Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Juni 2016 - 2 Sa 500/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0602.2SA500.15.0A
02.06.2016

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Juni 2015 - 1 Ca 2076/14 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2013 zu zahlen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6, mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts N-Stadt am Rhein entstandenen Kosten, die der Kläger zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld.

2

Der Kläger und der Beklagte waren Arbeitskollegen im G. in A-Stadt. Dort kam es am 24. Oktober 2013 zu einem Gespräch zwischen den Parteien, nach dem der Kläger auf dem Boden lag. Die Einzelheiten dieses Vorfalls vom 24. Oktober 2013 sind zwischen den Parteien streitig.

3

Mit seiner am 13. Mai 2014 beim Amtsgericht N-Stadt am Rhein eingegangenen Klage hat der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 EUR und die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR geltend gemacht. Mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 18. August 2014 hat das Amtsgericht N-Stadt am Rhein den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mainz verwiesen. Den auf Erstattung von Anwaltskosten gerichteten Klageantrag zu 2) hat der Kläger im Kammertermin vom 04. März 2015 vor dem Arbeitsgericht Mainz sodann zurückgenommen.

4

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Juni 2015 - 1 Ca 2076/14 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

5

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

6

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. Dezember 2013 zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Mit Urteil vom 10. Juni 2015 - 1 Ca 2076/14 - hat das Arbeitsgericht Mainz die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nicht ausreichend substantiiert und widerspruchsfrei dargetan, dass der Beklagte ihn vorsätzlich verletzt habe. Der Kläger habe seinen Vortrag hierzu mehrfach geändert. Zwar habe der Kläger zuletzt mit seinem Schriftsatz vom 16. April 2015 vorgetragen, er habe sein Oberkörper schon vollständig gedreht und mit dem linken Fuß bereits einen ersten Schritt von dem Beklagten weggemacht, als dieser ihn unbemerkt von hinten auf den rechten Fuß getreten sei. Dabei habe der Beklagte ihn noch gegen den Oberkörper gestoßen. Bei dieser Schilderung hätte es dann, wenn der Beklagte den Kläger von hinten gegen den Rücken gestoßen hätte, zwar dazu kommen können, dass dieser auf die Knie gestürzt wäre. Diese dritte Version der Sachverhaltsschilderung habe der Kläger aber nicht unter Beweis gestellt. Hinzu komme, dass das Vorbringen des Klägers insgesamt widersprüchlich und damit prozessual unzulässig sei. Der Beweiserhebung über ein widersprüchliches und ersichtlich unvollständiges Vorbringen einer Prozesspartei bedürfe es nicht, ohne dass hierin eine unzulässige Beweisantizipation hinsichtlich der Frage der Glaubwürdigkeit einer erwarteten Zeugenaussage liege.

10

Gegen das ihm am 05. November 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. November 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 05. Januar 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

11

Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die gebotene Beweisaufnahme nicht durchgeführt. Er habe bereits mit seiner Klageschrift vorgetragen, dass sich der Beklagte ihm am 24. Oktober 2013 gegen 17:35 Uhr auf den rechten Fuß gestellt habe, als er gerade im Begriff gewesen sei, sich umzudrehen und wegzugehen. Gleichzeitig habe der Beklagte ihn vor den Oberkörper gestoßen, wodurch er gestürzt und auf beide Knie sowie auf die linke Hand gefallen sei, mit der er sich habe abstützen wollen. Lediglich auf den zeitlich vorgelagerten Vortrag des Beklagten mit Schriftsatz vom 13. März 2015 habe er seinen eigenen Vortrag dann in Bezug auf das Geschehen kurz vor der streitgegenständlichen Tat erweitert und präzisiert. Hierbei sei es zunächst zu einem Missverständnis zwischen ihm und seinen Prozessbevollmächtigten gekommen. Daher sei umgehend mit Schriftsatz vom 16. April 2015 eine Richtigstellung seines Vortrages vom 15. April 2015 erfolgt. Zusammengefasst habe er zuletzt vorgetragen, dass er seinen Oberkörper im Weggehen schon vollständig gedreht gehabt und mit seinem linken Fuß bereits einen ersten Schritt vom Beklagten weggemacht habe, als dieser von hinten von ihm unbemerkt an ihn herangetreten und ihm auf den rechten Fuß getreten habe. Dabei habe der Beklagte ihn gegen den Oberkörper gestoßen, wodurch er gestürzt und auf beide Knie sowie auf die linke Hand gefallen sei, mit der er sich habe abstützen wollen. Kurz zuvor habe sich der Beklagte noch etwa zwei Meter von ihm entfernt befunden. Sein Vortrag sei daher nicht widersprüchlich. Insbesondere sei auch zu beachten, dass sich der Vorfall innerhalb weniger Sekunden abgespielt habe und einen komplexen Bewegungsablauf mit einer Drehbewegung beschreibe. Ebenso sei zu beachten, dass der Beklagte seinen Sturz absichtlich herbeigeführt und damit auch zielgerichtet agiert habe. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei er nicht beweisfällig geblieben, weil als Beweis die Vernehmung des Zeugen E. angeboten worden sei, der den vorgetragenen Sachverhalt aus eigener Wahrnehmung bestätigen könne. Die schmerzhaften Folgen des Angriffs und die erfolgten Verletzungen habe er ebenfalls dargestellt und unter Beweis gestellt. Auch auf den vorgetragenen Umstand, dass der Beklagte seine Vorgehensweise bereits mehrfach, auch bei dem benannten Zeugen versucht habe, sei das Arbeitsgericht nicht eingegangen.

12

Der Kläger beantragt,

13

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Juni 2015 - 1 Ca 2076/14 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. Dezember 2013 zu zahlen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er erwidert, auch den Ausführungen im Rahmen der Berufungsbegründung lasse sich kein konkreter Verlauf der Geschehnisse entnehmen. Vielmehr sei die Schilderung lebensfremd. Wenn der Kläger seinen Schwerpunkt durch einen Schritt nach unten verlegt habe und ihm jemand auf einem Fuß stehe, könnte auch ein starker Stoß, den es zu keiner Zeit gegeben habe, nicht dazu führen, dass er nach vorne auf die Knie falle. Entgegen der Darstellung des Klägers habe er weder zielgerichtet agiert noch einen Sturz absichtlich herbeigeführt. Wenn bereits der Tatsachenvortrag nicht nachvollziehbar sei, so verbiete sich die Vernehmung des angebotenen Zeugen, weil hierdurch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis erhoben würde. Das Arbeitsgericht habe lediglich die unterschiedlichen Verlaufsschilderungen des Klägers zusammengestellt und herausgearbeitet, dass die beschriebenen Folgen zumindest bei zwei der drei Darstellungen denklogisch nicht hätten eintreten können. Bei einer Schilderung wäre ein solcher Sturz nach Auffassung des Arbeitsgerichts zwar grundsätzlich denkbar, allerdings habe sich insoweit eine Beweisaufnahme verboten, weil bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Festlegung des Klägers auf einen konkreten Geschehensablauf erfolgt sei. Auch in der Berufungsbegründung werde dieses Versäumnis nicht nachgeholt. Unabhängig davon würde seine Verurteilung an § 105 Abs. 1 SGB VII scheitern.

17

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02. Juni 2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

19

Die Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB wegen Verletzung seines Körpers und seiner Gesundheit einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 EUR.

20

1. Der Kläger hat zur Begründung des von ihm geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs in der Klageschrift ausgeführt, dass sich der Beklagte ihm am 24. Oktober 2013 gegen 17:35 Uhr auf den rechten Fuß gestellt habe, als er gerade im Begriff gewesen sei, sich umzudrehen und wegzugehen. Gleichzeitig habe er ihn vor den Oberkörper gestoßen, wodurch er gestürzt und auf beide Knie sowie auf die linke Hand gefallen sei, mit der er sich habe abstützen wollen. Zwar hat er mit Schriftsatz vom 15. April 2015 u.a. vorgetragen, dass der Beklagte sich auf seinen rechten Fuß gestellt und ihn vor die Brust gestoßen habe. Mit Schriftsatz vom 16. April 2015 hat er dann aber sogleich zur Klarstellung ausgeführt, dass er den Oberkörper beim Weggehen schon vollständig gedreht und mit dem linken Fuß bereits einen ersten Schritt von dem Beklagten weggemacht habe, als dieser ihm von hinten unbemerkt auf den rechten Fuß getreten habe. Dabei habe er ihn gegen den Oberkörper gestoßen. Kurz zuvor habe sich der Beklagte noch etwa zwei Meter von ihm entfernt befunden. In der Berufungsbegründung hat er seinen Vortrag dahingehend zusammengefasst, dass er seinen Oberkörper im Weggehen schon vollständig gedreht gehabt und mit seinem linken Fuß bereits einen ersten Schritt von dem Beklagten weggemacht habe, als dieser von hinten, von ihm unbemerkt, an ihn herangetreten und ihm auf den rechten Fuß getreten habe. Dabei habe der Beklagte ihm gegen den Oberkörper gestoßen, wodurch er gestürzt und auf beide Knie sowie auf die linke Hand gefallen sei, mit der er sich habe abstützen wollen. Kurz zuvor habe sich der Beklagte noch etwa zwei Meter von ihm entfernt befunden.

21

Dieser substantiierte Sachvortrag des Klägers ist ohne weiteres nachvollziehbar. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen. Eine etwaige Widersprüchlichkeit kann nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden und rechtfertigt die Nichterhebung des angebotenen Beweises nicht (BGH 21. Juli 2011 - IV ZR 216/09 - Rnr. 6, juris; BGH 13. März 2012 - II ZR 50/09 - Rn. 16, NJW - RR 2012, 728).

22

2. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Beklagte den Kläger auf den Fuß getreten und diesen gleichzeitig geschubst hat, so dass dieser gestürzt ist und sich dabei verletzt hat.

23

Der Beklagte hat im Termin vom 02. Juni 2016 selbst eingeräumt, dass er seinen Fuß auf den Fuß des Klägers gestellt habe. Zwar hat er bestritten, dass er den Kläger auch geschubst habe. Vielmehr habe der Kläger den Fuß rausgezogen, sich gedreht und sei dann gefallen.

24

Aufgrund der Aussage des Zeugen E. steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte - entgegen seiner Einlassung - den Kläger - gemäß dessen Darstellung - geschubst und damit zu Fall gebracht hat. Das hat der Zeuge in sich widerspruchsfrei und in jeder Hinsicht glaubhaft bestätigt. Der Zeuge hat ausgesagt, dass sich der in seiner Ladung bezeichnete Vorfall im Lager ereignet habe. Er sei dort etwas am Bauen gewesen. Er sei auf die Parteien aufmerksam geworden, weil sie sich etwas lauter unterhalten hätten. Er habe gesehen, wie der Beklagte den Kläger "weggestumpt" habe und dieser gefallen sei. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie er gefallen sei. Er wisse jedenfalls, dass dem Kläger seine Knie wehgetan hätten. Er habe das beobachtet und sei dort sofort hingegangen. Der Kläger habe auf dem Boden gelegen und er habe ihm angesehen, dass er verletzt gewesen sei. Er habe den Beklagten angesprochen, er solle ihm helfen, ihn aufzuheben. Der Beklagte habe ihm nicht geholfen und nur gelacht. Der Kläger habe ihm gesagt, dass seine Knie wehgetan hätten. Erst später habe der Kläger ihm noch gesagt, dass der Beklagte seinen Fuß auf den Fuß des Klägers gestellt habe und ihn dann mit der Hand geschubst habe. Das mit dem Fuß habe er aus der Entfernung nicht sehen können. Er habe aber sehen können, dass der Beklagte den Kläger "gestumpt" habe.

25

Unerheblich ist, dass der Zeuge nicht sehen konnte, ob der Beklagte seinen Fuß auf den Fuß des Klägers gestellt hat, weil der Beklagte dies im Termin vom 02. Juni 2016 selbst eingeräumt hat. Der Zeuge hat bei seiner Aussage keinerlei Belastungstendenz erkennen lassen, sondern sich darauf beschränkt, woran er sich bezüglich des Vorfalls noch erinnern konnte. Er hat auf Nachfrage nochmals ausdrücklich bestätigt, dass er selbst gesehen habe, wie der Beklagte den Kläger mit dem Arm geschubst habe. Gleichzeitig hat er eingeräumt, dass er das mit dem Fuß aus der Entfernung nicht habe sehen können, was für seine Glaubwürdigkeit spricht. Auf Nachfrage hat der Zeuge bekundet, dass der Beklagte das so ähnlich auch mit ihm selbst gemacht habe, allerdings wohl eher aus Spaß aus dessen Sicht. Der Beklagte habe sich auf seinen Fuß gestellt und ihn geschubst, ihn dabei aber an der Hand festgehalten, so dass er nicht umgefallen sei. Nach den uneingeschränkt glaubhaften Angaben des Zeugen ist das Gericht zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Beklagte den Kläger geschubst und dadurch zu Fall gebracht hat und nicht etwa der Kläger ohne Zutun des Beklagten von selbst gefallen ist.

26

Weiterhin steht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in Folge des durch den Beklagten vorsätzlich herbeigeführten Sturzes auf seine Knie gefallen und sich dabei verletzt hat. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er Ersthelfer sei und dem Kläger angesehen habe, dass er verletzt gewesen sei. Der Kläger habe ihm auch gesagt, dass seine Knie wehgetan hätten.

27

Ausweislich des vorgelegten Durchgangsarztberichts vom 24. Oktober 2013 ist eine Prellung bezüglich der Knie und der linken Hand des Klägers diagnostiziert. Die darin enthaltenen Angaben des Klägers zum Unfallhergang decken sich mit seinem Vortrag im Prozess. Weiterhin wird dem Kläger aufgrund dieser Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Oktober 2013 bescheinigt, die ausweislich der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zum 02. November 2013 angedauert hat.

28

3. Aufgrund der vom Beklagten schuldhaft verursachten Verletzung des Körpers und der Gesundheit des Klägers erachtet das Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ein Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 EUR für angemessen. Im Streitfall fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beklagte den Kläger vorsätzlich zu Fall gebracht und damit die eingetretene Körper- bzw. Gesundheitsverletzung des Klägers billigend in Kauf genommen hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund dieses Vorfalles in der Zeit vom 24. Oktober bis 02. November 2013 arbeitsunfähig erkrankt war. Unter Würdigung aller Umstände ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 EUR als angemessen, aber auch ausreichend erscheint.

29

4. Der Schmerzensgeldanspruch ist nicht nach § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen.

30

Nach § 105 Abs. 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Diese Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB VII sind hier nicht erfüllt. Zum einen ist der Versicherungsfall nicht durch eine betriebliche Tätigkeit des Beklagten verursacht worden. Zum anderen hat der Beklagte den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt.

31

a) Entscheidend für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit und das Eingreifen des Haftungsausschlusses i.S.d. § 105 Abs. 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt wurde. Zwar umfasst der Begriff der betrieblichen Tätigkeit auch Tätigkeiten, die im nahen Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Maßgeblich für die Haftungsfreistellung ist aber, ob der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit im dargestellten Sinne oder aber bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb durch den Schädiger verursacht wurde und folglich nur dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt. Die Betriebsbezogenheit einer Tätigkeit entfällt daher immer, wenn die schädigende Handlung nach ihrer Anlage und der Intention des Schädigers erst gar nicht auf die Förderung der Betriebsinteressen ausgerichtet ist oder ihnen gar zuwiderläuft (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - Rn. 26 - 28, NZA 2005, 163). So liegt der Fall hier. Gemäß den obigen Ausführungen hat der Beklagte den Kläger vorsätzlich zu Fall gebracht, so dass die zum Schadensereignis führende Handlung des Beklagten nach ihrer Anlage und Intention eindeutig nicht auf die Förderung der Betriebsinteressen ausgerichtet war, sondern ihnen zuwidergelaufen ist.

32

b) Zum anderen hat der Beklagte das Unfallereignis vorsätzlich herbeigeführt. Zur Annahme eines Vorsatzes muss der Handelnde den rechtswidrigen Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben; der Erfolg muss von dem Handelnden billigend in Kauf genommen sein, während nicht erforderlich ist, dass der Erfolg gewünscht oder beabsichtigt worden ist. Allerdings genügt es nicht, dass sich der Vorsatz nur auf die Verletzungshandlung bezieht, sondern dieser muss sich auch auf den Verletzungserfolg, den Personenschaden, erstrecken (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - Rn. 36, NZA 2005, 163). Gemäß den obigen Ausführungen kam es dem Beklagten im Streitfall gerade darauf an, den Kläger mit seiner Vorgehensweise zu Fall zu bringen. Dementsprechend hat er neben der vorsätzlichen Herbeiführung des Sturzes auch eine mögliche Verletzung des Körpers bzw. der Gesundheit des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen, auch wenn dies von ihm nicht gewünscht oder beabsichtigt worden sein sollte.

33

Mithin greift das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII nicht ein.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG. Nach §§ 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG, 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG hat der Kläger die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts N-Stadt am Rhein entstandenen Kosten vollumfänglich zu tragen. Weiterhin war bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu berücksichtigen, dass der Kläger die Klage teilweise in Höhe der ursprünglich geltend gemachten Anwaltskosten von 147,56 EUR zurückgenommen hat, so dass ihm insoweit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten aufzuerlegen waren. Im Übrigen hat der Beklagte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, weil der Kläger insoweit obsiegt hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der in zweiter Instanz vollumfänglich unterlegene Beklagte zu tragen.

35

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen


(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschaden

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(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 216/09
vom
21. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die
Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 21. Juli 2011

beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Oktober 2009 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird nach § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 269.485,01 €

Gründe:


1
I. Der Kläger begehrt Invaliditätsentschädigung und Krankentagegeld aus einer bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherung. Am 10. Juni 2000 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall, bei dem eine Straßenbahn auf sein vor einer Ampel stehendes Fahrzeug auffuhr und dieses durch den Unfall auf das davor befindliche Fahrzeug geschoben wurde. Bei der anschließenden Behandlung im Krankenhaus wurden ein HWS-Distorsionstrauma sowie eine Schädelprellung diagnostiziert. Der Kläger behauptet, er habe bei dem Unfall ein Schleudertrauma mindestens zweiten Grades erlitten, bei dem das Ligamentum alare links (Flügelband des Kopfgelenks) jedenfalls teilweise gerissen sei. Die hierdurch verursachte Instabilität der Halswirbelsäule im Zusammenhang mit weiteren Beschwerden habe zu einer vollständigen Invalidität geführt. Auf dieser Grundlage stehe ihm eine Invaliditätsentschädigung von 525.000 DM (268.428,24 €) sowie ein Tagegeld für sechs Monate in Höhe von 2.340 DM (1.196,42 €) zu. Die Beklagte hat während des erstinstanzlichen Verfahrens Tagegeld in Höhe von insgesamt 139,65 € gezahlt. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens des Prof. Dr. K. abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ein weiteres fachorthopädisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E. eingeholt und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Beklagte verurteilt, an den Kläger 85,12 € nebst anteiliger Zinsen zu zahlen. Der Kläger erstrebt die Zulassung der Revision, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgen will. Die Beklagte will mit der Hilfsanschlussrevision eine vollständige Klagabweisung erreichen.
2
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
3
1. Das Berufungsgericht hat sich den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. E. angeschlossen, der ausgeführt hat, der Kläger habe lediglich ein HWS-Schleudertrauma ersten Grades erlitten, weil er nach dem Unfall nur über leichte Rückenschmerzen geklagt und auch bei der Krankenhausaufnahme kurze Zeit nach dem Unfall keine Übelkeit, Schwindel oder Nackensteife bzw. -schmerzen angegeben habe. Bei einem Schleudertrauma zweiten Grades müssten aber nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen Beschwerden wie Übelkeit, Schwindel oder Nackensteife innerhalb der ersten Stunde nach dem Unfall eintreten. Das HWS-Schleudertrauma ersten Grades habe weder allein noch aufgrund gesundheitlicher Folgen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers geführt. Die behaupteten weiteren Verletzungen oder Gesundheitsschäden, insbesondere ein schwereres HWS-Schleudertrauma oder ein Schädel-HirnTrauma mit einem Riss der Kopfgelenksbänder lägen nicht vor.
4
a) Hierbei übersieht das Berufungsgericht die vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juli 2004 S. 2 unter Beweisantritt der weiteren Unfallbeteiligten S. aufgestellte Behauptung, er habe sofort nach dem Unfall unter Schwindel, Übelkeit und Rückenschmerzen gelitten. Das Berufungsgericht hat dies wegen Widerspruchs zur Unfallschilderung in dem vorangegangenen Schriftsatz vom 10. Oktober 2003 für unbeachtlich gehalten. Dort hatte der Kläger angegeben, dass er nach dem Unfall lediglich leichte Rückenschmerzen verspürt habe, während erst am Abend Kopf- und Nackenschmerzen, die frontal in den Kopf ausgestrahlt seien, hinzugekommen seien.
5
aa) Soweit das Berufungsgericht hierzu ausführt, der Kläger habe keinen Grund für die Abweichung seines neuen Vortrages zu seinem bisherigen Vorbringen gegeben und es sei nicht auszuschließen, dass er seinen Vortrag erst nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K. entgegen seiner Verpflichtung zu wahrheitsgemäßem Vorbringen lediglich den medizinischen Erfordernissen angepasst habe, verstößt dies gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
6
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich diese Darstellung ist (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 8; Urteile vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, WM 2005, 1847 unter II 2 b; Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859 unter II 2 a). Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, so kann der Vortrag weiterer Einzelheiten oder die Erklärung für einen gehaltenen Vortrag nicht gefordert werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots stellt demgegenüber eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar (Senatsbeschlüsse vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, r+s 2010, 64 Rn. 3; vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 272/06, VersR 2009, 517 Rn. 7; Senatsurteil vom 21. November 2007 - IV ZR 129/05, VersR 2008, 382 Rn. 2). Der Umstand , dass der Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15. Juli 2004 mit seinen Angaben im Schriftsatz vom 10. Oktober 2003 in Widerspruch stehen mag, rechtfertigt die Nichterhebung des angebotenen Beweises ebenfalls nicht. Auch hierin liegt eine vorweggenommene Beweiswürdigung , die im Prozessrecht keine Stütze findet (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - IV ZR 259/08, VersR 2010, 473 Rn. 17; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - X ZR 141/00, NJW 2002, 1276 unter I).
Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen; dies kann nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.
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bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe erst nach Erstattung des Gutachtens von Prof. Dr. K. behauptet, sofort nach dem Unfall unter Schwindel, Übelkeit und Rückenschmerzen gelitten zu haben, ist unzutreffend. Tatsächlich ergibt sich aus dem Gutachten , dass der Kläger bereits anlässlich seiner Befragung und Untersuchung am 5. April 2004 erklärt hat, er habe sofort eine Übelkeit und Schwindel verspürt, sich dauernd hinsetzen müssen sowie Schmerzen im Kreuz, in der Brust und im Bauchbereich gehabt (S. 3 des Gutachtens vom 3. Mai 2004).
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cc) Dem Erfordernis der Beweisaufnahme steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger die Zeugin S. zu seinen Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall nur erstinstanzlich benannt hat. Die Behauptung, dass diese Beschwerden sofort nach dem Unfallgeschehen aufgetreten seien, hat der Kläger durchgängig im Berufungsverfahren aufrechterhalten. Einer Wiederholung des Beweisantritts bedurfte es daher nicht mehr, zumal der Kläger in der Berufungsbegründung ausdrücklich nochmals auf seinen Schriftsatz vom 15. Juli 2004 Bezug genommen hat. Schließlich liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seine Angaben zu den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gleichsam "ins Blaue hinein" aufgestellt hat und sie sich deshalb als unzulässiger Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2008 aaO; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710 unter II 2 a; Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69 unter II 2 b).
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b) Vom Inhalt dieser ergänzend zu treffenden Feststellungen hängt es ab, ob und inwieweit das Berufungsgericht Beweis durch ergänzendes Sachverständigengutachten zu erheben hat. Das wird dann in Betracht kommen, wenn sich die dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E. bisher zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen zum Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens von Beschwerden beim Kläger nach dem Unfall ändern sollten. Hinsichtlich des Beweismaßes wird das Berufungsgericht hierbei zu beachten haben, dass für den Beweis des unfallbedingten ersten Gesundheitsschadens sowie der Invalidität vom Strengbeweis des § 286 ZPO auszugehen ist, während lediglich für den Beweis der Kausalität zwischen dem unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden sowie der Invalidität der Maßstab des § 287 ZPO gilt (Senatsurteil vom 13. Mai 2009 - IV ZR 211/05, VersR 2009, 1213 Rn. 19). Hier findet der Beweismaßstab des § 286 ZPO Anwendung, da es um die Frage geht, ob der Kläger bei dem Unfall neben einem HWS-Schleudertrauma ersten Grades noch weitere Verletzungenerlitten hat.
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c) Bleibt es demgegenüber bei der bisherigen Beurteilungsgrundlage , so stellt die Nichteinholung weiterer Zusatzgutachten durch das Berufungsgericht keinen Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dar.
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aa) Ohne Erfolg macht der Kläger zunächst geltend, das Berufungsgericht habe seinem Antrag auf Einholung eines radiologischen/ neuroradiologischen Sachverständigengutachtens stattgeben müssen, weil dem Sachverständigen Prof. Dr. E. die erforderliche Kenntnis in diesem Bereich fehle. Der Sachverständige, der Direktor der Klinik und Poliklinik für Orthopädie des Klinikums der Universität zu K. ist, hat hierzu angegeben, er sei zwar kein Radiologe, doch gehöre es zum Arbeitsalltag eines Orthopäden, anhand von Röntgenbildern, Kernspinoder Computertomografien Pathologien des Skelettapparates zu erkennen , zu klassifizieren und zu diagnostizieren (Ergänzungsgutachten vom 14. Januar 2009 S. 14). Der Sachverständige hat darüber hinaus bei der Beurteilung der radiologischen Aufnahmen einen Oberarzt des Instituts für Radiologie der Universität zu K. zu Rate gezogen (S. 44 des Gutachtens vom 14. Dezember 2007). Es ist nicht ersichtlich, weshalb in einem derartigen Fall die zusätzliche Beauftragung eines Radiologen erforderlich sein sollte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst gegenüber dem Sachverständigen die Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule mit der Begründung verweigert hat, das Röntgen habe bisher nichts gebracht.
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Der Kläger versucht auch erneut, die Qualifikation des Sachverständigen anzugreifen. Soweit es bei einzelnen Punkten zu Ungenauigkeiten oder Missverständnissen bei der Begutachtung gekommen ist, etwa im Bereich der Schichtdicken bzw. Abstände der MRT-Aufnahmen, hat der Gutachter dies in seiner mündlichen Anhörung aufgeklärt. Auf seine fehlende fachliche Eignung kann hieraus nicht geschlossen werden. Dasselbe gilt, soweit der Sachverständige in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2007 ausgeführt hat, nach sorgfältiger Betrachtung der vorliegenden Aufnahmen und ausführlicher Analyse der Literatur sowie nach Rücksprache mit zahlreichen namhaften Kollegen der Radiologie der Universität zu Köln halte er die MRT in Bezug auf die Beurteilungen von Verletzungen des Ligamentum alare für kein geeignetes Verfahren, um objektive und vor allem sichere Nachweise führen zu können. Der bloße Umstand, dass in einem anderen Fall durch das Radiologische Institut der Universität zu K. das MRT zur Diagnose einer Verletzung der Ligamenta alaria eingesetzt worden ist, vermag hieran nichts zu ändern. Ohnehin hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf diese wissenschaftliche Frage nicht gestützt, sondern ausgeführt, schon in Anbetracht der unterschiedlichen, teils widersprüchlichen Diagnostik könne den verschiedenen Magnetresonanztomografien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen.
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bb) Auch der vom Sachverständigen Prof. Dr. E. nicht ausdrücklich berücksichtigte Befundbericht des Dr. Kr. vom 17. März 2008 vermag die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass diese Untersuchung erst fast acht Jahre nach dem Unfall stattfand, lassen sich dem Bericht sichere Hinweise auf eine Ligamentverletzung nicht entnehmen. Dort ist lediglich von einer "erhöhten Signalstärke" die Rede, ohne dass sich nähere Ausführungen hierzu sowie zur Art und Weise der Untersuchung finden.
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cc) Schließlich hat das Berufungsgericht nicht gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es keinen weiteren Beweis durch Einholung eines neurologischen, neurochirurgischen, augenärztlichen , kieferorthopädischen sowie neurootologischen/HNO-ärztlichen Gutachtens eingeholt hat. Der Sachverständige Prof. Dr. E. hat hierzu ausgeführt, die Einholung derartiger Ergänzungsgutachten sei nicht erforderlich (Stellungnahme vom 14. Januar 2009 S. 69 f.). Das wird vom Kläger im Revisionsverfahren lediglich hinsichtlich der unterlassenen Einholung eines neurologischen Gutachtens im Einzelnen angegriffen. Hierzu hat das Berufungsgericht indessen ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für ein unfallursächliches Schädel-Hirn-Trauma be- stehen. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen konnten in den neurologischen Untersuchungen nach dem Unfall Symptome eines derartigen Traumas nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger demgegenüber auf das Gutachten eines Dr. B. vom 21. Juni 2006 verweist (Anlage 8 zum Schriftsatz vom 17. November 2006), hat das Berufungsgericht hierzu bereits die erforderlichen Feststellungen getroffen. Der Kläger versucht lediglich seine Würdigung an die Stelle des sachverständig beratenen Tatrichters zu stellen. Zudem hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vom 2. September 2009 erläutert, seines Erachtens lägen hier nicht einmal die Voraussetzungen für ein SchädelHirn -Trauma ersten Grades vor.
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Hinsichtlich des ebenfalls beantragten neurochirurgischen Gutachtens hat der Sachverständige ausgeführt, die Orthopädie umfasse die Prävention, Diagnostik und Behandlung des gesamten Bewegungsapparates inklusive der Kopfgelenke. Deren operative oder konservative Versorgung falle daher allein in das Fachgebiet der Orthopädie bzw. Unfallchirurgie , nicht in das Fachgebiet der Neurochirurgie (S. 69 des Ergänzungsgutachtens vom 14. Januar 2009). Das wird vom Kläger nicht konkret in Abrede gestellt. Ebenso wenig legt er dar, warum entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts die Einholung eines kieferorthopädischen , augenärztlichen oder neurootologischen/HNO-ärztlichen Zusatzgutachtens erforderlich sein sollte.
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2. Soweit die Beklagte mit der Hilfsanschlussrevision zugleich die Abweisung der Klage auch in Höhe der vom Berufungsgericht zuerkannten 85,12 € nebst anteiliger Zinsen erstrebt, dürfte der von ihr gerügte Verstoß gegen §§ 286, 287 ZPO nicht vorliegen. Zwar hatte der Sachverständige Prof. Dr. K. zunächst nur eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen festgestellt. Demgegenüber ist der vom Berufungsgericht beauftragte Gutachter Prof. Dr. E. davon ausgegangen, beim Kläger habe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfallereignis für die Dauer von zwei Wochen sowie danach bis zu einem halben Jahr zu 20% bestanden (Gutachten vom 14. Dezember 2007 S. 60). Dies hat der Sachverständige auch im Einzelnen in seiner Anhörung vom 2. September 2009 begründet und hierzu ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit sei auf insgesamt sechs Monate festgesetzt worden, weil die relative Empfindlichkeit der Wirbelsäule des Klägers zugrunde gelegt worden sei. Insoweit halte er seine Einschätzung für realistischer als die anderer Gutachter , die zu kürzeren Zeiträumen gekommen seien.
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.11.2005- 23 O 200/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.10.2009 - 5 U 191/05 -
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aa) Wie die Revision mit Recht rügt, war das Berufungsgericht von der Beweisaufnahme nicht deshalb entbunden, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2008 eine ausdrückliche Schriftformabrede auf Nachfrage des Berufungsgerichts verneint hat. Diesen Vortrag hat der Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 19. November 2008 dahingehend klargestellt, dass sich die Aussage seines Prozessbevollmächtigten nur darauf bezogen habe, dass eine ausdrückliche, schriftlich festgehaltene Schriftformabrede nicht bestanden habe, wohl aber - wie mehrfach vorgetragen - eine ausdrückliche mündliche Schriftformvereinbarung. Er hat dabei auf sein Vorbringen in den Schriftsätzen vom 10. Januar 2007 und vom 12. Dezember 2005 verwiesen. Der Umstand, dass der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu dem Vortrag in den genannten Schriftsätzen in Widerspruch stehen mag, rechtfertigt es nicht, von der Erhebung der angebotenen Beweise abzusehen. Darin liegt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet. Eine etwaige Widersprüchlichkeit des Parteivortrags kann nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6; Urteil vom 1. Juli 1999 - VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208; Urteil vom 5. Juli 1995 - KZR 15/94, NJWRR 1995, 1340, 1341 - Sesamstraße-Aufnäher).

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.