Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Feb. 2015 - 3 Sa 393/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:0205.3SA393.14.0A
bei uns veröffentlicht am05.02.2015

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.05.2014 - 4 Ca 884/13 - aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis rechtswirksam befristet gewesen ist oder aber nicht.

2

Die Klägerin war seit dem Jahr 2009 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge mit dem beklagten Land als Diplom-Sportlehrerin im gymnasialen Schuldienst beschäftigt. Eingesetzt war die Klägerin ausschließlich am Gymnasium X.

3

Im Einzelnen wurden folgende Verträge geschlossen:

4

Vertrag vom

Befristung

Stundenzahl

angegebener
Befristungsgrund

12.08.2009

24.08.2009 bis 31.01.2010

12/24 

Elternzeit K.

20.01.2010

01.02.2010 bis 02.07.2010

12/24 

Elternzeit K.

02.07.2010

03.07.2010 bis 24.06.11

12/24 

Elternzeit K.

24.06.2011

Verlängerung bis 22.09.11

12/24 

        

04.08.2011

08.08.11 bis 22.09.11

Vollzeit

Elternzeit D.

18.09.2011

23.09. bis 29.06.12

Vollzeit

Elternzeit D.

24.07.2012

13.08.2012 bis 05.07.13

24/27 

Elternzeit S.

14.01.2013

28.01.2013 bis 05.07.2013

12/27 

Elternzeit S.

5

Im letzten Arbeitsvertrag vom 14.01.2013 heißt es:

6

"Frau A. wird ab 28.01.2013 (…) mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 12/27 Pflichtstunden eingestellt.
Das Arbeitsverhältnis ist befristet für die Dauer der Elternzeit der Studienrätin S., längstens bis zum 05.07.2013.
Der Arbeitsvertrag vom 24.07.2012 wird hiermit aufgehoben und endet somit mit Beginn dieses Vertrages."

7

Die Klägerin hat diesen schriftlichen Arbeitsvertrag am 21.01.2013 unterzeichnet.

8

Mit Schreiben vom 14.01.2013 teilte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) dem Bezirkspersonalrat für die staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Kollegs u. a. Folgendes mit:

9

"Folgende Personalmaßnahme ist vorgesehen:

10

"Reduzierung der Stundenzahl auf Wunsch von Frau A. auf 12/27 Wochenstunden ab 28.01.2013 befristet bis zum 05.07.2013 an folgender Schule: Gymnasium X.
Auf meine Vorlage vom 18.07.2012 nehme ich Bezug.
Zu dieser Personalmaßnahme erbitte ich Ihre Zustimmung."

11

Der Personalrat hat seine Zustimmung am 17.01.2013 erteilt.

12

Am 18.07.2012, vor Abschluss des vorletzten Arbeitsvertrages, hatte die ADD den Personalrat wie folgt angeschrieben:

13

"Folgende Personalmaßnahme ist vorgesehen:

14

Wiedereinstellung als Lehrerein im Beschäftigungsverhältnis nach Entgelt-Gruppe E 11, Entgeltstufe 3 ab 13.08.2012 befristet bis zum 05.07.2013 mit 24/27 Wochenstunden an folgender Schule: Gymnasium X. Vertretungsgrund: Mutterschutz und Elternzeit der Studienrätin S. (…)"

15

Dazu hat der Personalrat seine Zustimmung am 20.07.2012 erteilt.

16

Die Klägerin hat vorgetragen,
die Befristung des Arbeitsvertrages zum 05.07.2013 sei rechtsunwirksam.

17

Sie sei in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt, weil der Bedarf für die Arbeitskraft der Klägerin nicht weggefallen sei. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Einsatz der Klägerin und dem Fehlen der zu vertretenden Kraft bestehe nicht.

18

Im Übrigen sei die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats zu bestreiten.

19

Die Klägerin hat beantragt,

20

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in § 1 des Arbeitsvertrages vom 14.01.2013, Pers-Nr. 0815, festgehaltenen Befristung bis zum 05.07.2013 beendet worden ist,

21

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin tatsächlich über den 05.07.2013 hinaus weiterbesteht.

22

Das beklagte Land hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Das beklagte Land hat vorgetragen,
die Klage sei bereits nicht innerhalb der Frist des § 17 TzBfG erhoben worden und folglich schon deswegen abzuweisen.

25

Die Befristung sei darüber hinaus rechtswirksam vereinbart, weil ein Befristungsgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG - Vertretung - gegeben sei. Die angegriffene Befristung beruhe auf dem Vertretungsbedarf wegen Elternzeit der Studienrätin S.. Durch die zulässige Bildung einer Vertretungskette seien die der Kollegin S. zufallenden Aufgaben umverteilt worden, so dass der Bedarf an durch die Klägerin erteilten Sportunterrichts für den Zeitraum der Elternzeit entstanden sei.

26

Ein Rechtsmissbrauch liege angesichts der durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien auch nicht aufgrund der wiederholten Vereinbarung einer Befristungsabrede vor. Die Lehrverpflichtung der abwesenden Kollegin sei auf die Lehrkräfte D. und U. übertragen worden. Die Klägerin wiederum habe im Gegenzug von diesen Lehrern jeweils vier Wochenstunden Sport übernommen. Unmittelbar zur Vertretung von Frau S. habe die Klägerin wegen der verschiedenen Fächerzuständigkeiten bzw. -qualifikationen nicht eingesetzt werden können.

27

Die Beteiligung des Bezirkspersonalrats sei in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise erfolgt. Eine Darlegung der personellen Veränderungen zur Einbindung einer Vertretungskraft in das Organisationsgefüge der Dienststelle sehe das LPersVG Rheinland-Pfalz nicht vor.

28

Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Urteil vom 28.05.2014 - 4 Ca 884/13 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in § 1 des Arbeitsvertrages vom 14.01.2013, Personal-Nr: 0815, festgehaltenen Befristung bis zum 05.07.2013 beendet worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 108 bis 119 d. A. Bezug genommen.

29

Gegen das ihm am 13.06.2014 zugestellte Urteil hat das beklagte Land durch am 30.06.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Es hat die Berufung durch am 12.08.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

30

Das beklagte Land wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, unter dem 14.01.2013 hätten die Parteien die Befristung bis zum 05.07.2013 lediglich "bestätigt" und nur die Arbeitszeit der Klägerin - auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin, was zwischen den Parteien unstreitig ist - auf 12 von 27 Pflichtstunden reduzieren wollen. Insofern habe es sich um eine befristete Änderung der Arbeitsbedingungen des Vertrages vom 24.07.2012 gehandelt, die zudem einvernehmlich erfolgt sei. Der Personalrat sei am 14.01.2013 eindeutig zu einer Reduzierung der Stundenzahl im bestehenden Vertragsverhältnis angehört worden. Dem habe der Personalrat am 17.01.2013 zugestimmt. Für die Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 05.07.2013 habe bereits zuvor die Zustimmung des Personalrats vorgelegen. Vor diesem Hintergrund liege insgesamt bei unveränderter Befristungsabrede hinsichtlich des Befristungsendes, des Einsatzortes und des Befristungsgrundes vorliegend überhaupt keine personalvertretungsrechtliche relevante Maßnahme vor.

31

Die zu vertretende Studienrätin Frau S. sei dem Gymnasium X gemäß Versetzungsschreiben vom 26.07.2012 ab dem 01.08.2012 wegen Bedarfs zugewiesen worden bzw. sie sei dorthin im Rahmen einer dort vorhandenen Planstelle für eine Studienrätin versetzt worden. Dies sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Sommerferien am 12.08.2012 ihr Ende gefunden hätten.

32

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des beklagten Landes im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 12.08.2014 (Bl. 135 bis 141 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 142 d. A.) sowie die Schriftsätze vom 21.10.2014 (Bl. 159 d. A.), vom 19.12.2014 (Bl. 168, 169 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 170, 171 d. A.) sowie vom 15.01.2015 (Bl. 181, 182 d. A.) nebst Anlage (Bl. 183 d. A.) Bezug genommen.

33

Das beklagte Land beantragt,

34

auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.05.2014, 4 Ca 884/13, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

35

Die Klägerin beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben worden ist, unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Im Vertrag vom 14.01.2013 sei ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Das ergebe sich aus dem Wortlaut: "Der Arbeitsvertrag vom 24.07.2012 wird hiermit aufgehoben und endet somit mit Beginn dieses Vertrages". Damit sei gerade keine Vertragsänderung vereinbart worden, sondern bewusst und gewollt ein neuer Arbeitsvertrag unter Aufhebung des bisher geltenden Arbeitsvertrages abgeschlossen worden. Vor diesem Hintergrund sei die Beteiligung des Personalrats durch den Bogen vom 14.01.2013 nicht ordnungsgemäß erfolgt.

38

Zudem sei die Versetzung von Frau S. an das Gymnasium X erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klägerin am 24.07.2012 erfolgt. Der Vertragsabschluss sei also zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Vertretung der Mitarbeiterin S. noch gar nicht möglich gewesen sei. Der im Vertrag mit der Klägerin angegebene Befristungsgrund habe am 24.07.2012 folglich noch gar nicht vorgelegen. Es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Einsatz der Klägerin und dem Fehlen der zu vertretenden Kraft.

39

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Klägerin wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 12.09.2014 (Bl. 153 bis 158 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 30.12.2014 (Bl. 174, 175 d. A.), vom 07.01.2015 (Bl. 179, 180 d. A.), sowie vom 27.01.2015 (Bl. 187 bis 189 d. A.) Bezug genommen.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

41

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 05.02.2015.

Entscheidungsgründe

I.

42

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

43

Das Rechtsmittel der Berufung des beklagten Landes hat auch in der Sache Erfolg.

44

Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Klägerin kann die Klägerin nicht die Feststellung verlangen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung bis zum 05.07.2013 beendet worden ist. Vielmehr ist die zwischen den Parteien zuletzt vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtswirksam zustande gekommen und hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 05.07.2013 beendet. Auf die Berufung des beklagten Landes ist die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts deshalb aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

45

Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 24.07.2012 in der veränderten Fassung vom 14.01.2013 lag ein Befristungsgrund im Sinne der §§ 21 BEEG, 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG vor.

46

Davon ist das Arbeitsgericht mit ausführlicher und zutreffender Begründung ausgegangen; deshalb wird sowohl hinsichtlich der Prüfkriterien im Einzelnen als auch hinsichtlich der Anwendung auf den konkreten Streitfall zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 113 bis 115 d. A.) Bezug genommen.

47

Auch liegt mit dem Arbeitsgericht kein Fall des institutionellen Rechtsmissbrauchs aufgrund mehrfacher und lang andauernder Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 9, 10 = Bl. 115, 116 d. A.) Bezug genommen.

48

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts scheitert die Wirksamkeit der Befristung auch nicht an einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats. Zwar hat der Personalrat gemäß § 78 LPersVG mitzubestimmen bei Zeit- und Zweckbefristungen eines Arbeitsverhältnisses. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Klägerin ist vorliegend aber durch den "Vertrag" vom 14.01.2013 ein gesonderter mitbestimmungspflichtiger Tatbestand nicht gegeben.

49

Das Arbeitsgericht hat insoweit zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung ausgeführt:

50

"b. Der Wirksamkeit der Zustimmung steht auch noch nicht entgegen, dass diese erst am 17.01.2013 erfolgte. Das auf dem Schreiben angegebene Datum "14.01.2013" meint das Ausstellungsdatum des Anschreibens der Behörde an den Personalrat. Die Zustimmung liegt somit auch nach dem Ausstellungsdatum des Arbeitsvertrages (ebenfalls 14.01.2013). Die Zustimmung zur Personalmaßnahme muss zwar vor der Durchführung der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme erfolgen, sie muss aber nicht vor der Ausstellung des Vertrages durch den Arbeitgeber erfolgen. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags, welcher hier durch Gegenzeichnung durch die Klägerin am 21.01.2014 erfolgte (BAG, Urt. v. 20.02.2002, -7 AZR 707/00-).

51

c. Nach Auffassung der Kammer lag der Zustimmung des Personalrats jedoch keine im Sinne des LPersVG zureichende Information durch die Dienststelle zu Grunde. Das Verfahren, welches die Dienststelle einzuhalten hat, wenn eine beabsichtigte Maßnahme gemäß § 78 LPersVG der Mitbestimmung unterliegt, ist in § 74 Abs. 2 LPersVG geregelt.

52

Hiernach unterrichtet die Dienststellenleitung den Personalrat zunächst schriftlich von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt mit Begründung seine Zustimmung. Die beabsichtigte Maßnahme ist sodann im Rahmen der Sitzungsvorbereitung rechtzeitig und eingehend zu erörtern.

53

Eine schriftliche Unterrichtung über die Maßnahme liegt zwar vor. Im Anschreiben vom 14.01.2013 hat die Dienststelle sowohl die Stundenreduzierung als auch die Befristung bis zum 05.07.2013 benannt.

54

Die Beantragung der Zustimmung hat jedoch auch mit Begründung zu erfolgen.

55

Eine erneute Begründung für die Befristung war zunächst nach Auffassung der Kammer nicht entbehrlich. Zwar hatte der Personalrat bereits im Anhörungsschreiben zum vorletzten Vertrag (18.07.2012) der Befristung zum 05.07.2013 zugestimmt und eine hiervon abweichende Befristungsdauer sollte mit Vertrag vom 14.01.2013 tatsächlich nicht geregelt werden. Da durch den vorgesehenen und dem Personalrat vorgelegten Vertrag vom 14.01.2013 der vorausgehende Vertrag aber aufgehoben werden sollte, wurde die Befristung mit dem Vertrag vom 14.01.2013 neu vereinbart. Sie war Teil der Regelungen, die im Vertrag vom 14.01.2013 festgelegt wurden und bedurfte daher erneut der Zustimmung.

56

Als Begründung der Dienststelle kann, bezogen auf die Befristung, allenfalls die enthaltene Bezugnahme auf die Vorlage vom 18.07.2012 herangezogen werden. Selbst wenn man annimmt, dass diese beigefügt war, so ergibt sich aus ihr nach Auffassung der Kammer keine ausreichende Begründung gemessen an den Vorgaben des Gesetzes.

57

Die §§ 74, 78 LPersVG stellen zwar nicht ausdrücklich nähere Anforderungen an den Charakter der Begründung. Zu beachten ist aber nach Sinn und Zweck, dass die Begründung eine eingehende Erörterung durch den Personalrat möglich machen soll. Zudem ist auch die Vorschrift des § 69 Abs. 2 LPersVG, welche sich ebenfalls in Abschnitt VI. des Gesetzes (Beteiligung des Personalrats), dort im Unterabschnitt "Allgemeines" befindet, auf das Beteiligungsverfahren bei der Mitbestimmung nach § 78 LPersVG anzuwenden. Die Unterrichtung hat hiernach generell umfassend und anhand der Unterlagen zu erfolgen. Die Dienststellenleitung hat bei ihrem Antrag auf Zustimmung der Personalvertretung zugleich mit dem Antrag alle für die Meinungs- und Willensbildung erforderlichen Informationen unaufgefordert zu geben und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG, s. auch Ruppert/Lautenbach, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: April 2014, § 74 Rn. 13).

58

Die dem Personalrat im Streitfall zur Verfügung gestellte Begründung der Befristung lag allein darin, dass diese zur Vertretung der in Mutterschutz und Elternzeit befindlichen Studienrätin S. erfolgt (18.07.2012). Damit ist der Befristungsgrund nur typisierend geschildert.

59

Wenn das BAG in der Entscheidung vom 18.04.2007, -7 AZR 255/06- dies ausdrücklich als ausreichend erachtet hat, so kann diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall dennoch nicht übertragen werden. Sie erging zum LPersVG NRW. Während dort in § 66 Abs. 2 nur eine Unterrichtung von der beabsichtigten Maßnahme verlangt wird und diese nur auf Verlangen des Personalrats begründet werden muss, liegt die landesgesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens in Rheinland-Pfalz anders. Hier muss die Begründung den Zustimmungsantrag gerade von Beginn an unaufgefordert begleiten.

60

Würde man die Benennung "Elternzeit und Mutterschutz der Studienrätin S." als Begründung ausreichen lassen, so könnte eine sachgerechte Erörterung und ein ernsthaftes Befassen mit der Frage der Zustimmung durch den Personalrat kaum erfolgen. Es bliebe dann stets offen, ob zum Beispiel eine mittelbare oder unmittelbare Vertretung vorliegt. Es wären für den Personalrat nicht sämtliche Auswirkungen der erwogenen Maßnahme auf die Beschäftigten, wie Folgen für Arbeitsbedingungen, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 LPersVG) erkennbar. Dies entspräche weder Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht noch den Vorgaben des § 69 Abs. 2 LPersVG. Eine umfassende Unterrichtung im Sinne der §§ 69, 74 LPersVG lag daher nicht vor. "

61

Mit dem beklagten Land ist demgegenüber davon auszugehen, dass vorliegend eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne dieser Vorschriften nicht gegeben war. Zwar heißt es im Arbeitsvertrag vom 14.01.2013, der Arbeitsvertrag vom 24.07.2012 werde aufgehoben. Verträge sind aber gemäß §§ 133, 157 BGB - falsa demonstratio non nocet - ohne am Vertragswortlaut zu haften, so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Festzustellen ist also der wirkliche Wille der Vertragsparteien. Der kann mit dem beklagten Land nur dahin verstanden werden, dass die Parteien mit Wirkung vom 28.01.2013 die Befristung bis zum 05.07.2013 "bestätigen" wollten und eine - neue - vertragliche Regelung lediglich insoweit zu treffen beabsichtigten, als - auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin hin - die Arbeitszeit auf 12 von 27 Pflichtstunden reduziert werden sollte. Insofern handelt es sich um eine befristete Änderung der Arbeitsbedingungen des Vertrages vom 24.07.2012, die zudem einvernehmlich erfolgt ist. Es handelt sich damit unbeschadet der vertraglichen Ausgestaltung, bei der das Befristungsende unverändert bleibt, ebenso wie der Einsatzort und auch der Befristungsgrund, nicht um eine personalvertretungsrechtlich relevante Maßnahme. Die reine Arbeitszeitreduzierung bedeutet dann, wenn keine weiteren vertraglichen Änderungen erfolgen, weder eine Einstellung noch eine Versetzung im Sinne betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlicher Vorschriften (vgl. BAG 19.02.1991, EzA § 95 BetrVG 1972, Nr. 23; 16.07.1991 EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 25; 23.11.1993 EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 28; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 12. Auflage 2015, Kap. 13, Rn. 2064 ff., 2081 = S. 2961 ff.).

62

Schließlich kann aufgrund des schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin insbesondere im Berufungsverfahren zum Vorliegen einer sogenannten "Phantomvertretung" auch nicht davon ausgegangen werden, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts vorliegend doch die Voraussetzungen für einen institutionellen Rechtsmissbrauch gegeben sind.

63

Zwar weist der hierzu entscheidende Lebenssachverhalt insofern Besonderheiten auf, als die Klägerin in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen stets darauf hingewiesen hat, dass die vertretene Mitarbeiterin Frau S. dem Gymnasium X nicht angehört und insbesondere dort auch keinen Unterricht erteilt hat. Insofern hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 21.08.2014 vorgetragen, dass Frau S. dort ab dem 01.08.2012 eine Planstelle inne hatte, mit regulärem Unterrichtsbeginn nach Ende der Schulferien am 13.08.2012. Der befristete Arbeitsvertrag zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits wurde allerdings am 24.07.2012 abgeschlossen, also zu einem Zeitpunkt, der davor liegt.

64

Allerdings wurde die Beamtin Frau S. aufgrund eines bestehenden Unterrichtsbedarfs dem Gymnasium x, also insbesondere aufgrund einer bestehenden nicht besetzten Planstelle, bereits im Juni 2012 intern zugewiesen. Die Zuweisung erfolgte ab dem 01.08.2012. Sie erfolgte im Hinblick auf einen konkret vorhandenen Unterrichtsbedarf. Dieser Unterrichtsbedarf konnte aufgrund der sodann von Frau S. in Anspruch genommenen Elternzeit nicht abgedeckt werden und war die Grundlage für die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin am 24.07.2012. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte ab dem 13.08.2012, letzteres ist zwischen den Parteien unstreitig. Insoweit ist nach dem Vorbringen im Berufungsverfahren davon auszugehen, dass das beklagte Land (ADD, Trier) der Mitarbeiterin Frau S. mit Schreiben vom 26.07.2012 (Bl. 170, 171 d. A.) die Versetzung aus dienstlichen Gründen zum Gymnasium x mitgeteilt hat. Mit dem beklagten Land ist insoweit davon auszugehen, dass angesichts eines notwendigen normalen Geschäftsgangs unterstellt werden muss, dass bereits vor dem 26.07.2012 im Rahmen der Landesschulverwaltung feststand, dass Frau S. an das Gymnasium x fest zugewiesen werden sollte, diese Entscheidung also nicht, tagesaktuell, erst mit Zustellung der Versetzungsverfügung getroffen wurde. Vor diesem Hintergrund bestehen rechtliche Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht.

65

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

67

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
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3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird.

(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.

(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein.

(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in den Fällen des § 16 Absatz 3 Satz 2 nicht ablehnen darf.

(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des Absatzes 4 nicht anzuwenden.

(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.

(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in der Elternzeit befinden oder zur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter oder eine Vertreterin eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter oder die Vertreterin nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.