Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. Nov. 2012 - 3 Ta 179/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31. Juli 2012 - 2 Ca 1877/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 Ca 1877/08 - Prozesskostenhilfe für die Klageanträge zu 1 und 2 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
- 2
Zuvor war dem Kläger in einem weiteren Verfahren vom Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 16. Januar 2008 - 12 Ca 1254/07 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden. Im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens legte der Kläger im vorgenannten Verfahren (12 Ca 1254/07) eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21. Mai 2012 nebst Belegen vor, auf die Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit, dass gemäß der beigefügten Einkommensberechnung, auf die verwiesen wird, ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 143,61 EUR verbleibe und deshalb beabsichtigt sei, eine Zahlungsbestimmung dahingehend zu treffen, dass er monatliche Raten in Höhe von 45,-- EUR zu zahlen habe. Mit - inzwischen rechtskräftigem - Beschuss vom 29. Juni 2012 - 12 Ca 1254/07 - hat das Arbeitsgericht die im Beschluss vom 16. Januar 2008 getroffene Zahlungsbestimmung sodann dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 1. Juli 2012 monatliche Raten in Höhe von 45,-- EUR zu zahlen hat.
- 3
Im vorliegenden Verfahren 2 Ca 1877/08 hat das Arbeitsgericht Koblenz unter Zugrundelegung der im Verfahren 12 Ca 1254/07 vorgelegten Erklärung dem Kläger im Rahmen seiner Anhörung mitgeteilt, dass gemäß der beigefügten Einkommensberechnung, auf die verwiesen wird, unter Berücksichtigung der im Verfahren 12 Ca 1254/07 zu zahlenden Raten in Höhe von monatlich 45,-- EUR ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 98,61 EUR verbleibe und sich damit eine Ratenzahlungspflicht in Höhe von 30,-- EUR ergebe. Bezug nehmend auf das Anhörungsschreiben des Arbeitsgerichts teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juli 2012 mit, dass die Einkommensberechnung nicht beanstandet werde, diese aber bereits im Verfahren 12 Ca 1254/07 zur Feststellung einer Ratenzahlungspflicht geführt habe und seiner Ansicht nach das einzusetzende Einkommen ihm nicht wiederholt entgegengehalten werden könne. Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 verwies das Arbeitsgericht den Kläger darauf, dass die Ratenzahlungsverpflichtung aus dem Verfahren 12 Ca 1254/07 in Höhe von 45,-- EUR bei der vorliegenden Berechnung berücksichtigt und die Ratenhöhe somit entsprechend niedriger sei.
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Mit Beschluss vom 31. Juli 2012 - 2 Ca 1877/08 - hat das Arbeitsgericht Koblenz die im Beschluss vom 1. Dezember 2008 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 1. September 2012 monatliche Raten in Höhe von 30,-- EUR zu zahlen hat. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 7. August 2012 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 3. August 2012, beim Arbeitsgericht Koblenz am 6. August 2012 eingegangen, nahm der Kläger Bezug auf das gerichtliche Schreiben vom 17. Juli 2012 und teilte dem Arbeitsgericht mit, dass er dessen Auffassung für systemwidrig halte; wegen der weiteren Ausführungen des Klägers wird auf sein Schreiben vom 3. August 2012 verwiesen. Mit Schreiben vom 7. August 2012 wies das Arbeitsgericht den Kläger darauf hin, dass sein Schreiben vom 3. August 2012 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. Juli 2012 ausgelegt werde und beabsichtigt sei, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Mit Schriftsatz vom 22. August 2012 verwies der Kläger unter Bezugnahme auf das gerichtliche Schreiben vom 7. August 2012 darauf, dass im Hinblick auf das ihm zur Verfügung stehende Einkommen im Parallelverfahren 12 Ca 1254/07 bereits eine Rate festgesetzt worden sei, die nicht beanstandet werde, aber den Höchstbetrag dessen darstelle, was ihn an Ratenzahlungsverpflichtungen zu treffen habe. Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. August 2012 teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit, dass es an seiner Rechtsauffassung festhalte und binnen zwei Wochen um Stellungnahme bitte, ob die sofortige Beschwerde vom 3. August 2012 aufrechterhalten werde. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 5. September 2012, beim Arbeitsgericht Koblenz am 6. September 2012 eingegangen, dass die sofortige Beschwerde aufrechterhalten bleibe und er um Vorlage der Akten zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bitte.
- 5
Mit Beschluss vom 12. September 2012 - 2 Ca 1877/08 - hat das Arbeitsgericht Koblenz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur abschließenden Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die vom Kläger im Parallelverfahren tatsächlich bezahlten Raten bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 ZPO als besondere Belastung in Abzug zu bringen seien, wonach sich vorliegend bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 98,61 EUR eine monatliche Rate in Höhe von 30,-- EUR ergebe; wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss verwiesen.
II.
- 6
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
- 7
1. Zwar kann entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts das Schreiben des Klägers vom 3. August 2012, mit dem er - vor der erst am 7. August 2012 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses - auf das Anhörungsschreiben des Arbeitsgerichts vom 17. Juli 2012 Bezug genommen und hierzu eine Stellungnahme abgegeben hat, nicht als sofortige Beschwerde ausgelegt werden. Der Kläger hat aber nach der am 7. August 2012 erfolgten Zustellung des Beschlusses mit seinem Schriftsatz vom 5. September 2012, der noch innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist am 6. September 2012 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, erklärt, dass die sofortige Beschwerde aufrechterhalten bleibe und er um Vorlage der Akten zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bitte. Diese Erklärung kann als Einlegung einer sofortigen Beschwerde ausgelegt werden, die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 569 ZPO zulässig ist.
- 8
2. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die vom Arbeitsgericht getroffene Ratenzahlungsanordnung nicht zu beanstanden ist.
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Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Wenn der Partei ursprünglich keine Ratenzahlungen auferlegt worden waren, kann bei einer Einkommensverbesserung eine nachträgliche Zahlungsanordnung ergehen (Zöller ZPO 27. Aufl. § 120 Rn. 20 und 23). Der Kläger hat die hierzu vom Arbeitsgericht - auf der Grundlage der im Parallelverfahren abgegebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - vorgenommene Einkommensberechnung nicht beanstandet (Schriftsatz des Klägers vom 13. Juli 2012), sondern sich lediglich darauf berufen, dass das hiernach einzusetzende Einkommen bereits im Parallelverfahren zu einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 45,-- EUR geführt habe und deshalb im vorliegenden Verfahren keine weitere Ratenzahlungsanordnung ergehen dürfe, die dazu führe, dass er - bezogen auf beide Verfahren - mehr als 45,-- EUR monatlich zu zahlen habe. Das ist unzutreffend.
- 10
Nach § 115 Abs. 2 ZPO sind von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) "unabhängig von der Zahl der Rechtszüge" höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, die sich aus der nachfolgenden Tabelle ergeben. Die in § 115 Abs. 2 ZPO enthaltene Tabelle gilt hiernach für ein- und denselben Prozess im Ganzen ohne Rücksicht auf die Zahl der Instanzen. Führt eine Partei mehrere Prozesse, so zahlt sie für jeden bis zu 48 Raten nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 ZPO (Zöller ZPO 27. Aufl. § 115 Rn. 43). Bei der späteren PKH-Entscheidung können jedoch die in anderen Verfahren bereits festgesetzten PKH-Raten als besondere Belastungen berücksichtigt werden (allg. Meinung, vgl. BGH 15. November 1989 - IV b ZR 70/89 - NJW-RR 1990, 450; LAG Hamm 26. November 2002 - 4 Ta 567/01 - [juris]; Zöller ZPO 27. Aufl. § 115 Rn. 40 und 43; Münchener Kommentar zur ZPO 3. Aufl. § 115 Rn. 42). Danach hat das Arbeitsgericht zutreffend bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens die in dem anderen Verfahren mit Beschluss vom 29. Juni 2012 - 12 Ca 1254/07 - bereits festgesetzten und vom Kläger gezahlten Raten in Höhe von monatlich 45,-- EUR vom Einkommen des Klägers als besondere Belastung in Abzug gebracht. Entgegen der Ansicht des Klägers führt die im Verfahren 12 Ca 1254/07 erfolgte Ratenfestsetzung nicht dazu, dass im vorliegenden Verfahren nach § 115 Abs. 2 ZPO überhaupt keine Ratenzahlung mehr angeordnet werden darf. Die Frage, ob in der besonderen Fallkonstellation einer gleichzeitigen Entscheidung in zwei Verfahren lediglich eine Aufteilung der Raten in den verschiedenen Verfahren denkbar wäre (vgl. dazu LAG Rh.-Pf. 28. Februar 2007 - 5 Ta 43/07), kann vorliegend offen bleiben.
- 11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 12
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)