Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Apr. 2009 - 2 Sa 755/08

Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.10.2008 - 2 Ca 431/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um restliche Arbeitsvergütung aus mittlerweile beendetem Arbeitsverhältnis.
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Seit 01.11.2007 war der Kläger bei der Beklagten zu einer monatlichen Vergütung von 800,00 EUR beschäftigt. Der Kläger hat mit der Behauptung, restliche Arbeitsvergütung für Januar 2008 in Höhe von 200,00 EUR netto und für Februar 2008 in Höhe von 800,00 EUR netto sei noch nicht bezahlt, Klage auf Zahlung von 1.000,00 EUR netto erhoben.
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Im Schriftsatz vom 23.04.2008 an das Arbeitsgericht T. hat die Beklagte vorgetragen, die vereinbarten Nettolohnbeträge seien wegen bestehender Kontopfändungen jeweils in bar ausgezahlt worden und die Lohnzahlungen für Januar und Februar in Höhe von netto 800,00 EUR seien jeweils vollständig erfolgt. Hierzu hat sie fünf Zeugen angeboten, darunter den Zeugen A.. In der Kammerverhandlung am 30.10.2008 hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe seinen letzten Lohn in Höhe von 800,00 EUR netto vollständig bar erhalten, hierbei sei anwesend gewesen Herr D. W. aus D-Stadt.
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Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung hat der Kläger beantragt,
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an ihn 1.000,00 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen und zwar von 200,00 EUR netto seit 01.02.2008 und von 800,00 EUR seit 01.03.2008.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Im angefochtenen Urteil hat das Arbeitsgericht Trier die Beklagte gemäß dem bezeichneten Klageantrag verurteilt. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Vortrag zur angeblichen Zahlung sei unsubstantiiert geblieben. Die Beklagte hätte im Einzelnen darlegen müssen, wann, wo und wie sie unter welchen Umständen dem Kläger welche Barbeträge übertragen haben will. Die pauschale Behauptung, die Lohnzahlung sei vollständig erbracht, sei nicht ausreichend. Zudem habe die Beklagte trotz gerichtlicher Aufforderung erstmals im Kammertermin die ladungsfähige Anschrift eines Zeugen mitgeteilt, dessen Ladung hätte einen weiteren Termin erforderlich gemacht und damit den Rechtsstreit verzögert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
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Das Urteil wurde der Beklagten am 21.11.2008 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am Montag, den 22.12.2008 Berufung eingelegt und, nachdem die Frist zur Begründung bis 20. Februar 2009 verlängert worden war, mit am diesem Tag eingelegtem Schriftsatz begründet.
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Die Beklagte trägt nunmehr vor, die Parteien hätten am 11.03.2008 miteinander telefoniert. Der Kläger habe seinen noch ausstehenden Lohn moniert. Da er selbst nicht über ein Fahrzeug verfügte, habe die Beklagte den Zeugen A. von C-Stadt nach D-Stadt geschickt um den Kläger abzuholen. Weisungsgemäß habe dieser den Kläger dann abgeholt und ihn zur Werkhalle der Beklagten gebracht. Im Beisein des Zeugen habe die Beklagte dem Kläger dann 1.000,00 EUR in bar ausgezahlt, worauf der Zeuge A. den Kläger dann wieder nach Hause gefahren habe.
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Die Beklagte beantragt,
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auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.10.2008 - AZ 2 Ca 431/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten kostenpflichtig abzuweisen.
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Er bestreitet den Sachvortrag in der Berufungsbegründungsschrift.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 09.04.2009.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.. Auf das Sitzungsprotokoll vom 09.04.2009 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
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Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
II.
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Dem Kläger steht restliche Arbeitsvergütung in Höhe von 800,00 EUR netto für den Monat Februar 2008 und von 200,00 EUR netto für den Monat Januar 2008 gem. § 611 Abs. 1 BGB zu. Die Zinsforderung folgt §§ 286, 288 BGB.
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Die Beklagte hat Erfüllung behauptet. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie den Anspruch des Klägers erfüllt hat, trägt sie (§ 362 BGB). Die nach dem erstmaligen Sachvortrag der Beklagten im Berufungsverfahren substantiiert gehaltene Behauptung, der Kläger habe den Betrag von 1.000,00 EUR am 11.03.2008 durch Barzahlung in der Werkhalle der Beklagten erhalten, konnte die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen.
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Die nach § 286 ZPO vorzunehmenden Würdigung, ob die tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist, hat die Kammer unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung entschieden. Dabei ist insbesondere festzustellen, dass die Kammer nicht von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen A. überzeugt ist, er könne aus eigener Kenntnis bestätigen, dass der Inhaber der Beklagten dem Kläger in der Werkhalle Geld gegeben hat.
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Für diese Beweiswürdigung sprechen insbesondere die nachfolgend kurz zusammengefassten Umstände.
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Zunächst fällt auf, dass der Sachvortrag der Beklagten ständig wechselt. Hat er, wie im Tatbestand dargestellt, zunächst behauptet, 800,00 EUR seien jeweils bezahlt worden und hierfür eine Vielzahl von Zeugen angeboten, hat er in der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht behauptet, im Beisein des Zeugen D. W. sei der letzte Lohn in Höhe von 800,00 EUR vollständig bar ausgezahlt worden. Im Berufungsverfahren gegenüber taucht dieser Zeuge nicht mehr auf, vielmehr wird nunmehr für nähere Umstände der Geldübergabe der Zeuge A. genannt. Die Beklagte hat trotz des Hinweises des Vorsitzenden in der Kammer keine Erklärung dafür abgegeben, weswegen der Sachvortrag permanent wechselte.
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Auch die Aussage des Zeugen A. hat die Kammer nicht überzeugt. So blieb zunächst auch aufgrund der Aussage unklar, welchen Geldbetrag der Kläger erhalten haben soll. Der Zeuge hat erklärt, er meint gesehen zu haben, es seien mehr als fünf oder sechs Scheine gewesen, die der Inhaber der Beklagten dem Kläger gegeben hat. Es seien hunderter und/oder fünfziger Geldscheine gewesen. Um auf eine Summe von 1.000,00 EUR netto zu kommen müssten es aber schon zehn Hunderter gewesen sein, so dass hier eine deutlich unscharfe Aussage vorliegt. Der genaue Betrag konnte aus der Aussage des Zeugen somit nicht ermittelt werden.
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Darüber hinaus weist die Aussage viele Merkmale auf, die für eine abgesprochene Aussage Indiz seien können. Hinsichtlich des eigentlichen Beweisthemas, also der Übergabe des Geldes und den Umständen, unter der diese erfolgte, war die Aussage einigermaßen präzise. Zwar hat der Zeuge anfangs gesagt, er kenne den Beklagten nur flüchtig, was angesichts der fast identischen Hausanschrift in dem kleinen Ort O. doch sehr verwundert, der Zeuge hat dann aber detailliert beschrieben, wie der Ablauf des Abholens und des Zurückbringens des Klägers in den Nachbarort gewesen ist.
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Wenig detailliert und auf Nachfragen auch deutlich unscharf waren allerdings die nicht unmittelbar zu dem Kern des Geschehens gehörenden Bekundungen des Zeugen. So hat der Zeuge auf Nachfrage sich nicht in der Lage erklärt zu beschreiben, wie er den Kläger gefunden hat, insbesondere wo er ihn abgeholt hat. Auch die Aussage war deutlich unscharf in Bezug auf seinen eigenen Standort und seine Motivation, der Geldübergabe beizuwohnen. Der Zeuge hat eingangs bekundet, als er die Geldübergabe gesehen habe, habe er sich umgedreht und sei gegangen. Dies seien Sachen, die gingen ihn nichts an. Später hat er dann auf mehrmalige Nachfragen widersprüchliche Angaben gemacht, wie lange er das Gespräch des Klägers mit dem Inhaber der Beklagten, von dem er im Übrigen auch nichts mitbekommen hat, verfolgt hat. Für die Kammer unverständlich ist es insbesondere, dass ein Zeuge, der mit der Sache nichts zu tun haben will, nach eigenem Bekunden ca. zehn Minuten in der Tür zwischen dem ersten und dem zweiten Raum steht, um ein Gespräch mitzuverfolgen, welches "ihn nichts angeht" und von dem er nicht hört, was die beiden besprochen haben.
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Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass sich das Geschehen so abgespielt hat.
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Detailliert wird die Aussage des Zeugen dann wiederum, als er die Äußerung des Klägers kurz vor Ausstieg aus seinem Fahrzeug bekundet, er habe nun sein Geld bekommen und sei mit der Firma klar.
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Präzise Aussagen zum Kerngeschehen (Geldscheinübergabe und Erklärung des Klägers) stehen im diametralen Gegensatz zu den unscharfen und zum teil widersprüchlichen Bekundungen des Zeugen, die sich am Rande des Geschehens ereignet haben müssen.
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Aus diesem Grunde kann die Kammer aufgrund der Zeugenaussage allein nicht die Feststellung treffen, dass die Beklagte dem Kläger die restliche Arbeitsvergütung ausgezahlt hat.
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Der Umstand, dass die Beklagte es verabsäumt hat, sich Quittungen über die Auszahlung geben zu lassen (der Kammer bleibt es auch verborgen, wie die Beklagte unter diesen Umständen eine ordnungsgemäße Buchhaltung abliefern kann) geht somit letztlich zu ihren Lasten.
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Da die Kammer nicht überzeugt ist, dass die streitige Geldforderung erfüllt ist, war die mit dieser Begründung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts geführte Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Die Zulassung der Revision war angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst.

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.