Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Sept. 2011 - 10 Ta 170/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0913.10TA170.11.0A
bei uns veröffentlicht am13.09.2011

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 1. Juni 2011, Az.: 5 Ca 874/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger am 29.08.2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die Landeskasse zahlte den Rechtsanwälten des Klägers gemäß § 55 RVG eine Vergütung in Höhe von € 987,11.

2

Mit Beschluss vom 28.12.2010 gab die Rechtspflegerin dem Kläger wegen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf, ab dem 15.01.2011 monatliche Raten in Höhe von € 95,00 zu zahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 04.03.2011 (Az.: 10 Ta 33/11), der am 10.03.2011 zugestellt worden ist, zurückgewiesen.

3

Mit Beschluss vom 01.06.2011 hat die Rechtspflegerin die Prozesskostenhilfe aufgehoben, weil der Kläger mit der Ratenzahlung länger als drei Monate im Rückstand war; er hat bisher keine Zahlung geleistet. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.06.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sei, die festgesetzten Raten von € 95,00 zu zahlen, geschweige denn, den Gesamtbetrag.

4

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 11.08.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat dem Kläger mit Schreiben vom 18.08.2011 aufgegeben, binnen zwei Wochen seine Kontoauszüge seit dem 01.05.2011 lückenlos vorzulegen sowie die Lohnabrechnungen seit Mai 2011. Ihm wurde außerdem aufgegeben, einen Beleg über die Höhe seiner Restschuld aus einem Darlehensvertrag bei der Z. Bank vorzulegen sowie eine Bescheinigung des Zahlungsempfängers „Y. X.“, dass und seit wann er monatliche Raten von € 80,00 zahlt. Eine Reaktion erfolgte nicht.

II.

5

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.06.2011 gegen den Beschluss vom 01.06.2011 ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig.

6

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.

7

Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Dies ist beim Kläger der Fall. Seine Verpflichtung zur Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von € 95,00 begann mit dem 15.01.2011. Seine sofortige Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung ist mit Beschluss des Beschwerdegerichts vom 04.03.2011 (Az.: 10 Ta 33/11) zurückgewiesen worden. Der Kläger hat auch in der Folge keine Zahlung geleistet, obwohl er vom Arbeitsgericht mehrfach an die Zahlung erinnert worden ist. Er ist auch darauf hingewiesen worden, dass das Gericht die Bewilligung aufheben kann, wenn er mit der Zahlung länger als drei Monate in Verzug ist. Daher ist die Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts gemäß § 124 Nr. 4 ZPO gerechtfertigt.

8

Aus den nunmehr in der Beschwerdebegründung angeführten Gesichtspunkten ergibt sich nichts anderes. Der Kläger hat eine Abrechnung für den Monat Mai 2011 vorgelegt, woraus sich ein Nettolohn von € 1.165,50 ergibt. Den behaupteten Darlehensvertrag mit der Z. Bank hat der Kläger nicht vorgelegt, obwohl er mit Schreiben des Beschwerdegerichts vom 18.08.2011 dazu aufgefordert worden ist. Der Kläger hat auch keine Bescheinigung des Zahlungsempfängers „Y. X.“ vorgelegt, dass und seit wann er monatliche Raten von € 80,00 zahlt. Die handschriftliche Bestätigung der Ehefrau des Klägers vom 08.06.2011, die über ein Nettomonatsgehalt von € 1.165,61 verfügt, dass der Kläger die monatliche Miete von € 382,50 für die Wohnung sowie die Kosten für Telefon in Höhe von € 20,00 und Strom in Höhe von € 40,50 allein bezahle, ist unbehelflich. In der Beschwerdeschrift vom 17.06.2011 behauptet der Kläger, dass er die Mietkosten von € 765,00 monatlich und die Stromkosten von € 80,00 allein zahlen müsse. Belege darüber, welche Zahlungen der Kläger tatsächlich leistet, fehlen. Die angeforderten Kontoauszüge hat er nicht vorgelegt.

9

Da der Kläger seine im Beschwerdeverfahren getätigten weiteren Angaben, die sich widersprechen, trotz Aufforderung nicht belegt hat, ist kein Grund für eine Abänderung des Aufhebungsbeschlusses gegeben.

III.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

11

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 124 Aufhebung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse


(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig

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bei uns veröffentlicht am 04.03.2011

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(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.12.2010, Az.: 5 Ca 874/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger am 29.08.2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs in der Güteverhandlung vom 26.08.2008. Eine Kostenregelung enthält der Vergleich nicht. Die Landeskasse zahlte den Rechtsanwälten des Klägers gemäß § 55 RVG eine Vergütung in Höhe von € 987,11.

2

Mit Beschluss vom 28.12.2010 gab die Rechtspflegerin dem Kläger wegen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf, ab dem 15.01.2011 monatliche Raten in Höhe von € 95,00 zu zahlen. Gegen diesen Beschluss, der seinen Prozessbevollmächtigten am 30.12.2010 zugestellt worden ist, hat sich der Kläger persönlich am 07.01.2011 mit folgendem Schreiben gewandt:

3

„In Sachen B. gegen A. diese Firma in Gerichtsverhandlung ate akzeptiert dem Vorschlag von meine Rechtsanwald.

Das ist das die Firma A. Bezahlt diese Gerichtskost und nicht der gewinnen. der verliren wahr A..

in Sache Koste von Gericht, ich haben eine Gerichtenkosthilfen undeschrieben also ich pröchte keine Koste zu bezahlen. So bin von meine Rechtsanwald informiet worde.“

4

Außerdem hat der Kläger mitgeteilt:

5

„Leider kann ich nicht Bezahlen.

un zweites wahr vehanbat bis zwei Jahre Wenn ich keine Arbeit habe, brauch nicht zu zahlen. es sind über zwei Jahre vorbei. Das veranbart mit Rechtsanwalt H..“

6

Die Rechtspflegerin hat mit Schreiben vom 11.01.2011 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 a ArbGG jede Partei ihre erstinstanzlichen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat. Sie hat weiterhin darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO innerhalb von vier Jahren seit Verfahrensbeendigung geändert werden kann. Es sei deshalb beabsichtigt, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

7

Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht genutzt haben, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.02.2011 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 10.02.2011 erneut auf § 12 a ArbGG und § 120 Abs. 4 ZPO hingewiesen. Eine Reaktion erfolgte nicht.

8

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

9

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 78 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Die nach § 569 ZPO erforderliche Form der Beschwerdeschrift wurde gewahrt. Die Rechtspflegerin hat das Schreiben des Klägers vom 07.01.2011 zutreffend als sofortige Beschwerde ausgelegt. An die Formalien sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Dem Schreiben des Klägers, der die Beschwerde selbst eingelegt hat, lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass und weshalb er mit einer monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung von € 95,00 nicht einverstanden ist.

10

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

11

Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht. Der Ausschluss der Kostenerstattung betrifft zunächst den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, d.h. den Anspruch, der sich aus § 91 ZPO ergibt. § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus. Der Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz muss auch dann angenommen werden, wenn nicht ein “Obsiegen” einer Partei mit einer entsprechenden Kostenfolge des § 91 ZPO vorliegt, sondern im Hinblick auf eine vergleichsweise Regelung § 98 ZPO eingreift (vgl. ausführlich: BAG Urteil vom 27.10.2005 - 8 AZR 546/03 - Rn. 33 ff. - NZA 2006, 259, m.w.N.).

12

Im Streitfall haben die Parteien im gerichtlichen Vergleich vom 26.08.2008 keine Kostenregelung getroffen. Damit ist § 98 ZPO anwendbar. Nach § 98 Satz 1 und 2 ZPO gelten die Kosten eines Vergleichs und des zugrunde liegenden Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben, wenn die Parteien keine andere Bestimmung getroffen haben. Dass die Kosten als gegeneinander aufgehoben gelten, bedeutet, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

13

Ob der Kläger von seinen Prozessbevollmächtigten - vor Abschluss des Vertrages über die Vertretung - auf den Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG hingewiesen worden ist, wozu sie nach Satz 2 dieser Bestimmung verpflichtet waren, kann vorliegend dahinstehen. Auch bei Gewährung von Prozesskostenhilfe entfällt die Belehrungspflicht nicht, da von der Partei - wie hier - unter Umständen Zahlungen geleistet werden müssen, weil sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Vierjahresfrist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO verbessert haben. Die Verletzung der Hinweispflicht führt ggf. zu Schadensersatzansprüchen, hat aber nicht zur Folge, dass ein Zahlungsanspruch der Landeskasse entfällt.

14

Das Arbeitsgericht hat den Kläger weiterhin zutreffend auf § 120 Abs. 4 ZPO hingewiesen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens die Entscheidung über die im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die Ansicht des Klägers, seine Rückzahlungspflicht entfalle bereits nach zwei Jahren, ist unrichtig. Das arbeitsgerichtliche Verfahren endete vorliegend am 26.08.2008 durch Abschluss eines Vergleichs im Gütetermin. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtspflegerin über eine Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers am 28.12.2010 war die Vierjahresfrist nicht abgelaufen.

15

Auch die Sperrfrist des § 115 Abs. 2 ZPO ist nicht verstrichen. Seit Bewilligung der ratenfreien Prozesskostenhilfe am 29.08.2008 sind noch keine 48 Monate vergangen, so dass eine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen möglich war (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01.03.2010 - 1 Ta 6/10 - Juris).

16

Abschließend erlaubt sich die Beschwerdekammer den Hinweis, dass die Prozessbevollmächtigten den Kläger auch im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren hätten vertreten müssen (BGH Beschluss vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09 - Juris; BAG Beschluss vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 - Juris). An einer anwaltlichen Vertretung des Klägers bestand - nicht nur aufgrund seiner unzureichenden Kenntnisse der deutschen Schriftsprache - ein offensichtliches Bedürfnis.

III.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

18

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.12.2010, Az.: 5 Ca 874/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger am 29.08.2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs in der Güteverhandlung vom 26.08.2008. Eine Kostenregelung enthält der Vergleich nicht. Die Landeskasse zahlte den Rechtsanwälten des Klägers gemäß § 55 RVG eine Vergütung in Höhe von € 987,11.

2

Mit Beschluss vom 28.12.2010 gab die Rechtspflegerin dem Kläger wegen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf, ab dem 15.01.2011 monatliche Raten in Höhe von € 95,00 zu zahlen. Gegen diesen Beschluss, der seinen Prozessbevollmächtigten am 30.12.2010 zugestellt worden ist, hat sich der Kläger persönlich am 07.01.2011 mit folgendem Schreiben gewandt:

3

„In Sachen B. gegen A. diese Firma in Gerichtsverhandlung ate akzeptiert dem Vorschlag von meine Rechtsanwald.

Das ist das die Firma A. Bezahlt diese Gerichtskost und nicht der gewinnen. der verliren wahr A..

in Sache Koste von Gericht, ich haben eine Gerichtenkosthilfen undeschrieben also ich pröchte keine Koste zu bezahlen. So bin von meine Rechtsanwald informiet worde.“

4

Außerdem hat der Kläger mitgeteilt:

5

„Leider kann ich nicht Bezahlen.

un zweites wahr vehanbat bis zwei Jahre Wenn ich keine Arbeit habe, brauch nicht zu zahlen. es sind über zwei Jahre vorbei. Das veranbart mit Rechtsanwalt H..“

6

Die Rechtspflegerin hat mit Schreiben vom 11.01.2011 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 a ArbGG jede Partei ihre erstinstanzlichen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat. Sie hat weiterhin darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO innerhalb von vier Jahren seit Verfahrensbeendigung geändert werden kann. Es sei deshalb beabsichtigt, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

7

Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht genutzt haben, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.02.2011 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 10.02.2011 erneut auf § 12 a ArbGG und § 120 Abs. 4 ZPO hingewiesen. Eine Reaktion erfolgte nicht.

8

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

9

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 78 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Die nach § 569 ZPO erforderliche Form der Beschwerdeschrift wurde gewahrt. Die Rechtspflegerin hat das Schreiben des Klägers vom 07.01.2011 zutreffend als sofortige Beschwerde ausgelegt. An die Formalien sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Dem Schreiben des Klägers, der die Beschwerde selbst eingelegt hat, lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass und weshalb er mit einer monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung von € 95,00 nicht einverstanden ist.

10

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

11

Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht. Der Ausschluss der Kostenerstattung betrifft zunächst den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, d.h. den Anspruch, der sich aus § 91 ZPO ergibt. § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus. Der Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz muss auch dann angenommen werden, wenn nicht ein “Obsiegen” einer Partei mit einer entsprechenden Kostenfolge des § 91 ZPO vorliegt, sondern im Hinblick auf eine vergleichsweise Regelung § 98 ZPO eingreift (vgl. ausführlich: BAG Urteil vom 27.10.2005 - 8 AZR 546/03 - Rn. 33 ff. - NZA 2006, 259, m.w.N.).

12

Im Streitfall haben die Parteien im gerichtlichen Vergleich vom 26.08.2008 keine Kostenregelung getroffen. Damit ist § 98 ZPO anwendbar. Nach § 98 Satz 1 und 2 ZPO gelten die Kosten eines Vergleichs und des zugrunde liegenden Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben, wenn die Parteien keine andere Bestimmung getroffen haben. Dass die Kosten als gegeneinander aufgehoben gelten, bedeutet, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

13

Ob der Kläger von seinen Prozessbevollmächtigten - vor Abschluss des Vertrages über die Vertretung - auf den Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG hingewiesen worden ist, wozu sie nach Satz 2 dieser Bestimmung verpflichtet waren, kann vorliegend dahinstehen. Auch bei Gewährung von Prozesskostenhilfe entfällt die Belehrungspflicht nicht, da von der Partei - wie hier - unter Umständen Zahlungen geleistet werden müssen, weil sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Vierjahresfrist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO verbessert haben. Die Verletzung der Hinweispflicht führt ggf. zu Schadensersatzansprüchen, hat aber nicht zur Folge, dass ein Zahlungsanspruch der Landeskasse entfällt.

14

Das Arbeitsgericht hat den Kläger weiterhin zutreffend auf § 120 Abs. 4 ZPO hingewiesen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens die Entscheidung über die im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die Ansicht des Klägers, seine Rückzahlungspflicht entfalle bereits nach zwei Jahren, ist unrichtig. Das arbeitsgerichtliche Verfahren endete vorliegend am 26.08.2008 durch Abschluss eines Vergleichs im Gütetermin. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtspflegerin über eine Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers am 28.12.2010 war die Vierjahresfrist nicht abgelaufen.

15

Auch die Sperrfrist des § 115 Abs. 2 ZPO ist nicht verstrichen. Seit Bewilligung der ratenfreien Prozesskostenhilfe am 29.08.2008 sind noch keine 48 Monate vergangen, so dass eine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen möglich war (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01.03.2010 - 1 Ta 6/10 - Juris).

16

Abschließend erlaubt sich die Beschwerdekammer den Hinweis, dass die Prozessbevollmächtigten den Kläger auch im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren hätten vertreten müssen (BGH Beschluss vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09 - Juris; BAG Beschluss vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 - Juris). An einer anwaltlichen Vertretung des Klägers bestand - nicht nur aufgrund seiner unzureichenden Kenntnisse der deutschen Schriftsprache - ein offensichtliches Bedürfnis.

III.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

18

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.