Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 25. Aug. 2009 - 5 Sa 185/09

25.08.2009

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger aus Ziffer I. des Urteils statt 12.162,14 Euro brutto lediglich einen Betrag in Höhe von 11.460,48 Euro brutto nebst der ausgeurteilten Zinsen zusteht.

2. Im unter 1. bezeichneten Umfang wird auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 1/20 und im Übrigen der Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche (Entgelt und Auslagenersatz) aus einem inzwischen nicht mehr aktiv durchgeführten Arbeitsverhältnis.

2

Der Kläger, ein in Schweden lebender deutscher Staatsbürger, ist schon seit längerer Zeit beruflich in Schweden in der Baubranche zuletzt als Bauleiter tätig. Der Beklagte war für den Arbeitgeber des Klägers als Nachunternehmer auf dessen Baustellen in Schweden tätig. Nachdem die Parteien auf dieser Basis rund einen Monat zusammengearbeitet hatten, entwickelten beide Parteien die Idee, ein eigenes Unternehmen nach schwedischem Recht zu gründen, das Bauleistungen auf dem schwedischen Markt anbieten sollte. Der Beklagte wollte seine Werklohnansprüche aus dem Auftrag mit dem Arbeitgeber des Klägers als Kapital in das Unternehmen einbringen und der Kläger sollte aufgrund seiner Kenntnisse der Gepflogenheiten in Schweden Büroräume besorgen, das gemeinsame Unternehmen formvollendet gründen und werbend in der Baubranche tätig werden.

3

Ursprünglich war geplant, dass beide Parteien Partner und Inhaber des Unternehmens werden. Am 7. September 2008, man traf sich in Helsingborg, hatte der Kläger jedoch einen Rückzieher gemacht, so dass der Beklagte der alleinige Inhaber der neuen Firma schwedischen Rechts werden sollte. Der Kläger war dann als Geschäftsführer dieses Unternehmens vorgesehen. - Der Kläger hat dem Beklagten gegenüber behauptet, für die Unternehmensanmeldung und den Abschluss des Mietvertrages sei es erforderlich, bereits jetzt einen Anstellungsvertrag abzuschließen. Vor diesem Hintergrund ist es unter dem 1. September 2008 zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen den Parteien gekommen (das Gericht hat sich das Original der Vertragsurkunde aushändigen lassen - Blatt 174 d. A.).

4

Ausweislich des im Briefkopf unter Nennung des Firmennamens des Beklagten abgeschlossenen, teilweise in schwedisch abgefassten Vertrags haben die Parteien mit Wirkung ab dem 1. September 2008 die Einstellung des Klägers als "Geschäftsführer Schweden" mit der Arbeitsaufgabe "Geschäftsstellenleitung Ängelholm, Kalkulation, Angebotserteilung, Rechnungslegung" zu einem Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 33.310,00 Schwedische Kronen (= 3.040,53 Euro) brutto vereinbart.

5

In einer weiteren unter Bezugnahme auf den Arbeitsvertrag geschlossenen und als "Kostenübernahmeerklärung" bezeichneten Vereinbarung gleichen Datums, verpflichtet sich der nach seiner Firma bezeichnete Beklagte zur Erstattung von Aufwendungen für die Benutzung des Privatfahrzeuges des Klägers für betriebliche Zwecke sowie hinsichtlich entstehender Telefonkosten (in der Akte hinter Blatt 174).

6

Auf dieser Basis ist der Kläger jedenfalls zeitweilig in Schweden wie vereinbart tätig geworden. Einzelheiten sind streitig. In der Woche vom 15. bis zum 19. September war der Kläger allerdings nicht für den Beklagten tätig, da er, ohne Urlaub gewährt bekommen zu haben, in Italien weilte.

7

Die Bemühungen um die Gründung der Firma in Schweden sind inzwischen endgültig eingestellt worden. Das hängt damit zusammen, dass der Beklagte das Stammkapital nicht aufbringen konnte, da sein Auftraggeber in Schweden, der ehemalige Arbeitgeber des Klägers, die fälligen Zahlungen zunächst hinausgezögert hatte und er schließlich in Insolvenz gefallen ist.

8

Der Kläger hat inzwischen beim Amtsgericht den Antrag gestellt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu eröffnen (Amtsgericht Schwerin 580 IN 187/09). Das Amtsgericht hatte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht noch keinen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und auch sonst keine abschließende Entscheidung über den Antrag getroffen.

9

Der Beklagte hat dem Kläger weder Arbeitsentgelt gezahlt noch Kosten erstattet. Mit der Klage begehrt der Kläger Entgelt für die Monate September bis Dezember 2008 (Urteilstenor des Arbeitsgerichts zu 1), Auslagenersatz in Höhe von 603,09 Euro und in Höhe von 830,65 Euro (ebenfalls Urteilstenor des Arbeitsgerichts zu 1) sowie Entgelt für die Monate Januar und Februar 2009 (Urteilstenor des Arbeitsgerichts zu 2).

10

Die Parteien streiten auch um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach arbeitgeberseitiger Kündigung vom 6. April 2009; dieser Teil des Rechtsstreits ist vom Arbeitsgericht abgetrennt worden.

11

Wegen Säumnis des Beklagten ist gegen ihn zunächst am 11. Februar 2009 ein Versäumnisurteil ergangen. Nach rechtzeitigem Einspruch, eine Erweiterung der Klage und weiterer Verhandlung hat das Arbeitsgericht der Klage mit Urteil vom 20. Mai 2009 im Wesentlichen stattgegeben und wie folgt tenoriert:

12

"I. Das Versäumnisurteil vom 11.02.2009 wird der Klarheit wegen aufgehoben und der Tenor wie folgt neu gefasst:

13

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.162,14 Euro brutto sowie 603,09 Euro netto und 830,65 Euro netto jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 10.01.2009 zu zahlen.

14

II. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger weitere 6.081,06 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 19.03.2009 zu zahlen.

15

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

16

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 95 % der Kläger zu 5 %.

17

IV. Der Streitwert wird auf 20.677,51 EUR festgesetzt."

18

Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

19

Das Urteil ist dem Beklagten am 28. Mai 2009 zugestellt worden. Die Berufung des Beklagten ist beim Landesarbeitsgericht am 24. Juni 2009 eingegangen und mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009, Gerichtseingang per FAX am selben Tag, begründet worden.

20

Der Beklagte verfolgt auch im Berufungsrechtszug seinen Klagabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.

21

Er trägt vor, der Arbeitsvertrag mit dem Kläger habe "auf seine in Schweden zu gründende Firma geschlossen werden sollen". Bei Unterschrift des durch den Kläger vorbereiteten Formulars "Anställningsavtal" sei er davon ausgegangen, dass - im Falle der Firmengründung - nur seine zu gründende Firma in Schweden verpflichtet werde. Er habe den Angaben des Klägers insoweit "blind vertraut", fühle sich durch dessen Vorgehensweise arglistig getäuscht, weshalb er hinsichtlich des "Anställnigsavtal" die Anfechtung und im Übrigen wegen Schadensforderung die Aufrechnung erkläre.

22

Der Beklagte hat in seinen vorbereitenden Schriftsätzen dazu behauptet, die vom Kläger in den Rechtsstreit eingeführte Kopie des Arbeitsvertrages sei nachträglich durch den Kläger verändert worden. Bei Unterzeichnung der Urkunde sei weder die Titelzeile vor der Überschrift vorhanden gewesen, noch sei der Name seiner Firma in dem Formular als Arbeitgeber eingetragen gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nach Vorlage des Originals der Urkunde durch den Kläger seinen Vorwurf relativiert und eingeräumt, dass die Bezeichnung seiner Firma als Arbeitgeber in dem Formular wohl schon bei Vertragsunterzeichnung vorhanden gewesen sein müsste.

23

Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass der Kläger die Geschäftsstellenleitung ausgeübt habe (Blatt 35 ff. d. A.).

24

Der Beklagte hat den Anstellungsvertrag wegen arglistiger Täuschung während des Rechtsstreits angefochten. Er habe dem Kläger blind vertraut und sei davon ausgegangen, mit dem Vertrag würden Rechte und Pflichten nur gegenüber der noch zu gründenden Firma schwedischen Rechts begründet.

25

Schließlich hat der Beklagte die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen den Kläger erklärt. Insoweit kritisiert der Beklagte, dass das Arbeitsgericht nicht durch Auflagen an der weiteren Substantiierung des Vortrags zur Gegenforderung mitgewirkt habe.

26

Der Beklagte beantragt,

27

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

28

Der Kläger beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Er hat im Berufungsrechtszug eine Liste von Personen vorgelegt, denen der Kläger durch den Beklagten als sein Mitarbeiter vorgestellt worden sein soll (Blatt 155 f d. A.). Außerdem hat er eine Übersicht über von ihm erstellte Angebote (Gesamtsumme rund 90.000,00 Euro) und von ihm erstellter Rechnungen unter Angabe der Rechnungsnummern (Gesamtsumme rund 45.000,00 Euro) eingereicht (Blatt 157 d. A.).

31

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

Die der Beschwer nach statthafte Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, ist im Wesentlichen nicht begründet. Der erstmals im Berufungsrechtszug geleistete Sachvortrag des Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

I.

33

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB) für die Zeit von September 2008 bis einschließlich Februar 2009.

34

1. Zwischen den Parteien ist ein Arbeitsverhältnis entstanden. Das muss angesichts der Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom Landesarbeitsgericht als zugestanden angesehen werden.

35

Es mag sein und liegt auch durchaus nahe, dass das Arbeitsverhältnis letztlich später einmal zu der zu gründenden schwedischen Firma des Beklagten bestehen sollte. Allerdings war man - so jedenfalls die Auffassung beider Vertragspartner bei Unterzeichnung - für die Gründungsphase gezwungen, den Kläger mit einem ordentlichen Anstellungsvertrag auszustatten. Daher hatte man sich auf den Arbeitsvertrag mit der deutschen Firma des Beklagten geeinigt.

36

Der vom Beklagten geltend gemachte Vorbehalt, es habe Einverständnis bestanden, dass allein die noch zu gründende Firma schwedischen Rechts aus dem Vertrag verpflichtet werden sollte, wäre zwar eine denkbare rechtsgeschäftliche Abrede, die neben dem schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbart worden sein könnte. Da der Kläger eine solche Abrede bestritten hatte, hätte der Beklagte allerdings genauer zu den Umständen vortragen müssen, aus denen sich eine solche Abrede außerhalb des Vertrages ableiten lässt; gegebenenfalls hätte er dazu auch Beweise antreten müssen. Beides ist nicht erfolgt.

37

2. Die Anfechtung des Vertragsschlusses durch den Beklagten greift nicht durch.

38

Einer näheren Beleuchtung der Möglichkeiten der Irrtumsanfechtung (§ 119 ff BGB) bedarf es nicht, da die Anfechtung jedenfalls nicht unverzüglich im Sinne von § 121 BGB nach Aufdeckung des behaupteten Irrtums erfolgt ist.

39

Der Arbeitsvertrag kann vom Beklagten jedoch auch nicht wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) angefochten werden. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte durch den Kläger durch arglistige Täuschung zum Vertragsabschluss bewegt wurde. Es ist weder eine Täuschung noch ein Irrtum erkennbar. Der Beklagte wollte die Gründung des Unternehmens in Schweden und er brauchte den Kläger mit seinen Kenntnissen der schwedischen Gepflogenheiten, um dieses Unternehmen zu gründen.

40

Die von keiner Seite bezweifelte Erklärung des Beklagten, er habe dem Kläger blind vertraut, reicht zur Darlegung einer arglistigen Täuschung nicht aus. Insoweit hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hervorgehoben, dass auch für einen Deutschen, der der schwedischen Sprache nicht mächtig ist, klar erkennbar ist, das das Vertragsdokument einen Arbeitsvertrag darstellt, der den Arbeitgeber zur Entgeltzahlung ab September 2008 verpflichtete. Außerdem ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass der Beklagte mit seiner Firmenbezeichnung im Formular als Arbeitgeber eingetragen war.

41

3. Der Kläger hat Arbeitsleistungen für den Beklagten erbracht. Das ist im Kern zwischen den Parteien unstreitig und gilt aufgrund des unzureichenden Bestreitens des Beklagten im Übrigen als zugestanden.

42

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der Kläger um die Anmeldung des neuen schwedischen Unternehmens gekümmert hat. Der Beklagte selbst hat als Indiz dafür den Eintragungsantrag ("Ändringsanmälan - Aktieblag") vorgelegt sowie weitere damit in Zusammenhang stehende Dokumente (Blatt 177 bis 187 d. A.). Da der Beklagte unstreitig in diesem Punkt nicht tätig geworden ist, müssen diese Aktivitäten auf den Kläger zurückzuführen sein.

43

Außerdem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger Büroräume angemietet und eingerichtet hat.

44

Soweit der Beklagte die Indizien zur weiteren Tätigkeit des Klägers pauschal bestreitet, ist das Bestreiten unbeachtlich, da er nicht vorträgt, wie sich die Dinge aus seiner Sicht zugetragen haben (§ 138 Absatz 4 ZPO).

45

So ist der klägerische Vortrag zu den 25 Personen, denen gegenüber der Beklagte den Kläger als seinen Mitarbeiter vorgestellt hat, ein aussagekräftiges Indiz dafür, dass der Kläger für den Beklagten in Schweden geschäftlich tätig geworden ist. Zu den Einzelheiten der benannten Personen hat sich der Beklagte nicht eingelassen, so dass die Indizwirkung nicht als widerlegt angesehen werden kann.

46

Hinsichtlich der Angebote und Rechnungen, die der Kläger erstellt hat, musste der Beklagte in der mündlichen Verhandlung einräumen, dass es die mitgeteilten Angebots- und Rechnungsnummern gibt. Soweit er lediglich die Höhe der Beträge bestreitet, ist das im vorliegenden Zusammenhang unbedeutend. Denn der Kläger hat die Angaben gemacht, um zu dokumentieren, dass er im Sinne seines Arbeitsvertrages Leistungen erbracht hat. Dazu kommt es nicht darauf an, ob er die Höhe der Angebots- oder Rechnungsbeträge korrekt wiedergegeben hat.

47

Angesichts der eindeutigen Belege für die Arbeitsleistung des Klägers hält das Berufungsgericht die klägerischen Entgeltansprüche soweit sie eingeklagt sind, also bis Ende Februar 2009, für begründet. Die geschilderten klägerischen Aktivitäten beziehen sich zwar alle auf das Jahr 2008. Da der Beklagte aber nicht vorgetragen hat, ob und ab wann er der Zusammenarbeit mit dem Kläger ein Ende gesetzt hat, muss das Gericht davon ausgehen, dass sich die Tätigkeit des Klägers für den Beklagten bis einschließlich Februar 2009 fortgesetzt hat. Denn soweit festgestellt werden kann, dass ein Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitnehmers durch die Erbringung von Arbeitsleistungen erfüllt wird, ist es Sache des Arbeitgebers, diejenigen Umstände in den Rechtstreit einzuführen, aus denen sich die Beendigung der Erbringung der Arbeitsleistung ergeben soll.

48

4. Da der Kläger Arbeitsleistung erbracht hat, ist er auch zu vergüten.

II.

49

Erfolgreich ist allerdings die Berufung, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten auch dazu verurteilt hat, an den Kläger Entgelt für die Woche vom 15. bis zum 19. September 2008 zu zahlen. Denn in dieser Woche hat der Kläger unstreitig keine Arbeitsleistung für den Beklagten erbracht, denn er weilte in Italien, ohne dass ihm Urlaub gewährt wurde.

50

Das Gericht hat den Wochenlohn des Klägers aus seinem Monatslohn abgeleitet, indem drei Monatslöhne durch 13 (Wochen) dividiert wurden. Dadurch ergibt sich ein Wochenverdienst in Höhe von 701,66 Euro brutto. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht den Urteilstenor zu 1 des Arbeitsgerichts abgeändert und insoweit der Berufung stattgegeben.

III.

51

Der Anspruch des Klägers auf Auslagenersatz beruht auf § 670 BGB in Verbindung mit der Vereinbarung der Parteien in diesem Punkt. Soweit das Arbeitsgericht der Klage insoweit stattgegeben hat, liegen ausreichende Nachweise für das Entstehen der Aufwendungen vor. Erhebliche Einwände sind im Berufungsrechtszug dagegen nicht vorgebracht worden.

IV.

52

Eine Reduzierung der Klagforderung durch Aufrechnung ist nicht eingetreten. Der Beklagte hat eine Gegenforderung seinerseits gegen den Kläger nicht schlüssig vorgetragen.

53

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe gegenüber dem Auftraggeber des Beklagten in Schweden durch Vorlage einer gefälschten Urkunde (Kopie Blatt 187 d. A.) eine Abtretung der Werklohnansprüche des Beklagten gegen den Auftraggeber an den Kläger behauptet, worauf der Auftraggeber dieses Argument verwendet habe, um weitere Zahlungen an den Beklagten bis zur Klärung der Rechtslage abzulehnen (Anlage B 10 und B 11, Blatt 128 d. A. und 129 d. A.). Hätte der Kläger die gefälschte Urkunde nicht vorgelegt, hätte der Auftraggeber noch vor seiner Insolvenz zahlen müssen. Der Kläger habe es also zu verantworten, dass der Beklagte mit seiner Forderung gegen den Auftraggeber ausgefallen sei. Den dadurch entstandenen Schaden habe er zu ersetzen.

54

Mit diesem Vortrag hat der Beklagte nicht schlüssig eine Gegenforderung dargelegt.

55

Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellt, die Urkunde mit der Forderungsabtretung an den Kläger sei vom Kläger gefälscht worden, ist eine Kausalität zwischen dem dann rechtswidrigen Verhalten des Klägers und dem Forderungsausfall des Beklagten nicht zu erkennen. Da der Auftraggeber des Beklagten bereits wenige Wochen später in Insolvenz gefallen ist, ist davon auszugehen, dass er auch schon im Herbst 2008 nicht mehr zur regelmäßigen Zahlungen in der Lage war. Die Vorlage der Abtretungserklärung hat dem Auftraggeber nur ein billiges Argument geliefert, sich seiner Zahlungsverpflichtung zu entziehen. Wäre der Auftraggeber seinerzeit tatsächlich noch zahlungsfähig und zahlungswillig gewesen, hätte er entweder die abgetretene Forderung gegenüber dem Kläger begleichen können, oder er hätte wenigstens den die Abtretung übersteigenden Anteil der Forderung an den Beklagten auskehren können. Beides ist nicht erfolgt.

56

Weiterer Hinweise des Gerichts bedurfte es nicht. Die angebliche Gegenforderung war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, die Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu benötigen.

V.

57

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Gericht entsprechend dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien nach § 92 ZPO geteilt. Bei einem Gesamtstreitwert von etwas unter 20.000,00 Euro hat das Gericht das Obsiegen des Beklagten im Umfang von rund 700,00 Euro mit 1/20 bewertet.

58

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 72 ArbGG) sind nicht erfüllt.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Referenzen

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.