht erwähnt. Außerdem weist dieser Aushang darauf hin, dass derjenige, der „noch Resturlaub aus dem Jahr 2011 hat, (…) entweder im Anschluss an die Betriebsferien den Urlaub verlängern oder die restlichen Urlaubstage, nach Absprache mit der Abteilungsleitung, bis zum 19. Dezember 2011 nehmen“ muss. Dem Kläger wäre nach dieser Regelung - sofern sie auf den Kläger anzuwenden gewesen wäre - zunächst der ihm ausweislich der Abrechnung für Dezember 2011 noch zustehende Resturlaub gewährt worden. Bereits rein rechnerisch ist weiter nicht nachvollziehbar, wie dem Kläger in der Zeit vom 1. bis 6. Januar 2012 acht Arbeitstage Urlaub hätten gewährt werden sollen.

44

Dem Kläger steht daher der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Urlaubsabgeltungsanspruch zu.

45

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 286 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB.

46

2. Die Widerklage der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Beklagten stehen gegen den Kläger weder ein Vertragsstrafenanspruch in Höhe von 2.500,00 € noch Schadensersatzansprüche wegen der Löschung von Daten auf dem ihm zur Verfügung gestellten Laptop zu.

47

a) Die Beklagte hat aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Vertragsstrafenabrede keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 €. Dabei kann dahinstehen, ob die Bestimmungen des Arbeitsvertrags von den Parteien vereinbart wurden und die Annahmeerklärung der Beklagten dem Kläger zugegangen ist. Die Vertragsstrafenvereinbarung in § 2 Abs. 4 des Arbeitsvertrags stellt jedenfalls eine unangemessene Benachteiligung dar und ist demgemäß nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Vertragsstrafenabrede wäre als Allgemeine Geschäftsbedingung in den Arbeitsvertrag einbezogen worden. Sie wäre nicht bereits nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. Das Verbot des § 309 Nr. 6 BGB gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nicht für eine Vertragsstrafe, die verwirkt sein soll, wenn der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst wurde (vgl. BAG, Urteil vom 21. April 2005 – 8 AZR 425/04 – NZA 2005, 1053, 1054). Die Vertragstrafenabrede in § 2 Abs. 4 des Arbeitsvertrags benachteiligt den Kläger jedoch entgegen Treu und Glauben und ist daher nach § 307 BGB unwirksam.

48

Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (BAG, Urteil vom 21. April 2005 – 8 AZR 425/04 – NZA 2005, 1053, 1055 m. w. N.). Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiden Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (BAG, Urteil vom 21. April 2005 – 8 AZR 425/04 – NZA 2005, 1053, 1055 m. w. N.). Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Damit muss die Vertragsstrafenabrede nicht nur klar und verständlich sein. Sie darf auch als solche nicht unangemessen benachteiligen; die Vereinbarung der konkreten Vertragsstrafe muss zumutbar sein. Das bedeutet: Die Bestimmung muss die Angemessenheit und Zumutbarkeit erkennen lassen (BAG, Urteil vom 21. April 2005 – 8 AZR 425/04 – NZA 2005, 1053, 1055 m. w. N.).

49

Im vorliegenden Fall ist die Vertragsstrafenregelung in § 2 Abs. 4 des Arbeitsvertrags hinsichtlich des Grundes der Verwirkung der Vertragsstrafe zu unbestimmt, enthält inhaltlich eine unangemessene Benachteiligung des Klägers und ist deshalb unwirksam. Die Verwirkung der vereinbarten Vertragsstrafe dadurch, dass „der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten zur außerordentlichen Auflösung des Anstellungsverhältnisses veranlasst“ wird, ist nicht klar und verständlich, weil die Pflichtverletzungen nicht hinreichend bestimmt sind. Die vereinbarte Vertragsstrafe muss nämlich nicht nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller arbeitsvertraglichen Pflichten zielen, sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Die Regelung muss erkennen lassen, welche konkreten Pflichten durch sie tatsächlich gesichert werden sollen. Nur so kann der Arbeitnehmer erkennen, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“. „Vertragswidriges Verhalten“, das den Arbeitgeber „zur außerordentlichen Auflösung des Anstellungsverhältnisses veranlasst“, ohne nähere Konkretisierung enthält deshalb nicht die nötige Warnfunktion und entspricht wegen des Strafcharakters der Vertragsstrafe auch nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen (vgl. BAG, Urteil vom 21. April 2005 – 8 AZR 425/04 – NZA 2005, 1053, 1055 m. w. N.).

50

Die Vertragsstrafenregelung ist auch hinsichtlich des Verwirkungsgrundes zu weit gefasst und damit auch als solche inhaltlich unangemessen. Sie knüpft einseitig nur an Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu Gunsten des Arbeitgebers an. Daher muss die Verwirkung der Vertragsstrafe nach Treu und Glauben den Interessen beider Arbeitsvertragsparteien gerecht werden. Ist erkennbar, dass die Vertragsstrafe in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Verwenders losgelöster Geldforderungen eingesetzt wird, fehlt es am berechtigten Interesse des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 21. April 2005 – 8 AZR 425/04 – NZA 2005, 1053, 1055 m. w. N.). Bei einem vertragswidrigen Verhalten, das den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung veranlasst, wird der Interessenausgleich in erster Linie durch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Arbeitgebers herbeigeführt. Eine darüber hinausgehende Bestrafung des Arbeitnehmers durch die Vertragsstrafe kann nur durch Verletzung weiterer schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, so zum Beispiel durch bestimmte Eigentums- oder Vermögensverletzungen durch den Arbeitnehmer. Für eine Vertragsstrafe, die durch jegliches vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung veranlasst, verwirkt wird, fehlt es am berechtigten Interesse des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 21. April 2005 – 8 AZR 425/04 – NZA 2005, 1053, 1056).

51

Daher ist die Vertragsstrafenabrede in § 2 Abs. 4 des Arbeitsvertrags gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, soweit sie für den Fall verwirkt ist, dass„der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten zur außerordentlichen Auflösung des Anstellungsverhältnisses veranlasst“ wird. Die Beklagte hat somit keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 €.

52

b) Der Beklagten stehen gegen den Kläger auch keine Schadensersatzansprüche wegen der Löschung von geschäftsrelevanten Daten zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat keine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragspflichtverletzung begangen, indem er Daten auf dem Laptop gelöscht und diesen ohne Daten an die Beklagte zurückgegeben hat.

53

Die Beklagte hat dem Kläger den Laptop erst etwa acht Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Firmendateien zur Verfügung gestellt. Der Kläger hat also keine Daten gelöscht, die sich bereits bei Übergabe des Laptops an ihn auf diesem befanden.

54

Soweit der Kläger Daten löschte, die von ihm selbst auf dem Laptop angelegt wurden, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass es sich insofern um welche geschäftlichen Daten der Beklagten handelte. Ohne entsprechenden Vortrag der Beklagten ist es der Kammer nicht möglich, abzugrenzen, ob es sich bei den gelöschten Daten um eigene Notizen und private Daten des Klägers oder geschäftliche Daten der Beklagten gehandelt hat. Auch im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, die Beklagte habe über sämtliche benötigte Daten, Berichte und Unterlagen verfügt, von ihm erstellte Berichte und Unterlagen seien von ihm immer zeitnah und unverzüglich übermittelt worden, hätte es der Beklagten oblegen im Einzelnen darzulegen, welche fehlenden Daten sie benötigte und daher wiederherstellen musste.

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Die Widerklage war auch insoweit nicht begründet.

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Die Berufung der Beklagten hatte daher insgesamt keinen Erfolg.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.