Arbeitsgericht Würzburg Beschluss, 21. Okt. 2015 - 9 BVGa 5/15

published on 21.10.2015 00:00
Arbeitsgericht Würzburg Beschluss, 21. Okt. 2015 - 9 BVGa 5/15
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,– € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes um die Untersagung der Amtsausübung des Antragsgegners im Betriebsrat.

Der Antragsteller ist der bei der … KG gebildete Betriebsrat. Der Antragsgegner ist seit dem 1.4.2014 Mitglied des Betriebsrats.

Neben dem Betriebsrat besteht beim Arbeitgeber ein so genannter Vertrauenskörper, der die Interessen der bei der IG-Metall organisierten Beschäftigten vertritt.

Im August 2015 wurde der Antragsteller durch den Arbeitgeber in Kenntnis gesetzt, dass vertrauliche betriebsratsinterne Dokumente durch den seinerzeitigen Betriebsratsvorsitzenden ... und den Antragsgegner an den Vertrauenskörper weitergeleitet wurden (Anlage AS7, Bl. 58 ff. d.A.).

In der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 im Verfahren 9 BV 31/15 erklärten die Beteiligten übereinstimmend, dass am 27.8.2015 über den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden und des Antragsgegners aus dem Betriebsrat beraten wurde und mit einem Stimmenverhältnis von 8:7 ein Beschluss gegen den Ausschluss des Antragsgegners vom Betriebsrat gefasst wurde.

Am 28.8.2015 trat der Betriebsratsvorsitzende ... von seinen Betriebsratsämtern und dem Betriebsratsvorsitz zurück.

In einer Betriebsratssitzung vom 3.9.2015 erklärte der Antragsgegner seinen Verzicht auf die Freistellung bei Rückkehr auf seinen vorher bekleideten Arbeitsplatz. Er erklärte weiterhin, sein Betriebsratsmandat beizubehalten (Protokoll der Betriebsratssitzung, Bl. 153 ff. d.A.). Unter geichem Datum erteilte der Arbeitgeber dem Antragsgegner eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung (Bl. 158 f. d.A.).

In weiterer Betriebsratssitzung vom 10.9.2015 (Protokoll der Betriebsratssitzung, Bl. 53 ff. d.A.) wurde erneut über die Amtsenthebung des Antragsgegners beschlossen. Mit einem Stimmenverhältnis von 14:1 wurde der Antrag auf Amtsenthebung angenommen.

Mit Beschluss vom 20.10.2015 wurde die Kanzlei des beteiligten Vertreters mit der Einleitung und Durchführung des Verfahrens auf Amtsenthebung beauftragt (9 BV 31/15, Bl. 182 ff d.A.). Die entsprechende Vollmacht seitens des Betriebsrates wurde unter dem 21.9.2015 erteilt (9 BV 31/15, Bl. 182 ff d.A.).

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Antrag zulässig und begründet ist.

Der Antragsgegner habe in grober Weise seine gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat verletzt. Aufgrund der kontinuierlichen und systematischen Weitergabe von personenbezogenen Daten an den Vertrauenskörper zumindest seit Juni 2014 habe er seine Geheimhaltungspflicht als Betriebsrat in schwerwiegender und unentschuldbarer Weise verletzt. In seiner Eigenschaft als Betriebsrat sei der Antragsgegner in einer Vielzahl von Einzelfällen über personelle Einzelmaßnahmen informiert worden. Hierbei habe er Kenntnis über personenbezogene Daten von Arbeitnehmern des Betriebes und von Dritten erhalten. Der Antragsgegner habe in erheblichem Ausmaß diese Informationen dem Vertrauenskörper zugänglich gemacht. Die fortlaufende und systematische Weitergabe dieser Daten sei mit der Weitergabe von Lohn und Gehaltslisten der Arbeitnehmer vergleichbar. Eine solche Weitergabe stelle einen groben Verstoß gegen die Betriebsratspflichten dar, der einen Ausschluss rechtfertige.

Der Antragsgegner habe in kollusivem Zusammenwirken mit dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden systematisch und kontinuierlich alle personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Mitbestimmung waren und in Protokollen von Betriebsratssitzungen dokumentiert wurden, weitergeleitet. Hierbei habe er vertrauliche und geheim gehaltene Daten der Arbeitnehmer und Dritter in ein zweites Protokoll eingearbeitet und übernommen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie die weitergegebenen Informationen verwendet worden sind. Die grobe Pflichtverletzung liege in der systematischen und fortlaufenden Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Auch ein Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens bestehe.

Der Verfügungsgrund ergebe sich aus der Befürchtung, dass der Antragsgegner fortgesetzt sensible Daten an Dritte weiterleite. Ein Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht zu befürchten, da nur die vorläufige Amtsausübung, nicht die Amtsenthebung Gegenstand des Antrags sei.

Der Antragsteller beantragt daher zuletzt zu erkennen:

Dem Antragsgegner wird die weitere Amtsausübung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf den Ausschluss aus dem Betriebsrat untersagt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner geht davon aus, dass der Antrag unzulässig und unbegründet ist.

Es bestehe bereits kein Prozessrechtsverhältnis. Es sei zu bestreiten, dass die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers durch wirksamen Beschluss und Vollmachtserteilung beauftragt wurden. Zu bestreiten sei, dass am 10. September ein wirksamer Beauftragungsbeschluss zustande gekommen sei. Zu bestreiten sei weiter, dass hierzu rechtzeitig unter Vorlage einer bestimmten konkreten Einladung eingeladen worden sei. Zu bestreiten sei ebenso, dass die Einladung an alle abstimmungsberechtigten Betriebsratsmitglieder gegangen und dass diese auch zugegangen sei. Schließlich sei zu bestreiten, dass ein hinreichend konkreter Antrag Gegenstand einer Beschlussfassung gewesen sein soll.

Es bestehe auch kein Ausschlussgrund. Zu beachten sei, dass der Antragsgegner ein frisch gewähltes Betriebsratsmitglied ist. Von dem bereits seit etwa 30 Jahren im Amt befindlichen seinerzeitigen Vorsitzenden sei dem Kläger nahegelegt worden, Protokolle und Beschlüsse des Betriebsrats dem Vertrauenskörper weiterzuleiten. Indem der seinerzeitige Betriebsratsvorsitzende sowohl vom Vorsitz als auch von seinem Amt als Betriebsratsmitglied zurückgetreten sei, sei die Person, die zum angeblichen Ablauf die Freigabe erteilt hat, entfallen. Eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe daher nicht. Eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsgegner sei dem Antragsteller zumutbar.

Der Antragsgegner habe sich bereits in den Betriebsratssitzungen vom 27.8., 3.9. und bei seiner Stellungnahme am 10.9. beim Antragsteller entschuldigt.

Das Verschulden des Antragsgegners reiche nicht zum Ausschluss aus dem Betriebsrat. Für den Antragsgegner als Betriebsratsneuling sei der unterschiedliche persönliche Geltungsbereich der Geheimhaltungsvorschriften nicht überschaubar gewesen. Er habe sich in einem Rechtsirrtum befunden. Zu beachten sei, dass im Betriebsrat zahlreiche Vertrauensleute vertreten seien. Bereits mit der Erteilung einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung sei den Vorwürfen Rechnung getragen. Ein behaupteter Pflichtverstoß sei durch die Abmahnung verbraucht.

Eilbedürftigkeit bestehe nicht. Aufgrund seiner wiederholten Entschuldigung sei eine Weiterleitung von Daten an Unbefugte nicht zu befürchten. Der Antrag nehme überdies praktisch die Hauptsache vorweg.

Wegen der Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die entsprechenden schriftsätzlichen Ausführungen Bezug genommen.

Bezug genommen wird im Übrigen auf den Inhalt der Verhandlungsniederschriften, sowie auf die gesamte Gerichtsakte.

Gründe

Der Antrag ist sowohl unzulässig, als auch unbegründet.

I.

Der Antrag ist bereits unzulässig.

Nach §§ 85 Abs. 2 S. 1, 2 a Abs. 1 Ziff. 1 ArbGG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im Beschlussverfahren eröffnet.

Der Antragsteller begehrt mit dem vorliegenden Verfahren die vorläufige Untersagung der Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds .... Es liegt somit eine Streitigkeit über Angelegenheiten aus dem BetrVG vor.

Örtlich zuständig ist das angerufene Arbeitsgericht Würzburg, Kammer Schweinfurt, § 82 ArbGG.

Zwar lag Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens kein wirksamer Beschluss zu dessen Einleitung und zur Beauftragung eines Rechtsanwalts vor. Aus dem Protokoll der Betriebsratssitzung vom 10.9.2015 ergibt sich, dass ausschließlich der Antrag an die Geschäftsführung auf Kostenübernahme eines Anwalts zur Einleitung der Amtsenthebung Gegenstand des Beschlusses des Betriebsrates war. Im Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen der Anhörung vor der Kammer am 21.10.2015 lag ein solcher Beschluss jedoch vor. Ein Prozessrechtsverhältnis erfordert nach Auffassung des Gerichts nur, dass im Zeitpunkt der Antragstellung ein entsprechender Vertretungsbeschluss gefasst und Vollmacht erteilt wurde (so auch BAG vom 9.12.2003, 1 ABR 44/02).

Jedoch fehlt es vorliegend bereits an einem Verfügungsgrund. Hauptsacheverfahren und einstweiliges Verfügungsverfahren wurden zeitgleich terminiert und erledigt. Aufgrund der Entscheidung im Hauptsacheverfahren 9 BV 31/15, in dem der Antrag auf den Ausschluss abgewiesen wurde, besteht kein weitergehendes Interesse auf eine vorläufige Regelung.

II.

Der Antrag ist zudem unbegründet. Es fehlt am Verfügungsanspruch.

Voraussetzung eines Ausschlusses aus dem Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG als Voraussetzung zur vorläufigen Untersagung der Amtsausübung ist, dass eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten gegeben ist. Eine solche grobe Verletzung der Amtspflichten ist jedoch nicht zu ersehen.

1. Das Gericht geht bereits aufgrund des Verhaltens des Betriebsrates davon aus, dass eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht vorliegt. Der Betriebsrat hat sich zunächst in der Sitzung vom sieben 20.8.2015 gegen die Einleitung eines Ausschlussverfahrens ausgesprochen. Fast der Betriebsrat nunmehr ohne Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten einen weiteren Beschluss, in dem die Amtsenthebung gefordert wird, handelt er widersprüchlich. Im Rahmen der ersten Beschlussfassung gibt der Betriebsrat bereits zu erkennen, dass inhaltlich kein die Amtsenthebung rechtfertigender Verstoß vorliegt. Auch auf Nachfrage des Vorsitzenden im Rahmen der Anhörung vor der Kammer konnte der Betriebsratsvorsitzende keine Grundlagen benennen, die eine Änderung bereits gefasster Beschlüsse aufgrund einer neuen sachlichen Situation erforderte. Vielmehr erklärte er, dass die neue Beschlussfassung aufgrund einer geänderten Einschätzung des Sachverhalts erfolgte. Aus Sicht der erkennenden Kammer ist es dem Betriebsrat unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens aber verwehrt, bei gleichem Sachstand in einer folgenden Sitzung eine grobe Pflichtverletzung als Grundlage der Amtsenthebung zu bejahen.

2. Darüber hinaus tragen die vom Betriebsrat angeführten Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht vorliegend nicht den für die Amtsenthebung erforderlichen groben Verstoß gegen die Amtspflichten.

a. Voraussetzung für einen Antrag auf Amtsenthebung ist, dass eine grobe Amtspflichtverletzung vorliegt. Diese muss objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein. Ein Ausschluss kann nur dann erfolgen, wenn derjenige, gegen den der Ausschluss gerichtet wird, durch einen zurechenbares Verhalten die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats ernstlich bedroht oder lahmgelegt hat (BAG ).

Diese Pflichtverletzung muss objektiv vorliegen. Es genügt nicht, wenn weitere Betriebsratsmitglieder die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ablehnen, weil sie ihnen nicht zumutbar ist. Der Ausschluss aus dem Betriebsrat hat nicht die Zielrichtung, allgemein die Arbeitsbedingungen im Betriebsrat zu erleichtern (BAG ). Hierbei ist ein einmaliger, besonders schwerwiegender grober Pflichtverstoß bereits ausreichend um einen Ausschlussantrag zu rechtfertigen. Mehrmalige Wiederholungen von Pflichtverletzungen können, auch wenn sie leichtere Verstöße bilden, dann zu einer groben Pflichtverletzung führen, wenn mit einer gewissen Beharrlichkeit gegen die gleiche Pflicht fortgesetzt verstoßen wird und der Betriebsrat vorher auf die Pflichtverletzung aufmerksam gemacht wurde (Däubler, BetrVG, § 23 Rn. 11).

Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Ausschluss aus dem Betriebsrat das letzte zur Verfügung stehende Sanktionsmittel bildet. In der Regel ist daher vor dem Ausschluss eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung geboten und ausreichend (Däubler, a.a.O., § 23 Rn. 45 m.w.N.).

Im übrigen will die Vorschrift kein vergangenes Verhalten sanktionieren, sondern allein die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats für die Zukunft gewährleisten. Maßgeblich ist deine Zukunftsprognose, die an vergangenem Verhalten angeknüpft wird. Zwar mag ein Versprechen, sich in Zukunft anders zu verhalten die Pflichtverletzung ebenso wenig beseitigen wie eine Entschuldigung, mindert aber für die Zukunft ihr Gewicht. Tatbestandsmerkmal des groben Verstoßes ist das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers. Dieses liegt nicht vor, wenn der Betriebsrat sich in einem Rechtsirrtum befand (LAG Berlin vom 17.3.1988, BB88, 1045).

b. Unter Beachtung vorgenannter Erwägungen handelt es sich jedoch nicht um einen groben Pflichtverstoß. Zwar stellt die wiederholte Missachtung von Geheimhaltungs- und Datenschutzvorschriften grundsätzlich einen schweren Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten des Betriebsrats dar. Jedoch ist stets im Einzelfall zu klären ob ein grober Verstoß im Sinne des § 23 BetrVG vorliegt.

Vorliegend ist aus Sicht des Gerichts zu beachten, dass der Kläger nicht aus eigenem Antrieb und allein gehandelt hat, sondern sich auf das Wort des langjährigen Betriebsratsvorsitzenden verlassen hat. Gerade als neu gewähltes Betriebsratsmitglied liegt es nahe, die Erfahrungen eines älteren Betriebsratsvorsitzenden über Vorgehensweise und Zulässigkeit des Verhaltens zu nutzen. Zwar entlastet dies das Betriebsratsmitglied nicht dahingehend, im Einzelfall Geheimhaltungs- und Datenschutzvorschriften allein aufgrund einer Information Dritter hinten anzustellen. Jedoch wirkt sich dies auf die Schwere des Verstoßes aus. Ein vermeidbarer Rechtsirrtum mag im engeren Sinne nicht bestehen, jedoch wird der Grad des Verschuldens in einer derartigen Konstellation herabgemildert.

Darüber hinaus muss auch die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung Beachtung finden. Zwar ist dem Antragsgegner nicht zuzustimmen, dass die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung zu einem Ausschluss und Verbrauch des Ausschlussrechts führt. Dies ist bereits daher geboten, weil Abmahnung und Ausschlussantrag nicht den gleichen Urheber haben. Im Gegensatz zur individualrechtlichen Abmahnung, bei der Urheber von Abmahnung und nachfolgender Kündigung stets der Arbeitgeber ist, kann die Sanktion durch den Arbeitgeber nicht auf die Rechte des Betriebsrats durchschlagen. Jedoch hat der Betriebsrat im Rahmen seines Abwägungsvorgangs die bereits ergangene Abmahnung des Arbeitgebers mit zu berücksichtigen. Er hat daher zu prüfen, ob durch die arbeitgeberseitige Abmahnung die Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats aufgehoben oder zumindest abgemildert wird. Im Regelfall wird die Gefahr etwaiger Folgeverstöße durch Erteilung einer Abmahnung gemindert. Somit führt die Abmahnung auch dazu, die schwere der Amtspflichtverletzung und deren Auswirkungen auf die Betriebsratsarbeit zu reduzieren.

Schließlich ist aus Sicht des Gerichts keine negative Zukunftsprognose angezeigt. Entgegen dem Sachvortrag in der Antragsschrift wurde durch den Betriebsratsvorsitzenden eingeräumt, dass der Antragsgegner Ende August gegenüber dem Betriebsrat erklärte, wenn sein Verhalten ein Problem sei, tue es ihm leid. Der Antragsgegner zeigt damit Einsichtsfähigkeit in die für den Betriebsrat problematische Situation aufgrund der Weitergabe der Daten. In Anbetracht der betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung und der Erklärung gegenüber dem Betriebsrat ist folglich nicht zu erwarten, dass Verstöße gegen Geheimhaltungsvorschriften in Zukunft eine maßgebliche Rolle spielen werden. Zu beachten ist in dem Zusammenhang auch, dass der Antragsgegner unwiderruflich auf seine Freistellung verzichtet hat. Er ist daher vom Tagesgeschäft des Betriebsrats deutlich weiter entfernt, als einen dauerhaft freigestelltes Betriebsratsmitglied. Durch das Zurücktreten in die zweite Reihe vermindert der Antragsgegner freiwillig das Risiko für den Betriebsrat. In der Zusammenschau kann daher keine negative Zukunftsprognose gestellt werden.

Aus vorgenannten Erwägungen geht das Gericht da davon aus, dass keine grobe Amtspflichtverletzung im Sinne des § 23 Betriebsverfassungsgesetz vorliegt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Untersagung der Amtsausübung ist damit mangels Verfügungsgrundes zurückzuweisen.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes war als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit mit dem Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bemessen. Aus Sicht des Gerichts ist eine Reduzierung oder Erhöhung aufgrund Vergleichs mit den im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit angeführten Werten nicht angezeigt. In Vergleich mit 2.3, also der Wahlanfechtung, ist der Ausschluss nur eines Betriebsratsmitglieds deutlich geringer zu bewerten. Aufgrund seiner Bedeutung für das Betriebsratsgremium ist jedoch ein Unterschreiten des Hilfswertes aufgrund des Vorläufigkeitscharakters der einstweiligen Verfügung angezeigt. Angemessen war in Übereinstimmung mit den Maßgaben des Streitwertkatalogs der hälftige Hilfswert, 7.2.

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published on 25.02.2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 21.10.2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die vorläufi
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Annotations

(1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.

(2) In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremiums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen nach § 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte seinen Sitz hat. Bei einer Vereinbarung nach § 41 Absatz 1 bis 7 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz des vertragschließenden Unternehmens maßgebend.

(3) In Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben soll.

(4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben soll.

(5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.

(6) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.