Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 25. Feb. 2016 - 7 TaBVGa 4/15

bei uns veröffentlicht am25.02.2016

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 21.10.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds.

Der Antragsteller ist der 15-köpfige Betriebsrat der Beteiligten zu 3. Der Antragsgegner ist in der Betriebsratswahl am 26.03.2014 (erstmals) in den Betriebsrat gewählt worden. In der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats am 01.04.2014 wurde Herr E. zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt.

Im Betrieb der Beteiligten zu 3 besteht ein Vertrauenskörper der Gewerkschaft IG-Metall.

Der Antragsgegner sowie Herr E. gaben zahlreiche Protokolle über die Betriebsratssitzungen an den Vertrauenskörper der IG-Metall weiter. Die Protokolle enthielten persönliche Daten von Mitarbeitern der Beteiligten zu 3.

Die Geschäftsführung der Beteiligten zu 3 informierte den Antragsteller in einer außerordentlichen Betriebsratssitzung über die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte durch den Antragsgegner und Herrn E.

In der Sitzung vom 10.09.2015 beschloss der Antragsteller, gegen den Antragsgegner ein Verfahren auf Amtsenthebung einzuleiten.

Das Amtsenthebungsverfahren wurde am 29.09.2015 beim Arbeitsgericht Würzburg anhängig gemacht. Gleichzeitig wurde der vorliegende Antrag beim Arbeitsgericht Würzburg eingereicht.

Mit Beschluss vom 21.10.2015 wies das Arbeitsgericht sowohl den Antrag auf Amtsenthebung als auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.

Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 23.10.2015 zugestellt.

Der Antragsteller legte gegen den Beschluss am 12.11.2015 Beschwerde ein und begründete sie am 28.12.2015.

Im Hauptsacheverfahren legte der Antragsteller ebenfalls Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Nürnberg ein. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 3 TaBV 48/15 anhängig. In diesem Beschwerdeverfahren ist noch kein Termin bestimmt.

Der Antragsteller macht geltend, das Verhalten des Antragsgegners stelle einen groben Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten dar. Der Antragsgegner habe auch schuldhaft gehandelt. Er habe an Betriebsratsschulungen teilgenommen und dort zweifelsohne Kenntnis davon erworben, dass die Weitergabe personenbedingter Daten unzulässig sei.

Auch der Verfügungsgrund sei gegeben. Die Verhaltensweise des Antragsgegners habe in der Belegschaft zu erheblichen Irritationen geführt. Das zeige sich auch daran, dass seitens der Belegschaft Strafanzeigen gegen den Antragsgegner gestellt worden seien. Es fänden regelmäßig Betriebsratssitzungen statt, bei denen immer wieder Themen, insbesondere auch zu personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG, besprochen würden. Mangels der Einsichtigkeit des Antragsgegners sei zu befürchten, dass weiterhin sensible Daten an Unbefugte weitergegeben würden. Dieses Risiko könne er, der Antragsteller, nicht eingehen. Das ungestörte Arbeiten im Betriebsrat sei auch nicht mehr gewährleistet, da die Protokolle über die Betriebsratssitzungen nicht mehr an die Betriebsratsmitglieder verteilt würden. Aufgrund der laufenden Sitzungen könne nicht abgewartet werden, bis in der Hauptsache entschieden werde.

Der Antragsteller beantragt:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 21.10.2015 (Az. 9 BVGa 5/15) wird abgeändert und dem Antragsgegner die weitere Amtsausübung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat untersagt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beteiligte zu 2) und Beschwerdegegner beantragt:

1. die Beschwerde zurückzuweisen.

2. den Gegenstandswert festzusetzen.

Der Antragsgegner rügt, bei der Einleitung des Verfahrens habe es keinen wirksamen Betriebsratsbeschluss gegeben.

Es liege zudem ein grober Pflichtverstoß nicht vor. Der ehemalige Betriebsratsvorsitzende E. habe ihm gesagt, er könne die Unterlagen weitergeben. Auf dessen 30jährige Erfahrung als Betriebsrat habe er sich verlassen. Eine Schulung im Datenschutz habe er nicht erhalten.

Der Antragsgegner trägt vor, er habe sich bereits am 27.08.2015 sowie am 03.09.2015 und am 10.09.2015 gegenüber dem Betriebsratsgremium für sein Verhalten entschuldigt. Auch aus heutiger Sicht bedauere er den Ablauf.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 87 Absatz 1 ArbGG, sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Absatz 2 Satz 1, 66 Absatz 1 ArbGG.

Der Antragsteller hat wirksam beschlossen, die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg einzulegen und sich dabei von Herrn Rechtsanwalt H. vertreten zu lassen.

Dies ergibt sich aus dem vom Antragsteller in Kopie vorgelegten Protokoll über die Sitzung vom 22.10.2015 (Bl. 278 d. A.).

Der Antragsgegner hat das ordnungsgemäße Zustandekommen dieses Beschlusses nicht beanstandet. Seine Einwendungen beziehen sich auf die Beschlüsse des Antragstellers vom 29.09.2015 und vom 20.10.2015.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller die Einleitung des vorliegenden Verfahrens auf Erlass der einstweiligen Verfügung ordnungsgemäß beschlossen hat bzw. ob ein etwaiger Mangel durch den Beschluss, insoweit das Beschwerdeverfahren durchzuführen, geheilt ist.

Das Erstgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner die weitere Amtsausführung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat zu untersagen, zu Recht zurückgewiesen.

Der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung ist nicht veranlasst, § 85 Absatz 2 Satz 1 und 2 ArbGG i. V. m. den §§ 935, 940 ZPO.

Dabei kann dahinstehen, ob das dem Antragsgegner zur Last gelegte Verhalten einen solch groben Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten darstellt, dass sein Ausschluss aus dem Betriebsrat gerechtfertigt ist. Diese Entscheidung ist dem Gericht des Hauptsacheverfahrens vorbehalten.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die beantragte einstweilige Verfügung weder zur Abwendung wesentlicher Nachteile noch zur Verhinderung von Gewalt oder aus anderen Gründen erforderlich.

Bei der Frage, ob eine beantragte Maßnahme nötig im Sinne des § 940 ZPO ist, sind die schutzwürdigen Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn Gegenstand des Antrags nicht die Sicherung eines Anspruchs ist, sondern bei Erlass der einstweiligen Verfügung bereits der mit dem Hauptsacheverfahren verfolgte Rechtszustand eintreten soll. In einem solchen Fall müssen strenge Anforderungen an die Annahme gestellt werden, dass dem Verfügungskläger die vorweg genommene Regelung aus besonderen Gründen nicht versagt werden kann.

Solche Gründe bestehen vorliegend nicht.

Die Entscheidung eines Gerichts, ein Betriebsratsmitglied gemäß § 23 Absatz 1 BetrVG aus dem Gremium auszuschließen, stellt einen rechtsgestaltenden Beschluss dar, der erst mit Rechtskraft der Entscheidung seine Wirkung, nämlich den Ausschluss des Mitglieds aus dem Betriebsrat, entfaltet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedarf es, soll eine Gestaltungsentscheidung schon vor deren späteren Rechtskraft eine Rechtsänderung herbeiführen, dazu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Eine solche Regelung ist in § 23 BetrVG nicht getroffen (vgl. Bundesarbeitsgericht - Beschluss vom 27.01.1983 - 6 ABR 15/82; juris).

Zu beachten ist ferner, dass im Beschlussverfahren die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur aus rechtskräftigen Beschlüssen (oder gerichtlichen Vergleichen) stattfindet, § 85 Absatz 1 Satz 1 ArbGG.

Diese gesetzlichen Vorgaben sind bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Danach ist es ausgeschlossen, den Antragsgegner vorläufig seines Amtes zu entheben.

Der Antragsteller begründet sein Begehren damit, dass der Antragsgegner insbesondere unter Verstoß gegen § 99 Absatz 1 Satz 3 BetrVG persönliche Daten jedenfalls auch an nichtbefugte Personen weitergegeben hat.

Dies allein genügt nicht, dem Antragsgegner die weitere Amtsausübung zu untersagen.

Es mag sein, dass darin ein grober Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten liegt. Angesichts der oben dargestellten gesetzlichen Vorgaben stellt allein das Bejahen einen groben Verstoßes im Sinne des § 23 Absatz 1 BetrVG keinen Grund für eine vorläufige Amtsenthebung dar. Da § 23 Absatz 1 BetrVG stets den groben Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verlangt, lägen immer die Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung vor. Gerade diese Möglichkeit hat indes der Gesetzgeber, wie oben ausgeführt, nicht eröffnet.

Demgemäß kommt eine einstweilige Regelung wie beantragt nur in Betracht, wenn über den groben Verstoß hinaus Umstände vorliegen, die es als für das Betriebsratsgremium, den Arbeitgeber und/oder die Belegschaft unzumutbar erscheinen lassen, das Betriebsratsmitglied auch nur vorübergehend in seinem Amt zu belassen.

Solche Umstände sind nicht ersichtlich.

Dass Arbeitnehmer des Betriebs gegen den Antragsgegner wegen der Verletzung von Geheimnissen Strafanzeige erstattet haben (§ 120 BetrVG) ist kein Grund, den Antragsgegner vorläufig des Amts zu entheben. Der etwaig bestehende Strafanspruch des Staates beeinträchtigt die Tätigkeit des Antragsgegners als Betriebsrat nicht.

Auch Vorbehalte, die seitens der Belegschaft oder anderer Betriebsratsmitglieder gegen den Antragsgegner wegen seines Verhaltens bestehen, können den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung nicht begründen.

Die Entscheidung, ob das Verhalten eines Betriebsratsmitglieds so schwerwiegend ist, dass er nicht länger im Amt bleiben kann, liegt bei den Arbeitsgerichten als unabhängiger rechtlicher Instanz. Dagegen ist weder „der Belegschaft“ noch dem Betriebsratsgremium oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern die Kompetenz eingeräumt, das Verhalten eines Betriebsratsmitglieds rechtlich zu bewerten. Wie ein Verhalten ethisch, moralisch oder charakterlich zu bewerten ist, ist im Rahmen des § 23 Absatz 1 BetrVG ohnehin unerheblich.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Arbeit im Betriebsratsgremium in unzumutbarer Weise erschwert ist. Es mag sein, dass das Vertrauen der übrigen Betriebsratsmitglieder in den Antragsgegner bezüglich seiner Zuverlässigkeit beeinträchtigt ist. Hierauf ist indes zum einen bereits dadurch reagiert worden, dass die Protokolle über die Betriebsratssitzungen nicht mehr an alle Betriebsratsmitglieder ausgehändigt werden. Dies ist im Betriebsverfassungsgesetz auch nicht vorgesehen. Vielmehr haben die einzelnen Betriebsratsmitglieder ein Recht zur Einsichtnahme, § 34 Absatz 3 BetrVG.

Zum anderen ist nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner wieder gegen die Pflicht zur Geheimhaltung persönlicher Daten verstoßen wird. Er hat seine Einsicht zum Ausdruck gebracht, dass er nicht rechtmäßig gehandelt habe, sondern sich - zu Unrecht - auf den ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden E. verlassen habe. Es besteht somit nicht die Gefahr, der Antragsgegner werde sein Verhalten wiederholen.

Da somit kein Grund besteht, den Antragsgegner vor einer gerichtlichen Entscheidung und vor Rechtskraft einer entsprechenden Entscheidung faktisch des Amts zu entheben, war die Beschwerde zurückzuweisen.

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Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 25. Feb. 2016 - 7 TaBVGa 4/15 zitiert 8 §§.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen


(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

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(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes


Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten


(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 85 Zwangsvollstreckung


(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse de

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 34 Sitzungsniederschrift


(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitgli

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 120 Verletzung von Geheimnissen


(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als 1. Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen,2. Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbei

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Arbeitsgericht Würzburg Beschluss, 21. Okt. 2015 - 9 BVGa 5/15

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,– € festgesetzt. Tatbestand Die Beteiligten streiten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes um die Un

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(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,– € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes um die Untersagung der Amtsausübung des Antragsgegners im Betriebsrat.

Der Antragsteller ist der bei der … KG gebildete Betriebsrat. Der Antragsgegner ist seit dem 1.4.2014 Mitglied des Betriebsrats.

Neben dem Betriebsrat besteht beim Arbeitgeber ein so genannter Vertrauenskörper, der die Interessen der bei der IG-Metall organisierten Beschäftigten vertritt.

Im August 2015 wurde der Antragsteller durch den Arbeitgeber in Kenntnis gesetzt, dass vertrauliche betriebsratsinterne Dokumente durch den seinerzeitigen Betriebsratsvorsitzenden ... und den Antragsgegner an den Vertrauenskörper weitergeleitet wurden (Anlage AS7, Bl. 58 ff. d.A.).

In der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 im Verfahren 9 BV 31/15 erklärten die Beteiligten übereinstimmend, dass am 27.8.2015 über den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden und des Antragsgegners aus dem Betriebsrat beraten wurde und mit einem Stimmenverhältnis von 8:7 ein Beschluss gegen den Ausschluss des Antragsgegners vom Betriebsrat gefasst wurde.

Am 28.8.2015 trat der Betriebsratsvorsitzende ... von seinen Betriebsratsämtern und dem Betriebsratsvorsitz zurück.

In einer Betriebsratssitzung vom 3.9.2015 erklärte der Antragsgegner seinen Verzicht auf die Freistellung bei Rückkehr auf seinen vorher bekleideten Arbeitsplatz. Er erklärte weiterhin, sein Betriebsratsmandat beizubehalten (Protokoll der Betriebsratssitzung, Bl. 153 ff. d.A.). Unter geichem Datum erteilte der Arbeitgeber dem Antragsgegner eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung (Bl. 158 f. d.A.).

In weiterer Betriebsratssitzung vom 10.9.2015 (Protokoll der Betriebsratssitzung, Bl. 53 ff. d.A.) wurde erneut über die Amtsenthebung des Antragsgegners beschlossen. Mit einem Stimmenverhältnis von 14:1 wurde der Antrag auf Amtsenthebung angenommen.

Mit Beschluss vom 20.10.2015 wurde die Kanzlei des beteiligten Vertreters mit der Einleitung und Durchführung des Verfahrens auf Amtsenthebung beauftragt (9 BV 31/15, Bl. 182 ff d.A.). Die entsprechende Vollmacht seitens des Betriebsrates wurde unter dem 21.9.2015 erteilt (9 BV 31/15, Bl. 182 ff d.A.).

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Antrag zulässig und begründet ist.

Der Antragsgegner habe in grober Weise seine gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat verletzt. Aufgrund der kontinuierlichen und systematischen Weitergabe von personenbezogenen Daten an den Vertrauenskörper zumindest seit Juni 2014 habe er seine Geheimhaltungspflicht als Betriebsrat in schwerwiegender und unentschuldbarer Weise verletzt. In seiner Eigenschaft als Betriebsrat sei der Antragsgegner in einer Vielzahl von Einzelfällen über personelle Einzelmaßnahmen informiert worden. Hierbei habe er Kenntnis über personenbezogene Daten von Arbeitnehmern des Betriebes und von Dritten erhalten. Der Antragsgegner habe in erheblichem Ausmaß diese Informationen dem Vertrauenskörper zugänglich gemacht. Die fortlaufende und systematische Weitergabe dieser Daten sei mit der Weitergabe von Lohn und Gehaltslisten der Arbeitnehmer vergleichbar. Eine solche Weitergabe stelle einen groben Verstoß gegen die Betriebsratspflichten dar, der einen Ausschluss rechtfertige.

Der Antragsgegner habe in kollusivem Zusammenwirken mit dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden systematisch und kontinuierlich alle personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Mitbestimmung waren und in Protokollen von Betriebsratssitzungen dokumentiert wurden, weitergeleitet. Hierbei habe er vertrauliche und geheim gehaltene Daten der Arbeitnehmer und Dritter in ein zweites Protokoll eingearbeitet und übernommen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie die weitergegebenen Informationen verwendet worden sind. Die grobe Pflichtverletzung liege in der systematischen und fortlaufenden Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Auch ein Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens bestehe.

Der Verfügungsgrund ergebe sich aus der Befürchtung, dass der Antragsgegner fortgesetzt sensible Daten an Dritte weiterleite. Ein Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht zu befürchten, da nur die vorläufige Amtsausübung, nicht die Amtsenthebung Gegenstand des Antrags sei.

Der Antragsteller beantragt daher zuletzt zu erkennen:

Dem Antragsgegner wird die weitere Amtsausübung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf den Ausschluss aus dem Betriebsrat untersagt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner geht davon aus, dass der Antrag unzulässig und unbegründet ist.

Es bestehe bereits kein Prozessrechtsverhältnis. Es sei zu bestreiten, dass die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers durch wirksamen Beschluss und Vollmachtserteilung beauftragt wurden. Zu bestreiten sei, dass am 10. September ein wirksamer Beauftragungsbeschluss zustande gekommen sei. Zu bestreiten sei weiter, dass hierzu rechtzeitig unter Vorlage einer bestimmten konkreten Einladung eingeladen worden sei. Zu bestreiten sei ebenso, dass die Einladung an alle abstimmungsberechtigten Betriebsratsmitglieder gegangen und dass diese auch zugegangen sei. Schließlich sei zu bestreiten, dass ein hinreichend konkreter Antrag Gegenstand einer Beschlussfassung gewesen sein soll.

Es bestehe auch kein Ausschlussgrund. Zu beachten sei, dass der Antragsgegner ein frisch gewähltes Betriebsratsmitglied ist. Von dem bereits seit etwa 30 Jahren im Amt befindlichen seinerzeitigen Vorsitzenden sei dem Kläger nahegelegt worden, Protokolle und Beschlüsse des Betriebsrats dem Vertrauenskörper weiterzuleiten. Indem der seinerzeitige Betriebsratsvorsitzende sowohl vom Vorsitz als auch von seinem Amt als Betriebsratsmitglied zurückgetreten sei, sei die Person, die zum angeblichen Ablauf die Freigabe erteilt hat, entfallen. Eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe daher nicht. Eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsgegner sei dem Antragsteller zumutbar.

Der Antragsgegner habe sich bereits in den Betriebsratssitzungen vom 27.8., 3.9. und bei seiner Stellungnahme am 10.9. beim Antragsteller entschuldigt.

Das Verschulden des Antragsgegners reiche nicht zum Ausschluss aus dem Betriebsrat. Für den Antragsgegner als Betriebsratsneuling sei der unterschiedliche persönliche Geltungsbereich der Geheimhaltungsvorschriften nicht überschaubar gewesen. Er habe sich in einem Rechtsirrtum befunden. Zu beachten sei, dass im Betriebsrat zahlreiche Vertrauensleute vertreten seien. Bereits mit der Erteilung einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung sei den Vorwürfen Rechnung getragen. Ein behaupteter Pflichtverstoß sei durch die Abmahnung verbraucht.

Eilbedürftigkeit bestehe nicht. Aufgrund seiner wiederholten Entschuldigung sei eine Weiterleitung von Daten an Unbefugte nicht zu befürchten. Der Antrag nehme überdies praktisch die Hauptsache vorweg.

Wegen der Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die entsprechenden schriftsätzlichen Ausführungen Bezug genommen.

Bezug genommen wird im Übrigen auf den Inhalt der Verhandlungsniederschriften, sowie auf die gesamte Gerichtsakte.

Gründe

Der Antrag ist sowohl unzulässig, als auch unbegründet.

I.

Der Antrag ist bereits unzulässig.

Nach §§ 85 Abs. 2 S. 1, 2 a Abs. 1 Ziff. 1 ArbGG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im Beschlussverfahren eröffnet.

Der Antragsteller begehrt mit dem vorliegenden Verfahren die vorläufige Untersagung der Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds .... Es liegt somit eine Streitigkeit über Angelegenheiten aus dem BetrVG vor.

Örtlich zuständig ist das angerufene Arbeitsgericht Würzburg, Kammer Schweinfurt, § 82 ArbGG.

Zwar lag Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens kein wirksamer Beschluss zu dessen Einleitung und zur Beauftragung eines Rechtsanwalts vor. Aus dem Protokoll der Betriebsratssitzung vom 10.9.2015 ergibt sich, dass ausschließlich der Antrag an die Geschäftsführung auf Kostenübernahme eines Anwalts zur Einleitung der Amtsenthebung Gegenstand des Beschlusses des Betriebsrates war. Im Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen der Anhörung vor der Kammer am 21.10.2015 lag ein solcher Beschluss jedoch vor. Ein Prozessrechtsverhältnis erfordert nach Auffassung des Gerichts nur, dass im Zeitpunkt der Antragstellung ein entsprechender Vertretungsbeschluss gefasst und Vollmacht erteilt wurde (so auch BAG vom 9.12.2003, 1 ABR 44/02).

Jedoch fehlt es vorliegend bereits an einem Verfügungsgrund. Hauptsacheverfahren und einstweiliges Verfügungsverfahren wurden zeitgleich terminiert und erledigt. Aufgrund der Entscheidung im Hauptsacheverfahren 9 BV 31/15, in dem der Antrag auf den Ausschluss abgewiesen wurde, besteht kein weitergehendes Interesse auf eine vorläufige Regelung.

II.

Der Antrag ist zudem unbegründet. Es fehlt am Verfügungsanspruch.

Voraussetzung eines Ausschlusses aus dem Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG als Voraussetzung zur vorläufigen Untersagung der Amtsausübung ist, dass eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten gegeben ist. Eine solche grobe Verletzung der Amtspflichten ist jedoch nicht zu ersehen.

1. Das Gericht geht bereits aufgrund des Verhaltens des Betriebsrates davon aus, dass eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht vorliegt. Der Betriebsrat hat sich zunächst in der Sitzung vom sieben 20.8.2015 gegen die Einleitung eines Ausschlussverfahrens ausgesprochen. Fast der Betriebsrat nunmehr ohne Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten einen weiteren Beschluss, in dem die Amtsenthebung gefordert wird, handelt er widersprüchlich. Im Rahmen der ersten Beschlussfassung gibt der Betriebsrat bereits zu erkennen, dass inhaltlich kein die Amtsenthebung rechtfertigender Verstoß vorliegt. Auch auf Nachfrage des Vorsitzenden im Rahmen der Anhörung vor der Kammer konnte der Betriebsratsvorsitzende keine Grundlagen benennen, die eine Änderung bereits gefasster Beschlüsse aufgrund einer neuen sachlichen Situation erforderte. Vielmehr erklärte er, dass die neue Beschlussfassung aufgrund einer geänderten Einschätzung des Sachverhalts erfolgte. Aus Sicht der erkennenden Kammer ist es dem Betriebsrat unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens aber verwehrt, bei gleichem Sachstand in einer folgenden Sitzung eine grobe Pflichtverletzung als Grundlage der Amtsenthebung zu bejahen.

2. Darüber hinaus tragen die vom Betriebsrat angeführten Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht vorliegend nicht den für die Amtsenthebung erforderlichen groben Verstoß gegen die Amtspflichten.

a. Voraussetzung für einen Antrag auf Amtsenthebung ist, dass eine grobe Amtspflichtverletzung vorliegt. Diese muss objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein. Ein Ausschluss kann nur dann erfolgen, wenn derjenige, gegen den der Ausschluss gerichtet wird, durch einen zurechenbares Verhalten die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats ernstlich bedroht oder lahmgelegt hat (BAG ).

Diese Pflichtverletzung muss objektiv vorliegen. Es genügt nicht, wenn weitere Betriebsratsmitglieder die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ablehnen, weil sie ihnen nicht zumutbar ist. Der Ausschluss aus dem Betriebsrat hat nicht die Zielrichtung, allgemein die Arbeitsbedingungen im Betriebsrat zu erleichtern (BAG ). Hierbei ist ein einmaliger, besonders schwerwiegender grober Pflichtverstoß bereits ausreichend um einen Ausschlussantrag zu rechtfertigen. Mehrmalige Wiederholungen von Pflichtverletzungen können, auch wenn sie leichtere Verstöße bilden, dann zu einer groben Pflichtverletzung führen, wenn mit einer gewissen Beharrlichkeit gegen die gleiche Pflicht fortgesetzt verstoßen wird und der Betriebsrat vorher auf die Pflichtverletzung aufmerksam gemacht wurde (Däubler, BetrVG, § 23 Rn. 11).

Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Ausschluss aus dem Betriebsrat das letzte zur Verfügung stehende Sanktionsmittel bildet. In der Regel ist daher vor dem Ausschluss eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung geboten und ausreichend (Däubler, a.a.O., § 23 Rn. 45 m.w.N.).

Im übrigen will die Vorschrift kein vergangenes Verhalten sanktionieren, sondern allein die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats für die Zukunft gewährleisten. Maßgeblich ist deine Zukunftsprognose, die an vergangenem Verhalten angeknüpft wird. Zwar mag ein Versprechen, sich in Zukunft anders zu verhalten die Pflichtverletzung ebenso wenig beseitigen wie eine Entschuldigung, mindert aber für die Zukunft ihr Gewicht. Tatbestandsmerkmal des groben Verstoßes ist das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers. Dieses liegt nicht vor, wenn der Betriebsrat sich in einem Rechtsirrtum befand (LAG Berlin vom 17.3.1988, BB88, 1045).

b. Unter Beachtung vorgenannter Erwägungen handelt es sich jedoch nicht um einen groben Pflichtverstoß. Zwar stellt die wiederholte Missachtung von Geheimhaltungs- und Datenschutzvorschriften grundsätzlich einen schweren Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten des Betriebsrats dar. Jedoch ist stets im Einzelfall zu klären ob ein grober Verstoß im Sinne des § 23 BetrVG vorliegt.

Vorliegend ist aus Sicht des Gerichts zu beachten, dass der Kläger nicht aus eigenem Antrieb und allein gehandelt hat, sondern sich auf das Wort des langjährigen Betriebsratsvorsitzenden verlassen hat. Gerade als neu gewähltes Betriebsratsmitglied liegt es nahe, die Erfahrungen eines älteren Betriebsratsvorsitzenden über Vorgehensweise und Zulässigkeit des Verhaltens zu nutzen. Zwar entlastet dies das Betriebsratsmitglied nicht dahingehend, im Einzelfall Geheimhaltungs- und Datenschutzvorschriften allein aufgrund einer Information Dritter hinten anzustellen. Jedoch wirkt sich dies auf die Schwere des Verstoßes aus. Ein vermeidbarer Rechtsirrtum mag im engeren Sinne nicht bestehen, jedoch wird der Grad des Verschuldens in einer derartigen Konstellation herabgemildert.

Darüber hinaus muss auch die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung Beachtung finden. Zwar ist dem Antragsgegner nicht zuzustimmen, dass die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung zu einem Ausschluss und Verbrauch des Ausschlussrechts führt. Dies ist bereits daher geboten, weil Abmahnung und Ausschlussantrag nicht den gleichen Urheber haben. Im Gegensatz zur individualrechtlichen Abmahnung, bei der Urheber von Abmahnung und nachfolgender Kündigung stets der Arbeitgeber ist, kann die Sanktion durch den Arbeitgeber nicht auf die Rechte des Betriebsrats durchschlagen. Jedoch hat der Betriebsrat im Rahmen seines Abwägungsvorgangs die bereits ergangene Abmahnung des Arbeitgebers mit zu berücksichtigen. Er hat daher zu prüfen, ob durch die arbeitgeberseitige Abmahnung die Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats aufgehoben oder zumindest abgemildert wird. Im Regelfall wird die Gefahr etwaiger Folgeverstöße durch Erteilung einer Abmahnung gemindert. Somit führt die Abmahnung auch dazu, die schwere der Amtspflichtverletzung und deren Auswirkungen auf die Betriebsratsarbeit zu reduzieren.

Schließlich ist aus Sicht des Gerichts keine negative Zukunftsprognose angezeigt. Entgegen dem Sachvortrag in der Antragsschrift wurde durch den Betriebsratsvorsitzenden eingeräumt, dass der Antragsgegner Ende August gegenüber dem Betriebsrat erklärte, wenn sein Verhalten ein Problem sei, tue es ihm leid. Der Antragsgegner zeigt damit Einsichtsfähigkeit in die für den Betriebsrat problematische Situation aufgrund der Weitergabe der Daten. In Anbetracht der betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung und der Erklärung gegenüber dem Betriebsrat ist folglich nicht zu erwarten, dass Verstöße gegen Geheimhaltungsvorschriften in Zukunft eine maßgebliche Rolle spielen werden. Zu beachten ist in dem Zusammenhang auch, dass der Antragsgegner unwiderruflich auf seine Freistellung verzichtet hat. Er ist daher vom Tagesgeschäft des Betriebsrats deutlich weiter entfernt, als einen dauerhaft freigestelltes Betriebsratsmitglied. Durch das Zurücktreten in die zweite Reihe vermindert der Antragsgegner freiwillig das Risiko für den Betriebsrat. In der Zusammenschau kann daher keine negative Zukunftsprognose gestellt werden.

Aus vorgenannten Erwägungen geht das Gericht da davon aus, dass keine grobe Amtspflichtverletzung im Sinne des § 23 Betriebsverfassungsgesetz vorliegt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Untersagung der Amtsausübung ist damit mangels Verfügungsgrundes zurückzuweisen.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes war als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit mit dem Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bemessen. Aus Sicht des Gerichts ist eine Reduzierung oder Erhöhung aufgrund Vergleichs mit den im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit angeführten Werten nicht angezeigt. In Vergleich mit 2.3, also der Wahlanfechtung, ist der Ausschluss nur eines Betriebsratsmitglieds deutlich geringer zu bewerten. Aufgrund seiner Bedeutung für das Betriebsratsgremium ist jedoch ein Unterschreiten des Hilfswertes aufgrund des Vorläufigkeitscharakters der einstweiligen Verfügung angezeigt. Angemessen war in Übereinstimmung mit den Maßgaben des Streitwertkatalogs der hälftige Hilfswert, 7.2.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als

1.
Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen,
2.
Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung,
3.
Sachverständiger, der vom Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 hinzugezogen oder von der Einigungsstelle nach § 109 Satz 3 angehört worden ist,
3a.
Berater, der vom Betriebsrat nach § 111 Satz 2 hinzugezogen worden ist,
3b.
Auskunftsperson, die dem Betriebsrat nach § 80 Absatz 2 Satz 4 zur Verfügung gestellt worden ist, oder
4.
Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach § 107 Abs. 3 Satz 3 oder vom Wirtschaftsausschuss nach § 108 Abs. 2 Satz 2 hinzugezogen worden ist,
bekannt geworden und das vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen bekannt geworden ist und über das nach den Vorschriften dieses Gesetzes Stillschweigen zu bewahren ist.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.

(5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über, wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 sinngemäß.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.

(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.

(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.