Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen - SchwbWO | § 12 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen

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Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen Inhaltsverzeichnis

(1) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 11), legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten ungeöffnet in die Wahlurne.

(2) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten ist.

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(1) Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung werden durch schriftliche Stimmabgabe gewählt (§§ 11, 12). Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden. § 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit der M
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Der Wahlvorstand übergibt oder übersendet den Wahlberechtigten, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, auf deren Verlangen 1. das Wahlausschreiben,2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,3. eine vorgedruckte Erklärung, die der Wähle
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published on 21/03/2018 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2016 - 1 TaBV 24/15 - wird zurückgewiesen.
published on 16/01/2018 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der zu 1., 2., 6. und 7. beteiligten Antragsteller wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. August 2015 - 3 TaBV 29/14 - aufgehoben
published on 20/05/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2015– 13 BV 365/14 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor lautet: Die Wahl der Vertrauensperson vom 28.11.2014 wird für unwirksam erklär
published on 26/02/2016 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.4.2015, Az.: 8 BV 12/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten
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(1) Der Wahlvorstand übergibt oder übersendet den Wahlberechtigten, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, auf deren Verlangen 1. das Wahlausschreiben,2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,3. eine vorgedruckte Erklärung, die der Wähler oder die...