Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 08. Mai 2007 - 5 Sa 349/06

Gericht
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Klageerweiterung wird abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und im Übrigen die Beklagte.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung ausgeschiedene Kläger verlangt im vorliegenden Rechtsstreit noch Zahlung aus einem Sozialplan bzw. Nachteilsausgleich.
- 2
Die Beklagte hat ein mittelständisches Bauunternehmen betrieben mit im Regelfall etwa 100 Arbeitnehmern. Der Kläger ist im Betrieb der Beklagten seit 1985 als Baugeräteführer beschäftigt, zuletzt mit einem Stundenlohn in Höhe von 13,18 € brutto.
- 3
Die Beklagte hatte jahrelang ihre Arbeitnehmer auch über die Winterzeit unter Vertrag gehalten. Auf Initiative der Beklagten wurde von dieser Handhabung beginnend mit der Winterperiode 2003/2004 Abstand genommen. Die gemeinsame Idee der Absprachen zwischen Beklagter und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat war, die Arbeitnehmer rechtzeitig fristgemäß zu kündigen und sie dann im Frühjahr wieder einzustellen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte mit ihrem Betriebsrat unter dem 12.11.2003 einen Sozialplan ausgehandelt (in Zukunft abgekürzt nur als Sozialplan bezeichnet), auf den der Kläger nunmehr seine Klage auf Zahlung einer - der Höhe nach unstreitigen - Abfindung stützt. Soweit von Interesse lautet der Sozialplan wie folgt:
- 4
"Präambel Der vorliegende Sozialplan dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile auf Grund von betriebsbedingten Kündigungen für Angestellte und gewerblich Beschäftigter, nachfolgend Mitarbeiter genannt, sowie zur Sicherung der verbleibenden Arbeitsplätze. ... § 1 Geltungsbereich 1. Die Regelungen dieses Sozialplanes gelten für alle Mitarbeiter, die auf Grund betriebsbedingter Kündigungen entlassen werden und die nicht innerhalb von 6 Monaten vom Entlassungstag an gerechnet wieder eingestellt werden. 2. ... § 2 Abfindungen ... § 3 Auszahlung 1. Die Abrechnung und Auszahlung der Abfindungen erfolgt 2 Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 1, Absatz 1. 2. Im Fall der Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird der Anspruch auf die Abfindung erst fällig, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und die Kündigung bestätigt worden ist."
- 5
Auf dieser Basis wurde der Kläger und seine Kollegen sowohl 2003/2004 als auch 2004/2005 entlassen und wieder eingestellt. Abfindungen mussten in dieser Zeit nie bezahlt werden.
- 6
Im Vorlauf zur Winterzeit 2005/2006 haben die Parteien bereits am 10.06.2005 einen Interessenausgleich mit Namensliste, die auch den Kläger erfasst, abgeschlossen (im Folgenden immer nur als Interessenausgleich bezeichnet). Der Interessenausgleich lautet auszugsweise wie folgt:
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"Auf dem Baumarkt sind kostendeckende Preise nicht zu erzielen. Wie die Auswertungen der Angebote zeigt, werden die Aufträge bis zu 25 % unter dem durchschnittlichen Angebotspreis vergeben. Aus diesem Grunde ist das Unternehmen zum Erhalt seiner Existenz gezwungen, zur Sicherung der Liquidität Maßnahmen einzuleiten. 1. Zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat besteht danach Einigkeit, einen Teil der Belegschaft wegen Arbeitsmangel in der Winterzeit aus betrieblichen Gründen zu kündigen. 2. Folgende Arbeitnehmer sind von dieser Maßnahme betroffen: ... 3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass bei entsprechender Auftragslage in 2006 die gekündigten Mitarbeiter entsprechend Bedarf vorrangig wieder eingestellt werden. 4. Da es sich vorwiegend um eine sogenannte Massenentlassung im Sinne von § 17 KSchG handelt, ist vor Ausspruch der Kündigung die Entlassung der Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen. ..."
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Auf Basis des Interessenausgleichs wurde dem Kläger unter dem 28.06.2005 die Kündigung ausgesprochen, die das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.12.2005 beendet hat. Die Kündigung ist gerichtlich nicht angegriffen.
- 9
Am 05.01.2006 hat sich die Beklagte sodann entschlossen, den Betrieb "in 2006" (Blatt 72) einzustellen. Davon wurde der Betriebsrat am 25.01.2006 und die Belegschaft am 31.01.2006 unterrichtet. Förmliche Verhandlungen zu einem Interessenausgleich gab es nicht.
- 10
Wegen der Einstellung der Betriebstätigkeit ist es nicht mehr zur Wiedereinstellung des Klägers im Frühjahr 2006 gekommen.
- 11
Die Beklagte hat ihre werbende Tätigkeit am Markt tatsächlich aufgegeben und hat im Laufe des Jahres 2006 sämtliches Personal entlassen. Die sonstigen Betriebsmittel stehen jedoch nach wie vor unverändert zur Verfügung, so dass die Betriebstätigkeit jederzeit mit kurzer Anlaufzeit wieder aufgenommen werden könnte.
- 12
Auf Antrag der Beklagten bzw. ihres Geschäftsführers schwebt über der Beklagten ein Insolvenzeröffnungsverfahren. Unter dem 24.05.2007 hat das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter berufen.
- 13
Mit seiner am 13.03.2006 eingegangen Klage hat der Kläger die Zahlung von 3.900,00 € Abfindung aus dem Sozialplan verlangt. Dem hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 19.09.2006 in vollem Umfang entsprochen.
- 14
Das Urteil ist der Beklagten am 07.11.2006 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten vom 04.12.2006 ist hier am 05.12.2006 eingegangen. Sie ist nach Fristverlängerung auf Grund eines Antrages, der hier am 29.12.2006 eingegangen war, innerhalb der verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 31.01.2007, Gerichtseingang am 02.02.2007, begründet worden.
- 15
Während des Berufungsrechtszuges hat der Kläger aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil erfolgreich die Vollstreckung betrieben. Daher begehrt die Beklagte nunmehr im Wege der Widerklage Zahlung in Höhe der beigetriebenen klägerischen Forderung.
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Außerdem hat der Kläger im Berufungsrechtszug seine Klage mit einem Schriftsatz, der hier am 26.02.2007 eingegangen ist, erweitert und er fordert nunmehr zusätzlich die Zahlung von rund 21.500,00 € Nachteilsausgleich wegen des fehlenden Versuches zum Abschluss eines Interessenausgleichs auf Basis des arbeitgeberseitigen Entschlusses, die Betriebstätigkeit in 2006 gänzlich einzustellen.
- 17
Die Beklagte meint, dem Kläger stehe kein Anspruch aus dem Sozialplan zu. Bei der Auslegung des Sozialplanes müsse man die gemeinsame Geschäftsgrundlage der Vereinbarung mit berücksichtigen. Danach - so die Beklagte - war es das Ziel, alle Arbeitnehmer wieder einzustellen. Die Zahlung von Abfindungen hätte man nur der guten Form halber vorgesehen, man sei sich jedoch einig gewesen, dass es nicht zu Abfindungszahlungen kommen sollte. Daran habe sich auch durch den Abschluss des Interessenausgleichs nichts ändern sollen.
- 18
Ansprüche auf Nachteilsausgleich wegen der Betriebseinstellung stünden dem Kläger nicht zu. Mögliche Ansprüche seien bereits nach § 15 BRTV weggefallen. Im Übrigen bewege sich die Betriebseinstellung noch in dem Vereinbarungsrahmen, der durch den Interessenausgleich gesetzt wurde, der ja ausdrücklich die Wiedereinstellungszusage unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Bedarfs stelle.
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Die Beklagte beantragt,
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1. die Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen;
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2. die Klageerweiterung abzuweisen;
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3. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 3.900,00 € nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Berufung zurückzuweisen;
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2. die Widerklage abzuweisen;
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3. die Beklagte zusätzlich zu verurteilen, an den Kläger einen Nachteilsausgleich, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, aber 21.686,37 € brutto nicht unterschreiten soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Kläger meint, der Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan stehe ihm zu, da die tatbestandlichen Voraussetzungen alle erfüllt seien. Ob der Betriebsrat und die Beklagte insgeheim davon ausgegangen seien, dass es nie zu Abfindungszahlungen kommen könnte, da die Arbeitsverhältnisse an sich nur ruhend gestellt werden sollten, sei unerheblich. Denn dieser angebliche gemeinsamer Wille finde im Sozialplan keinen Niederschlag. Im Gegenteil, sowohl der Sozialplan als auch der Interessenausgleich formulierten den Wiedereinstellungsanspruch nicht unbedingt, was nur den Schluss zulasse, dass beide Dokumente sehr wohl die Möglichkeit mit eingerechnet hätten, dass es nicht zur Wiedereinstellung komme.
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Auch der Nachteilsausgleichsanspruch sei gegeben, denn der Beschluss der Beklagten aus Januar 2006, nunmehr die Betriebstätigkeit gänzlich einzustellen, gehe über den Interessenausgleich von 2005 hinaus, der noch von einer Fortsetzung der Betriebstätigkeit ausgegangen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der gerichtlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klageerweiterung und die Widerklage sind ebenfalls nicht begründet.
I.
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Die Berufung ist nicht begründet.
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Der der Höhe nach nicht im Streit stehende Abfindungsanspruch steht dem Kläger aus dem Sozialplan 2003 zu.
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In der Person des Klägers sind die Voraussetzungen nach § 1 des Sozialplanes erfüllt, denn der Kläger ist betriebsbedingt entlassen worden und er ist nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingestellt worden. Der Anspruch steht auch nach § 3 Sozialplan zur Auszahlung an, da der Kläger keine Kündigungsschutzklage erhoben hat und die in § 3.1 geregelte Wartefrist schon lange verstrichen ist.
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Der Sozialplan ist auch nicht wegen eines unzulässigen Verzichtes des Betriebsrates auf die Ausübung seines Beteiligungsrechtes unwirksam. Der Sozialplan ist zwar nicht für eine bestimmte einzelne Betriebsänderung verabredet worden, er ist jedoch, was durch die Regelung zur Wiedereinstellung deutlich wird, erkennbar auf die periodisch im Winter auftretenden Beschäftigungsprobleme abgestellt. Mit dieser konkreten Zwecksetzung konnten die Betriebsparteien wirksam einen über mehrere Jahre gültigen Sozialplan verabschieden, ohne dass damit der Betriebsrat unzulässig auf die Wahrnehmung seines Beteiligungsrechtes verzichtet hätte. Die Entlassung des Klägers ist auch im Rahmen dieser Zwecksetzung des Sozialplanes erfolgt.
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Den Sozialplan haben die Parteien auch nicht nur zum Schein abgeschlossen. Wenn es das gemeinsame Ziel der Betriebpartner war, die Arbeitnehmer in den Wintermonaten durch den Bezug von Arbeitslosengeld zu versorgen, mussten die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten tatsächlich und nicht nur zum Schein beendet werden. Auf die mit der tatsächlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse einhergehenden Risiken für die Fortbeschäftigung konnte sich der Betriebsrat jedoch nur einlassen, wenn die Beklagte durch drohende Abfindungszahlungen auch tatsächlich aus Gründen wirtschaftlicher Vernunft gezwungen war, die Arbeitnehmer wieder einzustellen. Daher ist es gerade die gemeinsame Geschäftsgrundlage des Sozialplans, die es verbietet, den Sozialplan selbst oder die dort vorgesehenen Abfindungszahlungen als Scheingeschäft abzutun.
II.
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Da die Berufung nicht begründet ist, hat der Kläger mit Recht aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil vollstreckt. Er braucht das Erlangte nicht wieder herauszugeben. Die Widerklage ist daher nicht begründet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vollstreckung bereits zu einer vollständigen Befriedigung des klägerischen Anspruchs geführt hat oder noch nicht.
III.
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Die Klageerweiterung ist nicht begründet.
- 38
Die Beklagte hat zwar im Januar 2006 sich zu einer Betriebsänderung entschlossen, die weit über den Interessenausgleich hinausgeht. Der Kläger kann daraus jedoch keine Ansprüche herleiten, da er bereits zuvor, nämlich zum 31.12.2006 aus dem Betrieb der Beklagten ausgeschieden ist.
- 39
Dass der Kläger auf Grund der Kündigung vom 28.06.2006 tatsächlich ausgeschieden ist, ist bereits oben unter I. festgestellt worden. Die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Nachteilsausgleichsforderung gehegte Vorstellung, das Arbeitsverhältnis sei eigentlich lediglich ruhend gestellt worden und habe daher im Januar 2006 zumindest als rechtliches Band noch bestanden, entspricht nicht den feststellbaren Umständen. Die Option zur Wiedereinstellung war nach dem Sozialplan - und im Übrigen auch nach dem Interessenausgleich - nicht als Rechtsanspruch ausgestaltet, sondern sie sollte indirekt durch die Verabredung von Abfindungsansprüchen bei Nichterfüllung wie durch eine Vertragsstrafe wirtschaftlich abgesichert werden. Damit steht aber fest, dass die gekündigten Arbeitnehmer und so auch der Kläger mit Ablauf der Kündigungsfrist aus dem betrieblichen Verbund ausgeschieden sind und sie erst bei Wiedereinstellung wieder in den Betrieb eingegliedert worden wären. Zum Zeitpunkt der abermaligen Betriebsänderung im Januar 2006 waren aber die gekündigten Arbeitnehmer und der Kläger selbst nicht mehr betriebsangehörig.
IV.
- 41
Sie hat auch die Kosten der Widerklage zu tragen, da diese nicht erfolgreich war.
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Der Kläger hat hingegen die Kosten der Klageerweiterung zu tragen, da diese ebenfalls nicht erfolgreich war.
- 43
Aus den unterschiedlichen Anteilen des Obsiegens und Unterliegens ergibt sich die Kostenentscheidung (§ 92 ZPO).
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Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass die Revision zuzulassen.

Annotations
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
- 1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, - 2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, - 3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
- 1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen, - 2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, - 4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, - 5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, - 2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen, - 3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.