Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Feb. 2012 - 1 Ta 8/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:0213.1TA8.12.0A
13.02.2012

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Rechtspflegers vom 24.10.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Die Klägerin wendet sich vorliegend gegen die Aufhebung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

2

Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 24.10.2011 nach mehrfacher vergeblicher Aufforderung zur Mitteilung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mittlerweile gebessert haben, den richterlichen Bewilligungsbeschluss aufgehoben. Dieser Aufhebungsbeschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.10.2011 zugestellt. Die Klägerin hat persönlich mit einem am 08.12.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz "Einspruch" gegen den Aufhebungsbeschluss eingelegt mit der Begründung, sie und ihre Anwältin hätten die angeforderten Unterlagen wiederholt eingereicht. Daraufhin hat die Rechtspflegerin der Klägerin mitgeteilt, dass weder von ihr persönlich noch von ihrer Prozessbevollmächtigten auf die Schreiben vom 01.07.2011, 31.08.2011 und 26.09.2011 irgend welche Unterlagen vorgelegt worden sind. Darüber hinaus hat die Rechtspflegerin die Klägerin aufgefordert, die beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt mit Belegen binnen 2 Wochen einzureichen. Da die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 05.12.2011 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

3

Das Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin mit -später verlängerter Frist- aufgegeben, ihre aktuellen Verdienstbescheinigungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2011 vorzulegen. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

4

II. Die nicht fristgerecht binnen eines Monats eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin ist im Ergebnis unbegründet. Zutreffend hat der Rechtspfleger die Beschwerdeführerin gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ArbGG aufgefordert mitzuteilen, ob sich ihre maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Rechtspfleger zu Recht den früheren Bewilligungsbeschluss nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Daraufhin hatte die Rechtspflegerin der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ihrer Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen. Zwar war diese Auflage der Rechtspflegerin rechtswidrig, weil sie von der Beschwerdeführerin in nicht zulässiger Weise gefordert hat, die anliegende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt mit Belegen einzureichen. Eine derartige Verpflichtung einer Partei besteht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 120 Abs. 4 ZPO im Nachprüfungsverfahren nicht. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer und ist einhelliger Auffassung. Den Fehler der Rechtspflegerin hat das Beschwerdegericht jedoch dadurch korrigiert, dass es der Beschwerdeführerin aufgegeben hat, ihre aktuellen Verdienstbescheinigungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2011 dem Beschwerdegericht vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung -trotz der begehrten Fristverlängerung- nicht nachgekommen ist, war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) zurückzuweisen.

5

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben, da keine Veranlassung bestand, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

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Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Feb. 2012 - 1 Ta 8/12 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 124 Aufhebung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

Referenzen

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.