Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Juni 2012 - 5 Sa 253/11
Gericht
Tenor
1. Der Antrag der Beklagten auf Feststellung der Erledigung des Berufungsverfahrens wird abgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 3. Dezember 2007 (6 Ca 2790/06) in seinem Punkt 2 teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte zu mehr als zur Zahlung von 2.527,61 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2007 verurteilt hat.
3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
4. Zum Zwecke der Klarstellung wird die Feststellung aus Ziffer 2 des arbeitsgerichtlichen Urteils wie folgt neu formuliert:
Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis der den BAT-Ost ersetzende Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) ab dem 1. Oktober 2005 anzuwenden ist, soweit die Parteien nicht durch die Ziffern 1 bis 4 des Änderungsvertrag vom 4. Januar 2005 davon Abweichendes geregelt haben.
5. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten mit Zahlungs- und Feststellungsanträgen darum, ob auf ihr Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung findet. Der Rechtsstreit schien durch Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht vom 20. Januar 2009 in der Berufungssache 5 Sa 4/08 erledigt. Die Klägerin ist nunmehr allerdings von diesem Vergleich wegen teilweiser Nichterfüllung zurückgetreten, so dass die Parteien zusätzlich auch darum streiten, ob sich der ursprüngliche Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt hat.
- 2
Die Klägerin ist mindestens seit Oktober 1991 bis heute im Krankenhaus am C. See als Krankenschwester beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft E. und war zuvor Mitglied einer der Gewerkschaften, die sich zur Dienstleistungsgewerkschaft E. zusammengeschlossen haben. Das Krankenhaus wurde in den frühen 90er Jahren vom Landkreis B-Stadt als Kreiskrankenhaus betrieben. Der später durch die Kommunalreform in den 90er Jahren untergegangene Landkreis war seinerzeit Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. (KAV), der seinerseits Mitglied in der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VkA) ist.
- 3
Im Jahre 1994 ist das Haus in die Trägerschaft eines privaten Klinikkonzerns überführt worden. Zu diesem Zwecke hat der Landkreis zunächst eine GmbH, die heutige Beklagte, gegründet. Der Gesellschaftsvertrag ist am 2. Februar 1994 vor dem Notar unterzeichnet worden, die Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts B-Stadt unter der Nummer HRB 3693 erfolgte im Laufe des Jahres 1994. Diese GmbH hat den Betrieb des Krankenhauses am C. See ab dem 1. Februar 1994 übernommen. Grundlage hierfür war ein Betriebsüberlassungsvertrag zwischen dem Landkreis und der Beklagten vom 2. Februar 1994 und der Personalüberlassungsvertrag vom 2. Februar 1994, der vom Landkreis, von dem dort gebildeten Personalrat und einem Vertreter der Beklagten gezeichnet ist (Kopie von der Beklagten als Anlage 8 überreicht, hier Blatt 328 ff). Der Landkreis hat dann die Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu einem nicht näher aufgeklärten Zeitpunkt an den Klinikkonzern abgetreten, unter dessen Regie die Klinik betrieben wird. Die Beklagte, die später ihren Namen noch leicht verändert hat, ist und war nie tarifgebunden.
- 4
Die Klägerin und die Beklagte haben unter dem 1. Februar 1994 auch einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen (Blatt 8 f und Blatt 322 ff der Akte). Nach § 4 dieses Vertrages ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe Kr V, Fallgruppe 1 eingruppiert. Zur weiteren Geltung von Tarifverträgen heißt es in § 3 des Arbeitsvertrages wörtlich:
- 5
„§ 3
- 6
Das Dienstverhältnis bestimmt sich nach BAT/O - BMT/O, und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen im Geltungsbereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), sowie von den Gesellschaftern erlassenen Satzungen, Dienstanweisungen und die Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- 7
Auf diesen Dienstvertrag finden nachstehende Tarifverträge in der für den Bereich der VKA geltenden Fassung entsprechende Anwendung:
- 8
- Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte/Arbeiter,
- Tarifvertrag über eine Zuwendung an Angestellte/Arbeiter (Weihnachtsgeld),
- Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte/Arbeiter,
- Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte,
- Tarifvertrag über Schichtlohnzuschlag für Arbeiter.“
- 9
Bis einschließlich Dezember 2002 zahlte die Beklagte an die Klägerin Vergütung in der sich aus dem jeweils aktuellen Vergütungstarifvertrag zum BAT-O ergebenden Höhe. Mit Schreiben vom 2. April 2003 teilte die Beklagte dann allerdings unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Situation mit, dass sie entschieden habe, ab 2003 die Lohn- und Gehaltserhöhungen aus dem Bereich des BAT / BAT-O nicht mehr nachzuvollziehen.
- 10
In einem Vorprozess hat das Arbeitsgericht Schwerin durch Urteil vom 6. Dezember 2004 zum Aktenzeichen 1 Ca 1860/04 die Klage der Klägerin auf Zahlung von Vergütung nach Tarifvertrag für den Zeitraum von Januar 2003 bis einschließlich Juni 2004 abgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
- 11
Am 4. Januar 2005 haben die Parteien einen Änderungsvertrag, mit welchem die Klägerin auf sechs Prozent ihres Gehaltes sowie auf die Auszahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichtet und sich mit einer Verkürzung der Arbeitszeit um fünf Prozent einverstanden erklärt hat, abgeschlossen (Kopie von der Beklagten als Anlage 6 überreicht, hier Blatt 325).
- 12
Im hiesigen Rechtsstreit hat die Klägerin erstinstanzlich – nach diversen Einschränkungen und Erweiterungen der Klage – von der Beklagten letztlich die Zahlung der Differenz zum Tariflohn für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. August 2007 in Höhe von insgesamt 3.300,18 EUR brutto zuzüglich Zinsen verlangt sowie die Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. Oktober 2005 der TVöD anzuwenden ist. Die Klage ist beim Arbeitsgericht Ende Dezember 2006 eingegangen und sie ist im Januar 2007 zugestellt worden.
- 13
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 3. Dezember 2007 (6 Ca 2790/06) in vollem Umfang entsprochen. Den Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht wie folgt ausgeurteilt:
- 14
Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis der den BAT-Ost ablösende Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) ab dem 01.10.2005 anzuwenden ist.
- 15
Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Die Klägerin hat erfolgreich die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil bezüglich der titulierten Zahlungsansprüche betrieben.
- 16
Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung hat die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Abweisung der Klage weiter verfolgt. Im Rahmen der Kammerverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 20. Januar 2009 haben sich die Parteien sodann widerruflich verglichen. Der Vergleich, der nicht widerrufen wurde, hat ohne die Widerrufsklausel folgenden Wortlaut (vgl. Blatt 174 ff, vorgeheftet):
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„1. Die Beklagte zahlt zur Abgeltung aller Forderungen aus diesem Rechtsstreit und aller vermeintlichen weiteren Forderungen bis einschließlich 31.12.2008 einen weiteren Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR brutto zuzüglich gesetzlicher Zinsen in Höhe von 300,00 EUR.
- 18
2. Die Klägerin ist eingruppiert in die Entgeltgruppe 7, Kr7a, Stufe 6, TVöD. Es besteht auch Einigkeit zwischen den Parteien, dass die Klägerin ab Januar 2008 wöchentlich 28,5 Stunden arbeitet. Derzeit hat die Klägerin bis voraussichtlich Januar 2013 Anspruch auf den Besitzstand Kind. Es besteht insoweit Einigkeit zwischen den Parteien, dass die Klägerin ab dem 01.01.2009 wie folgt vergütet wird:
- 19
Die Vergütung setzt sich wie folgt zusammen:
- 20
Entgelt 40 Stunden pro Woche
2.533,00 EUR
Besitzstand Kind
86,47 EUR
Zwischensumme:
2.619,47 EUR
28,5 Stunden pro Woche
gemäß vertraglicher Vereinbarung1.866,37 EUR
Abzüglich 6 Prozent Gehaltsreduzierung
(VBE)
./. 157,17 EUR
Gesamt:
1.709,20 EUR
- 21
Es besteht Einigkeit, dass die Klägerin ab dem 01.01.2009 eine Vergütung in Höhe von 1.709,20 EUR brutto erhält.
- 22
Es besteht Einvernehmen, dass die Vergütungswerte zum Zeitpunkt 31.12.2008 gelten. Sollte es zum 01.01.2009 zu einer Entgelterhöhung gekommen sein, wird auch dieser Betrag entsprechend erhöht.
- 23
3. Weiterhin sind sich die Parteien einig, dass der TVöD einschließlich der Vergütungstarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung findet. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass der Klägerin keine Ansprüche auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zustehen.
- 24
4. Mit diesem Vergleich ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.“
- 25
Die Einmalzahlung nach Ziffer 1 des Vergleiches hat die Beklagte mit einer Abrechnung den Monat März 2009 betreffend in Höhe von 3.000,00 EUR brutto vorgenommen (Kopie dieser Abrechnung ist als Teil der Anlage 3 von der Beklagten eingereicht worden, hier Blatt 296 f). Die versprochene Zinszahlung ist im März 2009 in bar erfolgt. Die weitere Umsetzung des Vergleichs für die zurückliegenden Monate und die laufenden Abrechnungen haben der Beklagten Schwierigkeiten bereitet. So hat die Klägerin, die von Januar 2009 bis einschließlich Oktober 2009 teilzeitbeschäftigt mit einer Arbeitspflicht im Umfang von 28,5 Stunden pro Woche war, für die 12 Monate des Jahres 2009 von der Beklagten insgesamt 26 Abrechnungen erhalten (Anlage BK 2, hier Blatt 208 bis 232 bzw. Anlage 3 und 4 der Beklagten, hier Blatt 289 bis 321).
- 26
Zunächst waren die Monate Januar und Februar 2009 nach der Abrechnungspraxis der Beklagten vor Abschluss des Vergleichs abgerechnet worden (hier Blatt 208, den Januar betreffend, und Blatt 292, den Februar 2009 betreffend). Die Grundvergütung, die verschiedenen Anteile des Ortszuschlags und die allgemeine Zulage hatte sich danach auf 1.645,79 EUR brutto summiert. Davon wurde wegen der einvernehmlichen Gehaltskürzung ein Abzug in Höhe von 98,75 EUR brutto vorgenommen, so dass sich das konstante monatliche Gehalt ohne Berücksichtigung der wechselnden Zuschläge auf 1.547,04 EUR brutto summierte. Der März 2009 ist sodann erstmals in dem Bemühen, den Vergleich umzusetzen, berechnet worden (hier Blatt 211). Die Grundvergütung hat nunmehr 1.882,37 EUR betragen, wovon ein Abzug wegen der einverständlichen Entgeltkürzung in Höhe von 163,70 EUR vorgenommen wurde. Außerdem wurde eine „Besitzstandszulage“ in Höhe von 61,60 EUR in die Abrechnung mit aufgenommen, so dass sich die monatliche Vergütung ohne Berücksichtigung der veränderlichen Zulagen auf 1.780,27 EUR brutto summiert hat. Mit diesen Werten sind dann auch die Monate Januar und Februar 2009 im März 2009 nachberechnet worden (hier Blatt 2009 und 210). Zu diesen drei Monaten gibt es nochmals jeweils eine Korrekturabrechnung, die im April 2009 erstellt wurde, die aber nicht die konstante monatliche Vergütung betreffen (hier Blätter 212, 213 und 214). Die Monate Februar und März 2009 wurden sodann im Juni 2009 nochmals nachberechnet (hier Blatt 218 und 219), aber auch diese Nachberechnung betraf nicht den konstanten Anteil der Monatsbezüge.
- 27
Für den April 2009 hat die Beklagte die konstante monatliche Vergütung ebenfalls mit den Werten wie im März (1.780,27 EUR brutto) angesetzt und hierzu im April, Mai und Juni Abrechnungen erstellt (hier Blätter 215, 216 und 220). Dieses konstante Einkommen hat die Klägerin auch im Mai 2009 bezogen (hier Blatt 217 mit Nachberechnung aus Juni 2009, hier Blatt 221). Die konstanten Entgeltanteile sind auch in den Monaten Juni (hier Blatt 222), Juli (hier Blatt 223 und 224), August (hier Blatt 225), September (hier Blatt 226) und Oktober 2009 (hier Blatt 227) mit den bereits bekannten Werten (1.882,37 + 61,60 – 163,70 = 1.780,27 EUR brutto) abgerechnet worden.
- 28
Seit November 2009 arbeitet die Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nunmehr 38 Stunden pro Woche für die Beklagte. In der Abrechnung wird die Grundvergütung daher im November (hier Blatt 228 und Korrekturberechnung aus Dezember 2009 Blatt 229) und im Dezember 2009 (hier Blatt 230f mit Korrekturberechnung aus Januar 2010 Blatt 232) jeweils mit 2.509,82 EUR brutto angesetzt. Davon wird der Abzug „Gehaltskürzung“ nunmehr in Höhe von 162,22 EUR vorgenommen und die Besitzstandszulage unverändert mit 61,60 EUR angesetzt, so dass sich die monatlichen konstanten Entgeltanteile auf 2.409,20 EUR brutto belaufen.
- 29
Die Klägerin hatte schon im Frühjahr 2009 die Sorge, dass die Beklagte die Tarifentwicklung nur unzureichend umgesetzt habe. Für Kolleginnen der Klägerin hatte die Gewerkschaft daher die Umsetzung mehrerer dort näher bezeichneter Tarifänderungen mit Schreiben vom 31. März 2009 bei der Beklagten schriftlich geltend gemacht (Blatt 206). Der Name der Klägerin taucht in dem Schreiben allerdings nicht auf.
- 30
Anfang 2010 hat dann die Gewerkschaft nochmals auf Ungereimtheiten in den Gehaltsabrechnungen der Klägerin und anderer ihrer Kolleginnen hingewiesen. Aus diesem Anlass ist es sodann zu einer Besprechung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit dem zuständigen Gewerkschaftssekretär in den Kanzleiräumen der Rechtsanwältin gekommen. In Folge dieses Gesprächs hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter dem 8. Januar 2010 der Gewerkschaft gegenüber nochmals die Abrechnungen erläutert und dies mit der Auffassung verbunden, zu weiteren Zahlungen sei die Beklagte nicht verpflichtet (Kopie von der Beklagten in Auszügen als Anlage 2, hier Blatt 287 ff, überreicht). Abschließend hat sie gebeten, die Gewerkschaft möge sich melden, wenn noch Fragen offen seien. Dieses Schreiben ist ohne Antwort geblieben.
- 31
Im Jahre 2011 hat sodann die D. die Interessenvertretung der Klägerin übernommen. Unter dem 15. August 2011 ist die Beklagte aufgefordert worden, diverse Tarifveränderungen zu Gunsten der Klägerin anzuerkennen und nachzuberechnen. Die stichwortartig skizzierten Abrechnungsfehler der Beklagten summieren sich nach den Berechnungen der Klägerseite danach aus der Zeit von November 2009 bis einschließlich Juli 2011 auf etwas unter 3.000,00 EUR brutto. Die Zahlungsaufforderung ist mit einer Fristsetzung bis zum 23. August 2011 und mit der Drohung verbunden, im Falle des ergebnislosen Fristablaufs von dem gerichtlich geschlossenen Vergleich zurückzutreten und dann das damit erledigte Berufungsverfahren weiter betreiben zu wollen (Kopie als Anlage zum Schriftsatz vom 29.08.2011 überreicht, hier Blatt 187f – es wird Bezug genommen).
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Die Beklagte hat auf dieses Anschreiben nicht reagiert. Daher ist die Klägerin mit Schreiben an die Beklagte vom 25. August 2011 (Kopie als Anlage zum Schriftsatz vom 29.08.2011 überreicht, hier Blatt 185f) von dem Vergleich zurückgetreten. Mit dem an das Gericht gerichteten Schreiben vom 29. August 2011 hat die Klägerin sodann die Fortführung des Berufungsverfahrens 5 Sa 4/08 verlangt (hier Blatt 183 f). Sie verlangt hier die Zurückweisung der von der Beklagten eingelegten Berufung. Die Beklagte wehrt sich gegen die Fortsetzung des Berufungsverfahrens mit dem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache durch den Vergleich vom 20. Januar 2009, hilfsweise die Abweisung der Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
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Die Beklagte meint, die gesetzlichen Voraussetzungen für das Recht, von dem geschlossenen Vergleich zurückzutreten, seien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben. Die Klägerin verkenne bereits den Inhalt des Vergleichs. In dessen Ziffer 2 habe man sich auf einen festen Entgeltbetrag geeinigt, der den Entgeltanspruch zum Jahresende 2008 abschließend beschreibe. Wenn der Vergleich überhaupt als eine dynamische Inbezugnahme des Tarifwerks für kommunale Krankenhäuser gedeutet werden könne, beziehe sich die Dynamik immer nur auf die Vergütung, wie sie im Rahmen des Vergleichs festgelegt worden sei. Den so verstandenen Vergleich habe die Beklagte im Wesentlichen eingehalten. Soweit einzelne Tarifänderungen nicht oder erst nach Aufforderung in den Abrechnungen nachvollzogen worden seien, lasse das nicht den Schluss auf den Willen der Beklagten zu, sich den Zusagen aus dem Vergleich entziehen zu wollen.
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Zum Hilfsantrag vertritt die Beklagte die Auffassung, die arbeitsvertraglichen Absprachen aus dem Arbeitsvertrag vom 1. Februar 1994 könnten nicht als eine dynamische Verweisung auf das Tarifwerk für kommunale Krankenhäuser gedeutet werden, da der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages noch tarifgebunden gewesen sei. Denn da die Beklagte erst durch den Gesellschaftsvertrag vom Folgetag gegründet worden sei, müsse die Unterschrift von Herrn W. auf dem Arbeitsvertrag auf Arbeitgeberseite als Unterschrift für den Landkreis gedeutet werden. Da der Landkreis tarifgebunden gewesen sei, sei die Inbezugnahme des Tarifwerks als bloße Gleichstellungsabrede anzusehen. Da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt tarifgebunden gewesen wäre, sei die dynamisch formulierte Verweisung auf das Tarifwerk als statische Verweisung auf den Tarifstand im Februar 1994 zu deuten. Etwas anderes sollte nur für die dort ausdrücklich angeführten Tarifverträge gelten, zu denen die Entgelttarifverträge nicht gehören.
- 35
Die Beklagte meint zudem, dass die Änderungsvereinbarung vom 4. Januar 2005 dahin auszulegen sei, dass das Gehalt der Klägerin seitdem nicht mehr dynamisch an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst gekoppelt sei. Mit dem Entgegenkommen beim Einkommen durch die Klägerin sei vielmehr gleichzeitig das Einkommen als fixe Größe auch für die Zukunft festgeschrieben worden. Im Übrigen sei die Höhe der geltend gemachten Forderung vom Arbeitsgericht fehlerhaft bemessen worden.
- 36
Darüber hinaus vertritt die Beklagte die Auffassung, etwaige Zahlungsansprüche seien verwirkt bzw. gemäß § 70 BAT-O verfallen. Gemäß § 70 BAT-O sei die Geltendmachung fälliger Ansprüche erforderlich. Es liege keine ordnungsgemäße Geltendmachung für die streitigen Zahlungen im Streitzeitraum vor. Nachdem die Klage der Klägerin im Vorprozess (Urteil des ArbG B-Stadt vom 6. Dezember 2004 – 1 Ca 1860/04) rechtskräftig abgewiesen worden sei, hätte die Klägerin für die Folgezeit ihre Ansprüche erneut schriftlich geltend machen müssen. Die Beklagte meint, dass auch das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment erfüllt sei, weil nach der Geltendmachung aus 2003 bis zur Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit zur Jahreswende 2006/2007 Zahlungsansprüche nicht mehr angesprochen wurden. Dieses Untätigbleiben genüge, um eine Verwirkung etwaiger Ansprüche herbeizuführen.
- 37
Die Beklagte beantragt,
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1. festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleichsabschluss vor dem Landesarbeitsgericht vom 20. Januar 2009 in der Berufungssache 5 Sa 4/08 in der Hauptsache erledigt ist;
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2. hilfsweise das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 3. Dezember 2007 (6 Ca 2790/06) zurückzuweisen.
- 42
Die Klägerin meint, sie sei zum Rücktritt von dem Vergleich aus dem Gesichtspunkt seiner teilweisen Nichterfüllung berechtigt. Der Vergleich sei so auszulegen, dass sich die Parteien auf die vollständige dynamische Anwendung des Tarifwerks für kommunale Krankenhäuser geeinigt hätten. Lediglich die einzelvertraglich 2005 vereinbarte sechsprozentige Gehaltsabsenkung und der dort geregelte Verzicht auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld sei im Rahmen des Vergleichs einschränkend übernommen worden. Das Zahlenwerk aus Ziffer 2 des Vergleiches sei angesichts der Tariflage schon fehlerhaft gewesen und könne daher nicht gelten. Das Rücktrittsrecht ergebe sich aus § 323 Absatz 5 BGB. Da die Beklagte sich offensichtlich systematisch dagegen wehre, die Konsequenzen aus dem Vergleich zu tragen, habe sie – die Klägerin – kein Interesse im Sinne von § 323 Absatz 5 Satz 1 BGB mehr an den erhaltenen Teilleistungen. Wenn man diese Vorschrift nicht für anwendbar halte, ergebe sich das Rücktrittsrecht jedenfalls aus § 324 BGB, denn angesichts des ständigen und andauernden Widerstands der Beklagten gegen die korrekte Erfüllung des Vergleichs sei der Klägerin das weitere Festhalten an dem Vergleich nicht zumutbar.
- 43
Die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil sei auch nicht begründet. Zu Recht habe das Arbeitsgericht aus den arbeitsvertraglichen Absprachen der Parteien gefolgert, dass die Beklagte verpflichtet sei, das Arbeitsverhältnis nach den Tarifvorschriften des TVöD abzurechnen. Im Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1994 sei eine dynamische Inbezugnahme vereinbart. Wenn dort die Vergütungstarifverträge nicht erwähnt worden seien, liege das nur daran, dass man das Selbstverständliche nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen habe. Nur weitere Tarifverträge, aus denen sich zusätzliche Entgeltelemente ergeben, habe man zum Zwecke der Klarstellung ausdrücklich namentlich erwähnt. Da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt tarifgebunden gewesen sei, bestehe auch keine Möglichkeit, die Inbezugnahme gegen ihren Wortlaut als bloße Gleichstellungsabrede auszulegen.
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Die Klägerin vertritt schließlich die Auffassung, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien seit Oktober 2005 nach den Regelungen des TVöD bestimme. Der TVöD sei ein "ersetzender Tarifvertrag" im Sinne der individualrechtlichen Vereinbarung. Sie meint, weil die Tarifvertragsparteien im Regelungsgebiet des BAT-O ein neues Tarifwerk vereinbart haben, sei anzunehmen, dass der TVöD den BAT-O ersetzen solle. Die Existenz eines Überleitungstarifvertrages stehe dem nicht entgegen, sondern indiziere gerade, dass hier ein neuer Tarifvertrag einen anderen ersetzen, d. h. an seine Stelle treten solle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 20. Januar 2009 und vom 21. Februar 2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Berufungsverfahren muss durch eine Sachentscheidung des Gerichts abgeschlossen werden, da die Klägerin wirksam von dem vor dem Landesarbeitsgericht am 20. Januar 2009 abgeschlossenen Vergleich zurückgetreten ist. Das Berufungsverfahren geht überwiegend zu Lasten der Beklagten aus, da ihre Berufung nur zu einem kleinen Teil begründet ist.
- 47
Die Klägerin war berechtigt und verpflichtet, den Streit um die Fortgeltung des Vergleichs vom 20. Januar 2009 durch Fortsetzung des seinerzeitigen Berufungsverfahrens einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Denn wenn Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs streiten, ist dieser Streit in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen wurde (BAG 12. Mai 20102 – 2 AZR 544/08 – NZA 2010, 1250 = AP Nr. 68 zu § 123 BGB; BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - BAGE 120, 251; BAG 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - BAGE 40, 17). Wird die Wirksamkeit verneint, kann hierüber ein Zwischenurteil ergehen, das die Unwirksamkeit feststellt (BAG 14.Juli 1960 - 2 AZR 152/60 - BAGE 9, 319; BGH 26. Januar 1967 - Ia ZB 19/65 - BGHZ 47, 132). Wird der Vergleich als wirksam angesehen, so ergeht ein Endurteil dahin, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist (BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - aaO; BGH 10. März 1955 - II ZR 201/53 - BGHZ 16, 388).
- 48
Das Bundesarbeitsgericht wendet diese Rechtsprechung nicht nur auf die Fallgestaltungen an, in denen der Vergleich schon bei seinem Abschluss mit einem Mangel behaftet war, sondern – im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – auch auf die Fälle, in denen der Vergleich – wie hier – erst nachträglich, beispielsweise durch einen Rücktritt wegen Nichterfüllung, in Frage gestellt ist (BAG 30. Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAGE 3, 43 = AP Nr. 2 zu § 794 ZPO = ArbuR 1956, 315; BAG 17. Januar 1991 – 8 AZR 14/90 – nicht amtlich veröffentlicht, sowie mit ausführlicher Begründung BAG 05.08.1982 - 2 AZR 199/80 - BAGE 40, 17 = DB 1983, 1370 = NJW 1983, 2212 = AP Nr. 31 zu § 794 ZPO zum insoweit vergleichbaren Fall der streitigen vertraglichen Aufhebung eines gerichtlichen Vergleichs; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 8. Dezember 2009 – 5 Sa 156/09).
A
- 49
Der Feststellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsverfahren hat sich nicht durch den vor dem Landesarbeitsgericht am 20. Januar 2009 geschlossenen Vergleich erledigt, denn die Klägerin ist mit ihrem Schreiben an die Beklagte vom 25. August 2011 wirksam von diesem Vergleich zurückgetreten.
I.
- 50
Das Rücktrittsrecht der Klägerin ergibt sich aus § 323 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger bei einem gegenseitigen Vertrag von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Der Rücktritt setzt im Regelfall voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Schuld setzt. Das Recht zum Rücktritt vom Vergleich bei dessen Nichterfüllung ist auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt (BAG 17. Januar 1991 – 8 AZR 14/90 – nicht amtlich veröffentlicht – sowie jüngst noch BAG 10. November 2011 – 6 AZR 357/10 – NZA 2012, 205 = ZIP 2012, 91 für den vergleichbaren Fall eines außergerichtlichen Aufhebungsvertrages).
- 51
Die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts sind hier erfüllt. Denn die Beklagte hat ihre sich aus dem Vergleich ergebenden Pflichten zur Vergütung der Arbeitsleistungen der Klägerin nicht erfüllt, und der Vergleich ist als ein gegenseitiger Vertrag im Sinne von §§ 320 ff BGB anzusehen. Da die Beklagte die Klägerin für ihre Arbeitsleistungen in gewissem Umfang vergütet hat, liegt ein Fall der teilweisen Nichterfüllung vor, der aber unter den hier gegebenen Voraussetzungen aus § 323 Absatz 5 BGB ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.
1.
- 52
Der vor dem Landesarbeitsgericht am 20. Januar 2009 geschlossene Vergleich ist ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 320 ff BGB.
- 53
Ein gegenseitiger Vertrag ist ein Vertrag, bei dem beide Vertragspartner Leistungspflichten eingehen und diese Pflichten so verknüpft sind, dass die eine Leistung als Gegenleistung (Entgelt) für die andere versprochen wird (vgl. nur H.P. Westermann in Erman vor § 320 BGB Rn. 6). Das ist hier der Fall. Denn in dem Vergleich hat die Beklagte sich verpflichtet, die klägerische Arbeitsleistung zukünftig nach den dort näher aufgeführten Regeln zu vergüten und die Klägerin hat im Gegenzug auf die weitere Durchsetzung ihres Feststellungsantrages und teilweise auf Zahlungsansprüche aus der fehlerhaften Vergütung in der Vergangenheit und dadurch entstandene Verzugsschäden verzichtet. Auch der Verzicht auf eine Forderung, ist eine Leistung, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen kann. Dass gerichtliche Vergleiche sich als gegenseitige Verträge darstellen können, ist im Übrigen allgemein anerkannt (vgl. H.P. Westermann in Erman vor § 320 BGB Rn. 14). Auch der BGH hat einen Sanierungsvergleich, in dem eine Bank auf einen Teil ihrer Forderung gegen das Versprechen von tatsächlichen Zinszahlungen auf die Restforderung verzichtet hat, als einen gegenseitige Vertag angesehen (BGH 12. Dezember 1991 – IX ZR 178/91 – BGHZ 116, 319 = DB 1992, 675 = AP Nr. 10 zu § 779 BGB).
- 54
Es würde den Sachverhalt auch nicht ausschöpfen, wenn man in dem hier streitigen Vergleich nur eine einvernehmliche Abänderung oder Klarstellung der vertraglichen Absprachen der Parteien über die Arbeitsbedingungen im Arbeitsverhältnis sehen wollte. Ein Abänderungsvertrag zu einem Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, der keine eigenen Leistungspflichten enthält, sondern lediglich bewirkt, dass der abzuändernde Hauptvertrag unter neuen Bedingungen fort gilt. Die Wirkung tritt mit Abschluss des Änderungsvertrages ein, so dass insoweit auch kein Bedürfnis besteht, über die Erfüllung oder Nichterfüllung eines solchen Vertrages nachzudenken. Wie bei der Forderungsabtretung tritt die mit dem Änderungsvertrag bezweckte Abänderung des Hauptvertrages ex lege mit Abschluss des Vertrages von selbst ein. Dementsprechend kann auch der Abänderungsvertrag selbstverständlich nicht als ein gegenseitiger Vertrag angesehen werden.
- 55
Der vorliegende Vergleich enthält zwar auch eine Abrede über die Klarstellung oder Abänderung der Vergütungsabrede im Arbeitsvertrag. Er erschöpft sich aber nicht in dieser Regelung. Sie ist vielmehr nur ein Element eines umfangreicheren Rechtsgeschäfts mit dem die Parteien insgesamt versucht haben, ihre beiderseitigen Interessen zum Ausgleich zu bringen. Daher kann die durch den Vergleich bewirkte Abänderung des Arbeitsvertrages der Parteien nicht losgelöst betrachtet werden von dem Verzicht der Klägerin auf die weitere gerichtliche Klärung des genauen Inhalts der bisherigen Vergütungsabrede und dem teilweisen Verzicht auf bereits fällige streitige Ansprüche auf Vergütung aus der Vergangenheit. Außerdem wird mit dem Vergleich erkennbar der Zweck verfolgt, die bestehende Unsicherheit über den Inhalt der Vergütungsabrede zu beheben und so zu einem streitfreien Arbeitsverhältnis in der Zukunft zu gelangen. Demnach ist die Klägerin auch nicht von ihrem Arbeitsvertrag zurückgetreten, sondern von einem Vergleich, der in Bezug auf diesen Vertrag einen teilweisen Forderungserlass sowie eine veränderte Vergütungsabrede enthielt. Der Anerkennung eines Rücktrittsrechts von einem solchen Vergleich im Falle seiner Nichterfüllung stehen durchgreifende Bedenken nicht entgegen (wie BGH 12. Dezember 1991 aaO Rz. 41).
2.
- 56
Die Beklagte hat ihre sich aus dem Vergleich ergebende Pflicht zur Vergütung der Arbeitsleistung der Klägerin bis heute nur unvollständig erfüllt.
a)
- 57
Nach dem Vergleich schuldet die Beklagte der Klägerin eine Vergütung nach dem TVöD. Diese Vergütung sollte lediglich durch zwei Elemente eingeschränkt sein, nämlich durch eine sechsprozentige Entgeltabsenkung (in Ziffer 2 geregelt) und durch den Verzicht auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld (in Ziffer 3 geregelt). Unter Umständen sollte der Vergleich die Entgeltansprüche nach dem TVöD und dem dazu erlassenen TVÜ (VkA) auch noch in Bezug auf die Differenz zwischen der höchsten Stufe der Entgelttabelle und der individuellen Endstufe im Sinne von § 6 Absatz 4 TVÜ (VkA) beschränken. Dieser Entgeltbestandteil, den die Parteien hier im Rechtsstreit als Überleitungsdifferenz bezeichnen, findet sich in der Ermittlung der zu zahlenden Vergütung im Vergleich nicht wieder, was dafür sprechen könnte, dass die Parteien tatsächlich gewillt waren, diese Entgeltspitze abweichend von der tariflichen Regelung im TVÜ tatsächlich nicht zu berücksichtigen. Diese Frage kann hier aber letztlich offen bleiben, da die Beklagte den Vergleich auch dann in wesentlichen Teilen nicht umgesetzt hat, wenn man insoweit mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Klägerin mit dem Vergleich auf dieses Entgeltelement aus § 6 Absatz 4 TVÜ (VkA) verzichtet haben sollte.
- 58
Dass der Vergleich in dem aufgezeigten Sinne zu verstehen ist, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus seinem Wortlaut, jedoch aus seinem durch Auslegung ermittelten Sinn und Zweck.
- 59
Die Ziffern 2 und 3 des Vergleiches stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis, weil die in Ziffer 2 verwendeten Zahlen den Tarifzustand zum Stichtag (Dezember 2008) nicht korrekt widerspiegeln. Das Spannungsverhältnis ist dahin aufzulösen, dass die Parteien der Klägerin eine volle dynamische Vergütung nach dem TVöD zukommen lassen wollten, die ausschließlich durch die skizzierten zwei oder drei Ausnahmen eingeschränkt ist.
aa)
- 60
Dass die Parteien das Arbeitsverhältnis dynamisch an das Tarifwerk des TVöD koppeln wollten, ergibt sich bereits aus der Ziffer 3 des Vergleiches. Diese Ziffer sollte eine dynamische Bindung auch an die Entgeltregelungen des TVöD beinhalten. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Begriff „Vergütungstarifverträge“ in Ziffer 3 des Vergleichs im Plural verwendet wird.
- 61
Diese Bindung an den TVöD sollte auch bereits schon für die Berechnung des Entgelts für den Referenzmonat (Dezember 2008) zu Grunde gelegt werden. Der von der Beklagten nunmehr eingenommene Standpunkt, Ziffer 2 des Vergleiches enthalte eine eigenständige vom Tarifvertrag unabhängige und abweichende Bestimmung des Entgelts für den Referenzmonat Dezember 2008, stimmt nicht mit dem erkennbaren Willen der Parteien beim Vergleichsabschluss überein.
- 62
Das ergibt sich schon aus der Historie des Textes, auf den sich die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vergleichsweise geeinigt haben. Der Vergleichstext geht zurück auf einen Formulierungsvorschlag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 14. Januar 2009 (hier Blatt 172 f). Dort wird die ansonsten wörtlich übernommene Ziffer 2 noch eingeleitet mit dem Satz: "Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass die Klägerin ab dem 01.01.2009 eine Vergütung nach den Regelungen des TVöD erhält". Das lässt ohne weiteres den Rückschluss zu, dass die Beklagte mit Ziffer 2 das Entgelt festschreiben wollte, wie es sich aus der Anwendung des Tarifwerkes ergibt. Nach der persönlichen Erinnerung des Kammervorsitzenden ist dieser Satz letztlich nur gestrichen worden, weil er angesichts der Regelung aus Ziffer 3 des Vergleiches überflüssig erscheint. Jedenfalls gab es im Rahmen der Vergleichsverhandlungen vor dem Landesarbeitsgericht am 20. Januar 2009 keinen Vorstoß der Beklagten, Ziffer 2 des Vergleiches auch inhaltlich absichtlich unabhängig von der tatsächlichen Tariflage zu formulieren.
- 63
Ein solches Ansinnen ist von der Beklagten auch nicht im Rahmen der Fortsetzung des Berufungsverfahrens 2011 und 2012 behauptet worden. Im Gegenteil, noch in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2012 hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu den Berechnungsdifferenzen entschuldigend gemeint, für die Beklagte als nicht tarifgebundene Partei sei es eben so schwierig, an die Tariftexte zu gelangen, weshalb es möglicherweise zu Berechnungsfehlern gekommen sei. Wenn man aber die Bezifferung der Entgeltansprüche der Klägerin für den Referenzmonat in Ziffer 2 des Vergleichs als Berechnungsproblem ansieht, bestätigt das nur die klägerische Sicht des Vergleiches, dass der gemeinsame Wille der Parteien bei dem Vergleichsabschluss am 20. Januar 2009 dahin gegangen war, der Klägerin eine volle dynamische Vergütung nach dem TVöD zukommen zu lassen, die lediglich durch die oben skizzierten zwei oder drei Ausnahmen eingeschränkt sein sollte.
bb)
- 64
Schon das Ausgangsentgelt in Ziffer 2 des Vergleiches, aus dem sich dann über mehrere Rechenschritte im Vergleich das konkrete Entgelt der teilzeitbeschäftigten Klägerin im Referenzmonat errechnet ("Entgelt 40 Stunden pro Woche – 2.533,00 EUR") entsprach nicht der seinerzeitigen Tariflage und hat daher zu einer fehlerhaften Vergütung der Arbeitsleistung der Klägerin beigetragen.
- 65
Nach den auf dem Buchmarkt veröffentlichten und damit allgemein zugänglichen Entgelttabellen hat das Entgelt für eine vollbeschäftigte Krankenschwester an einem kommunalen Krankenhaus in der Entgeltgruppe 7 (Kr7a), Stufe 6 des TVöD im Dezember 2008 genau 2.624,33 EUR brutto monatlich betragen (vgl. Dassau/Wiesend-Rothburst, TVöD Krankenhäuser/Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Kompaktkommentar, Jehle/Rehm 2008, Seite 1147 f "Kr-Anwendungstabelle – Tarifgebiet Ost (Geltungsbereich § 40 BT-K) gültig vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008"). Die Beklagte hat nicht den Nachweis geführt, dass diese Angabe nicht den Tatsachen entspricht. Dazu sind auch keine Umstände ersichtlich. Im Rahmen der Fortsetzung des Rechtsstreits nach dem klägerischen Rücktritt vom Vergleich hat die Beklagte auch nicht den Versuch gemacht, den Ansatz in Höhe von 2.533,00 EUR aus dem Vergleich weiter zu erläutern. Vermutlich hat die Beklagte bei der Vorformulierung des Vergleiches die bis zum 31. März 2008 geltende Kr-Anwendungstabelle verwendet, die für die Entgeltgruppe 7 (Kr7a), Stufe 6 des TVöD tatsächlich ein Entgelt in Höhe von 2.533,00 EUR ausweist (vgl. Dassau/Wiesend-Rothburst aaO S. 1146).
- 66
Da es dem Willen der Parteien entsprochen hat, die Klägerin nach TVöD zu vergüten, hätte das Referenzentgelt der Klägerin für Dezember 2008 unter Zugrundelegung der weiteren Rechenschritte aus dem Vergleich daher mindestens 1.768,80 EUR betragen müssen. Zum 1. Januar 2009 ist dann eine Entgelterhöhung um 4,3 Prozent wirksam geworden (vgl. Anlage 2 der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 31. März 2008 sowie Dassau/Wiesend-Rothburst aaO S. 1150), so dass von Januar 2009 an die Arbeitsleistung der Klägerin eigentlich mit mindestens 1.844,86 EUR brutto monatlich hätte vergütet werden müssen (1.768,80 EUR x 1,043).
b)
- 67
Der vor Gericht am 20. Januar 2009 abgeschlossene Vergleich ist aber bedauerlicherweise auch noch in einem anderen Punkt wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen aus § 4 Absatz 1 TzBfG nichtig.
- 68
Die nichtige Teilabrede ergibt sich aus der Zeile "abzüglich 6 Prozent Gehaltsreduzierung (VBE) ./. 157,17 EUR" in Ziffer 2 des Vergleichs. Die Nichtigkeit dieser Abrede fällt nicht sofort auf und sie ist dem Kammervorsitzenden bei der seinerzeitigen Protokollierung des Vergleichs tatsächlich auch nicht aufgefallen. Die Zeile nimmt offensichtlich Bezug auf die vertragliche Abrede der Parteien aus Januar 2005, nach der das Entgelt einvernehmlich um sechs Prozent abgesenkt worden ist. Diese Abrede sollte in den Vergleich mit aufgenommen werden und auch zukünftig gelten. Wenn man allerdings das im Vergleich als maßgebend fixierte Entgelt der teilzeitbeschäftigten Klägerin in Höhe von 1.866,37 EUR um sechs Prozent reduziert, ergibt sich lediglich ein Betrag in Höhe von 111,98 EUR brutto, also ein Betrag, der um 45,19 EUR niedriger liegt als der im Vergleich ausgewiesene Abzugsbetrag.
- 69
Was sich die Beklagte, auf deren Formulierung aus dem Schriftsatz vom 14. Januar 2009 (hier Blatt 172 f) der Vergleichstext zurückgeht, dabei gedacht hat, erschließt sich indirekt aus dem Klammerzusatz "VBE", was zu DDR-Zeiten und in der Nachwendezeit für den eingeführten Begriff „Vollbeschäftigungseinheit“ stand. Mit anderen Worten hat die Beklagte also vorgeschlagen, dass sich die Klägerin aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung aus Januar 2005 einen Abzug in Höhe von sechs Prozent des Entgelts einer vollbeschäftigten Kollegin einverstanden erklären sollte.
- 70
Dies entspricht weder der durch den Änderungsvertrag aus 2005 entstandenen bisherigen Vertragslage noch lässt sich dieser Abzug sachlich rechtfertigen. Es handelt sich vielmehr um eine offensichtliche Diskriminierung der Klägerin als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerin, die nach § 4 Absatz 1 TzBfG verboten ist.
- 71
Da davon auszugehen ist, dass die Parteien den sechsprozentigen Gehaltsabzug von dem konkreten Entgelt der Klägerin vereinbart hätten, wenn sie gewusst hätten, dass der tatsächlich vereinbarte Abzug gegen § 4 TzBfG verstößt, muss der Vergleich so ausgelegt werden, dass der Entgeltabzug in Höhe von sechs Prozent lediglich auf das nach den übrigen Regeln ermittelte konkrete Entgelt der Klägerin vorgenommen wird.
c)
- 72
Geht man von den richtigen Tabellenwerten aus (oben a) und ermittelt das persönliche Einkommen der Klägerin diskriminierungsfrei (oben b) aber im Übrigen nach den Regeln des Vergleichs, hätte die Klägerin also ab Januar 2009 mit 1.893,63 EUR monatlich brutto vergütet werden müssen.
- 73
Das Tabellenentgelt für eine vollbeschäftigte Kollegin hätte im Referenzmonat Dezember 2008 nach der Anwendungstabelle 2.624,33 EUR betragen, der Besitzstand Kind hätte – wie im Vergleich vorgesehen – mindesten 86,47 EUR betragen, was sich auf 2.710,80 EUR summiert hätte. Entsprechend der Teilzeitquote (28,5/40) errechnet sich daraus ein anteiliges Entgelt in Höhe von 1.931,45 EUR. Davon ist der sechsprozentige Entgeltabschlag diskriminierungsfrei in Höhe von 115,89 EUR vorzunehmen, was ein tatsächliches Entgelt in Höhe von 1.815,56 EUR für den Referenzmonat Dezember 2008 ergibt. Dieser Betrag wäre für das Entgelt ab Januar 2009 um 4,3 Prozent zu erhöhen gewesen, womit sich das Entgelt der Klägerin auf 1.893,63 EUR erhöht hätte. Die tatsächliche Vergütung in Höhe von 1.728,27 EUR bleibt also um rund 165,00 EUR brutto monatlich hinter dem Anspruch der Klägerin aus dem Vergleich zurück.
- 74
Diese Situation hat sich seit November 2009, als die Klägerin wieder 38 Stunden pro Woche gearbeitet hatte, nur geringfügig verbessert. Ihr persönliches Einkommen hätte nach dem Vergleich mindestens 2.524,84 EUR brutto monatlich betragen müssen (1.893,63 x 38/28,5). Tatsächlich hat es nur 2.409,20 EUR betragen, was immer noch eine monatliche Differenz in Höhe von mehr als 115,00 EUR ergibt.
- 75
Zu der weiteren Entwicklung der tatsächlichen Einkommenssituation der Klägerin in den Folgejahren haben die Parteien nicht weiter vorgetragen. Da es jedoch unstreitig ist, dass die Beklagte das Einkommen der Klägerin bei Tariferhöhungen allenfalls fortgeschrieben hat, ist anzunehmen, dass sich die Fehler in der Abrechnung aus dem ersten Jahr nach dem Vergleichsabschluss in den Folgejahren fortgesetzt haben.
3.
- 76
Durch die durchgehende teilweise Nichterfüllung der klägerischen Vergütungsansprüche hat die Klägerin das Interesse an der von der Beklagten erbrachten teilweisen Erfüllung des Vergleichs im Sinne von § 323 Absatz 5 Satz 1 BGB verloren. Angesichts der Gesamtumstände ist es ihr nicht mehr zuzumuten, lediglich die Nacherfüllung des nicht erfüllten Teils des Vergleichs zu verlangen. Der Vergleich ist insgesamt gescheitert, weil der mit ihm verfolgte Zweck, die Vergütung der Klägerin auf eine klare und einfach zu handhabende Regelung umzustellen, als nicht mehr erreichbar angesehen werden muss.
- 77
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Ausmaß der Nichterfüllung des Vergleichs in Verbindung mit den Argumenten, mit denen die Beklagte die weitere Erfüllung des Vergleichs verweigert.
a)
- 78
Das Ausmaß der Nichterfüllung des Vergleichs ist erheblich.
- 79
Bei dieser Feststellung darf man sich nicht an dem relativen Wert des nicht erfüllten Teils des Vergleiches orientieren, der gering erscheinen mag, weil er nicht einmal zehn Prozent der geschuldeten Vergütung der Klägerin erreicht. Entscheidend ist vielmehr der Freiheitsgewinn der für die Klägerin mit der vollständigen Erfüllung des Vergleiches verbunden gewesen wäre. Von dem Nettoentgelt, über das ein Arbeitnehmer verfügen kann, stehen im Regelfall – je nach Rechenansatz – 80 bis 90 Prozent durch unabwendbare Aufwendungen für Wohnung, Mobilität und Ernährung der im Haushalt zusammenlebenden Personen nicht zur freien Verfügung, sondern sind als feststehende und unausweichlich anfallende Ausgaben schon fest verplant. Daher sind gerade die Entgeltspitzen für den Arbeitnehmer so wertvoll, weil sie nicht fest verplant sind und ihm im günstigsten Falle sogar frei zur Verfügung stehen. In diesem Sinne muss eine dauerhafte Vorenthaltung einer Einkommensspitze im Wert von monatlich über 115,00 EUR brutto und mehr als eine erhebliche Beeinträchtigung angesehen werden.
b)
- 80
Das weitere Festhalten an dem Vergleich ist der Klägerin aber trotz der erbrachten Teilleistungen der Beklagten auch deshalb nicht mehr zumutbar, weil sich aus den Umständen ergibt, dass die Beklagte ihrerseits keine Vertragstreue zeigt. Denn die aufgezeigten Abrechnungsfehler lassen sich nicht mehr mit Unwissen und Versehen erklären. Vielmehr sind sie teilweise auf Umstände zurückzuführen, die den Schluss auf den fehlenden Willen der Beklagten zur Erfüllung des Vergleichs zulassen. Das soll an mehreren Beispielen weiter erläutert werden.
aa)
- 81
Als nicht vorwerfbar sieht das Gericht den Umstand an, dass die Beklagte im Vergleich in der Ziffer 2 bei der Berechnung der Vergütung der Klägerin von einem nicht zutreffenden Tabellenentgelt ausgegangen ist. Es ist in der Tat für nicht tarifgebundene Arbeitgeber schwierig, an die Tariftexte zu gelangen, um diese dann umsetzen zu können. Das betrifft insbesondere die Kr-Anwendungstabellen, da diese im Detail von den Entgelttabellen zu § 15 TVöD abweichen und sie nicht dieselbe öffentliche Aufmerksamkeit genießen wie die Tabellen zu § 15 TVöD.
- 82
Nicht nachvollziehbar ist dagegen, dass sich die Beklagte trotz der Hinweise der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten auf die richtige Tabelle und die sich daraus ergebenden Werte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der Erkenntnis verschlossen hat, dass sie schon bei der Vorformulierung des Vergleichs eine veraltete Tabelle zu Grunde gelegt hat. Den von der Beklagten im Rechtsstreit eingenommenen Standpunkt, Ziffer 2 des Vergleiches enthalte eine vom Tarifwerk unabhängige und abschließende Regelung des vereinbarten Entgelts, hält das Gericht angesichts der Entstehung des Vergleichstextes (siehe oben) für vorgeschoben.
bb)
- 83
Aber selbst dann, wenn man den Vergleichstext und die dortigen Zahlenansätze zu Grunde legt, ist es der Beklagten schon ab Januar 2009 nicht gelungen, den Vergleich korrekt umzusetzen. Denn wenn man das im Vergleich ausgewiesene persönliche Entgelt der Klägerin (1.709,20 EUR) um 4,3 Prozent erhöht, hätte die Beklage ab Januar 2009 der Klägerin eigentlich 1.782,70 EUR brutto zahlen müssen. Tatsächlich hat sie aber nur mit 1.728,27 EUR brutto abgerechnet (1.882,37 EUR "Grundvergütung" abzüglich 163,70 EUR "Gehaltskürzung" zuzüglich 61,60 EUR "Besitzstandszulage"). Die Beklagte hat also die Arbeitsleistung der Klägerin auch bei Zugrundelegung ihres eigenen Standpunkts mit monatlich über 50,00 EUR zu niedrig vergütet.
- 84
Das sieht die Beklagte im Rechtsstreit im Kern nicht anders. Auf Seite 4 f ihres Schriftsatzes vom 14.12.2011 (hier Blatt 280 f) führt die Beklagte für die Zeit ab November 2009 selber aus, dass sich der Anspruch der Klägerin – nach den Ansätzen der Beklagten – auf 2.431,57 EUR beläuft, wohingegen die tatsächliche Zahlung nur 2.409,20 EUR betragen habe. Trotz dieser Erkenntnis lässt die Beklagte keine Taten folgen und belässt es bei der selbst erkannten teilweisen Nichterfüllung des Vergleichs. Das muss man dann wohl als eine vorsätzliche teilweise Nichterfüllung der Vergütungspflicht gegenüber der Klägerin bezeichnen.
cc)
- 85
Ähnlich sieht es mit weiteren Elementen des Entgelts aus. Mit der Abrechnung für Januar 2009 wäre tariflich eine Einmalzahlung in Höhe von 225,00 EUR fällig gewesen, die der Klägerin entsprechend ihrer Teilzeitquote zugestanden hätte (Tarifeinigung vom 31. März 2008 aaO Teil A „Gemeinsame Regelungen für Bund und VkA“, Ziffer 2). Die Beklagte hat diese nicht gezahlt und hat sich nach dem klägerischen Hinweis auf den Anspruch auf den Standpunkt versteift, nach dem letzten Satz in Ziffer 3 des Vergleiches sei sie zu Einmalzahlungen nicht verpflichtet (vgl. auch Seite 5 des Beklagtenschriftsatzes vom 14.12.2011, hier Blatt 281). Dieses Argument kann angesichts der klaren Regelung in Ziffer 3 des Vergleiches, die im Übrigen auf die Vertragsänderung 2005 zurückgeht, die ebenso eindeutig formuliert ist, ebenfalls nur als ein vorgeschobenes Argument, das wider besseres Wissen vorgetragen wird, bewertet werden.
dd)
- 86
Letztlich soll noch besonders hervorgehoben werden der Versuch der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, den sechsprozentigen Lohnabschlag, den die Klägerin im Rahmen der Vertragsänderung 2005 zugestanden hatte, im Rahmen des Vergleiches rechtswidrig zu Lasten der Klägerin zu verschärfen.
- 87
Dabei möchte das Gericht nicht darauf abstellen, dass die im Vergleich verabredete Gehaltsreduzierung wegen Verstoß gegen § 4 TzBfG ohnehin nichtig ist. Es mag sein, dass dies der Prozessbevollmächtigten der Beklagten seinerzeit nicht bewusst gewesen ist. Als unredlich empfindet das Gericht allerdings den Versuch, die seit 2005 verabredete Gehaltsreduzierung ohne dahingehende offene Ansage im Rahmen des Vergleichs überhaupt zu Lasten der teilzeitbeschäftigten Klägerin verschärfen zu wollen.
- 88
Die Gehaltsreduzierung hatte ja, das ist gerichtsbekannt und auch in der vorliegenden Akte zu einem später von der Klägerin wieder zurückgenommenen Antrag so vorgetragen, einen kollektiven Hintergrund. Um dem Klinikkonzern weitere Investitionen bei der Beklagten schmackhaft zu machen, war die Belegschaft, vertreten durch den Betriebsrat, zu Lohnzugeständnissen bereit. Darüber gab es Verhandlungen, die stets anhand der gesamten Lohnsumme im nichtärztlichen Dienst (NÄD) geführt wurden. Anhand der im Unternehmen anfallenden Lohnsumme NÄD hatte man sich dann auf einen von der Belegschaft aufzubringenden Betrag verständigt, an dem sich der nichtärztliche Dienst gleichmäßig beteiligen sollte. Die einzusparende Lohnsumme ist daher in einen Prozentbetrag umgerechnet worden, der von jedem Beschäftigten getragen werden sollte, um schon unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten die mit dem Zugeständnis verbundenen Lasten gleichmäßig auf möglichst viele Schultern zu verteilen.
- 89
Vor diesem Hintergrund ist es zwingend, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen nur entsprechend ihrer Teilzeitquote mit einer Entgeltkürzung einverstanden sein sollten. So ist dieses Zugeständnis im Krankenhaus auch immer gelebt worden. Einzig im vorliegenden Vergleich (möglicherweise auch bei Vergleichen mit anderen klagenden Kolleginnen der Klägerin, das kann von hier mit dem inzwischen eingetretenen zeitlichen Abstand nicht überblickt werden) hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten versucht, diese Entgeltreduzierung noch zu verschärfen, indem sie den Prozentwert an das Tabellenentgelt einer vollbeschäftigten Krankenschwester angelegt hat und den sich daraus ergebenden Betrag in die Berechnung eingestellt hat. Das ist unredlich.
c)
- 90
In seiner Hauptbegründung nimmt das Gericht an, dass die Klägerin im Sinne von § 323 Absatz 5 Satz 1 BGB kein Interesse an den bisher erbrachten Teilleistungen auf den Vergleich hat, da der mit dem Vergleich verfolgte Zweck (Beendigung der ständigen Konflikte um das Entgelt) angesichts der Indizien für die fehlende Vertragstreue der Beklagten für den Vergleich nicht mehr verwirklichbar ist.
- 91
In seiner Hilfsbegründung stützt das Gericht das von der Klägerin in Anspruch genommene Gestaltungsrecht auf § 324 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger – hier die Klägerin – von einem gegenseitigen Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner – hier die Beklagte – eine Pflicht nach § 241 Absatz 2 BGB verletzt und ihm deshalb ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Vertragstreue in Hinblick auf den Vergleich mehrfach, teilweise sogar vorsätzlich verletzt. Die Pflicht zur Vertragstreue gehört zu den Rücksichtspflichten aus § 241 Absatz 2 BGB. Das weitere Festhalten an dem Vergleich ist der Klägerin angesichts der Mängel in der Vertragserfüllung der Beklagten nicht mehr weiter zuzumuten.
4.
- 92
Die Klägerin hat auch wie vom Gesetz vorgesehen die Beklagte mit Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert, bevor sie vom Vergleich zurückgetreten ist. Die von der Klägerin gesetzte Frist von 10 Kalendertagen muss angesichts der Indizien für den fehlenden Willen der Beklagten zur Nacherfüllung als gerade noch ausreichend bemessen angesehen werden. Da die Fristsetzung erfolglos geblieben ist, war für die Klägerin der Weg für den Rücktritt vom Vertrag mit Ablauf des 23. August 2011 offen.
5.
- 93
In Folge des Rücktritts von dem Vergleich ist auch seine prozessuale Erledigungswirkung entfallen. Das Berufungsverfahren ist daher fortzusetzen.
B
- 94
Die Berufung der Beklagten ist in der Sache nur zu einem kleinen Teil begründet. Mit zutreffenden Argumenten, denen sich das Landesarbeitsgericht ausdrücklich anschließt, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben; es hat lediglich eine familiäre Veränderung bei der Klägerin ab August 2006 übersehen.
- 95
Der Klägerin stehen die noch rechtshängigen Zahlungsansprüche überwiegend zu. Sie sind weder verfallen noch verwirkt. Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) anwendbar.
I.
- 96
Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin weitere 2.527,61 EUR brutto aus den Monaten Juli 2006 bis einschließlich August 2007 zu zahlen. Der vom Arbeitsgericht darüber hinaus zugesprochene Betrag in Höhe von 772,57 EUR brutto ist nicht begründet. Insoweit hat die Berufung Erfolg.
- 97
Der Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung den Vergütungsregelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD).
1.
- 98
Nach § 3 Absatz 1 dis Arbeitsvertrages vom 1. Februar 1994 ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft vertraglich gewollter Bindung an ein Tarifwerk der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen im Geltungsbereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) anzuwenden.
- 99
Zu den den BAT-O ergänzenden Tarifverträgen gehören auch die Vergütungstarifverträge. Denn der BAT-O regelt wie ein Manteltarifvertrag nicht die Höhe der Vergütung, sondern nur deren Grundstrukturen. Der keine eigenständige Regelung zur Höhe der Vergütung enthaltene Arbeitsvertrag erhält deshalb überhaupt erst durch die ergänzende Hinzuziehung des Vergütungstarifvertrages eine vollständige Regelung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (so schon zutreffend LAG Mecklenburg-Vorpommern 23. März 2006 – 1 Sa 58/05).
- 100
Die bei der Formulierung von Arbeitsverträgen im Bereich des öffentlichen Dienstes allgemein übliche Dreiteilung der Bezugnahme auf "ergänzende, ändernde und ersetzende Tarifverträge" beinhaltet auch nach dem allgemeinen Verständnis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im öffentlichen Dienst mit dem Stichwort "ergänzend" die Bezugnahme auf die Vergütungstarifverträge. Der von der Beklagten herausgestellte Umstand, dass die Vergütungstarifverträge in § 26 des BAT-O nicht ausdrücklich als "ergänzende" Tarifverträge, sondern als "besondere" Tarifverträge bezeichnet werden, steht dem nicht entgegen. Durch die Kategorien "ändernd", "ergänzend" und "ersetzend" sind die möglichen Verhältnisse zwischen dem Ausgangstarifvertrag (BAT-O) und den die ihm unterworfenen betreffenden sonstigen Tarifverträgen für den allgemeinen Sprachgebrauch erschöpfend umschrieben. Ein "ändernder" Tarifvertrag ist ein solcher, durch den im Ausgangstarifvertrag Regelungen geändert, entfernt oder hinzugefügt werden. Ein "ersetzender" Tarifvertrag ist ein solcher, der insgesamt an die Stelle des ursprünglichen Tarifvertrages tritt. Ein "ergänzender" Tarifvertrag ist ein solcher, der für die vom Tarifvertrag Betroffenen zusätzliche Regelungen enthält, die nicht Bestandteil des Tarifvertrages selbst werden, sondern - eben ergänzend - neben ihn treten (LAG Mecklenburg-Vorpommern 23. März 2006 aaO; LAG Mecklenburg-Vorpommern 12. August 2004 – 1 Sa 509/03).
- 101
Auch nach allgemeinem Verständnis wird mit der Bezugnahme auf "ergänzende Tarifverträge" auf die Vergütungstarifverträge verwiesen. Auch das Bundesarbeitsgericht ordnet die Vergütungstarifverträge dem Begriff "ergänzenden" Tarifverträge zu (BAG Urteil vom 20. April 2005 – 4 AZR 292/04 – AP Nr. 35 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = NZA 2006, 281). Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, dem anlässlich der Übernahme des Betriebes durch einen nicht tarifgebundenen privaten Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag mit eben diesem Wortlaut vorgelegt wird, kann diesen deshalb gemäß §§ 133, 157 BGB zunächst nur dahingehend verstehen, dass ihm auch weiterhin Vergütung nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zustehen soll.
- 102
Dem steht die Aufzählung einiger den BAT-O ergänzenden Tarifverträge in § 3 Absatz 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages nicht entgegen. Im Verhältnis von § 3 Absatz 1 und 2 ist nämlich nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die in Absatz 1 vereinbarte allgemeine Geltung der den BAT-O ergänzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung durch Absatz 2 dahin eingeschränkt werden soll, dass nur die dort besonders aufgeführten Tarifverträge gelten sollen (LAG Mecklenburg-Vorpommern 23. März 2006 aaO). Da der Arbeitsvertrag außer der allgemeinen Regelung der Vergütungsgruppen in § 4 keine besonderen Regelungen zur konkreten Höhe der Vergütung trifft, kann nach dem objektiven Empfängerhorizont davon ausgegangen werden, dass die Vergütungstarifverträge weiterhin Anwendung finden. Um eine derartige Erwartung nach dem objektiven Empfängerhorizont auszuschließen, hätte es einer ausdrücklichen Änderung bedurft.
- 103
Zudem kann aus der tatsächlichen Handhabung der Weitergabe der jeweiligen Tariferhöhungen nach Vertragsschluss über einen Zeitraum von acht Jahren ein Rückschluss auf die Auslegung des Vertrages dahingehend zulassen, dass es auch dem Parteiwillen entsprach, die Verweisung auf die ergänzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung auch als Verweisung auf den jeweiligen Vergütungstarifvertrag zu verstehen. Dies wird darin bestätigt, dass die Parteien in § 4 des Arbeitsvertrages vom 1. Februar 1994 die Vergütungs- und Fallgruppe, der die klägerische Tätigkeit unterfällt, genannt haben. Auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass die Parteien eine dynamische Verweisung gewollt haben, denn ansonsten hätte es nahe gelegen, eine konkrete Vergütungssumme in den Arbeitsvertrag mit aufzunehmen, statt eine Vergütungsgruppe zu benennen. Der Hinweis auf die Vergütungsgruppe ist objektiv vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die jeweils an diese Vergütungsgruppe geknüpfte Vergütung zu zahlen ist.
- 104
Schließlich hat das Landesarbeitsgericht in seiner bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 23. März 2006 bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass etwaige Unklarheiten, die sich aus § 3 Absatz 1 und Absatz 2 des Arbeitsvertrages ergeben, zu Lasten der den Arbeitsvertrag formulierenden Beklagten gehen.
- 105
Die Vorstellung der Beklagten, man könne die vorliegende Vertragsklausel in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Inbezugnahmeklauseln auf Tarifverträge tarifgebundener Arbeitgeber als bloße Gleichstellungsabrede ansehen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Es ist richtig, dass die Beklagte am 1. Februar 1994, dem Datum, unter dem der neue Arbeitsvertrag der Klägerin abgeschlossen wurde, weder formvollendet durch notariellen Vertrag gegründet war, noch im Handelsregister eingetragen war. Daraus zu folgern, der Arbeitsvertrag sei dann nicht mit der Beklagten sondern mit dem tarifgebundenen Landkreis geschlossen worden, ist allerdings abwegig. Ausweislich des Rubrums des Arbeitsvertrages ist die Beklagte als Vertragspartner ausgewiesen (hier Blatt 322). Die Unterschrift für Arbeitgeberseite hat Herr W. geleistet mit dem Zusatz „Geschäftsführer“. Diese beiden Umstände stehen einem Verständnis des Vertrags als eines Vertrages zwischen der Klägerin und dem Landkreis entgegen. Der Umstand, dass die GmbH noch nicht formvollendet gegründet war, führt nur dazu, dass der Vertrag dann im Zweifel mit der Vor-GmbH oder gar einer Vor-Gründungs-GmbH abgeschlossen wurde. Die Einzelheiten dazu können dahinstehen, da die Geschäfte der Vor-GmbH oder der Vor-Gründungs-GmbH nach deren erfolgreicher Gründung der GmbH zugerechnet werden.
2.
- 106
Die Beklagte ist seit Oktober 2005 verpflichtet, das Arbeitsverhältnis der Klägerin entsprechend den Vergütungsregelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) abzurechnen. Dies ergibt sich aus § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 1. Februar 1994.
- 107
Gemäß vorgenannter Regelung des Arbeitsvertrages haben die Parteien die Geltung des BAT-O und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen im Geltungsbereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) vereinbart. Diese vertraglich gewollte Bindung an das Tarifwerk bewirkt, dass sich die Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses der Parteien nunmehr nach dem TVöD/TVÜ-VkA richten. Durch §§ 3 und 4 des Arbeitsvertrages sollte die Klägerin mit sonstigen Angestellten im öffentlichen Dienst im Bereich VkA gleichgestellt werden. Im Bereich VkA kommt der BAT-O allerdings seit Oktober 2005 nicht mehr zur Anwendung. Er kann deshalb auch für das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Wirkung mehr entfalten. Ausschlaggebend ist, welches Ziel die Parteien mit der gewollten Bindung an das tarifliche Regelwerk verfolgt haben. Dieses muss in der Gleichstellung mit vergleichbaren Beschäftigten an kommunalen Krankenhäusern gesehen werden. In kommunalen Krankenhäusern findet allerdings seit Oktober 2005 der TVöD und der dazugehörende Überleitungstarifvertrag (TVÜ-VkA) Anwendung. Das muss dann aber auch für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten.
- 108
Selbst wenn man mit der Beklagten insoweit annehmen wollte, dass die arbeitsvertragliche Regelung der Parteien nicht dazu führt, dass nunmehr der TVöD Anwendung findet, könnte das ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsste man dann davon ausgehen, dass der Arbeitsvertrag durch die fehlende Weiterentwicklung des BAT / BAT-O nachträglich lückenhaft geworden ist, und die Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen wäre, dass man von einer Verweisung auf den TVöD ausgeht (BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 – BAGE 134, 283 = AP Nr. 76 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = DB 2010, 1888).
3.
- 109
Gegen die Höhe des vom Arbeitsgericht der Klägerin zugesprochenen Anspruchs hat die Beklagte im Rahmen der Berufung lediglich einen durchgreifenden Einwand vorgebracht, der zu einem teilweisen Erfolg der Berufung führt.
- 110
Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Entgelt der Klägerin im Oktober 2005 bei Vollbeschäftigung und bei Berücksichtigung von zwei Kindern auf 2.605,25 EUR bemessen hätte. Zutreffend ist auch die vom Arbeitsgericht angesetzte Tariflohnerhöhungen zum 1. Juli 2006 um den Faktor 1,01596, woraus sich ein Entgelt bei Vollbeschäftigung in Höhe von 2.646,83 EUR ergibt. 89 Prozent hiervon betragen 2.355,68 EUR. Abzüglich geleisteter 2.125,24 EUR verbleibt eine Differenz in Höhe von 230,44 EUR. Diese steht der Klägerin jedenfalls für die Monate Juni und Juli 2006 zu, was sich dann auf 460,88 EUR summiert.
- 111
Seit August 2006 ist die Klägerin allerdings nur noch einem Kind zum Unterhalt verpflichtet, weshalb sich die Zusammensetzung des Entgelts ändert. Das hat das Arbeitsgericht übersehen. Der kinderbezogene Anteil des Ortzuschlags (§ 11 TVÜ-VkA) geht nur noch mit 86,48 EUR monatlich in die Entgeltberechnung ein. Wegen des weggefallenen weiteren Kindes ist das Entgelt um denselben Betrag zu kürzen, woraus sich bei Vollbeschäftigung ein Entgelt in Höhe von nunmehr 2.560,35 EUR ergeben hätte. 89 Prozent hiervon sind 2.278,71 EUR. Abzüglich geleisteter 2.125,24 EUR ergibt sich eine monatliche Differenz in Höhe von 153,47 EUR für die 11 Monate von August 2006 bis einschließlich Juni 2007, was sich dann auf 1.688,19 EUR summiert.
- 112
Zum 1. Juli 2007 hat das Arbeitsgericht zutreffend eine weitere Entgelterhöhung um den Faktor 1,01571 berücksichtigt. Daraus errechnet sich dann das Entgelt ab Juli 2007 bei Vollbeschäftigung (und Besitzstand 1 Kind) mit 2.600,57 EUR. 89 Prozent hiervon ergeben 2.314,10 EUR. Abzüglich der tatsächlich vergüteten 2.125,24 EUR ergibt sich also eine monatliche Differenz in Höhe von 189,27 EUR, was sich für die zwei letzten Monate des Streitzeitraums auf 378,54 EUR summiert.
- 113
Der Zahlungsantrag ist in Höhe der drei Teilbeträge (460,88 + 1.688,19 + 378,54) begründet, also in Höhe von 2.527,61 EUR. In diesem Umfang ist die Berufung auch unbegründet.
- 114
Begründet ist die Berufung, soweit das Arbeitsgericht wegen Nichtberücksichtigung des Wegfalls der Voraussetzungen für die weitere Berücksichtigung des zweiten Kindes ab August 2006 mehr zugesprochen hat. Der Fehler des Arbeitsgerichts summiert sich auf 772,57 EUR. In diesem Umfang ist die Berufung begründet.
4.
- 115
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die klägerischen Ansprüche nicht gemäß § 70 BAT-O bzw. § 37 TVöD ausgeschlossen. Nach diesen Regelungen sind Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sind. Vorliegend macht die Klägerin mit ihrer Klage Forderungen geltend. Da die Klage im Januar 2007 zugestellt wurde, hat die Klägerin mit ihr Ansprüche für sechs Monate zurückliegend, also ab Juli 2006 hinreichend konkret gefordert. Die Ausschlussfrist greift somit nicht. Eine Verwirkung kommt bereits angesichts des kurz zurückliegenden Zeitraumes nicht in Betracht.
5.
- 116
Der Zinsanspruch, dessen Zuspruch mit der Berufung nicht angegriffen wurde, ergibt sich aus § 291 BGB.
II.
- 117
Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht dem klägerischen Feststellungsantrag entsprochen.
- 118
Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich seit Oktober 2005 nach den Regelungen des TVöD/TVÜ-VKA. Dies ergibt sich gemäß § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 1. Februar 1994. Wegen der Einzelheiten kann auf die Ausführungen zum klägerischen Zahlungsanspruch (oben I.) Bezug genommen werden.
- 119
Lediglich zum Zwecke der Klarstellung hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag in andere Worte gefasst, denn er könnte von einem außenstehenden Leser ohne die nunmehr vorgenommene Einschränkung so verstanden werden, als ob der TVöD im Arbeitsverhältnis ohne die einzelvertraglich verabredeten Einkommens-Zugeständnisse der Klägerin gelten sollte. Eine so weitgehende Feststellung war aber von der Klägerin nie begehrt worden, und auch das Arbeitsgericht hat sie nie treffen wollen. Das ergibt sich sowohl aus der Klagebegründung als auch aus der Urteilsbegründung. Beide Texte nehmen wie selbstverständlich im Rahmen der Zahlungsklage in ihren Berechnungen jeweils Abzüge in Höhe von elf Prozent auf das Entgelt einer vollbeschäftigten Arbeitnehmerin in der Position der Klägerin vor. Daraus ergibt sich indirekt, dass die Klägerin und das Arbeitsgericht bei der von ihr begehrten Feststellung noch davon ausgegangen waren, dass der Änderungsvertrag aus Januar 2005 noch gelte. Das muss im Tenor zum Ausdruck gebracht werden.
- 120
Dem Gericht ist zwar aus dem zurückgenommenen klägerischen Antrag bekannt, dass die Klägerin inzwischen meint, der Änderungsvertrag aus dem Jahre 2005 sei nicht (mehr) gültig. Der damit zusammenhängende Streit ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Auch aus diesem Grunde war es daher erforderlich, zur Verdeutlichung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils die vorgenommene Klarstellung in den Tenor aufzunehmen.
C
- 121
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Ihr Rechtsmittel hatte zwar in einem geringen Umfang Erfolg. Die klägerische Zuvielforderung ist aber verhältnismäßig geringfügig (um die sechs Prozent bezogen auf den zutreffend festgesetzten Streitwert im arbeitsgerichtlichen Urteil) und sie führt nur zu geringfügig höheren Kosten, so dass eine Kostenteilung unter Berücksichtigung von § 92 Absatz 2 ZPO nicht angezeigt ist.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 72 ArbGG liegen nicht vor.
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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
Tenor
-
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. Mai 2008 - 15 Sa 1265/07 - aufgehoben.
-
2. Es wird festgestellt, dass der Prozessvergleich vom 16. August 2006 zum Aktenzeichen 15 Sa 1322/05 unwirksam ist.
-
3. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Beklagten - und über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs.
- 2
-
Der 1962 geborene, ledige und für ein Kind unterhaltspflichtige Kläger war seit November 2000 bei der Beklagten als „Personalreferent/Leiter der Personalabteilung Angestellte“ tätig. Sein Bruttogehalt betrug zuletzt 5.190,00 Euro zzgl. leistungsabhängiger Vergütung (Bonus).
- 3
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Im September 2004 entzog die Beklagte dem Kläger wesentliche Teile seiner bisherigen Arbeitsaufgaben. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 kündigte sie das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf Gründe in seinem Verhalten ordentlich zum 30. April 2005 und mit Schreiben vom 21. Februar 2005 - vorsorglich - ordentlich zum 31. August 2005.
- 4
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Der Kläger erhob gegen beide Kündigungen Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht stellte durch Urteil vom 30. März 2005 die Unwirksamkeit der Kündigung vom 29. Oktober 2004 fest. Die Beklagte legte Berufung ein und beantragte hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zum 30. April 2005 aufzulösen. Den die Kündigung vom 21. Februar 2005 betreffenden Kündigungsrechtsstreit setzte das Arbeitsgericht aus. Daneben führten die Parteien zwei Rechtsstreite über die Weiterbeschäftigung des Klägers zu seinen ursprünglichen Arbeitsbedingungen und Zahlungsansprüche (Berufungsaktenzeichen: 15 Sa 1202/05 und 15 Sa 125/06).
-
Am 16. August 2006 schlossen die Parteien in mündlicher Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 15 Sa 1322/05 einen Vergleich folgenden Inhalts:
-
„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.10.2004 mit sozialer Auslauffrist mit dem 31.12.2006 seine Beendigung finden wird.
2. Der Kläger wird bis zum Ablauf der Frist unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche und unter Verzicht auf Verrechnung mit eventuellen Zwischenverdiensten des Klägers.
3. Die Zeit vom 01.05.2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird bei einem monatlichen Gehaltsanspruch von 4.000,00 € brutto abgerechnet und unter Berücksichtigung von Gehaltsanteilen, die auf Träger von Sozialleistungen und Sozialversicherungsleistungen übergegangen sind, ausgezahlt.
4. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen unter dem Datum des 31.12.2006, das wohlwollend abgefasst ist und seinem beruflichen Fortkommen dient.
Der Kläger wird der Beklagten einen Zeugnisentwurf vorlegen, den diese nur ablehnen kann, wenn die Angaben und die Bewertung offensichtlich unzutreffend sind.
Das gleiche gilt für ein vom Kläger vorzulegendes Zwischenzeugnis.
5. Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt einschließlich der Ansprüche auf Bonuszahlungen.
Gleichfalls sind erledigt die Rechtsstreite der Parteien 15 Sa 1202/05, 15 Sa 125/06 und der noch in erster Instanz ausgesetzte Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Braunschweig zum Aktenzeichen 2 Ca 57/05.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
In der Berufungssache 15 Sa 1202/05 werden die Kosten des Berufungsverfahrens gleichfalls gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der dortigen erstinstanzlichen Kosten bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Die Kosten des Rechtsstreits 15 Sa 125/06 werden gegeneinander aufgehoben.
Ebenso werden gegeneinander aufgehoben die Kosten des Rechtsstreits 2 Ca 57/05.“
- 6
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In der Folgezeit stritten die Parteien zunächst über die Regelung zu Nr. 3 des Vergleichs und dabei über die Frage, ob zwischen ihnen tatsächlich - wie protokolliert - die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses auf der Basis von 4.000,00 Euro für die Zeit ab 1. Mai 2004 oder - wie vom Kläger im Hinblick auf die am 30. April 2005 auslaufende Kündigungsfrist geltend gemacht - erst ab 1. Mai 2005 vereinbart worden war. Anlass war eine von der Beklagten geltend gemachte Gehaltsüberzahlung betreffend die Zeit ab 1. Mai 2004.
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Mit Schriftsatz vom 13. August 2007, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 16. August 2007, hat der Kläger den Vergleich „unter allen erdenklichen Gesichtspunkten, insbesondere wegen Täuschung und Drohung im Sinne von § 123 BGB“ angefochten. „Vorsorglich“ hat er den Widerruf des Vergleichs und „höchstvorsorglich“ den Rücktritt vom Vergleich erklärt. Auf entsprechende Erklärungen gegenüber der Beklagten hat er Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 12. September 2007 hat das Landesarbeitsgericht eine Selbstablehnung des Vorsitzenden für begründet erklärt.
- 9
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Der Kläger hat in dem unter dem Aktenzeichen 15 Sa 1265/07 fortgesetzten Berufungsverfahren (ursprünglich: 15 Sa 1322/05) geltend gemacht, der Prozessvergleich habe den Rechtsstreit nicht erledigt. Die Anfechtung sei wegen widerrechtlicher Drohung begründet. Unmittelbar zu Beginn der Verhandlung vom 16. August 2006 habe der Vorsitzende - offenbar bereits über das Scheitern außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen unterrichtet - seine Unzufriedenheit über den Verfahrensstand zum Ausdruck gebracht und auf seinen - des Klägers - Vortrag zum Grund des Konflikts mit den Worten reagiert: „Passen Sie auf, was Sie sagen; es wird sonst alles gegen Sie verwendet“. Dadurch sei bei ihm der Eindruck entstanden, der Vorsitzende wolle jegliche Erörterung des Streitstoffs gleich zu Beginn unterbinden. Trotz seiner Erklärung, den Arbeitsplatz wiedererlangen zu wollen, habe dieser das Gespräch sogleich auf die Erörterung der Modalitäten eines Vergleichs gelenkt. Da er sich dem nicht offen habe widersetzen wollen, habe er einen seiner Vorstellung entsprechenden Abfindungsbetrag von 150 TEuro genannt. Der Vorsitzende habe daraufhin erklärt: „Wer bis zuletzt hofft, stirbt mit einem Lächeln“ und sei dazu übergegangen, ihm geringe Erfolgsaussichten seiner Klage wie folgt vor Augen zu führen: „Wenn Sie dem nicht zustimmen, dann kriegen Sie sonst nur 10 oder 20 TEuro“, „Sie haben keine Chance, höchstens 20 %, Sie müssen das machen!“. Seine weiterhin ablehnende Haltung gegenüber einem Vergleich habe der Vorsitzende mit den Worten kommentiert: „Sie spielen hier Vabanque“; „Was Sie machen, ist unverantwortlich im Hinblick auf Ihre familiäre Situation“ und: „Hören Sie mir auf mit Mobbing, davon will ich nichts hören, da kommt nichts bei raus!“ Zusammen mit weiteren unsachlichen Bemerkungen habe dies in ihm den Eindruck hervorgerufen, sein Fall werde nicht mehr objektiv und unparteiisch beurteilt. In unverhohlen aggressiver Art habe der Vorsitzende dann geäußert: „Seien sie vernünftig. Sonst müssen wir Sie zum Vergleich prügeln“, auf seine weitere Verweigerung eines Vergleichsschlusses ohne Widerrufsmöglichkeit erklärt: „Ich reiße Ihnen sonst den Kopf ab“ und schließlich: „Sie werden sonst an die Wand gestellt und erschossen“ sowie - nach einem „Blick in die Runde“ -: „Manche muss man eben zu ihrem Glück zwingen“. Danach habe er - der Kläger - endgültig den Eindruck gewonnen, der Vorsitzende sei bereit, sich über jedes Recht hinwegzusetzen. Durch dessen weitere Reaktionen wie „Dann wechseln Sie eben die Stadt.“; „Dann müssen Sie eben wieder unten anfangen und sich hocharbeiten“ sei ihm klar geworden, dass gleichgültig sei, was er noch vortrage. So sei nach der Erklärung des Vorsitzenden: „Stimmen Sie dem jetzt endlich zu, ich will Mittag essen gehen“ der Vergleich geschlossen worden. Erst später sei ihm bewusst geworden, dass diese massiven, einer fairen Verhandlungsführung widersprechenden Drohungen zu seiner Verhandlungsunfähigkeit geführt hätten. Ohne sie hätte er den Vergleich nicht geschlossen, zumindest nicht mit dem protokollierten Inhalt.
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
-
1.
das Verfahren - 15 Sa 1322/05 - fortzusetzen,
2.
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 30. März 2005 - 2 Ca 992/04 - zurückzuweisen sowie
3.
den Auflösungsantrag der Beklagten abzuweisen.
- 11
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Die Beklagte hat beantragt, „die Anträge zurückzuweisen“. Sie hat die Auffassung vertreten, der Vergleich sei wirksam. Das Landesarbeitsgericht sei nach Erstberatung der Auffassung gewesen, die Kündigung sei wohl nicht gerechtfertigt, ihr sei jedoch die Fortsetzung des zerrütteten Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten. Der Vorsitzende habe dem Kläger in ruhigem und vernünftigem Ton erläutert, dass er sich bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Festsetzung einer Abfindung schlechter stehe als bei Abschluss des angetragenen Prozessvergleichs. Auch wenn sich der Vorsitzende dabei - Einzelheiten seien ihrem Prozessbevollmächtigten nicht mehr „erinnerlich“ - zu Äußerungen habe hinreißen lassen, die nicht in einen Gerichtssaal gehörten, seien diese für den Vergleichsschluss nicht kausal geworden. Entscheidend seien vielmehr die Verhandlungen der Parteien während der Sitzungsunterbrechungen gewesen. Einzelne, herausgegriffene Äußerungen des Vorsitzenden, etwa der Art, der Kläger habe „keine Chance“ und solle dem Vergleich „endlich zustimmen“, seien vor dem Hintergrund der rund dreistündigen Verhandlung verständlich. Zudem habe der Kläger den Vergleich erst angefochten, als - unstreitig - ein zwischenzeitlich von ihm neu begründetes Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber wieder beendet gewesen sei. „Vergleichsreue“ sei kein Anfechtungsgrund. Im Übrigen sei von einer Bestätigung des Vergleichs auszugehen.
-
Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist. Es hat die Revision zugelassen. Mit ihr begehrt der Kläger die Feststellung, dass das vorliegende Verfahren (Berufungsaktenzeichen: 15 Sa 1322/05; nunmehr: 15 Sa 1265/07) sowie die Verfahren 15 Sa 1202/05, 15 Sa 125/06 und 2 Ca 57/05 (Arbeitsgericht Braunschweig) durch den Prozessvergleich vom 16. August 2006 nicht erledigt sind. Weiter beantragt er, nach den im vorliegenden Verfahren gestellten Berufungsanträgen zu erkennen. Soweit sein Begehren zunächst auch auf eine Sachentscheidung in den Verfahren 15 Sa 1202/05 und 15 Sa 125/06 gerichtet war, hat er hieran zuletzt nicht mehr festgehalten.
Entscheidungsgründe
- 13
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Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs vom 16. August 2006 und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur (weiteren) Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Beklagten.
- 14
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I. Die mit der Revision zuletzt verfolgten Anträge sind zulässig. Das gilt insbesondere für den Feststellungsantrag. Er genügt den Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO.
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1. Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur. Er enthält einerseits eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt. Zugleich beruht er auf einem privatrechtlichen Vertrag, für den § 779 BGB und die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Willenserklärung gelten. Die Einheit von Prozesshandlung und materiellem Rechtsgeschäft sowie prozesswirtschaftliche Gründe sind maßgebend für die prozessualen Folgen materiellrechtlicher Mängel des Prozessvergleichs. Soweit diese auf Umständen beruhen, die bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestanden haben - sei es, dass sie zur Nichtigkeit des Vergleichs von Anfang an führen (zB gemäß §§ 134, 138, 306, 779 BGB), sei es, dass sie ein Anfechtungsrecht gemäß §§ 119, 123 BGB begründen, nach dessen Ausübung der Vergleich rückwirkend nichtig wird(§ 142 BGB) - ist der Prozessvergleich auch als Prozesshandlung unwirksam. Seine prozessbeendende Wirkung ist dann nicht eingetreten, die Rechtshängigkeit des Prozesses hat fortbestanden (st. Rspr., BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 15, BAGE 120, 251).
- 16
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2. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen wurde (BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 15, BAGE 120, 251; 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - zu B II 2 der Gründe mwN, BAGE 40, 17). Wird die Wirksamkeit verneint, kann hierüber ein Zwischenurteil ergehen, das die Unwirksamkeit feststellt (Senat 14. Juli 1960 - 2 AZR 152/60 - zu III der Gründe, BAGE 9, 319; BGH 26. Januar 1967 - Ia ZB 19/65 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 47, 132). Wird der Vergleich als wirksam angesehen, so ergeht ein Endurteil dahin, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist (BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - aaO; BGH 10. März 1955 - II ZR 201/53 - BGHZ 16, 388).
- 17
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3. Werden in einem Prozessvergleich andere Verfahren mit erledigt (Gesamtvergleich), so kann der Streit über dessen Wirksamkeit in jedem dieser Verfahren geklärt werden. Dabei steht es der Partei frei, die Unwirksamkeit des Vergleichs als Vorfrage klären zu lassen, sie demnach in dem von ihr gewählten Verfahren zum Streitgegenstand einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zu machen. Damit wird die Frage der Wirksamkeit des Vergleichs einer rechtskraftfähigen Entscheidung zugeführt, die für die Parteien in den übrigen Verfahren bindend ist. Diese sind ggf. bis zur Entscheidung des angegangenen Gerichts auszusetzen (Senat 25. Juni 1981 - 2 AZR 219/79 - zu II 1 d der Gründe, BAGE 36, 105; BGH 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82 - zu I der Gründe, BGHZ 87, 215).
- 18
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4. Der in der Revision erhobene Feststellungsantrag des Klägers ist als ein solcher Zwischenfeststellungsantrag auszulegen und mit diesem Inhalt zulässig. Er zielt darauf, die Wirkungen einer erfolgreich geltend gemachten Unwirksamkeit des Vergleichs nicht nur für den vorliegenden Rechtsstreit, sondern auch für die miterledigten Rechtsstreite verbindlich klären zu lassen. Dabei kann offenbleiben, ob schon der im Berufungsverfahren zuletzt gestellte Antrag zu 1 - wovon offenbar das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist - als ein solcher Antrag auszulegen war. Das Begehren ist auch zulässig, wenn von einer erstmaligen Anbringung des Antrags in der Revision auszugehen wäre. Zwar ist eine Klageerweiterung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig (st. Rspr., BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu II 1 der Gründe mwN, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2). Sie ist aber aus prozessökonomischen Gründen zuzulassen, wenn der neue Sachantrag sich auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt stützt und berechtigte Interessen des Gegners nicht beeinträchtigt werden (BAG 18. September 2007 - 3 AZR 560/05 - Rn. 14, NZA-RR 2008, 320; 10. Februar 2004 - 9 AZR 89/03 - zu A der Gründe, AP ATG § 2 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 10). Das ist hier der Fall. Die Beklagte sieht dies ersichtlich nicht anders.
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5. Dem Umstand, dass das Landesarbeitsgericht durch Endurteil entschieden hat, entspricht es, dass der Kläger seinen Antrag auf (Sach-)Entscheidung über die Berufungsanträge auch in der Revision weiter verfolgt. Diese sind nicht in der Berufungsinstanz „hängen geblieben“ (vgl. Senat 4. März 2004 - 2 AZR 305/03 - zu B II der Gründe, AP ZPO § 794 Nr. 40 = EzA ZPO 2002 § 794 Nr. 1; OLG Karlsruhe 21. Juli 2005 - 19 U 46/05 - MDR 2005, 1368). Das Vorbringen der Parteien lässt nicht erkennen, dass sie den Streit zunächst auf die Frage der Wirksamkeit des Prozessvergleichs beschränkt hätten (zu einer solchen Konstellation, in der die Berufungsanträge vorerst nicht gestellt waren: BGH 6. Juli 1966 - Ib ZR 83/64 - zu I 1 der Gründe, AP ZPO § 794 Nr. 12). Mit der vor dem Senat erfolgten Klarstellung, dass sich die begehrte Sachentscheidung auf die im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Berufungsanträge beschränkt, hat der Kläger der prozessualen Selbstständigkeit der mitverglichenen Rechtsstreite Rechnung getragen. Eine Sachentscheidung in den weiteren Verfahren kann der Kläger nur dadurch herbeiführen, dass er sich jeweils auf die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 16. August 2006 beruft und sodann die entsprechenden Sachanträge stellt.
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II. Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Prozessvergleich vom 16. August 2006 ist unwirksam.
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1. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils bietet dem Senat eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Er ist nicht mangelhaft iSv. § 69 Abs. 3 ArbGG.
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a) § 69 Abs. 3 ArbGG verlangt für Urteile, gegen die die Revision statthaft ist, eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien. Dabei ist eine Bezugnahme auf Schriftsätze möglich, soweit dadurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird. Diesen Anforderungen (zu den Einzelheiten vgl. Senat 20. August 2009 - 2 AZR 165/08 - Rn. 16, AP BGB § 626 Nr. 223 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 27) wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand den Streitgegenstand bezeichnet, die Anträge hervorgehoben und auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Eine vorbehaltlose Antragstellung - wie im Termin der letzten mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erfolgt - stellt grundsätzlich die Bezugnahme auf den gesamten bis dahin vorliegenden Inhalt der Verfahrensakten dar, der damit insgesamt iSv. § 559 Abs. 1 ZPO der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt(vgl. BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 151/08 - Rn. 24, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 69 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 87; BGH 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91 - NJW 1992, 2148).
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b) Danach kann offenbleiben, ob die Rügen des Klägers, soweit sie sich auf Verfahrensfehler des Landesarbeitsgerichts bei der Behandlung seines in der Vorinstanz angebrachten und negativ beschiedenen Tatbestandsberichtigungsantrags beziehen, wegen der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung (§ 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO) und der Möglichkeit der Anhörungsrüge (§ 78a ArbGG) zulässig sind. Es ist jedenfalls mit Blick auf die Inbezugnahme des Parteivorbringens nicht ersichtlich, dass die gerügte Auslassung wesentlichen Vorbringens zu einer Unrichtigkeit des Tatbestands hätte führen können.
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2. Der Prozessvergleich vom 16. August 2006 ist nicht aus formellen Gründen unwirksam. Die gesetzlichen Anforderungen an die Protokollierung (§ 162 Abs. 1, § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) sind erfüllt. Der Kläger hat seinen in der Vorinstanz erhobenen Einwand, es fehle an einer Genehmigung des Vergleichs, in der Revision nicht mehr aufgegriffen. Seine Behauptung ist zudem durch das vom Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnete Sitzungsprotokoll widerlegt. Weist das Protokoll - wie hier - die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten aus, ist dagegen nur der Nachweis der Fälschung möglich (§ 165 ZPO).
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3. Der Vergleich ist unwirksam, weil die Anfechtung berechtigt ist. Der Kläger ist im Termin der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2006 widerrechtlich durch Drohung seitens des Kammervorsitzenden zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden (§ 123 Abs. 1 BGB). Dies hat er nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts frist- und formgerecht durch Anfechtung geltend gemacht (§ 124 Abs. 1 und 2, § 143 Abs. 1 und 2 BGB).
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a) Eine Drohung iSd. § 123 Abs. 1 BGB setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung als in irgendeiner Weise von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Der Bedrohte muss einer Zwangslage ausgesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, sich nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus der Widerrechtlichkeit des eingesetzten Mittels oder der des verfolgten Zwecks ergeben. Bedient sich der Drohende an sich erlaubter Mittel zur Verfolgung eines an sich nicht verbotenen Zwecks, kann sich die Widerrechtlichkeit gleichwohl aus der Inadäquanz, dh. der Unangemessenheit des gewählten Mittels im Verhältnis zum verfolgten Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist das Mittel nach Treu und Glauben nicht als angemessen zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung rechtswidrig (BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 200/07 - Rn. 18, EzA BGB 2002 § 123 Nr. 8; 15. Dezember 2005 - 6 AZR 197/05 - Rn. 14, AP BGB § 123 Nr. 66 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 6 mwN).
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b) § 123 Abs. 1 BGB verlangt, dass der Drohende das Übel irgendwie in Aussicht stellt. Eine Willenserklärung, die lediglich unter Ausnutzung einer bestehenden Zwangslage veranlasst worden ist, kann nicht wegen widerrechtlicher Drohung angefochten werden (BGH 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86 - zu I 2 der Gründe, AP BGB § 123 Nr. 33). § 123 Abs. 1 BGB schützt die freie Willensentscheidung nur vor rechtswidrigen Beeinflussungen durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung. Die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit des Einzelnen wird dagegen nicht allgemein gegen jede Art von Beeinträchtigung durch eine Zwangslage geschützt (BAG 16. Februar 1983 - 7 AZR 134/81 - zu I 5 der Gründe, AP BGB § 123 Nr. 22 = EzA BGB § 123 Nr. 21; BGH 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86 - aaO).
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c) Für die Anfechtung wegen Drohung ist es unerheblich, von welcher Person die Drohung stammt. Diese kann auch von einer Hilfsperson des Geschäftspartners oder einem Dritten ausgehen (BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 197/05 - Rn. 16, AP BGB § 123 Nr. 66 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 6; Senat 26. November 1981 - 2 AZR 664/79 -). Dritter in diesem Sinne kann auch das Gericht oder ein Mitglied des Gerichts sein (BGH 6. Juli 1966 - Ib ZR 83/64 - zu II 3 der Gründe, AP ZPO § 794 Nr. 12).
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d) Danach ist die Anfechtung berechtigt.
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aa) Der wirksamen Anfechtung des Prozessvergleichs steht nicht entgegen, dass der Kläger lediglich eine unzulässige Einflussnahme auf seine Willensbildung und nicht auch eine vergleichbare Einwirkung auf seinen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht hat. Der bei den Landesarbeitsgerichten nach § 11 Abs. 4 ArbGG bestehende Vertretungszwang, der den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs mit umfasst(vgl. GMP/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 11 Rn. 119; für den Anwaltszwang: BGH 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - zu II 2 der Gründe, NJW 1991, 1743 mwN), hindert nach den Umständen des vorliegenden Falls die Vergleichsanfechtung wegen eines Willensmangels in der Person des Klägers nicht.
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(1) Zwar ist ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter abgeschlossen hat, nach § 166 Abs. 1 BGB wegen Täuschung oder Drohung nur anfechtbar, wenn sich der Vertreter hat täuschen lassen oder sich die Drohung gegen ihn richtete(Palandt/Heinrichs BGB 68. Aufl. § 166 Rn. 3). Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn es um die Anfechtung eines Prozessvergleichs geht und der geltend gemachte Willensmangel in der Person einer Partei besteht, die in einem Vergleichstermin selbst zugegen war. Beteiligt sich die Prozesspartei an den gerichtlichen Vergleichsverhandlungen, so ist es je nach den Umständen möglich, dass nicht ihr Bevollmächtigter, sondern sie selbst die eigentliche Entscheidung trifft, ob der Vergleich mit dem ausgehandelten Inhalt angenommen werden soll. Schließt der Prozessbevollmächtigte unter derartigen Voraussetzungen den Vergleich ab, setzt er regelmäßig nur den Geschäftswillen seines Mandanten in die Tat um; er handelt nach dessen Weisungen. Dann aber kommt es für Willensmängel im Rahmen der Anfechtung analog § 166 Abs. 2 BGB auf die Prozesspartei selbst und nicht ihren Vertreter an(zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung BGH 24. Oktober 1968 - II ZR 214/66 - zu II 2 b der Gründe, WM 1969, 471; für den Fall der Drohungsanfechtung unausgesprochen BGH 6. Juli 1966 - Ib ZR 83/64 - NJW 1966, 2399).
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(2) Im Streitfall gehen die Parteien übereinstimmend von einem weisungsgebundenen Handeln des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers aus. So hat die Beklagte selbst ausgeführt, die Verhandlungen hätten sich deshalb so langwierig gestaltet, weil der Kläger mehrfach erklärt habe, den Vergleich schließen zu wollen, einige Sekunden später aber hiervon wieder Abstand genommen habe. Angesichts dieses „Szenario“ sei es nachvollziehbar, dass der Vorsitzende nach Stunden erklärt habe, der Kläger habe „sonst keine Chance“ und ihn mit den Worten angesprochen habe: „Stimmen Sie dem jetzt endlich zu, ich will Mittag essen gehen“. Das wiederum lässt den Schluss zu, dass der Prozessbevollmächtigte den Vergleich ohne das Einverständnis des Klägers nicht genehmigt hätte.
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bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist von einer Willensbeeinflussung des Klägers durch widerrechtliche Drohung seitens des Vorsitzenden auszugehen.
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(1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Erklärungen des Vorsitzenden „Gleich werden Sie an die Wand gestellt und erschossen“, „Ich reiße Ihnen sonst den Kopf ab“ und: „Seien Sie vernünftig, sonst müssen wir Sie zum Vergleich prügeln“ seien ersichtlich nicht wörtlich zu verstehen, sondern „als schlechter Scherz“ zu erkennen gewesen. Der Vorsitzende habe dem Kläger - wenn auch in unsachlicher Art und Weise - anhand der Prozesslage die voraussichtlichen Folgen eines möglichen Scheiterns der Vergleichsverhandlungen aufzeigen wollen.
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(2) Damit hat sich das Landesarbeitsgericht zu Unrecht allein am Wortlaut der in Rede stehenden Äußerungen orientiert. Es hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Drohung iSv. § 123 BGB nicht ausdrücklich ausgesprochen zu werden braucht, sondern versteckt oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann(BGH 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86 - zu I 1 a der Gründe, AP BGB § 123 Nr. 33). Den Erklärungen des Vorsitzenden kann ein drohendes Element nicht abgesprochen werden. Aus dem Vorbringen der Parteien geht nicht hervor, dass dem Kläger die - offenbar häufiger an den Tag gelegte - ungewöhnliche Art des Vorsitzenden bekannt gewesen wäre oder die Vergleichsverhandlungen in einer aufgelockerten Gesprächsatmosphäre geführt worden wären. Dies ist auch objektiv nicht ersichtlich. Vielmehr beschreibt das Vorbringen beider Parteien eine durchgehende Anspannung des Klägers. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass beim Kläger aufgrund der in Rede stehenden Äußerungen der Eindruck entstanden ist, dem Vorsitzenden sei jedes, ggf. auch ein anrüchiges Mittel recht, um den Prozess zu dem gewünschten Abschluss bringen, und er - der Kläger - diesem Druck nur dadurch ausweichen könne, dass er den angetragenen Vergleich (endlich) schließe. Bereits dies erfüllt die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB.
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(a) Zwar soll das Gericht nach § 64 Abs. 7, § 57 Abs. 2 ArbGG in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Damit weist ihm das Gesetz im Hinblick auf Vergleichsbemühungen eine aktive Rolle zu, die sich auch in Vergleichsvorschlägen äußern kann (Dietrich ZZP 120, 443, 446). Wenn das Gericht in diesem Zusammenhang - was von vielen Parteien als hilfreich empfunden wird - seine vorläufigen rechtlichen Überlegungen und etwaige Beweisrisiken offenlegt, ist darin in der Regel ein sachlicher Hinweis auf die rechtlichen Folgen eines Scheiterns der Vergleichsverhandlungen zu sehen; die bloße Verdeutlichung von Prozessrisiken kann regelmäßig nicht als Drohung gewertet werden (BGH 6. Juli 1966 - Ib ZR 83/64 - zu II 2 c der Gründe, AP ZPO § 794 Nr. 12; BGB-RGRK/Steffen 12. Aufl. § 779 Rn. 52; Staudinger/Singer/ v. Finckenstein (2004) § 123 Rn. 63; Arndt NJW 1967, 1585; Schneider NJW 1966, 2399).
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(b) Anders liegt der Fall aber, wenn die Verhandlungsführung den Eindruck erweckt, die Partei müsse sich zwingend der Autorität des Gerichts beugen (vgl. Staudinger/Singer/v. Finckenstein (2004) § 123 Rn. 63; Dietrich ZZP 120, 443, 451; Schallow Der mangelhafte Prozessvergleich S. 222 f.). Die Einbettung des Prozessvergleichs in das gerichtliche Urteilsverfahren setzt die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften voraus, insbesondere des Gebots, einer Partei auch im Rahmen von Vergleichsverhandlungen Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu vertreten, und ihr rechtliches Gehör zu gewähren (Schallow S. 222; Wolf in Gottwald/Hutmacher/Röhl/Strempel Der Prozessvergleich S. 153, 156). Außerdem verlangt der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) iVm. Art. 2 GG abzuleitende Justizgewährleistungsanspruch danach, einer Partei den Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren(BVerfG 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395). Bei der Beurteilung, ob das Drängen des Gerichts auf einen Vergleichsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls eine widerrechtliche Drohung darstellt, sind diese grundrechtlichen Anforderungen mit zu berücksichtigen.
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(c) Im Streitfall hat der Vorsitzende in seiner dienstlichen Äußerung, die sich der Kläger ausdrücklich zu eigen gemacht hat, eingeräumt, es sei ihm darum gegangen, dem Kläger das „tödliche“ Risiko einer Ablehnung des Vergleichs vor Augen zu führen. Die drastische Wortwahl, mit der er dies in der Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, war geeignet, beim Kläger die Furcht vor einer von ihm nicht mehr zu beeinflussenden, nachteiligen Entscheidung zu wecken und die freie Abwägung des Für und Wider auszuschließen (vgl. hierzu einen ähnlichen Fall BGH 6. Juli 1966 - Ib ZR 83/64 - zu II 2 c der Gründe, AP ZPO § 794 Nr. 12). Hinzu kommt, dass der Kläger die Äußerungen des Vorsitzenden dahin verstehen musste, bei weiteren Bedenken gegen den Vergleich oder dessen Inhalt als „Störenfried“ zu gelten und nicht erwarten zu können, mit seinem Anliegen noch Gehör zu finden und mit Sachargumenten durchzudringen. Das in Aussicht gestellte Übel war damit zum einen die Verlängerung der für den Kläger unerträglich gewordenen Situation im Gerichtssaal selber. Zum anderen musste der Kläger befürchten, bei endgültiger Verweigerung eines Vergleichsabschlusses kein unbefangenes, abgewogenes Urteil mehr erlangen zu können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vergleich aus Sicht des Vorsitzenden für den Kläger vorteilhaft war. Die durch § 123 Abs. 1 BGB geschützte freie Willensbestimmung schließt die Verweigerung eines angetragenen Vergleichs ein, mag dies auch aus Sicht des Gerichts oder objektiv unvernünftig erscheinen.
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cc) Das Vorgehen des Vorsitzenden war offensichtlich dazu bestimmt, den Kläger zu veranlassen, seinen Widerstand gegen den angetragenen Vergleich aufzugeben. Das ergibt sich sowohl aus den Worten: „Manche muss man eben zu ihrem Glück zwingen“ als auch aus dem Hinweis, der Kläger habe sonst „keine Chance“. Der Einwand der Beklagten, derartige Erklärungen seien lediglich Ausdruck einer durch die langwierigen Vergleichsverhandlungen eingetretenen Erschöpfung des Kammervorsitzenden, liegt fern. Wäre dem so gewesen, hätte es angesichts der offen zutage getretenen Unsicherheit des Klägers nahe gelegen, die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts in den Vergleich anzuregen.
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dd) Zu Unrecht meint die Beklagte, schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers fehle es jedenfalls an der Kausalität der aufgezeigten Drohung für den Vergleichsschluss.
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(1) Gemäß § 123 Abs. 1 BGB muss die Drohung für die angefochtene Willenserklärung des Bedrohten ursächlich gewesen sein. Dabei genügt es, dass sie nach der Vorstellung des Drohenden mitursächlich gewesen ist (BAG 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 58, BAGE 125, 70; 15. Dezember 2005 - 6 AZR 197/05 - Rn. 19, AP BGB § 123 Nr. 66 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 6; MünchKommBGB/Kramer 5. Aufl. § 123 Rn. 47). Eine Willenserklärung kann nur dann erfolgreich wegen Drohung angefochten werden, wenn der Anfechtende einem auf die Bestimmung des Willens gerichteten Verlangen nachgegeben und die Willenserklärung nicht aus eigener, selbstständiger Überlegung abgegeben hat (BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 45, BAGE 120, 251).
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(2) Danach ist die Kausalität der widerrechtlichen Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess des Klägers zu bejahen. Ist die Androhung eines Übels geeignet, den Bedrohten zur Abgabe einer Willenserklärung zu bestimmen, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie eine solche Wirkung auch gehabt hat (vgl. BGH 30. Januar 1963 - VIII ZR 256/61 - BB 1963, 452).
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(a) Diese Vermutung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger gegen den Vorsitzenden - möglicherweise trotz ausdrücklichen Hinweises - kein Ablehnungsgesuch (§ 42, § 44 ZPO)angebracht, sondern die Vergleichsverhandlungen fortgesetzt hat. Zwar mag das Führen von Vergleichsverhandlungen in Kenntnis eines Ablehnungsgrunds als „Einlassen“ im Sinne von § 43 ZPO zu verstehen sein und ggf. den Verlust eines Ablehnungsrechts aus § 42 ZPO bewirken(bspw. OLG Frankfurt 19. Februar 1991 - 3 WF 185/90 - FamRZ 1991, 839; MünchKommZPO/Gehrlein 3. Aufl. § 43 Rn. 5). Es ist aber fraglich, ob § 43 ZPO auch im Rahmen von § 123 BGB zum Tragen kommen kann. Letztlich kann dies dahinstehen. § 43 ZPO dient der Prozesswirtschaftlichkeit und soll verhindern, dass das Ablehnungsrecht zu Zwecken der Prozesstaktik eingesetzt wird(MünchKommZPO/Gehrlein aaO Rn. 1). Zwingende materiell-rechtliche Wirkungen ergeben sich daraus nicht. Im Übrigen wird allein durch die Nichtausübung eines Ablehnungsrechts noch nicht der Kausalzusammenhang zwischen Drohung und späterem Vergleichsschluss durchbrochen.
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(b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kausalität der Drohung durch Zwischenberatungen der Parteien untereinander beseitigt worden wäre. Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht darstellt, was Gegenstand dieser Beratungen war, spricht der weitere Verlauf der mündlichen Verhandlung gegen einen von den vorangegangenen Äußerungen des Vorsitzenden unbeeinflussten, freien Entschluss des Klägers, dem Vergleich zuzustimmen. Sonst hätte es einer weiteren Einwirkung auf den Kläger nicht bedurft.
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e) Der Rechtsstreit war nicht zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Wirksamkeit des Prozessvergleichs an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Es bedarf keiner weiteren Feststellungen. Zwar hat das Landesarbeitsgericht das Vorbringen des Klägers zum Vorliegen einer widerrechtlichen Drohung als streitig angesehen und für seine Entscheidung lediglich als wahr unterstellt. Dabei hat es aber übersehen, dass die Behauptungen des Klägers, soweit sie sich auf den Gang der Verhandlung und für die Beklagte wahrnehmbare Äußerungen des Vorsitzenden bezogen haben, entweder in weiten Teilen - was etwa die von diesem selbst in einer dienstlichen Stellungnahme eingeräumten Äußerungen anbelangt - durch bejahende Einlassung zugestanden worden sind oder zumindest wegen der Unzulässigkeit eines Bestreitens nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu gelten hatten.
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aa) Soweit die Beklagte dem Vorbringen des Klägers überhaupt - im Wesentlichen pauschal - entgegen getreten ist, hat sie sich auf Erinnerungslücken ihres Prozessbevollmächtigten berufen. Insoweit liegt ein Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) vor.
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bb) Dies ist hier unzulässig. Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, welche Anstrengungen ihr Prozessbevollmächtigter unter Hinzuziehung ggf. vorhandener Sitzungsunterlagen unternommen hat, mögliche Erinnerungslücken zu schließen. Im Übrigen war die Beklagte im Termin vom 16. August 2006 auch durch ihren Personalleiter vertreten. Ob und mit welchem Ergebnis sie versucht hat, sich über diesen die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, geht aus ihrem Vorbringen nicht hervor.
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4. Die Anfechtung des Prozessvergleichs ist nicht gemäß § 144 BGB ausgeschlossen. Die diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten sind unschlüssig.
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a) Nach § 144 Abs. 1 BGB ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. Bestätigung ist jede Erklärung des Anfechtungsberechtigten, in der sein Wille zum Ausdruck kommt, ein ihm bekanntes Anfechtungsrecht nicht auszuüben (BAG 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 36, BAGE 125, 70; BGH 28. April 1971 - VIII ZR 258/69 - zu II 3 e cc der Gründe, NJW 1971, 1795). An die Annahme einer Bestätigung durch schlüssiges Verhalten sind strenge Anforderungen zu stellen. Teilnehmer am Rechtsverkehr pflegen erfahrungsgemäß nicht ohne Weiteres auf bestehende Befugnisse oder Gestaltungsmöglichkeiten zu verzichten (BGH 2. Februar 1990 - V ZR 266/88 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 110, 220). Für die Fälle des § 123 BGB gilt dies in besonderem Maße, weil dem Anfechtungsberechtigten eine Anfechtungsfrist von einem Jahr zur Verfügung steht(§ 124 BGB). Diese gesetzliche Überlegungsfrist darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass jedes Verhalten des Anfechtungsberechtigten, das sich als Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus dem anfechtbaren Rechtsgeschäft verstehen lässt, als dessen Bestätigung gewertet wird. Eine stillschweigende Bestätigung iSv. § 144 BGB kann erst angenommen werden, wenn das fragliche Verhalten eindeutig Ausdruck eines entsprechenden Willens und jede andere Deutung den Umständen nach ausgeschlossen ist(BAG 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - aaO; 16. Dezember 2004 - 2 AZR 148/04 - zu B I 1 der Gründe mwN, AP BGB § 123 Nr. 64 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 5).
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b) Danach kann eine Bestätigung des anfechtbaren Vergleichs nicht darin gesehen werden, dass der Kläger für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 Leistungen auf der Grundlage des Vergleichs entgegen genommen und sich mit der Beklagten um die Auslegung von dessen Nr. 3 gestritten hat. Das Verhalten des Klägers war ersichtlich einer wirtschaftlichen Notwendigkeit geschuldet. Es steht auch nicht im Widerspruch zu seiner Überzeugung, der Prozessvergleich habe den Rechtsstreit nicht beendet und das Arbeitsverhältnis bestehe mangels rechtswirksamer Kündigung fort. Selbst wenn der Kläger, wie von der Beklagten behauptet, im Hinblick auf die Zeugniserteilung eine Vollstreckung aus dem Vergleich angekündigt hätte, müsste dies nicht als dessen Bestätigung verstanden werden. Der Kläger konnte angesichts des Ablaufs der Kündigungsfrist ohnehin ein Zeugnis beanspruchen. Ebenso wenig lässt sich ein eindeutiger Bestätigungswille daraus ableiten, dass er die Konsequenzen aus dem Verhalten des Vorsitzenden erst zu einem Zeitpunkt gezogen hat, zu welchem sein neu begründetes Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber bereits beendet war. Sein Verhalten lässt durchaus andere Deutungen zu. So ist es möglich, dass der Kläger seinen neuen Arbeitgeber nicht dadurch verunsichern wollte, dass er einen Kündigungsrechtsstreit mit seinem früheren Arbeitgeber wieder aufnähme, oder er die Hoffnung hegte, er könne sich durch einen beruflichen Neuanfang die Belastungen, die mit einer Fortsetzung des vorliegenden Rechtsstreits verbunden sind, ersparen.
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5. Ist der Vergleich damit gemäß § 142 Abs. 1 BGB unwirksam, kann dahinstehen, ob - wie vom Kläger geltend gemacht - sonstige Unwirksamkeitsgründe vorliegen. Grundsätzlich können auch möglicherweise nichtige Rechtsgeschäfte angefochten werden (sog. Doppelwirkungen im Recht, vgl. BGH 25. November 2009 - VIII ZR 318/08 - Rn. 18, BB 2010, 271).
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III. Der durch den Prozessvergleich nicht erledigte Rechtsstreit ist in der Lage fortzusetzen, in der er sich vor Vergleichsabschluss befand. Da das Berufungsgericht noch keine Sachentscheidung getroffen hat, ist der Rechtsstreit an dieses zurückzuverweisen (entsprechend § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
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Kreft
zugleich für ehrenamtlichen
Richter Dr. Bartel, der wegen
des Endes seiner Amtszeit an
einer Unterzeichnung
verhindert istEylert
Berger
Jan Eulen
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Zahlung von restlicher Ausbildungsvergütung aus einem beendeten Berufsausbildungsverhältnis. In diesem Rahmen streiten die Parteien auch um die Frage, ob der im Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht im März 2005 abgeschlossene Vergleich den Rechtsstreit insgesamt erledigt hat.
- 2
Die 1979 geborene und schwerbehinderte Klägerin hat bei der Beklagten, einem überbetrieblichen Träger der Berufsausbildung, im September 2000 eine Berufsausbildung mit dem Ziel begonnen, zur Holzbearbeiterin ausgebildet zu werden. Der Abschluss der Berufsausbildung war für August 2003 vorgesehen. Die Aufnahme des Berufsausbildungsverhältnisses war begleitet von unterstützenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (seinerzeit noch unter der Bezeichnung Arbeitsamt handelnd) in Form von Berufsausbildungsbeihilfen im Sinne von §§ 59 ff SGB III. So hat die Bundesagentur für die Klägerin die Kosten für einen Ganztagesplatz der klägerischen Tochter in einer Kindereinrichtung übernommen. Außerdem wurden der Klägerin monatlich 476,00 Euro Fahrtkostenerstattung gezahlt, damit die Klägerin von ihrem Wohnort, einem Dorf in der Nähe von A., die Ausbildungsstätte und die Schule in G. erreichen kann. Auch die Beklagte hat von der Bundesagentur Unterstützung dafür bekommen, dass sie die Klägerin ausbildet.
- 3
Auf der Wegstrecke zur Ausbildungsstätte bzw. Schule lag auch die Kindereinrichtung, in der die Tochter betreut wurde, so dass mit der Fahrtkostenerstattung im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe indirekt auch die Fahrtkosten zu der Kinderbetreuungseinrichtung ausgeglichen wurden.
- 4
Im Berufsausbildungsverhältnis waren anfangs viele Fehltage der Klägerin zu verzeichnen, die im geringen Umfang auf Arbeitsunfähigkeit der Klägerin beruht haben, teilweise auf die Erkrankung des klägerischen Kindes zurückzuführen waren, sowie im Übrigen auf unentschuldigtes Fehlen der Klägerin beruht haben.
- 5
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis nach Rücksprache mit der Kammer und nach Rücksprache mit der Bundesagentur, die ihrerseits die Klägerin durch eine bei ihr beschäftigte Psychologin hat untersuchen lassen, mit Kündigung vom 15. Oktober 2001 mit Auslauffrist bis zum 21. Oktober 2001 außerordentlich gekündigt. Diese Kündigung hatte die Klägerin gerichtlich angegriffen. Das Arbeitsgericht Stralsund hat der Kündigungsschutzklage in einem Vorprozess mit Urteil aus Mai 2002 entsprochen. Die Beklagte hat auf Rechtsmittel verzichtet.
- 6
Auf Grund des arbeitsgerichtlichen Urteils ist das Berufsausbildungsverhältnis sodann ab Juni 2002 wieder aufgenommen und fortgesetzt worden. Wegen der Fehlzeiten und der Unterbrechungszeit war nunmehr vorgesehen, die Ausbildung ein Jahr später zu Ende August 2004 abzuschließen. Außerdem wurde die Klägerin in der Schule einer anderen Ausbildungsstufe zugeordnet. Das dafür notwendige Schulangebot war jedoch am bisherigen Standort der Schule in G. nicht mehr gegeben. Die weitere schulische Ausbildung der Klägerin musste daher in einer Schule in N. durchgeführt werden. Dadurch hat sich die Wegstrecke vom Wohnsitz der Klägerin zum Erreichen der Schule um zirka 20 Kilometer erhöht.
- 7
Auch nach Wiederaufnahme der Berufsausbildung waren erhebliche Fehlzeiten der Klägerin zu verzeichnen. Im Oktober 2003 hatte die Klägerin sodann während des Besuchs der Schule in N. einen Nervenzusammenbruch erlitten, der zu einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit bis Ende des Berufsausbildungsverhältnisses und darüber hinaus geführt hat. In einer nervenärztlichen Stellungnahme vom 20.04.2005 (Anlage K2 im Berufungsrechtszug, Blatt 238 d. A., es wird Bezug genommen) heißt es dazu:
"...
- 8
Im Oktober 2003 erlitt die Patientin eine akute psychotische Störung in komplexer Überforderungssituation mit einem Wiederauftreten der epileptischen Krampfanfälle gekommen war. Es erfolgte eine komplexe stationäre Pharmakotherapie mit Antipsychotika, Antiepileptika und Antidepressiva sowie eine Psychotherapie."
- 9
Das Berufsausbildungsverhältnis hat mit der vereinbarten Befristung Ende August 2004 sein Ende gefunden. Die Klägerin hat an den Prüfungen nicht teilgenommen, einen Berufsabschluss hat sie demnach nicht erworben.
- 10
Bis zur Kündigung der Klägerin hatte diese nach Angaben der Beklagten an 93 Tagen (es ist nicht klar, ob es sich um Kalendertage oder Arbeitstage handelt) unentschuldigt und an weiteren sieben Tagen wegen Erkrankung des Kindes entschuldigt gefehlt. Die Beklagte hat deshalb in den betreffenden Monaten die zu zahlende Ausbildungsvergütung um die Fehltage gekürzt.
- 11
Nach Wiederaufnahme des Berufsausbildungsverhältnisses im Juni 2002 bis zu dem Zusammenbruch der Klägerin im Oktober 2003 hat die Klägerin an 73 Tagen gefehlt, wobei nur ein Tag unentschuldigtes Fehlen im September 2002 zu verzeichnen war und die übrigen Ausfallzeiten auf der Erkrankung des Kindes der Klägerin beruhen.
- 12
Die Schadensersatzklage hat die Klägerin im Oktober 2004 rechtshängig gemacht. Ihren Schaden hat sie seinerzeit auf 6.146,78 Euro beziffert. Der geltend gemachte Schaden setzt sich wie folgt zusammen.
- 13
Die Klägerin sieht sich in Höhe von 393,60 Euro geschädigt, weil sie während der Unterbrechung der Berufsausbildung durch die Kündigung aus öffentlichen Kassen keine vollständige Erstattung der Kosten der ganztäglichen Betreuung ihres Kindes in der Kindertagesstätte mehr erhalten hat.
- 14
Einen weiteren Schaden in Höhe von 1.151,04 Euro sieht die Klägerin darin, dass sie nunmehr für die Fahrten zur Kindereinrichtung Fahrtkosten aufwenden musste, da die Fahrtkostenerstattung zum Erreichen der Ausbildungsstätte und der Schule wegen der Unterbrechung der Ausbildung weggefallen waren. Dieser Schadensaspekt wird allerdings im Berufungsrechtszug nicht weiter verfolgt.
- 15
Einen dritten Schadensaspekt sieht die Klägerin in den erhöhten Fahrtkosten, die ihr dadurch entstanden sind, dass die schulische Ausbildung ab Juni 2002 nur noch in N. durchgeführt werden konnte. Die dadurch entstandenen Nachteile hatte die Klägerin ursprünglich in der Klage auf 1.388,00 Euro beziffert, hat die Forderung inzwischen - nach Berücksichtigung ihrer eigenen Fehltage - jedoch auf 777,28 Euro reduziert.
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Den vierten und letzten Schadensaspekt sieht die Klägerin in dem Umstand, dass sie im letzten Jahr der Ausbildung (September 2003 bis August 2004) lediglich die vereinbarte Ausbildungsvergütung erhalten habe, während sie an sich in jener Zeit entweder bereits Arbeitseinkommen oder jedenfalls Arbeitslosengeld erhalten hätte, das höher ausgefallen wäre als die Ausbildungsvergütung, da der Durchschnittslohn nach erfolgreicher Ausbildung zu Grunde gelegt worden wäre. Die Klägerin beziffert das Arbeitslosengeld, das ihr kalendertäglich zugestanden hätte mit 20,80 Euro, woraus sie die Höhe dieses Schadenspostens (3.214,14 Euro) ableitet.
- 17
Mit Schriftsatz vom 29.12.2004, der das Gericht noch an diesem Tag per Fax erreicht hatte, hat die Klägerin die Klage noch um einen Betrag in Höhe von 1.795,68 Euro erweitert. Insoweit handelt es sich um einen (Rest-)Entgeltanspruch aus dem Berufsausbildungsverhältnis. Die Klägerin klagt damit die Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für alle Ausbildungsmonate ein und will auf diese Weise die von der Beklagten wegen der Fehltage vorgenommenen Kürzungen in der Ausbildungsvergütung ausgleichen.
- 18
Die von der Beklagten wegen der Fehlzeiten vorgenommenen Kürzungen belaufen sich auf die Zeit bis zur Kündigung aus Oktober 2001 auf 701,57 Euro sowie für die Zeit nach Wiederaufnahme der Berufsausbildung im Juni 2002 bis zu ihrem Zusammenbruch im Oktober 2003 auf insgesamt 1.094,11 Euro.
- 19
In der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 22. März 2005 hatten sich die Parteien auf dringendes Anraten des Gerichtes wie folgt verglichen:
- 20
"1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin als Ausgleich für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses und dem daher eingehenden Prozess- und Mehraufwand entstanden sind, einen Betrag in Höhe von 500,00 Euro netto.
- 21
2. Damit sind sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem Ausbildungsverhältnis und anlässlich dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, erfüllt.
- 22
3. Damit ist der Rechtsstreit beendet."
- 23
Die Beklagte hat den Vergleich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgeschlossen und der Vorsitzende Richter beim Arbeitsgericht hat laut klägerischem Vortrag, der von der Beklagten nicht bestritten wurde, zu der Großmutter der Klägerin, die sie vor Gericht vertreten hatte, gesagt, nehmen sie den Vergleich an, sonst kriegen sie gar nichts.
- 24
Auf Grund des Vergleiches haben die beteiligten Anwälte das Verfahren abgerechnet. Danach ist die Akte beim Arbeitsgericht weggelegt worden.
- 25
Die Klägerin hat sich von dem Nervenzusammenbruch im Oktober 2003 nie wieder richtig erholt. Sie ist seit Anfang 2005 zunächst befristet, inzwischen jedoch auch unbefristet wegen fehlender Erwerbsfähigkeit verrentet. Auf Grund ihres geringen Alters und der nur geringfügigen Beitragszeiten und Beitragszahlungen fällt ihre Rente sehr bescheiden aus. Die Klägerin bzw. ihre Großmutter hofft, dass sich die Rente merklich aufbessern würde, wenn die Beklagte die mit der Klageerweiterung aus Dezember 2004 eingeklagten Restlohnansprüche einschließlich der Beiträge nachzahlen würde.
- 26
Nach vergeblichen Bemühungen bei der Rentenkasse und verschiedenen sozialgerichtlichen Verfahren, deren Streitgegenstände das Gericht nicht abschließend aufgeklärt hat, bemüht sich jedenfalls die Klägerin bzw. ihre Großmutter seit Ende 2007 bzw. Anfang 2008 darum, den im hiesigen Verfahren im März 2005 geschlossenen Vergleich aus der Welt zu schaffen, um eine gerichtliche Klärung der streitigen Ansprüche im Sinne der Klägerin zu erreichen. In diesem Zusammenhang hat die Großmutter der Klägerin auf Basis der ihr erteilten Generalvollmacht den gerichtlich protokollierten Vergleich mehrfach außergerichtlich und gerichtlich angefochten.
- 27
Nachdem die Beklagte eine außergerichtliche Regulierung abgelehnt hat, verlangt die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.03.2008 (Blatt 140 f d. A.) die Fortsetzung des Rechtsstreits und eine Entscheidung über die Klageanträge. Im Kammertermin am 14.04.2009 hat die Klägerin sodann - was sie bisher versäumt hatte - ihre Ansprüche neu beziffert und zwar auf 4.150,28 Euro, wobei weder aus dem Protokoll noch aus dem vorangegangenen Schriftverkehr ersichtlich ist, aus welchen Einzelposten in welcher Höhe sich dieser Betrag zusammensetzt.
- 28
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. April 2009 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf 4.150,00 Euro festgesetzt. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
- 29
Das Urteil ist der Klägerin am 22. April 2009 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete klägerische Berufung vom 22. Mai 2009 ist hier noch am selben Tag per Fax eingegangen. Auf Grund eines Antrages, der hier am 18.06.2009 per Fax eingegangen war, ist sodann die Frist zur Begründung der Berufung der Klägerin bis zum 22.07.2009 verlängert worden. Die Berufung ist sodann mit Schriftsatz vom 21.07.2009, der hier am 22.07.2009 eingegangen ist, begründet worden.
- 30
Die Klägerin verfolgt im Berufungsrechtszug ihr ursprüngliches Klagebegehren aus 2004 (einschließlich der Klageerweiterung aus Dezember 2004) unter Ausschluss des Schadenspostens für die Fahrtkosten zur Kindertagesstätte während der Unterbrechung der Berufsausbildung und unter Einschränkung des Schadenspostens hinsichtlich der erhöhten Fahrtkosten für den Schulbesuch in N. auf 777,28 Euro weiter. Zusätzlich wird nunmehr erstmals im Berufungsrechtszug eine ordnungsgemäße Abrechnung der klägerischen Ansprüche von Februar 2001 bis September 2003 verlangt.
- 31
Die Klägerin meint, der Vergleich aus März 2005 stehe der Fortsetzung des Rechtsstreites nicht entgegen. Denn sie habe den Vergleich erfolgreich angefochten. Sie sei vom Arbeitsgericht zum Abschluss des Vergleiches gedrängt worden, obwohl die Regelungen in dem Vergleich einseitig zu ihren Lasten gehen. Ein am Prozessrisiko ausgerichteter Vergleich hätte für die Klägerin wesentlich günstiger ausfallen müssen, denn die Klage sei in allen Punkten begründet.
- 32
Außerdem sollte durch den Vergleich nicht der gesamte Rechtsstreit erledigt werden. Vielmehr sollte sich der Vergleich nur auf die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses entstanden sind, beziehen. Die Klageforderungen seien also gerade unberührt geblieben. Das ergebe sich bereits durch Auslegung des Vergleiches. Sollte die Auslegung zu einem anderen Ergebnis führen, stehe ihr jedenfalls das Anfechtungsrecht wegen Irrtums zu.
- 33
Auch die Ausgleichsklausel in Ziffer 2 des Vergleiches beziehe sich dementsprechend nicht auf die Klagforderung, sondern nur auf die mit dem Vergleich erledigten Ansprüche.
- 34
Hilfsweise geht die Klägerin davon aus, dass sie mit dem Vergleich auch über Rechte aus zwingenden Schutzgesetzen verzichtet habe, was rechtlich nicht möglich sei. Der Vergleich sei daher insgesamt wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB unwirksam.
- 35
Zu den einzelnen Schadensposten führt die Klägerin noch ergänzend aus.
- 36
Die Klägerin beantragt,
- 37
1. unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.180,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 38
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum Februar 2001 bis September 2003 ordnungsgemäße Abrechnungen des Ausbildungsverhältnisses auf Grundlage des Ausbildungsvertrages zu erstellen und auszuhändigen sowie die sich daraus ergebenden Nettobeträge an die Klägerin auszuzahlen.
- 39
Die Beklagte beantragt,
- 40
die Berufung zurückzuweisen.
- 41
Sie verteidigt die ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichtes.
- 42
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 43
Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil sich die Parteien über die streitigen Forderungen verglichen haben, wodurch diese untergegangen sind. Die Klageerweiterung im Berufungsrechtszug ist unabhängig hiervon ebenfalls unbegründet.
I.
- 44
Die Klage ist zulässig.
- 45
Entsteht zwischen den Parteien eines Rechtsstreites Streit darüber, ob der Rechtsstreit durch einen Vergleich seine Erledigung gefunden hat, ist der ursprüngliche Rechtsstreit fortzusetzen. Hat sich der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt, ist die Klage zwar zulässig jedoch unbegründet (vgl. Stöber in Zöller § 794 ZPO Rn. 15 a).
II.
- 46
Die Klage ist allerdings nicht begründet, denn der Rechtsstreit ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 22. März 2005 insgesamt erledigt worden.
- 47
Mit dem Vergleichsabschluss spätestens mit der unstreitig vorliegenden Erfüllung des Vergleiches sind daher die ursprünglich eingeklagten Ansprüche untergegangen.
- 48
Es kann offen bleiben, ob mit dem Vergleich auch der erstmals im Berufungsrechtszug geltend gemachte Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung von der Ausgleichsquittung in dem Vergleich erfasst ist, denn er ist ohnehin nicht begründet.
1.
- 49
Die ursprüngliche Klagforderung (Schadensersatz wegen rechtswidriger Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses) und die Lohnforderung aus der Klageerweiterung aus Dezember 2004 sind durch den Vergleichsabschluss untergegangen.
- 50
Der Vergleich vom 22. März 2004 sollte alle seinerzeit rechtshängigen Forderungen umfassen. Das ergibt sich durch die Auslegung seines Textes. Ein gerichtlich abgeschlossener Vergleich ist auszulegen wie ein Vertrag. Maßgeblich ist daher der wahre Wille der Parteien, wie er sich aus der Analyse des Vertragstextes und unter Berücksichtigung aller erkennbar wichtigen Begleitumstände ergibt (§§ 133, 157 BGB).
- 51
Legt man diesen Maßstab an, muss man davon ausgehen, dass die Parteien mit dem Vergleich zumindest sämtliche seinerzeit rechtshängigen Streitpunkte des Klagverfahren erfassen wollten.
- 52
Dies ergibt sich schon aus Ziffer 3 des Vergleiches, nach der mit dem Vergleich der Rechtsstreit erledigt sein soll. Diese Klausel macht nur Sinn, wenn man sich tatsächlich über alle Streitpunkte des Rechtsstreites vergleichen wollte. Andernfalls hätte man einen sogenannten Teil-Vergleich geschlossen, der dann gerade keine Erledigungserklärung enthält.
- 53
Auch aus der Regelung in Ziffer 1 des Vergleiches kann nicht geschlossen werden, dass die Parteien den Vergleich nur auf einen Teil der Ansprüche beschränken wollten. Denn die Formulierung "Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses stehen" ist aus der Sicht eines neutralen Dritten, der den Text ließt, nur eine diplomatisch neutrale Formulierung des Klaggegenstandes, nämlich des Schadensersatzanspruches wegen rechtswidriger Kündigung.
- 54
Es ist richtig, dass diese Formulierung nicht die Lohnansprüche aus der Klageerweiterung von Dezember 2004 erfasst, auf die die Klägerin inzwischen wegen ihrer Verrentung so besonderen Wert legt. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass sich die Parteien über diesen Teil der Klage nicht vergleichen wollten. Vielmehr ist es völlig normal und üblich, dass bei einer Klage mit vielen Streitgegenständen ein abschließender Vergleich nur Regelungen hinsichtlich einzelner Streitgegenstände enthält. Wenn der Rechtsstreit dennoch durch den Vergleich insgesamt erledigt sein soll, drückt dies nur aus, dass auf die nicht ausdrücklich erwähnten Streitgegenstände keine (Teil-)Zahlungen erfolgen sollten.
2.
- 55
Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob der Abrechnungsanspruch, den die Klägerin erstmals im Berufungsrechtszug rechtshängig gemacht hat, von der umfassenden Ausgleichsquittung in Ziffer 2 des Vergleiches erfasst ist.
- 56
Denn der Abrechnungsanspruch der Klägerin besteht nicht. Der Abrechnungsanspruch könnte sich allenfalls auf § 108 Gewerbeordnung (GewO) beziehen. Nach § 108 GewO ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abrechnung zu erteilen. Diese soll dem Arbeitnehmer aufzeigen, wie der Arbeitgeber den Bruttoverdienst durch die Abführung von Beiträgen und Steuern in ein Nettoverdienst umgerechnet hat und welche weiteren Abzüge oder Zusatzzahlungen er vorgenommen hat. Ein Anspruch auf eine rechtlich zutreffende Abrechnung der Entgeltansprüche besteht dagegen nicht (vgl. nur BAG Urteil vom 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - BAGE 119, 63 = NZA 2006, 1294).
- 57
Diesen Anspruch hat die Beklagte durch die von ihr erteilten Abrechnungen, die mehrfach und vollständig zur Akte gereicht wurden, erfüllt. Die erteilten Abrechnungen sind so detailliert, dass die Klägerin ohne weiteres in der Lage ist, auf Grund dieser Abrechnungen die aus ihrer Sicht noch fehlenden Nachzahlungen zu bemessen. Das ergibt sich indirekt schon daraus, dass sie entsprechende Zahlungsanträge gestellt hat. Damit ist der Abrechnungsanspruch durch die Erfüllung untergegangen.
III.
- 58
Der gerichtlich geschlossene Vergleich aus März 2005 ist wirksam. Die von der Klägerin gegen seine Wirksamkeit erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
1.
- 59
Der Vergleich ist nicht nach § 134 BGB nichtig, weil er etwa gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
- 60
Zwischen den Parteien waren die klagweise geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach streitig. Bei den Schadensersatzansprüchen war insbesondere der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis (Kündigung) und den von der Klägerin geltend gemachten Schadensaspekten streitig. Bei der Restlohnforderung hatte sich die Beklagte auf Verjährung berufen. Wenn die Parteien sich in einer solchen Situation gegen die Bezahlung eines Betrages in Höhe von 500,00 Euro auf Beendigung des Rechtsstreites einigen, ist dies ein sogenannter Tatsachenvergleich wie er in § 779 BGB vorgesehen ist. Ein solcher Vergleich ist rechtlich auch möglich, wenn die zugrundeliegenden Forderungen auf zwingenden Schutzgesetzen zu Gunsten des Arbeitnehmers beruhen.
2.
- 61
Der Vergleich ist auch nicht durch Irrtumsanfechtung der Klägerin untergegangen.
- 62
Nach § 119 BGB kann ein Vergleich angefochten werden, wenn der Wille der einen Vertragspartei (hier der Klägerin) bei Vertragsabschluss von der Erklärung abweicht, die er gegenüber dem anderen Vertragspartner (hier der Beklagten) abgegeben hat.
- 63
Das könnte hier der Fall sein, wenn man davon ausgeht, dass die Großmutter der Klägerin, die die Klägerin beim Vergleichsabschluss seinerzeit vertreten hatte, tatsächlich gemeint hätte, mit der Zustimmung zum Vergleich würde tatsächlich nur ein Teil der streitigen Ansprüche erfasst.
- 64
Die Irrtumsanfechtung muss jedoch unverzüglich nach Erkenntnis des Irrtums erfolgen (§ 121 BGB). Das hat die Klägerin hier versäumt.
- 65
Da der Rechtsstreit wegen des Vergleichs nicht mehr fortgesetzt wurde, und die beteiligten Anwälte ihre Rechnungen gestellt hatten, ist der Klägerin bzw. ihrer Großmutter in zeitlicher Nähe zum Vergleichsabschluss aufgefallen, dass alle anderen beteiligten Personen den Vergleich so verstehen, dass er alle streitigen Forderungen erfasst hat. Die Klägerin wollte jedoch erst Jahre später nämlich Anfang 2008 von dem Vergleich Abstand nehmen. Damit ist die Anfechtung des Vergleiches nicht mehr unverzüglich erfolgt.
3.
a)
- 67
In seiner Hauptbegründung nimmt das Gericht insoweit an, dass auch die Anfechtungsfrist wegen einer arglistigen Täuschung beim Vertragsabschluss noch vor Anfechtung des Vertrages abgelaufen war.
- 68
Nach § 124 BGB kann im Fall der arglistigen Täuschung die abgegebene Willenserklärung nur innerhalb Jahresfrist angefochten werden. Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt.
- 69
Die Klägerin sieht sich vorliegend durch den Kammervorsitzenden beim Arbeitsgericht getäuscht, da dieser sie zum Vergleich gedrängt hat mit der sinngemäßen Aussage, wenn sie den Vergleich nicht annehmen, werde sie gar nichts bekommen.
- 70
Es ist bereits fraglich, ob durch diese Aussage des Gerichtes bei der Klägerin ein Irrtum entstanden ist, der zum Abschluss des Vergleiches geführt hat, denn die Klägerin vor, während und nach dem Vergleichsabschluss stets die Auffassung vertreten, dass sie eigentlich wesentlich weitergehende Ansprüche gehabt hätte. Aber selbst dann, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass sie seinerzeit wirklich der Auffassung war, dass der abgeschlossene Vergleich angemessen ist, so hat sie doch schon sehr schnell in der Folgezeit insbesondere anlässlich des Streites mit dem Rententräger über die Höhe der Rente festgestellt, dass - jedenfalls wenn man ihre Rechtsansicht zu Grunde legt - der Vergleich für sie sehr unvorteilhaft war. Da die Verrentung Anfang 2005 erfolgte und der Streit über die richtige Rentenhöhe möglicherweise sich über die nächsten 12 Monate hingezogen hatte, muss der Klägerin die von ihr behauptete Täuschung durch das Arbeitsgericht spätestens Ende 2006 aufgefallen sein. Die Anfechtung des Vergleichsabschlusses ist aber erst im Laufe des Frühjahrs 2008 im Rahmen des Wiederaufgreifens des vorliegenden Rechtsstreits erfolgt. Die Anfechtungsfrist war zu diesem Zeitpunkt daher bereits abgelaufen.
b)
- 71
Hilfsweise stellt das Landesarbeitsgericht aber auch darauf ab, dass vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kammervorsitzende beim Arbeitsgericht an einer Täuschung zu Lasten der Klägerin beteiligt gewesen sein könnte.
- 72
Denn in der Aussage des Kammervorsitzenden, die Klägerin solle den Vergleich annehmen, ansonsten erhalte sie gar nichts, kann schon deshalb keine arglistige Täuschung gesehen werden, weil der gerichtlich abgeschlossene Vergleich risikoangemessen war und zu einem fairen Ausgleich der beiderseitigen Interessen geführt hat. Denn die Klage war und ist weitgehend unbegründet.
aa)
- 73
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der rechtswidrigen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses ist insgesamt unbegründet.
- 74
Eine Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch ist nicht ersichtlich.
- 75
Es kann insoweit offen bleiben, ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 16 Berufsbildungsgesetz a. F. (entspricht § 23 Berufsbildungsgesetz in der heutigen Fassung) gegeben sind, denn der Anspruch ist erloschen, da er nicht wie in Absatz 3 der Vorschrift vorgesehen innerhalb von drei Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht worden ist. Das fraglich vorgesehene Ende des Ausbildungsverhältnisses war der August 2003. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches nach § 16 Berufsbildungsgesetz a. F. endete daher mit Ablauf des November 2003. Die Klägerin hat ihre Ansprüche jedoch erst im Oktober 2004 mit Klage geltend gemacht.
- 76
Auch eine andere Anspruchsgrundlage für den klägerischen Schadensersatzanspruch ist nicht ersichtlich. Nach § 280 BGB in der heutigen Fassung muss der Arbeitgeber zwar Schadensersatz leisten, wenn er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt und dadurch ein Schaden entstanden ist. Weiter ist dort geregelt, dass ein Schaden allerdings dann nicht zu ersetzen ist, wenn der Schuldner, hier die Arbeitgeberin, die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
- 77
Die Pflichtverletzung könnte hier allenfalls in dem Ausspruch der Kündigung gesehen werden, die sich hinterher im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreites als unwirksam erwiesen hat. Der Ausspruch einer Kündigung, die vor Gericht keinen Bestand hat, ist aber nicht automatisch als Pflichtverletzung anzusehen. Eine Pflichtverletzung kann im Ausspruch einer Kündigung vielmehr nur dann gesehen werden, wenn sich bereits bei Ausspruch der Kündigung dem Arbeitgeber aufdrängen musste, dass die Kündigung im Falle ihrer gerichtlichen Überprüfung keinen Bestand haben kann. Denn nur in einem solchen Falle liegt im Ausspruch der unwirksamen Kündigung gleichzeitig eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern.
- 78
Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass die ausgesprochene Kündigung in diesem Sinne pflichtwidrig war.
- 79
Denn die Beklagte hat sich vor Ausspruch der seinerzeitigen Kündigung bei der Bundesagentur, die das Ausbildungsverhältnis umfänglich mitfinanziert hat, rückversichert und diese hat die dortige Psychologin Frau N. eingeschaltet. Diese hat in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 10.10.2001 (Kopie als Anlage B4 erstinstanzlich überreicht, Blatt 44 d. A., es wird Bezug genommen) ausgeführt:
- 80
Die Klägerin "neigt zur Selbstüberschätzung und ist nicht in der Lage, selbstkritische Überlegungen anzustellen. Auffällig ist eine massiv gestörte Selbst- und Fremdwahrnehmung. Dieser Punkt stellt ein deutliches Defizit für Ausbildungsfähigkeit dar. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie die begonnene Ausbildung erfolgreich beenden kann. Deshalb wird der Abbruch der Maßnahme empfohlen."
- 81
Die Kündigung beruht also letztlich auf der Empfehlung der Diplom-Psychologin Frau N. aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 10.10.2001. In ihrer Stellungnahme geht die Psychologin im Anschluss an die zitierte Textstelle sogar davon aus, dass die Klägerin bei Fortsetzung der Berufsausbildung davon bedroht ist, eine neue und zusätzliche Behinderung in Form einer psychischen Behinderung zu erleiden, eine Prognose, die sich leider mit dem klägerischen Nervenzusammenhang später auf tragische Art bewahrheitet hat.
- 82
Auf Basis dieser Stellungnahme konnte und musste die Beklagte sogar davon ausgehen, dass die Kündigung erforderlich war, um weiteren psychischen Schaden von der Klägerin abzuwenden.
- 83
Wenn die Beklagte der Empfehlung der Fachpsychologin folgend die Kündigung ausspricht, ist es daher ohne weiteres nachvollziehbar und erreicht bei weitem nicht den Maßstab einer unrechtmäßigen Kündigung, deren Ausspruch gleichzeitig eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers darstellt. Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB scheidet damit aus.
bb)
- 84
Teilweise begründet war allein der mit der Klageerweiterung im Dezember 2004 gerichtlich geltend gemachte Anspruch auf Restvergütung. Aber auch insoweit war die Klagforderung nicht vollständig begründet. Im Einzelnen ist auf Folgendes hinzuweisen.
- 85
Die Klägerin macht insoweit insgesamt 1.795,68 Euro geltend, ein Betrag, der sich errechnet, wenn man die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen der Ausbildungsvergütung wegen der Fehltage der Klägerin aufsummiert. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin zwar auch noch von einer zu geringen Vergütungshöhe gesprochen, hat dazu aber nicht weiter ausgeführt, sondern auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen. Erstinstanzlich war seinerzeit allerdings nur im Streit, ob die Abzüge wegen der Fehltage berechtigt waren oder nicht.
- 86
aaa)
- 87
Soweit sich die Klageerweiterung aus Dezember 2004 auf klägerische Ansprüche aus dem Jahr 2001 (Februar 2001 bis September 2001) bezieht (701,57 Euro), ist die Klage unbegründet, da sich die Beklagte auf Verjährung berufen hat (erstinstanzlicher Schriftsatz vom 09.03.2005, Seite 8, Blatt 86 d. A.) und die Forderung tatsächlich zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt war.
- 88
Anzuwenden ist das alte vor dem 01.01.2002 geltende Verjährungsrecht. Nach § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB a. F. verjähren die Lohnansprüche der Auszubildenden nach zwei Jahren, wobei die Verjährung allerdings erst mit Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind, begann.
- 89
Die klägerischen Forderungen sind im Jahre 2001, die letzte Teilforderung zum 30.09.2001, entstanden. Die Verjährung begann also am 31.12.2001 und endete demnach am 31.12.2003. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageerweiterung Ende 2004 waren sie daher bereits verjährt.
- 90
Da während des Laufs der Verjährungsfrist das Verjährungsrecht durch Gesetz verändert wurde, ist zusätzlich das Übergangsrecht zu beachten. Aus dem Übergangsrecht ergibt sich für die Klägerin allerdings keine günstigere Rechtslage. Nach neuem Recht verjährt eine Forderung auf Ausbildungsvergütung erst nach drei Jahren. Die Reform hat also zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist geführt. Das Übergangsrecht sieht vor, dass es für die Altforderungen, die - wie hier - schon vor dem 01.01.2002 entstanden waren, bei der kürzeren Verjährungsfrist bleibt (Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB).
- 91
bbb)
- 92
Der nicht verjährte Teil der Forderung betrifft also die Kürzungen, die die Beklagte in den Abrechnungsmonaten Juni 2002 bis September 2003 vorgenommen hat, die sich auf 1.094,11 Euro beziffern.
- 93
Die Beklagte hat die Kürzungen vorgenommen, da die Klägerin an den fraglichen Tagen nicht zur Ausbildung bzw. zum Schulunterricht erschienen ist. Insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. Die Klägerin meint allerdings, sie hätte für diese Ausfallzeiten Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Berufsbildungsgesetz a. F. (heute § 19 Berufsbildungsgesetz in der Fassung vom 23. März 2005), da die Ausfalltage entstanden seien, weil sie ihr erkranktes Kind zu Hause hätte betreuen müssen.
- 94
Der klägerische Fortzahlungsanspruch für diese Tage ist dem Grunde nach insoweit begründet, denn nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Berufsbildungsgesetz a. F. fällt auch die medizinisch indizierte Betreuung des erkrankten Kleinkindes zu den unverschuldeten Ausfallzeiten (vgl. zur wortgleichen Neuregelung heute Schlachter in ErfK § 19 Berufsbildungsgesetz Rdnr. 5). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht für jeden Ausfallanlass neu (Schlachter a. a. O.).
- 95
Allerdings ist die Klageforderung durchweg der Höhe nach falsch berechnet, denn die Klägerin trägt selbst vor und weist das umfänglich nach, dass sie für die Ausfallzeiten in der überwiegenden Anzahl der Fälle auch Krankengeld nach § 45 SGB V erhalten hatte (Anlagenkonvolut K18 zur Berufungsbegründung, Blatt 358 ff d. A.).
- 96
In welcher Höhe die Klägerin Abzüge hätte vornehmen lassen müssen, hat das Gericht nicht abschließend berechnet. Entscheidend ist der Umstand, dass auch dieser Teil der Klage zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im März 2005 mit einem Risiko behaftet war, das man bei der Bemessung der Höhe des Zahlbetrages im Vergleich berücksichtigen musste.
4.
- 97
Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass in der Vergleichssituation im März 2005 sich der größte Teil der Klage als unbegründet dargestellt hat. Begründet war allein der Anspruch auf Ausgleich der Vergütungskürzung soweit er nicht bereits verjährt war. Das war ein Anspruch, den die Klägerin selbst mit 1.094,11 Euro beziffert hat, der jedoch der Höhe nach noch mit dem Risiko gleichzeitiger Krankengeldzahlung während der Ausfalltage nach § 45 SGB III belastet war. In dieser Situation war es nur folgerichtig, wenn sich der Kammervorsitzende beim Arbeitsgericht für den Vergleichsabschluss auf Basis der Zahlung von 500,00 Euro stark gemacht hat. Der Vergleichsabschluss war risikoangemessen. Die Klägerin ist durch den Vergleich nicht übervorteilt worden. Die Aussage des Kammervorsitzenden, die Klägerin solle den Vergleich annehmen, ansonsten bekäme sie gar nichts, ist zwar angesichts des begründeten Teils der Klage nicht unbedingt richtig. Angesichts des insoweit jedoch noch nicht vollständig aufgeklärten Sachverhaltes kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Kammervorsitzende seinerzeit bewusst einen falschen und für die Klägerin negativen Ratschlag erteilt hat. Im Gegenteil, der Kammervorsitzende war davon überzeugt, dass der Vergleichsabschluss für die Klägerin vorteilhaft wäre. Eine Täuschung durch den Kammervorsitzenden ist damit ausgeschlossen.
- 98
Dieser Bewertung des Verhaltens des Kammervorsitzenden durch das Berufungsgericht steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch zu der Mitteilung, die der amtierende Direktor des Arbeitsgerichtes Stralsund der Großmutter der Klägerin unter dem 15.11.2007 hat zukommen lassen. Der Direktor des Arbeitsgerichtes Herr E. führt dort wörtlich aus (vgl. Blatt 471 ff d. A.):
- 99
"Sehr geehrte Frau ..., auch wenn es mir als zur Zeit amtierender Direktor des Arbeitsgerichtes Stralsund rechtlich absolut nicht zusteht, über die in einem Rechtsstreit von einem Richterkollegen geäußerten Rechtsansichten zu befinden oder ihn gar zu rügen, kann ich jedoch nicht umhin, Ihnen zu erklären, dass auch ich nach Durchsicht der Akte der Ansicht bin, dass jede einzelne Position der Forderung ihrer Enkeltochter fraglich war und bei Fortführung des Rechtsstreits hätte überprüft werden müssen. Ob bei einer entsprechenden Fortführung mehr als die im Vergleich akzeptierten 500,00 Euro für Ihre Enkeltochter herausgekommen wären, vermag ich zwar endgültig nicht zu sagen. Ich meine jedoch, dass dies im höchsten Grade zweifelhaft ist."
- 100
Die Klägerin versteht diese Formulierung des Direktors des Arbeitsgerichtes Herrn E. falsch. Wenn Herr E. formuliert, ich meine jedoch, dass dies im höchsten Maße zweifelhaft ist, bezieht sich das Wort "dies" nicht auf das Verhalten des Richters beim Vergleichsabschluss, sondern auf die rechtlichen Chancen der Klägerin, bei Fortführung des Rechtsstreits zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, als durch den Vergleichsabschluss.
- 101
Die von Herrn E. gegebene rechtliche Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage deckt sich daher mit der Einschätzung durch den Kammervorsitzenden beim Arbeitsgericht und der Einschätzung durch das Berufungsgericht.
- 102
Die Klage ist damit nicht begründet, weil der Vergleich wirksam ist und durch den Vergleich über die streitigen Forderungen verfügt wurde.
IV.
- 103
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen, da das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).
- 104
Die Revision kann nicht zugelassen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür aus § 72 ArbGG nicht erfüllt sind.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Tenor
-
1. Auf die Revision des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2010 - 12 Sa 962/09 - aufgehoben.
-
2. Auf die Berufung des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. August 2009 - 4 Ca 911/09 lev - abgeändert.
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten darüber, ob der zwischen dem Kläger und der Schuldnerin am 1. Oktober 2007 zustande gekommene Aufhebungsvertrag trotz eines vom Kläger erklärten Rücktritts von diesem Vertrag das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2008 beendet hat.
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Der Beklagte zu 1. ist Insolvenzverwalter in dem mit Beschluss des Amtsgerichts Köln am 1. März 2009 (- 74 IN 338/08 -) über das Vermögen der während des Insolvenzverfahrens in S GmbH umbenannten T GmbH (Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Dem Eröffnungsbeschluss liegt ein am 5. Dezember 2008 beim Amtsgericht Köln eingegangener Eigenantrag der Schuldnerin zugrunde. Das Amtsgericht Köln hatte den Beklagten zu 1. bereits mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des Beklagten zu 1. wirksam sind.
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Die Schuldnerin stellte Reibbeläge, Bremsbänder, Kupplungsscheiben und ähnliche Erzeugnisse her und vertrieb sie. Der 1950 geborene Kläger war bei ihr und ihrer Rechtsvorgängerin aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 5. Februar/18. Oktober 1973 seit dem 23. Oktober 1973 beschäftigt. Am 1. Oktober 2007 schlossen die Schuldnerin und der Kläger einen schriftlichen Aufhebungsvertrag. In diesem heißt es:
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„§ 1
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers und unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen mit Ablauf des 31. Dezember 2008 seine Beendigung findet.
…
§ 5
Abfindung
Wegen Verlustes des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer eine soziale Abfindung in Höhe von 110.500,00 (Einhundertzehntausendfünfhundert) Euro brutto. …
Der Abfindungsanspruch entsteht zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 1 und ist mit der letzten Gehaltszahlung zur Zahlung fällig.
...“
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Der Aufhebungsvertrag vom 1. Oktober 2007 wurde im Rahmen eines Personalabbaus der Schuldnerin geschlossen. Ein am 31. August 2007 vereinbarter Sozialplan sah das freiwillige Ausscheiden von bis zu 50 Arbeitnehmern durch Abschluss von Aufhebungsverträgen zu den Bedingungen einer Betriebsvereinbarung vom 2. April 2002 vor. Außer dem Kläger schlossen noch neun andere Arbeitnehmer zu diesen Konditionen Aufhebungsverträge ab.
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In seinem Schreiben vom 16. Dezember 2008 teilte der Kläger der Schuldnerin ua. mit, er müsse angesichts des kürzlich gestellten Insolvenzantrags davon ausgehen, dass die Schuldnerin die Abfindung nicht fristgerecht zahlen werde. Er wies die Schuldnerin auf erhebliche eigene Zahlungsverpflichtungen hin, forderte diese zur fristgerechten Zahlung des Abfindungsbetrags auf und kündigte für den Fall, dass die Abfindungssumme nicht fristgerecht abgerechnet und ausbezahlt werde, seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag an. Eine Kopie dieses Schreibens an die Schuldnerin übersandte der Kläger am 16. Dezember 2008 dem Beklagten zu 1. Mit einem weiteren Schreiben vom 9. Januar 2009 verlangte der Kläger von der Schuldnerin nochmals ohne Erfolg die Zahlung der Abfindungssumme spätestens bis zum 16. Januar 2009 und wies erneut darauf hin, dass er ansonsten vom Aufhebungsvertrag vom 1. Oktober 2007 zurücktreten werde. Nachdem der Beklagte zu 1. in einem Telefongespräch mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers seine Zustimmung zur Zahlung der Abfindung verweigert hatte, erklärte der Kläger in einem Schreiben an die Schuldnerin vom 19. Januar 2009 seinen Rücktritt von dem am 1. Oktober 2007 geschlossenen Aufhebungsvertrag, forderte die Schuldnerin auf, ihm zu bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung vom 1. Oktober 2007 nicht beendet worden ist, und verlangte von der Schuldnerin, ihn sofort weiterzubeschäftigen. Dem kam die Schuldnerin nicht nach.
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Mit seiner am 5. Februar 2009 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage vom selben Tag hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung vom 1. Oktober 2007 nicht zum 31. Dezember 2008 beendet worden ist, sondern über diesen Tag hinaus ungekündigt fortbesteht. Mit einem Schreiben vom 18. März 2009 meldete der Kläger die im Aufhebungsvertrag vom 1. Oktober 2007 vereinbarte Abfindung beim Beklagten zu 1. an. Der Abfindungsanspruch des Klägers wurde als Insolvenzforderung festgestellt. Am 22. April 2009 ging der Betrieb der Schuldnerin durch Rechtsgeschäft auf die Beklagte zu 2. über.
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Der Kläger hat gemeint, durch den von ihm im Schreiben an die Schuldnerin vom 19. Januar 2009 erklärten Rücktritt vom Aufhebungsvertrag vom 1. Oktober 2007 seien die Wirkungen dieses gegenseitigen Vertrags beseitigt worden. Die in § 323 Abs. 1 BGB geregelten Rücktrittsvoraussetzungen seien erfüllt. Die Schuldnerin habe ihm den als Gegenleistung für seine Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugesagten Abfindungsbetrag weder fristgerecht mit der Gehaltszahlung für Dezember 2008 noch innerhalb der ihr im Schreiben vom 9. Januar 2009 bis zum 16. Januar 2009 gesetzten Frist gezahlt.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1.
festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung vom 1. Oktober 2007 nicht zum 31. Dezember 2008 beendet worden ist;
2.
festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 22. April 2009 auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist;
3.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Feststellungsverfahrens zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 5. Februar 1973 weiterzubeschäftigen.
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Der Beklagte zu 1. hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, das Rücktrittsrecht der §§ 323 ff. BGB sei auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht anwendbar. Das insolvenzrechtliche Leistungsstörungsrecht sei gegenüber dem Leistungsstörungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs eigenständig. Bei dem Abfindungsanspruch des Klägers aus dem Aufhebungsvertrag vom 1. Oktober 2007 handele es sich um eine Insolvenzforderung. Wäre der Anspruch des Klägers auf Abfindung erfüllt worden, hätte die Zahlung der Abfindungssumme eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO dargestellt, so dass der Kläger den Abfindungsbetrag gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse hätte zurückgewähren müssen. Ein Rücktrittsrecht des Klägers habe auch deshalb nicht bestanden, weil die Schuldnerin mit der Zahlung der Abfindung nicht in Verzug geraten sei. Aufgrund der Anordnung im Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 8. Dezember 2008, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien, sei die Schuldnerin rechtlich nicht in der Lage gewesen, die Abfindung zu zahlen. Hinzu komme, dass die vom Kläger der Schuldnerin zur Zahlung der Abfindung gesetzte Frist zu kurz gewesen sei. Im Übrigen hätten die Schuldnerin und der Kläger ein Rücktrittsrecht des Klägers konkludent abbedungen. Rechtsfolge eines Rücktritts sei auch nicht die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags vom 1. Oktober 2007. Bei einem wirksamen Rücktritt des Klägers vom Aufhebungsvertrag wäre die Beklagte zu 2. vielmehr verpflichtet, mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag abzuschließen, der den Kläger so stelle, wie er bei einem Fortbestand des ursprünglichen Arbeitsvertrags gestanden hätte.
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Die Beklagte zu 2. hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Schuldnerin habe mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet, so dass sie am 22. April 2009 nicht in die Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsverhältnis eingetreten sei. Der Aufhebungsvertrag vom 1. Oktober 2007 sei kein gegenseitiger Vertrag. Ein Rücktritt des Klägers von diesem Vertrag gemäß § 323 Abs. 1 Satz 1 BGB sei deshalb nicht möglich. Im Übrigen werde diese Vorschrift durch die gebotene entsprechende Anwendung der §§ 103 ff. InsO verdrängt. Die im Insolvenzeröffnungsverfahren angeordneten Maßnahmen hätten sich auf den umfassenden Schutz der Insolvenzmasse vor Manipulationen und Veränderungen bezogen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. zurückgewiesen. Mit der vom Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. zugelassenen Revision verfolgen diese ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben ihr deshalb zu Unrecht stattgegeben.
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I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag zu 1. bedarf allerdings der Auslegung. Dieser Feststellungsantrag ist dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG nachgebildet und hat einen punktuellen Streitgegenstand. Eine solche Antragstellung ist jedoch nur bei einer Kündigungsschutzklage im Anwendungsbereich des § 4 bzw. § 13 Abs. 1 KSchG zulässig. Der Antrag ist aber dahin auszulegen, dass nach § 256 ZPO die zulässige Feststellung begehrt wird, das Arbeitsverhältnis habe über den 31. Dezember 2008 hinaus fortbestanden (vgl. zu einer solchen Auslegung BAG 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 15, BAGE 125, 70; 21. Juni 2000 - 4 AZR 379/99 - zu I der Gründe, BAGE 95, 124).
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II. Die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Kläger ist durch den schriftlichen Aufhebungsvertrag vom 1. Oktober 2007 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 beendet worden.
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1. Der Kläger musste allerdings das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2008 hinaus nicht gemäß § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem am 1. Oktober 2007 mit der Schuldnerin vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geltend machen. Am 1. Oktober 2007 haben die Parteien trotz des späten Beendigungszeitpunktes keine nachträgliche Befristungsvereinbarung getroffen, sondern einen wirksamen Aufhebungsvertrag mit Auslauffrist geschlossen.
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a) Die über einjährige Dauer der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist für die rechtliche Einordnung der Vereinbarung vom 1. Oktober 2007 nicht allein maßgebend. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung des Vereinbarten. Die ausdrücklich als Aufhebungsvertrag bezeichnete Vereinbarung enthält die für einen solchen Vertrag typischen Regelungen. Sie sieht nicht nur die Zahlung einer Abfindung iHv. 110.500,00 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes vor, sondern auch die Möglichkeit der Freistellung des Klägers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Darüber hinaus regelt sie Rückgabepflichten des Klägers sowie seinen Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis und enthält ferner eine Ausgleichsklausel. Aus diesen Umständen folgt, dass der Vertrag vom 1. Oktober 2007 nicht die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezweckt hat, sondern auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet war (vgl. BAG 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 34, BAGE 125, 70). Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass der Sozialplan vom 31. August 2007 das freiwillige Ausscheiden von bis zu 50 Arbeitnehmern durch den Abschluss von Aufhebungsverträgen zu den Bedingungen der Betriebsvereinbarung vom 2. April 2002 vorsah.
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b) Der Umstand, dass der Kläger bereits am 1. Oktober 2007 der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2008 zugestimmt hat und die Schuldnerin nach § 5 des Aufhebungsvertrags die Abfindung erst mit der Vergütung des Klägers für Dezember 2008 zu zahlen hatte, berührt die Rechtswirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung nicht. Die Regelung in § 5 des Aufhebungsvertrags, wonach der Abfindungsanspruch erst über ein Jahr nach dem Abschluss des Aufhebungsvertrags vom 1. Oktober 2007 entsteht und mit der Vergütung des Klägers für Dezember 2008 fällig ist, führte zwar dazu, dass der Kläger die Annahme des Aufhebungsangebots der Schuldnerin als Vorleistung zu erbringen hatte. Dies verstieß jedoch weder gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB noch gegen die guten Sitten(§ 138 Abs. 1 BGB) noch benachteiligte die Vorleistungspflicht den Kläger unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Vereinbarung einer Vorleistung des Arbeitnehmers bei Abschluss eines außergerichtlichen Aufhebungsvertrags durch die Festlegung von Entstehen und Fälligkeit der Abfindung auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weicht nicht für den Arbeitnehmer nachteilig vom Leitbild eines Aufhebungsvertrags, durch den der Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ab (vgl. Roth Anm. EWiR 2010, 449, 450). Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand der Kläger wirtschaftlich so, wie er ohne den Abschluss des Aufhebungsvertrags gestanden hätte. Dieser wirtschaftlichen Situation hätte es nicht entsprochen, wenn die Schuldnerin durch die Zahlung der Abfindung vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Vorleistung getreten wäre. Nach ganz überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum kann eine vertraglich vereinbarte Abfindung auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig gestellt werden (vgl. Bauer Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge 8. Aufl. IV Rn. 341 und für den Prozessvergleich BAG 15. Juli 2004 - 2 AZR 630/03 - zu B II 2 g der Gründe mwN, BAGE 111, 240). Hinzu kommt, dass nach der Regelung in § 5 des Aufhebungsvertrags kein Anspruch des Klägers auf die Abfindung entstanden wäre, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem anderen als dem in § 1 des Aufhebungsvertrags genannten Grund vor dem oder am 31. Dezember 2008 geendet hätte. Ein Aufhebungsvertrag steht regelmäßig unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem vereinbarten Auflösungszeitpunkt fortgesetzt wird (BAG 5. April 2001 - 2 AZR 217/00 - zu II 3 b der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 34 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10; 29. Januar 1997 - 2 AZR 292/96 - BAGE 85, 114). Löst später zB eine außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis vor dem im Aufhebungsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt auf, wird der Aufhebungsvertrag einschließlich einer darin vereinbarten Abfindungszahlung gegenstandslos (DFL/Fischermeier 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 32).
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2. Dem Kläger ist einzuräumen, dass ein Arbeitnehmer entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. grundsätzlich von einer Aufhebungsvereinbarung gemäß § 323 Abs. 1 BGB wegen Nichtleistung zurücktreten kann, wenn sein Arbeitgeber die im Aufhebungsvertrag für den Verlust des Arbeitsplatzes zugesagte Abfindung nicht zahlt(ErfK/Müller-Glöge 12. Aufl. § 620 BGB Rn. 15; Schaub/Linck ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 122 Rn. 37; HWK/Kliemt 4. Aufl. Anh. § 9 KSchG Rn. 30; MünchKommBGB/Hesse 5. Aufl. Vor § 620 BGB Rn. 33; Moll/Bengelsdorf MAH Arbeitsrecht § 46 Rn. 348; Preis/Rolfs Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II A 100 Rn. 33; Besgen/Velten NZA-RR 2010, 561, 562; Lingemann/Groneberg NJW 2010, 3496, 3497; Bauer NZA 2002, 169, 170 f.; vgl. zum Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers nach § 326 BGB aF auch LAG Köln 5. Januar 1996 - 4 Sa 909/94 - BB 1996, 907 und Bauer/Haußmann BB 1996, 901; aA v. Puttkamer Anm. BB 1996, 1440, der einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung als Vergleich im Sinne von § 779 BGB einordnet). Der außergerichtliche Aufhebungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung einer Abfindung beendet wird, ist ein gegenseitiger Vertrag im Sinne von § 323 BGB. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht grundsätzlich im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der zugesagten Abfindung. Diese ist bei einem außergerichtlichen, auf Initiative des Arbeitgebers zustande gekommenen Aufhebungsvertrag die Gegenleistung des Arbeitgebers für die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (st. Rspr. seit BAG 25. Juni 1987 - 2 AZR 504/86 - zu II 4 der Gründe, EzA KSchG 1969 § 9 nF Nr. 23; vgl. auch 26. August 1997 - 9 AZR 227/96 - zu 3 der Gründe, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 8 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 29; 26. September 2001 - 4 AZR 497/00 - zu I 2 b der Gründe, EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 51; aA v. Puttkamer Anm. BB 1996, 1440). Die von der Beklagten zu 2. angeführte Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, wie sie im Urteil vom 16. Oktober 1969 (- 2 AZR 373/68 - AP ZPO § 794 Nr. 20 = EzA KSchG § 1 Nr. 15) Niederschlag gefunden hatte, wonach die Gegenseitigkeit zweifelhaft sei, ist mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 1987 (- 2 AZR 504/86 - aaO) ausdrücklich aufgegeben worden.
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3. Allerdings ist § 323 BGB dispositiv, so dass die Regelungen dieser Vorschrift grundsätzlich durch Individualvereinbarungen in jeder Hinsicht abgeändert oder abbedungen werden können(MünchKommBGB/Ernst 5. Aufl. § 323 Rn. 266; Bamberger/Roth/Grohe BGB 2. Aufl. Bd. 1 § 323 Rn. 3). Soweit der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. der Ansicht sind, die Schuldnerin und der Kläger hätten beim Abschluss des Aufhebungsvertrags am 1. Oktober 2007 das Rücktrittsrecht des Klägers für den Fall der Nichtzahlung der von der Schuldnerin zugesagten Abfindung konkludent ausgeschlossen, ist ihnen zuzugeben, dass im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, dass die Vertragsparteien bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einer Abfindungsvereinbarung das gesetzliche Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers in aller Regel konkludent abbedingen (Preis/Rolfs Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II A 100 Rn. 34; für den Fall einer Beendigungs- und Abfindungsvereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich LAG Köln 5. Januar 1996 - 4 Sa 909/94 - BB 1996, 907; aA auch für den Fall eines Aufhebungsvertrags in der Form eines Prozessvergleichs Bauer/Haußmann BB 1996, 901 und Bauer NZA 2002, 169, 171). Ob dies ohne weiteres angenommen werden kann oder ob dafür besondere Anhaltspunkte im Aufhebungsvertrag vorliegen müssen (so Schaub/Linck ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 122 Rn. 37), bedarf hier keiner Entscheidung. Zugunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, dass sein gesetzliches Rücktrittsrecht beim Abschluss des Aufhebungsvertrags mit der Schuldnerin am 1. Oktober 2007 nicht konkludent abbedungen wurde.
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4. Zugunsten des Klägers kann auch angenommen werden, dass seinem Rücktrittsrecht nicht entgegensteht, dass er mit einem Schreiben vom 18. März 2009 die im Aufhebungsvertrag vom 1. Oktober 2007 vereinbarte Abfindung beim Beklagten zu 1. angemeldet hat und sein Abfindungsanspruch als Insolvenzforderung festgestellt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (20. Januar 2006 - V ZR 124/05 - zu II 2 b aa der Gründe, NJW 2006, 1198) kann die Vorschrift des § 281 Abs. 4 BGB nicht „reziprok“ angewendet werden, wenn der Gläubiger weiter Erfüllung begehrt. Vielmehr ist aus § 281 Abs. 4 BGB der Umkehrschluss zu ziehen, dass nur der Anspruch auf Erfüllung durch die Entscheidung des Gläubigers für einen der sekundären Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1 BGB oder auf Rückabwicklung des Vertrags ausgeschlossen wird. Die Frage, ob ein einmal begründetes Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB auch dann nicht untergeht, wenn der Gläubiger nicht nur weiterhin Erfüllung verlangt, sondern sein Anspruch nach der Rücktrittserklärung als Insolvenzforderung festgestellt wird, was jedenfalls den ersten Akt der insolvenzspezifischen Erfüllung von Forderungen darstellt, muss hier nicht beantwortet werden. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass die Anmeldung und Anerkennung seiner Abfindungsforderung zur Insolvenztabelle einem Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB nicht entgegenstehen.
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5. Die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts aus § 323 Abs. 1 BGB lagen am 19. Januar 2009 nicht vor. Deshalb bedarf auch die Frage keiner Entscheidung, ob gemäß der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und eines Teils des Schrifttums (Schaub/Linck ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 122 Rn. 37; Moll/Bengelsdorf MAH Arbeitsrecht § 46 Rn. 348; Bauer NZA 2002, 169, 171; ders. Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge 8. Aufl. I Rn. 164; KR/Spilger 9. Aufl. AufhebungsV Rn. 26) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB Rechtsfolge des Rücktritts von einem Aufhebungsvertrag der rückwirkende Wegfall dieses Vertrags ist oder ob ein bei Ausübung des Rücktrittsrechts bereits beendetes Arbeitsverhältnis im Wege der Rückabwicklung des Aufhebungsvertrags neu begründet werden muss(vgl. LAG Niedersachsen 15. Dezember 2010 - 2 Sa 742/10 - Rn. 60, LAGE BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 9; ArbG Siegburg 9. Februar 2010 - 5 Ca 2017/09 - ZIP 2010, 1101, 1102; Besgen/Velten NZA-RR 2010, 561, 562 f.; Roth Anm. EWiR 2010, 449, 450). Auch wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen würde, dass der Rücktritt von einem Aufhebungsvertrag bewirkt, dass das Arbeitsverhältnis über den im Aufhebungsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt hinaus ohne weiteres fortbesteht, würde dies dem Kläger nicht weiterhelfen.
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a) § 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB verlangt zwar anders als § 326 Abs. 1 BGB aF weder den Verzug des Schuldners mit der Leistung noch ein Vertretenmüssen. Nach dem Gesetzeswortlaut reicht es vielmehr aus, wenn eine fällige Leistung trotz Fristsetzung, soweit eine solche nach § 323 Abs. 2 BGB nicht entbehrlich ist, nicht erbracht worden ist. Jedoch ist nach allgemeiner Meinung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (zu diesem Begriff: Herresthal JURA 2008, 561) die Durchsetzbarkeit der Forderung Voraussetzung für das gesetzliche Rücktrittsrecht nach § 323 BGB(Staudinger/Otto/Schwarze [2009] § 323 Rn. B 28; Soergel/Gsell 13. Aufl. § 323 Rn. 50; Bamberger/Roth/Grothe BGB 2. Aufl. Bd. 1 § 323 Rn. 5; MünchKommBGB/Ernst 5. Aufl. § 323 Rn. 47). § 323 BGB ermöglicht dem Gläubiger die Wahl, von der Durchsetzung der Forderung durch Leistungsklage abzusehen und sich stattdessen für eine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses zu entscheiden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht setzt damit voraus, dass der Schuldner die geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbringen kann und muss, dies aber - warum auch immer - nicht tut (vgl. Staudinger/Otto/Schwarze [2009] § 323 Rn. A 8). Die von § 323 BGB nach wie vor vorausgesetzte Verletzung der Leistungspflicht ist begriffsnotwendig ausgeschlossen, wenn der Schuldner nicht leisten muss oder unter Umständen auch gar nicht leisten darf, die Forderung also nicht durchsetzbar ist(vgl. Herresthal JURA 2008, 561). In der Literatur wird eine fehlende Durchsetzbarkeit bei Vorliegen von Einreden und Einwendungen, insbesondere der Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB), der Verjährung oder des Vorliegens eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) angenommen (ausführlich mwN: Herresthal JURA 2008, 561, 564 ff.).
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b) Der Anspruch des Klägers auf die ihm von der Schuldnerin im Aufhebungsvertrag vom 1. Oktober 2007 versprochene Abfindung war zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers am 19. Januar 2009 nicht durchsetzbar.
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aa) Die Schuldnerin war bereits aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 8. Dezember 2008 gehindert, dem Kläger mit der Vergütung für Dezember 2008 die vereinbarte Abfindung zu zahlen. In diesem Beschluss hatte das Amtsgericht Köln ua. gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Ferner hat es gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt. Darüber, dass der Beklagte zu 1. als vorläufiger Insolvenzverwalter seine Zustimmung zur Zahlung der Abfindung verweigert hat, besteht kein Streit. Der Kläger hat dies in der Revisionsverhandlung selbst noch einmal behauptet. Mangels einer Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters durfte die Schuldnerin dem Kläger die Abfindung deshalb nicht gemäß § 5 des Aufhebungsvertrags vom 1. Oktober 2007 mit der Vergütung für Dezember 2008 zahlen.
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bb) Darüber hinaus stand der Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs des Klägers die „dolo-petit-Einrede“ entgegen. Die Rechtsausübung des Klägers verstieß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und war missbräuchlich, weil ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde lag. Ein solches schutzwürdiges Interesse fehlte, weil der Kläger mit der Zahlung der Abfindung eine Leistung forderte, die er alsbald hätte zurückgewähren müssen (vgl. zur „dolo-petit-Einrede“ BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 344/05 - Rn. 31, AP AEntG § 1 Nr. 25 = EzA AEntG § 1 Nr. 10). Ein Fall des „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est” lag vor. Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Letzteres war beim Kläger der Fall. Der Kläger hatte bereits in seinem an die Schuldnerin gerichteten Schreiben vom 16. Dezember 2008 die Auffassung vertreten, er müsse angesichts des kürzlich gestellten Insolvenzantrags davon ausgehen, dass die Schuldnerin die Abfindung nicht fristgerecht zahlen werde, und damit seine Kenntnis vom Eröffnungsantrag dargetan. Hätte die Schuldnerin dem Kläger unter Verstoß gegen die Anordnung des Amtsgerichts Köln im Beschluss vom 8. Dezember 2008 die im Aufhebungsvertrag vom 1. Oktober 2007 vereinbarte Abfindung gezahlt, wäre diese dem Kläger gewährte Befriedigung deshalb nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbar mit der Folge, dass der Kläger den Abfindungsbetrag nach § 143 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse hätte zurückgewähren müssen. Allerdings trifft es zu, dass nicht jeder Eröffnungsantrag tatsächlich zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt. Hätte die Schuldnerin dem Kläger entgegen der Anordnung des Insolvenzgerichts und trotz der vom vorläufigen Insolvenzverwalter verweigerten Zustimmung die Abfindung gezahlt und wäre das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden, hätte der Kläger die Abfindung nicht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm. § 143 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgewähren müssen. Jedoch fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände ausnahmsweise trotz des ihm bekannten Eröffnungsantrags nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechnen musste. Der Kläger hat das Vorliegen solcher besonderer Umstände auch nicht behauptet.
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III. Die Beklagte zu 2. ist aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 22. April 2009 aufgrund Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Schuldnerin eingetreten. Die Klage ist deshalb auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2. richtet.
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IV. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Fischermeier
Brühler
Spelge
Lauth
M. Jostes
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
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der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
-
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Mai 2008 - 8 Sa 1/08 - wird zurückgewiesen.
-
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind und in diesem Zusammenhang über eine Zahlung nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 8. Juni 2006 (TV EZ) .
-
Der Kläger ist seit dem 1. November 1995 bei der nicht tarifgebundenen Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Erzieher beschäftigt. Er erhielt zuletzt eine Vergütung nach der VergGr. Vb der Anlage 1 zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). In dem mit der Rechtsvorgängerin geschlossenen Arbeitsvertrag vom 6. Oktober 1995 heißt es ua.:
-
„2.
Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils gültigen Fassung und die dazu abgeschlossenen Zusatzverträge.
…
8.
Der Mitarbeiter erhält jährlich 32 Tage Erholungsurlaub.
9.
Der Mitarbeiter erhält die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung im Versorgungswerk VBLU zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder zu jedem späteren Zeitpunkt abzuschließen.“
- 3
-
Am 1. November 2006 trat der am 12. Oktober 2006 geschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder(TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) in Kraft. Bereits am 8. Juni 2006 schlossen die Tarifvertragsparteien des TV-L den TV-EZ. Die Beklagte wendet nicht diese Tarifverträge, sondern nach wie vor die Bestimmungen des BAT auf das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis an.
- 4
-
Mit seiner Klage will der Kläger die Anwendung der Nachfolgetarifverträge zum BAT für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder auf sein Arbeitsverhältnis festgestellt wissen. Mit Klageerweiterung vom 5. Juli 2007 hat er - soweit für die Revision von Bedeutung - eine Einmalzahlung auf Basis der Entgeltgruppe 9 TV-L nach dem TV-EZ für das Jahr 2007 iHv. 210,00 Euro brutto verlangt. Die Anwendung der angeführten Tarifverträge ergebe sich aus einer ergänzenden Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Im Arbeitsvertrag sei eine planwidrige Regelungslücke entstanden. Hätten die Parteien diese bei Abschluss des Arbeitsvertrages erkannt, wäre nur eine Bezugnahme auf die Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes der Länder in Betracht gekommen.
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt
-
1.
festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) anwendbar ist, mit der Ausnahme, dass sich die Altersversorgung nach vertraglichen Vereinbarungen richtet,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 210,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2007 zu zahlen.
- 6
-
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der nach wie vor bestehende BAT sei weiterhin für das Arbeitsverhältnis maßgebend. Die vertragliche Regelung sei nicht lückenhaft. Der TV-L habe den BAT nicht abgelöst. Zudem könne nicht vom Willen der Parteien ausgegangen werden, das gegenüber dem BAT völlig neue Tarifwerk des TV-L anzuwenden. Durch die dynamische Bezugnahme auf den BAT hätten die Parteien ein Regelwerk vereinbaren wollen, welches über Jahrzehnte auch den Rahmenbedingungen des schwächsten der drei auf Arbeitgeberseite Beteiligten Rechnung getragen habe. Dies sei durch die Auflösung der Tarifgemeinschaft nicht mehr gewährleistet.
-
Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet.
- 9
-
I. Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) zulässig.
- 10
-
1. Der Feststellungsantrag zu 1) bedarf der Auslegung. Nach dem Vorbringen des Klägers will er nicht nur die Anwendbarkeit des TV-L und des TVÜ-L auf sein Arbeitsverhältnis geklärt wissen, sondern auch die derjenigen Tarifverträge, die - entsprechend dem Inhalt der Bezugnahmeklausel in Nr. 2 des Arbeitsvertrages - „die dazu abgeschlossenen Zusatzverträge“ bilden. Die im Antrag genannten Tarifverträge sollen anstelle des in der Bezugnahmeklausel genannten BAT neben den weiteren dort aufgeführten Zusatztarifverträgen maßgebend sein. Dies zeigt auch das klägerische Anliegen, dass er die einschlägigen Vergütungstarifverträge einschließlich des TV EZ für sein Arbeitsverhältnis als maßgebend ansieht. Ein entsprechendes Verständnis seines Antrages hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch klargestellt.
- 11
-
2. Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein(st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39 ).
- 12
-
II. Die Klage ist auch begründet.
- 13
-
1. Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Klägers richtet sich seit 1. November 2006 nicht mehr nach dem BAT. Es finden vielmehr der TV-L, der TVÜ-L sowie die dazu geschlossenen Zusatztarifverträge Anwendung. Das ergibt eine ergänzende Auslegung der Nr. 2 des Arbeitsvertrages.
- 14
-
a) Nach Nr. 2 des Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis „die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils gültigen Fassung und die dazu abgeschlossenen Zusatzverträge“. Diese Vereinbarung enthält eine dynamische Bezugnahme, die den TV-L und die hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge zunächst nicht erfasst.
- 15
-
aa) Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Nr. 2 als Allgemeine Geschäftsbedingung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten(BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 12 mwN, NZA 2010, 401). Die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (st. Rspr., vgl. nur BAG 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - zu I 1 b der Gründe mwN, BAGE 95, 296). Dies gilt auch für Verweisungsklauseln (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 24, BAGE 122, 74).
- 16
-
bb) Danach enthält Nr. 2 des Arbeitsvertrages eine zeitdynamische Bezugnahme auf die jeweiligen Regelungen des BAT einschließlich der hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge, die aber nicht inhaltsdynamisch ausgestattet ist.
- 17
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(1) In Nr. 2 des Arbeitsvertrages knüpfen die Parteien hinsichtlich der Arbeitsbedingungen an die für den öffentlichen Dienst im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen an und gestalten sie zeitdynamisch. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Für das Arbeitsverhältnis sollen die Bestimmungen des BAT und die hierzu abgeschlossenen Zusatztarifverträge in der jeweils gültigen Fassung gelten. Damit wollte die Rechtsvorgängerin der Beklagten in ihrem Betrieb das im öffentlichen Dienst geltende Tarifwerk - vorbehaltlich anderer Bestimmungen des Arbeitsvertrages hinsichtlich der günstigeren Urlaubsregelung in Nr. 8 und der Zusatzversorgung des Arbeitnehmers in Nr. 9 - anwenden und die dort stattfindende tarifliche Entwicklung nachvollziehen. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen sind(BAG 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b bb der Gründe, BAGE 103, 338, 343; s. auch BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 12, NZA 2010, 401). Dass die Bezugnahme - jedenfalls im Rahmen des Bezugsobjekts BAT - dynamisch sein sollte, ist zwischen den Parteien nicht streitig und wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt.
- 18
-
(2) Die Bezugnahme erfasst nach ihrem Wortlaut allerdings nicht den den BAT ersetzenden TV-L und die hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge. Der TV-L ist keine „gültige Fassung“ des BAT. Nr. 2 des Arbeitsvertrages ist zeitdynamisch ausgestaltet, jedoch nicht inhaltsdynamisch(so auch BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, ZTR 2010, 154).
- 19
-
Der Zusatz, dass auch die den „BAT ersetzenden Tarifverträge“ Anwendung finden sollen, wurde entgegen der im öffentlichen Dienst üblichen Formulierung, die in dem seit 1981 vom Arbeitgeberkreis der BAT-Kommission gebilligten Musterarbeitsvertrag enthalten war(dazu BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 25 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 38 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41; 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, ZTR 2010, 154 ), nicht in den Arbeitsvertrag der tarifungebundenen Parteien aufgenommen.
- 20
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Ein anderes folgt nicht aus § 2 Abs. 1 TVÜ-L. Mit dieser Bestimmung werden ua. der BAT sowie der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003 durch den TV-L ersetzt. Die Tarifvertragsparteien haben zu § 2 Abs. 1 TVÜ-L zwar eine Niederschriftserklärung abgegeben, nach der sie davon ausgehen, dass der TV-L und der TVÜ-L das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. Diese von nicht am Arbeitsvertrag Beteiligten erfolgte Niederschriftserklärung ist für die Auslegung einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel aber ohne Bedeutung(so auch BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 15, NZA 2010, 401).
- 21
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b) Die Anwendbarkeit der Regelungen der vom Kläger angeführten Tarifverträge ergibt sich allerdings aufgrund einer ergänzenden Auslegung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält infolge einer Tarifsukzession eine spätestens am 1. November 2006 nachträglich eingetretene Regelungslücke, die im Wege einer zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist.
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aa) Der Arbeitsvertrag ist, weil er nachträglich lückenhaft geworden ist, einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich.
- 23
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(1) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass eine Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist(BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 25; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31, AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 33, aaO). Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 25; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 33, aaO).
- 24
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(2) Danach ist die Bestimmung in Nr. 2 des Arbeitsvertrages lückenhaft.
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Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das jeweils geltende tarifliche Regelungswerk ergibt sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auszurichten. Das Arbeitsverhältnis wird in seiner Entwicklung an diejenigen Arbeitsbedingungen gebunden, die für die Arbeitnehmer gelten, die von dem in Bezug genommenen Tarifvertrag erfasst werden.
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Die Parteien haben allerdings bei Abschluss des Arbeitsvertrages die nun tatsächlich eingetretene Situation nicht bedacht, dass nämlich das dynamisch in Bezug genommene Regelwerk des BAT nicht mehr fortgeführt werden könnte. Für diesen Fall fehlt deshalb eine Regelung in Nr. 2 des Arbeitsvertrages. Durch die weitestgehende Ersetzung des BAT für den Bereich des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst(TVöD) vom 13. September 2005 (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Bund]; § 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-VKA], jew. vom 13. September 2005) und für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den TV-L vom 12. Oktober 2006 nach § 2 TVÜ-L ist der Vertrag spätestens seit dem 1. November 2006 lückenhaft geworden.
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(3) Entgegen der Auffassung der Revision kann eine nachträgliche Regelungslücke nicht deshalb verneint werden, weil der BAT noch fortbestehe und mit seinem - statischen - Inhalt das Arbeitsverhältnis der Parteien noch regeln könne. Ein solches Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Klausel noch mit dem Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar. Es träte eine statische Fortgeltung der bereits heute überholten tariflichen Rechtslage des Jahres 2003 ein. Der ersichtliche Regelungswille der Parteien betraf die Einbeziehung der tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst für die Angestellten in ihrer jeweiligen Entwicklung. Für die von dem in Bezug genommenen BAT unmittelbar erfassten Arbeitsverhältnisse hat sich die typischerweise an die tatsächliche Entwicklung angepasste Tarifentwicklung fortgesetzt. Es sind die Nachfolgetarifverträge zum BAT an dessen Stelle getreten.
- 28
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(4) Eine Lücke kann nicht deshalb verneint werden, weil die Vertragsparteien - wie die Revision es anführt - sich mit der vertraglichen Bezugnahme nur an den jeweiligen BAT binden wollten, die Dynamik aber nicht mehr zum Tragen kommen sollte, wenn es zu verschiedenen Nachfolgetarifverträgen kommen sollte. Für eine solche beiderseitige Vorstellung fehlt es sowohl in der vertraglichen Regelung als auch im Übrigen an Anhaltspunkten. Hiergegen spricht zudem, dass die Parteien, wie es das Landesarbeitsgericht für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend festgestellt hat, eine fehlende Fortführung des BAT nicht bedacht haben, also gerade von dessen ununterbrochener Fortsetzung ausgegangen sind. Nur wenn die Parteien die tatsächliche Entwicklung bedacht hätten, könnte überhaupt von einem diesbezüglichen Regelungswillen ausgegangen werden, wie ihn die Beklagte geltend macht. Nur in diesem Fall könnte es entgegen der in der Bezugnahmeklausel vereinbarten Dynamik bei einer - nunmehr im Ergebnis statischen - Anwendung des BAT verbleiben und es deshalb an einer Vertragslücke fehlen.
- 29
-
(5) Ohne Erfolg ist auch der weitere Einwand der Beklagten, der BAT gelte nach wie vor in Berlin und - jedenfalls bis Ende des Jahres 2009 bis zum Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen vom 1. September 2009 am 1. Januar 2010 - in Hessen. Sowohl die Beklagte als auch ihre Rechtsvorgängerin sind und waren in Hamburg ansässig. Anhaltspunkte dafür, die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel beziehe sich hinsichtlich ihrer Dynamik nicht auf die Entwicklung, wie sie die Tarifvertragsparteien des BAT durch dessen Ersetzung mittels der Nachfolgetarifverträge TVöD und TV-L gestaltet haben, sondern lediglich auf die in den beiden von ihr genannten Ländern, die selbst nicht unmittelbar Tarifvertragspartei des BAT gewesen sind, entstandene, sind weder der vertraglichen Vereinbarung zu entnehmen noch sonst vorgetragen oder ersichtlich.
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bb) Die mit der Ersetzung des BAT durch den TV-L spätestens am 1. November 2006 entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Diese ergibt, dass die Parteien den TV-L und die zu diesem geschlossenen Zusatztarifverträge in Bezug genommen hätten.
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(1) Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre(etwa BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 22, NZA 2010, 401 ; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182; BGH 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99 - zu B II 2 b aa der Gründe, BGHZ 151, 229; 13. November 1997 - IX ZR 289/96 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 137, 153). Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen orientiert sich an einem objektiv generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise, ausgerichteten Maßstab, und nicht nur am Willen und Interesse der konkret beteiligten Personen (BGH 7. März 1989 - KZR 15/87 - zu II 1 der Gründe mwN, BGHZ 107, 273). Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt (BGH 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu IV 1 b der Gründe, BGHZ 164, 297). Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGH 6. Juli 1989 - III ZR 35/88 - zu II 4 a, d der Gründe, NJW-RR 1989, 1490). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (BGH 20. September 1993 - II ZR 104/92 - zu 2 der Gründe, BGHZ 123, 281).
- 32
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(2) Ausgehend von diesen Maßstäben hätten die Parteien redlicherweise für den Fall der hier vorliegenden Tarifsukzession des im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerkes das nachfolgende tarifliche Regelungswerk des öffentlichen Dienstes vereinbart, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf den Zeitpunkt der hier vorliegenden Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach(oben unter aa [2]). Weiterhin hätten die Vertragsparteien von den nach der Tarifsukzession in Betracht kommenden Tarifwerken des öffentlichen Dienstes die Anwendung des TV-L und der hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge vereinbart.
- 33
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(a) Die Parteien hätten, wenn sie die im Bereich des BAT in den Jahren 2005 und 2006 eingetretene Tarifsukzession vorhergesehen hätten, die an die Stelle des BAT nachfolgenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes vereinbart.
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(aa) Die Parteien haben die nähere Ausgestaltung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses - mit Ausnahme der Regelungsbereiche betriebliche Altersversorgung und Erholungsurlaub - mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des BAT für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Allein die im Arbeitsvertrag abweichend vereinbarte Regelung hinsichtlich einer Zusatzversicherung beim Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V. (VBLU) sowie die gegenüber dem BAT für den Kläger günstigere Urlaubsregelung hindert entgegen der Auffassung der Beklagten eine solche Annahme nicht. Es handelt sich vorliegend nicht um eine besondere Verwendung einer Verweisung auf lediglich einzelne Bestimmungen des BAT, die mit anderen arbeitsvertraglichen Regelungen auch innerhalb einzelner Regelungsbereiche verknüpft werden, sondern - mit Ausnahme der Bestimmungen in Nr. 8 und 9 des Arbeitsvertrages - um eine pauschale Anknüpfung an das in Nr. 2 genannte Tarifwerk hinsichtlich aller weiteren wesentlichen Arbeitsbedingungen und damit an die allgemein für den öffentlichen Dienst im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen. Die Beklagte hat - anders als in der besonders gelagerten und vom vorliegenden Rechtsstreit abweichenden Fallgestaltung in der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 2009 (- 4 AZR 194/08 - ZTR 2010, 154) - nicht mehrere Elemente aus verschiedenen Normenwerken in einer eigenständigen Vertragsregelung miteinander verbunden.
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Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine tiefgreifende inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrages. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten(BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 24, NZA 2010, 401). Deshalb greift auch der Einwand der Beklagten nicht, die Parteien hätten sich nicht an ein ihnen unbekanntes Tarifwerk binden wollen.
- 36
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(bb) Entgegen der Auffassung der Revision steht dem nicht entgegen, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten Bezugnahmeklausel nicht um eine sog. Tarifwechselklausel oder große dynamische Verweisungsklausel handelt.
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Bei der Ersetzung des BAT durch den TVöD und den TV-L handelt es sich bereits nicht um einen Tarifwechsel iSd. Rechtsprechung des Senats zu arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln, sondern um eine von den denselben Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des Anwendungsbereichs des bisherigen Tarifvertrages(ausf. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 24 ff. mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 38 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41). Schon deshalb ist eine sog. Tarifwechselklausel für den Klageerfolg nicht erforderlich. Im Übrigen dürfte es bei Vereinbarung einer wirksamen sog. Tarifwechselklausel regelmäßig schon an einer Lücke als Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung fehlen (vgl. BAG 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - Rn. 17 ff. mwN, BAGE 124, 34). Es führt in einem solchen Fall bereits die Vertragsauslegung zur Inbezugnahme jedenfalls der an die Stelle des BAT tretenden Nachfolgetarifverträge.
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(b) Aufgrund der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 weitgehend gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in die tariflichen Regelungen des TVöD(Bund und Kommunen) und des TV-L ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung weiterhin zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung nach Nr. 2 des Arbeitsvertrages maßgebend sein soll, also welches Tarifwerk die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie die eingetretene aufgespaltene Tarifsukzession bedacht hätten. Das ist vorliegend das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
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(aa) Auszugehen ist dabei von der Bezugnahmeklausel. Lässt sich aus dieser - wie hier - nicht zweifelsfrei feststellen, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke nunmehr Anwendung finden soll, ist dies nach Sinn und Zweck einer Inbezugnahme tariflicher Regelungen zu ermitteln. Der Zweck der dynamischen Verweisung auf Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes ist es zunächst, am öffentlichen Dienst orientierte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Zugleich weist eine solche Klausel auf ein Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Tarifsystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden(zur Inbezugnahme der Vergütungsregelungen des BAT BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 26, NZA 2010, 401).
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(bb) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend sind, bestehen keine Anknüpfungspunkte, die eine Beziehung der Arbeitsvertragsparteien zum Bund oder den Gemeinden ergeben könnten. Deshalb ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Arbeitsvertragsparteien, wäre ihnen eine künftige Tarifsukzession bekannt gewesen, die Anwendung des TV-L und der hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge vereinbart hätten.
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Fehlt es an Hinweisen, die eine Orientierung an den tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes für die Angestellten des Bundes oder der durch die VKA vertretenen kommunalen Arbeitgeberverbände und ihrer Mitglieder erkennen lassen, kann nicht angenommen werden, dass die Parteien die für diesen Bereich geltenden Nachfolgeregelungen vereinbart hätten. Deshalb kann bei den drei hier in Betracht kommenden Nachfolgetarifverträgen des BAT nicht angenommen werden, der TVöD für den Bereich des Bundes oder für den der Kommunen wäre vereinbart worden. Insoweit macht auch die Revision nicht - wenigstens hilfsweise - geltend, bei einer ergänzenden Vertragsauslegung könne der TVöD zur Anwendung kommen.
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(cc) Soweit die Revision anführt, die Parteien hätten entgegen den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht übereinstimmend erklärt, die Regelungen des TV-L und des TVÜ-L seien die sachnäheren Regelungswerke, ist diese Rüge jedenfalls unerheblich. Denn unabhängig davon ergibt sich aus den vorstehend angeführten Gründen bereits eine Bezugnahme des TV-L und des TVÜ-L einschließlich der entsprechenden Zusatztarifverträge im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung.
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Darüber hinaus hat die Beklagte in dem von der Revision angeführten Vorbringen in der Berufungsinstanz keinen der Feststellung des Landesarbeitsgerichts entgegenstehenden Sachvortrag gehalten. Soweit sie dort geltend gemacht hat, bereits der BAT führe zu „nicht mehr marktgerecht hohen Gehältern insbesondere durch seine diversen Zulagen“, weshalb ein „Einfrieren selbstverständlich folgerichtig“ sei, und weiterhin anführt, der TV-L bedeute „durch seine Übergangsregelungen einen Kostenanstieg“, wendet sie sich nicht gegen die Sachnähe des TV-L, sondern gegen das Vergütungsniveau des öffentlichen Dienstes insgesamt. Dieser Einwand richtet sich sowohl gegen den unstreitig in Bezug genommenen BAT als auch den TV-L. Diese Argumentation ließe sich gleichermaßen gegen den TVöD als Nachfolgeregelung anführen. Ein Argument für oder gegen die größere Sachnähe eines bestimmten Nachfolgetarifvertrages des BAT im Verhältnis zu einem anderen Nachfolgetarifvertrag ergibt sich daraus nicht. Deshalb hat das Landesarbeitsgericht entgegen der Annahme der Revision bei seiner Beweiswürdigung - genauer: der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme -, die durch das Revisionsgericht nur beschränkt auf die Wahrung der Voraussetzungen und Grenzen von § 286 ZPO überprüfbar ist(BAG 12. März 1997 - 5 AZR 766/95 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 85, 237; 19. April 2005 - 9 AZR 184/04 - Rn. 38, AP BErzGG § 15 Nr. 43 = EzA BErzGG § 15 Nr. 14; 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 45), keinen Vortrag der Beklagten als wesentlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen.
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(dd) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem von der Beklagten angeführten Umstand, dass die Tarifvertragsparteien des BAT auf Arbeitgeberseite nicht mehr in gleicher Form an(nur) einem Nachfolgetarifvertrag beteiligt sind. Der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel kann nicht entnommen werden, dass ihre Dynamik dann entfallen soll, wenn auf Arbeitgeberseite nicht mehr alle Tarifvertragsparteien beteiligt sein sollten. Die von der Beklagten angeführten unterschiedlichen Arbeitszeit- und Sonderzahlungsregelungen im Bereich des TVöD gegenüber denen im Bereich des TV-L stehen in Anbetracht der geringen Unterschiede zwischen den beiden Tarifwerken einer unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben erfolgenden ergänzenden Vertragsauslegung einer dynamischen Bezugnahmeklausel, die die Arbeitsvertragsbedingungen ja von vornherein an sich ändernde Tarifbestimmungen koppelt, nicht entgegen.
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(ee) An der Richtigkeit der vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung ändert auch der Einwand der Revision nichts, der TV-L enthalte anders als der BAT nur „rudimentäre“ Bestimmungen zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft, es sei für die Beklagte aber essentiell gewesen, wegen solcher Regelungen die Bezugnahme des BAT zu vereinbaren, solange alle drei Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite einen gemeinsamen Tarifvertrag ausgehandelt hätten, seien auch die Interessen derjenigen Arbeitgeber bedacht worden, die auf Bereitschaftszeitregelungen angewiesen seien.
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Hierbei handelt es sich um einen nach § 559 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz unzulässigen neuen Tatsachenvortrag. Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht näher dargetan, inwieweit die Regelungen zum Bereitschaftsdienst, die § 7 Abs. 3 TV-L enthält, für ihren Betrieb von den Bestimmungen des § 15 Abs. 6a BAT iVm. Nr. 5 SR 2b BAT derart abweicht, dass nicht mehr von einer dem ursprünglichen Vertragswillen ergänzend zu entnehmenden Bezugnahme des TV-L ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der von der Revision in diesem Zusammenhang erstmals angeführten Regelungen zur Vergütung von Bereitschaftsdienst gelten zudem nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TV-L „die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 31. Oktober 2006 jeweils geltenden Bestimmungen fort“, bis das „Entgelt für Bereitschaftsdienst … durch besonderen Tarifvertrag“ nach Satz 1 der tariflichen Bestimmung geregelt ist.
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(c) Entgegen der Auffassung der Revision kann schließlich nicht angenommen werden, die Arbeitsvertragsparteien hätten bei Kenntnis der weiteren Entwicklung auf den Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V.(TV AVH vom 19. September 2005, derzeit idF vom 28. Oktober 2008) oder den Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD vom 15. August 2002, derzeit idF vom 16. März 2009) verwiesen.
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(aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, die Arbeitsvertragsparteien hätten den TV AVH vereinbart, ist nach den genannten Grundsätzen nicht möglich. Die Parteien haben bereits dessen Vorläuferregelung, den MTV Angestellte(vom 1. August 1961, in der Neufassung vom 23. März 1993), nicht in der arbeitsvertraglichen Abrede aus dem Jahre 1995 in Bezug genommen, sondern den auf Arbeitgeberseite von Bund, Ländern und Kommunen geschlossenen BAT. Deshalb kann nicht angenommen werden, sie hätten zum maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Fall, dass sie die Lückenhaftigkeit der Vertragsregelung erkannt hätten, die Anwendung eines Tarifwerks vereinbart, an dem auf Arbeitgeberseite ein anderer Vertragspartner beteiligt ist.
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(bb) Gleiches gilt für den von der Beklagten angeführten KTD. Auch hier handelt es sich um einen von einem anderen Arbeitgeberverband - dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien - geschlossenen Tarifvertrag, der zudem zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsabschlusses noch nicht existierte.
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2. Begründet ist auch der Klageantrag zu 2). Der Anspruch auf die geltend gemachte Einmalzahlung ergibt sich aus der Bezugnahmeregelung in Nr. 2 des Arbeitsvertrages iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. b) TV EZ.
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a) Nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) TV EZ werden mit den Bezügen für den Monat Januar 2007 in den Entgeltgruppen E 9 bis E 12 als Einmalzahlung 210,00 Euro ausgezahlt. Der Kläger, der nach der VergGr. Vb BAT vergütet wurde, ist nach § 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L iVm. der Anlage 2(Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung), Teil A, der Entgeltgruppe 9 TV-L zugeordnet und kann daher diesen Betrag beanspruchen.
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b) Der Kläger hat die Einmalzahlungen rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TV-L geltend gemacht. Die mit den Bezügen für Januar 2007 auszuzahlende Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) TV EZ hat der Kläger mit der am 10. Juli 2007 der Beklagten zugestellten Klageerweiterung geltend gemacht und so die sechsmonatige Frist ab Fälligkeit des Anspruchs gewahrt. In der Zustellung der Klageerweiterung an die Beklagte liegt hinsichtlich der Einmalzahlung eine rechtzeitige schriftliche Geltendmachung(BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 34, NZA 2010, 401; s. auch BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 518/07 - Rn. 15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 249 Nr. 1).
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c) Der Zinsanspruch für die Einmalzahlung ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
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III. Die Kosten der erfolglosen Revision hat nach § 97 ZPO die Beklagte zu tragen.
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Bepler
Winter
Treber
Görgens
Th. Hess
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
