Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Feb. 2013 - 11 TaBV 42/12
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 21.11.2012 - 4 BV 35/12 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten über die Bildung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit einem Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses.
- 2
Der Beteiligte zu 1) ist der Gesamtbetriebsrat (im Folgenden: der Gesamtbetriebsrat) der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3) (im Folgenden: die Unternehmer). In ihrem gemeinsamen Betrieb beschäftigen die Unternehmer etwa 300 Arbeitnehmer.
- 3
Die Beteiligte zu 2) ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Beteiligten zu 3). Die Beteiligte zu 3) ist wiederum ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Z Inc. mit Sitz in Y, USA. Die gesamten Anteile an der Z Inc. hält die X Group.
- 4
Am 26.04.2012 hat der Geschäftsführer der Unternehmer dem Wirtschaftsausschuss in dessen Sitzung mitgeteilt, dass auf der Ebene der Z Inc. ein Unternehmensverkauf stattfinden soll und es bereits mehrere potentielle Erwerber gebe.
- 5
Mit Schreiben vom 09.08.2012 (vgl. Blatt 19 d. A.) hat der Wirtschaftsausschuss unter anderem folgende Informationen verlangt:
- 6
…
1. alle möglichen Interessenten des Firmenkaufs
2. deren strategische Ausrichtung
3. mögliche Auswirkungen auf die Mitarbeiter (Rationalisierung/Umstrukturierung)
…
- 7
Dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses sind die Unternehmer nicht nachgekommen.
- 8
Mit Schreiben vom 20.09.2012 (vgl. Blatt 20 d. A.) hat sich der Gesamtbetriebsrat eingeschaltet und das Verlangen des Wirtschaftsausschusses nochmals wiederholt.
- 9
Mit E-Mail vom 01.10.2012 (vgl. Blatt 23 d. A.) haben die Unternehmer das Auskunftsverlangen des Gesamtbetriebsrates abgelehnt und sich auch gegen die Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens gewendet.
- 10
Mit E-Mail vom 17.10.2012 (vgl. Blatt 24 d. A.) hat der Gesamtbetriebsrat von den Unternehmern die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Klärung des Auskunftsverlangens verlangt.
- 11
Am 17.10.2012 hat der Gesamtbetriebsrat zugleich für den Fall, dass die Unternehmer der Anrufung der Einigungsstelle oder ihrer Besetzung nicht innerhalb von einer Woche zustimmen, beschlossen, das arbeitsgerichtliche Einsetzungsverfahren nach § 98 ArbGG einzuleiten.
- 12
Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - am 02.11.2012 eingegangenen Antragsschrift vom gleichen Tag hat der Gesamtbetriebsrat die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und die Festsetzung von drei Beisitzern je Seite für eine Einigungsstelle mit dem Gegenstand "Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über die potentiellen Erwerber des Unternehmens im Rahmen des § 106 Abs. 3 Nr. 9a und Nr. 10 BetrVG" begehrt.
- 13
Der Gesamtbetriebsrat hat erstinstanzlich vorgetragen:
- 14
Die Einigungsstelle sei zuständig. Es liege eine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne des § 106 BetrVG, die eine Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses begründet, vor. Durch den hundertprozentigen Wechsel der Anteilseigner auf der Ebene der Z Inc. finde aufgrund derer hundertprozentiger Beteiligung an den Unternehmen der Unternehmer ein direkter Kontrollerwerb dieser statt. Dieser falle unter § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG. Jedenfalls werde dieser von § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG erfasst.
- 15
Der Gesamtbetriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,
- 16
Herrn W, Vizepräsident des Arbeitsgerichts V a.D., als Vorsitzenden für eine Einigungsstelle zu bestellen, die zum Gegenstand haben soll:
"Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über die potentiellen Erwerber des Unternehmens im Rahmen des § 106 Abs. 3 Nr. 9a und Nr. 10 BetrVG"
Die Zahl der Beisitzer dieser zu bildenden Einigungsstelle auf jeweils drei festzusetzen.
- 17
Die Unternehmer haben erstinstanzlich beantragt,
- 18
die Anträge zurückzuweisen.
- 19
Zur Begründung haben die Unternehmer erstinstanzlich ausgeführt:
- 20
Die Anträge des Gesamtbetriebsrates seien nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig. Es sei schon nicht ersichtlich, um den Erwerb welchen Unternehmens es gehen solle.
- 21
Die Anträge des Gesamtbetriebsrates seien auch nicht begründet. Denn die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Es liege offensichtlich keine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne des § 106 BetrVG, die eine Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses begründet, vor. Ihre Gesellschafterstruktur - die Gesellschafterstruktur der Unternehmer - solle sich nicht ändern. Vielmehr solle sich lediglich die Gesellschafterstruktur der Z Inc. ändern. Ein solcher mittelbarer Kontrollerwerb falle nicht unter § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG. Denn § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG setze die Übernahme eines Unternehmens und mithin eine Veränderung der Gesellschafterstruktur des übernommenen Unternehmens voraus. Ein solcher mittelbarer Kontrollerwerb werde auch nicht von § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG erfasst. Denn die Regelung in § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG trete hinter der Spezialregelung in § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG zurück. Zudem könne im Falle des § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG nicht Auskunft über potentielle Erwerber, sondern nur Auskunft über die Veräußerung von Geschäftsanteilen verlangt werden. Des Weiteren sei für die Klärung des Streits über das Vorliegen einer wirtschaftlichen Angelegenheit im Sinne des § 106 BetrVG, die eine Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses begründet, das Arbeitsgericht und nicht die Einigungsstelle zuständig.
- 22
Mit Beschluss vom 21.11.2012 - 4 BV 35/12 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - die Anträge zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 23
Die Anträge seien bereits unzulässig. Denn es sei schon nicht erkennbar, für welches Unternehmen eine Einigungsstelle gebildet werden solle. Die Anträge seien aber auch unbegründet. Denn die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Schließlich würden die Beteiligten bereits darüber streiten, ob eine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne des § 106 BetrVG vorliege und wäre dieser Streit im Rahmen eines Beschlussverfahrens nach § 2a ArbGG und nicht im Rahmen des § 98 ArbGG zu klären. Im Übrigen wäre, da nicht ein Verkauf der Beteiligten zu 2) und zu 3), sondern lediglich ein Verkauf der Z Inc. geplant sei, der Tatbestand des § 106 BetrVG nicht erfüllt.
- 24
Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf den erstinstanzlichen Beschluss (Blatt 65 ff. d. A.) verwiesen.
- 25
Mit Schriftsatz vom 14.12.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, hat der Gesamtbetriebsrat gegen den ihm am 30.11.2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 21.11.2012 - 4 BV 35/12 - nach vorheriger Beschlussfassung am 14.12.2012 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
- 26
Der Gesamtbetriebsrat trägt zur Begründung seiner Beschwerde unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor:
- 27
Seine Anträge seien hinreichend bestimmt und damit zulässig. Aus der Begründung ergebe sich, dass mit Unternehmen die Z Inc. gemeint sei.
- 28
Seine Anträge seien auch begründet. Denn die Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Es liege eine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne des § 106 BetrVG, die eine Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses begründet, vor. Zwar solle sich nicht die Gesellschafterstruktur der Unternehmen der Unternehmer, sondern die der Z Inc. ändern. Die Auswirkungen dieser Änderungen seien jedoch für die Mitarbeiter der Unternehmer im gemeinsamen Betrieb aufgrund der hundertprozentigen Beteiligung der Z Inc. an diesen Unternehmen von erheblicher Bedeutung. In einem solchen Fall sei § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG zumindest entsprechend anzuwenden. Jedenfalls werde dieser Fall aber von § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG erfasst. Auch nach § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG könne Auskunft über potentielle Erwerber verlangt werden. Er - der Gesamtbetriebsrat - und die Unternehmer würden auch nicht über das Vorliegen einer wirtschaftlichen Angelegenheit im Sinne des § 106 BetrVG, die eine Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses begründet, sondern lediglich über den Umfang der Unterrichtungspflicht streiten. Schließlich seien die Unternehmer, was die Information gegenüber dem Wirtschaftsausschuss zeige, selbst von einer Unterrichtungspflicht ausgegangen.
- 29
Der Gesamtbetriebsrat beantragt,
- 30
auf seine Beschwerde wird unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 21.11.2012 - 4 BV 35/12 -
Herr Vizepräsident des Arbeitsgerichts V a.D. W als Vorsitzender einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand "Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über die potentiellen Erwerber der Z Inc." bestellt;
die Zahl der Beisitzer der vorgenannten zu bildenden Einigungsstelle auf jeweils drei je Seite festgesetzt.
- 31
Die Unternehmer beantragen,
- 32
die Beschwerde zurückzuweisen.
- 33
Die Unternehmer verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss, nehmen Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und führen ergänzend aus:
- 34
Die Anträge des Gesamtbetriebsrates seien nicht begründet. Denn die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Es liege keine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne des § 106 BetrVG, die eine Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses begründet, vor. Auch eine entsprechende Anwendung des § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Es fehle schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Es stehe zwischen ihnen - den Unternehmern - und dem Gesamtbetriebsrat auch nicht lediglich der Umfang der Unterrichtungspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss, sondern das Vorliegen einer wirtschaftlichen Angelegenheit im Sinne des § 106 BetrVG, die eine Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses begründet, im Streit.
- 35
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, sowie auf die in den Sitzungsprotokollen getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
II.
- 36
Die zulässige Beschwerde ist jedenfalls derzeit nicht begründet und hat somit keinen Erfolg. Die Anträge in der Fassung vom 28.02.2013 sind zulässig, aber jedenfalls derzeit nicht begründet. Der Gesamtbetriebsrat kann derzeit nicht die Bestellung des Herrn Vizepräsident des Arbeitsgerichts V a.D. W als Vorsitzender einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand "Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über die potentiellen Erwerber der Z Inc." sowie die Festsetzung der Zahl der Beisitzer der vorgenannten zu bildenden Einigungsstelle auf jeweils drei je Seite verlangen. Denn eine Einigungsstelle mit dem Gegenstand "Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über die potentiellen Erwerber der Z Inc." ist jedenfalls derzeit offensichtlich unzuständig im Sinne des § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG.
- 37
Nach § 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG bestellt das Arbeitsgericht, kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle nicht zustande, den Vorsitzenden einer Einigungsstelle. Nach § 76 Abs. 2 S. 3 BetrVG entscheidet das Arbeitsgericht, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird, auch über die Zahl der Beisitzer einer Einigungsstelle. Nach § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG können die vorgenannten Anträge wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist.
- 38
1. Die Einigungsstelle ist im Sinne des § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG offensichtlich unzuständig, wenn ihre Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, wenn ihre Zuständigkeit also bei sachgerechter Beurteilung auf den ersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Eine offensichtliche Unzuständigkeit besteht dabei bei Kontroversen in Rechtsprechung und Literatur über die für die Zuständigkeit maßgeblichen Rechtsfragen nicht (vgl. mit weiteren Nachweisen LAG Hessen, Beschluss vom 01.08.2006 - 4 TaBV 111/06 - zitiert nach juris).
- 39
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Einigungsstelle jedenfalls derzeit offensichtlich unzuständig im Sinne des § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Denn das konkrete Auskunftsverlangen des Gesamtbetriebsrates nach § 109 S. 1 BetrVG i.V.m. § 106 BetrVG, den Wirtschaftsausschuss über die potentiellen Erwerber der Z Inc. zu unterrichten, hat sich erledigt, weil die Beteiligten zu 2) und zu 3) zwischenzeitlich mitgeteilt haben, dass derzeit keine potentiellen Erwerber für die Z Inc. existieren.
- 40
Nach § 109 S. 1 BetrVG entscheidet, wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne des § 106 BetrVG entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, die Einigungsstelle. Nach § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG gehört zu den wirtschaftlichen Angelegenheit insbesondere die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist. In diesem Fall hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss - was der Gesamtbetriebsrat im vorliegenden Fall verlangt - nach § 106 Abs. 2 BetrVG unter anderem rechtzeitig und umfassend über den/die potentiellen Erwerber des Unternehmens zu unterrichten.
- 41
Im vorliegenden Fall haben die Unternehmer zunächst die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über den/die potentiellen Erwerber der Z Inc. verweigert. Zwischenzeitlich - unter anderem auch im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung am 28.03.2013 - haben die Unternehmer jedoch mitgeteilt, dass der "U" der Z Inc. Ende Januar 2013 in Pirmasens war und die dortige Geschäftsleitung über den Stand der Verhandlung mit potentiellen Erwerbern informiert und dabei erklärt hat, dass die bisherigen Verhandlungen mit potentiellen Erwerbern erfolglos geblieben sind und beendet wurden und es derzeit keine potentiellen Erwerber bzw. Interessenten gibt. Hierdurch haben die Unternehmer - soweit ersichtlich - die geforderte Unterrichtung vorgenommen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, welche Informationen hinsichtlich des konkrete Auskunftsverlangens des Gesamtbetriebsrates, den Wirtschaftsausschuss über die potentiellen Erwerber der Z Inc. zu unterrichten, noch fehlen könnten. Vor diesem Hintergrund hat sich das konkrete Auskunftsverlangen des Gesamtbetriebsrates jedenfalls derzeit erledigt (vgl. zur Problematik der Erledigung des Auskunftsverlangens allerdings in einem etwas anderen Zusammenhang auch LAG Köln, Beschluss vom 02.03.2009 - 2 TaBV 111/08 - zitiert nach juris).
- 42
3. Sollte sich der Stand hinsichtlich potentieller Erwerber in Zukunft ändern, dürfte die Einigungsstelle entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht schon deshalb offensichtlich unzuständig sein, weil die Beteiligten auch darüber streiten, ob überhaupt eine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne des § 106 BetrVG betroffen ist.
- 43
Zwar fällt die allgemeine Frage, ob überhaupt eine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne des § 106 BetrVG betroffen ist, in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen und ist von diesen im Rahmen eines Beschlussverfahrens (allgemein) zu klären. Wird jedoch die Einigungsstelle zu einem konkreten Auskunftsverlangen nach § 109 BetrVG angerufen, ist diese zuständig und hat gegebenenfalls die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob überhaupt eine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne des § 106 BetrVG betroffen ist, inzident als Vorfrage im Rahmen der Prüfung ihrer Zuständigkeit zu klären (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere BAG, Beschluss vom 17.09.1991 - 1 ABR 74/90 - zitiert nach juris; missverständlich dagegen Kania, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Auflage 2013, § 106 BetrVG Rn. 18; Besgen, in: Beck’scher Online-Kommentar Arbeitsrecht, Stand 01.12.2012, § 106 Rn. 31; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 26. Auflage 2012, § 109 Rn. 2).
- 44
4. Sollte sich der Stand hinsichtlich potentieller Erwerber in Zukunft ändern, dürfte die Einigungsstelle entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht schon deshalb offensichtlich unzuständig sein, weil offensichtlich keine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne des § 106 BetrVG betroffen ist.
- 45
Zwar fällt der sogenannte mittelbare Kontrollerwerb nach wohl überwiegender Auffassung in der Literatur nicht unter den Tatbestand des § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG (vgl. Annuß, in: Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 13. Auflage 2012, § 106, Rn. 55a; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 26. Auflage 2012, § 106 Rn. 89; BB 2008, 1065; Liebers/Erren/Weiß, NZA 2009, 1065). Demgegenüber soll § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG nach Däubler (vgl. Däubler, in: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, Betriebsverfassungsgesetz, 12. Auflage 2010, § 106, Rn. 77c) im Falle des mittelbaren Kontrollerwerbs § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG jedenfalls entsprechend anzuwenden sein und weist auch Düwell (vgl. jurisPR-ArbR 40/2008 Anm. 6) auf das Folgende hin: "Aus der Verwendung des Begriffs "insbesondere" ist zu schließen, dass auch andere Fallgestaltungen zur Annahme eines Kontrollerwerbs führen können. In Betracht kommt vor allem die in § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG angesprochene Erlangung der mittelbaren Kontrolle über eine Zielgesellschaft. Die nähere Konkretisierung, wann im Einzelfall eine die Unterrichtungspflicht auslösende Kontrollposition erreicht wird, hat der Gesetzgeber den Gerichten für Arbeitssachen überlassen. Diese haben auch über die noch ungelöste Rechtsfrage zu entscheiden, wie sich Änderungen im Gesellschafterkreis ausländischer Konzernmuttergesellschaften auf deutsche Unternehmen als Teil des internationalen Konzerns auswirken." Vor dem Hintergrund des vorgenannten Meinungsstreites und mit Blick auf das Fehlen höchstrichterlicher Entscheidungen dürfte im Falle des mittelbaren Kontrollerwerbs jedenfalls nicht offensichtlich keine wirtschaftliche Angelegenheit betroffen sein und dürfte die Einigungsstelle somit jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig sein.
III.
- 46
Gegen diese Entscheidung ist nach § 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG kein Rechtsmittel gegeben.
moreResultsText
Annotations
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag
- 1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder - 2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.
(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.
(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
- 1.
die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens; - 2.
die Produktions- und Absatzlage; - 3.
das Produktions- und Investitionsprogramm; - 4.
Rationalisierungsvorhaben; - 5.
Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; - 5a.
Fragen des betrieblichen Umweltschutzes; - 5b.
Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz; - 6.
die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen; - 7.
die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen; - 8.
der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben; - 9.
die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks; - 9a.
die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie - 10.
sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
- 1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes; - 3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes; - 3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist; - 3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung; - 5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; - 6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag
- 1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder - 2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.
(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.
(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
- 1.
die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens; - 2.
die Produktions- und Absatzlage; - 3.
das Produktions- und Investitionsprogramm; - 4.
Rationalisierungsvorhaben; - 5.
Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; - 5a.
Fragen des betrieblichen Umweltschutzes; - 5b.
Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz; - 6.
die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen; - 7.
die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen; - 8.
der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben; - 9.
die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks; - 9a.
die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie - 10.
sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag
- 1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder - 2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.
(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.
(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag
- 1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder - 2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.
(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.
(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.
Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverständige anhören; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
- 1.
die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens; - 2.
die Produktions- und Absatzlage; - 3.
das Produktions- und Investitionsprogramm; - 4.
Rationalisierungsvorhaben; - 5.
Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; - 5a.
Fragen des betrieblichen Umweltschutzes; - 5b.
Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz; - 6.
die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen; - 7.
die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen; - 8.
der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben; - 9.
die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks; - 9a.
die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie - 10.
sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverständige anhören; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
- 1.
die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens; - 2.
die Produktions- und Absatzlage; - 3.
das Produktions- und Investitionsprogramm; - 4.
Rationalisierungsvorhaben; - 5.
Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; - 5a.
Fragen des betrieblichen Umweltschutzes; - 5b.
Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz; - 6.
die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen; - 7.
die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen; - 8.
der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben; - 9.
die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks; - 9a.
die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie - 10.
sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverständige anhören; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
- 1.
die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens; - 2.
die Produktions- und Absatzlage; - 3.
das Produktions- und Investitionsprogramm; - 4.
Rationalisierungsvorhaben; - 5.
Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; - 5a.
Fragen des betrieblichen Umweltschutzes; - 5b.
Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz; - 6.
die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen; - 7.
die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen; - 8.
der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben; - 9.
die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks; - 9a.
die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie - 10.
sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
(1) Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe der Höhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. In der Veröffentlichung sind die nach § 30 zuzurechnenden Stimmrechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben. § 10 Abs. 2, 3 Satz 3 und Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Angebot zu veröffentlichen. § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind eigene Aktien der Zielgesellschaft, Aktien der Zielgesellschaft, die einem abhängigen oder im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen der Zielgesellschaft gehören, und Aktien der Zielgesellschaft, die einem Dritten gehören, jedoch für Rechnung der Zielgesellschaft, eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens der Zielgesellschaft gehalten werden.
(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft auf Grund eines Übernahmeangebots erworben, besteht keine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag
- 1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder - 2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.
(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.
(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.