Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 11. Okt. 2018 - 5 Sa 100/18
Gericht
Tenor
1) Das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 29.09.2017, Aktenzeichen: 5 Ca 1146/16, wird teilweise aufgehoben und zur Klarstellung neu gefasst.
2) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein unterzeichnetes, auf einem Original-Briefkopf ausgestelltes, wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt auszustellen:
Arbeitszeugnis
Frau A., geboren am ....1971, war vom 08.01.2001 bis 28.02.2017 in unserem B.. Elektrofachmarkt in F. als Mitarbeiterin im Bereich Verwaltung/Warenwirtschaft tätig.
Zu den Hauptaufgaben von Frau A. gehörten folgende Tätigkeiten:
- die Erfassung und Pflege der bestandsgeführten Warenein- und Ausgänge
- die Bestandsprüfung und Bestandskorrektur
- die Überwachung der internen Listenaufbereitungen, Kontrolle und Durchführung der Listenbestellungen, Kundenbestellungen und MDE Bestellungen
- die Überwachung und Bearbeitung der wöchentlichen Faltblattwerbung, Werbekontrolle
- die Beschaffung und Bestellung von Arbeits- und Büromaterial
- das Pflegen, Prüfen und Verwalten der Arbeitszeitkonten aller Mitarbeiter
- die Bearbeitung und Kontrolle der Warenverschiebungen mit anderen Filialen
- die Bearbeitung der Rechnungsdifferenzen (Reklamationsbearbeitung) in Zusammenarbeit mit der Rechnungsprüfung
- die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der halbjährlichen Inventuren sowie Schulungen der Mitarbeiter an MDE Geräten und im Inventurprogramm
- die Erfassung der Preisänderungen
- die Rechnungsprüfung und Korrespondenz mit der Firma F. bezüglich des Hauspostversandes
- das tägliche Drucken und Verteilen der neuen Preisetiketten für den Verkauf
- die Bearbeitung und Versendung der Hauspost, Infozentrum, Mail
- die Verwaltung von Büromaterial, Webarchiv sowie EDV-Instandhaltung und das Beheben von EDV-Problemen in Zusammenarbeit mit der IT-Abteilung
- die Korrespondenz zwischen Koordination und der Mitarbeiter im Verkauf
- das Einhalten von Ordnung und Sauberkeit.
Frau A. zeigte eine hohe Eigeninitiative und identifizierte sich voll mit ihren Aufgaben, wobei sie auch durch ihre Einsatzfreude überzeugte. Ihre Tätigkeiten erledigte sie immer selbständig mit großer Sorgfalt und Genauigkeit. In allen Situationen erzielte Frau A. gute Arbeitsergebnisse. Frau A. verfügte über eine hohe Arbeitsbefähigung und war den Belastungen gut gewachsen. Sie arbeitete immer zuverlässig.
Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte sie zu unserer vollsten Zufriedenheit.
Frau A. verfügt über umfassende und vielseitige Fachkenntnisse, die sie immer sicher und zielgerichtet in der Praxis einsetzte. Sie besuchte regelmäßig und erfolgreich Weiterbildungsseminare, um ihre Stärken auszubauen und ihre guten Fachkenntnisse zu erweitern.
Aufgrund ihrer sachlichen Zusammenarbeit und ihres kollegialen und aufgeschlossenen Verhaltens war sie bei Vorgesetzten und Mitarbeitern gleichermaßen sehr geschätzt und anerkannt. Ihr persönliches Verhalten war stets einwandfrei. Ihr Verhalten gegenüber den Kunden war stets gut.
Wegen der Schließung des Marktes scheidet Frau A. zum 28.02.2017 aus unserem Unternehmen aus. Wir danken Frau A. für ihre stets guten Leistungen und die angenehme und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Wir wünschen ihr für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und viel Erfolg.
F., den 28.02.2017
B. E. GmbH & Co. KG
Betriebsstätte F.
H. C.
Marktleiter
3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils die Hälfte.
5) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein unterzeichnetes, auf einem Original-Briefkopf ausgestelltes, wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt auszustellen:
Arbeitszeugnis Frau A., geboren am 11.02.1971, war vom 08.01.2001 bis 28.02.2017 in unserem B. Elektrofachmarkt in F. als Mitarbeiterin im Bereich Verwaltung/Warenwirtschaft tätig.
Zu den Hauptaufgaben von Frau A. gehörten folgende Tätigkeiten:
- die Erfassung und Pflege der bestandsgeführten Warenein- und Ausgänge
- die Bestandsprüfung und Bestandskorrektur
- die Überwachung der internen Listenaufbereitungen, Kontrolle und Durchführung der Listenbestellungen, Kundenbestellungen und MDE Bestellungen
- die Überwachung und Bearbeitung der wöchentlichen Faltblattwerbung, Werbekontrolle
- die Beschaffung und Bestellung von Arbeits- und Büromaterial
- das Pflegen, Prüfen und Verwalten der Arbeitszeitkonten aller Mitarbeiter
- die Bearbeitung und Kontrolle der Warenverschiebungen mit anderen Filialen
- die Bearbeitung der Rechnungsdifferenzen (Reklamationsbearbeitung)
in Zusammenarbeit mit der Rechnungsprüfung
- die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der halbjährlichen Inventuren sowie Schulungen der Mitarbeiter an MDE Geräten und im Inventurprogramm
- die Erfassung der Preisänderungen
- die Rechnungsprüfung und Korrespondenz mit der Firma F. bezüglich des Hauspostversandes
- das tägliche Drucken und Verteilen der neuen Preisetiketten für den Verkauf
- die Bearbeitung und Versendung der Hauspost, Infozentrum, Mail
- die Verwaltung von Büromaterial, Webarchiv sowie EDVInstandhaltung und das Beheben von EDV-Problemen in Zusammenarbeit mit der IT-Abteilung
- die Korrespondenz zwischen Koordination und der Mitarbeiter im Verkauf
- das Einhalten von Ordnung und Sauberkeit.
Frau A. zeigte eine hohe Eigeninitiative und identifizierte sich voll mit ihren Aufgaben, wobei sie auch durch ihre große Einsatzfreude überzeugte. Ihre Tätigkeiten erledigte sie immer selbständig mit großer Sorgfalt und Genauigkeit. In allen Situationen erzielte Frau A. gute Arbeitsergebnisse. Frau A. verfügte über eine hohe Arbeitsbefähigung und war den Belastungen gut gewachsen. Sie arbeitete immer zuverlässig.
Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte sie zu unserer vollsten Zufriedenheit.
Frau A. verfügt über umfassende und vielseitige Fachkenntnisse, die sie immer sicher und zielgerichtet in der Praxis einsetzte. Sie besuchte regelmäßig und erfolgreich Weiterbildungsseminare, um ihre Stärken auszubauen und ihre guten Fachkenntnisse zu erweitern.
Aufgrund ihrer sachlichen Zusammenarbeit und ihres kollegialen Verhaltens war sie bei Vorgesetzten und Mitarbeitern gleichermaßen sehr geschätzt und anerkannt. Ihr persönliches Verhalten war stets einwandfrei. Ihr Verhalten gegenüber den Kunden und Geschäftspartnern war stets gut.
Wegen der Schließung des Marktes scheidet Frau A. zum 28.02.2017 aus unserem Unternehmen aus.
Wir danken Frau A. für ihre stets guten Leistungen und die angenehme und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Wir wünschen ihr für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
F., den 28.02.2017
B. E. GmbH & Co. KG Betriebsstätte F.
H. C.
Marktleiter
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Der Streitwert wird auf 2.429,29 € festgesetzt.
1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Bamberg vom 29.09.2017, Az.: 5 Ca 1146/16, wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
die Berufung zurückzuweisen.
Gründe
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Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.