Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Feb. 2016 - 1 TaBV 24/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0226.1TABV24.15.0A
published on 26/02/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Feb. 2016 - 1 TaBV 24/15
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Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.4.2015, Az.: 8 BV 12/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind Schwerbehindertenvertreter. Die Beteiligte zu 4) ist die aus der Wahl hervorgegangene Hauptschwerbehindertenvertretung.

2

Der Wahlvorstand der Dienststelle U. der alliierten Streitkräfte, dessen Vorsitzender Herr J. R. war, erließ unter dem 12.5.2015 ein Wahlausschreiben für die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung (Bl. 11 f. d.A.). Der Wahlvorstand beschloss dabei schriftliche Stimmabgabe. Als letzter Tag des Eingangs der schriftlichen Stimmabgaben wurde der 30.3.2015, 12.00 Uhr bestimmt. Das Wählerverzeichnis (Bl. 54 d.A.) weist 7 Wahlberechtigte aus. Die Anschrift der Beteiligten zu 3 ist dort hinsichtlich der Hausnummer (8 statt 7) unzutreffend angegeben. Der Wahlvorstand beschloss, das Wahlausschreiben an folgenden Stellen auszuhängen:

3

- Flugplatz S. (Kantine)
- Flugplatz R. (Kantine)
- Depot G. (Kantine D. sowie Kantine De.)
- K. Kaserne K. (Schwarzes Brett der Schwerbehindertenvertretung)
- US-Liegenschaft E. (Schwarzes Brett im Gebäude ...).

4

Am 26.03.2015 gingen die Beteiligten zu 1) bis 3) und Frau C. in das Wahlbüro, das sie verschlossen vorfanden. Es wurde dann von dem Wahlvorstand R. geöffnet. Die Antragsteller 1) bis 3) füllten ihre Wahlzettel offen und gemeinsam an einem Tisch dort aus. Drei weitere Umschläge mit Wahlstimmen waren zu diesem Zeitpunkt schon abgegeben. Da die Gummierung der Umschläge der Antragsteller 1) bis 3) und von Frau C. defekt waren, wurden sie mit Tesafilm zugeklebt und von Herrn R. in die Wahlurne geworfen.

5

Herr R. unterrichtete in der Folge hierüber die weiteren Mitglieder des Wahlvorstandes. Mit Beschluss vom 30.3.2015 (Bl. 55 d.A.) fasste der Wahlvorstand folgenden Beschluss:

6

"Der Wahlvorstand hat beschlossen diese Wahlunterlagen für ungültig zu erklären, da keine geheime Wahl stattgefunden hat, bzw. die Stimmzettel nicht unbeobachtet persönlich ausgefüllt wurden. Die Wahlberechtigten haben somit gegen die Wahlordnung verstoßen".

7

In Vollzug dieses Beschlusses wurden die Stimmen der Beteiligten zu 1-3 sowie der Frau C. bei der Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses am 30.3.l2015 (Bl. 56) nicht berücksichtigt.

8

Mit dem 9.4.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag der Beteiligten zu 1-3 machen diese die Unwirksamkeit der Wahl geltend. Sie haben die Anfechtung neben der Nichtberücksichtigung der genannten Stimmen im Wesentlichen darauf gestützt, dass ihrer Ansicht nach das Wahlausschreiben nicht ordnungsgemäß ausgehangen worden sei, insbesondere sei auch ein Aushang im Bereich der 3 km vom Flugplatz und seiner Kantine entfernten Liegenschaft „C.“ unterblieben.

9

Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten erster Instanz wird ergänzend Bezug genommen auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.7.2015 -8 BV 12/15- (Bl. 78 ff. d.A.). Mit dem genannten Beschluss hat das Arbeitsgericht die Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung für ungültig erklärt.

10

Der Beschluss ist der Hauptschwerbehindertenvertretung über ihren Verfahrensbevollmächtigten am 10.8.2015 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 26.8.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am (Montag, den) 12.10.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz begründet.

11

Zur Begründung ihrer auf Zurückweisung des Anfechtungsantrags gerichteten Beschwerde macht die Hauptschwerbehindertenvertretung nach Maßgabe der Beschwerdebegründung, auf die Bezug genommen wird, (Bl. 113 ff. d.A.) zusammengefasst geltend:

12

Gemessen am Maßstab des § 5 Abs. 2 SchwbVWO sei der Aushang des Wahlausschreibens ausreichend auch für Arbeitnehmer der Einheit „C.“ erfolgt (wird ausgeführt). Die gemäß Beschluss des Wahlvorstandes vom 30.3.2015 erfolgte Nicht-Berücksichtigung der Stimmen der Beteiligten zu 1-3 und der Frau C. sei zu recht erfolgt, da diese eklatant und offen gegen den Grundsatz der Geheimheit der Wahl verstoßen hätten. Angesichts der offenen Ankündigung, auf eine geheime Wahl verzichten zu wollen, habe es auch keines Hinweises des anwesenden Wahlvorstandsmitglieds R. mehr bedurft.

13

Die Beteiligte zu 4 (Hauptschwerbehindertenvertretung) beantragt,

14

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14. Juli 2015, Az. 8 BV 12/15, abzuändern und den Anfechtungsantrag der Beteiligten zu 1-3 zurückzuweisen.

15

Die Beteiligten zu 1-3 beantragen,

16

die Beschwerde zurückzuweisen.

17

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe des Beschwerdeerwiderungsschriftsatzes vom 17.11.2015, auf den Bezug genommen wird (Bl. 152 ff. d.A.), als rechtlich zutreffend.

18

Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

19

Die zulässige Beschwerde der Hauptbehindertenvertretung bleibt ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Wahlanfechtungsantrag stattgegeben. Die Wahl ist unwirksam, weil gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen wurde.

20

1. Der Wahlanfechtungsantrag ist im Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG iVm. Nr. 9 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 6 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut statthaft.

21

Die Beteiligten zu 1-3 waren als Wahlberechtigte im Sinne des § 27 Abs. 2 SchwbG nach § 27 Abs. 6 Satz 2 des SchwbG in der am 16. Januar 1991 geltenden Fassung iVm. § 25 BPersVG anfechtungsberechtigt. Die demnach geltende Anfechtungsfrist von 12 Arbeitstagen wurde nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 30.3.2015 durch den am 9.4.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag gewahrt.

22

Die Beteiligte zu 5 war nach Nr. 10 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 59 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut zu beteiligen.

23

Hinsichtlich der Frage, welche Rechtsvorschriften zur Beurteilung heranzuziehen sind, folgt die Beschwerdekammer dem Beschluss des BAG vom 11.9.2013 (7 ABR 18/11-, juris): Aus den dort genannten Gründen ist vorliegend das am 16.1.1991 geltende Recht anzuwenden, mithin das SchwbG in der Fassung seiner Gültigkeit vom 3.10.1990 bis 30.6.1991 nebst zugehöriger Wahlordnung (SchbVWO) in der Fassung ihrer Gültigkeit vom 1.5.1990 bis 30.9.2000. Soweit die Hauptschwerbehindertenvertretung insoweit eine abweichende Auffassung dahingehend vertritt, dass sich die rechtliche Beurteilung nach den Bestimmungen des SGB IX zu richten habe, kann dies dahinstehen. Soweit für das vorliegende Wahlanfechtungsverfahren von Interesse unterscheiden sich die Normenkomplexe nicht (vgl. § 97 Abs. 7, § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX nebst Wahlordnung).

24

2. Der Wahlanfechtungsantrag ist auch begründet, da gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen wurde, indem die abgegebenen Stimmen der Beteiligten zu 1-3 sowie der Wahlberechtigten C. bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt wurden. Die abgegebenen Stimmen waren nicht ungültig. Angesichts dessen, dass nur 7 Personen wahlberechtigt waren, ist offensichtlich, dass hierdurch das Wahlergebnis im Sinne des § 25 BPersVG geändert oder beeinflusst werden konnte.

25

a) Weder das SchwbG nebst SchwbVWO noch die die Schwerbehindertenvertretungen regelnden Bestimmungen des SGB IX nebst aktuell geltender Wahlordnung hierzu, noch die entsprechenden Bestimmungen der Wahlordnung für die Wahlen nach dem BetrVG enthalten Bestimmungen darüber, welche Auswirkungen ein hier vorliegender Verstoß gegen das Gebot unbeobachteter persönlicher Kennzeichnung des Stimmzettels bei schriftlicher Stimmabgabe, § 11 Abs. 3 SchwbVWO, zeitigt. § 12 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO bestimmt insoweit lediglich, dass die Wahlumschläge bei ordnungsgemäßer schriftlicher Stimmabgabe (§ 11) vom Wahlvorstand ungeöffnet nach Vermerk der Stimmabgabe in die Wahlurne einzulegen sind. In der Literatur wird soweit ersichtlich die Konsequenz der Ungültigkeit der Stimme bei einem Verstoß gegen das Gebot unbeobachteter Stimmabgabe abgelehnt oder nur dann angenommen, wenn dem Wählenden nicht die Möglichkeit einer unbeobachteten Stimmabgabe zur Verfügung stand (Schneider, in: Däubler u.a., BetrVG 11. Aufl., § 25 WO Rz. 1). Nach Forst (in Richardi u.a., BetrVG 15. Aufl, § 25 Rz. 1) handelt es sich bei dem Gebot unbeobachteter Stimmabgabe um eine „lex imperfecta“. Nach Kreutz/Jacobs (GK-BetrVG, 10. Aufl., § 24 WO Rz. 5) liegt bei einem Verstoß kein Wahlfehler vor.

26

b) Nach Auffassung der Beschwerdekammer führt ein Verstoß gegen das Gebot unbeobachteter Stimmabgabe jedenfalls dann nicht zur Ungültigkeit der Stimmabgabe, wenn die Beobachtungssituation -wie hier- vom Wahlberechtigten selbst freiwillig herbeigeführt wurde und dieser jederzeit die Möglichkeit hatte, die Kennzeichnung des Stimmzettels unbeobachtet vorzunehmen. Wenn § 11 Abs. 2 SchwbVWO die Möglichkeit vorsieht, eine schriftliche Stimmabgabe zu beschließen, wird damit ähnlich wie bei der Briefwahl bei politischen Wahlen bewusst in Kauf genommen, dass es mit diesem Verfahren in die Verantwortung des Wählers selbst gelegt wird, für das Wahlgeheimnis Sorge zu tragen. Der Wähler hat es in der Hand, Dritten „schwarz auf weiß“ kundzutun, wie er seine Stimme abgegeben hat. (Kreutz/Jacobs, aaO.). Eine Verantwortlichkeit des Wahlvorstandes besteht insoweit nicht und es würde von Zufälligkeiten abhängen, ob der Wahlvorstand von Verstößen gegen das Gebot der unbeobachteten Kennzeichnung des Stimmzettels Kenntnis erlangt oder nicht.

27

Das Gebot unbeobachteter Stimmabgabe dient dem Schutz der Geheimheit der Wahl, wodurch wiederum die Wahlfreiheit geschützt wird. Auch bei der Urnenwahl liegt kein Verstoß gegen das Wahlgeheimnis vor, wenn ein Wähler vor oder nach dem eigentlichen Wahlakt Dritten offenbart, wie er abzustimmen gedenkt oder abgestimmt hat; eine Pflicht sein Wahlgeheimnis zu wahren, besteht für den Wahlberechtigten nicht (Kreutz/Jacobs, aaO., § 14 BetrVG Rz. 20 mwN.). Im Falle schriftlicher Stimmabgabe kommt eine Verletzung des Grundsatzes geheimer Wahl nur in Betracht, wenn Wähler gegen ihren Willen von Dritten zur Offenlegung ihres Votums gezwungen werden (Kreutz/Jacobs, § 25 WO, aaO.) oder der Wahlvorgang fremdbestimmt so ausgestaltet ist, dass eine unbeobachtete und damit geheime Kennzeichnung des Stimmzettels nicht möglich ist. Vorliegend hätten die Beteiligten zu 1-3 sowie Frau C. jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich einer Beobachtung durch die weiteren Wähler zu entziehen. Sie haben sich freiwillig und ohne erkennbare Einflussnahme in die Beobachtungssituation begeben.

28

c) Jedenfalls aber hätte es dem anwesenden Vorstand des Wahlausschusses R. oblegen, die Beteiligten zu 1-3 und Frau C. darauf hinzuweisen, dass aus seiner Sicht zweifelhaft war, ob die abgegebenen Stimmen gültig sind. Gem. § 2 SchwbVWO bereitet der Wahlvorstand die Wahl vor und führt sie durch. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung der einzelnen Wahlvorstandsmitglieder, im Rahmen des Möglichen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen. Aus diesem Grund sieht die Wahlordnung beispielsweise vor, dass bei der Urnenwahl grundsätzlich 2 Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein müssen. Vorliegend hat Herr R. einen solchen Hinweis nicht gegeben, sondern nur darauf, dass eine Abgabe des ausgefüllten, nicht aber in einem Umschlag befindlichen Wahlzettels nicht möglich sei. Nachdem diese äußerlichen Formalitäten von den Erschienenen gewahrt waren, legte Herr R. die Wahlumschläge in die Wahlurne ein, was nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO ein Anzeichen dafür ist, dass die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß im Sinne des § 11 SchbVWO erfolgt ist.

29

3. Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht die Wahl für unwirksam erklärt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nach § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im die Frage der Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Gebot unbeobachteter Stimmabgabe bei Wahl durch schriftliche Stimmabgabe.

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
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published on 11/09/2013 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 2011 - 6 TaBV 41/10 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltage erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von dem oder der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Es muß enthalten:

1.
das Datum seines Erlasses,
2.
die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes,
3.
die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Schwerbehindertenvertretung
4.
den Hinweis, wo und wann die Liste der Wahlberechtigten und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen,
5.
den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in die Liste der Wahlberechtigten eingetragen ist und dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
6.
die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder,
7.
den Hinweis, daß Schwerbehindertenvertretung und stellvertretende Mitglieder in zwei getrennten Wahlgängen gewählt werden und daß sich aus den Wahlvorschlägen ergeben muß, wer als Schwerbehindertenvertretung und wer als stellvertretende Mitglieder vorgeschlagen wird,
8.
den Hinweis, daß Wahlberechtigte sowohl einen Wahlvorschlag für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung als auch für die Wahl des stellvertretenden Mitglieds unterzeichnen können und daß ein Bewerber oder eine Bewerberin sowohl als Schwerbehindertenvertretung als auch als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen werden kann,
9.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
10.
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß (§ 6 Abs. 2 Satz 1),
11.
den Hinweis, daß die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nummer 9) eingereicht sind,
12.
die Bestimmung des Ortes, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekanntgegeben werden,
13.
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe,
14.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (§ 11 Abs. 1), falls der Wahlvorstand nicht die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat (§ 11 Abs. 2),
15.
den Ort und die Zeit der Stimmauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird,
16.
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Anschrift des Wahlvorstandes).

(2) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum Wahltag an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen

1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
verfügen,
2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.

(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.

(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.

(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.

(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.

(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere

1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente,
2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen,
3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2,
4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und
5.
die Auswirkungen des Beitrags.
Die Erkenntnisse sollen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zusammengeführt werden.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

(1) Der Wahlvorstand übergibt oder übersendet den Wahlberechtigten, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, auf deren Verlangen

1.
das Wahlausschreiben,
2.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3.
eine vorgedruckte Erklärung, die der Wähler oder die Wählerin abgibt,
4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender Namen und Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt.
In der Erklärung nach Nummer 3 versichert der Wähler oder die Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand, dass er oder sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 durch eine andere Person hat kennzeichnen lassen. Der Wahlvorstand soll zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1 bis 4 ein Merkblatt über die schriftliche Stimmabgabe übersenden oder übergeben. Er vermerkt die Übergabe oder Übersendung der Unterlagen in der Liste der Wahlberechtigten.

(2) Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Für diesen Fall sind die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen den Wahlberechtigten unaufgefordert zu übersenden.

(3) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wähler oder die Wählerin

1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag einlegt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag und die unterschriebene, vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Wahl vorliegt.
Der Wähler oder die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine andere Person verrichten lassen.

(1) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 11), legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten ungeöffnet in die Wahlurne.

(2) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten ist.

(1) Der Wahlvorstand übergibt oder übersendet den Wahlberechtigten, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, auf deren Verlangen

1.
das Wahlausschreiben,
2.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3.
eine vorgedruckte Erklärung, die der Wähler oder die Wählerin abgibt,
4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender Namen und Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt.
In der Erklärung nach Nummer 3 versichert der Wähler oder die Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand, dass er oder sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 durch eine andere Person hat kennzeichnen lassen. Der Wahlvorstand soll zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1 bis 4 ein Merkblatt über die schriftliche Stimmabgabe übersenden oder übergeben. Er vermerkt die Übergabe oder Übersendung der Unterlagen in der Liste der Wahlberechtigten.

(2) Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Für diesen Fall sind die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen den Wahlberechtigten unaufgefordert zu übersenden.

(3) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wähler oder die Wählerin

1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag einlegt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag und die unterschriebene, vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Wahl vorliegt.
Der Wähler oder die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine andere Person verrichten lassen.

(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.

(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.

(1) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Er kann volljährige in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigte als Wahlhelfer oder Wahlhelferin zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.

(2) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Über jede Sitzung des Wahlvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll innerhalb von sechs Wochen, spätestens jedoch eine Woche vor dem Tage stattfinden, an dem die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung abläuft.

(4) Der Wahlvorstand beschließt nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber, wie viele stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung in dem Betrieb oder der Dienststelle zu wählen sind.

(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Wahlberechtigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung der Liste der Wahlberechtigten, die Wahlvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

(6) Der Arbeitgeber unterstützt den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er gibt ihm insbesondere alle für die Anfertigung der Liste der Wahlberechtigten erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

(1) Der Wahlvorstand übergibt oder übersendet den Wahlberechtigten, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, auf deren Verlangen

1.
das Wahlausschreiben,
2.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3.
eine vorgedruckte Erklärung, die der Wähler oder die Wählerin abgibt,
4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender Namen und Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt.
In der Erklärung nach Nummer 3 versichert der Wähler oder die Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand, dass er oder sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 durch eine andere Person hat kennzeichnen lassen. Der Wahlvorstand soll zusätzlich zu den Unterlagen nach den Nummern 1 bis 4 ein Merkblatt über die schriftliche Stimmabgabe übersenden oder übergeben. Er vermerkt die Übergabe oder Übersendung der Unterlagen in der Liste der Wahlberechtigten.

(2) Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Für diesen Fall sind die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen den Wahlberechtigten unaufgefordert zu übersenden.

(3) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wähler oder die Wählerin

1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag einlegt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag und die unterschriebene, vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Wahl vorliegt.
Der Wähler oder die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine andere Person verrichten lassen.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.