Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Juni 2012 - 2 Sa 107/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:0628.2SA107.12.0A
bei uns veröffentlicht am28.06.2012

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2012 - 4 Ca 1281/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz. Die Klägerin betreibt ein Kiesbauunternehmen. Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund befristeten Arbeitsvertrag vom 23.05.2011 seit diesem Tag als LKW-Fahrer beschäftigt. § 10 des Arbeitsvertrages lautet wörtlich:

2

" § 10 Ausschlussklausel

3

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten Lohnabrechnung gemacht werden; andernfalls sind sie verwirkt. "

4

In § 3 ist festgelegt, dass die Vergütung spätestens am 10. des Monats fällig wird. Am 14.06.2011 befuhr der Beklagte mit einem Sattelzug der Klägerin, bestehend aus einer Zugmaschine und einem Hänger, das Betriebsgelände und lud die Ladung seitlich ab. Danach fuhr er den LKW einschließlich Hänger zur Waschanlage der Klägerin, um das Fahrzeug zu säubern. Bevor er die Säuberung begann, stieg er aus dem LKW aus und montierte die Kippbolzen von vorne links nach hinten rechts. Sodann betätigte er die Kippvorrichtung. Infolge der Kippung nach hinten schlug die Klappe des Kippers auf die Deichsel auf und beschädigte den Kipper der Zugmaschine. Der Geschäftsführer der Klägerin und der Mitarbeiter M. Sch. hatten den Vorgang mitverfolgt, konnten aber nicht mehr eingreifen.

5

Die Klägerin kündigte im Anschluss an diesen Vorfall das mit dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien trafen eine vergleichsweise Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.06.2011. Die Einigung erfolgte anlässlich eines Telefonats, in welchem die Vertreterin der Klägerin unter Darlegung des Schadenshergangs darauf verwies, dass der Beklagte erhebliche Schäden am Fahrzeug verursacht habe, welche durchaus im Bereich von 10.000,00 € liegen könnte. Mit Schreiben vom 30.06.2011 bestätigte sie gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die vergleichsweise Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wies darauf hin, dass sie Schadensersatzansprüche in Kürze geltend machen werde. Der am 01.07.2011 erstellte Kostenvoranschlag der Firma G. aus D-Stadt weist einen Nettobetrag von 9.013,20 € aus. Mit Schreiben vom 09.08.2011 forderte die Klägerin den Beklagten über seine Verfahrensbevollmächtigten zur Zahlung von 9.013,20 € auf. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgte, macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage den Schadensersatzanspruch zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,00 € geltend.

6

Sie hat vorgetragen,

7

durch das Verhalten des Beklagten sei der Schaden entstanden. Er habe den Schaden grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich verursacht. Spätestens nach Umstecken des Kippbolzens habe ihm bewusst sein müssen, dass die Zugmaschine nicht mehr zur Seite, sondern nach hinten kippen würde. Dies müsse er deshalb gewusst haben, weil er bei seiner Einstellung betont habe, 20 Jahre lang Bau-LKW gefahren zu sein und zwar alle Formen von LKW einschließlich Gliederzug und Sattelzug. Er sei daher auch in der Lage, die LKWs im Betrieb der Klägerin zu fahren. Zudem habe er am ersten Tag eine Fahrereinweisung erhalten von 7.00 bis 14.00 Uhr. Der Mitarbeiter der Klägerin sei mit ihm zwei Baustellen angefahren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er überhaupt zum Waschen gefahren sei. Es sei auch nicht verständlich, aus welchen Gründen die Kippvorrichtung nach Umstecken des Kippbolzens betätigt wurde, da dies für den Waschvorgang des LKWs nicht notwendig sei.

8

Der Anspruch sei nicht verfristet. Die Verfahrensbevollmächtigten haben im Telefonat vom 30.06.2011 Übereinstimmung erzielt, dass Schadensersatzansprüche von der vergleichsweisen Regelung ausdrücklich ausgenommen werden. Die Klägerin habe sich um Zeitpunkt dieses Telefonats die Schadensersatzansprüche ausdrücklich vorbehalten. Damit seien dem Grunde nach bereits die Geltendmachung der Ansprüche erklärt worden. Die Lohnabrechnung sei im Übrigen frühestens am 11.07.2011 an den Kläger abzuschicken gewesen, sodass das Geld erst am 12.07.2011 seinem Konto habe gutgeschrieben werden können. Zudem sei nicht erklärlich, weshalb das Schreiben den Prozessbevollmächtigten erst am 12.08.2011, wie dieser vortrage, erreicht habe.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.038,20 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag seit 26.08.2011 zu zahlen.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er hat vorgetragen,

14

weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig, sondern lediglich leicht fahrlässig gehandelt zu haben. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass bei dem LKW das Aufrichten der Ladefläche nicht möglich war, ohne dass die Deichsel des Anhängers beschädigt werde. Sämtliche bisher von ihm gefahrenen LKWs hätten ein derartiges Hochklappen der LKW-Ladefläche bei angekuppeltem Anhänger zugelassen. Eine diesbezügliche Einweisung sei nicht erfolgt.

15

Der Schaden werde in der geltend gemachten Höhe bestritten. Auch sei der Schadensersatzanspruch gemäß der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist verwirkt.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2012 verwiesen.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, die Ansprüche seien verfallen. Die Vergütung sei zum 10. des Folgemonats fällig. Mit der Fälligkeit des Lohnes trete auch die Fälligkeit der Lohnabrechnung ein. Wann die Lohnabrechnung für den letzten Arbeitsmonat zugegangen sei, sei nicht vorgetragen. Die Zustellung hätte indes spätestens mit Fälligkeit des Lohns bewirkt werden müssen. Da § 10 des Arbeitsvertrages auf den Zugang der Lohnabrechnung abstelle, könnte die Klägerin als Arbeitgeberin ansonsten durch Zurückhaltung der Lohnabrechnung die Ausschlussfrist zu ihren Gunsten verlängern. Die Ausschlussfrist habe daher am 10.07.2011 zu laufen begonnen. Dass es sich hierbei um einen Sonntag handele, sei irrelevant. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruches sei auch nicht erst zum Montag, sondern bereits am Sonntag eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hätte auch die Lohnabrechnung vorliegen müssen. Selbst wenn man annehmen würde, dass aufgrund des Sonntages die Lohnabrechnung erst für den folgenden Montag geschuldet wäre, hätte die Monatsfrist am 11.08.2011 geendet. Dass sie gewahrt sei, sei nicht ersichtlich, weil für einen behaupteten früheren Zugang die Klägerin beweisfällig geblieben sei. Eine frühere Geltendmachung habe nicht stattgefunden. Es sei in dem Telefongespräch eine noch später erfolgte Geltendmachung lediglich angekündigt worden. Alleine die Nichtregelung bestimmter Aspekte im Bezug auf das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses stelle genauso wenig eine Geltendmachung von Ansprüchen dar, wie automatisch eine Geltendmachung derjenigen Ansprüche erfolge, welche von einer allgemeinen Abgeltungsklausel ausgenommen werden. Ausweislich des Arbeitsvertrages seien die Ansprüche verwirkt. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin den behaupteten Anspruch nicht mehr geltend machen könne. Zwar weiche die Formulierung der hier vorliegenden Ausschlussklausel, gemäß derer Ansprüche verwirkt seien, von der sonst bei Ausschlussfristen üblichen Formulierung ab; die Rechtsfolgen beider Formulierungen seien indes einheitlich. Es handele es sich auch bei den zwischen den Parteien getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auf die Unwirksamkeit derartiger einseitiger von der Klägerin aufgestellten Regelungen könne diese sich indessen berufen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

19

Das Urteil wurde der Klägerin am 14. Februar 2012 zugestellt. Sie hat hiergegen am 1. März 2012 Berufung eingelegt und ihre Berufung mit am 5. April 2012 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus Gründen der Inhaltskontrolle führe dazu, dass die Klausel als nicht geschrieben gelte. Außerdem verweise die Klausel auf den Zugang der letzten Lohnabrechnung, nicht auf die Frage, wann die Lohnabrechnung fällig sei. Diese müsse nicht zwingend auf den selben Tag fallen. Daher sei es rechtsfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht darauf abstelle, dass die Lohnabrechnung für den Monat Juni 2011 spätestens am 10. des Folgemonats fällig sei. Dieser Tag sei ein Sonntag. Eine Verkürzung der Frist sei durch die vertragliche Vereinbarung nicht gewollt. Die Ausschlussklausel stelle eindeutig auf das Datum des Zugangs der Lohnabrechnung ab. Dieses Datum dürfe nicht durch das Datum der Fälligkeit der Lohnzahlung ersetzt werden. Die Vereinbarung spreche auch von einer Verwirkung. Diese dürfe nicht mit einem Verfall gleichgesetzt werden. Verwirkt sei der Anspruch nicht. Die Klägerin habe durch ihre Prozessbevollmächtigte unstreitig mitgeteilt, dass die Schadensersatzansprüche vom Vergleich ausgenommen werden und diese in Kürze geltend gemacht werden. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass die Klägerin deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass noch eine Schadensersatzforderung in zu beziffernder Höhe auf den Beklagten zukomme.

20

Die Klägerin beantragt,

21

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2012 , zugestellt am 14.02.2012, AZ: 4 Ca 1281/11, den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.038,20 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 26.08.2011 zu zahlen.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

24

Er verteidigt das angefochtene Urteil,

25

selbst wenn man der Auffassung der Klägerin folgen würde, dass die Fälligkeit des Lohnanspruchs erst zum 11.07. eingetreten sei, ändere dies nichts am Ablauf der für die Verwirkung des Schadensersatzanspruches vorgesehenen Monats. Ausweislich des Eingangsstempels der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, sei das Schreiben dort tatsächlich erst am 12.08.2011 eingegangen. Die Verfallfrist sei auch nicht verkürzt worden. Es sei aus den arbeitsvertraglichen Bedingungen zwingend erforderlich, dass die Abrechnung bei Fälligkeit eines Lohnanspruches vorliegen müsse. Folglich müsse sie bis dahin zugegangen sein. Es wäre auch der Klägerin leicht möglich gewesen, den bereits am 01.07.2011 erstellten Kostenvoranschlag zur Bezifferung und Geltendmachung des Schadensersatzanspruches heranzuziehen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt des Schriftsatzes der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 28.06.2012.

Entscheidungsgründe

27

I.  Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

28

Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

29

II.  Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Klage abgewiesen, weil der geltend gemachte Schadensersatzanspruch durch Eingreifen der einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist verfallen ist.

30

Die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung haben keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte auftreten lassen, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefunden Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest.

31

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

32

Dass sich die Klägerin als Verwenderin von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf eine etwaige Unangemessenheit der Klausel zu ihren Gunsten berufen kann, ist zwar vom Arbeitsgericht ohne Beleg behauptet worden. Die Rechtsauffassung entspricht jedoch auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

33

Im Urteil vom 27.10.2005 - 8 AZR 3/05 = AP Nr. 5 zu § 310 BGB führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass einer besonderen Inhaltskontrolle der von der Beklagten formularmäßig verwendete Verfallklausel es nicht bedarf. Selbst wenn die Verfallklausel den Beklagten als Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen würde, könnte sich die Klägerin hierauf nicht mit Erfolg berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formulararbeitsbedingungen (vgl. BGH Urteil vom 2. April 1998 - IX ZR 79/97 = NJW 1998, 2280, BGH Urteil vom 04.12.1986 - VII ZR 354/85 = BGHZ 99, 160). Im Verhältnis zu Ansprüchen der Klägerin gegenüber dem Beklagten ist die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist also nicht unwirksam. Sie findet auch Anwendung. Hier ist auf die Ausführung in dem arbeitsgerichtlichen Urteil zu verweisen, die allesamt zutreffend sind.

34

Dass die Rechtsfolge einer verspätet geltend gemachten Forderung der Verfall der geltend gemachten Forderung ist, folgt unzweifelhaft aus der Überschrift von § 10 mit dem Wort "Ausschlussklausel". Ausschlussklausel bedeutet, dass die Ansprüche verfallen sind. Der Hinweis der Klägerin, bei dem Merkmal der Verwirkung müssen noch die besonderen Voraussetzungen eines Verwirkungstatbestandes, also Zeitmoment oder Umstandsmoment festgestellt werden, verfängt nicht. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb eines Monats nach dem festgelegten Zeitpunkt geltend gemacht werden, wobei das fehlende Wort "geltend" in die Klausel hineinzulesen ist. Der Fristablauf führt nach dem unzweideutig zu entnehmenden Sinn der Klausel zum Erlöschen des Anspruchs. Der Begriff des Ausschlusses bedeutet, dass der Gläubiger mit der Geltendmachung dieses Anspruchs ausgeschlossen bleibt. Dies kann nur durch den Verfall eines Anspruches gewährleistet werden.

35

Die Interpretation des Arbeitsgerichts ist ebenfalls zutreffend, die Frist begann spätestens mit der Fälligkeit des Lohnes für den letzten abzurechnenden Lohnabrechnungszeitraum. Dies war der 10.07.2011. Unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um einen Sonntag handelt, ist festzuhalten, dass selbst wenn die Verpflichtung zur Erstellung einer Lohnabrechnung erst am 11.07. fällig wäre, die Ausschlussfrist nicht gewahrt wäre. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtungen zur Erteilung einer Lohnabrechnung mit dem 10. oder 11.07.2011 fällig geworden ist. Die am 12.08.2011 zugegangene erstmalige Geltendmachung konnte die in § 10 des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist nicht wahren.

36

Eine vorherige Geltendmachung ist nicht ersichtlich. Auch hier sind die Ausführungen des Arbeitsgerichts zutreffend. Eine Geltendmachung ist gerade nicht erfolgt, sondern sie wurde lediglich in den vertraglichen Vereinbarungen vorbehalten. Hierfür spricht gerade auch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30. Juni 2011, in dem wörtlich mitgeteilt wird, mit vorstehender vergleichsweiser Regelung seien ausdrücklich ausgenommen Schadensersatzansprüche gegen den Kläger, die die Prozessbevollmächtigte in Kürze geltend machen werde. Sie hat also eine künftige Geltendmachung angekündigt und gerade diese Geltendmachung nicht bereits am 30. Juni 2011 vorgenommen.

37

Dass dem Kläger bekannt war, dass evtl. noch weitere Ansprüche geltend gemacht werden, hindert nicht daran, dass die vertragliche Ausschlussklausel eine Geltendmachung, d. h. eine ausdrückliche Forderung zur Leistung, die dem Grunde und der Höhe nach annähernd bestimmt ist, beinhaltet.

38

III.  Nach allem musste die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil  erfolglos bleiben.

39

Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

40

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

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(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.