Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Feb. 2016 - 3 Sa 257/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0201.3SA257.15.0A
bei uns veröffentlicht am01.02.2016

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.04.2015 - 4 Ca 324/15 - aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Neuvergabe von Buslinien in A-Stadt zu einem Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB geführt hat.

2

Der Kläger war bei der Busverkehr Z-GmbH, B-Stadt beschäftigt und dabei im Linienbusverkehr der Stadt A-Stadt fortlaufend eingesetzt. Diese Linie wurde von der Vergabestelle mit Wirkung vom 15.06.2014 für die Dauer von 10 Jahren an die Beklagte neu vergeben.

3

Die Vergabestelle hatte in den Ausschreibungsunterlagen von der Ermächtigung des Artikel 4 Abs. 5 EG-VO 1370/2007 Gebrauch gemacht und angeordnet, dass der neue Betreiber die Arbeitnehmer des bisherigen Betreibers, der Z.-GmbH, zu beschäftigen habe, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung mit mindestens 70 % ihrer regulären Arbeitszeit in den Linienbündel in den Fahrdienst eingesetzt waren.

4

Die Leistungsbeschreibung, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 62 bis Bl. 123 d. A. Bezug genommen wird, für die Vergabe der Linienbündel A-Stadt und W. enthält unter anderem folgende Regelungen:

5

"8.2 Personalübernahme

6

Zum Schutze der Arbeitnehmer der bisherigen Betreiber, soweit sie mit mindestens 70 % ihrer regulären Arbeitszeit in den Linienbündeln im Fahrdienst eingesetzt sind, wird von der Ermächtigung des Art. 4 Abs. 5 VO(EG) Nr. 1370/2007 Gebrauch gemacht.

7

Der Bieter wird verpflichtet, den in den Mitarbeiterlisten aufgeführten Arbeitnehmern, die bei den Inhabern der derzeitigen Liniengenehmigungen bislang mit der Durchführung des bisherigen Verkehrsangebotes im Linienbündel beschäftigt waren, unter Maßgabe dieser Leistungsbeschreibung die Rechte zu gewähren, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG erfolgen würde. Die zu gewährenden Rechte sind dabei auf die im Weiteren festgehaltenen Vorgaben der Leistungsbeschreibung beschränkt. Dies schließt den Übergang aller betroffenen Arbeitsverhältnisse ein, sofern dem Übergang nicht widersprochen wird. Maßgeblich wird auf die Rechte, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vergabe gelten, abgestellt.

8

Demgemäß hat der Bieter zu erklären, dass er sich zu einer Übernahme aller betroffenen Arbeitnehmer verpflichtet. Die Arbeitnehmer sind gem. § 613 a As. 5 BGB zu unterrichten.

9

Weiterhin hat sich der Bieter gem. Art. 4 Abs. 5 S. 2 VO(EG) Nr. 1370/2007 zu verpflichten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vergabe geltenden Sozialstandards im Hinblick auf die Entgelthöhe und die betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe dieser Vergabeunterlagen als Mindestarbeitsbedingungen unbefristet einzuhalten. Insoweit erfolgen die nachfolgenden Angaben zu den vertraglichen Rechten und Bedingungen, unter denen die betreffenden Arbeitnehmer in einem Verhältnis zu den betreffenden Diensten stehen.

10

Abgesichert werden damit nur das in den Tarifverträgen dargestellte Lohnniveau und die Altersversorgung. Für alle anderen Details der zu übernehmenden Arbeitsverhältnisse (wie z.B. Pausenzeiten und Ähnliches) werden keine Vorgaben nach Art. 4 Abs. 5 VO 1370/2007 gemacht, so dass hier lediglich die Regelungen des Tariftreuegesetzes zu beachten sind.

11

Die betroffenen Arbeitnehmer sind beschäftigt bei der B. GmbH, B-Stadt und dem Bundeseisenbahnvermögen, B.

12

Die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter sind grundsätzlich im Manteltarifvertrag sowie dem Entgelttarifvertrag geregelt.

13

Die jeweilige Anzahl der Arbeitnehmer samt Angabe der für die Kalkulation ihrer Ansprüche notwendigen persönlichen Daten sind in der Mitarbeiterliste aufgelistet. Das B. hat der Fortführung der Arbeitnehmerüberlassung der bei ihnen Beschäftigten und an die S. überlassene Mitarbeiter zu den in dargestellten Bedingungen zugestimmt.

14

Die betriebliche Altersversorgung ist in den Tarifverträgen zur Direktversicherung bzw. zum Pensionsfonds geregelt. Für welche Form der betrieblichen Altersversorgung sich die einzelnen Mitarbeiter entschieden haben, ist der Mitarbeiterliste zu entnehmen. Der Konzessionsnehmer wird verpflichtet, entweder die bestehenden Verträge mit der D. fortzuführen oder eine gleichwertige betriebliche Altersvorsorge anderweitig anzubieten. Die D. als Vertragspartner der bisherigen Betreiber hat sich bereit erklärt, sowohl den Pensionsfonds als auch die Direktversicherung mit dem neuen Konzessionsnehmer fortzuführen.

15

Maßgeblich für die Ermittlung des Besitzstands der Mitarbeiter bei der Personalübernahme ist ausschließlich das in dieser Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen Dargestellte. Veränderungen - beispielsweise durch Personalmaßnahmen des Altbetreibers in der Phase bis zur Personalübernahme - sind für den übernehmenden Neubetreiber nicht beachtlich.

16

Die Beschäftigungszeit beim bisherigen Arbeitgeber ist bei der tariflichen Eingruppierung, bei Fragen des Kündigungsschutzes sowie des aktiven und passiven Wahlrechts zum Betriebsrat zu berücksichtigen, nicht hingegen bei der Bemessung etwaiger Sozialplankosten am Ende der vergebenen Konzessionslaufzeit.

17

Die Bieter haben im Rahmen der Kalkulation zu ermitteln, welche Personalkosten entstehen, wenn keine Personalübernahme stattfinden würde. Aus dieser Kostendifferenz sind die durchschnittlichen Mehrkosten/die durchschnittliche Ersparnis für die zu übernehmenden Mitarbeiter zu errechnen und in einem gesonderten Kalkulationsblatt auszuweisen. Sollten einzelne Mitarbeiter der Personalübernahme widersprechen, wird der Zuschuss der Konzessionsgeber um diesen durchschnittlichen Betrag erhöht bzw. reduziert.

18

Die Dynamisierung des Besitzstandes der übernommenen Mitarbeiter muss mindestens der Dynamisierung im Rahmen der Abschlüsse für die übrigen Mitarbeiter des übernehmenden Unternehmens entsprechen.

19

Die zugehörigen Anlagen sind in Anlage 41a zu finden.

20

8.3 Personalüberlassung

21

Das Personal laut Anlage 41b, das ursprünglich bei der Stadt A-Stadt V. GmbH (S.) mit der Verkehrsdurchführung beauftragt war, wird von der S. bzw. der Stadt A-Stadt B.-GmbH (S.) im Wege der Personalüberlassung zur Verfügung gestellt. Der Konzessionsnehmer hat den von der S. zur Verfügung gestellten Vertrag zur Personalüberlassung mit dieser abzuschließen. Der Vertrag wird während der Vergabe in Form einer Bieterinformation nachgereicht.

22

Der Bieter hat im Rahmen der Kalkulation zu ermitteln, welche Personalkosten entstehen, wenn keine Personalüberlassung stattfinden würde. Aus dieser Kostendifferenz sind die Mehrkosten für die zu übernehmenden Mitarbeiter zu errechnen und in einem gesonderten Kalkulationsblatt auszuweisen. In der Kalkulation ist davon auszugehen, dass die Betroffenen bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters in der Überlassung verbleiben. Sollten einzelne Mitarbeiter vorzeitig aus der Personalüberlassung ausscheiden, wird der Zuschuss der Konzessionsgeber um den im Kalkulationsblatt angegebenen Betrag reduziert.

23

Die zugehörigen Anlagen sind in Anlage 41b zu finden."

24

"5.21 Betriebshof im L

25

Für das Linienbündel A-Stadt (L) bietet die E. AG den Betriebshof K.-straße optional zur Miete für den neuen Betreiber an. Den abzuschließenden Vertrag finden Sie in Anlage 42. Der Betriebshof beinhaltet sowohl eine Tankstelle als auch eine Waschanlage.

26

Zum Betriebshof gibt es optional auch Parkplätze für die Mitarbeiter zu mieten (vgl. Anlage 42).

27

5.22 Sozialraum und Toilette im L.

28

Für das Linienbündel A-Stadt (L) ist am Bahnhof in A-Stadt ein Sozialraum mit Toilette für die Fahrer einzurichten. Der Sozialraum muss zu den Betriebszeiten des Linienbündels für das Personal zugänglich sein."

29

Der Kläger hat einen schriftlich ausgefertigten Arbeitsvertrag mit der Beklagten am 04.04.2014 abgeschlossen und unterzeichnet, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 8 bis 16 d. A. Bezug genommen wird und der unter anderem folgenden Wortlaut hat:

30

"Beginn

31

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 15. Juni 2014 (zu den Besonderheiten durch den Übergang nach EU VO 1370/2007 siehe Nr. 22)"

32

…..

33

22. Besondere Vereinbarungen

34

Das Arbeitsverhältnis ist nach Art. 4 Abs. 5 Verordnung 1370/2007 mit folgender Maßgabe auf die C. übergegangen:

35

a) Die Beschäftigungszeit bei der B. wird bei der R. bei der tariflichen Eingruppierung, bei Fragen des Kündigungsschutzes sowie des aktiven und passiven Wahlrechts zum Betriebsrat berücksichtigt, nicht hingegen bei der Bemessung etwaiger Sozialplankosten am Ende der vergebenen Konzessionslaufzeit. Als rechtliches Eintrittsdatum gilt für den Arbeitnehmer insoweit der 01. Februar 2000.

36

b) Die bei der B. bestehende Regelung zur betrieblichen Altersversorgung wird von der R. als Besitzstand unbefristet fortgeführt.

37

c) Die in MTV und ETV B. zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung festgelegten tariflichen Regelungen zur Höhe des Monatstabellenentgelts, zur Höhe der Zulagen, zur Höhe des Urlaubs- und Weihnachtsgelds, zur Höhe der VWL und zur Höhe der Aufwandentschädigung werden bei der R. als Besitzstand unbefristet eingehalten.

38

d) Abweichend von den Regelungen in Nr. 5 wird der Arbeitnehmer wie bisher grundsätzlich in der Einsatzstelle A-Stadt eingesetzt. Es wird jedoch klarstellend darauf hingewiesen, dass aufgrund des bestehenden Direktionsrechts auch anderweitige Einsätze erfolgen können (auch an einem anderen Ort).

39

e) Die Höhe des Urlaubsanspruchs gehört nicht zum nach Art. 4 Abs. 5 Verordnung 1370/2007 gesicherten Besitzstand. Die R. berechnet gleichwohl den Urlaubsanspruch auf Basis der Beschäftigungszeit B..

40

f) Abweichend von der Regelung in Nr. 3 wird auf eine Schufa-Auskunft verzichtet. Auf die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses wird verzichtet, sofern der Weitergabe eines in der Personalakte B. befindlichen polizeilichen Führungszeugnisses an die R. zugestimmt wird."

41

Die Beklagte hat von der Z. GmbH insgesamt 47 Mitarbeiter übernommen, von denen einige einen neuen Arbeitsvertrag, wie zuvor dargestellt, unterzeichneten. Die übrigen Arbeitnehmer erhielten den Inhalt dieses Arbeitsvertrages als Nachweis gemäß § 2 NachwG ausgehändigt. Zu diesen 47 Mitarbeitern zählen 44 Busfahrer; insgesamt werden bei der Beklagten 98 Busfahrer beschäftigt, darunter 40 neu eingestellte bzw. schon vor dem 15.06.2014 bei der Beklagten Beschäftigten, sowie 11 Fahrer der Stadt A-Stadt B. GmbH und 3 des Bundeseisenbahnvermögens.

42

Hinsichtlich der Betriebsmittel tragen die Parteien unterschiedlich vor; im Hinblick auf die eingesetzten Busse ist nach Darstellung der Beklagten davon auszugehen, dass nur 13 von insgesamt 74 eingesetzten Bussen von der Z. GmbH angemietet worden sind, und auch diese nur vorübergehend bis zur Auslieferung neu bestellter Busse.

43

Die Beklagte hat am 15.06.2014 einen Gewerberaummietvertrag mit der E. AG, A-Stadt, über das Gewerbeobjekt in der K.-straße, A-Stadt abgeschlossen, dass sie als Betriebshof benutzt, der zuvor jedenfalls teilweise bereits durch die Z. GmbH in Anspruch genommen worden war. Der Gewerberaummietvertrag bezieht sich auf 198 qm berufliche nebst Aufenthalts- und Umkleideräume, Sanitäranlagen, Flur und Treppenhaus, während die Z. GmbH insoweit 319 qm angemietet hatte. Mietobjekt sind des Weiteren 2800 qm Stellfläche im Außenbereich; die Z. GmbH hatte insoweit 2900 qm angemietet. Von der E. AG gemietet ist auch die Werkstatt, die die Beklagte allerdings an die Z. GmbH untervermietet hat, die diese Werkstatt betreibt und der beklagten Werkstatt Leistungen wie Waschleistungen in Rechnung stellt. Ein zweiter Betriebshof wurde in G. eröffnet; dieser umfasst auch einen neuen Sozialraum. Ein weiterer Sozialraum soll beim Bahnhof in A-Stadt eröffnet werden. Des Weiteren wurden Leistungsvereinbarungen zwischen der Beklagten und der B. GmbH über die Bereitstellung von ITK-Dienstleistungen sowie über die Bereitstellung von Fahrscheindruckern-Bordrechnern vereinbart; hinsichtlich deren Inhalts wird auf Bl. 208 ff. d. A. Bezug genommen.

44

Der Kläger hat vorgetragen,

45

zwar sei unstreitig, dass der Auftrag der B. GmbH für Überlandfahrten in der Umgebung von A-Stadt und den Linienbusverkehr in A-Stadt beendet sei, nachdem die Stadt A-Stadt die Auftragsvergabe neu ausgeschrieben und entsprechend vollzogen habe. Den Zuschlag habe die Beklagte erhalten. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei insoweit unstreitig übergegangen; streitig sei jedoch, ob es sich um einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB handele. Entsprechende Arbeitgeberinformationen hätten zu erheblichen Irritationen der Mitarbeiter geführt, so dass diese total verunsichert gewesen seien. Viele Mitarbeiter seien davon ausgegangen, wenn sie nicht unterschrieben, dass sie ihren Arbeitsplatz verlieren und kein automatischer Übergang des Arbeitsverhältnisses stattfinde. Die "neuen" Arbeitsbedingungen seien schlechter als die bisherigen. Denn durch die Beklagte seien lediglich einzelne Arbeitsbedingungen des vorherigen Auftragnehmers zu übernehmen; die alte Tarifbindung des Klägers beruhe allein auf dem bisherigen Arbeitsvertrag beim B. kraft einzelvertraglicher Verweisung. Gleichwohl wende die Beklagte anstatt des bisherigen Tarifvertrages, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer des B. GmbH, nur den neuen Tarifvertrag Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz gewerbliche Arbeitnehmer an. Dieser sei im Hinblick auf die Zahl der gewährten Urlaubstage ebenso ungünstiger, als auch im Hinblick auf die Berechnung der Arbeitszeit.

46

Auf die Beklagte seien 65 Busfahrer, die zuvor auf den beiden Linien gearbeitet hätten, komplett übergegangen. Die Organisation des Liniensystems sei im Wesentlichen beibehalten worden. Auch der Betriebshof K.-straße in A-Stadt sei nach wie vor vorhanden. Die Führungsebene sei im Wesentlichen gleichgeblieben. Für die Busfahrer habe sich im Wesentlichen nichts geändert. 30 Prozent der alten Busse seien übernommen, 70 Prozent neue Busse angeschafft worden, wobei nun die alten Busse immer mehr für die Überlandfahrten eingesetzt würden, da ein hoher Beförderungsaufwand für den Schienenersatzverkehr wohl notwendig sei. Die Neustadtbusse seien kleiner und damit zu klein für die vermehrten derzeitigen Bedürfnisse. Es sei jedoch im Grunde genommen für die Busfahrer in der Organisation und in der Leitungsmacht alles gleich geblieben. Es werde die gleiche Tätigkeit ausgeübt und zwar das Bedienen des Linienbündels A-Stadt und W.. Es sei auch nicht an einem einzigen Tag die Tätigkeit unterbrochen worden, die gesamte Organisation sei übernommen und voll umfänglich fortgeführt worden. Folglich sei eine wirtschaftliche Einheit übergegangen. Des Weiteren habe es sich um eine Funktionsübernahme gehandelt, da das Grundgeschäft der Auftragsvergabe nun an die Beklagte übergeben worden sei. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen des § 613 a BGB gegeben.

47

Der Kläger hat beantragt,

48
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dem 15.06.2014 auf die Beklagte übergegangen ist und mit dieser zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.
49
2. Hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dem 15.06.2014 auf die Beklagte nach § 613 a BGB übergegangen ist und die Beklagte in die Rechte und Pflichten des bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten ist.
50

Die Beklagte hat beantragt,

51

die Klage abzuweisen.

52

Die Beklagte hat vorgetragen,

53

die gesetzlichen Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nach Maßgabe des § 613 a BGB seien vorliegend nicht gegeben. Sie berufe sich ausdrücklich auf die Vergaberichtlinien. Der Verkehrsverband R. als Vergabestelle habe von der Möglichkeit der EG-VO Nr. 1370/2007 Gebrauch gemacht und die Beklagte vertraglich zu einer teilweise Übernahme des Personals verpflichtet; ein Betriebsübergang sei dahin nicht zu sehen. Hinzu komme, dass der Busverkehr eine betriebsmittelgeprägte Tätigkeit darstelle, so dass die nur teilweise Übernahme des Personals ohnehin kein wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines Betriebsübergangs sei. Auch reichten insoweit ebenso wenig die nur vorübergehende Nutzung einiger Busse der B. aufgrund entsprechender Mietverträge bis zur Behebung von Lieferverzögerungen für neu bestellte Busse aus wie der kraft Mietvertrag der E. AG genutzte Betriebshof.

54

Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Urteil vom 29.04.2015 -4 Ca 324/15- festgestellt, dass der Arbeitsvertrag der Parteien vom 04.04.2014 nichtig ist und das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Z: GmbH zum 15.06.2014 auf die Beklagte übergegangen ist und mit dieser zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 341 bis 351 d. A. Bezug genommen.

55

Gegen das ihr am 26.05.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 11.06..2015 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 26.08.2015 mit Schriftsatz vom 19.08.2015, eingegangen am 21.08.2015 begründet.

56

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne vorliegend nicht entscheidungserheblich sein, dass die Beklagte den Betriebshof als zentrale Schaltstelle übernommen habe. Das Linienbündel A-Stadt (L. der Ausschreibung A-Stadt-W.) und das Linienbündel W. (L.) der Ausschreibung A-Stadt-W. seien von der Vergabestelle mit Wirkung zum 15.06.2014 -unstreitig- für die Dauer von 10 Jahren neu vergeben worden. Die Beklagte habe im Rahmen der wettbewerblichen Ausschreibung den Zuschlag der Vergabestelle - unstreitig - erhalten. Die Vergabestelle habe in den Ausschreibungsunterlagen von der Ermächtigung des Artikel 4 VO-EG 1370/2007 Gebrauch gemacht und angeordnet, dass der neue Betreiber die Arbeitnehmer des bisherigen Betreibers B. GmbH zu beschäftigen habe, soweit sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibungen mit mindestens 70 % ihrer regulären Arbeitszeit in den Linienbündel in den Fahrdienst eingesetzt seien. Des Weiteren sei dort - unstreitig - angeordnet worden, dass der neue Betreiber die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden Sozialstandards im Hinblick auf die Entgelthöhe und die betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Vergabeunterlagen als Mindestarbeitsbedingungen unbefristet einzuhalten habe. Für alle anderen Details - wie z. B. die Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit und die Anrechnung von Pausenzeiten - seien keine Vorgaben gemacht worden, unstreitig, so dass insoweit lediglich die Regelungen des Tariftreuegesetzes zu beachten seien. Es sei unstreitig, dass die Beklagte diese Vergabebedingungen eingehalten habe und weiterhin einhalte.

57

Beim Linienbusverkehr handele es sich um eine betriebsmittelgeprägte Tätigkeit, so dass es für das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf die Übernahme materieller Betriebsmittel entscheidend ankomme. Diese materiellen Betriebsmittel, die den Betrieb Busverkehr ausmachten, bestünden in erster Linie aus den Bussen, mit denen der Linienverkehr betrieben werde. Ohne Busse könnten die vorgeschriebenen Fahrten im Linienbündel nicht durchgeführt werden. Die Beklagte habe aber keine bzw. nicht in nennenswertem Umfang Busse übernommen. Sie setze im Linienbündel A-Stadt-W. insgesamt 74 Busse ein. Dabei habe sie vorübergehend bis zur Lieferung aller benötigten neuen Fahrzeuge 13 Busse von der B. GmbH angemietet. Sie habe des Weiteren zwar von der Eigentümerin und Vermieterin der Gebäude in der K.-straße, der E. AG, den Betriebshof angemietet. Sowohl die Fläche als auch der Mietpreis wichen aber von dem Mietvertrag zwischen der E. AG und der vormaligen Betreiber B. GmbH ab. Sie habe keine Möbel der vormaligen Mieterin übernommen, sondern diese abgebaut und durch andere, eigene Möbel ersetzt. Auch die Computeranlage sei nicht übernommen worden, sondern es handele sich um eine von der Beklagten angeschaffte und am 13.06.2014 installierte Computeranlage. Des Weiteren habe sie die Werkstatt nicht übernommen; diese werde weiterhin von der B. GmbH betrieben. Die Dienstpläne würden mit der in der Branche absolut gängigen Software erstellt und seien deshalb äußerlich gleichgestaltet wie bei dem vormaligen Betreiber B. GmbH und vielen anderen Betreibern von Buslinienverkehr. Inhaltlich seien die Dienstpläne jedoch von der Beklagten vor der Betriebsaufnahme zum 15.06.2014 neu und deutlich abweichend gegenüber den vormaligen Dienstplänen gestaltet worden. Zudem trage der Kläger selbst vor, dass die Dienstpläne nunmehr angeblich erheblich schlechter seien als zuvor, womit doch unstreitig sei, dass die Beklagte eigene, neue Dienstpläne aufgestellt und somit eine eigene Organisation habe, die anders sei als die der B.. Davon, dass der Geschäftsführer der Beklagten schon bei der B. für die Genehmigung der Einsatzpläne verantwortlich gewesen sei, könne nicht ausgegangen werden. Weiterhin habe die Beklagte - unstreitig - einen zweiten Betriebshof in G. eingerichtet und sei zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens noch mit der Einrichtung eines dritten Sozialraums am Bahnhof befasst gewesen.

58

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 19.08.2015 (Bl. 370 bis 386 d. A.) Bezug genommen.

59

Die Beklagte beantragt,

60
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.04.2015, Az: 4 Ca 324/15, zugestellt am 26.05.2015, wird abgeändert.
61
2. Die Klage wird abgewiesen.
62

Der Kläger beantragt,

63

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

64

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Busflotte sei im Wesentlichen sehr wohl beibehalten worden. 28 der neuen roten Busse seien erst nach dem Datum des Betriebsübergangs am 15.06.2014 zugelassen worden. Insgesamt hätten nur wenige Busse des neuen Flottenbestandes am 15.06.2014 tatsächlich zur Verfügung gestanden, erst sukzessiv sei ein Austauschen in der Zeit nach dem 15.06.2014 erfolgt. Es sei also zum Stichtag im Wesentlichen die gesamte vorhandene, alte Busflotte eingesetzt worden, da die Beklagte auftragsgemäß das Linienbündel zu bedienen gehabt habe. Die Auslieferung bzw. die Umrüstung der bereits angelieferten Busse habe zum 15.06.2014 noch nicht stattgefunden. Auf welcher vertraglichen Grundlage diese Überlassung stattgefunden habe, sei damit nicht von Relevanz. Eine Überlassung der betreffenden Busse, die Nutzung durch die Beklagte, habe jedenfalls stattgefunden.

65

Der Betriebshof sei in A-Stadt in der K.-straße mit sämtlichen Inventar incl. der Sozialräume übernommen worden. Insoweit sei es nicht relevant, ob das E. die Einrichtungsgegenstände mit vermiete, wobei ohnehin zu bezweifeln sei, dass dies für den Kassenautomat, die Computer und sonstiges der Fall sei.

66

Ferner sei das komplette Personal des Linienbündels A-Stadt-W. übernommen worden. Die Beklagte habe 44 Busfahrer, die alle beim Betriebsvorgänger, der B. beschäftigt gewesen seien, komplett übernommen. Lediglich ein einziger Busfahrer sei zeitnah nach dem Betriebsübergang wegen Renteneintritts ausgeschieden. Des Weiteren habe die Beklagte 13 Busfahrer übernommen, die jemals von der Stadt A-Stadt an den B. verliehen gewesen seien. Dazu kämen noch 3 Busfahrer des B.. Es treffe nicht zu, dass von der Beklagten mehr Busfahrer beschäftigt worden seien. Die Beklagte habe nach dem 15.06.2014 lediglich neue Busfahrer eingestellt, um spezielle Aufträge, die zuvor von Subunternehmen bedient worden seien, wieder selbst bedienen zu können. Ob die Beklagte für das Linienbündel A-Stadt-W. heute tatsächlich 98 Busfahrer beschäftige, sei zu bezweifeln.

67

Im Übrigen sei die mittlere Leitungsebene übernommen worden (Herr M., Herr G.); erst nach dem Betriebsübergang seien zwei weitere Fahrmeister hinzugekommen (Frau K., Herr R.).

68

Gleich geblieben sei ebenfalls der Kunde (Stadt A-Stadt) bzw. der Kreis im Hinblick auf die Vergabe der Bedienung des Linienbündels A-Stadt-W. mit entsprechenden Sonderaufträgen und auf die übrige Betriebsorganisation, insbesondere die Dienstpläne und Dienstplangestaltung. Die Busfahrer bedienten noch heute zum ganz überwiegenden Teil dieselben Linien mit denselben Fahrplänen zu den denselben Zeiten zum Teil noch mit denselben Bussen wie zuvor.

69

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 27.10.2015 (Bl. 394 bis 402 d.A.) Bezug genommen.

70

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

71

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 01.02.2016.

Entscheidungsgründe

72

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

73

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

74

Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann der Kläger nicht die Feststellung verlangen, dass der Arbeitsvertrag der Parteien vom 04.04.2014 nichtig ist, ebenso wenig wie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Z. GmbH zum 15.06.2014 auf die Beklagte übergegangen ist und mit dieser zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.

75

Entgegen der Auffassung des Klägers und des Arbeitsgerichts sind vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen des § 613 a BGB für die Annahme eines Betriebsübergangs im Sinne des Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit nicht gegeben.

76

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn die maßgebende wirtschaftliche Einheit beim Übergang auf einen neuen Inhaber ihrer Identität war. Um feststellen zu können, ob die wirtschaftliche Einheit ihrer Identität bewahrend übergegangen ist, sind alle den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu bewerten. Das BAG (05.02.2014 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 23) hat insoweit ausgeführt: Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit (Betrieb) bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und die Dauer einer evtl. Unterbrechung der Betriebstätigkeit.

77

Bei der Überprüfung ist vorliegend im tatsächlichen zu berücksichtigen, dass nicht die B. die zuvor von ihr wahrgenommenen Aufgaben an die Beklagte ganz oder teilweise übertragen hat, sondern eine dritte Rechtspersönlichkeit, nämlich die Vergabestelle. Diese hat die Beklagte mit den Aufgaben betraut, die zuvor von der Z. GmbH durchgeführt worden sind. Vor diesem Hintergrund kommt es vorliegend eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a BGB überhaupt nur dann in Betracht, wenn unter dem Gesichtspunkt der "Funktionsnachfolge" Baubeauftragung durch einen Dritten an einen anderen/neuen Auftragnehmer die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs vorliegen.

78

Insoweit gelten folgende Grundsätze:

79

Eine reine Funktionsnachfolge bzw. Aufgabenübertragung begründet keinen Betriebsübergang. Neben der Aufgabe muss stets auch die zugrundeliegende Organisation bzw. wirtschaftliche Einheit übertragen - wobei die Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit nicht unbedingt notwendig ist - und fortgesetzt werden (BAG 13.11.1997, EzA § 613a BGB Nr. 154; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Auflage 2016, S. 1247 ff.). Denn der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer ist nur da geboten, wo die betriebliche Einheit fortbesteht. Die Neuvergabe eines Auftrags (Funktionsnachfolge) ist zunächst nur die Folge des Wettbewerbs auf einem freien Dienstleistungsmarkt (BAG 28.05.2009, AP BGB § 613a BGB Nr. 370; 22.01.2009 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 107). Dies gilt auch dann, wenn der Dienstleistungsauftrag der einzige Auftrag eines Betriebes ist (BAG 28.05.2009 und 22.01.2009, jeweils a. a. O.). Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt also neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestandes der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen. Eine Tätigkeit allein ist noch keine wirtschaftliche Einheit (BAG 14.08.2007, EzA § 613a BGB 2002 Nr. 74). Zwar kann der Wegfall des einzigen Auftraggebers für ein Unternehmen und seine Arbeitsplätze existenzvernichtend sein. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt gleichwohl den Fortbestand der organisatorischen Zusammenfassung und ihrer funktionellen Verknüpfung voraus. Eine bloße Auftragsnachfolge erfüllt diese Voraussetzung nicht (BAG 28.05.2009 und 22.01.2009 a. a. O.).

80

Für die Beurteilung der Frage, ob die bloße Funktionsnachfolge den Anforderungen an einen Betriebsübergang nach § 613a BGB genügt, können deshalb die insoweit entwickelten allgemeinen Kriterien unter Berücksichtigung des oben skizzierten abweichenden Prüfungsmaßstabes angewendet werden. Ein Betriebsübergang liegt folglich dann vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insoweit insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, die Gebäude und beweglichen Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft, die vorhandenen Beziehungen und die Dauer einer evtl. Unterbrechung des Betriebstätigkeit (EuGH 11.03.1997, EzA § 613 a BGB, Nr. 145; BAG 05,.02.2004, EzA § 613 a BGB 2002, Nr. 23).

81

Damit wird für die notwendige Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles die Prüfung folgender Kriterien gefordert:

82
1. Art des betreffenden Betriebes oder Unternehmens;
83
2. Übergang der materiellen Betriebsmittel;
84
3. Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation;
85
4. Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den Erwerber;
86
5. Übernahme der Kundschaft und Lieferantenbeziehungen;
87
6. Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten;
88
7. Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeiten.
89

Diese Kriterien sind lediglich Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung. Beim Vorliegen eines Betriebsüberganges kommt es nicht darauf an, ob alle Merkmale gleichzeitig gegeben sind. Vielmehr können je nach Sachlage einzelne Merkmale besonderes Gewicht besitzen (Müller-Glöge, NZA 1999, 449; vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2011 - 5 Sa 558/10 -).

90

Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen im vorliegenden Rechtsstreit ist entgegen der Auffassung des Klägers und des Arbeitsgerichts davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 BGB für die Annahme eines Betriebsübergangs von der Z. GmbH auf die Beklagte nicht gegeben sind. Dabei ist zunächst festzustellen, dass nach den zuvor dargestellten Grundsätzen im Falle einer Auftragsnachfolge, wie vorliegend, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 BGB aus den im einzelnen genannten Gründen nicht gegeben sein werden; etwas anderes kann allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände gelten, für die vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind.

91

Dabei ist davon auszugehen, dass die bloße Übernahme von Buslinien weder nach Unionsrecht, noch nach nationalem Recht einen Betriebsübergang darstellt; auch kann der EG-VO Nr. 1370/2007 keineswegs der Wille des Europäischen Normgebers entnommen werden, dass die Neuvergabe einer bzw. mehrerer Buslinien automatisch die Rechtsfolgen der RL 2001-23-EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen auslösen soll. Im Gegenteil: Gerade die EG-VO Nr. 1370/2007 spricht hinsichtlich ihrer inhaltlichen Ausgestaltung eindeutig dafür, dass der Normgeber davon ausgeht, dass in den Fällen, die die EG-VO erfasst, gerade nicht die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges gem. § 613 a BGB bzw. der 2001/23/EG gegeben sind, weil anderenfalls das mit der EG-VO Nr. 1370/2007 beabsichtigte Schutzziel nicht nur nicht erreicht, sondern in sein Gegenteil verkehrt würde.

92

Die Erwägungsgründe Nr. 16, 17 der VO/EG Nr. 1370/2070 vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße lauten wie folgt:

93

"(16) Kann der Abschluss eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu einem Wechsel des Betreibers eines öffentlichen Dienstes führen, so sollten die zuständigen Behörden den ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes verpflichten können, die Bestimmungen der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Übernehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen anzuwenden. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedsstaaten nicht daran, die Bedingungen für die Übertragung anderer Ansprüche der Arbeitnehmer als der durch die Richtlinie 2001/23/EG abgedeckten zu wahren und dabei gegebenenfalls die durch nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder zwischen den Sozialpartner geschlossene Tarifverträge oder Vereinbarungen festgelegten Sozialstandards zu berücksichtigen.

94

(17) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip steht es den zuständigen Behörden frei, soziale Kriterien und Qualitätsstandards festzulegen, um Qualitätsstandards für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufrechtzuerhalten und zu erhöhen, beispielsweise bezüglich der Mindestarbeitsbedingungen, der Fahrgastrechte, der Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität, des Umweltschutzes, der Sicherheit von Fahrgästen und Angestellten sowie bezüglich der aus Kollektivvereinbarungen ergebenden Verpflichtungen und anderer Vorschriften und Vereinbarungen in Bezug auf den Arbeitsplatz und den Sozialschutz an dem Ort, an dem der Dienst erbracht wird. Zur Gewährung transparenter und vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen zwischen den Betreibern und um das Risiko des Sozial-dumpings zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden besondere soziale Normen und Dienstleistungsqualitätsnormen vorschreiben können."

95

Artikel, 4, 5, 6 der VO/EG Nr. 1370/2070 lauten wie folgt:

96

"(5) Unbeschadet des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts, einschließlich Tarifverträge zwischen den Sozialpartnern, kann die zuständige Behörde den ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes verpflichten, den Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, die Rechte zu gewähren, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG erfolgt wäre. Verpflichtet die zuständige Behörde die Betreiber eines öffentlichen Dienstes, bestimmte Sozialstandards einzuhalten, so werden in den Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens und den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen die betreffenden Arbeitnehmer aufgeführt und transparente Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und zu den Bedingungen gemacht, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den betreffenden Diensten stehend gelten.

97

(6) Verpflichtet die zuständige Behörde die Betreiber eines öffentlichen Dienstes im Einklang mit nationalem Recht dazu, bestimmte Qualitätsstandards einzuhalten, so werden diese Standards in die Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens und die öffentlichen Dienstleistungsaufträge aufgenommen."

98

Ziffer 2.8 Artikel 4 Absatz 5: Optionen für zuständige Behörden, wenn sie im Falle eines Betreiberwechsels Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz für angebracht halten der Leitlinien der Europäischen Kommission zu der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 29.03.2014 (AbL.2014 C 92, 1) lautet wie folgt:

99

"Unbeschadet des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts, einschließlich Tarifverträge zwischen den Sozialpartnern, kann die zuständige Behörde den ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes verpflichten, den Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, die Rechte zu gewähren, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen erfolgt wäre. Verpflichtet die zuständige Behörde die Betreiber eines öffentlichen Dienstes, bestimmte Sozialstandards einzuhalten, so werden in den Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens und den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen die betreffenden Arbeitnehmer aufgeführt und transparente Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und zu den Bedingungen gemacht, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den betreffenden Diensten stehend gelten."

100

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und gemäß den Erwägungsgründen 16 und 17 haben die zuständigen Behörden im Bereich des Arbeitnehmerschutzes bei einem Betreiberwechsel grundsätzlich folgende Optionen:

101

i) Sie ergreifen keine besonderen Maßnahmen. In diesem Fall müssen Arbeitnehmerrechte, wie ein Personalübergang, nur dann gewährt werden, wenn die Bedingungen für die Anwendung der Richtlinie 2001/23/EG erfüllt sind, z.B. wenn umfangreiche Sachanlagen wie Rollmaterial übertragen werden.

102

ii) Sie fordern, dass die Arbeitnehmer, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden - unabhängig davon, ob die Richtlinie 2001/23/EG Anwendung findet - nun mit den Rechten übernommen werden, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG erfolgt wäre. In Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist erklärt, dass "diese Richtlinie die Mitgliedsstaaten nicht daran (hindert), die Bedingungen für die Übertragung anderer Ansprüche der Arbeitnehmer als der durch die Richtlinie 2001/23/EG abgedeckten zu wahren und dabei gegebenenfalls die durch nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder zwischen den Sozialpartnern geschlossene Tarifverträge oder Vereinbarungen festgelegten Sozialstandards zu berücksichtigen.

103

iii) Sie fordern, dass der Betreiber öffentlicher Verkehrsdienste "zur Gewährleistung transparenter und vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen zwischen den Betreibern und um das Risiko des Sozialdumpings zu verhindern" (siehe Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007), für alle an der Bereitstellung des öffentlichen Verkehrsdienstes beteiligten Arbeitnehmer bestimmte Sozialstandards einhält. Diese Standards können beispielsweise in einer Tarifvereinbarung auf Unternehmensebene oder einer Tarifvereinbarung für das betreffende Marktsegment geregelt sein.

104

iv) Sie kombinieren die Optionen ii und iii.

105

Um transparente Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, wenn sie einen Arbeitnehmerübergang fordern oder bestimmte Sozialstandards vorschreiben, diese Verpflichtungen klar und detailliert in den Ausschreibungsunterlagen und den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen darzulegen."

106

Diese Normen lassen in Verbindung mit den Leitlinien der Europäischen Kommission in erster Linie den Schluss zu, dass der europäische Normgeber in Übereinstimmung mit dem zuvor dargestellten Befund des § 613 a BGB davon ausgegangen ist, dass im Falle einer Funktions- bzw. Auftragsnachfolge gerade der Tatbestand eines Betriebsübergangs bzw. Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit nicht gegeben ist. Auch dies spricht von vornherein dagegen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 BGB im hier zu entscheidenden Rechtsstreit anzunehmen.

107

Die Art des betreffenden Betriebs oder Unternehmens ist maßgeblich für die Gewichtung der übrigen Kriterien im Rahmen der Gesamtwertung. Den für das Vorliegen eines Betriebsübergangs relevanten Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG 25.06.2009 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 111). Daraus ergibt sich z. B. der wesentliche Inhalt der Arbeitsorganisation, deren weitere Nutzung durch den Erwerber den Betriebsübergang charakterisiert. Je nach Art des Unternehmens stehen entweder die Betriebsmittel oder die Belegschaft im Vordergrund und sind im Rahmen der Gesamtabwägung von unterschiedlichen Gewichten (BAG 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 - NZA 2011, 1162). Nach der jeweiligen Eigenart des Betriebes richtet es sich, ob und ggf. welche materiellen Betriebsmittel identitätsprägend sind (BAG 15.02.2007 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 64).

108

Insoweit ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich beim Linienbusverkehr um eine betriebsmittelgeprägte Tätigkeit handelt; der Linienbusverkehr wird charakterisiert durch die Zurverfügungstellung von Transportmöglichkeiten gegen Entgelt nach Maßgabe eines bestimmten Fahrplans anhand vorbestimmter Fahrtrouten. Für das Vorliegen eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a BGB kommt es folglich entscheidend auf die Übernahme materieller Betriebsmittel an. Dabei handelt es sich in allererster Linie um die Busse, mit denen der Linienverkehr betrieben wird. Ohne Busse können die vorgeschriebenen Fahrten im Linienbündel nicht durchgeführt werden. Werden keine Busse oder Busse nur in nicht nennenswerten Umfang vom alten auf den neuen Auftragnehmer des Vergabeträgers übernommen, ist die Einheit und Identität des vormaligen Betriebes nicht gewahrt (vgl. EuGH 25.02.2001 - C 172/99 -).

109

Insoweit hat die Beklagte keine bzw. nicht in nennenswertem Umfang Busse übernommen. Dies hat die Beklagte in beiden Rechtszügen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt; der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten, so dass das Vorbringen der Beklagten als zugestanden gilt. Allein aus der nur für eine vorübergehende Dauer angelegten Vermietung von Bussen der vormaligen Betreiberin folgt keineswegs die Übernahme wesentlicher Betriebsmittel.

110

Die Übernahme von Arbeitnehmern kommt vorliegend ebenso wenig als maßgebliches Kriterium für einen Betriebsübergang in Betracht. Denn zum einen handelt es sich, wie dargelegt, um eine betriebsmittelintensive Tätigkeit, die Arbeitsplätze sind an das Vorhandensein entsprechender Busse gebunden. Um den Busverkehr in der bisherigen Weise fortsetzen zu können, benötigt der neue Betreiber der Linie diese materiellen Betriebsmittel (BAG 28.04.2011 - 8 AZR 709/09). Insoweit kann ein Betriebsübergang nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Beschäftigten vom "Erwerber" übernommen werden. Hinzu kommt vorliegend, dass die Übernahme von Arbeitnehmern vorliegend auf den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und ihrem Vertragspartner beruht, dies wiederum in Vollzug von Unionsrecht. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, dem - vertragsgemäßen - Verhalten der Beklagten hinsichtlich der beschäftigten Busfahrer im hier maßgeblichen Zusammenhang eine rechtlich relevante Bedeutung einzuräumen.

111

Soweit das Arbeitsgericht auf den Betriebshof in der K.-straße, A-Stadt, abgestellt hat, und es als entscheidungserheblich angesehen hat, dass die Beklagte dem Betriebshof als zentrale Schaltstelle übernommen hat, folgt die Kammer dem nicht. Dies gilt zum einen schon deshalb, weil dem Betriebshof die Funktion einer zentralen Schaltstelle in diesem Sinne nicht beizumessen ist. Des Weiteren hat die Beklagte den Betriebshof auch nicht "übernommen". Prägend für den Geschäftsgegenstand der Beklagten im hier maßgeblichen Sinne ist, wie dargelegt, der Transport von Fahrgästen mit Bussen, nicht aber der Ort, an dem die Busse nach dem Fahrbetrieb bzw. vor dem Fahrbetrieb abgestellt werden bzw. abgestellt sind. Zum anderen hat die Beklagte mit dem Grundstückseigentümer, der E. AG entsprechende Verträge abgeschlossen, um das Gelände nutzen zu können. Dass die Z. GmbH dieses Gelände zuvor gleichfalls zum gleichen Zweck genutzt hatte, aufgrund entsprechender Verträge, ganz oder teilweise, führt zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen der zahlreichen Teilaspekte, die gerade dazu führen, dass die Funktionsnachfolge nicht als Betriebsübergang zu qualifizieren ist. Gleiches gilt auch für das vom Arbeitsgericht berücksichtigte Kriterium des Grades der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, denn das insoweit Identität besteht, ist der Funktionsnachfolge gerade immanent. Allein die Ähnlichkeit der von dem alten und dem neuen Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen erlaubt hier gerade nicht den Schluss, dass der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit vorliegt. Eine solche Einheit darf nämlich nicht mit der von ihr zu verrichtenden Tätigkeit gleichgestellt werden. Ihre Identität ergibt sich aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihre Betriebsmethoden und ggf. der ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (EuGH 25.01.2001 - C 172/99 -). In einem Bereich wie dem des öffentlichen Linienbusverkehrs, in dem die materiellen Betriebsmittel von erheblicher Bedeutung für die Ausübung der Tätigkeit sind, schließt die Tatsache, dass diese für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einheit unerlässlichen Mitteln nicht in nennenswertem Umfang vom alten auf den neuen Auftraggeber übergehen, es aus, dass diese Einheit ihre Identität bewahrt (EuGH a.a.O.).

112

Vor diesem Hintergrund fehlt es an hinreichenden konkreten Umständen, die im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung im Einzelfall im Sinne einer Gesamtbewertung zum Vorliegen eines Betriebsübergangs führen.

113

Folglich war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

114

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

115

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind minde

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(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
9.
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
3.
Beginn und Dauer des Praktikums,
4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
5.
Zahlung und Höhe der Vergütung,
6.
Dauer des Urlaubs,
7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:

1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.

(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,
2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.09.2010 - 8 Ca 766/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob aufgrund eines Betriebsübergangs von einem vormaligen Arbeitgeber auf die Beklagte zum 01.04.2010 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien entstanden ist bzw. ob der Klägerin ein Wiedereinstellungsanspruch gegenüber der Beklagten zusteht.

2

Die Klägerin war ab dem 01.01.1980 bei Herrn P. K. bzw. seinen Rechtsvorgängern in R. auf der AIR BASE in einem Barber-Shop beschäftigt. Ihr Bruttomonatseinkommen betrug zuletzt 1.900,00 EUR.

3

Die A. vergibt für den auf dem dortigen Gelände betriebenen Friseursalon Konzessionen. Im Zusammenhang mit einem Neubau, dem K., bei dem der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin, Herr K., bei der Verteilung von Konzessionen nicht erneut zum Zuge kam, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.03.2009 betriebsbedingt wegen Betriebsstilllegung. Später wurde die Kündigungsfrist klargestellt und auf den 30.04.2009 verlängert. Ein zwischen der Klägerin und Herrn K. durchgeführter Arbeitsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - 8 Ca 1358/08 - endete durch rechtskräftiges klageabweisendes Urteil zum Nachteil der Klägerin. Sie wurde in diesem Verfahren, in dem sie zunächst Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5 Sa 364/09) eingelegt, sodann aber zurückgenommen hatte, von Frau Rechtsanwältin B. (Streitverkündete zu 2.) von der Kanzlei N., W. pp. (Streitverkündete zu 1.) anwaltlich vertreten.

4

Die Beklagte betrieb in R. auf der AIR BASE einen Family-Shop und einen Barber-Shop und nach der Eröffnung des K. dort auch einen Friseursalon. Nach der Schließung des Betriebes durch Herrn K. fanden Arbeitnehmer/innen, die zuvor bei diesem beschäftigt gewesen waren, bei der Beklagten eine neue Beschäftigung. Die Beklagte hatte zuvor durch mehrere Zeitungsanzeigen in der Rheinpfalz Personal gesucht. Die Arbeitnehmerin Frau M. L. wurde ab dem 01.04.2009 im Barber-Shop des Hospitals beschäftigt. Daneben wurden bei der Beklagten zumindest Frau C. G., Frau Y. Sch., Frau J. G., Frau G. C. und Frau M. St. sowie Herr G. Sch. beschäftigt.

5

Außergerichtlich hatte die Klägerin im April 2009 (vgl. Bl. 52 d. A.) durch ihre damalige Prozessbevollmächtigte einen Betriebsübergang geltend gemacht und ihre Arbeitskraft angeboten. Das Ende der Korrespondenz diesbezüglich zwischen der jetzigen Beklagten und der Klägerin datiert auf den Juni 2009.

6

An dem ehemaligen Friseursalon des Herrn K. war ein von der A. aufgehängtes Schild befestigt, das die Kunden auf die Friseursalons der Beklagten hinwies.

7

Die Klägerin hat vorgetragen,

8

es habe ein Betriebsübergang auf die Beklagte stattgefunden. Die Beklagte habe die Betriebsmittel (Friseurstühle) von Herrn K. übernommen und zumindest 8 von 12 Arbeitnehmerinnen. Wenn sie mit den Arbeitnehmerinnen neue Arbeitsverträge geschlossen habe, sei das als Umgehungsgeschäft unwirksam. Die Auflösung der Selbständigkeit des ursprünglichen Betriebes und das fehlende direkte Rechtsgeschäft zwischen der jetzigen Beklagten und Herrn K. stehe einem Betriebsübergang nicht entgegen, denn es handele sich um einen Dienstleistungsbetrieb, bei dem die menschliche Arbeitskraft das Entscheidende sei. Die Arbeitskräfte seien aber überwiegend, wenn nicht sogar insgesamt auf die Beklagte übergegangen.

9

Die Beklagte betreibe mehrere Filialen, die kündigungsrechtlich als ein Betrieb anzusehen seien. Der vormalige Betrieb des Herrn K. sei in diesen Filialen aufgegangen.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

festzustellen, dass zwischen den Parteien seit 01.04.2009 ein Arbeitsverhältnis besteht,

12

hilfsweise

13

die Beklagte zu verurteilen, mit der Klägerin mit Wirkung ab 01.04.2009 einen Arbeitsvertrag als Friseurin in Vollzeit mit 1.900,00 EUR brutto monatlich abzuschließen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte hat vorgetragen,

17

sie habe keine Einrichtungsgegenstände von Herrn K. übernommen. Sie habe vielmehr die benötigten Einrichtungsgegenstände von der AAFES erhalten. Möglicherweise seien zwei verschlissene Stühle von dieser ausgetauscht worden und in diesem Zusammenhang Stühle aus dem Salon K. zu ihr gelangt. Im Gegensatz zu Herrn K. habe sie sich um eine Konzession für den KMCC beworben. Die Beklagte habe zuvor allen ihren Arbeitnehmerinnen zum 31.03.2009 gekündigt. Als sich dann aber die Fertigstellung des KMCC verzögert habe, habe die AAFES sie gebeten, den Family-Shop länger offen zu halten. Dem sei sie nachgekommen. Einige der von ihr bereits gekündigten Arbeitnehmerinnen hätten sich zwischenzeitlich bereits anders beruflich orientiert. Deshalb habe die Beklagte durch Anzeigen neue Arbeitnehmerinnen gesucht. Einige ehemalige Arbeitnehmer von Herrn K. hätten sich dann bei ihr vorgestellt und seien auch eingestellt worden. Mit ihnen seien neue Arbeitsverträge abgeschlossen worden. Teilweise seien diese Arbeitnehmerinnen auch später wieder ausgeschieden. Der Family-Shop sei mittlerweile auch geschlossen. Die Beklagte betreibe jetzt einen Friseursalon im KMCC. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt an einer Stelle bei der Beklagten interessiert gewesen. Gegenüber den Kolleginnen habe sie am 31.03.2009 noch ausdrücklich erklärt, dass sie lieber in der Gastronomie arbeiten wolle.

18

Die Klägerin hat ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten den Streit verkündet. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

19

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 07.09.2010 - 8 Ca 766/10 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts und Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 123 bis 131 d. A. Bezug genommen.

20

Gegen das ihr am 20.10.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 15.10.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 22.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

21

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Beklagte habe für die von der AAFES gewünschte vorübergehende Fortführung aufgrund der von ihr zuvor erklärten Kündigung ihrer Arbeitnehmer kein Personal mehr zur Verfügung gehabt. Deshalb hätten ab dem 01.04.2009 bei ihr 8 Arbeitnehmer, die zuvor für Herrn K. gearbeitet hatten, gearbeitet. Da im Übrigen die Friseurstühle für die Auftragserweiterung durch die AAFES nicht ausgereicht hätten, habe die Beklagten zum 01.04.2009 von Herrn K. entsprechende Friseurstühle aus seinem geschlossenen Laden übernommen.

22

Damit seien die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang auf die Beklagte gegeben, denn im Friseurhandwerk komme es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Da die Beklagte insgesamt 9 von 13 Angestellten von Herrn K. übernommen habe, sei die Belegschaft nahezu geschlossen übergegangen.

23

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 22.11.2010 (Bl. 167 bis 176 d. A.) Bezug genommen, des Weiteren auf den Schriftsatz vom 11.01.2011 (Bl. 196, 197 d. A.).

24

Die Klägerin beantragt,

25

es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit idem 01.04.2009 ein Arbeitsverhältnis besteht,

26

hilfsweise:

27

Die Beklagte wird verurteilt, mit der Klägerin mit Wirkung ab 01.04.2009 einen Arbeitsvertrag als Friseurin Vollzeit mit EUR 1.900,00 brutto abzuschließen.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Die Streitverkündeten beantragen ebenfalls,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, im Gegensatz zur Einrichtung im Salon des Zeugen K. habe die Einrichtung des Salons der Beklagten nicht dieser gehört, sondern sich im Eigentum der A. befunden. Aufgrund der unerwarteten und von der A. gewünschten einstweiligen Fortführung des Salons habe sie plötzlich ohne ausreichendes Personal dagestanden und sei gehalten gewesen, neues Personal einzustellen. Aufgrund der von ihr geschalteten Zeitungsanzeigen habe sich ein Teil der Beschäftigten des Zeugen K., die sich zwischenzeitlich arbeitslos gemeldet hätten und nach einer neuen Arbeitsstelle suchten, durch Vermittlung der zuständigen Arbeitsagentur bei der Beklagten vorgestellt und nach einer Beschäftigungsmöglichkeit nachgefragt. Daher könne kein Betriebsübergang gesehen werden. Die Beklagte habe weder das frühere Ladenlokal des Zeugen K., dessen Einrichtung, noch dessen Personalbestand übernommen.

33

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 03.01.2011 (Bl. 189 bis 195 d. A.) Bezug genommen.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

35

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 16.05.2011.

Entscheidungsgründe

I.

36

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

37

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in keinen Erfolg.

38

Denn das Arbeitsgericht ist letztlich zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage der Klägerin voll umfänglich unbegründet ist.

39

Der Hauptantrag der Klägerin auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis seit dem 01.04.2009 besteht, ist unbegründet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 6 = Bl. 127 d. A.) Bezug genommen; das Berufungsvorbringen der Klägerin enthält insoweit keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen und des Weiteren keine Rechtsbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Weitere Ausführungen sind insoweit folglich nicht veranlasst.

40

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass auch der Hilfsantrag, gerichtet auf den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Wiedereinstellungsanspruchs, unbegründet ist.

41

Voraussetzung für einen grundsätzlich möglichen Anspruch auf "Wiedereinstellung" wäre, dass sich die Sachlage im Nachgang zu einer betriebsbedingten Kündigung abweichend vom grundsätzlich maßgeblichen Prüfungszeitpunkt bei der ordentlichen Kündigung, dem Zugang der ordentlichen Kündigung, während des Laufs der Kündigungsfrist insoweit - z. B. durch einen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB - geändert hätte, dass also tatsächlich die zuvor nicht gegebene Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entstanden wäre.

42

Die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB sind nach dem Sachvortrag der Parteien in beiden Rechtszügen aber erkennbar nicht gegeben.

43

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt dann vor, wenn die maßgebliche wirtschaftliche Einheit beim Übergang auf einen neuen Inhaber ihre Identität wahrt. Um feststellen zu können, ob die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrend übergegangen ist, sind alle den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu bewerten (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 9. Auflage 2011, Seite 1151 ff.).

44

Ein Betriebsübergang liegt insoweit dann vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insoweit insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, die Gebäude und beweglichen Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft, die vorhandenen Beziehungen und die Dauer einer evtl. Unterbrechung des Betriebstätigkeit (EuGH 11.03.1997, EzA § 613 a BGB, Nr. 145; BAG 05,.02.2004, EzA § 613 a BGB 2002, Nr. 23).

45

Damit wird für die notwendige Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles die Prüfung folgender Kriterien gefordert:

46

1. Art des betreffenden Betriebes oder Unternehmens;

2. Übergang der materiellen Betriebsmittel;

3. Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organi-sation;

4. Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den Erwerber;

5. Übernahme der Kundschaft und Lieferantenbeziehungen;

6. Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten;

7. Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeiten.

47

Diese Kriterien sind lediglich Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung. Beim Vorliegen eines Betriebsüberganges kommt es nicht darauf an, ob alle Merk-male gleichzeitig gegeben sind. Vielmehr können je nach Sachlage einzelne Merkmale besonderes Gewicht besitzen (Müller-Glöge, NZA 1999, 449).

48

Zwar wird vorliegend durch die Beklagte ein ähnlicher Betrieb geführt, wie zuvor durch Herrn K.. Allerdings betrieb sie einen entsprechenden Salon in "eigenen Räumlichkeiten" bereits zuvor selbständig. Dass nennenswerte materielle Betriebsmittel übergegangen sind, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt. Nichts anderes gilt für etwaige immaterielle Betriebsmittel oder eine vorhandene Organisation. Sachvortrag zu Lieferantenbeziehungen insoweit fehlt vollständig; was die "Übernahme der Kundschaft" anbelangt, hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kunden, die zuvor von Herrn K. bedient wurden, sich schließlich irgendwo die Haare schneiden lassen mussten. Insofern ist der Umstand, dass Kunden, die nach der Schließung des Betriebes von Herrn K. sich unter Umständen bei der Beklagten frisieren ließen, für die hier maßgebliche Betrachtung aussageneutral.

49

Als maßgebliches Kriterium für die Annahme eines Betriebsübergangs kommt folglich letztlich lediglich das Kriterium der Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den Erwerber in Betracht. Insoweit genügt bei Arbeitsplätzen, die keine hohen Anforderungen an die Qualifikation stellen, ein Anteil von 75 % der früheren Belegschaft noch nicht zur Annahme des Übergangs der Hauptbelegschaft. Dies gilt zumindest dann, wenn der neue Auftragnehmer die frühere Arbeitsorganisation nicht aufrechterhält (BAG 24.05.2005, EzA § 613 a BGB, Nr. 37). Aber auch wenn 100 % der Belegschaft übernommen werden, die Arbeitnehmer aber nicht in der bisherigen Arbeitsorganisation, sondern zum Beispiel in einem anderen Betrieb eingesetzt werden, wird die Identität der wirtschaftlichen Einheit grundsätzlich nicht gewahrt. Voraussetzung ist nämlich stets, dass der Erwerber die übernommene Einheit im Wesentlichen unverändert fortführt, wobei hierfür aber die Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit des übertragenen Unternehmens oder Betriebsteils erforderlich ist (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., S. 1155, 1158 ff.; siehe auch BAG 21.02.2008 AP § 613 a BGB, Nr. 343).

50

Vorliegend bestehen im Hinblick auf die von der Beklagten "übernommenen" oder "neu eingestellten" Arbeitnehmer keine hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine wirtschaftliche Einheit insoweit übernommen wurde. Denn zum einen üben sie ihre Tätigkeit in anderen Räumlichkeiten aus, was der Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit schon entgegensteht. Zum anderen spricht die tatsächliche Entwicklung des Geschehensablaufs hier dagegen; die Beklagte war - unstreitig - davon ausgegangen, ihren Betrieb, ebenso wie Herr K., schließen zu müssen oder zu wollen. Nachdem sie betriebsbedingt die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse gekündigt hatte und um eine einstweilige Fortführung gebeten worden war, musste sie für geeignetes Personal sorgen. Dem hat sie durch entsprechende Stellenanzeigen Rechnung getragen. Dass durch Herrn K. freigesetzte Arbeitnehmer insoweit Interesse bekundeten und, ob nun mit oder ohne Unterstützung der Bundesagentur der Arbeit sodann bei der Beklagten beschäftigt wurden, lässt keinesfalls der Rückschluss auf die Wahrung einer wirtschaftlichen Einheit zu.

51

Von daher kann vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 613 a BGB nicht ausgegangen werden; ob daneben der Tatbestand der Verwirkung einer Berufung auf einen etwaigen Wiedereinstellungsanspruch (§ 242 BGB) gegeben ist, kann folglich dahinstehen.

52

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien de § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2009 - 8 Sa 146/08 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte zu 2. (im Folgenden: Beklagte) wegen eines Betriebsteilüberganges übergegangen ist.

2

Auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 26. Juni 1997 war die Klägerin bei der D GmbH Ma (erstinstanzliche Beklagte zu 1., im Folgenden: D) ab dem 1. Juli 1997 beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrages wird ihre Tätigkeit als „Mitarbeiterin in der Kleinpaketfertigung“ beschrieben und als Beschäftigungsort Ba genannt. Zugleich erklärte sich die Klägerin bereit, auch andere Aufgaben an anderen Orten auszuführen, soweit dies zumutbar ist. Es wurde eine vertragliche Arbeitszeit von 30 Wochenstunden vereinbart. Auch nach der Übernahme zusätzlicher Tätigkeiten für die D (im Zusammenhang mit Dienstleistungen für eine Firma „E“) ist die Klägerin ganz überwiegend und im Umfang der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung von 30 Wochenstunden in der Kleinpaketfertigung in Ba tätig geworden. Nur im Umfang von 20 bis 30 %, höchstens zu 1/3 ist sie am Ende auch an anderen Arbeitsorten und bei anderen Aufgaben eingesetzt worden.

3

Am Standort Ba unterhält die Beklagte ein Druckzentrum, in dem die Erzeugnisse der „Mediengruppe Ma“ hergestellt werden. Als Unternehmen des B-Konzerns ist die Beklagte Herausgeberin der Tageszeitung „V“ und verschiedener Anzeigenblätter. Die Beklagte ist Eigentümerin der Produktionsmittel am Standort Ba und steuert grundsätzlich auch die dort stattfindenden Herstellungsvorgänge. Sie bedient sich aber sowohl zur Produktionssteuerung als auch zur -herstellung verschiedener, konzernangehöriger und externer „Dienstleister“. So oblag die Koordination der Arbeitsabläufe, Produktionspläne und der produktionsbezogenen Anweisungen in Ba ua. der Firma I GmbH (I). Die Weiterverarbeitung der gedruckten Medien für die Auslieferung hat die Beklagte seit 1996/97 zum einen auf die S GmbH (S), wie I ein auf ihre Initiative gegründetes Unternehmen, zum anderen auf die D übertragen, deren Geschäftsführer zugleich Mitgeschäftsführer der S war.

4

Nach dem zwischen der Beklagten und der D geschlossenen Vertrag in der Fassung vom 29. März 1999 waren folgende Leistungen Vertragsgegenstand:

        

1.    

Vertragsgegenstand            

        

1.1.   

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen:

                 

a)    

Kleinpaketfertigung und Postbeutelfertigung

                 

b)    

Anleger

                 

c)    

Dispatcher / Aufsicht

                 

d)    

Paketbildung aus dem Überlauf

                 

e)    

Belegversand

                 

f)    

Kommissionierung nach den Vorgaben des Auftraggebers

                 

g)    

Wartung, Pflege, Instandhaltung der Anlagen zur Kleinpaketfertigung,

                 

für die im Druckzentrum Ba produzierten verlagseigenen Objekten und deren Vorprodukte. Die Dienstleistungen sind in der Leistungsbeschreibung gemäß Anlage A definiert, die Bestandteil dieses Vertrages ist. Der Auftraggeber erbringt die Dienstleistungen in alleiniger Verantwortung.

        

1.1.   

Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

        

2.    

Information, Nebenleistungen des Auftraggebers            

        

2.1.   

Der Auftraggeber wird alle für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Informationen, Unterlagen, Maschinen, Betriebsstoffe, Räume und Material (Papier, Folien- und Plastikband, Toner usw.) dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung stellen.

        

2.2.   

Der Auftragnehmer wird die zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Materialien rechtzeitig beim Auftraggeber bestellen.

        

2.3.   

Bei Ersatzteilen und Reparaturen über 500,- DM ist die Zustimmung der M einzuholen. Es sei denn, es ist zur Vermeidung von erheblichen Produktionsstörungen erforderlich, den Schaden unverzüglich zu beheben. Übersteigen die Reparatur- / Wartungskosten den Betrag von 20.500,- DM netto pro Jahr, so trägt der Auftraggeber diese anfallenden Mehrkosten.“

5

Nach Anlage C zu diesem Vertrag, der Preisliste, erhielt die D von der Beklagten für die Kleinpaket- und Postbeutelfertigung knapp 25.000,00 DM pro Monat, die weiteren Leistungen wurden entweder pro Stück, pro Arbeitsstunde oder auch pauschal vergütet. Nach Punkt g) der Preisliste wurde die Wartung, Pflege, Instandhaltung der Anlagen zur Kleinpaketfertigung - ursprünglich inklusive Drucker und Computer - mit 2.500,00 DM pro Monat zusätzlich vergütet.

6

Die Kleinpaketfertigung war Bestandteil des Weiterverarbeitungsprozesses. Dort wurde alles, was die Maschine verlässt, aber aufgrund von Sonderwünschen nicht maschinell vorbereitet und gepackt werden konnte, händisch in einem teilautomatisierten Prozess zusammengestellt und versandfertig gemacht. Dies konnte auch dadurch geschehen, dass bestimmte Chargen vorübergehend der maschinellen Verarbeitung entzogen, manuell weiterverarbeitet und dann wieder dem maschinellen Prozess der „Ferag“-Anlage zugeführt wurden. Maßgeblich für den Gesamtprozess war die Ferag-Anlage, die wiederum durch eine einheitliche SAP-Software der Beklagten gesteuert wurde. Die Beilageverschickung am sog. „Anleger“ wurde von einer wechselnden Anzahl sog. „Einleger“ wahrgenommen. In der angeschlossenen Kleinpaketfertigung wurden bereitgestellte verlagseigene und angelieferte verlagsfremde Objekte für die separate Zustellung entgegengenommen, in ein Regal gelegt, mit einem Packzettel versehen, mit Folie umschlossen und sodann für die jeweilige Tour geordnet. Dies geschah abhängig von den Vorgaben der Ferag-Anlage und dem SAP-System. Die Maschinen und Geräte zur Folienverpackung, Umreifung, Etikettierung, die IT-Hardware, die Kommissioniertische, Regale, Transportwagen und Transportbänder gehörten der Beklagten und wurden von den auftragnehmenden Firmen in Ba benutzt. Dergestalt war die D mit allen Arbeiten der Weiterverarbeitung und der angegliederten Kleinpaketfertigung befasst, soweit diese nicht von S verrichtet wurden.

7

Anfang Januar 2007 unterrichtete die Beklagte andere Vertragspartner darüber, dass sie unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist den Vertrag mit D zum 31. März 2007 gekündigt habe und ab 1. April 2007 die bis dahin von D erbrachten Leistungen und Tätigkeiten „in Eigenregie“ durchführen werde. Die Beschäftigten der D hatten ab diesem Tag keinen Zutritt mehr auf das Betriebsgelände des Druckzentrums Ba. Bei der nahtlosen Fortsetzung der Produktion bediente sich die Beklagte einer Vielzahl von Arbeitnehmern des ebenfalls zur Mediengruppe Ma Verlag gehörenden Leiharbeitunternehmens P GmbH (P). Von diesen Leiharbeitnehmern waren zuvor ca. 30 bei D sowie „Linienführer“ bei S tätig gewesen. Auch die Klägerin hatte keinen Zutritt mehr zum Druckzentrum Ba und wurde seitens der D von der Arbeit freigestellt. Schließlich kündigte die D mit Schreiben vom 30. Juli 2007, der Klägerin zugegangen am 31. Juli 2007, das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2007.

8

Mit Eingang beim Arbeitsgericht am 21. August 2007 hat die Klägerin Kündigungsschutzklage gegen die D erhoben und gegenüber der Beklagten geltend gemacht, ihr Arbeitsverhältnis sei auf sie wegen eines Betriebsteilübergangs am 1. April 2007 übergegangen.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Identität des Betriebsteils „Weiterverarbeitung“ werde bestimmt durch die Weiterverarbeitungsmaschine Ferag, deren Steuerung durch ein SAP-Programm, die Räumlichkeiten, sonstigen Maschinen und Geräte sowie den unveränderten Produktionsablauf. Dies alles sei unverändert geblieben. Gegen die Identität des Betriebsteils könne nicht angeführt werden, dass die Weiterverarbeitung zuvor von zwei Unternehmen (D und S) durchgeführt worden sei, nunmehr aber von der Beklagten in Eigenregie mit Hilfe von Leiharbeitnehmern ausgeführt werde. Neben der nach wie vor praktizierten einheitlichen Produktionsleitung im Druckzentrum Ba sei identitätsstiftend zudem die Weiterbeschäftigung des Personalstamms, wenn auch rechtstechnisch in der Form der Leiharbeit.

10

Den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte infolge eines Betriebsübergangs habe sie nicht verspätet geltend gemacht. Da sie kein Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB erhalten habe, sei sie ohne Kenntnis von den Umständen, die den Betriebsübergang ausgemacht hätten, geblieben. Zudem habe sie wie D darauf gehofft, dass deren Auftrag seitens der Beklagten erneuert werde.

11

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten seit dem 1. April 2007 zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit D vom 26. Juni 1997 und späteren Änderungen besteht.

12

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und dazu ausgeführt, in Ba habe die D schon keinen abgrenzbaren Betriebsteil unterhalten. Es habe an einer auf diesen Standort bezogenen Teilorganisation gefehlt. Sie habe auch nicht mit S einen Gemeinschaftsbetrieb geführt. Selbst wenn man dies anders sähe, sei ein etwaiger Betriebsteil nicht auf die Beklagte übergegangen, weil es an der wirtschaftlichen Identität der Einheit fehle. Die Weiterverarbeitung sei nunmehr andersartig betrieblich organisiert, denn an Stelle von zwei beauftragten Dienstleistungsunternehmen führe die Beklagte die Weiterverarbeitung selbst und unter einheitlicher Leitung durch. Dafür setze sie auch Leiharbeitnehmer ein. Die Klägerin habe wie die übrigen Arbeitnehmer der D nicht „mit“ der Weiterverarbeitungsmaschine Ferag gearbeitet, da dies die Tätigkeit der Linienführer, also von Arbeitnehmern der S gewesen sei. Die Klägerin habe betriebsmittelarme Dienstleistungen und Hilfstätigkeiten verrichtet. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte kein Personal der D übernommen. Es seien ausschließlich Leiharbeitnehmer der Firma P eingesetzt worden. Soweit davon 30 Arbeitnehmer zuvor für D gearbeitet hätten, seien nur drei davon seitens der Beklagten in ihrer bisherigen Tätigkeit eingesetzt worden.

13

Darüber hinaus sei die gesamte Weiterverarbeitung, wie sie von D und S ausgeführt worden sei, zum 1. November 2007 auf ein Unternehmen „DS GmbH (DS)“ übergegangen, sämtliche dort beschäftigten Arbeitnehmer seien von diesem Unternehmen übernommen worden. Sodann habe die DS die Kleinpaketfertigung zum 1. Januar 2008, wiederum unter Übernahme aller dort Beschäftigten, an ein weiteres Unternehmen „MS“ übertragen.

14

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung der D zum 30. November 2007 als durch dringende betriebliche Erfordernisse sozial gerechtfertigt angesehen und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Ebenso hat es die gegen die Beklagte gerichtete Feststellungsklage abgewiesen, da die Klägerin ihr Fortsetzungsverlangen nicht unverzüglich geltend gemacht habe. Auf die nur gegen letztere Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und dem gegen die Beklagte gerichteten Feststellungsantrag stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision strebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

16

A. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage - soweit sie im Berufungsverfahren noch Streitgegenstand war - mit folgender Begründung stattgegeben:

17

Am 1. April 2007 habe ein Teilbetriebsübergang von der D auf die Beklagte stattgefunden. An diesem Tag habe die Beklagte mit Ausnahme der von S betriebenen Linienführung und eines Teils der Logistik den Betriebsteil „Weiterverarbeitung“ von D übernommen. Die Aktivitäten von D im Druckzentrum Ba bildeten eine organisatorische Untergliederung ihres Gesamtbetriebs. Mit diesem Betriebsteil sei innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks der D ein Teilzweck verfolgt worden, nämlich die Mitwirkung im Produktionsprozess der von der Beklagten herausgegebenen Zeitungen gemäß Dienstleistungsvertrag. Der Annahme einer abgrenzbaren betrieblichen Einheit stehe nicht entgegen, dass die dort eingesetzten Arbeitnehmer sich zum Teil aus einem „Pool“ von Arbeitnehmern rekrutiert hätten, die auch anderweitig eingesetzt worden seien. Eine betriebliche Teileinheit iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfordere nicht, dass die dort beschäftigten Arbeitnehmer nur in diesem Betriebsteil eingesetzt werden. Angesichts des komplexen Funktionszusammenhangs von Standort, Anlagen, Maschinen, Geräten, Produkten und softwaregesteuerten Abläufen komme dem Merkmal eines feststehenden Kreises von ausschließlich in Ba eingesetzten Mitarbeitern keine bestimmende Bedeutung zu. Der Betriebszweck des Betriebsteils habe nicht lediglich darin bestanden, „an“ den überlassenen Betriebsmitteln sekundäre Dienstleistungen zu erbringen, etwa einen Auftrag auszuführen oder eine Funktion auszuüben, sondern vielmehr „mit“ den überlassenen bzw. vorhandenen Maschinen im Rahmen ihrer primären Zweckbestimmung gleichgerichtet mit den weiteren im Druckzentrum tätigen Unternehmen am Produktionsprozess der Zeitungen mitzuwirken. Der Inhalt der Dienstleistungsverträge spreche gegen eine bloße Personalgestellung. Die konkret bezeichneten Dienstleistungen seien über Jahre hinweg gemäß der Leistungsbeschreibung „in alleiniger Verantwortung“ wahrzunehmen gewesen. Die Identität dieser betrieblichen Teileinheit sei durch die im Dienstleistungsvertrag festgelegte Einbettung in einen vorgegebenen komplexen Produktionsablauf mit vorhandener, stark durch materielle Betriebsmittel geprägter Infrastruktur zur Herstellung der Zeitungsprodukte bestimmt. Ohne die Ferag-Maschine und die Software des SAP-Programms seien die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht zu erbringen gewesen. Zwingend sei ferner die notwendige räumliche Bindung an das Druckzentrum Ba gewesen und die Unterstellung unter die letztlich von der Beklagten verantworteten organisatorischen Vorgaben. Es handele sich also auch nicht um einen betriebsmittelarmen Betriebsteil. Die Kleinpaketfertigung habe mit den weiteren betrieblichen Tätigkeiten von D am Standort Ba eine Einheit dargestellt, was sich aus dem Dienstleistungsvertrag ergebe. All dies sei auf die Beklagte nahtlos übergegangen. Dass die Beklagte Führungspersonal der D nicht übernommen und ab dem 1. April 2007 Tätigkeiten durch Leiharbeitnehmer habe verrichten lassen, stehe der Annahme, die wirtschaftliche Einheit habe ihre Identität gewahrt, nicht entgegen. Insofern nutze die Beklagte die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren, wie sie sie selbst entwickelt habe, nunmehr weiter, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Der Übergang sei durch die Kündigung des Dienstleistungsauftrages gegenüber D und die Übernahme der Weiterverarbeitung in Eigenregie, also durch Rechtsgeschäft geschehen. Da das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt ganz überwiegend in Ba gehabt habe, wie sich aus der Beweisaufnahme ergebe, sei die Klägerin dem Betriebsteil D im Druckzentrum Ba zuzuordnen.

18

Das Klagebegehren sei nicht verwirkt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht einschlägig. Denn es gehe vorliegend nicht um die Geltendmachung eines Fortsetzungsverlangens nach wirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern um die Geltendmachung eines ungekündigt fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, wenn auch aufgrund eines Betriebsübergangs nunmehr mit der Beklagten als einem anderen Arbeitgeber. Für die insoweit heranzuziehenden Grundsätze der Verwirkung fehle es an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Zwar habe die Klägerin ihr Fortsetzungsverlangen erst nahezu fünf Monate nach der Übernahme der Weiterverarbeitung durch die Beklagte am 27. August 2007 (Klagezustellung) geltend gemacht. Es habe auch rechtliche Unsicherheit über den Übergang des Arbeitsverhältnisses im Wege der Betriebsnachfolge bestanden. Dafür sei aber die Beklagte selbst verantwortlich, so dass ihr Vertrauensschutzinteresse ein Interesse der Klägerin an der Fortsetzung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses nicht derart überwiege, dass der Beklagten die Erfüllung des Anspruchs, hier also die dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, nicht zuzumuten wäre. Die Klägerin sei ganz wesentlich deshalb daran gehindert gewesen, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten geltend zu machen, weil diese es ihrerseits - und sei es in Verkennung der Rechtslage - verabsäumt habe, die Klägerin pflichtgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB zu unterrichten.

19

Etwa nachfolgende Betriebsübergänge der Weiterverarbeitung zum 1. November 2007 und 1. Januar 2008 hätten keine Auswirkung auf die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe. Da die Beklagte die Klägerin nach dem 1. April 2007 nicht im Betriebsteil „Weiterverarbeitung“ beschäftigt habe, sei sie diesem Betriebsteil nicht zuzuordnen und werde von diesbezüglichen späteren Betriebsübergängen nicht erfasst. Im Übrigen sei dieses Vorbringen der Beklagten verspätet, da es erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz vorgetragen worden sei und Entschuldigungsgründe dafür nicht erkennbar seien.

20

B. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

21

I. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht einen Betriebsteilübergang festgestellt.

22

1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht bejaht, dass der Bereich „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ einen im Druckzentrum Ba angesiedelten Teilbetrieb der früheren Betriebsinhaberin D darstellte.

23

a) Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich, bei der die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt steht (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210; ErfK/Preis 11. Aufl. § 613a BGB Rn. 7; HWK/Willemsen 4. Aufl. § 613a BGB Rn. 32). Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebs auch bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (Senat 16. Februar 2006 - 8 AZR 204/05 - AP BGB § 613a Nr. 300 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 46 und - 8 AZR 211/05 - AP BGB § 613a Nr. 301 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 47). Schon beim bisherigen Betriebsinhaber muss also - in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG - eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde(Senat 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613a Nr. 196 = EzA BGB § 613a Nr. 185). Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen (Senat 24. August 2006 - 8 AZR 556/05 - AP BGB § 613a Nr. 315 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 59). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung können wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept einer Identitätswahrung entgegenstehen (Senat 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51; 6. April 2006 - 8 AZR 249/04 - BAGE 117, 361 = AP BGB § 613a Nr. 303 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 52). Allerdings muss der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren, es genügt, dass dieser die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803).

24

b) Die Wertung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, in der Gesamtbetrachtung habe bereits bei D eine selbständig abtrennbare organisatorische Teileinheit „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ bestanden. Diese organisatorische Einheit war im Rahmen des betrieblichen Geschehens bei der D bereits tatsächlich abgetrennt, nicht nur „selbständig abtrennbar“. Mit ihr verfolgte die D den Teilzweck, die Tätigkeiten und Leistungen, wie im Vertrag mit der Beklagten zugesagt, zu erbringen. Gegen die Annahme eines Teilbetriebs spricht dabei nicht, dass die Organisation und der Betriebsablauf weitgehend von der Beklagten selbst vorgegeben waren. Auch zeigt gerade der zwischen der Beklagten und D geschlossene sog. „Dienstleistungsvertrag“, demzufolge der Auftragnehmer die Dienstleistungen in alleiniger Verantwortung zu erbringen hatte, dass der Bereich organisatorisch aus dem betrieblichen Gesamtgeschehen in Ba herauszutrennen war und auch herausgetrennt wurde. Dafür spricht ferner die weitere Behauptung der Beklagten, der Bereich sei zum 1. November 2007 und zum 1. Januar 2008 Gegenstand weiterer Betriebs- oder Betriebsteilübergänge gewesen. Ob die D diesen Bereich mit wechselndem Personal ohne feste Zuordnung ausgestattet hatte, ist nicht entscheidend. Im Hinblick auf die von der Beklagten selbst vorgegebene, feste Struktur und Einbindung des Bereichs in den Produktionsprozess Druckzentrum Ba (DZ) ist die konkrete Personalausstattung wie deren Führung durch eigene Vorgesetzte der D von zweitrangiger Bedeutung.

25

2. Diesen Betriebsteil hat die Beklagte mit dem 1. April 2007 - wieder - in Eigenregie übernommen.

26

a) Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB setzt die Wahrung der Identität einer auf gewisse Dauer angelegten, hinreichend strukturierten und selbständigen wirtschaftlichen Einheit voraus. Die Wahrung der Identität kann sich aus dem Übergang sachlicher und immaterieller Betriebsmittel, aber auch aus dem Übergang von Personal, Führungskräften, der Übernahme von Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden herleiten (Senat 26. Juni 1997 - 8 AZR 426/95 - BAGE 86, 148 = AP BGB § 613a Nr. 165 = EzA BGB § 613a Nr. 151; 12. November 1998 - 8 AZR 282/97 - BAGE 90, 163 = AP BGB § 613a Nr. 186 = EzA BGB § 613a Nr. 170; 22. Januar 1998 - 8 AZR 775/96 - AP BGB § 613a Nr. 174 = EzA BGB § 613a Nr. 162). Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an (Senat 2. Dezember 1999 - 8 AZR 796/98 - AP BGB § 613a Nr. 188 = EzA BGB § 613a Nr. 188). Es muss eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung der bisher in dieser abgrenzbaren Einheit geleisteten Tätigkeit möglich sein (Senat 27. April 1995 - 8 AZR 197/94 - BAGE 80, 74 = AP BGB § 613a Nr. 128 = EzA BGB § 613a Nr. 126). Die bloße Möglichkeit allein, den Betrieb selbst unverändert fortführen zu können, reicht nicht für die Annahme eines Betriebsübergangs, vielmehr muss der Betrieb auch tatsächlich weitergeführt werden (Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 331/05 - AP BGB § 613a Nr. 313). Keine unveränderte Fortführung liegt vor, wenn der neue Betreiber eine andere Leistung erbringt, den Betriebszweck ändert oder ein anderes Konzept verfolgt (Senat 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51). Ebenso reicht eine bloße Funktionsnachfolge nicht aus, bei der nur die Tätigkeit ausgeübt oder die Funktion am Markt übernommen wird, ohne Übernahme der Betriebsmittel oder der Belegschaft (Senat 24. August 2006 - 8 AZR 317/05 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 152 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 60; EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Slg. 1997, I-1259).

27

b) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der je nach Einzelfall folgende relevante Umstände in Betracht zu ziehen sind: die Art des Betriebs oder Unternehmens; der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung; der Wert der übernommenen immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation; die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, also des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals; der etwaige Übergang der Kundschaft und der Lieferantenbeziehungen; der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten; die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit (24. Januar 2002 - C-51/00 - Rn. 24, Slg. 2002, I-969; Senat 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 - BAGE 86, 20 = AP BGB § 613a Nr. 154 = EzA BGB § 613a Nr. 149; 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - BAGE 87, 115 = AP BGB § 613a Nr. 169 = EzA BGB § 613a Nr. 154; 13. November 1997 - 8 AZR 375/96 - BAGE 87, 120 = AP BGB § 613a Nr. 170 = EzA BGB § 613a Nr. 156; 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - BAGE 95, 1 = AP BGB § 613a Nr. 209 = EzA BGB § 613a Nr. 190). In der Entscheidung vom 12. Februar 2009 (- C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803) hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass grundsätzlich die Organisation zu den Kriterien für die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 44, aaO). Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b RL 2001/23/EG wird die Identität einer wirtschaftlichen Einheit einerseits über das Merkmal der Organisation der übertragenen Einheit, andererseits über das Merkmal der Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit definiert (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 45, aaO). Es sei für einen Betriebsübergang nicht erforderlich, dass der Übernehmer die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren beibehalte, sondern, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung der Produktionsfaktoren beibehalten werde. Diese erlaube nämlich bereits dem Erwerber, die Produktionsfaktoren in ihrer Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zu nutzen, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 48, aaO; 14. April 1994 - C-392/92 - Slg. 1994, I-1311). Dies sieht der Senat nicht anders (22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107).

28

c) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht als Ergebnis der Gesamtbetrachtung einen Betriebsteilübergang auf die Beklagte bejaht.

29

aa) Nach dem 1. April 2007 hat die Beklagte die betriebliche Organisation und den von ihr selbst schon zu Zeiten der D vorgegebenen Produktionsablauf unverändert gelassen.

30

bb) Soweit die Beklagte ab dem 1. April 2007 den Personalbedarf für diesen Bereich mit Leiharbeitnehmern von P abgedeckt hat, stellt dies schon deswegen keine wesentliche organisatorische Änderung dar, weil auch die D mit wechselnden Arbeitskräften und nicht mit einem festen Personalstamm der Aufgabenerledigung im Bereich Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung nachgekommen ist. Nach den Gesamtvorgaben für den Produktionsprozess der Druckerzeugnisse in Ba war für diesen Bereich eine fest eingearbeitete Stammbelegschaft nicht nötig.

31

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht entscheidend, wenn sie von D überhaupt keine Arbeitnehmer übernommen und von den Leiharbeitern der P lediglich drei so eingesetzt hat, wie sie schon zuvor bei der D tätig geworden waren. Auf den Übergang von Personal und Führungskräften kommt es entscheidend nur in sog. „betriebsmittelarmen“ Teilbetrieben an. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung handelt es sich um einen solchen beim Bereich „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ nicht. Die vertraglich von D geschuldeten Leistungen waren nur im Zusammenhang mit der Ferag-Anlage und den nachgeordneten Maschinen, Gerätschaften und Räumlichkeiten, sämtlichst von der Beklagten gestellt, zu bewältigen, wie das Landesarbeitsgericht richtig gesehen hat. Dies kommt auch im Vertrag zwischen der Beklagten und der D zum Ausdruck, demzufolge die D jährlich Reparatur- und Wartungskosten für den zur Verfügung gestellten Maschinenpark bis zur Höhe von 20.500,00 DM netto zu übernehmen hatte. Im Gegenzug wurden der D für Wartung, Pflege und Instandhaltung „der Anlagen zur Kleinpaketfertigung“ monatlich 2.500,00 DM vergütet. Zu Recht hat auch das Landesarbeitsgericht verneint, es habe sich nur um Dienstleistungen „an“ den Anlagen und Maschinen gehandelt. Vertragszweck war die Erstellung eines veränderten Produkts durch die Weiterverarbeitung der gedruckten Zeitungen, nicht die Wartung und Pflege der Anlagen. Diese vertraglich geschuldeten Leistungen konnten von D nur „mit“ den Anlagen, also mit beträchtlichen Betriebsmitteln erbracht werden.

32

3. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht nach Beweisaufnahme schließlich erkannt, dass die Klägerin dem Teilbetrieb „Weiterverarbeitung Ba/Kleinpaketfertigung“ zuzuordnen ist. Soweit die Klägerin im Jahr vor dem Betriebsübergang bei D auch für andere Auftraggeber tätig wurde, geschah dies über den arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsumfang von 30 Wochenstunden hinaus. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit blieb jedoch immer Ba.

33

II. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten die Fortführung des am 1. April 2007 von der D auf diese übergegangenen Arbeitsverhältnisses rechtzeitig geltend gemacht.

34

1. Für das Fortsetzungsverlangen eines Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebserwerber gilt grundsätzlich die gleiche Frist wie für die Widerspruchserklärung.

35

a) Bereits zur früheren Rechtslage, also noch vor der Einfügung von § 613a Abs. 5 und Abs. 6 BGB, hat der Senat entschieden, dass der - damals auf der Rechtsprechung basierende - Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge des Betriebsübergangs bis zum Betriebsübergang jederzeit, danach nur noch unverzüglich erklärt werden kann mit einer an die §§ 4, 7 KSchG angelehnten Erklärungsfrist von drei Wochen(19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - BAGE 88, 196 = AP BGB § 613a Nr. 177 = EzA BGB § 613a Nr. 163). Mit Urteil vom 12. November 1998 (- 8 AZR 265/97 - BAGE 90, 153 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 5 = EzA BGB § 613a Nr. 171) hat der Senat für das Fortsetzungsverlangen den Gleichlauf mit der Frist für die Widerspruchserklärung festgelegt, nämlich unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden Umständen mit einer Erklärungsfrist von höchstens drei Wochen.

36

b) In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, aber unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage nach der Novellierung von § 613a BGB 2002 hat der Senat für den Wiedereinstellungsanspruch wie das Fortsetzungsverlangen eine Erklärungsfrist von einem Monat nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen festgelegt(25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80). Für den Fall eines auf einen rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Fortsetzungsverlangens hat der Senat dies durch Urteil vom 21. August 2008 - 8 AZR 201/07 - bestätigt (AP BGB § 613a Nr. 353 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 95; kritisch dazu Bonanni/Niklas DB 2010, 1826, 1828: nach wie vor drei Wochen entsprechend § 4 KSchG wegen § 613a Abs. 4 BGB).

37

c) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Zwar ist das Fortsetzungsverlangen - anders als der Widerspruch in § 613a Abs. 6 BGB und seine Verknüpfung mit der Information nach § 613a Abs. 5 BGB - nicht gesetzlich geregelt. Wird jedoch gegen die Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB dergestalt verstoßen, dass über einen erfolgenden oder bereits erfolgten Betriebsübergang überhaupt nicht unterrichtet wird, so kann auch für ein Fortsetzungsverlangen der betroffenen Arbeitnehmer eine Frist nicht zu laufen beginnen. Das Fortsetzungsverlangen der Klägerin war daher rechtzeitig.

38

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch verneint, dass die Klägerin ihr Recht, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu verlangen, verwirkt habe.

39

a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.

40

b) Auch das Fortsetzungsverlangen kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Der Gleichlauf der Frist für ein Fortsetzungsverlangen mit der Widerspruchsfrist schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 -; 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

41

c) Hinsichtlich des Zeitmoments ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können. Weiter ist es erforderlich, die Länge des Zeitablaufs in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken. Es müssen besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat 22. April 2010 8 AZR 871/07 -; 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347).

42

d) Vorliegend kann dahinstehen, ob ein nahezu fünf Monate seit dem Betriebsübergang gestelltes Fortsetzungsverlangen das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt. Denn die Klägerin hat jedenfalls kein Umstandsmoment gesetzt, das ein Vertrauen der Beklagten darauf, die Klägerin werde die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit ihr nicht mehr verlangen, hätte begründen können. Die Klägerin hat insbesondere keine Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses getroffen und zweitinstanzlich ihre Kündigungsschutzklage erst dann nicht mehr weiterverfolgt, als der Fortsetzungsanspruch gegen die Beklagte bereits gleichzeitig mit der ursprünglichen Kündigungsschutzklage anhängig gemacht worden war. Soweit die Beklagte eine Verfahrensrüge erhoben hat, was die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Kenntnis der Klägerin von den Umständen, die einen Betriebsübergang ausmachen anbelangt, ist diese unbegründet. Die Beklagte hat ihre Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB verletzt; ob und wie weit die Klägerin von den Umständen des Betriebsübergangs in anderer Weise Kenntnis erlangt hat, ist rechtlich nicht erheblich.

43

III. Das Landesarbeitsgericht muss aber weiter klären, ob die gegen die Beklagte gerichtete Klage nicht teilweise abzuweisen ist, weil das Arbeitsverhältnis mittlerweile nach weiteren Betriebsübergängen zum 1. November 2007 und zum 1. Januar 2008 nicht mehr mit der Beklagten besteht.

44

1. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, weitere Betriebsübergänge seien schon deswegen ohne Belang, weil die Beklagte die Klägerin ab dem 1. April 2007 nicht mehr im Bereich Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung beschäftigt habe und es daher an einer Zuordnung der Klägerin zu dem möglicherweise wiederholt übergegangenen Teilbetrieb fehle.

45

2. Dem folgt der Senat nicht.

46

a) Das rechtzeitige Fortsetzungsverlangen der Klägerin hat zur Folge, dass die Beklagte nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB infolge des Betriebsteilübergangs in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der D zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 1. April 2007 kraft Gesetzes eingetreten ist und die Beklagte ab diesem Zeitpunkt als Arbeitgeberin die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis als Mitarbeiterin in der Kleinpaketfertigung am Beschäftigungsort Ba im Umfang von 30 Wochenstunden zu beschäftigen hatte. Einer besonderen „Zuordnung“ im Wege der tatsächlichen Beschäftigung bedurfte es nicht. Wäre jedoch dieses Arbeitsverhältnis der Klägerin im Teilbetrieb „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ in Ba wiederum infolge von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen oder zwei weitere Arbeitgeber übergegangen, lägen hinsichtlich dieses Betriebsteils zum 1. November 2007 und zum 1. Januar 2008 weitere Betriebs-(teil-)übergänge vor. In diesem Fall könnte die Klage nur insoweit Erfolg haben, als der Bestand eines Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. Oktober 2007 oder bis zum 31. Dezember 2007 festzustellen wäre.

47

b) Diese vorzunehmende Sachverhaltsaufklärung ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil das Landesarbeitsgericht den Vortrag der Beklagten zu weiteren Betriebsübergängen als verspätet zurückgewiesen hat. Diese Zurückweisung greift die Revision zu Recht mit einer Verfahrensrüge an. Die Beklagte hatte diesen Vortrag nicht erst in der letzten (zweiten) mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht gehalten, sondern schon in der ersten Berufungsverhandlung vom 21. Oktober 2008, was aus dem nachfolgenden Auflagenbeschluss des Berufungsgerichts mit hinlänglicher Deutlichkeit hervorgeht. Soweit das Landesarbeitsgericht im Tatbestand des Berufungsurteils (dort Seite 9) festgestellt hat, die Beklagte habe den entsprechenden Vortrag erst im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung gehalten, bindet diese Feststellung den Senat nicht. Denn sie stimmt nicht mit dem Akteninhalt und den protokollierten Parteierklärungen überein, auf die ebenfalls im Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen wird (dort Seite 9, 3. Abs.). Der insoweit widersprüchliche Tatbestand des Berufungsurteils vermag eine Bindungswirkung nicht zu entfalten. Die Beklagte hat im Folgenden auch die ihr eingeräumte Schriftsatzfrist bis 19. Dezember 2008 eingehalten. Mit der eingeräumten Schriftsatzfrist ist auch die Überlegung entbehrlich, ob die Beklagte diesen Vortrag schon in der Berufungserwiderung hätte halten können und müssen. Denn in Gestalt seines Auflagenbeschlusses hat das Landesarbeitsgericht selbst klargestellt, dass die Berücksichtigung dieses Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO vom Senat selbst zu entscheiden, sondern an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Hermann    

        

    Pauli    

                 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Juli 2009 - 8 Sa 784/08 - insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen den Beklagten zu 1. abgewiesen hat. Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Soweit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben wird, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und darüber, ob eine von dem Beklagten zu 1. ausgesprochene Kündigung wirksam ist und ob infolge eines Betriebsübergangs zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. ein Arbeitsverhältnis besteht.

2

Der Kläger war seit 1999 für die W GmbH als Industriemechaniker tätig. Seine Vergütung betrug zuletzt 2.600,00 Euro.

3

Die W GmbH stellte Maschinen und Maschinenteile her und vertrieb diese. Insbesondere fertigte sie Kettenschienen für den Hauptkunden M und betrieb hierfür rechnerunterstützte Fertigung (CAM) und rechnerunterstützte Konstruktion (CAD), wobei sie computerisierte numerische Steuerungen (CNC) einsetzte. Weitere Tätigkeitsbereiche der W GmbH waren die Montage von Betonstahl- und Verarbeitungsmaschinen sowie die Erstellung eigener Programme. In diesen beiden letztgenannten Bereichen waren etwa vier Arbeitnehmer, davon drei in der Montage, beschäftigt. Die Geschäftsführer der W GmbH waren L und dessen Sohn G. Einschließlich Frau S, der Ehefrau des G, die als kaufmännische Angestellte tätig war, beschäftigte die W GmbH zuletzt etwa 50 Arbeitnehmer.

4

Über das Vermögen der W GmbH wurde zum 1. Mai 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte zu 1. wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

5

Am 14. November 2007 schloss der Beklagte zu 1. mit dem Betriebsrat der W GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) einen Interessenausgleich mit Namensliste, auf welcher der Kläger namentlich bezeichnet ist. Der Interessenausgleich lautet auszugsweise:

        

„§ 2   

        

Gegenstand

        

(1)     

Gegenstand des Interessenausgleichs ist die endgültige und dauerhafte Stilllegung des schuldnerischen Betriebs spätestens mit Ablauf des Monats Februar 2007 (richtig wohl: Februar 2008). Damit entfallen sämtliche dort vorhandenen Arbeitsplätze. Gegenwärtig werden noch ca. fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt. Allen Arbeitnehmern muss infolge der Betriebsstilllegung gekündigt werden. Es gibt zudem fünf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern, denen bereits aufgrund des Interessenausgleichs vom 24.05.2007 gekündigt wurde. Auch diesen bereits gekündigten Arbeitnehmern soll vorsorglich ein weiteres Mal diesmal aufgrund der Stilllegung gekündigt werden.“

6

Der Beklagte zu 1. kündigte mit Schreiben vom 20. November 2007 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28. Februar 2008. Weiterhin kündigte der Beklagte zu 1. in den Monaten November und Dezember 2007 die Arbeitsverhältnisse weiterer 16 Arbeitnehmer. Die übrigen Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin beendeten ihre Arbeitsverhältnisse entweder durch fristlose Eigenkündigungen oder durch Aufhebungsverträge mit dem Beklagten zu 1.

7

Der Beklagte zu 1. gab am 16. November 2007 das von der Insolvenzschuldnerin genutzte Betriebsgelände einschließlich der in den Gebäuden befindlichen Betriebs- und Geschäftsausstattung an die Eigentümerin, die W GbR, heraus.

8

Am 16. November 2007 nahmen auf dem Betriebsgelände in den vormaligen Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin und unter Nutzung der vormals von der Insolvenzschuldnerin genutzten Maschinen die W T Ltd. & Co. KG i.Gr. (im Folgenden: W T), endvertreten durch den Direktor G, sowie die W P Ltd. & Co. KG i.Gr. (im Folgenden: W P), endvertreten durch den Direktor L, die Produktion auf. Jede der beiden Gesellschaften produziert in jeweils einer der beiden, zuvor von der Insolvenzschuldnerin genutzten Hallen mit den dort von der Insolvenzschuldnerin verwendeten Maschinen.

9

Geschäftszweck der W T ist die Fertigung von Maschinen und Maschinenteilen unter besonderem Einsatz von computerisierten numerischen Steuerungen (CNC), rechnerunterstützter Fertigung (CAM) und rechnerunterstützter Konstruktion (CAD) einschließlich der Erbringung damit verbundener Leistungen. Die für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Arbeitnehmer entleiht die W T fast ausschließlich von der Beklagten zu 2.

10

Der Geschäftszweck der W P liegt in der Herstellung und dem Vertrieb von Maschinenbauteilen, insbesondere von Kettenschienen einschließlich der damit verbundenen Leistungen. Die W P verfügt über keine eigenen Arbeitnehmer, sondern entleiht diese ausschließlich von der Beklagten zu 2.

11

Die Beklagte zu 2. wird endvertreten durch die vormalige kaufmännische Angestellte der Insolvenzschuldnerin, S. Am 16. November 2007 nahm die Beklagte zu 2. ihre Geschäftstätigkeit auf und schloss mit einer Reihe früherer Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin - nicht aber mit dem Kläger - Arbeitsverträge zum Zwecke der nicht gewerbsmäßigen Überlassung an die Kunden W T und W P. Diese Mitarbeiter erledigen dort die gleichen Tätigkeiten wie vorher bei der Insolvenzschuldnerin. Arbeitnehmer, die zuvor nicht bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt waren, sind für die Beklagte zu 2. nicht tätig. Neben der W T und der W P verfügt die Beklagte zu 2. über keine weiteren Kunden.

12

Der Kläger meint, sein Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin sei auf die Beklagte zu 2. im Wege des Betriebsübergangs übergegangen. Die jetzige Tätigkeit der Beklagten zu 2. sowie der W T und der W P entspreche der Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin, ohne dass es zu Änderungen in den Produktionsabläufen oder der Arbeitsorganisation gekommen sei. Es bestehe auch hinsichtlich Produktion und Verwaltung räumliche Kontinuität. Die W T und die W P erledigten Aufträge und Tätigkeiten für die bisherigen Kunden der Insolvenzschuldnerin mit deren ehemaligen Mitarbeitern, die sie sich von der Beklagten zu 2. leihen. Infolgedessen sei der Betrieb der Insolvenzschuldnerin nicht stillgelegt, sondern von den drei Gesellschaften ohne zeitliche Unterbrechung fortgeführt worden. Durch das Auseinanderreißen von Belegschaft und Betriebsmitteln werde lediglich versucht, § 613a BGB zu umgehen.

13

Der Kläger trägt vor, G habe etwa 40 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin, bevor diese mit dem Beklagten zu 1. Aufhebungsverträge geschlossen bzw. außerordentliche Eigenkündigungen erklärt hätten, die Fortsetzung ihrer Arbeitsverhältnisse bei gleicher Tätigkeit in einer neuen Gesellschaft angeboten. Am 16. November 2007 habe die Beklagte zu 2. dann mit 47 ehemaligen Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin Arbeitsverträge geschlossen.

14

Weiter behauptet der Kläger, die kaufmännische Verwaltung der W T und der W P werde einheitlich durchgeführt. Auch sei der ehemalige Betriebsleiter der Insolvenzschuldnerin, N, weiterhin als Betriebsleiter sowohl für die W T als auch für die W P tätig.

15

Der Kläger meint, wenn kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. stattgefunden habe, stehe ihm gegen den Beklagten zu 1. für die Zeit vom 1. November 2007 bis 31. März 2008 wegen Annahmeverzugs eine tarifliche Sonderzahlung zu sowie der Unterschiedsbetrag zwischen der vereinbarten Arbeitsvergütung und dem anderweitig erzielten Verdienst. Sollte ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. erfolgt sein, stünden ihm diese Ansprüche anteilig bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs gegen den Beklagten zu 1. zu. Ab diesem Zeitpunkt hätte er diese Ansprüche dann gegenüber der Beklagten zu 2.

16

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 20. November 2007, ihm am 27. November 2007 zugegangen, aufgelöst worden ist;

        

2.    

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Industriemechaniker in Vollzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden zu beschäftigen;

        

3.    

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.550,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen;

        

4.    

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 960,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 240,12 Euro brutto seit dem 2. Januar 2008, aus 240,12 Euro brutto seit dem 1. Februar 2008, aus 240,12 Euro brutto seit dem 1. März 2008 und aus 240,12 Euro brutto seit dem 1. April 2008 zu zahlen.

17

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

18

Die Beklagte zu 2. meint, ein Betriebsübergang liege nicht vor. Als Personaldienstleister habe sie weder Vermögensgegenstände noch Kunden der Insolvenzschuldnerin übernommen. Auch verfolge sie mit der nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung einen anderen Geschäftszweck als ihn die Insolvenzschuldnerin als Maschinenbaubetrieb verfolgt habe.

19

Sie bestreitet, dass ihre Direktorin S die Personalleitung bei der Insolvenzschuldnerin innegehabt habe. Vielmehr seien die Personalangelegenheiten bei der Insolvenzschuldnerin von deren Geschäftsführern L und G erledigt worden. Eine einheitliche Leitung der drei Unternehmen, also der Beklagten zu 2., der W T und der W P gebe es nicht. Die W T und die W P hätten aufgrund ihrer Geschäftsgegenstände nichts miteinander zu tun. Die W T erbringe nur etwa 15 % ihrer Leistungen an die W P und umgekehrt diese nur 2 % ihrer Leistungen an die W T. Die Aufträge würden wie Aufträge zwischen Fremden abgewickelt. Die Produktionsräume der W T und der W P seien getrennt. Schließlich habe die Insolvenzschuldnerin bis zum 15. November 2007 auch die Montage von Betonstahlmaschinen und anderen für das Unternehmen B zum Gegenstand gehabt. Diese Tätigkeit werde weder von der W T noch von der W P ausgeführt.

20

Weiter hat die Beklagte zu 2. bestritten, den Kläger beschäftigen zu können. Sie habe keinen Produktionsbetrieb, in dem ein Industriemechaniker benötigt werde.

21

Der Beklagte zu 1. hält die am 20. November 2007 ausgesprochene Kündigung für wirksam, wenn das Arbeitsverhältnis nicht bereits zuvor auf die Beklagte zu 2. übergegangen sein sollte. Er habe sich entschlossen, den Betrieb stillzulegen und mit dem Betriebsrat einen entsprechenden Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen. Allen Arbeitnehmern, die nicht bereits zuvor ihre Arbeitsverhältnisse durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag beendet hätten, sei mit Schreiben vom 20. November 2007 - bzw. nach Zustimmung des Integrationsamts mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 - gekündigt worden. Alle Arbeitnehmer, die wie der Kläger in der Namensliste zum Interessenausgleich benannt waren, seien ab dem 16. November 2007 von der Arbeitspflicht freigestellt worden. Abgesehen von Abwicklungstätigkeiten, die durch Frau N ausgeführt worden seien, habe nach dem 15. November 2007 keine Betriebstätigkeit mehr stattgefunden.

22

Auch sei der Betriebsrat ordnungsgemäß zur Kündigung angehört worden und die Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit am 16. November 2007 erfolgt.

23

Das Arbeitsgericht hat einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. angenommen und diese zur Beschäftigung des Klägers zu den bisherigen Bedingungen als Industriemechaniker sowie zur Zahlung von 960,48 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt. Den Beklagten zu 1. hat das Arbeitsgericht zur Zahlung der Gehaltsdifferenz für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 15. November 2007 in Höhe von 120,06 Euro brutto verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht den Beklagten zu 1. zur Zahlung einer tariflichen Sonderzahlung von 774,58 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 2. hat das Landesarbeitsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2. insgesamt abgewiesen. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter, während die Beklagten die Zurückweisung der Revision beantragen.

Entscheidungsgründe

24

Die Revision des Klägers ist nur begründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Landesarbeitsgericht seine Klage gegen den Beklagten zu 1. abgewiesen hat. Im Übrigen ist sie unbegründet.

25

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2. abgewiesen und hierbei angenommen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2. lägen nicht vor. Zwar habe diese den nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals der Insolvenzschuldnerin übernommen. Diese übernommenen Arbeitnehmer führten auch im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten wie zuvor bei der Insolvenzschuldnerin an denselben Maschinen aus. Bei der Insolvenzschuldnerin handele es sich aber nicht um ein betriebsmittelarmes Unternehmen, bei dem es im Wesentlichen nur auf die menschliche Arbeitskraft ankomme und sächliche Betriebsmittel nur eine geringe, untergeordnete Bedeutung hätten. Vielmehr seien bei der Insolvenzschuldnerin Maschinen und Programme für die Fertigung von Maschinen und Maschinenteilen wesentlich gewesen. Diese seien nicht von der Beklagten zu 2. übernommen worden. Der Geschäftszweck der Beklagten zu 2. erschöpfe sich in der Arbeitnehmerüberlassung an die W T und an die W P. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin werde nicht durch die Beklagte zu 2., sondern durch die W T und die W P weiterbetrieben. Letztgenannte Unternehmen vertrieben auch die von den Arbeitnehmern produzierten Maschinen und Maschinenbauteile. Damit habe die Beklagte zu 2. nicht unter Änderung der Organisation die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzungen zwischen verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten. Die Beklagte zu 2. habe nämlich allein das Personal übernommen und es sei nicht ersichtlich, dass sie den Umfang des Personaleinsatzes bestimmen könne. Die Beklagte zu 2. sei nicht in der Lage, die Fertigung und den Vertrieb von Maschinen und Maschinenbauteilen wie bisher durchzuführen. Ihr fehle die Übernahme der für den bisherigen Geschäftszweck der Insolvenzschuldnerin erforderlichen Betriebs- und Produktionsmittel sowie deren Kundenbeziehungen.

26

Das Landesarbeitsgericht hat weiter angenommen, die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (im Folgenden: Richtlinie 2001/23/EG) gebiete es nicht, in einem Fall, in dem das Personal von den Betriebsmitteln getrennt übernommen werde, gemäß § 613a BGB einen Betriebsübergang auf den das Personal übernehmenden Arbeitnehmerüberlasser anzunehmen.

27

Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht angenommen, ein Betriebsübergang könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Betriebs der Beklagten zu 2., der W T und der W P angenommen werden, da ein gemeinsamer einheitlicher arbeitstechnischer Zweck fehle. Die Beklagte zu 2. habe ausschließlich die formale Arbeitgeberstellung inne.

28

Auch sei das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht von der Insolvenzschuldnerin auf eine von der Beklagten zu 2. mit der W T und der W P gemäß § 705 BGB gebildete Gesellschaft übergegangen. Da diese Gesellschaft, die auf die Weiterführung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin gerichtet wäre, tatsächlich nicht am Rechtsverkehr teilnehme, könnte es sich bei dieser Gesellschaft nur um eine Innengesellschaft handeln, die nicht Träger von Rechten und Pflichten und mithin nicht Arbeitgeberin sein könne.

29

Schließlich könne auch kein einheitliches Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2. sowie der W T und der W P angenommen werden.

30

Die Kündigungsschutzklage gegenüber dem Beklagten zu 1. hat das Landesarbeitsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. aufgrund eines Betriebsübergangs am 15. November 2007 und mithin vor Ausspruch der Kündigung geendet habe. Nach dem klägerischen Vortrag sei die Betriebstätigkeit der Insolvenzschuldnerin über den 15. November 2007 hinaus ununterbrochen fortgesetzt worden. Der Betrieb sei zwar nicht von der Beklagten zu 2., wohl aber von der W P und der W T fortgeführt worden. Es könne dahinstehen, ob die W P und die W T jeweils einen Teilbetrieb - entsprechend den beiden Produktionshallen - übernommen hätten und welchem der beiden der Kläger zuzuordnen sei. Es könne auch dahinstehen, ob - angesichts des Umstands, dass Arbeitnehmer je nach Bedarf von jeder der beiden Gesellschaften eingesetzt würden - die beiden Gesellschaften eine Arbeitgebergruppe bildeten, da eine veränderte Organisation dem Betriebsübergang nicht entgegenstehe.

31

Hätte das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund des Betriebsübergangs geendet, so wäre die Kündigung wirksam, da sie dann nicht wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen worden wäre (§ 613a Abs. 4 BGB), nicht gegen § 1 Abs. 1 KSchG iVm. § 125 InsO verstieße und auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam wäre. Auch sei die Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß eingereicht worden.

32

Die auf den Differenzlohn ab dem 16. November 2007 gerichtete Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 1. hat das Landesarbeitsgericht abgewiesen, da ab diesem Zeitpunkt mit diesem kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe.

33

Das Landesarbeitsgericht hat der auf Zahlung der tariflichen Sonderzahlung gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Klage in Höhe von 774,58 Euro brutto stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Anspruch folge aus den im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifverträgen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen.

34

II. Die Revision ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 74 Abs. 1 ArbGG frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

35

1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Kläger am 20. Juli 2009 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 20. August 2009, eingegangen am selben Tage, hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren nebst der Beiordnung von Rechtsanwältin K beantragt. Er hat zugleich neben der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch den erforderlichen Beleg zur Glaubhaftmachung vorgelegt. Mit Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2009, dem Kläger am 14. Oktober 2009 zugestellt, ist ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin K beigeordnet worden.

36

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2009, eingegangen am selben Tage, hat der Kläger die Revision eingelegt und zugleich begründet. Weiterhin hat er den Antrag gestellt, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er infolge seiner Mittellosigkeit unverschuldet an der rechtzeitigen Revisionseinlegung gehindert gewesen sei.

37

2. Die Fristen nach § 74 Abs. 1 ArbGG für die Einlegung und für die Begründung der Revision sind gewahrt. Dem Kläger war wegen der an sich versäumten Einlegungsfrist und der ebenfalls an sich versäumten Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist - wie die einmonatige Revisionsfrist - oder die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, so ist ihr auf Antrag nach § 233 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Als unverschuldete Verhinderung ist die Bedürftigkeit der Partei anzusehen, wenn die Partei innerhalb der Revisionsfrist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag stellt sowie alle für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen dem zuständigen Gericht vorlegt (st. Rspr., vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 120 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 17).

38

Der vollständige Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist am 20. August 2009 und mithin innerhalb der am 20. Juli 2009 in Lauf gesetzten einmonatigen Revisionsfrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) bei Gericht eingegangen. Nach Zustellung des Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses vom 6. Oktober 2009 am 14. Oktober 2009 hat der Kläger innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 21. Oktober 2009 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Revisionsfrist beantragt sowie die Revision eingelegt und begründet.

39

III. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur zum Teil stand.

40

Die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage hat das Landesarbeitsgericht zu Recht abgewiesen.

41

1. Die Beschäftigungsklage ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin ist nicht im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 2. übergegangen.

42

a) § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteiles auf einen anderen Inhaber voraus. Erforderlich ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche, den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie zB ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden oder den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu.

43

Bei betriebsmittelarmen und dienstleistungsorientierten Branchen und Arbeitszwecken, bei denen es wesentlich auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit in diesem Sinne darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) stellt hingegen keinen Betriebsübergang dar (st. Rspr., vgl. BAG 21. Mai 2008 - 8 AZR 481/07 - AP BGB § 613a Nr. 354 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 96). In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (BAG 6. April 2006 - 8 AZR 249/04 - BAGE 117, 361 = AP BGB § 613a Nr. 303 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 52).

44

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass mangels Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit auf die Beklagte zu 2. ein Betriebsübergang auf diese nicht stattgefunden hat.

45

Der Betrieb der Insolvenzschuldnerin ist als selbständige wirtschaftliche Einheit nicht identitätswahrend auf die Beklagte zu 2. übertragen worden.

46

aa) Der Unternehmensgegenstand der Insolvenzschuldnerin lag in der Herstellung und dem Vertrieb von Maschinen und Maschinenteilen. Ihr Betrieb war betriebsmittelgeprägt. Der Schwerpunkt der Betriebstätigkeit lag in der Produktion sogenannter Kettenschienen. Bei Produktionsbetrieben kann der Betriebszweck ohne sächliche Betriebsmittel nicht erreicht werden. Die Arbeitsplätze sind regelmäßig an bestimmte Räume, Maschinen, Produktionsanlagen, Werkzeuge und sonstige Einrichtungsgegenstände gebunden. Um die Produktion in der bisherigen Weise fortzusetzen, benötigt der Erwerber diese materiellen Produktionsmittel.

47

bb) Materielle Betriebsmittel, insbesondere Maschinen oder sonstige Produktionsanlagen sind von der Insolvenzschuldnerin nicht auf die Beklagte zu 2. übertragen worden. Die Beklagte zu 2. hat auch keine Räumlichkeiten bezogen, die zuvor von der Insolvenzschuldnerin genutzt worden sind. Während die Insolvenzschuldnerin in der D 13 ansässig war, hat die Beklagte zu 2. ihren Unternehmenssitz unter der Anschrift D 9 begründet. Die vormaligen Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin werden seit Mitte November 2007 von der W T sowie der W P genutzt. Diese haben auch die materiellen Betriebsmittel in Gestalt von Maschinen, Programmen und sonstigen Produktionsanlagen von der Insolvenzschuldnerin übernommen, um ihre Produktionstätigkeit mit diesen durchzuführen.

48

cc) Außer einem Großteil des Personals hat die Beklagte zu 2. von der Insolvenzschuldnerin nichts übernommen, insbesondere auch keine Kunden- und Lieferantenbeziehungen.

49

dd) Der Betriebszweck der Beklagten zu 2. unterscheidet sich außerdem erheblich von demjenigen der Insolvenzschuldnerin. Während diese einen Produktionsbetrieb führte, also mit der Herstellung von Maschinen und Maschinenteilen befasst war, liegt der Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 2. in der nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und ist mithin dem Bereich der Personaldienstleistung zuzuordnen. Der Umstand, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 2. im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten wie zuvor ausführen, ändert hieran nichts, da sie diese im Wesentlichen gleichen Tätigkeiten nicht für die Beklagte zu 2., sondern für die W T und die W P erbringen.

50

c) Auch soweit der Kläger seine Revision darauf stützt, dass, wenn kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. vorliege, jedenfalls ein Gemeinschaftsbetrieb mit der Beklagten zu 2. als Anstellungsträger gebildet worden sei, bleibt sie erfolglos.

51

aa) Unter einem Betrieb versteht die Rechtsprechung eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. zum Betrieb iSd. BetrVG: BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15 = EzA BetrVG 2001 § 4 Nr. 1; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - BAGE 121, 7 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 18 = EzA BetrVG 2001 § 4 Nr. 2; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - NZA 2009, 328; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - NZA-RR 2009, 255). Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Davon geht auch § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BetrVG aus. Nur wenn ein solcher gemeinsamer Betrieb unter Beteiligung der Beklagten zu 2. gebildet worden wäre, könnte ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang auf die Beklagte zu 2. überhaupt in Frage kommen. Ob für den Begriff „Betrieb“ iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, der auf einen Erwerber übergehen kann, eine besondere, vom allgemeinen Betriebsbegriff abweichende Definition gilt, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil es nur darauf ankommt, ob die Beklagte zu 2. mit der W T und der W P einen neuen gemeinsamen Betrieb gebildet hat.

52

Die Rechtsfigur des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben (BAG 11. Dezember 2007 - 1 AZR 824/06 - mwN, EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 21).

53

Die Begriffe „Betrieb“ und „gemeinschaftlicher Betrieb“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Beurteilung, ob eine Organisationseinheit ein Betrieb, ein selbständiger oder ein unselbständiger Betriebsteil ist, steht dem Gericht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. zu § 1 Abs. 1 BetrVG: BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 19 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 8; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - BAGE 121, 7 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 18 = EzA BetrVG 2001 § 4 Nr. 2).

54

bb) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts stand. Die W T, die W P und die Beklagte zu 2. betreiben keinen gemeinsamen Betrieb.

55

In den Fällen einer unternehmerischen Zusammenarbeit, in denen sich die Beteiligung eines Arbeitgebers - wie hier der Beklagten zu 2. - auf das Zur-Verfügung-Stellen seiner Arbeitnehmer an einen oder mehrere andere Unternehmen beschränkt, fehlt es an dem maßgeblichen Merkmal einer einheitlichen Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten. Werden die Arbeitnehmer einem anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen, liegt eine Personalgestellung vor, regelmäßig in Form der Arbeitnehmerüberlassung. Der Verleiher beschränkt sich auf die Zur-Verfügung-Stellung des benötigten Personals. Er trifft die Personalauswahlentscheidung und ihm verbleibt die Disziplinarbefugnis. Das entleihende Unternehmen entscheidet dagegen über den Personaleinsatz vor Ort (zB Zuweisung des konkreten Arbeitsplatzes, Art und Weise der Arbeitsausführung usw., vgl. BAG 16. April 2008 - 7 ABR 4/07 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 32 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 7; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - mwN, NZA-RR 2009, 255; 17. Februar 2010 - 7 ABR 51/08 - AP BetrVG 1972 § 8 Nr. 14 = EzA BetrVG 2001 § 8 Nr. 2).

56

Die Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebs sind nicht bereits erfüllt, wenn eine (enge) unternehmerische Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern aufgrund wechselseitiger Verpflichtungen zu einer Minderung von mitbestimmungsrechtlich relevanten Gestaltungs- und Entscheidungsspielräumen bei den Arbeitgebern führt (vgl. BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 21 - 23, NZA-RR 2009, 255). Auch die Überlassung von Arbeitnehmern durch eine extra zur Personalgestellung gegründete Tochtergesellschaft (vgl. BAG 25. Januar 2005 - 1 ABR 61/03 - BAGE 113, 218 = AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 48 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 7) sowie durch eine konzernangehörige Personalführungsgesellschaft wäre mit dem AÜG vereinbar (vgl. BAG 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - zu B II 2 b cc der Gründe, EzA AÜG § 14 Nr. 5). Auch eine Alleininhaberschaft oder die Mehrheitsbeteiligung an dem verleihenden Unternehmen würde danach einen Gemeinschaftsbetrieb nicht zwangsläufig begründen.

57

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegt im vorliegenden Fall keine organisatorische Einheit vor, in der der Personaleinsatz von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Vielmehr wird das Direktionsrecht bzgl. der Arbeitnehmer der Beklagten zu 2. ausschließlich von der W T und der W P als den Entleihern ausgeübt, weil das bei der Beklagten zu 2. beschäftigte Personal im Wege der Arbeitnehmerüberlassung in diesen beiden Betrieben im Rahmen deren Organisationsstruktur eingesetzt wird.

58

d) Schließlich gebietet auch der Schutzzweck der Richtlinie 2001/23/EG nicht dann, wenn wie im Streitfall, das Personal getrennt von den Betriebsmitteln übernommen und sodann an den Übernehmer der Betriebsmittel verliehen wird, einen Betriebsübergang auf den das Personal übernehmenden Arbeitnehmerüberlasser anzunehmen. Würde ein solcher Betriebsübergang angenommen, könnte der Übernehmer der materiellen und immateriellen Betriebsmittel, dh. im Regelfall der eigentliche Betriebsübernehmer iSd. § 613a BGB, im Ergebnis alle oder einen Teil der Mitarbeiter des vormaligen Inhabers beschäftigen, ohne - wie es § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vorsieht - deren Arbeitgeber zu werden.

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2. Mangels eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. stehen dem Kläger die für den Zeitraum ab 15. November 2007 geltend gemachten Vergütungsansprüche gegen diese nicht zu.

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IV. Die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1. durch das Landesarbeitsgericht hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

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1. Dem Landesarbeitsgericht ist nicht dahin zu folgen, es stehe fest, dass die dem Kläger am 27. November 2007 zugegangene Kündigung des Beklagten zu 1. vom 20. November 2007 das Arbeitsverhältnis deshalb nicht aufgelöst hat, weil dieses aufgrund eines Betriebsübergangs am 15. November 2007, und damit vor dem Kündigungsausspruch, geendet hat.

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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es könne dahinstehen, ob die W P und die W T jeweils einen Teilbetrieb der Insolvenzschuldnerin übernommen haben und welchem der beiden der Kläger zuzuordnen gewesen sei, bzw. ob die beiden Gesellschaften eine Arbeitgebergruppe gebildet haben, da eine veränderte Organisation dem Betriebsübergang nicht entgegenstehe.

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Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen, dass zwischen den Parteien im Streit steht, inwieweit die Insolvenzschuldnerin bis zum 15. November 2007 auch die Montage von Betonstahl- und Verarbeitungsmaschinen durchgeführt hat und ob diese Tätigkeiten von der W T und/oder der W P fortgeführt werden. Mit diesen Arbeiten seien drei Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin betraut gewesen.

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b) Das Landesarbeitsgericht hätte aufklären müssen, ob und in welchem Umfange die Insolvenzschuldnerin diese Montagearbeiten durchgeführt hat, ob diese Tätigkeiten als ein Betriebsteil iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen waren, ob der Kläger einem solchen Betriebsteil zugeordnet war und ob dieser Betriebsteil von der W T, der W P oder möglicherweise von beiden im Wege eines Betriebsteilübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB übernommen worden ist.

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c) Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs, mit denen innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird (BAG 21. Mai 2008 - 8 AZR 481/07 - AP BGB § 613a Nr. 354 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 96). § 613a BGB setzt für den Betriebsteilübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln einen Betrieb oder Betriebsteil gründet. Überdies ist erforderlich, dass der Erwerber gerade die wesentlichen Betriebsmittel des Teilbetriebs oder bei betriebsmittelarmen Teilbetrieben wesentliche Teile des dem Teilbetrieb zugeordneten Personals übernimmt (vgl. BAG 27. September 2007 - 8 AZR 941/06 - BAGE 124, 159 = AP BGB § 613a Nr. 332 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 86).

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d) Ob diese Voraussetzungen eines Teilbetriebs bei dem Produktionsbereich „Montage von Betonstahl- und Verarbeitungsmaschinen“ bei der Insolvenzschuldnerin vorgelegen haben und ob und ggf. von wem dieser möglicherweise vorhandene Betriebsteil gemäß § 613a BGB erworben worden ist, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Letztlich hat es auch nicht aufgeklärt, ob dann, wenn es sich bei diesem Produktionsbereich um einen Betriebsteil gehandelt hat und dieser nicht im Wege eines Betriebsteilübergangs auf einen oder mehrere Erwerber übergegangen sein sollte, der Kläger diesem Betriebsteil zugeordnet war. Eine solche Zuordnung hätte zur Folge gehabt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf einen Betriebserwerber übergegangen wäre, sondern mit dem Beklagten zu 1. über den 15. November 2007 hinaus fortbestanden hätte. Wäre Letzteres der Fall, hätte das Landesarbeitsgericht weiter prüfen müssen, ob und ggf. wann der Beklagte zu 1. diesen Teilbetrieb stillgelegt hat und ob die am 20. November 2007 von ihm ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis wegen dieser Betriebsteilstilllegung zum 28. Februar 2008 rechtswirksam beendet hätte.

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2. Außerdem hätte das Landesarbeitsgericht in letzterem Falle klären müssen, welche Vergütungsansprüche dem Kläger gegen den Beklagten zu 1. unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zumindest für den Zeitraum der Kündigungsfrist zugestanden hätten.

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3. Zwecks Aufklärung dieser Fragen war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht bei der Tenorierung eindeutig zum Ausdruck zu bringen haben, dass die Verurteilung des Beklagten zu 1. zur Zahlung von 120,06 Euro nebst Zinsen durch das Arbeitsgericht rechtskräftig ist und daher nicht der Klageabweisung in der Berufungsinstanz unterliegen kann.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Schulz    

        

    Wroblewski    

                 

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.