Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Nov. 2010 - 3 Sa 405/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:1130.3SA405.10.0A
30.11.2010

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14.07.2010 - Az: 7 Ca 410/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.500,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Mit seiner, dem Beklagten am 14.05.2010 zugestellten Klage wehrt sich der Kläger gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die ihm der Beklagte mit dem Schreiben vom 06.05.2010 (Bl. 14 d. A.) "fristlos, hilfsweise fristlos mit sozialer Auslauffrist bis zum 15.06.2010" erklärt hat.

2

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Ab. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 14.07.2010 - 7 Ca 410/10 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 62 ff. d. A.). In dem vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 06.05.2010 weder außerordentlich noch mit Auslauffrist aufgelöst wurde. Gegen das am 04.08.2010 zugestellte Urteil vom 14.07.2010 hat der Beklagte am 05.08.2010 Berufung eingelegt und diese am 01.10.2010 mit dem Schriftsatz vom 01.10.2010 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 01.10.2010 (Bl. 90 ff. d. A.) verwiesen. Ergänzend äußert sich der Beklagte im Schriftsatz vom 26.11.2010 (Bl. 111 ff. d. A.), worauf ebenfalls Bezug genommen wird. Zum Zwecke der Berufungsbegründung bringt der Beklagte u.a. vor:

3

Soweit das Arbeitsgericht es als zweifelhaft ansehe, ob und inwieweit der Beklagte dazu berechtigt gewesen sei, durch einseitige Anordnung den Tätigkeitsbereich des Klägers auf einfache Tätigkeit zu beschränken, könne dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte verweist auf § 2 des Anstellungsvertrages sowie auf § 3 Abs. 2 lit. b der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte ("ZO-Z"; folgend: ZV-Z). Das Arbeitsgericht verkenne, dass zwischen der grundsätzlichen Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde und der Behandlung von Kassenpatienten zu differenzieren sei. Während der Zeit des zweijährigen Vorbereitungsdienstes gemäß § 3 Abs. 2 lit. b ZV-Z ("Assistenzzeit") sei der Beklagte selbstverständlich berechtigt gewesen, dem Kläger Weisungen zu erteilen, ohne dass dies einer besonderen Aufführung im Arbeitsvertrag bedurft habe. Der Beklagte verweist auf den (unstreitigen) Umstand, dass der Kläger an der auf den 29.07.2009 terminierten Prüfung nicht teilgenommen hat (vgl. dazu das Schreiben [Ladung des Klägers] des Landesprüfungsamtes für Studierende der Medizin und der Pharmazie vom 10.07.2009 für die "Kenntnis-/Defizit-Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes"; Bl. 100 f. d. A.).

4

Der Beklagte behauptet, bei Abschluss des Anstellungsvertrages sei ihm nicht bekannt gewesen, dass der Kläger nicht über die erforderliche Defizit-Prüfung verfügt habe. Der Kläger habe ihn hierüber getäuscht, so dass rein vorsorglich auch die Anfechtung des Anstellungsvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt werde. Unzutreffend sei es - so bringt der Beklagte weiter vor -, dass es im Rahmen des Kammertermins (vor dem Arbeitsgericht am 14.07.2010) unwidersprochen geblieben sei, dass der Kläger zwei Jahre Zeit habe, sich der Defizit-Prüfung zu unterziehen. Die vom Kläger angeführten zwei Jahre würden sich auf seine Assistenzzeit beziehen, die jedoch ohne die Gleichwertigkeits- bzw. Defizit-Prüfung überhaupt noch nicht zu laufen begonnen habe. Auch seitens der Kassenzahnärztlichen Vereinigung werde eine erfolgreiche Ablegung dieser Gleichwertigkeits- bzw. Defizit-Prüfung verlangt. Erst nach einer erfolgreichen Prüfung würden Assistenzzeiten von der KZV anerkannt. Da der Kläger zur eigenständigen kassenzahnärztlichen Versorgung nicht berechtigt gewesen sei, sei er, der Beklagte, nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, die Arbeiten des Klägers zu überwachen und zu überprüfen. Nur bezüglich der Tätigkeiten, die aus Sicht des Beklagten der Kläger noch nicht eigenständig habe durchführen können, sei eine Anweisung erfolgt, dass diese nur in Anwesenheit und Aufsicht des Beklagten durchgeführt werden dürften. Da der Kläger bei vorherigen Befragungen durch den Beklagten erhebliche Mängel hinsichtlich seiner Kenntnisse bezüglich der Notfallversorgung aufgewiesen habe, sei ihm wiederholt untersagt worden, (keine) invasive(n) Eingriffe durchzuführen, ohne dass der Beklagte hierbei zugegen sei (Beweis: Vernehmung der Zeuginnen A., R., G. und H.). Soweit das Arbeitsgericht die Auffassung vertrete, das eigenmächtige Verhalten des Klägers sei nur als Verstoß gegen eine Arbeitsanordnung zu werten, stößt dies bei dem Beklagten auf Unverständnis. Das Arbeitsgericht verkenne, dass der Kläger hierdurch Patienten einem erheblichen Gesundheitsrisiko aussetze. Auch bei einem für die Allgemeinheit vermeintlich harmlosen Eingriff, wie der Extraktion eines Zahnes oder der Gabe eines Betäubungsmittels, könne es zu unvorhergesehenen Reaktionen kommen, die bis zum Tod des Patienten führen könnten. Im Falle einer Schockreaktion müsse der behandelnde im Bruchteil von Sekunden reagieren, - es müsse eine unverzügliche Reaktion erfolgen. Es sei nicht zutreffend, dass es ausreichend gewesen wäre, dass der Kläger den Beklagten im Falle eines Notfalles hätte hinzurufen können. Da eine unverzügliche Reaktion zu erfolgen habe, habe der Beklagte darauf bestanden, dass er bei entsprechenden Eingriffen des Klägers unmittelbar zugegen sei.

5

Der Beklagte trägt weiter vor, dass unmittelbar am Abend vor dem Vorfall (vom 04.05.2010) es noch ein Streitgespräch zwischen den Parteien gegeben habe, in dem der Beklagte eindeutige Weisungen erteilt habe. Hierüber habe sich der Kläger vorsätzlich hinweggesetzt und die Weisungen seines ausbildenden Arztes missachtet. In einem solchen Falle bedürfe es keiner gesonderten Abmahnung, weil der Kläger von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens habe rechnen können und dürfen. Der Kläger sei sich somit bewusst gewesen, dass er seinen Arbeitsplatz durch sein eigenmächtiges Verhalten aufs Spiel setze. Der Beklagte habe jegliches Vertrauen in das Verhalten des Klägers verloren. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Einsicht gezeigt, so dass der Beklagte auch davon ausgehen müsse, dass sich ein derartiges Fehlverhalten wiederhole. Bereits im Interesse seiner Patienten, aber auch im Hinblick auf seine eigene kassenzahnärztliche Zulassung könne der Beklagte dies nicht hinnehmen, so dass die fristlose Kündigung, hilfsweise die fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist, Bestand haben müsse.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14.07.2010 - 7 Ca 410/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

10

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 29.10.2010 (Bl. 108 ff. d. A.) sowie im Schriftsatz vom 26.11.2010 (Bl. 111 d. A. ff. d. A.), worauf jeweils verwiesen wird. Soweit es um die Nichtwahrnehmung des Prüfungs-Termins vom 29.07.2009 geht, bringt der Kläger vor, dass nicht genügend Zeit vorhanden gewesen sei, um sich ordnungsgemäß auf die Gleichwertigkeitsprüfung vorzubereiten. Insofern habe zwischen den Parteien Einigkeit bestanden, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt die Gleichwertigkeitsprüfung habe absolvieren sollen. Unter Verweis auf § 1 Ziffer 2 des Anstellungsvertrages trägt der Kläger vor, dass offen gewesen sei, wann er ganz konkret die Zulassungsvoraussetzungen zur Zulassung als Vertragszahnarzt bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung erfüllen würde. Der Kläger behauptet, nicht gegen eine Arbeitsanweisung des Beklagten verstoßen zu haben. Eine solche Arbeitsanweisung habe es nicht gegeben. Eine solche Anweisung widerspreche auch den Tätigkeitsbeschreibungen in § 2 des Anstellungsvertrages. Soweit es um die Gabe des Betäubungsmittels geht, hält der Kläger fest, dass es hier keine eindeutige Anweisung des Beklagten gegeben habe. Er, der Kläger, habe die Behandlung (vom 04.05.2010) "lege artis" ausgeführt. Es habe zu keiner Zeit die Gefahr einer "unvorhersehbaren Reaktion" bestanden. Wenn der Beklagte der Auffassung gewesen sei, der Kläger verstoße gegen eine Weisung, so hätte der Beklagte - so argumentiert der Kläger weiter - den Kläger zuerst abmahnen müssen als milderes Mittel vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung.

11

Er, der Kläger, habe den Beklagten niemals über die Notwendigkeit einer Gleichwertigkeitsprüfung getäuscht, so dass die Anfechtung des Anstellungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht greife.

12

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Die Klage des Klägers ist, soweit ihr das Arbeitsgericht stattgegeben hat, begründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 06.05.2010 weder außerordentlich-fristlos noch außerordentlich nach Ablauf einer Auslauffrist am 15.06.2010 geendet hat. Die Begründetheit der Klage ergibt sich aus § 626 Abs. 1 BGB. Dem Beklagten ist es zur Zeit des Kündigungsausspruchs (06.05.2010) nicht unzumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zu dem Beendigungszeitpunkt fortzusetzen, der sich aus § 1 Ziffer 2 und § 11 Ziffer 2 Satz 2 des Anstellungsvertrages ergibt.

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1. Allerdings liegt eine erhebliche Pflichtverletzung des Klägers vor, die an sich geeignet ist, die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

15

Der Kläger hat am 04.05.2010 eine Arbeitspflichtverletzung begangen. Der Behandlungsauftrag, der dem Kläger am 04.05.2010 für das Kind der Zeugin O. K. (s. Bl. 55 d. A.) erteilt worden war, beschränkte sich auf eine Zahnversiegelung. Diesen Arbeitsauftrag hat der Kläger eigenmächtig dahingehend erweitert, dass er ohne vorherige Absprache mit dem Beklagten und in dessen Abwesenheit eine Betäubung (intraligamentäre Anästhesie; mittels "Peripresstechnik") nebst anschließender Extraktion eines Zahnes vornahm sowie die Füllung eines anderen Zahnes vornahm. Durch dieses Verhalten hat der Kläger die Grenze, die seinen Tätigkeitsbefugnissen gemäß § 2 des Anstellungsvertrages gesetzt war, überschritten. Demgemäß oblag dem Kläger die diagnostische und therapeutische Behandlung der Patienten nur im Rahmen seiner beruflichen Befugnisse (§ 2 Ziffer 1 a des Anstellungsvertrages). Der Umfang der beruflichen Befugnisse des Klägers ergibt sich in erster Linie aus dem Bescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 27.06.2008 (Bl. 50 d. A.). Dort ist dem Kläger zwar das Recht zur Ausübung der Zahnheilkunde für die Zeit bis zum 30.06.2010 (widerruflich) erteilt worden, - allerdings ausdrücklich nur "beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen Zahnarztes/einer Zahnklinik…..". Weiter heißt es in dem Bescheid vom 27.06.2008 ausdrücklich: "Die Erlaubnis berechtigt nicht zu einer Vertretertätigkeit". Nur mit diesen einschränkenden Maßgaben hat der Kläger die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes erhalten. Ebenso wie der Bescheid vom 27.06.2008 enthält der Bescheid der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vom 30.03.2009 - soweit es um die Behandlung von Kassenpatienten geht - die ausdrückliche Beschränkung auf eine "nicht selbständige Tätigkeit" (s. Bescheid Bl. 33 d.A.; s. zur unselbständigen Stellung eines Vorbereitungsassistenten: LSG Hessen 14.07.2005 - L 4 KA 21/05 ER; SG Marburg 18.05.2005 - S 12 KA 30/05; vgl. auch OVG Münster 04.09.2006 - 13 A 1667/05 - und VG Hamburg 16.05.2006 - 10 K 4943/04 -)). Entgegen diesen Einschränkungen hat sich der Kläger am 04.05.2010 das angemaßt zu tun, was selbständig nur der Beklagte als Praxisinhaber hätte tun dürfen. Für den Beklagten als zugelassenen Kassenzahnarzt gilt der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Der Kassenzahnarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Kassenzahnarzt oder durch einen, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 ZV-Z erfüllt, vertreten lassen. Zu diesem Personenkreis zählte der Kläger am 04.05.2010 unstreitig nicht. Weder verfügte der Kläger über die Approbation als gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), noch hatte der Kläger bereits die zweijährige Vorbereitungszeit gemäß § 3 Abs. 2 lit. b ZV-Z abgeleistet. Dem Kläger war lediglich befristet, beschränkt und widerruflich das Recht zur Ausübung der Zahnheilkunde erteilt worden mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Erlaubnis vom 27.06.2008 gerade nicht zu einer Vertretertätigkeit berechtigte. In ähnlicher Weise war dem Beklagten in kassenzahnarztrechtlicher Hinsicht die Beschäftigung des Klägers lediglich als Vorbereitungsassistent nach § 32 Abs. 2 ZV-Z in Verbindung mit § 3 Abs. 3 ZV-Z genehmigt worden. Ein bloßer Vorbereitungsassistent hat keineswegs die Befugnis, hinsichtlich Diagnose und Therapie selbständig all das zu tun, was der Praxisinhaber tun darf.

16

2. Liegt hiernach ein Verhalten des Klägers vor, das an sich geeignet ist, die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, so führt hier allein die gemäß § 626 Abs. 1 BGB (weiter) vorgeschriebene Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dazu, dass dem Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen vereinbarter Beendigung (gemäß § 1 Ziffer 2 und § 11 Ziffer 2 Satz 2 des Anstellungsvertrages) doch noch zuzumuten ist, - wobei für diese Bewertung entscheidungserheblich auf den Zeitpunkt des Kündigungsausspruches, also auf den 06.05.2010, abzustellen ist.

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Im Rahmen der Interessenabwägung ist mit Rücksicht auf die schweren (finanziellen) Folgen des Verlustes des Arbeitsplatzes (entweder sofort mit Zugang der Kündigung vom 06.05.2010 oder nach Ablauf der Auslauffrist zum 15.06.2010), - nämlich Wegfall der für den Unterhalt seiner Familie notwendigen Einkünfte (der Kläger ist unstreitig verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder) und die Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle im Zusammenhang mit dem Ansehensverlust eines außerordentlich Gekündigten eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB zu verneinen. Auch wirkt es sich jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung zum Nachteil des Beklagten aus, dass er den Kläger vor Kündigungsausspruch nicht ordnungsgemäß abgemahnt hat. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist in einem Fall der vorliegenden Art (- die ordentliche Kündigung ist vertraglich ausgeschlossen; § 11 Ziffer 2, Satz 1 des Anstellungsvertrages -) nicht auf die - mangels ordentlicher Kündbarkeit des Klägers konkret nicht einschlägige und daher "fiktive" - ordentliche Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB abzustellen, sondern auf die zu erwartende Zeitspanne der künftigen Vertragsdauer (vgl. BAG v. 14.11.1984 - 7 AZR 474/83 -). Abzustellen ist also auf den (voraussichtlichen) Zeitpunkt, der sich aus § 1 Ziffer 2 und § 11 Ziffer 2 Satz 2 des Anstellungsvertrages ergibt. Trotz der damit gegebenen, noch entsprechend langen Vertragsdauer ist dem Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar gewesen. Zwar spricht für die außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Beklagten daran, dass durch ein Tätigwerden des Klägers in der Praxis des Beklagten nicht das Leben und die Gesundheit von Patienten gefährdet wird. Diesem berechtigten Anliegen konnte der Beklagte jedoch auch durch Ausspruch einer Abmahnung Rechnung tragen. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wäre eine Abmahnung die angemessene und ausreichende Reaktion auf das Fehlverhalten des Klägers gewesen. In diesem Zusammenhang ist entscheidungserheblich, dass die objektiv gegebene Einschränkung des Aufgabenbereichs des Klägers, wie sie oben unter Ziffer I. 1. festgestellt wurde, im Arbeitsvertrag selbst nicht mit dieser Eindeutigkeit formuliert worden ist. Vielmehr heißt es dort unter § 2 Ziffer 1d sogar, dass der Kläger zur Vertretung des Beklagten in Krankheitsfällen und zu Urlaubszeiten befugt sei bzw. dass dies zu den ärztlichen Aufgaben des Klägers gehöre. Zwar ist es während der Beschäftigungszeit des Klägers tatsächlich nicht dazu gekommen, dass der Kläger den Beklagten in einem Krankheitsfall oder zu Urlaubszeiten vertreten hätte. Die Vertretungsregelung bezüglich Krankheit und Urlaub ist jedoch nicht ungeeignet gewesen, den Kläger in seiner Auffassung zu bestärken, er habe bereits als Vorbereitungsassistent einen uneingeschränkten Anspruch auf eine qualifizierte Beschäftigung. Diesbezüglich hat sogar das Arbeitsgericht, als Kollegialgericht einer Fachgerichtsbarkeit, im ersten Teil seiner Entscheidungsgründe (Urteil Seite 7) Zweifel an der Berechtigung des Beklagten geäußert, "durch einseitige Anordnungen den Tätigkeitsbereich des Klägers auf einfache Tätigkeiten zu beschränken". Das Arbeitsgericht meint, da zur Ausübung der Zahnheilkunde sicherlich auch die Gabe von Betäubungsspritzen gehöre, dürfte auch dieser Vorgang zu den im Arbeitsvertrag genannten beruflichen Befugnissen zählen. Soweit es um die Bedeutung der Einschränkung "beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit" geht, hat das Arbeitsgericht - im Sinne der Ausführungen des Klägers - die Auffassung vertreten, dass diese Einschränkung nicht im Sinne eines Verbotes eigenständigen Arbeitens zu verstehen sei. Weiter hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse "an einer qualifizierten Beschäftigung", wie sie in § 2 Ziffer 1 a des Anstellungsvertrages definiert sei, habe. Wenn aber bereits das Arbeitsgericht, soweit es um die Auslegung des Arbeitsvertrages geht, der vom Kläger vertretenen Auffassung zuneigt, musste der Kläger - als juristischer Laie - nicht annehmen, dass er durch ein Verhalten, wie er es am 04.05.2010 gezeigt hat, ohne vorherige Abmahnung seinen Arbeitsplatz verlieren würde. Es lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger die mögliche Kündigungsrelevanz seines Verhaltens vom 04.05.2010 erkennbar war. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte dem Kläger am Abend vor dem 04.05.2010 im Rahmen eines Streitgespräches noch die vom Beklagten behaupteten Weisungen erteilt haben sollte. Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass er dem Kläger damals oder bei früherer Gelegenheit unter Beachtung des abmahnungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernisses deutlich gemacht hätte, das bei einem Anweisungsverstoß der Bestand und/oder der Inhalt des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei. Aus diesem Grunde bedurfte es der Vernehmung der von dem Beklagten in diesem Zusammenhang benannten Zeuginnen nicht. Vielmehr bleibt es hier bei dem Grundsatz, dass eine Kündigung dann nicht gerechtfertigt ist, wenn es andere geeignete Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen (vgl. § 314 Abs. 2 BGB). Das Abmahnungserfordernis ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Auch aus dem sogenannten Prognoseprinzip lässt sich vorliegend das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung ableiten. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung darauf geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Dies ist ebenso anerkanntes Recht wie der Grundsatz, dass der Zweck einer Kündigung nicht in der Sanktion für eine Vertragspflichtverletzung besteht, sondern die Kündigung der Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen dient. Soweit man das Verhalten des Klägers, auf das der Beklagte die Kündigung stützt, nicht ausschließlich dem Leistungsbereich, sondern auch dem sogenannten Vertrauensbereich zuordnet, ist darauf hinzuweisen, dass das Abmahnungserfordernis grundsätzlich - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - auch bei Störungen im Vertrauensbereich gilt. Verlorenes Vertrauen kann durchaus auch durch künftige Vertragstreue zurückgewonnen werden. Ist freilich der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er (dann) dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Vorliegend ist der Fall nicht so gelagert, dass eine Hinnahme des Verhaltens des Klägers durch den Beklagten offensichtlich - auch für den Kläger erkennbar - ausgeschlossen war. Vielmehr war am 06.05.2010 die Prognose berechtigt, der Kläger werde sich nach einer Abmahnung künftig nicht mehr einschlägig fehlverhalten. Über den Weg der Abmahnung hätte das Vertrauen also wiederhergestellt werden können.

18

3. Die Klage ist (auch) nicht deswegen unbegründet, weil der Beklagte den Arbeitsvertrag im Schriftsatz vom 26.11.2010 wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.

19

a) Dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit eine derartige Anfechtung, wäre sie wirksam, Rückwirkung entfalten könnte. Die Anfechtung ist unwirksam. Sie beseitigt den Arbeitsvertrag der Parteien deswegen weder mit "ex-tunc"-Wirkung noch mit "ex-nunc"-Wirkung.

20

Der Beklagte hat den von ihm nur allgemein behaupteten Anfechtungsgrund "arglistige Täuschung" in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend dargetan. Die "arglistige Täuschung" im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB setzt nach näherer Maßgabe der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus, - wobei die Täuschung durch positives Tun oder Unterlassen begangen werden kann. Insoweit hat der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass ihm bei Abschluss des Anstellungsvertrages nicht bekannt gewesen sei, dass der Kläger nicht über die erforderliche Defizit-Prüfung verfügt habe. Des Weiteren hat der Beklagte dann wertend bzw. im Rahmen einer Rechtsbehauptung vorgebracht, der Kläger habe ihn "hierüber getäuscht". Worin konkret eine etwaige Täuschungshandlung des Klägers liegen könnte, hat der Beklagte nicht hinreichend konkret dargetan. Insbesondere hat er nicht behauptet, der Kläger habe ihm seinerzeit vorgespiegelt, die Gleichwertigkeits- bzw. Defizit-Prüfung (vgl. § 2 Abs. 2 ZHG) bereits erfolgreich abgelegt zu haben. Soweit eine Täuschungshandlung durch Unterlassen bzw. Verschweigen in Rede stehen sollte, ist nicht dargetan, weshalb den Kläger, dem immerhin mit dem Bescheid des Landesamtes vom 27.06.2008 das Recht zur Ausübung der Zahnheilkunde erteilt worden war und für den dem Beklagten die KZV die Genehmigung vom 30.03.2009 erteilt hatte, eine entsprechende Aufklärungspflicht getroffen haben sollte. Grundsätzlich ist es vor Vertragsabschluss Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Vertragsteils eventuell von Bedeutung sein können, - ungünstige Eigenschaften der Person brauchen grundsätzlich nicht ungefragt offengelegt zu werden (vgl. Palandt/Ellenberger, 68. Auflage BGB, § 123, Rz. 5). Die vom - im Rahmen des § 123 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtigen - Beklagten vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen nicht die Feststellung, der Beklagte habe nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung vom Beklagten redlicherweise Aufklärung dahingehend erwarten dürfen, der Kläger habe die Gleichwertigkeits- bzw. Defizit-Prüfung noch nicht abgelegt.

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b) Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB gewahrt hat. Insoweit führt der Beklagte lediglich aus, dass er davon, dass der Kläger "Gleichwertigkeitsprüfungen nicht absolviert" habe , "erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangt" habe. Angaben dazu, wann genau erstmals (und wie im Einzelnen) diese Kenntnis erlangt wurde, macht der Beklagte nicht.

II.

22

Eine Frist für die Nachreichung eines Schriftsatzes, wie vom Beklagten im Termin vom 30.11.2010 erbeten, war dem Beklagten nicht einzuräumen. Die Bewilligung einer entsprechenden Schriftsatzfrist hatte zu unterbleiben, weil die Berufungskammer ihre Entscheidung nicht auf Tatsachen stützt, die vom Kläger erstmals im Schriftsatz vom 30.11.2010 vorgetragen worden wären. Es war Sache des Berufungsführers - wenn nicht bereits innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, so doch spätestens im Berufungsverhandlungstermin -, die Tatsachen vorzutragen, die eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gerechtfertigt hätten. Da es an derartigem Vortrag des Beklagten fehlt, musste die Berufung kostenpflichtig gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

23

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen. Darauf wird der Beklagte hingewiesen.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübe

Referenzen

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.

(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

(4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.

(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

(6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgende Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.

(7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 27. Januar 1980 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines nach dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausgestellten Ausbildungsnachweises eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, nachgewiesen wird. Bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 233 S. 1 und S. 10) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Wurde die Ausbildung vor dem nach Satz 2 oder 3 für die Anerkennung der zahnärztlichen Ausbildungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, jeweils maßgebenden Datum aufgenommen und genügt sie nicht allen Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG, so kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre den zahnärztlichen Beruf ununterbrochen und rechtmäßig ausgeübt hat. Gleichwertig den in Satz 2 genannten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Zahnarztes, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Ausbildungsnachweise gelten auch dann als Nachweis einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4, wenn die Ausbildung aus einer Dauer von mindestens fünf Jahren und weniger als 5 000 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung auf Vollzeitbasis bestand, sofern die Antragsteller diese Ausbildung spätestens am 18. Januar 2016 begonnen haben. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahnärztliche Vorprüfung oder die zahnärztliche Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 8 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.