vorgehend
Arbeitsgericht Bayreuth, 2 Ca 1129/12, 28.05.2013

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Tenor

Datum: 07.03.2014

2 Ca 1129/12 (Arbeitsgericht Bayreuth)

Titel:

Rechtsvorschriften:

Leitsatz:

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 28.05.2013, Az. 2 Ca 1129/12, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung.

Die Klägerin ist seit 11.09.2006 beim Beklagten beschäftigt, und zwar zunächst aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Lehrkraft für Spanisch. Durch Vertrag vom 07.09.2006 - Unterschrift der Klägerin - bzw. 09.10.2006 - Unterzeichnung durch die Regierung A. - war die Klägerin mit 11 Schulstunden und 11/24 einer Vollzeitkraft am B.-Gymnasium C. eingesetzt, und zwar sachgrundlos befristet bis 09.09.2007. Mit Vertrag vom 19.09. bzw. 01.10.2007 war die Klägerin ebenfalls für 11 Pflichtstunden am selben Gymnasium eingesetzt von 10.09.2007 für die Dauer der Mutterschutzfrist und sich anschließender Elternzeit der Lehrkraft G. bis 14.09.2008. Mit Vertrag vom 01.12.2008 war die Klägerin ab 15.09.2008, längstens bis 13.09.2009, eingesetzt mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Pflichtstunden wegen „strukturellen Mehrbedarfs im Fach Spanisch, bedingt durch das Wahlverhalten der Schüler“. Mit Vertrag vom 02.12.2009 wurde sie befristet ab 14.09.2009, längstens bis 12.09.2010, eingesetzt für durchschnittlich insgesamt 12 Unterrichtsstunden, und zwar für 10 Wochenstunden am B.-Gymnasium C. zur Vertretung während Mutterschutzfristen und Elternzeit der Oberstudienrätin Gr., sowie mit weiteren 2 Stunden wöchentlich am Gymnasium E. C. „zur Deckung strukturellen Mehrbedarfs“. Mit Vertrag vom 09.12.2010 wurde sie schließlich ab 13.09.2010, längstens bis 11.09.2011, beschäftigt mit 8 Pflichtstunden zur Erteilung des Unterrichts im Fach Spanisch, und zwar mit 4 Wochenstunden am Gymnasium E. C.“wegen vorübergehendem Mehrbedarf“ und mit 4 Wochenstunden am B.-Gymnasium C. für die Dauer der Elternzeit der Kollegin S. Wegen der Einzelheiten der Anstellungsverträge wegen wird auf die mit der Klage vorgelegten Ablichtungen Bezug genommen (K 1 bis K 5, Bl. 4 ff. d. A.).

Auf die von der Klägerin erhobene Entfristungsklage hin stellte das Arbeitsgericht Bayreuth im Verfahren 2 Ca 972/11 mit Endurteil vom 01.08.2012 fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die am 09.12.2010 vereinbarte Befristung nicht beendet worden sei. Die Entscheidung wurde rechtskräftig.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.12.2011 mit Wirkung zum 31.03.2012 (Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 19 d. A.).

Mit ihrer am 18.01.2012 beim Arbeitsgericht Bayreuth eingereichten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die ihr am 28.12.2011 zugegangene Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Das Kündigungsschutzgesetz sei auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Das Vorliegen betriebsbedingter Gründe werde bestritten. Die soziale Auswahl sei verletzt; sie verlange die Daten der in die Sozialauswahl einbezogenen Arbeitnehmer. Der Beklagte sei zur Weiterbeschäftigung verpflichtet. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats werde bestritten.

Die Klägerin hat erstinstanzlich nach Rücknahme des allgemeinen Feststellungsantrags zuletzt beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch schriftliche Kündigung des Beklagten vom 23.12.2011, zugegangen am 28.12.2011, zum 31.03.2012 nicht aufgelöst worden ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1) zu den im Arbeitsvertrag vom 09.12.2010 geregelten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft für Spanisch zu einem Bruttogehalt von 1.288,70 Euro bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei aus dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt. Der Personalrat sei ordnungsgemäß angehört worden, und zwar der Personalrat des B.-Gymnasiums sowie der Personalrat des Gymnasiums E. jeweils mit Schreiben vom 25.10.2011 (Anlagen 1 und 3 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 08.02.2012, Bl. 38 f. und Bl. 41 f. d. A.). Der Personalrat des B.-Gymnasiums habe der Kündigung ausdrücklich zugestimmt. Die Kündigung sei aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt. An beiden Einsatzgymnasien bestehe derzeit kein Bedarf für die Arbeitskraft der Klägerin als Spanisch-Lehrerin ohne staatliche Lehrbefähigung. Am Gymnasium E. sei im Schuljahr 2011/2012 kein Wahlfach für Spanisch zustande gekommen. Der Bedarf am B.-Gymnasium sei stark gesunken durch geringere Schülerzahlen und dem Wegfall der 13. Jahrgangsstufe durch die Einführung von G 8. Zudem sei das Studienseminar um das Fach Spanisch erweitert und mit der neuen Seminarleiterin Sc. eine vierte Vollzeitlehrkraft mit Lehrbefähigung in Spanisch der Schule zugewiesen worden. Wegen der hohen Zahl an neun Spanischreferendaren müssten die Fachlehrkräfte die Seminarlehrerin unterstützen. Diese Aufgabe könnten nur Lehrkräfte mit der Fakultas in Spanisch wahrnehmen. Damit sei der Beschäftigungsbedarf an den bisherigen Einsatzstellen entfallen. Mit Mail vom 28.12.2011 sei seitens der zuständigen Regierung A. nochmals bei den in Betracht kommenden Schulen in der Umgebung von C. abgefragt worden, ob eventuell ein Bedarf an einer Spanischlehrkraft bestehe. Die Abfrage sei erfolglos geblieben. Die Nachfrage nach Lehrkräften mit Lehrbefähigung Spanisch sei inzwischen gedeckt, so dass für die Aushilfskräfte nur noch echter Wahlunterricht verbleibe. Die soziale Auswahl sei gewahrt. Die Aushilfskräfte ohne Lehrbefähigung G.-C. und D. hätten keine Verlängerung ihrer befristeten Verträge mehr erhalten, ebenso zwei weitere Lehrkräfte am Gymnasium E. Co. und am K.-Z.-Gymnasium K. Als Aushilfskraft für Spanisch unterrichteten in C. und Umgebung noch die Lehrkraft Ka. an der Realschule C. I mit vier Wochenstunden, tätig mit kurzen Unterbrechungen zum Schuljahreswechsel seit 09.11.2004, sowie der im Jahr 1944 geborene Lehrer Av. am H.-Gymnasium in F. mit drei Wochenstunden seit 2001 und die 1962 geborene Lehrerin V. an der Realschule Bu. mit derzeit einer Wochenstunde seit 2004 und die im Jahr 1962 geborene Lehrerin He. mit zwei Unterrichtsstunden an der Realschule K. I, mit vier Wochenstunden an der Realschule Ho., davon zwei Stunden in einer anderen Fremdsprache, tätig seit 1988 mit Unterbrechungen 1993 bis 1995 sowie 2002 bis 2005. Damit habe eine ausreichende Sozialauswahl stattgefunden.

Die Klägerin hat eingewandt, der Beklagte habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie unterhaltspflichtig gegenüber drei minderjährigen Kindern sei. Darüber hinaus habe sie ein Magisterstudium in den Fächern Romanische Sprach- und Literaturwissenschaft erfolgreich abgelegt, habe daher auch wissenschaftliche Kenntnisse in Spanisch aufzuweisen. Es seien zudem nicht alle Lehrkräfte in die soziale Auswahl einbezogen worden, die im Regierungsbezirk A. Spanisch unterrichteten. Zudem sei zwar zutreffend, dass sich im Schuljahr 2011/2012 am Gymnasium E. nicht genügend Schüler für das Wahlfach Spanisch angemeldet hätten. Es könne aber nicht beurteilt werden, ob nicht im Schuljahr 2012/2013 wieder ein Bedarf bestehen werde, weil ein konkreter Aushang oder ein entsprechender Hinweis an die Schüler nicht erfolgt sei. Sie selbst wäre aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen in jedem Fall dazu in der Lage, das grundsätzlich vorhandene Interesse der Schüler an einem Wahlfachkurs Spanisch wieder zu wecken. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dem B.-Gymnasium eine vierte Vollzeitkraft zugewiesen worden sei, obwohl mit ihrer Person eine Lehrkraft in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vorhanden gewesen sei. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Betreuung der Referendare nur von Vollzeitkräften mit Lehrbefähigung wahrgenommen werden könne. Unabhängig hiervon seien diese Vollzeitlehrkräfte mit Lehrbefähigung nicht allein mit der Betreuung der Referendare, sondern auch mit dem Vorbereiten und Halten von Unterricht und dem Korrigieren von Schulaufgaben beschäftigt. Sie, die Klägerin, könnte diese Aufgaben weiter verrichten. Sie habe Spanisch auch schon in der Oberstufe unterrichtet. Der Antrag zur Einstufung als Seminarschule für Spanisch sei zudem erst gestellt worden, als sich schon ein verringerter Bedarf im Hinblick auf die verringerte Schulzeit abgezeichnet habe - und dies, obwohl sie als Lehrkraft schon vorhanden gewesen sei. Es seien bereits zwei Vollzeitkräfte mit Lehrbefähigung und sie selbst vorhanden gewesen, so dass die Einstellung der Lehrkraft Sch. nicht notwendig gewesen sei.

Der Beklagte hat ausgeführt, am B.-Gymnasium habe sich der Bedarf im Schuljahr 2011/2012 von zuvor 62 Wochenstunden auf 49 Wochenstunden reduziert. Bisher seien 12 Wochenstunden durch Aushilfskräfte bewältigt worden. Die Klägerin sei mit einer Vollzeitkraft mit Lehrbefähigung nicht vergleichbar. Es entspreche den Vorgaben des Kultusministeriums, dass Aushilfskräfte ohne Lehrbefähigung wie die Klägerin nur eingesetzt werden dürften, wenn der Unterricht durch Kräfte mit Lehrbefähigung nicht abgedeckt werden könne. Es komme nicht darauf an, wie sich die Zahl der Unterrichtsstunden am Gymnasium E. entwickelt hätte. Ein etwaiger Bedarf hätte durch den Überhang an Lehrkräften mit Lehrbefähigung des B.-Gymnasiums abgedeckt werden können. Einer Sozialauswahl habe es im Übrigen nicht bedurft, weil die Klägerin - nach Auslaufen der befristeten Verträge der beiden anderen Aushilfskräfte zum Ende des Schuljahrs 2010/2011 - die einzige Aushilfskraft ohne Lehrbefähigung sowohl am B.-Gymnasium als auch am Gymnasium E. gewesen sei. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit an den beiden C.er Gymnasien oder an anderen Schulen bestehe nicht. Die Sozialauswahl sei betriebsbezogen, mithin gymnasiumsbezogen durchzuführen gewesen. Dem entspreche, dass nach Nr. 1.4. der Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an den staatlichen Gymnasien für die Auswahl der einzustellenden Verwaltungskräfte und sonstigen Arbeitnehmer die jeweilige Schulleitung zuständig sei.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, in die Sozialauswahl seien alle oberfränkischen Schulen einzubeziehen. So weit erstrecke sich das Direktionsrecht des Beklagten. Der Beklagte hätte angesichts dessen, dass sie, die Klägerin, als Vollzeitlehrkraft vorhanden gewesen sei, keine Lehrkräfte mit Lehrbefähigung einstellen dürfen. Es komme hinzu, dass aufgrund des Auslaufens der befristeten Verträge der Lehrkräfte G.- C. und D. im Schuljahr 2011/2012 weitere acht Wochenstunden zur Verteilung zur Verfügung gestanden hätten. Im Übrigen hätte der Beklagte der Lehrkraft Dr. L. auch Unterricht in Englisch und Französisch zuweisen können; diese habe auch in der Vergangenheit vornehmlich in Englisch und Französisch unterrichtet. Die Klägerin hat sich darauf berufen, sie habe nunmehr fünf Jahre Spanisch unterrichtet, was der Beklagte nicht ausreichend berücksichtigt habe. Ohne sie hätten die Spanischkurse nicht stattfinden können, bestünde jetzt auch kein Bedarf für die neu eingestellten Lehrkräfte mit Lehrbefähigung. Es sei unverhältnismäßig und mit den guten Sitten schwer vereinbar, wenn einer Lehrkraft gekündigt werde, die den zukünftigen Bedarf an Spanischlehrkräften überhaupt erst mit ermöglicht habe. Die Tatsache, dass womöglich eine Fehleinschätzung des Ministeriums hinsichtlich des Bedarfs an Spanischlehrkräften vorliege, könne nicht allein zu ihren Lasten gehen.

Die Klägerin hat sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1996 für die Untermauerung ihrer Auffassung berufen, für die Sozialauswahl sei bei Lehrkräften derjenige Bereich maßgeblich, in dessen Rahmen der Bedarf an Versetzungen ausgeglichen werden müsse. Damit sei die Sozialauswahl auf Oberfranken bezogen. Die Zuständigkeitsregelung der Schulleitungen für die Einstellungen werde bestritten. Zu beachten sei, dass auch die mit ihr, der Klägerin, geschlossenen Verträge von der Regierung B. unterzeichnet seien.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 28.05.2013 wie folgt entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.154,80 festgesetzt.

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es sei vom Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes der Klägerin auszugehen. Es stelle eine unternehmerische Entscheidung dar, das Wahlfach Spanisch am Gymnasium E.aufgrund der geringen Anmeldezahlen nicht mehr anzubieten, die weder unsachlich noch willkürlich erscheine und die von den Gerichten hinzunehmen sei. Das von der Klägerin verlangte „Bewerben“ des Faches werde vom Gesetz nicht verlangt. Auch die unternehmerische Entscheidung, den Spanischunterricht nur durch Vollzeitarbeitskräfte mit Lehrbefähigung durchführen zu lassen, stelle sich nicht als offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich dar. Dies gelte umso mehr, als nach Vorgabe des Staatsministeriums der Einsatz einer Aushilfskraft ohne Lehrbefähigung nur dann zulässig sei, wenn der Unterricht nicht mit Lehrkräften mit Lehrbefähigung abgedeckt werden könne. Es sei nicht erkennbar, dass an anderen Schulen Bedarf für acht Unterrichtsstunden Spanisch vorhanden gewesen sei. Damit sei vom Wegfall des bisher von der Klägerin innegehabten Arbeitsplatzes auszugehen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Sozialauswahl lediglich in denjenigen beiden C.er Gymnasien getroffen worden sei, in denen die Klägerin tätig gewesen sei. Die Sozialauswahl sei auf den „Betrieb“ der beiden Schulen konkretisiert. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags nach dem Direktionsrecht in einen anderen Betrieb hätte versetzt werden können, ändere hieran nichts, soweit es in anderen Betrieben keine freien Arbeitsplätze geben. Zu einem „Freikündigen“ von Arbeitsplätzen in anderen Betrieben sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet. Die Klägerin besitze keine Lehrbefähigung und sei daher mit den Lehrkräften mit beiden Staatsexamen nicht vergleichbar. Die Klägerin habe dem Sachvortrag des Beklagten, die Sozialauswahl sei auch unter Berücksichtigung der weiteren Spanisch-Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung - die der Beklagte ausdrücklich aufgeführt habe - zutreffend gewesen, nicht widersprochen. Da sie für die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl darlegungs- und beweispflichtig sei, sei aus diesem Grund von der Richtigkeit der getroffenen Sozialauswahl auszugehen. Die gerügte Personalratsanhörung sei nicht zu beanstanden, da der Beklagte den jeweiligen Personalräten die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Umstände mitgeteilt habe; dies genüge nach dem Grundsatz der subjektiven Determinierung.

Das Endurteil des Arbeitsgerichts ist dem anwaltlichen Prozessvertreter der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 14.08.2013 zugestellt worden. Dieser hat namens und im Auftrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.09.2013, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am Montag, den 16.09.2013, Berufung gegen die Entscheidung eingelegt. Er hat die Berufung - nach Verlängerung der Begründungsfrist aufgrund am 11.10.2013 eingegangenen Antrags bis 12.11.2013 - mit am 11.11.2013 eingegangenem Schriftsatz selben Datums begründet.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, die betriebsbedingte Kündigung sei unverhältnismäßig. Es wäre möglich gewesen, eine Umverteilung von Lehrkräften vorzunehmen; so hätten die Lehrkräfte für Spanisch auch Unterricht in anderen Fächern halten können. Es seien daher noch genügend Spanisch-Stunden vorhanden gewesen, die sie hätte unterrichten können. Es sei auch widersprüchlich und unverhältnismäßig, wenn in den Schuljahren 2010/2011 und 2011/2012 trotz zurückgehenden Bedarfs drei neue Vollzeitlehrkräfte für Spanisch eingestellt worden seien - und dies, obwohl der Rückgang des Bedarfs für Spanischlehrkräfte schon erkennbar gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass der Bedarf an Spanischlehrkräften vorhanden und ihre Kündigung nicht notwendig gewesen sei. Es fehle am Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse, die die Kündigung bedingen könnten. Der Beklagte habe seit dem Schuljahr 2006/2007 Aushilfskräfte in Spanisch eingesetzt, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt Vollzeitkräfte mit Lehrbefähigung vorhanden gewesen seien; schon deswegen erweise sich die getroffene Unternehmerentscheidung, Spanischunterricht nunmehr nur noch durch Kräfte mit Lehrbefähigung verrichten zu lassen, als willkürlich. Auf eine Vorgabe des Kultusministeriums, die sie mit Nichtwissen bestritten habe und weiter bestreite, könne sich der Beklagte nicht berufen, weil eine solche verwaltungsinterne Vorschrift den gesetzlichen Kündigungsschutz nicht schwächen könne. Im Übrigen wäre sie, die Klägerin, auch in der Lage gewesen, Oberstufenunterricht zu halten. Sie selbst habe den Bedarf an Unterricht im Fach Spanisch erst geweckt und gefördert. Es werde bestritten, dass am Gymnasium E. kein Bedarf an Spanischlehrkräften vorhanden gewesen wäre. Sie traue sich zu, entsprechenden Bedarf für Wahlunterricht durch entsprechende Werbemaßnahmen aufzuzeigen. Zumindest könne der Beklagte fehlenden Bedarf nicht belegen. Er selbst gehe von einem Bedarf von 49 Wochenstunden aus; die Lehrkräfte, die nunmehr den Spanischunterricht abhielten, seien ohne weiteres in anderen Fächern einsetzbar. Der Beklagte habe zudem die Sozialauswahl nicht auf alle oberfränkischen Schulen erstreckt. Auch am M. Gymnasium in C. unterrichteten zudem noch Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung im Fach Spanisch. Das Arbeitsgericht habe das Kriterium der Betriebsbezogenheit nicht mehr vertretbar auf die beiden betroffenen Schulen beschränkt und die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes in grob fehlerhafter Weise nicht berücksichtigt. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 TV-L, nach dessen Bestimmungen sich das Arbeitsverhältnis richte, sei eine Versetzung auch auf Arbeitsplätze außerhalb des bisherigen Einsatzortes möglich. Damit sei auch die Sozialauswahl in diesem Rahmen zu beachten. Dies lasse sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1996 ersehen. Schließlich fehle die Anhörung der Personalräte durch die Regierung, die die letztentscheidende Stelle für den Ausspruch von Kündigungen sei. Zudem sei den Personalräten zu Unrecht mitgeteilt worden, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht bestehe; der Beklagte hätte aber darauf verweisen müssen, dass eine Umverteilung von Stunden möglich gewesen wäre. Auch hätten die Personalräte über die Sozialauswahl informiert werden müssen. So hätten die Personalräte keine Information darüber erhalten, dass an anderen Gymnasien in C. und Umgebung Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung Spanisch unterrichteten, die sozial weniger schutzwürdig seien. Schließlich sei die Kündigung auch deswegen unwirksam, weil am Wirtschaftswissenschaftlichen und Naturwissenschaftlichen Gymnasium eine Lehrkraft ohne Lehramtsbefähigung für das Unterrichtsfach Spanisch erst eingestellt worden sei. Notfalls hätte ihr dieser Arbeitsplatz im Wege der Änderungskündigung angeboten werden müssen. Es sei offensichtlich, dass es beim Personalbedarf keine zwischen Ministerium, Regierung und Schulen abgestimmten Personalentscheidungen gebe, sondern dass diese willkürlich und auch im Widerspruch zum tatsächlichen Bedarf getroffen würden; dies dürfe nicht zu ihren Lasten gehen.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt im Berufungsverfahren:

1. Das angefochtene Urteil wird abgeändert und es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch schriftliche Kündigung des Beklagten vom 23.11.2011, zugegangen am 28.12.2011, zum 31.03.2012 nicht aufgelöst worden ist;

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. zu den im Arbeitsvertrag vom 09.12.2010 geregelten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft für Spanisch mit einem Bruttogehalt von 1.288,70 Euro bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt dagegen:

Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beklagte schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Er hält die Zweifel an der Unternehmerentscheidung für nicht nachvollziehbar. Er erklärt, es sei falsch, wenn die Klägerin behaupte, es wäre bereits ab dem Schuljahr 2006/2007 möglich gewesen, den Unterricht mit Lehrkräften mit Lehrbefähigung abzudecken. Es sei nicht erkennbar, aus welchem Grund die Schulleiter verpflichtet sein könnten, die Spanischlehrkräfte mit Lehrbefähigung in anderen Fächern einzusetzen. Aus diesem Grund sei auch unerheblich, dass es am B.-Gymnasium weiterhin einen Bedarf von vier Wochenstunden Spanischunterricht gebe - dieser werde nunmehr durch Lehrkräfte mit Lehrbefähigung abgedeckt. Die Vorgabe des Staatsministeriums, Lehrkräfte ohne formelle Lehrbefähigung nur einzustellen, wenn Lehrkräfte mit Lehrbefähigung nicht vorhanden seien, lasse sich auch daraus ersehen, dass die Einstellung von Lehrkräften ohne Lehrbefähigung der vorherigen Zustimmung des Ministeriums bedürfe; die Zustimmung werde nur erteilt, wenn die Abdeckung des Unterrichts durch Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung nicht möglich sei. Die Sozialauswahl sei zutreffend auf die beiden Einsatzgymnasien beschränkt worden. Der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1996 zugrunde liegende Fall sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Vorliegend sei die Einstellung allein durch Entscheidung der beiden Schulleitungen erfolgt. Die Regierung A. sei im Bereich der Aushilfskräfte lediglich zur Ausfertigung der von den Schulleitungen getroffenen Entscheidungen zuständig. Die Anhörung der Personalräte sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei unzutreffend, dass am M.-Gymnasium eine Lehrkraft ohne Lehrbefähigung im Fach Spanisch beschäftigt worden sei. Auf etwaige Lehrkräfte im Wirtschaftswissenschaftlichen Gymnasium komme es nicht an, da es sich hierbei um ein Städtisches Gymnasium handle, für das er, der Beklagte, nicht zuständig sei.

Auf Fragen des Gerichts hat der Klägerinvertreter in der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, der Hinweis auf Einsatzmöglichkeiten der Lehrkräfte in anderen Fächern beinhalte nicht die Behauptung, dass am Gymnasium Aushilfskräfte ohne Lehrbefähigung für andere Fächer eingesetzt würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung des Sachverhalts im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Endurteils, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 28.01.2014 (Bl. 146 ff. d. A.) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingereichte und auch innerhalb der verlängerten Frist begründete Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 31.03.2012 aufgelöst worden ist. Die Berufungskammer folgt den zutreffenden Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, denen sie sich anschließt, so dass auf einer erneute, nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf die von der Klägerin in der Berufungsinstanz neu aufgeworfenen Fragen und vertieften Argumente ist folgendes hinzuzufügen:

1. Zu Recht geht das Arbeitsgericht vom Vorliegen eines die Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG rechtfertigenden dringenden betrieblichen Erfordernisses aus.

a. Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Gesamtbedarf der tatsächlich am B.-Gymnasium abzuhaltenden Spanisch-Stunden von 62 Wochenstunden im Schuljahr 2010/2011 auf 49 Wochenstunden gesunken ist. Die Klägerin hat dieses Vorbringen nicht bestritten, so dass es als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte hat diesen Rückgang damit begründet, dieser sei wegen des Rückgangs der Schülerzahlen und wegen der Einführung des achtjährigen Gymnasiums G 8 als dauerhaft anzusehen. Auch diesem Vortrag ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Damit ist von einer berechtigten Prognose des Beklagten und der Schulleitung auszugehen, das von der Klägerin an diesem Gymnasium unterrichtete Stundendeputat von vier Wochenstunden bestehe nach Ablauf der Kündigungsfrist auf absehbare Dauer nicht mehr. Die Prognose ist gerechtfertigt, der - schon im Zeitpunkt der Kündigung - verringerte Bedarf sei dauerhaft, so dass auch das Bedürfnis für die Beschäftigung einer Spanisch-Lehrkraft, die in diesem Umfang unterrichtet hatte, entfallen sei.

b. Ähnliches gilt für die Beschäftigung am Gymnasium E.. Auch insoweit hat der Beklagte nachvollziehbar und von der Klägerin unbestritten vorgetragen, ein Kurs mit Wahlfach Spanisch sei nicht zustande gekommen. Der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin sei daher schon im Schuljahr 2011/2012 entfallen. Zwar hält die Klägerin dem entgegen, der Beklagte habe nicht ausreichend für das Zustandekommen des Wahlfachkurses geworben. Zu einer solchen Werbung war aber weder der Beklagte noch die Schulleitung verpflichtet. Zudem steht in keiner Weise fest, ob diese Werbung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Unabhängig hiervon ist davon auszugehen, dass im Falle des Zustandekommens des Wahlfachkurses Spanisch andere Unterrichtsstunden mit demselben Effekt für den Beschäftigungsbedarf von Lehrkräften entfallen wären. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie wäre in der Lage gewesen, im nächsten Schuljahr wieder für das Zustandekommen eines solchen Kurses zu sorgen, kann dies - obwohl diese Behauptung als sehr pauschal und ungesichert erscheint - als zutreffend unterstellt werden. Ein solches Werben hätte allenfalls dazu führen können, dass der Beschäftigungsbedarf für das Schuljahr 2012/2013 im September 2012 wieder hätte entstehen können. Unterstellt, dieser Vortrag wäre zutreffend, könnte er allenfalls zur Unwirksamkeit der zum 31.03.2012 ausgesprochenen Kündigung führen, wenn es dem Beklagten zumutbar gewesen wäre, die Klägerin von 01.04.2012 bis Mitte September 2012 weiterzuzahlen, obwohl keine tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestand. Hieran fehlt es. Dem Beklagten wäre eine solche Weiterzahlung der Vergütung ohne Einsatzmöglichkeit über fast ein halbes Jahr hinweg nicht zumutbar gewesen. Dies gilt umso mehr, als die Einsatzmöglichkeit im nachfolgenden Schuljahr keineswegs sicher oder sehr wahrscheinlich, sondern ausgesprochen vage erscheinen musste.

c. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass im Zuständigkeitsbereich des Beklagten - und sei es auch nur im Bereich des Regierungsbezirks A., im Bereich der Versetzungsbefugnis oder in einem Bereich, der mit den üblichen Verkehrsmitteln in zumutbarer Zeit zu erreichen ist (vgl. BAG vom 22.09.2005, 2 AZR 244/04, zitiert nach juris) -freie, nicht besetzte Arbeitsplätze für Spanischlehrkräfte ohne Lehrbefähigung vorhanden oder in absehbarer Zeit frei geworden wären. Ob und wann eine insoweit bestehende Einsatzmöglichkeit kündigungsrechtlich relevant gewesen wäre, kann damit dahinstehen. Soweit sich die Klägerin auf die Einstellung einer Lehrkraft am Wirtschaftswissenschaftlichen und Naturwissenschaftlichen Gymnasium C. berufen hat, ist auch insoweit keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit eröffnet. Unwidersprochen hat der Beklagte vorgetragen, es handle sich hierbei um ein städtisches Gymnasium, das er selbst nicht betreibe. Auf freie Arbeitsplätze, die ein anderer Arbeitgeber zur Verfügung hat, erstreckt sich die Weiterbeschäftigungspflicht jedoch nicht.

d. Die Betriebsbedingtheit der Kündigung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte den vorhandenen Bedarf mit einer zusätzlichen Lehrkraft mit Lehrbefähigung - der am B.-Gymnasium eingestellten Lehrkraft Sch. - gedeckt hat. Insoweit liegt keine sogenannte „Austauschkündigung“ vor. Der Beklagte hat diesen Einsatz damit begründet, der Einsatz der weiteren Lehrkraft mit Lehrbefähigung sei deswegen erfolgt, weil diese wie auch die anderen Lehrkräfte mit Lehrbefähigung die Seminarlehrerin bei der Betreuung der Referendare habe unterstützen müssen. Die Klägerin ist auch diesem Vortrag nicht entgegengetreten. Sie ist im Hinblick auf die Lehrbefähigung mit der neu zugewiesenen Lehrkraft nicht vergleichbar. Dem Beklagten bzw. der Schulleitung war auch nicht zumutbar, die Referendarbetreuung so auf die Lehrkräfte mit Lehrbefähigung zu verteilen, dass diese weniger Unterrichtsstunden geben hätten sollen, um den Beschäftigungsbedarf für die Klägerin zu erhalten. Die Vorgabe des Arbeitgebers, den Unterricht nach Möglichkeit mit hierfür ausgebildeten Lehrkräften verrichten zu lassen, ist als unternehmerische Vorgabe nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob die Schulleitung zu einer solchen Entscheidung verpflichtet war - ob der von der Klägerin bestrittene Erlass verbindlich war - oder nicht. Jedenfalls hat die Schulleitung die Entscheidung getroffen, den Unterricht nach Möglichkeit nur bei ansonsten nicht zu deckendem Bedarf aushilfsweise durch Lehrkräfte durchführen zu lassen. Die Klägerin hat das Vorliegen dieser Entscheidung der Schulleitung und des Beklagten nicht bestritten. Die Entscheidung ist sachlich nachvollziehbar und erscheint nicht als willkürlich. Eine unzulässige „Austauschkündigung“ liegt nicht vor. Auch die Klägerin hat nicht behauptet, dass an den beiden Schulen oder im Regierungsbezirk vor oder nach Ausspruch der Kündigung für das Schuljahr 2011/2012 andere Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung neu eingestellt worden wären.

e. Die Schulleitungen oder der Beklagte waren nicht verpflichtet, den Lehrkräften mit Lehrbefähigung für Spanisch den Spanischunterricht zu kürzen und sie auf weitere von ihnen unterrichtete Fächer zu verweisen, um den Arbeitsbedarf im Spanischunterricht für die Klägerin zu erhalten. Eine solche Verpflichtung könnte im Hinblick auf die unternehmerische Entscheidung, den Unterricht nach Möglichkeit durch hierfür ausgebildete Lehrkräfte mit Lehrbefähigung verrichten zu lassen, allenfalls dann bestehen, wenn in diesen anderen Fächern Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung unterrichtet hätten oder neu eingestellt worden wären. Dies hat auch die Klägerin nicht behauptet; sie hat vielmehr in der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ausdrücklich eingeräumt, dass es solche - komplementäre - Lehrkräfte nicht gebe. Wäre die Argumentation der Klägerin relevant, würde dies wiederum bedeuten, dass die unternehmerische Entscheidung des Beklagten und der Schulleitungen, den Unterricht so weit wie möglich durch Lehrkräfte mit Lehrbefähigung durchführen zu lassen, konterkariert würde. Eine solche Pflicht könnte daher allenfalls dann angedacht werden, wenn der Beklagte der Klägerin im Rahmen einer besonderen Fürsorgepflicht verpflichtet wäre. Hierfür bestehen jedoch bei einer nur gut fünfjährigen Beschäftigung keine Anhaltspunkte.

f. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte unverhältnismäßig oder willkürlich gehandelt hätte, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Der Umstand, dass ohne die Einstellung der Klägerin früher überhaupt kein Spanisch-Unterricht hätte angeboten werden können, so dass womöglich auch der jetzige Bedarf für Lehrkräfte mit Lehrbefähigung nicht bestünde, genügt hierfür nicht. Dies gilt umso mehr, als auch die Klägerin nicht behauptet, dass die Schulleitungen oder der Beklagte in diesem Fall keine anderen Spanischlehrkräfte ohne Lehrbefähigung hätten einsetzen können.

g. Nach alldem hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass ein im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG die Kündigung bedingender Wegfall des Beschäftigungsbedarfs bestand.

2. Auch die Berufungskammer geht davon aus, dass die Kündigung nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG unwirksam ist.

a. Der Beklagte hat die Lehrkräfte mit Lehrbefähigung zu Recht nicht in die Sozialauswahl einbezogen. Sie sind mit der Klägerin nicht vergleichbar. Sie sind spezifisch für den Lehrberuf ausgebildet und in weiterem Umfang - etwa im Bereich der Ausbildung der Referendare - einsetzbar. Die Wertentscheidung auch des öffentlichen Arbeitgebers, dieTätigkeiten durch möglichst gut ausgebildete Kräfte verrichten zu lassen, ist als Organisationsentscheidung auch im Rahmen der Sozialauswahl hinzunehmen.

b. Der Beklagte hat auch den Kreis derjenigen Mitarbeiter, die er in die soziale Auswahl einbezogen hat, in nicht angreifbarer Weise zutreffend gezogen. Die soziale Auswahl ist in Bereichen des privaten Rechts „betriebsbezogen“ vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitgeber ein betriebsübergreifendes Versetzungsrecht vorbehalten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG vom 02.06.2005, 2 AZR 158/04; BAG vom 15.12.2005, 6 AZR 199/05, jeweils zitiert nach juris).

c. Im Bereich des öffentlichen Dienstes tritt an die Stelle des kündigungsschutzrechtlich relevanten „Betriebes“ die „Dienststelle“. Diese tritt, wie § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) KSchG zeigt, an die Stelle des Betriebes. In die Sozialauswahl einzubeziehen sind nur diejenigen Arbeitnehmer, die derselben Dienststelle angehören (BAG vom 20.01.2000, 2 ABR 19/99, zitiert nach juris, Rn. 30 ff.). Dem „Betrieb“ im Bereich der privaten Wirtschaft entspricht in der Regel die „Dienststelle“ im Bereich des öffentlichen Dienstes(BAG vom 25.10.2012, 2 AZR 552/11, zitiert nach juris, Rn. 48 ff.). Maßgeblich ist grundsätzlich der personalvertretungsrechtliche Dienststellenbegriff (so ausdrücklich BAG vom 25.10.2012, a. a. O., Rn.50m. w. N.; Oetker in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 1 KSchG, Rn.319; Griebeling in KR, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht, 10. Aufl.. 2013, § 1 KSchG, Rn. 609b; Kiel in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 1 KSchG Rn. 673).

d. Als „je eine Dienststelle“ im Sinne des Bayerischen Personalvertretungsrechts gelten nach Art. 6 Abs. 1 BayPVG „die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen, Gerichte, Schulen und Betriebe“. Lediglich für Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Schulen für Kranke findet sich nach Art. 6 Abs. 4 BayPVG eine Ausnahme. Die Klägerin war jedoch in Gymnasien beschäftigt, so dass diese Ausnahme für sie nicht zutrifft. Nach dem Dienststellenbegriff hat sich die Sozialauswahl daher auf die beiden Gymnasien, in denen die Klägerin tätig war, unabhängig von einer eventuellen Versetzungsbefugnis, beschränkt. Der Beklagte musste die vier in der Umgebung beschäftigten Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung nicht in die soziale Auswahl einbeziehen.

e. Dem entspricht, dass nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten die jeweiligen Schulleitungen die Personalhoheit für die Einstellung von Lehrkräften ohne Lehrbefähigung besitzen, dass die Regierung in diesen Fällen lediglich für die formale Abwicklung der Rechtsangelegenheiten zuständig ist. Diese Schulen besitzen einen selbstständigen Aufgabenbereich und sind - zumindest insoweit - mit einer ausreichenden organisatorischen Selbstständigkeit ausgestattet. Da hiernach der jeweilige Schulleiter für den Personenkreis, zu dem die Klägerin gehört, sowohl die Einstellungs- als auch die Kündigungsbefugnis besitzt, entspricht die personalvertretungsrechtliche Festlegung auch dem allgemeinen Betriebs- und Dienststellenbegriff, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Dienststellenleiter einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum besitzt (vgl. Benecke in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 6 BPersVG). Es handelt sich bei den beiden Gymnasien jedenfalls nicht um unselbstständige Abteilungen oder Nebenstellen.

f. Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1996 (8 AZR 89/95) beruft, ist diese nicht einschlägig. Diese Entscheidung ist gerade nicht zu § 1 Abs. 3 KSchG ergangen, sondern zu den Sondervorschriften des Einigungsvertrages (vgl. Rn. 26 ff., zitiert nach juris). Die Entscheidung betrifft im Übrigen nicht Gymnasien, die nach dem personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff als eigenständige Dienststellen anzusehen sind. Dagegen hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 06.02.1997 (2 AZR 50/96, ebenfalls zitiert nach juris) eine dienststellenübergreifende Sozialauswahl nur deshalb ausnahmsweise angenommen, weil der dortige Beklagte bei der Schließung eines Schultyps in anderen Dienststellen freie Arbeitsplätze zur Verfügung hatte, so dass unter den in denjenigen Dienststellen Beschäftigten, die zur Kündigung anstanden, eine Auswahl nach sozialen Kriterien erforderlich war. Mit der vorliegenden Konstellation, in denen die Klägerin die Vergleichbarkeit mit Spanischlehrkräften an anderen Schulen - und damit die Kündigung dieser Lehrkräfte und ihren Einsatz an deren Stelle - begehrt, hat dies nichts zu tun.

g. Nach alldem erweist sich die soziale Auswahl als zutreffend. Der Beklagte konnte und musste die von der Klägerin benannten Spanischlehrkräfte anderer Schulen nicht in die soziale Auswahl einbeziehen. Unstreitig werden an den beiden Einsatzschulen keine Spanischlehrkräfte ohne Lehrbefähigung mehr eingesetzt.

3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Kündigung nicht an der ordnungsgemäßen Anhörung des Personalrats scheitert.Der Beklagte hat vorgetragen, wann und mit welchem Inhalt er die beiden Personalräte angehört hat. Auch die Klägerin hat nicht behauptet, dass diese der Kündigung widersprochen hätten. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, den Personalräten hätte mitgeteilt werden müssen, dass an anderen Gymnasien noch einige Lehrkräfte für Spanisch ohne Lehrbefähigung tätig seien, ist dies nicht zutreffend. Der Beklagte hatte insoweit wie dargestellt eine soziale Auswahl nicht durchzuführen. Aus diesem Grund war - unabhängig davon, dass dem Beklagten insoweit der Grundsatz der „subjektiven Determination“ zugute kommen würde - eine Information der Personalräte über die Beschäftigung solcher an anderen Dienststellen tätigen Lehrkräfte und über deren Sozialdaten nicht erforderlich.

4. Nach alldem ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23.12.2011 zum 31.03.2012 aufgelöst worden. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

5. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

6. Die Revision ist im Hinblick auf die nicht abschließend geklärte Frage der Reichweite der Sozialauswahl wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

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Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 07. März 2014 - 6 Sa 477/13 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Okt. 2012 - 2 AZR 552/11

bei uns veröffentlicht am 25.10.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2011 - 16 Sa 113/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2011 - 16 Sa 113/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

2

Der 1971 geborene Kläger war seit Mai 1992 als Kraftfahrzeugmechaniker bei der Rhine Area Labour Support Unit (RALSU) - Royal Logistic Corps (RLC) - der Streitkräfte des Vereinigten Königreichs beschäftigt. Er bezog zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.500,00 Euro.

3

Der schriftliche Arbeitsvertrag nahm den Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in Bezug. Ob die Anwendbarkeit des Tarifvertrags vom 2. Juli 1997 über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) einzelvertraglich vereinbart war, ist nicht festgestellt.

4

Bei den britischen Streitkräften trifft eine Abteilung der obersten Dienstbehörde „LEC Support Service“ die Entscheidung, welche Betriebsstätte zu einer Dienststelle bestimmt wird. Diese Dienststellen werden in ein entsprechendes Verzeichnis eingetragen.

5

In einem „Berichtigungs- und Nachtragsbogen zum Arbeitsvertrag“ vom 20. August/13. September 2001 änderten die Arbeitsvertragsparteien die Beschäftigungsdienststelle des Klägers mit Wirkung vom 1. April 2002 von „RALSU“ in „RALSU RLC N“ und den Beschäftigungsort von „Mö“ in „N“. Der Kläger arbeitete seit April 2002 überwiegend in der Kfz-Werkstatt in N, war zeitweise aber auch in Mö eingesetzt.

6

Die Betriebsstätte N wurde wie die Dienststelle Mö von Major J. P. M geleitet. Zwischen den Werkstattbereichen Mö und N fand bei Bedarf ein wechselseitiger Personaleinsatz statt. Die arbeitsrechtlichen Weisungen erfolgten von Mö aus. Die Personalverwaltung für beide Betriebsstätten war personen- und funktionsidentisch. In dem zur Dienststelle Mö gehörenden Werkstattbereich waren acht Kraftfahrzeugmechaniker beschäftigt, die über deutlich geringere Beschäftigungszeiten als der Kläger verfügten. In diesem Bereich waren zwischenzeitlich zudem drei vakante Stellen ausgeschrieben. Die britischen Streitkräfte zogen die Ausschreibungen wieder zurück, weil die Positionen vorerst unbesetzt bleiben sollten. Sie sollten ggf. zu einem späteren Zeitpunkt Mitgliedern der Betriebsvertretung als neue Arbeitsplätze angeboten werden können.

7

Im Rahmen eines „Borona“ genannten Programms entschieden die britischen Streitkräfte, die Kasernen in Mö, Mü und E sukzessive aufzugeben und im Zuge dessen die Kfz-Werkstatt in Niederkrüchten-Elmpt zum 30. September 2011 zu schließen. Die Schließung der Werkstatt erfolgte spätestens im Mai 2011. Reparaturen und Wartungen der in N vorhandenen Fahrzeuge wurden seitdem in der Werkstatt in Mö durchgeführt.

8

Die oberste Dienstbehörde der britischen Streitkräfte in Deutschland - Delegated Military Representative (DMR) - leitete mit Schreiben vom 9. Juli 2010 das Mitwirkungsverfahren bei der Hauptbetriebsvertretung ein. Diese bat die DMR sicherzustellen, dass bei allen Betroffenen eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten eingehalten würde. Mit Schreiben vom 4. August 2010 erwiderte die DMR, sie werde, wann immer möglich, versuchen, diese Frist zu gewähren, eine Garantie hierfür könne sie jedoch nicht geben.

9

Mit Schreiben vom 28. September 2010 kündigte die RALSU das Arbeitsverhältnis des Klägers zunächst außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30. September 2011. Nachdem sie erklärt hatte, aus der außerordentlichen Kündigung keine Rechte mehr herzuleiten, nahm der Kläger die hiergegen gerichtete Klage zurück.

10

Ebenfalls im September 2010 kündigte die RALSU auch die Arbeitsverhältnisse der übrigen in N beschäftigten Kfz-Mechaniker zum 30. September 2011. Ausgenommen waren die Arbeitsverhältnisse von Mitgliedern der Betriebsvertretung. Auch ein Teil der in N beschäftigten Kfz-Inspektoren erhielt keine Kündigung. Anders als die Kfz-Mechaniker, die die eigentlichen Reparaturarbeiten durchführten, waren die Kfz-Inspektoren dafür zuständig, den Fahrzeugpark zu überprüfen, reparaturbedürftige Fahrzeuge auszusondern, in die Werkstatt zu verbringen, die reparierten Fahrzeuge zu überprüfen und wieder in den Fahrzeugpark einzugliedern. Außerdem oblag ihnen die TÜV-Abnahme der in Großbritannien zugelassenen Privatfahrzeuge von Beschäftigten der Dienststelle.

11

Nach Anhörung der Betriebsvertretung N kündigte die RALSU das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 25. November 2010 erneut, diesmal ordentlich zum 30. September 2011.

12

Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger vorgebracht, die Entscheidung der Streitkräfte, die Kfz-Werkstatt in N zu schließen, sei nur unvollständig umgesetzt worden. Zudem könne er auf einem der freien Arbeitsplätze im Werkstattbereich in Mö weiterbeschäftigt werden. Dort seien außerdem eine Stelle als Store-Keeper und Stellen für Wachleute frei gewesen. § 4 Nr. 2d SchutzTV erweitere die Verpflichtung der Streitkräfte, ihn auf einem Arbeitsplatz bei derselben oder einer anderen Beschäftigungsdienststelle zu beschäftigen. Die Streitkräfte müssten deshalb im Kündigungsschutzprozess von sich aus umfassend zu Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vortragen. Auch die Sozialauswahl sei fehlerhaft. Er sei mit den weniger schutzwürdigen Kfz-Mechanikern der Werkstatt Mö vergleichbar und diesen vorzuziehen. Bei den Betriebsstätten in N und Mö handele es sich um eine einheitliche Dienststelle. Im Übrigen sei die Kündigungsfrist nicht gewahrt. Er werde gegenüber allen anderen Mitarbeitern, die eine Kündigung mit Jahresfrist erhalten hätten, benachteiligt. Der Kläger hat ferner geltend gemacht, die Betriebsvertretung sei unzureichend angehört worden. Der Unterbringungsanspruch nach § 4 SchutzTV sei nicht Gegenstand der Anhörung gewesen.

13

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 25. November 2010 zum 30. September 2011 sein Ende finden wird.

14

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Kündigung vom 25. November 2010 für wirksam gehalten. Die dieser zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung sei umgesetzt worden. Die ungekündigten Mitglieder der Betriebsvertretung würden im Rahmen der stufenweisen Schließung der Dienststelle zunächst im Arbeitsbereich des Quartiermeisters weiter eingesetzt. Für den Kläger sei kein freier Arbeitsplatz in Mö oder einer anderen Dienststelle vorhanden gewesen. Bei der Betriebsstätte N handele es sich um eine eigenständige Dienststelle. Eine Sozialauswahl habe deshalb nur zwischen den dort Beschäftigten stattfinden können. Die britischen Streitkräfte seien nicht zur Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist verpflichtet gewesen. Die zuständige Betriebsvertretung sei ordnungsgemäß angehört worden.

15

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kündigung vom 25. November 2010 ist wirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. September 2011 aufgelöst.

17

A. Die Klage ist zulässig. Die auch noch in der Revisionsinstanz zu überprüfende Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist gem. Art. 56 Abs. 8 Satz 1 ZA-NTS(BGBl. II 1961, S. 1218, 1278) gegeben. Der Kläger war ziviler Bediensteter bei den Streitkräften des Vereinigten Königreichs. Die Klage richtet sich gem. Art. 56 Abs. 8 Satz 2 ZA-NTS zu Recht gegen die Bundesrepublik Deutschland, die in Prozessstandschaft für den Entsendestaat - hier das Vereinigte Königreich - auftritt(vgl. BAG 21. Januar 1993 - 2 AZR 309/92 - unter II 1 der Gründe, AP BGB § 615 Nr. 53 = EzA BGB § 615 Nr. 78).

18

B. Die Klage ist unbegründet.

19

I. Die ordentliche Kündigung war nicht gem. § 8 Nr. 1 SchutzTV ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob der SchutzTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand, waren die Voraussetzungen für den besonderen Kündigungsschutz nach § 8 Nr. 1 SchutzTV nicht erfüllt. Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet.

20

II. Die Kündigung vom 25. November 2010 ist nicht gem. § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam.

21

1. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung.

22

a) Nach Art. 56 Abs. 1a ZA-NTS gelten für die Beschäftigungsverhältnisse der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge alle für die zivilen Arbeitnehmer der Bundeswehr maßgeblichen arbeitsrechtlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

23

b) Danach ist das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit den britischen Streitkräften anzuwenden (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 11; 18. Mai 2006 - 2 AZR 245/05 - Rn. 26, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 157 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 148).

24

2. Die Kündigung vom 25. November 2010 ist sozial gerechtfertigt. Sie ist durch betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt.

25

a) Aufgrund der Schließung der Kfz-Werkstatt in N ist der bisherige Arbeitsplatz des Klägers spätestens zum Kündigungstermin weggefallen.

26

aa) Die Schließung der Werkstatt beruhte auf einer rechtlich zulässigen Organisationsentscheidung der Streitkräfte. Es gehört zum Kern der unternehmerischen Freiheit, die betriebliche Organisation zu gestalten und festzulegen, an welchem Standort welche arbeitstechnischen Zwecke und Ziele verfolgt werden sollen. Der gesetzliche Kündigungsschutz verpflichtet den Arbeitgeber nicht, eine bestimmte betriebliche Organisationsstruktur oder einen konkreten Standort beizubehalten (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 18; 12. August 2010 - 2 AZR 558/09 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 146 = EzA KSchG § 2 Nr. 78). Solche Organisationsentscheidungen können von den Gerichten inhaltlich nicht nachgeprüft werden. Sie sind grundsätzlich als gegeben hinzunehmen und unterliegen lediglich einer Missbrauchskontrolle (BAG 12. August 2010 - 2 AZR 558/09 - aaO; 10. Mai 2007 - 2 AZR 263/06 - Rn. 19, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 165 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 155). Für eine beschlossene und durchgeführte Organisationsentscheidung spricht grundsätzlich die Vermutung, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist. Daher muss der Arbeitnehmer Umstände darlegen, aus denen sich ergeben soll, dass die erfolgte Strukturänderung offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 19; 23. April 2008 - 2 AZR 1110/06 - Rn. 18, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 177 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 160).

27

bb) Im Streitfall ist die Kfz-Werkstatt in N im Zuge der Umsetzung des Programms „Borona“ aufgelöst worden. Die Schließung der Werkstatt war bereits Monate vor dem Kündigungstermin Ende September 2011 tatsächlich umgesetzt. Der Umstand, dass bisher am Standort als Kfz-Mechaniker beschäftigte Mitglieder der Betriebsvertretung anderweitig weiterbeschäftigt wurden, spricht nicht dagegen, dass die Werkstatt in N vollständig aufgelöst worden ist. Soweit einige Kfz-Inspektoren keine Kündigung erhielten, waren deren Arbeitsplätze - anders als die der Kfz-Mechaniker - durch die Schließung der Werkstatt nicht entfallen. Die ihnen obliegenden Aufgaben fielen weiterhin an. Für eine willkürliche oder offensichtlich unzulässige Organisationsentscheidung hat der Kläger keine Anhaltspunkte dargelegt.

28

b) Der Kläger konnte nicht auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden.

29

aa) Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG ist eine Kündigung auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann. Auf diese Weise wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Kündigungsrecht normativ konkretisiert (BAG 12. August 2010 - 2 AZR 558/09 - Rn. 20, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 146 = EzA KSchG § 2 Nr. 78; 6. Februar 1997 - 2 AZR 50/96 - zu II 2 der Gründe; 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 79, 66). Eine Kündigung ist nur dann durch „dringende“ betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG anderweitig zu beschäftigen (BAG 12. August 2010 - 2 AZR 558/09 - aaO; 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 361). Die Weiterbeschäftigung muss sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber objektiv möglich sein. Dies setzt voraus, dass ein Arbeitsplatz zu vergleichbaren (gleichwertigen) oder zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen vorhanden ist. Als „frei” sind grundsätzlich nur solche Arbeitsplätze anzusehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind (BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 24, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 21 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 84; 1. März 2007 - 2 AZR 650/05 - Rn. 24, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 164 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 154 ). Dem steht es gleich, wenn ein Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird (BAG 1. März 2007 - 2 AZR 650/05 - aaO ; 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - zu II 2 a der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 142 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 144).

30

bb) Für das Fehlen einer anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist gem. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Dabei gilt eine abgestufte Darlegungslast. Bestreitet der Arbeitnehmer lediglich den Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes, genügt der Vortrag des Arbeitgebers, wegen der betrieblichen Notwendigkeiten sei eine Weiterbeschäftigung zu den gleichen Bedingungen nicht möglich. Will der Arbeitnehmer vorbringen, es sei eine Beschäftigung an anderer Stelle möglich, obliegt es ihm, darzulegen, wie er sich seine anderweitige Beschäftigung vorstellt. Erst daraufhin muss der Arbeitgeber eingehend erläutern, aus welchen Gründen eine Umsetzung nicht möglich war (BAG 1. März 2007 - 2 AZR 650/05 - Rn. 21, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 164 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 154; 15. August 2002 - 2 AZR 195/01 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 102, 197 ).

31

cc) Diese gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast erfährt durch § 4 SchutzTV im Grundsatz keine Änderung(vgl. APS/Dörner/Linck 4. Aufl. § 1 ZA-NTS Rn. 14). Insbesondere müssen die Stationierungsstreitkräfte, die sich darauf berufen, ein anderer geeigneter Arbeitsplatz sei nicht verfügbar gewesen, nicht unabhängig vom Vorbringen des Arbeitnehmers alle denkbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im maßgeblichen Einzugsbereich ausschließen (offen gelassen in BAG 18. Mai 2006 - 2 AZR 245/05 - Rn. 38, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 157 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 148; a.A. für Anhang O zum TV AL II wohl LAG Rheinland-Pfalz 12. Dezember 1997 - 10 Sa 613/97 - , zu II 1 der Gründe; für eine gewisse Erweiterung der Darlegungslast des Arbeitgebers auch Hessisches LAG 28. Juni 2004 - 17 Sa 1257/03 - zu III 2 b cc der Gründe). Dies ergibt die Auslegung der Bestimmung.

32

(1) Aus dem Wortlaut von § 4 SchutzTV und der Systematik des Tarifvertrags lässt sich nicht entnehmen, in seinem Geltungsbereich solle für das Bestehen einer geeigneten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Kündigungsschutzprozess eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Verteilung der Darlegungslast gelten. § 4 SchutzTV regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise einem vom Verlust des Arbeitsplatzes betroffenen Arbeitnehmer andere geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten anzubieten sind. Mit der Verteilung der prozessualen Darlegungs- und Beweislast dafür, ob eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit tatsächlich bestanden hat, befasst sich die Bestimmung nicht. Regelungen zum Kündigungsschutz enthält allein § 8 SchutzTV.

33

(2) Aus Sinn und Zweck von § 4 SchutzTV ergibt sich nichts anderes. Die Bestimmung regelt zwar im Einzelnen, wie die Eignung des Arbeitnehmers für verfügbare Arbeitsplätze festzustellen ist (§ 4 Nr. 1 Satz 2 SchutzTV), welche Arbeitsplätze dem betroffenen Arbeitnehmer in welcher Reihenfolge anzubieten sind und welche Folgen es hat, wenn der Arbeitnehmer die Angebote ablehnt (§ 4 Nr. 2 und 3 SchutzTV). Auch die Verfahren zur Ermittlung von Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzes (§ 4 Nr. 4 SchutzTV) sowie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Einarbeitungszeit und deren Dauer (§ 4 Nr. 6 SchutzTV) sind näher bestimmt (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 21, BAGE 131, 325). Dass dem Arbeitnehmer gem. § 4 Nr. 1 Satz 1 SchutzTV ein verfügbarer oder bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist verfügbar werdender Arbeitsplatz angeboten werden muss, wenn er für ihn geeignet ist, entspricht aber der ohnehin bestehenden Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG. Für den Streit über deren Einhaltung gelten die dargestellten allgemeinen Grundsätze zur Verteilung der Darlegungslast. Für den Streit über die Erfüllung des in § 4 SchutzTV geregelten, insoweit inhaltsgleichen Unterbringungsanspruchs des Arbeitnehmers bedarf es damit keiner von diesen Grundsätzen abweichenden Verteilung der Darlegungslast. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass § 4 SchutzTV einen im Vergleich zum allgemeinen Verständnis des Begriffs „Einzugsgebiet“ in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG größeren Umkreis vorsieht, innerhalb dessen verfügbare geeignete Arbeitsplätze anzubieten sind (gem. § 4 Nr. 2d iVm. § 4 Nr. 4d SchutzTV 60 km). Damit ist nicht gesagt, wie im Kündigungsschutzprozess die Darlegungslast abzustufen ist, wenn Streit darüber besteht, ob ein geeigneter Arbeitsplatz - auch im erweiterten Einzugsbereich - tatsächlich verfügbar war.

34

dd) Danach war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass für den Kläger keine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestand.

35

(1) Die Beklagte hat geltend gemacht, es sei weder in Mö noch in einer anderen Dienststelle ein freier Arbeitsplatz für den Kläger vorhanden gewesen.

36

(2) Soweit sich der Kläger auf die drei ausgeschriebenen Stellen in der Kfz-Werkstatt in Mö berufen hat, waren diese nicht „frei“. Die britischen Streitkräfte hatten sich bereits vor Ausspruch der Kündigung entschlossen, sie in näherer Zukunft nicht zu besetzen, und die Ausschreibung zurückgezogen. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dieses Vorgehen sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Streitkräfte haben dadurch nicht den Eintritt einer für den Kläger positiven Bedingung iSv. § 162 BGB treuwidrig vereitelt.

37

(a) Ein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers liegt vor, wenn er eine freie Stelle anderweitig besetzt, obwohl schon zu diesem Zeitpunkt ein Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den später gekündigten Arbeitnehmer absehbar ist (vgl. BAG 24. November 2005 - 2 AZR 514/04 - Rn. 39, AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 43 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 51).

38

(b) Damit ist die Entscheidung der britischen Streitkräfte, die fraglichen Stellen vorerst nicht zu besetzen, nicht vergleichbar. In diesem Entschluss lag keine rechtsmissbräuchliche Vereitelung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger. Die britischen Streitkräfte waren in der Entscheidung, welche Stellen akut besetzt werden sollten, grundsätzlich frei. Nach Art. 56 Abs. 7a Satz 1 ZA-NTS bestimmen allein sie die Zahl und Art der benötigten Arbeitsplätze. Mit Blick auf den besonderen Kündigungsschutz der Mitglieder der Betriebsvertretung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG erscheint die Entscheidung, für diese eine entsprechende Anzahl von Arbeitsplätzen frei zu halten, auch nicht willkürlich.

39

(3) Das Vorbringen des Klägers, er habe in Mö auf einem freien Arbeitsplatz als Store-Keeper oder als Wachmann weiterbeschäftigt werden können, hat das Landesarbeitsgericht zu Recht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG als verspätet zurückgewiesen.

40

(a) Neue Tatsachen sind nach § 67 Abs. 4 Satz 1 ZPO grundsätzlich in der Berufungsbegründung vorzutragen. Späteres Vorbringen ist nach § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG nur zuzulassen, wenn es entweder nach der Berufungsbegründung entstandene Tatsachen betrifft oder nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder die Verspätung nicht auf Verschulden der Partei beruht(BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 - Rn. 16, AP ZPO § 138 Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 12).

41

(b) Ein solcher Ausnahmefall hat hier nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht vorgelegen. Danach waren die betreffenden Tatsachen weder erst nach der Berufungsbegründung entstanden, noch war der Kläger unverschuldet an einem rechtzeitigen Vortrag gehindert.

42

(aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe nicht geltend gemacht, erst im Anschluss an die Berufungsbegründung Kenntnis von den nach seinem Vorbringen bereits im Kündigungszeitpunkt freien Stellen erlangt zu haben. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zulässige Verfahrensrügen hat der Kläger insoweit nicht erhoben.

43

(bb) Die Berücksichtigung des verspäteten Vortrags hätte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Dieser hätte nicht im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Verhandlung beendet werden können. Es hätte aufgeklärt werden müssen, ob in den entsprechenden Bereichen tatsächlich freie Arbeitsplätze vorhanden waren und für den Kläger in Betracht kamen.

44

(c) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Landesarbeitsgericht, wie der Kläger rügt, keinen Hinweis dahin erteilt habe, es wolle von der vermeintlich „herrschenden Meinung“ abweichen und mit Blick auf den Unterbringungsanspruch nach § 4 SchutzTV keine andere Verteilung der Darlegungslast für das Bestehen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit annehmen. Einen solchen Hinweis musste das Gericht nicht erteilen. Der Kläger musste auch ohne ihn damit rechnen, dass es diese Auffassung vertreten könnte. So hatte schon das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung desselben Landesarbeitsgerichts zu Anhang O zum TV AL II (vgl. LAG Düsseldorf 13. Dezember 1994 - 3 (17) Sa 1307/94 -) angenommen, die Darlegungslast für Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten werde durch § 4 SchutzTV nicht geändert.

45

(4) Der Kläger hat sich nicht darauf berufen, er habe auf einer der Positionen weiterbeschäftigt werden können, die den nicht gekündigten Kfz-Mechanikern, die Mitglieder der Betriebsvertretung N waren, übertragen wurden. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die britischen Streitkräfte die Mitglieder der Betriebsvertretung mit Blick auf ihren Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG insoweit vorrangig berücksichtigen durften oder ob die fraglichen Beschäftigungsmöglichkeiten nur nach einer Sozialauswahl mit den ebenfalls vom Wegfall ihrer Arbeitsplätze betroffenen Arbeitnehmern hätten vergeben werden dürfen(vgl. zum Erfordernis einer Auswahl entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 KSchG, wenn zugleich mehrere Arbeitnehmer um eine geringere Anzahl von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten konkurrieren BAG 12. August 2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 40, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 147 = EzA KSchG § 2 Nr. 79). Auf die Frage, ob die fraglichen Beschäftigungsmöglichkeiten in derselben oder in einer anderen Dienststelle bestanden und ob der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG ggf. auch die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung in einer anderen Dienststelle umfasst (vgl. zum Streitstand KR/Etzel 10. Aufl. § 15 KSchG Rn. 93) kommt es damit nicht an. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob der Kläger für den Fall, dass eine Auswahl nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 KSchG erforderlich gewesen wäre, sozial schutzwürdiger gewesen wäre.

46

c) Die Kündigung vom 25. November 2010 ist nicht deshalb sozial ungerechtfertigt, weil die im Werkstattbereich in Mö beschäftigten Kfz-Mechaniker in die Sozialauswahl hätten einbezogen werden müssen.

47

aa) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung trotz Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse iSd. Abs. 2 sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Der Arbeitgeber hat in die Sozialauswahl diejenigen Arbeitnehmer einzubeziehen, die miteinander vergleichbar sind. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse sowie nach dem Inhalt der von ihnen vertraglich geschuldeten Aufgaben austauschbar sind (BAG 22. März 2012 - 2 AZR 167/11 - Rn. 19, EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 85; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 41, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 21 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 84).

48

bb) In die Sozialauswahl sind nur die Arbeitnehmer einzubeziehen, die derselben Dienststelle angehören (vgl. BAG 20. Januar 2000 - 2 ABR 19/99 - zu B II 5 b der Gründe, ZTR 2001, 89).

49

(1) Das Kündigungsschutzgesetz ist grundsätzlich auf den Betrieb bezogen, die Sozialauswahl daher auf den Beschäftigungsbetrieb beschränkt (BAG 2. Juni 2005 - 2 AZR 158/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 82; 20. Januar 2000 - 2 ABR 19/99 - zu B II 5 b der Gründe, ZTR 2001, 89). Dem „Betrieb“ im Bereich der privaten Wirtschaft entspricht in der Regel die „Dienststelle“ im Bereich des öffentlichen Dienstes (vgl. BAG 22. September 2005 - 2 AZR 544/04 - zu B II 6 b der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 59 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 141; 20. Januar 2000 - 2 ABR 19/99 - aaO; Linck in v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn. 709 und § 23 Rn. 12). Dafür spricht ein Vergleich von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG mit der Formulierung in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG. Die organisatorische Einheit des Betriebs findet danach im Rahmen von § 1 KSchG ihre Entsprechung in der Dienststelle.

50

(2) Maßgeblich im Rahmen von § 1 KSchG ist grundsätzlich der personalvertretungsrechtliche Dienststellenbegriff(BAG 20. Januar 2000 - 2 ABR 19/99 - zu B II 5 b der Gründe, ZTR 2001, 89; 23. April 1998 - 2 AZR 489/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 88, 287; 25. September 1956 - 3 AZR 102/54 - BAGE 3, 155, 157). Dafür spricht, dass mit dem Bundespersonalvertretungsgesetz 1974 die Regelung zur Weiterbeschäftigungspflicht wortgleich mit § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BPersVG in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG eingefügt worden ist. Da sich aus den Gesetzesmaterialien nichts anderes ergibt, ist davon auszugehen, dass der Begriff der „Dienststelle“ in beiden Regelungsbereichen die gleiche Bedeutung hat (vgl. KR/Bader 10. Aufl. § 23 KSchG Rn. 29).

51

(3) Gem. Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS iVm. Abs. 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS(zuletzt geändert durch Änderungsabkommen vom 23. November 1994, BGBl. II S. 3710, 3712) sind bei den Stationierungsstreitkräften Dienststellen iSd. Personalvertretungsgesetzes die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe selbst. Das Unterzeichnungsprotokoll zum ZA-NTS hat Gesetzesqualität. Für seinen Geltungsbereich ist es lex specialis. Auf die den Dienststellenbegriff nach § 6 BPersVG im Allgemeinen kennzeichnenden Merkmale kommt es demnach im Bereich der Stationierungsstreitkräfte nicht an. Dafür spricht auch, dass eine Bestimmung der Dienststellen nach den allgemeinen Maßstäben des § 6 BPersVG wegen der im militärischen Bereich zahlreichen Befehlsebenen nur bedingt möglich wäre. Der von § 6 BPersVG vorausgesetzte Dienststellenaufbau lässt sich auf die Entscheidungsbefugnisse im militärischen Bereich nicht ohne Weiteres übertragen(vgl. BAG 20. Januar 2000 - 2 ABR 19/99 - zu B II 5 c aa der Gründe, ZTR 2001, 89).

52

(4) Auf die organisatorische Einheit der von der Truppe bestimmten Dienststelle ist auch im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG abzustellen. Die autonome Bestimmung der Dienststellen durch die Entsendestaaten mit Wirkung für das Personalvertretungsrecht ist völkerrechtlich vorgegeben. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass etwa deshalb kündigungsschutzrechtlich im Bereich der Stationierungsstreitkräfte ein vom personalvertretungsrechtlichen abweichender Dienststellenbegriff maßgeblich sein sollte.

53

cc) Danach war die Sozialauswahl nicht auf die im Werkstattbereich in Mö beschäftigten Kfz-Mechaniker zu erstrecken. Dieser Bereich gehörte nach dem Vorbringen der Beklagten nicht zu derselben Dienststelle wie die Kfz-Werkstatt in N. Eine abweichende Bestimmung der Dienststellen durch die britischen Streitkräfte hat der Kläger entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG nicht dargelegt. Darauf, ob beide Dienststellen denselben Leiter hatten, kommt es ebenso wenig an wie darauf, von wo die arbeitsrechtlichen Weisungen erteilt und in welchem Ausmaß Beschäftigte wechselseitig eingesetzt wurden. Anhaltspunkte für eine willkürliche, etwa zwecks Umgehung der Sozialauswahl beliebig wechselnde Bestimmung der Dienststellen durch die britischen Streitkräfte hat der Kläger nicht vorgetragen.

54

III. Die Kündigung ist nicht mangels ordnungsgemäßer Anhörung der Betriebsvertretung unwirksam.

55

1. Im Bereich des durch das ZA-NTS modifizierten Mitwirkungsverfahrens nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz gelten die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats iSd. § 102 BetrVG entsprechend(BAG 18. Mai 2006 - 2 AZR 245/05 - Rn. 51, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 157 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 148). In Bezug auf anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten reicht es damit aus, dass der Betriebsvertretung mitgeteilt wird, dass solche Möglichkeiten für den Arbeitnehmer nicht bestünden (vgl. BAG 21. September 2000 - 2 AZR 385/99 - zu B IV 2 c der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 111 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 107).

56

2. Danach ist die örtliche Betriebsvertretung mit Schreiben der Dienststellenleitung vom 8. November 2010 in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ordnungsgemäß angehört worden. Der Leiter der Dienststelle hat die Betriebsvertretung über die persönlichen Daten des Klägers, die Art der beabsichtigten Kündigung und den Kündigungsgrund informiert. Vom Eintrittsdatum des Klägers hatte die Betriebsvertretung bereits Kenntnis. Eine Mitteilung über die Unterhaltspflichten des Klägers war entbehrlich, weil aus Sicht der britischen Streitkräfte eine Sozialauswahl nicht erforderlich war. Durch die Angabe des Termins, zu dem die Kündigung wirksam werden sollte, war für die Betriebsvertretung ersichtlich, dass selbst die längste tarifvertragliche Kündigungsfrist gewahrt würde. Es bedurfte entgegen der Auffassung des Klägers auch keiner besonderen Hinweise zum Unterbringungsanspruch nach § 4 SchutzTV. Unabhängig davon, ob der SchutzTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung fand, ergaben sich mit Blick auf diesen keine Besonderheiten, die über den gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG hinausgingen.

57

IV. Die Kündigung vom 25. November 2010 hat das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2011 beendet.

58

1. Die Kündigungsfrist des im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen § 44 Ziff. 1 b TV AL II von sechs Monaten zum Monatsende ist gewahrt.

59

2. Eine längere Kündigungsfrist war nicht vereinbart.

60

a) Eine solche Vereinbarung ergibt sich nicht aus dem Schreiben der obersten Dienstbehörde der britischen Stationierungsstreitkräfte an die Hauptbetriebsvertretung vom 4. August 2010. Darin haben die Streitkräfte lediglich versichert, sie würden versuchen, eine zwölfmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Eine Garantie könnten sie nicht geben.

61

b) Die Streitkräfte waren nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zur Wahrung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist verpflichtet.

62

aa) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleichzubehandeln. Damit verbietet er eine sachfremde Gruppenbildung und die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise als willkürlich anzusehen ist (BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11 - Rn. 17, EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 148; 21. Oktober 2009 - 10 AZR 664/08 - Rn. 24, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 210 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 21).

63

bb) Der Kläger wurde in Bezug auf den Beendigungstermin nicht anders als die übrigen Arbeitnehmer behandelt. Auch deren Arbeitsverhältnisse kündigten die britischen Streitkräfte zum 30. September 2011. Dies entsprach dem Termin, zu dem die Schließung der Werkstatt erfolgen sollte und damit die Arbeitsplätze der dort beschäftigten Kfz-Mechaniker wegfielen. Soweit die Zeitspannen zwischen Kündigungszugang und Beendigungstermin am 30. September 2011 verschieden lang waren, ist diese Ungleichbehandlung durch den allen Kündigungen gleichermaßen zugrunde liegenden Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die Schließung der Werkstatt in N geplant war, sachlich gerechtfertigt.

64

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Rinck    

        

    Rachor    

        

        

        

    F. Löllgen    

        

    Bartz    

                 

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)