Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2016 - 2 Sa 131/16
Gericht
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.01.2016 - 1 Ca 1074/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Stelle "Sachgebietsleiter/in für das Sachgebiet Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W-Stadt" mit dem Kläger zu besetzen.
- 2
Die vorgenannte Stelle wurde von der Beklagten, einer Berufsgenossenschaft mit Sitz in M-Stadt, über ihre "Abteilung Allgemeine Personalverwaltung in H-Stadt" unter dem 09. Dezember 2014 intern wie folgt ausgeschrieben (Bl. 124 d. A.) :
- 3
"INTERNE STELLENAUSSCHREIBUNG
- 4
Für die Abteilung Konzepte und Betreuung Bildungsstätten suchen wir am Standort W-Stadt einen/eine
Sachgebietsleiter/in
für das Sachgebiet Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W-Stadt
- 5
Aufgaben:
- 6
- Sachgebiet fachlich und personell leiten
- Seminartätigkeit als Dozent
- Querschnittsaufgaben in der Qualifizierung wahrnehmen
- bei der Entwicklung von Seminaren für Versicherte und für Dozenten mitarbeiten
- Koordination und Qualitätssicherung des Ausbildungsbetriebes und Referenteneinsatzes in der Bildungsstätte W-Stadt
- Weiterentwicklung der Ausstattung und Konzepte für die Praxisfelder sowie der Medientechnik in den Seminarräumen
- 7
Anforderungen:
- 8
- Wissenschaftliche Hochschulausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung im berufspädagogischen Bereich
- Leitungs- und Führungskompetenz
- Kommunikations- und Teamfähigkeit sowie Kundenorientierung
- Organisations- und Verhandlungsgeschick
- Bereitschaft zu mehrtägigen Dienstreisen
- 9
Bewertung:
E 15 BG-AT oder entsprechende Besoldungsgruppe
Bewerbungsfrist:
09.01.2015
- 10
(…)"
- 11
In der zugrunde liegenden Stellenbeschreibung (Stand: 01.01.2015), auf die Bezug genommen wird (Bl. 125 bis 127 d. A.), heißt es auszugsweise:
- 12
"(…)
- 13
II. Tätigkeiten (in Reihenfolge des Zeitanteils)
%
1. Fachaufgaben wahrnehmen, z.B.
50%
(…)
2. Als Dozent in Seminaren referieren, z.B.
20%
(…)
3. Personal des Ausbildungsbetriebs der Bildungsstätte W-Stadt
20%
führen, z.B.
(…)
4. Als Aufsichtsperson
10%
- 14
- Unternehmer und Versicherte in allen Fragen des Arbeitsschutzes beraten
- Mitgliedsunternehmen überwachen
(im Hinblick auf Defizite, die zu Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren führen können)
- Unfälle, Erkrankungen und Schadensfälle im Hinblick auf betriebliche Ursachen untersuchen und ggf. präventive Maßnahmen durchsetzen
- Aufsichtspersonen bei der Lösung von besonderen Problemen des Arbeitsschutzes unterstützen sowie über die praxisgerechte Anwendung von Regelungen informieren
- 15
III. Stellung in der Organisation
- 16
1. a) übergeordnete Stelle/Beurteiler/in:
AL
b) nachgeordnete Stelle/zu Beurteilende:
Zugeordnetes Personal
2. Befugnisse:
Gemäß GVP
Hoheitliches Handeln gemäß SGB VII
- 17
3. Besonderheiten:
- 18
IV. Anforderungsprofil der Stelle
- 19
1. Berufsausbildung:
Hochschul- oder Masterabschluss
2. Laufbahnvoraussetzungen:
Laufbahnbefähigung für den höheren
technischen Dienst3. Fähigkeiten/Eigenschaften
Besondere Ausprägung der Leitungs- und
Führungskompetenz, Sozialkompetenz,
Organisationsgeschick, Einsatzbereitschaft
und Teamfähigkeit4. Besondere Kenntnisse:
Überdurchschnittliche Kenntnisse auf dem
Gebiet des ArbeitsschutzesÜberdurchschnittliche Kenntnisse und
Erfahrungen im berufspädagogisch Bereich5. Berufserfahrung:
a) in der Berufsgenossenschaft:
erforderlich
b) außerhalb der Berufsgenossenschaft:
erforderlich
6. Weiterbildung/Zusatzqualifikation:
Führungsseminare
Kontinuierliche Weiterbildung bei
technischen und rechtlichen Entwicklungen"
- 20
Auf die intern ausgeschriebene Stelle bewarben sich neben dem Kläger noch Herr H.-J. S. und Frau Dr. R. W. Alle drei Bewerber haben einen Hochschulabschluss und sind bei der Beklagten als Dozenten (Entgeltgruppe E 14 Stufe 6) tätig.
- 21
Unter dem 06. Februar 2015 erstellte die Beklagte folgenden Auswahlvermerk (Bl. 121 - 123 d. A.):
- 23
Auswahlvermerk
- 24
Mit interner Stellenausschreibung vom 09.12.2014 - Anlage 1 - wurde für das Sachgebiet Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W-Stadt der Abteilung Konzepte und Betreuung Bildungsstätten, Teil des Bereichs Prävention, am Standort W-Stadt eine Leitungsperson gesucht.
- 26
Die Leitung des Sachgebiets Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W-Stadt beinhaltet die Übernahme von Leitungs- und Führungsfunktionen, einschließlich der Personalverantwortung für etwa 10 Mitarbeiter/innen. Ausweislich der Stellenbeschreibung umfasst die Stelle folgende Tätigkeiten:
- 27
- Fachaufgaben wahrnehmen
- als Dozent referieren
- das Personal des Ausbildungsbetriebs Bildungsstätte W-Stadt führen
- als Aufsichtsperson tätig sein (optional)
- 28
Das Anforderungsprofil ist wie folgt beschrieben:
- 29
- Hochschul- oder Masterabschluss
- Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst
- Besondere Ausprägung der Leitungs- und Führungskompetenz, Sozialkompetenz, Organisationsgeschick, Einsatzbereitschaft und Teamfähigkeit
- als besondere Kenntnisse überdurchschnittliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes sowie überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen im berufspädagogischen Bereich
- Berufserfahrung innerhalb und außerhalb der Berufsgenossenschaft erforderlich
- Weiterbildung: Führungsseminare; kontinuierliche Weiterbildung bei technischen und rechtlichen Entwicklungen
- 30
Es liegen drei interne Bewerbungen vor:
- 31
Name
F.-U. A.
H.-J. S.
Dr. R. W.
Alter
53
57
54
Eintritt in den
Dienst der BG01.04.2003
01.01.1995
01.04.2003
Entgeltgruppe seit
E 14 Stufe 6
01.09.2006E 14 Stufe 6
01.09.2006E 14 Stufe 6
01.09.2006Qualifikation
erworben beiDipl.-Ing.
Brandschutz
TU M-StadtDipl.-Ing. (FH)
Chemische Technologie
FH D-StadtDipl.-Ing.
Ökonom
TU D-StadtSchwerbehinderter
Menschnein
nein
nein
Derzeitiges
AufgabengebietDozent in S-Stadt
Dozent in W-Stadt
Dozentin in W-Stadt
Letzte Beurteilung
29.04.2014
03.06.2014
05.06.2014
Vollzeit/Teilzeit
Vollzeit
Vollzeit
Vollzeit
- 32
Keiner der Bewerber/innen ist schwerbehindert. Keiner verfügt über die zusätzliche Qualifikation als Aufsichtsperson.
- 33
Für alle Bewerber/innen wäre die ausgeschriebene Position mit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verbunden.
- 34
Auf Grundlage der internen Beurteilungsrichtlinien gemäß der Dienstvereinbarung zum Beurteilungswesen vom 30.10.2013 liegen aktuelle Beurteilungen vor. Die im Einzelnen erzielten Ergebnisse sind den als - Anlagen 3 - 5 - beigefügten Beurteilungsbogen zu entnehmen.
- 35
Hinsichtlich der 3 Hauptdimensionen (Arbeitsergebnisse, Arbeitsweise, Kooperation und Kommunikation) lassen sich die Beurteilungsergebnisse wie folgt zusammenfassen:
- 36
Name
F.-U. A.
H.-J. S.
Dr. R. W.
Datum der
Beurteilung29.04.2014
03.06.2014
05.06.2014
1 Arbeitsergebnisse
2,8
3,25
2,25
2 Arbeitsweise
2,9
3,38
2,25
3 Kooperation und
Kommunikation3,0
3,5
2,25
6 Gesamt-beurteilung:
Bewertungsstufe
(aus Ziffern 1 - 3)3
3
2
- 37
Angesichts der deutlich auseinander liegenden Beurteilungsergebnisse bedarf es keiner Gewichtung des Leistungsvergleichs nach Einzelgesichtspunkten.
- 38
Nach den Beurteilungsergebnissen ergibt sich folgende Reihung: 1. Frau Dr. W., 2. Herr A. und 3. Herr S.
- 39
Zusätzlich fanden im Rahmen des Auswahlverfahrens am 05.02.2015 in H-Stadt Vorstellungsgespräche statt. Teilgenommen haben Herr Dr. B. (Leiter der Abteilung Konzepte und Betreuung Bildungsstätten, Gesprächsleitung), Herr J. (Leiter der Abteilung Allgemeine Personalverwaltung), Herr O. vom Personalrat und Frau W.-W. als Gleichstellungsbeauftragte.
- 40
Die Vorstellungsgespräche wurden standardisiert geführt. Sie erhielten Fragestellungen zu folgenden Bereichen:
- 41
- Fragen zum Lebenslauf und zur Motivation
- Aufgabenbezogene Fragen (Themen: 1. Personalführung im Sachgebiet,
- 42
2. Koordinierung und Qualitätssicherung des Ausbildungsbetriebs in der Bildungsstätte W.-Stadt)
- 43
- abschließende Fragen (Änderungsbedarf, erste Schritte als SGL)
- 44
Der Fragenkatalog ist als - Anlage 6 - beigefügt.
- 45
Die Auswertung der Antworten wurde von Herrn Dr. B. in einem Vermerk vom 06.02.2015 zusammengestellt - Anlage 7 -. Auch danach ergab sich dieselbe Reihung der Bewerber/innen:
- 46
1. Frau Dr. W., 2. Herr A. und 3. Herr S..
- 47
Angesichts dessen, dass sich bereits auf Grundlage der Auswertung der aktuellen Beurteilungen eine eindeutige Eignungsreihenfolge der Bewerber/innen ergeben hat, kommt der Auswertung der Vorstellungsgespräche lediglich eine ergänzende und bestätigende Funktion zu.
- 48
Ergebnis:
Es wird vorgeschlagen, die Stelle mit Frau Dr. R. W. zu besetzen.
- 49
L-Stadt, 06.02.2015"
- 50
Am 23. Februar 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Auswahl auf die Mitbewerberin Frau Dr. W. entfallen sei.
- 51
Mit seinem daraufhin eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Kläger von der Beklagten begehrt, es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, die betreffende Stelle endgültig oder kommissarisch mit Frau Dr. W. zu besetzen. Mit Urteil vom 16. April 2015 - 9 Ga 7/15 - hat das Arbeitsgericht Mainz diesem Eilantrag stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20. August 2015 - 2 SaGa 5/15 - zurückgewiesen worden.
- 52
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger u.a. - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - mit seinem Hauptantrag zu 1. von der Beklagten begehrt, die ausgeschriebene Stelle des Sachgebietsleiters in der Bildungsstätte W-Stadt mit ihm zu besetzen.
- 53
Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. Januar 2016 - 1 Ca 1074/15 - und die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
- 54
Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - die Klage in Bezug auf den mit dem Hauptantrag zu 1. geltend gemachten Besetzungsanspruch abgewiesen.
- 55
Gegen das ihm am 09. März 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01. April 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09. Juni 2016 mit Schriftsatz vom 06. Juni 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger nur seinen abgewiesenen Antrag zu 1. weiter, mit der er die Verurteilung der Beklagten begehrt, die Stelle "Sachgebietsleiter/in für das Sachgebiet Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W-Stadt" (Stellenbeschreibung Stand 01.01.2015) mit ihm zu besetzen.
- 56
Er trägt vor, als Brandassessor verfüge er als einziger Bewerber über die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst und damit über den "fachspezifischen Vorbereitungsdienst" wie er unter der Überschrift "Laufbahnbefähigung" in § 7 Ziffer 1 BLV gefordert sei. Die Anforderung der Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst ergebe sich aus Ziffer 2 des Anforderungsprofils in der Stellenbeschreibung vom 01. Januar 2015 und aus der Zitierung dieses Erfordernisses im Auswahlvermerk vom 06. Februar 2015. Er habe mit dem Verweis auf hoheitliches Handeln auch einen plausiblen Grund für diese Anforderung genannt. Demgegenüber sei die Behauptung der Beklagten, die Anforderung bestehe nur für Dienstordnungsangestellte, nicht aber für Tarifangestellte, bei denen das Kriterium der Laufbahnbefähigung keine Rolle spiele, nicht plausibel. Diese Erklärung mache keinen Sinn und würde bedeuten, dass Dienstordnungsangestellte ohne Laufbahnbefähigung zum höheren technischen Dienst vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wären, während Tarifangestellten oder externen Bewerber das Bewerbungsverfahren ohne Laufbahnbefähigung zum höheren technischen Dienst offen stünde. Die Behauptung der Beklagten stehe zudem im Widerspruch zu dem Umstand, dass im Auswahlvermerk vom 06. Februar 2015 die Anforderung der Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst noch einmal zitiert worden sei, ohne dass an irgendeiner Stelle darauf eingegangen worden wäre, dass diese Voraussetzung auf die Tarifangestellten als Bewerber keine Anwendung finden würde.
- 57
Der Kläger beantragt,
- 58
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. Januar 2016 - 1 Ca 1074/15 - abzuändern, soweit es die Klage auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags zu 1. abgewiesen hat, und die Beklagte zu verurteilen, die Stelle "Sachgebietsleiter/in für das Sachgebiet Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W-Stadt" Stellenbeschreibung (Stand 01.01.2015) mit ihm zu besetzen.
- 59
Die Beklagte beantragt,
- 60
die Berufung zurückzuweisen.
- 61
Sie erwidert, sie unterliege einem eigenen Laufbahnrecht, das von der Bundeslaufbahnverordnung abweiche. Maßgebliche Regelwerke seien bei ihr die Richtlinien für den Dienst bei der C. und die Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen der C.. Danach richte sich die Beschäftigung der beamtenähnlichen Dienstordnungsangestellten. Jeder ihrer Dienstordnungsangestellten verfüge über eine Laufbahnbefähigung für seine jeweilige Stelle. Ihre Richtlinien würden insofern zwischen dem nichttechnischen Verwaltungsdienst (II. bis IV. der Richtlinien) und der Tätigkeit als Aufsichtsperson im technischen Dienst gemäß Abschnitt V. der Richtlinien unterscheiden. Bei ihr würden lediglich Aufsichtspersonen hoheitliche Befugnisse wahrnehmen, alle anderen Beschäftigten nicht. Wer bei ihr auf Lebenszeit als Dienstordnungsangestellter eine Funktion als Aufsichtsperson im höheren technischen Dienst wahrnehmen wolle, müsse eine Prüfung ablegen, um seine Befähigung für diese Tätigkeit nachzuweisen (§ 5 Abs. 1 der Richtlinien). Das Prüfungsverfahren werde in der Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen der C. geregelt. Weder der Kläger noch die anderen beiden Bewerber hätten diese Prüfung abgelegt und würden insoweit nicht über die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst bei ihr verfügen. Bei der Besetzung der Stelle als Sachgebietsleiter "Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W-Stadt" sei eine Laufbahnbefähigung für den feuerwehrtechnischen Dienst gemäß dem vom Kläger vorgelegten Zeugnis über die Brandassessorprüfung vom 22. Juni 1995 ohne Belang. Sie habe eine solche Qualifikation nicht für die zu besetzende Stelle gefordert, die hierfür schlicht nicht relevant sei. Für sie spiele in diesem Zusammenhang allein eine Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst als Aufsichtsperson nach den Richtlinien für den Dienst bei ihr eine Rolle. Diese Anforderung habe sie in dem Stellenprofil genannt. Auch wenn der Kläger und die beiden anderen Bewerber die Voraussetzungen für die Einstellungen auf Probe nach § 23 der Richtlinien für den Dienst bei ihr erfüllen würden, habe gleichwohl keiner von ihnen die Befähigung für eine Anstellung auf Lebenszeit durch das Bestehen der Prüfung zur Aufsichtsperson nachgewiesen. Sie schließe jedoch Tarifangestellte bzw. solche Mitarbeiter, die nicht die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst durch erfolgreiches Bestehen der Prüfung zur Aufsichtsperson nachweisen könnten, nicht vom Bewerbungsverfahren aus, soweit sie im Übrigen das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle erfüllen würden und für die Tätigkeit geeignet seien. So sei sie auch im vorliegenden Fall verfahren. Dementsprechend habe sie in der Stellenausschreibung für die Tarifangestellten auf die tarifvertragliche Entgeltgruppe und für die Dienstordnungsangestellten auf die Besoldungsgruppe verwiesen, also Tarifangestellte ohne Laufbahnbefähigung als auch Dienstordnungsangestellte angesprochen. Einzige Folge der fehlenden Laufbahnbefähigung sei, dass der Stelleninhaber die Tätigkeiten als Aufsichtsperson nicht wahrnehmen könne. Der Leiter des Sachgebiets "Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W-Stadt" nehme nur insoweit hoheitliche Aufgaben wahr, als er als Aufsichtsperson tätig werde, wofür die Laufbahnbefähigung durch Ablegen der Prüfung zur Aufsichtsperson nachgewiesen werden müsse. Sie nehme es für die ausgeschriebene Stelle hin, dass ein ansonsten geeigneter Sachgebietsleiter diesen Aufgaben nicht nachkommen könne. Aus der Stellenbeschreibung vom 01. Januar 2015 gehe hervor, dass Tätigkeiten als Aufsichtsperson nur einen geringen Anteil von 10 % ausmachen würden und nicht prägend für die Stelle seien. Sie habe daher im Auswahlvermerk die Erfüllung von Aufgaben als Aufsichtsperson als "optional" bezeichnet. Der Kläger bringe nicht die notwendigen Qualifikationen mit, um als Aufsichtsperson zum Einsatz zu kommen. Er unterscheide sich diesbezüglich nicht von seinen Mitbewerbern. Selbst wenn der Kläger als Aufsichtsperson geeignet wäre, müsste sie nicht zwingend ihm die Position des Sachgebietsleiters übertragen. Ihr Auswahlermessen wäre jedenfalls nicht auf den Kläger als einzig rechtmäßigen Stelleninhaber reduziert.
- 62
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 63
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
- 64
Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage in Bezug auf den mit der Berufung weiterverfolgten Hauptantrag zu 1. abgewiesen. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihr ausgeschriebene Stelle ("Sachgebietsleiter/in für das Sachgebiet Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W-Stadt") mit ihm besetzt.
- 65
1. Ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst kann sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben, sofern sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde ist, weil jede andere Entscheidung sich als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellen würde. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Das gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für den beruflichen Aufstieg innerhalb des öffentlichen Dienstes. Öffentliche Ämter i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleisten werden sollen. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien. Die Bewerber können verlangen, dass die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien erfolgt. Nur der am besten geeignete Bewerber für die ausgeschriebene Stelle hat einen Besetzungsanspruch. Der Bewerberverfahrensanspruch verdichtet sich nur dann zum Besetzungsanspruch, wenn das Auswahlverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen war und die Auswahl nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zugunsten des Anspruchstellers ausgefallen ist oder hätte ausfallen müssen (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 277/08 - Rn. 14, 15 und 18, NZA 2009, 901).
- 66
2. Diese Voraussetzungen für den vom Kläger mit dem Hauptantrag zu 1. weiterverfolgten Besetzungsanspruch sind hier nicht erfüllt.
- 67
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich der geltend gemachte Besetzungsanspruch nicht daraus herleiten, dass nur er als Brandassessor über die Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügt.
- 68
Schreibt der öffentliche Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - eine konkrete Stelle ausdrücklich aus, erfolgt die notwendige Dokumentation des Anforderungsprofils in der Regel durch den Text der Stellenausschreibung (vgl. BVerwG 03. März 2011 - 5 C 16/10 - Rn. 23, NJW 2011, 2452). Dementsprechend sehen auch die von der Beklagten aufgestellten Grundsätze für das Stellenbesetzungsverfahren (Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 28. Oktober 2015 = Bl. 177 - 188 d. A.) ausdrücklich vor, dass im Rahmen der Festlegung des Anforderungsprofils die Dokumentation der darin enthaltenen zwingenden Vorgaben im Regelfall durch die Stellenausschreibung erfolgt (Ziffer 3.2). Nach Maßgabe des in der Stellenausschreibung vom 09. Dezember 2014 festgelegten Anforderungsprofils kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass nur der Kläger als Brandassessor als einziger der drei Bewerber das Anforderungsprofil erfüllt und deshalb die ausgeschriebene Stelle zwingend mit ihm hätte besetzt werden müssen. Vielmehr werden die in der Stellenausschreibung festgelegten Anforderungen von allen drei Bewerbern erfüllt. Nach den in der Stellenausschreibung vom 09. Dezember 2014 festgelegten Anforderungen für die ausgeschriebene Stelle wird eine Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst nicht vorausgesetzt. Daran ändert auch die zugrunde liegende Stellenbeschreibung vom 01. Januar 2015 nichts.
- 69
Im Auswahlvermerk vom 06. Februar 2015 wird die Tätigkeit als Aufsichtsperson ausdrücklich als "optional" bezeichnet. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII darf als Aufsichtsperson nur beschäftigt werden, wer seine Befähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung nachgewiesen hat. Hierzu erlassen die Unfallversicherungsträger Prüfungsordnungen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 SGB VII). Dem Kläger ist ebenso wie den anderen beiden Bewerber kein derartiger Befähigungsnachweis zur Beschäftigung als Aufsichtsperson nach Maßgabe der von der Beklagten erlassenen Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen der C. erteilt worden, die die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung des Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 2 SGB VII regelt. Allein die von ihm als Brandassessor erworbene Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst reicht hierfür nicht aus. Soweit im Auswahlvermerk vom 06. Februar 2015 unter Bezugnahme auf das in der Stellenbeschreibung beschriebene Anforderungsprofil u. a. die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst aufgeführt ist, bezieht sich diese Anforderung ersichtlich auf die Tätigkeit als Aufsichtsperson bei der Beklagten nach Maßgabe ihrer Richtlinien für den Dienst bei der C.. Gleichwohl sind alle drei Bewerber in das Auswahlverfahren mit einbezogen worden, eben weil nach der Stellenausschreibung eine Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst im Hinblick auf eine Tätigkeit als Aufsichtsperson nicht als zwingend erforderliche Anforderung aufgeführt ist. Dementsprechend wird im Auswahlvermerk vom 06. Februar 2015 auch festgehalten, dass keiner der Bewerber über die zusätzliche Qualifikation als Aufsichtsperson verfügt. Nach der Stellenbeschreibung vom 01. Januar 2015 macht die vorgesehene Tätigkeit als Aufsichtsperson, die hoheitliche Befugnisse (§ 19 SGB VII) wahrnimmt, nur einen geringen Anteil (10%) der mit der Stelle verbundenen Tätigkeiten aus. Ausweislich der in der Stellenausschreibung vom 09. Dezember 2014 festgelegten Anforderungen hat die Beklagte deshalb eine Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst nach Maßgabe ihrer Richtlinien für den Dienst bei der C. (siehe Abschnitt V. 2. der Richtlinien), wie sie im Anforderungsprofil der Stellenbeschreibung vom 01. Januar 2015 aufgeführt ist (IV. 2. der Stellenbeschreibung), gerade nicht als zwingend erforderliche Anforderung aufgeführt. Es ist Sache der Beklagten, das Anforderungsprofil für die von ihr zu besetzende Stelle festzulegen. Soweit sie davon abgesehen hat, die Stelle nur mit einem Bewerber zu besetzen, der auch als Aufsichtsperson (II. 4. der Stellenbeschreibung) eingesetzt werden kann, ist das nicht zu beanstanden. Unabhängig davon verfügt auch der Kläger nicht über die hierfür erforderliche Qualifikation.
- 70
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 71
Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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Annotations
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.04.2015 - 9 Ga 7/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Besetzung der Stelle "Sachgebietsleiter/in für das Sachgebiet Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W.".
- 2
Die vorgenannte Stelle wurde von der Verfügungsbeklagten, einer Berufsgenossenschaft mit Sitz in M.-Stadt, über ihre "Abteilung Allgemeine Personalverwaltung in H.-Stadt" unter dem 09. Dezember 2014 intern ausgeschrieben (Bl. 3 d. A.). Auf diese Stelle bewarben sich neben dem Kläger noch Herr H. S. und Frau Dr. R. W.. Alle drei Bewerber sind bei der Verfügungsbeklagten als Dozenten tätig. Unter dem 06. Februar 2015 erstellte die Verfügungsbeklagte folgenden Auswahlvermerk (Bl. 80 - 82 d. A.):
- 4
Auswahlvermerk
- 5
Mit interner Stellenausschreibung vom 09.12.2014 - Anlage 1 - wurde für das Sachgebiet Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W. der Abteilung Konzepte und Betreuung Bildungsstätten, Teil des Bereichs Prävention, am Standort W. eine Leitungsperson gesucht.
- 7
Die Leitung des Sachgebiets Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W. beinhaltet die Übernahme von Leitungs- und Führungsfunktionen, einschließlich der Personalverantwortung für etwa 10 Mitarbeiter/innen. Ausweislich der Stellenbeschreibung umfasst die Stelle folgende Tätigkeiten:
- 8
- Fachaufgaben wahrnehmen
- als Dozent referieren
- das Personal des Ausbildungsbetriebs Bildungsstätte W. führen
- als Aufsichtsperson tätig sein (optional)
- 9
Das Anforderungsprofil ist wie folgt beschrieben:
- 10
- Hochschul- oder Masterabschluss
- Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst
- Besondere Ausprägung der Leitungs- und Führungskompetenz, Sozialkompetenz, Organisationsgeschick, Einsatzbereitschaft und Teamfähigkeit
- als besondere Kenntnisse überdurchschnittliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes sowie überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen im berufspädagogischen Bereich
- Berufserfahrung innerhalb und außerhalb der Berufsgenossenschaft erforderlich
- Weiterbildung: Führungsseminare; kontinuierliche Weiterbildung bei technischen und rechtlichen Entwicklungen
- 11
Es liegen drei interne Bewerbungen vor:
- 12
Name
F.-U. A.
H.-J. S.
Dr. R. L.l
Alter
53
57
54
Eintritt in den Dienst der BG
01.04.2003
01.01.1995
01.04.2003
Entgeltgruppe seit
E 14 Stufe 6
01.09.2006E 14 Stufe 6
01.09.2006E 14 Stufe 6
01.09.2006Qualifikation
erworben beiDipl.-Ing.
Brandschutz
TU M.Dipl.-Ing. (FH)
Chemische Technologie
FH D.tDipl.-Ing.
Ökonom
TU N.Schwerbehinderter Mensch
nein
nein
nein
Derzeitiges Aufgabengebiet
Dozent in Sch.
Dozent in W.
Dozentin in W.
Letzte Beurteilung
29.04.2014
03.06.2014
05.06.2014
Vollzeit/Teilzeit
Vollzeit
Vollzeit
Vollzeit
- 13
Keiner der Bewerber/innen ist schwerbehindert. Keiner verfügt über die zusätzliche Qualifikation als Aufsichtsperson.
- 14
Für alle Bewerber/innen wäre die ausgeschriebene Position mit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verbunden.
- 15
Auf Grundlage der internen Beurteilungsrichtlinien gemäß der Dienstvereinbarung zum Beurteilungswesen vom 30.10.2013 liegen aktuelle Beurteilungen vor. Die im Einzelnen erzielten Ergebnisse sind den als - Anlagen 3 - 5 - beigefügten Beurteilungsbogen zu entnehmen.
- 16
Hinsichtlich der 3 Hauptdimensionen (Arbeitsergebnisse, Arbeitsweise, Kooperation und Kommunikation) lassen sich die Beurteilungsergebnisse wie folgt zusammenfassen:
- 17
Name
F.-U. A.
H.-J. S.
Dr. R. W.
Datum der Beurteilung
29.04.2014
03.06.2014
05.06.2014
1 Arbeitsergebnisse
2,8
3,25
2,25
2 Arbeitsweise
2,9
3,38
2,25
3 Kooperation und
Kommunikation3,0
3,5
2,25
6 Gesamtbeurteilung:
Bewertungsstufe
(aus Ziffern 1 - 3)3
3
2
- 18
Angesichts der deutlich auseinander liegenden Beurteilungsergebnisse bedarf es keiner Gewichtung des Leistungsvergleichs nach Einzelgesichtspunkten.
- 19
Nach den Beurteilungsergebnissen ergibt sich folgende Reihung: 1. Frau Dr. W., 2. Herr A. und 3. Herr S.
- 20
Zusätzlich fanden im Rahmen des Auswahlverfahrens am 05.02.2015 in H. Vorstellungsgespräche statt. Teilgenommen haben Herr Dr. B. (Leiter der Abteilung Konzepte und Betreuung Bildungsstätten, Gesprächsleitung), Herr J. (Leiter der Abteilung Allgemeine Personalverwaltung), Herr R. vom Personalrat und Frau W.-W. als Gleichstellungsbeauftragte.
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Die Vorstellungsgespräche wurden standardisiert geführt. Sie erhielten Fragestellungen zu folgenden Bereichen:
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- Fragen zum Lebenslauf und zur Motivation
- Aufgabenbezogene Fragen (Themen: 1. Personalführung im Sachgebiet, 2. Koordinierung und Qualitätssicherung des Ausbildungsbetriebs in der Bildungsstätte W.)
- abschließende Fragen (Änderungsbedarf, erste Schritte als SGL)
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Der Fragenkatalog ist als - Anlage 6 - beigefügt.
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Die Auswertung der Antworten wurde von Herrn Dr. B. in einem Vermerk vom 06.02.2015 zusammengestellt - Anlage 7 -. Auch danach ergab sich dieselbe Reihung der Bewerber/innen:
1. Frau Dr. W., 2. Herr A. und 3. Herr S..
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Angesichts dessen, dass sich bereits auf Grundlage der Auswertung der aktuellen Beurteilungen eine eindeutige Eignungsreihenfolge der Bewerber/innen ergeben hat, kommt der Auswertung der Vorstellungsgespräche lediglich eine ergänzende und bestätigende Funktion zu.
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Ergebnis:
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Es wird vorgeschlagen, die Stelle mit Frau Dr. R. W. zu besetzen.
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Am 23. Februar 2015 wurde dem Verfügungskläger mitgeteilt, dass die Auswahl auf die Mitbewerberin Frau Dr. W. entfallen sei.
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Mit seinem daraufhin eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt der Verfügungskläger zuletzt von der Verfügungsbeklagten, es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, die betreffende Stelle endgültig oder kommissarisch mit Frau Dr. W. zu besetzen.
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Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. April 2015 - 9 Ga 7/15 - und die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich beantragt,
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der Verfügungsbeklagten aufzugeben, bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die in Rede stehende Stelle weder endgültig noch kommissarisch zu besetzen.
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Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Mit Urteil vom 16. April 2015 - 9 Ga 7/15 - hat das Arbeitsgericht Mainz dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Verfügungsbeklagte im Rahmen des Besetzungsverfahrens von ihr selbst aufgestellte Stellenvoraussetzungen nicht oder nicht ausreichend gewürdigt habe. Zwar sei das Auswahlverfahren von einem rechtzeitig erstellten Stellenprofil ausgegangen, zeitnah dokumentiert und auch zeitnah - auch aufgrund standardisierter Vorstellungsgespräche - abgeschlossen worden. Die Dokumentation erscheine jedoch nicht als ausreichend. Der Auswahlvermerk enthalte zunächst keine hinreichende Dokumentation, die erkläre, warum Frau Dr. W. die Anforderungen des zuvor zitierten Anforderungsprofils am besten erfülle. Im Auswahlvermerk seien lediglich das Anforderungsprofil niedergelegt und sodann die Daten der Bewerber, insbesondere die Noten der Beurteilungen aus dem Jahr 2014 aufgeführt. Aus diesen Noten werde ohne weitere Begründung Frau Dr. W. mit den zweifelsohne besten Bewertungen - als beste Bewerberin aufgeführt. Allein die Darstellung der Noten der Bewerber stelle keine "dokumentierte" Begründung einer Auswahlentscheidung dar, zumal es sich bei den Beurteilungen um Regel- und nicht um Anlassbeurteilungen wegen der Bewerbung um die in Rede stehende Stelle handele, die Aussagen zur Eignung und Befähigung für diese Stelle hätten beinhalten müssen. An einer ausreichenden Dokumentation fehle es aber auch hinsichtlich der Vorstellungsgespräche. Mithin liege eine Beurteilungslücke im Hinblick auf die von der Verfügungsbeklagten selbst aufgestellten Eignungs- und Leistungskriterien vor, wonach es im Rahmen einer erneuten Beurteilung der Bewerber nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass auch der Verfügungskläger gegenüber der Mitbewerberin obsiegen könnte. Im Hinblick auf die geplante endgültige Besetzung der Stelle liege auch ein Verfügungsgrund vor.
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Gegen das ihr am 07. Mai 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 05. Juni 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 03. Juli 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Die Verfügungsbeklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sie das Stellenbesetzungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert habe. Im öffentlichen Dienst seien bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen, die wesentliche Grundlage der Auswahlentscheidung seien. Sie habe sich in erster Linie auf die Regelbeurteilungen der drei Bewerber gestützt. Im Hinblick darauf, dass die zu besetzende Stelle als Sachgebietsleiter/in insbesondere das Erarbeiten und Konzipieren von Seminaren und auch eine Dozententätigkeit beinhalte, sei die Regelbeurteilung für die Dozententätigkeit der Bewerber aussagekräftig im Hinblick auf die neu zu besetzende Stelle. Eine Lehrtätigkeit sei ein wesentliches Element bei der Position, so dass die Regelbeurteilung der Bewerber aus dem Jahr 2014 eine taugliche Vergleichsgrundlage darstelle. Lediglich ergänzend habe sie Bewerbungsgespräche durchgeführt, um sich ein Bild über das spontane Vorgehen der Bewerber in einer Führungsrolle machen zu können. Sie habe allen Bewerbern strukturiert dieselben Fragen gestellt und diese so im direkten Vergleich auf Basis eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs bewerten können. Frau Dr. W. habe auch im persönlichen Gespräch zu überzeugen vermocht, so dass das Ergebnis des Auswahlverfahrens eindeutig ausgefallen sei. Sie sei im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens von sachgerechten Kriterien ausgegangen und habe dieses im Gegensatz zur Ansicht des Arbeitsgerichts ausreichend dokumentiert. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts wäre eine Anlassbeurteilung inhaltlich nicht aufschlussreicher gewesen. Sie habe durch Ermittlung des Notendurchschnitts ein Gesamturteil hinsichtlich des Leistungsvergleichs gebildet. Andere Bewertungskriterien seien grundsätzlich subsidiär. Einer näheren Dokumentation der Auswahlgespräche im Rahmen des Vermerks habe es nicht bedurft. Zum einen habe sie ihrer Wahl nach dem eindeutigen Ergebnis der Regelbeurteilungen treffen können und müssen, zum anderen habe sie die Antworten auf die jeweiligen Fragen und deren Bewertung schriftlich festgehalten und dieses Schriftstück dem Auswahlvermerk als Anlage 7 beigefügt. Unabhängig davon könne ein Verfügungsanspruch nicht gegeben sein, wenn die Besetzung der Stelle mit dem Verfügungskläger ausgeschlossen sei. Angesichts der eindeutig besseren Beurteilung der Mitbewerberin Frau Dr. W. scheide eine Besetzung der Position der Sachgebietsleitung mit dem Verfügungskläger von vornherein aus und wäre mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Bestenauslese unvereinbar.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. April 2015 - 9 Ga 7/15 - den Antrag zurückzuweisen.
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Der Verfügungskläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Dokumentation der Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Auswahl der Bewerberin Frau Dr. W. nicht als ausreichend erscheine, so dass letztlich nicht klar werde und auch nicht überprüfbar sei, welche Kriterien zur Auswahl herangezogen worden seien. Das Arbeitsgericht habe richtig erkannt, dass allein die Dokumentation der vorliegenden Beurteilungen der Bewerber nicht ausreiche, um eine hinreichende Dokumentation der Auswahlkriterien annehmen zu können. Da es sich hier um Regelbeurteilungen handele, würden diese Bewertungen letztlich keine Rückschlüsse zur Eignung und Befähigung der Bewerber für die konkrete Stelle mit ihren gesonderten Anforderungen erlauben. Weder aus den dienstlichen Regelbeurteilungen noch aus dem Auswahlvermerk ergebe sich, weshalb die Mitbewerberin die Anforderungen des Anforderungsprofils besser erfüllen solle. Zur Sicherung seiner Bewerberrechte sei ihm einstweiliger Rechtsschutz bereits dann zu gewähren, wenn wie hier zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die getroffene Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei zu wiederholen sei und seine Auswahl zumindest möglich erscheine.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten ist unbegründet.
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Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG stattgegeben.
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Die Berufungskammer folgt der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet.
I.
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Der für die beantragte einstweilige Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch ist gegeben.
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1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen genannten Kriterien beurteilt werden. Dies gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen innerhalb des öffentlichen Dienstes. Öffentliche Ämter sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 492/06 - Rn. 39, NZA 2007, 1450; BAG, 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 33, NZA-RR 2011, 216).
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Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat vor der Besetzung jeder Stelle zwingend ein Anforderungsprofil festzulegen, an dem die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen werden. Erst das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle ermöglicht eine sachgerechte Prognose, wer von den Bewerbern die zukünftigen Aufgaben am besten erfüllen wird. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils werden zugleich die Leistungskriterien für die Auswahl der Bewerber näher konkretisiert. Der Leistungs- und Befähigungsvergleich kann nämlich nur im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle vorgenommen werden. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, für die zu besetzende Stelle ein Anforderungsprofil festzulegen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Nur so kann eine Auswahlentscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG gerichtlich überprüft werden (BAG 21. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 - Rn. 33, BAGE 104, 295; BAG 07. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 43, NZA-RR 2011, 494). Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet, die Leistungsbewertungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Diese Pflicht folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG. Sie gilt damit sowohl für Beamte als auch für Arbeiter und Angestellte. Ein dem späteren Konkurrentenklageverfahren vorgelagertes Auswahlverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Das wäre dann der Fall, wenn der unterlegene Bewerber keine oder nur eine lückenhafte Kenntnis über die Auswahlgründe hätte. Er könnte nicht sachgerecht darüber entscheiden, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen soll. Das Dokumentationsgebot ist für die Transparenz der Auswahlentscheidung unverzichtbar. Es ist für eine Konkurrentenklage zwingende Voraussetzung zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, denn nur die schriftliche Dokumentation gewährleistet eine gleiche und zuverlässige Information. Sie stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Sie ermöglicht zudem eine Selbstkontrolle des Auswählenden. Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (BAG 21. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 - Rn. 42 ff., BAGE 104, 295; BAG 17. August 2010 - 9 AZR 347/09 - Rn. 26, NZA 2011, 516).
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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen folgt der Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers daraus, dass die wesentlichen Auswahlerwägungen der Verfügungsbeklagten nicht nachvollziehbar niedergelegt worden sind.
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a) Die Verfügungsbeklagte hat in ihrem Auswahlvermerk vom 06. Februar 2015 nach dem beschriebenen Anforderungsprofil die drei Bewerber mit ihren jeweiligen Daten und sodann deren Beurteilungsergebnisse mit der sich danach ergebenden Reihenfolge aufgeführt. Auch wenn die ausgewählte Bewerberin bei den gegenüber gestellten Regelbeurteilungen die besten Ergebnisse erzielt hat, stellt gemäß der zutreffenden Beurteilung des Arbeitsgerichts allein die Darstellung der Noten der Bewerber keine nachvollziehbar dokumentierte Begründung einer Auswahlentscheidung dar. Die Regelbeurteilungen der drei Bewerber beziehen sich jeweils auf ihre bisherige Dozententätigkeit. Bei der intern ausgeschriebenen Stelle "Sachgebietsleiter/in für das Sachgebiet Ausbildungsbetrieb Bildungsstätte W." handelt es sich um eine Beförderungsstelle mit der Übernahme von Leitungs- und Führungsfunktionen einschließlich der Personalverantwortung für etwa 10 Mitarbeiter/innen. Im Anforderungsprofil werden eine besondere Ausprägung der Leitungs- und Führungskompetenz, Sozialkompetenz, Organisationgeschick, Einsatzbereitschaft und Teamfähigkeit sowie als besondere Kenntnisse überdurchschnittliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen im berufspädagogischen Bereich verlangt. Auch wenn der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat, lässt sich dem Auswahlvermerk der Verfügungsbeklagten vom 06. Februar 2015 nicht entnehmen, ob und ggf. aufgrund welcher Auswahlerwägungen sie bei den drei Bewerbern jeweils welche Eignungsprognose in Bezug auf das von ihr festgelegte Anforderungsprofil des zu besetzenden höherwertigen Dienstposten erstellt hat. Eine ausreichend dokumentierte Eignungsprognose lässt sich auch nicht den vorgelegten Regelbeurteilungen entnehmen. Die Regelbeurteilung des Klägers bezieht sich allein auf seinen derzeitigen Arbeitsplatz und beinhaltet keine Eignungsaussage in Bezug auf die ausgeschriebene Stelle. Die Verfügungsbeklagte hat hierzu auch keinen Beurteilungsbeitrag beim Vorgesetzten des Verfügungsklägers eingeholt. Vielmehr hat der Verfügungskläger selbst ein von seinem unmittelbaren Vorgesetzten ausgestelltes Zeugnis vorgelegt, in dem er von diesem als Führungskraft für gut geeignet erachtet wird. Die Regelbeurteilung der ausgewählten Bewerberin enthält im Rahmen der Eignungsaussage als Vorschlag den - abgeschwächten - Verweis darauf, dass Frau Dr. W. Führungspotenzial habe und "durchaus" eine Bildungsstätte führen könne. Im Hinblick darauf, dass der Auswahlvermerk der Verfügungsbeklagten keine Auswahlerwägungen in Bezug auf die im festgelegten Anforderungsprofil gestellten Anforderungen der ausgeschriebenen Beförderungsstelle enthält, fehlt es an der zur Ermöglichung einer Überprüfung erforderlichen Dokumentation der Auswahlentscheidung.
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Die wesentlichen Auswahlerwägungen lassen sich auch nicht aus den zusammengefassten Ergebnissen der Vorstellungsgespräche am 05. Februar 2015 in H.-Stadt entnehmen, die dem Auswahlvermerk als Anlage 7 beigefügt sind. Insbesondere lassen die dokumentierten Ergebnisse der Vorstellungsgespräche keine nachvollziehbare Begründung in Bezug auf die Eignungsprognose für die zu besetzende höherwertige Stelle erkennen. So wird in Bezug auf den Verfügungskläger ausgeführt, dass in seiner Vita auch deutlich werde, dass die Übernahme von Verantwortung für Mitarbeiter für ihn eine stärkere Belastung dargestellt habe, der er sich schließlich mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehreinsatz entzogen habe. Der Verfügungskläger hat hierzu ausgeführt, dass sich sein Hinweis auf das Ausscheiden aus dem Dienst bei der R. Feuerwehr darauf bezogen habe, dass aus seiner Sicht eine hinreichende Sicherheit für die beschäftigten Feuerwehrleute nach sicherheitswidrigen Stellenstreichungen nicht mehr gegeben gewesen sei. Weshalb das Ausscheiden des Verfügungsklägers aus dem Dienst bei der R. Feuerwehr vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Verfügungsbeklagten für die Eignungsprognose in Bezug auf die zu besetzende Stelle von Relevanz sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls lassen sich den dokumentierten Ergebnissen der Vorstellungsgespräche die wesentlichen Auswahlerwägungen der Verfügungsbeklagten nicht nachvollziehbar entnehmen, zumal der Auswertung der Vorstellungsgespräche nach dem Auswahlvermerk lediglich eine ergänzende und bestätigende Funktion und damit keine entscheidende Bedeutung für die getroffene Auswahlentscheidung zugekommen sein soll.
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b) In der unzureichenden Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen liegt ein erheblicher Verfahrensmangel, der den geltend gemachten Verfügungsanspruch als begründet erscheinen lässt. Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten ist eine Besetzung der Stelle mit dem Verfügungskläger auch nicht ausgeschlossen. Eine günstigere Eignungsprognose am Maßstab des Anforderungsprofils des zu besetzenden höherwertigen Dienstpostens kann im Einzelfall einen Leistungsvorsprung aufgrund einer besseren dienstlichen Beurteilung ausgleichen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof 16. Juni 1998 - 1 TZ 45/98 - juris). Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anzulegen (BVerwG 22. November 2012 - 2 VR 5/12 - Rn. 22, NVwZ-RR 2013, 267). Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass danach ein Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers aus Art. 33 Abs. 2 GG gegeben ist.
II.
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Ein Verfügungsgrund liegt ebenfalls vor. Das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG lässt sich nur vor einer Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Konkurrenten verwirklichen. Es bedarf deshalb der Sicherung durch eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Verfügungsklägers würde durch die geplante Besetzung mit der von der Verfügungsbeklagten ausgewählten Mitbewerberin endgültig untergehen, so dass ein Verfügungsgrund zur Sicherung des geltend gemachten Verfügungsanspruchs besteht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 72 Abs. 4 ArbGG).
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Aufsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß § 17 erforderlichen Zahl zu beschäftigen.
(2) Als Aufsichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer seine Befähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung nachgewiesen hat. Die Unfallversicherungsträger erlassen Prüfungsordnungen. Die Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(1) Die Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmerinnen und Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben
- 1.
zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 15, - 2.
zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren.
(2) Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt,
- 1.
zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, - 2.
von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen, - 3.
geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfordert, - 4.
Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen, - 5.
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten des Unternehmers ermitteln zu lassen, - 6.
gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen, - 7.
zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist, - 8.
die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen.
(3) Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
