Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 25. Jan. 2011 - 5 Sa 165/10

bei uns veröffentlicht am25.01.2011

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 13. April 2010 - 1 Ca 1713/09 - abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 28. August 2009 beendet wurde.

Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen beide Seiten je zur Hälfte.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die soziale Rechtfertigung der betriebsbedingten Kündigung vom 28. August 2009 sowie um den klägerischen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG.

2

Die Beklagte, ein bundesweit operierendes Dienstleistungsunternehmen, stellte den 1963 geborenen Kläger im Mai 1996 als Werkschutz-Feuerwehrkraft ein. Der Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von 1.600,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden.

3

Die Beklagte setzte den Kläger auf dem Gelände der Werft in W. ein, möglicherweise war der Kläger dort früher sogar angestellt und ist im Wege eines Betriebsübergangs Arbeitnehmer der Beklagten geworden. Zuletzt erfolgte der Einsatz der Beklagten auf der Werft auf Basis eines Vertrages mit der W. GmbH. Der Dienstleistungsvertrag umfasste die Objektbewachung, die Torkontrolle, den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie weitere Dienstleistungen.

4

Am 1. August 2009 wurde über das Vermögen der W. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folge hat die Werft ihre Betriebstätigkeit nahezu vollständig eingestellt. Dementsprechend wurde der Leistungsumfang im Vertrag zwischen der Beklagten und der Werft durch den Insolvenzverwalter reduziert. Arbeiten im Brandschutz fielen nunmehr nicht mehr an. Aufrechterhalten blieb allerdings die Aufgabe der Torkontrolle und Objektbewachung, die von der Beklagten in Vier-Mann-Stärke rund um die Uhr abzusichern war. Zur Erfüllung des vollen Leistungsspektrums waren früher Acht-Mann-Schichten üblich.

5

Mit Schreiben vom 28. August 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger ordentlich zum 31. Januar 2010. Vergleichbare Kündigungen sind allen Arbeitnehmern, die die Beklagte auf der Werft eingesetzt hatte, im gleichen Zeitraum zugegangen. Mit seiner am 15. September 2009 beim Arbeitsgericht Rostock eingegangenen und später erweiterten Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch diese Kündigung gewendet und zunächst auch einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt.

6

Der Dienstleistungsvertrag zwischen der Beklagten und dem insolventen Werfteigner war auf den 31. Januar 2010 befristet. Der Insolvenzverwalter hat der Beklagten auf deren Fragen zur Fortsetzung des Vertrages jedenfalls mitgeteilt, dass der Auftrag nicht wie bisher über diesen Zeitpunkt hinaus weiter geführt werden könne. Ob er die Fortsetzung des Vertrages rundweg und endgültig abgelehnt hat, ist zwischen den Parteien streitig geblieben.

7

Zwischenzeitlich - im November und Dezember 2009 - hatte die Werft unter Regie des Insolvenzverwalters wieder einen kleineren Auftrag (Neubauobjekt 162) abzuwickeln. Daher wurde in diesem Zeitraum wieder ein verstärkter Einsatz der Beklagten gefordert, da nunmehr auch wieder vorbeugender Brandschutz vonnöten war. Da die alte Mannschaft der Beklagten auf der Werft wegen der Insolvenz und der Kündigungen durch die Beklagte bereits in Auflösung begriffen war, suchte die Beklagte in dieser Zeit auch über die Bundesagentur für Arbeit befristet neue Mitarbeiter in der Stellung des Klägers. Die über die Bundesagentur veröffentlichte Stellenanzeige wirbt unter anderem mit der Möglichkeit der späteren Übernahme in eine Festanstellung.

8

Der Insolvenzverwalter hat dann zum Jahresende den Bewachungsauftrag in geändertem Umfang in Abstimmung mit dem neuen Eigner der Werft ausgeschrieben. Die Beklagte hat dann letztlich im Laufe des Januar 2010 den Zuschlag erhalten. Die Beklagte betreibt auch über den 31. Januar 2010 hinaus die Bewachung des Werftgeländes einschließlich der Torkontrolle.

9

Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Februar 2010 dem Kläger angeboten, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortzusetzen und die streitgegenständliche Kündigung zurückzunehmen. Dieses Angebot hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 16. März 2010 nochmals wiederholt. Der Kläger hat die weitere Beschäftigung bei der Beklagten abgelehnt. Die mündliche Verhandlung vom 16. März 2010 vor dem Arbeitsgericht endete mit der Anberaumung eines Verkündungstermins auf den 13. April 2010. Noch vor Verkündung des Urteils aber nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. April 2010 seine Klage um einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG erweitert.

10

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. April 2010 - 1 Ca 1713/09 - die Klage als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klage fehle wegen der fehlenden Bereitschaft des Klägers, auf das Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einzugehen, das Rechtsschutzbedürfnisses. Der Auflösungsantrag könne bei dieser Bewertung nicht mehr mit berücksichtigt werden, da er erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

11

Gegen dieses dem Kläger am 20. April 2010 zugestellte Urteil richtet sich seine am 18. Mai 2010 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene und am 16. Juli 2010 begründete Berufung. Zuvor hatte das Gericht auf einen Antrag hin, der das Gericht am 16. Juni 2010 erreicht hatte, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 19. Juli 2010 verlängert.

12

Der Kläger verfolgt im Berufungsrechtszug seinen Kündigungsschutzantrag weiter, hat allerdings den Weiterbeschäftigungsantrag fallen gelassen. Zusätzlich stellt er erneut den vom Arbeitsgericht nicht beschiedenen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG.

13

Der Kläger ist der Auffassung der streitgegenständlichen Kündigung fehle die soziale Rechtfertigung im Sinne von § 1 KSchG.

14

Der Beklagten sei schon nicht der Nachweis gelungen, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger mit Ablauf der Kündigungsfrist entfallen sei. Zum einen reiche die Ungewissheit über die Auftragsverlängerung nicht zur Begründung der Kündigung aus, die nur im Falle der Gewissheit des Wegfalls der Arbeit möglich sei; insoweit habe die Beklagte in unzulässiger Weise das unternehmerische Risiko, das in einer zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch nicht bestätigten Verlängerung eines Bewachungsvertrages lag, auf die Arbeitnehmer abgewälzt. Unter Bezugnahme auf das von der Beklagten veranlasste Stellenangebot bei der Bundesagentur für Arbeit hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe gleichzeitig zu den Kündigungen über die Bundesagentur für Arbeit Arbeitnehmer zur Anstellung als Werksfeuerwehrmann gesucht. - Im Übrigen müsse beachtet werden, dass die Arbeitsaufgabe der Bewachung der Werft ohnehin nicht wegfallen sollte, allenfalls hätte die Beklagte den Auftrag dafür verloren. Der neue Auftragnehmer hätte jedoch die bei der Beklagten dafür eingesetzten Mitarbeiter im Wege von § 631a BGB übernehmen müssen.

15

Auf jeden Fall sei die Kündigung sozialwidrig, weil es die Beklagte verabsäumt habe, eine Sozialauswahl im Sinne von § 1 Absatz 3 KSchG durchzuführen. Zum insoweit maßgeblichen Betrieb der Beklagten müsse man zumindest alle Objekte zählen, die von dem Bereichsleiter Herrn P. verwaltet würden. Da er - der Kläger - nicht nur als Feuerwehrkraft, sondern auch als Werkschützer eingestellt worden sei, hätte sich die Sozialauswahl zumindest auf all die Arbeitnehmer erstrecken müssen, die von der Beklagten in der Region Rostock in der Bewachung eingesetzt werden.

16

Außerdem habe es die Beklagte verabsäumt, dem Kläger vor Ausspruch der Kündigung andere freie Arbeitsplätze im Unternehmen anzubieten. So habe die Beklagte zum Beispiel im zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung Arbeitsplätze für Werksfeuerwehrleute in M. ausgeschrieben gehabt, die der Kläger gut hätte ausfüllen können.

17

Zu seinem Auflösungsantrag hat der Kläger ausgeführt, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte dem Kläger erst einen Tag vor Ablauf der Kündigungsfrist angeboten habe, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die weitere Beschäftigung habe nicht mehr als Feuerwehrmann, sondern als Wachmann erfolgen sollen. Er meint weiter, ein solches Angebot sei für ihn unzumutbar gewesen, da er sein gesamtes Berufsleben als Werksfeuerwehrmann gearbeitet habe.

18

Der Kläger beantragt,

19

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 13. April 2010 - 1 Ca 1713/09 - abzuändern.

20

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.08.2009 nicht beendet wurde.

21

3. das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, aber 16.000 Euro nicht unterschreiten sollte, aufzulösen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Die Beklagte geht davon aus, dass die streitige Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Der Arbeitsplatz des Klägers als Feuerwehreinsatzkraft im vorbeugenden bzw. abwehrenden Brandschutz und Rettungsdienst sei zum 31. Januar 2010 bei der Beklagten dauerhaft und endgültig fortgefallen. Das Stellenangebot bei der Bundesagentur sei entstanden, weil die Beklagte überraschend und unvorhersehbar am 10. November 2009 befristet bis zum 18. Dezember 2009 den Auftrag durch den Insolvenzverwalter erhalten habe, die Feuerwehreinsatzkräfte auf die alte Staffelstärke aufzustocken, um brandschutztechnisch das Neubauobjekt 162 auf der Werft abzusichern. Die Möglichkeit einer unbefristeten Weiterbeschäftigung als Werkschutzkraft habe zu keinem Zeitpunkt tatsächlich bestanden, man habe dies in der Stellenanzeige nur anders dargestellt um einen breiteren Kreis von Arbeitnehmern für den Arbeitsplatz zu interessieren.

25

Auch die spätere Auftragsverlängerung mit dem neuen Eigner der Werft stehe der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen, da sie zum Zeitpunkt der Kündigung nicht vorhersehbar gewesen sei. Vielmehr habe die Beklagte mit Sicherheit davon ausgehen müssen, dass sie den Folgeauftrag nicht erhalten werde, da sich der Insolvenzverwalter in diesem Sinne geäußert habe. Freie Arbeitsplätze im Unternehmen der Beklagten hätten seinerzeit nicht bestanden. Es sei zwar richtig, dass man seinerzeit in M. Werksfeuerwehrfachkräfte gesucht habe, da man sich dort an einer großen Ausschreibung beteiligt habe. Da man den Zuschlag für den Auftrag allerdings nicht erhalten habe, sei auch in M. seinerzeit keine einzige Feuerwehrfachkraft eingestellt worden.

26

Zur Sozialauswahl meint die Beklagte, diese sei entbehrlich gewesen, denn in der Niederlassung Mecklenburg-Vorpommern beschäftige die Beklagte nach tätigkeitsbezogenen Merkmalen keine vergleichbaren Feuerwehreinsatzkräfte. Eine Vergleichbarkeit mit einfachen Wachschutzkräften scheide aus. Dies zeige sich bereits am Verdienst der Klägers, der deutlich über dem von Wachschutzkräften liege. Außerdem sei der Kläger eben Werksfeuerwehrfachkraft und erledige die Wachschutzaufgaben lediglich nebenher mit.

27

Den klägerischen Auflösungsantrag hält die Beklagte für offensichtlich unbegründet; es sei nicht erkennbar, weshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Kläger unzumutbar gewesen sein sollte. Der Kläger stelle den Antrag nur, weil er eine andere berufliche Tätigkeit angenommen habe und sich die Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses noch versilbern lassen wolle.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

I.

30

Die Kündigungsschutzklage ist nach wie vor zulässig.

31

Die Klage war - das ist auch zwischen den Parteien nicht streitig - ursprünglich zulässig. Die Zulässigkeit ist - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - nicht dadurch entfallen, dass der Kläger nicht auf das Angebot der Beklagten zur Rücknahme der Kündigung eingegangen ist.

32

In der Erhebung der Kündigungsschutzklage kann nicht eine antizipierte Zustimmung des Arbeitnehmers zur Rücknahme der Kündigung des Arbeitgebers gesehen werden. Erklärt der Arbeitgeber die Kündigungsrücknahme, so liegt vielmehr erst in dieser Erklärung das Vertragsangebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht als beendet anzusehen (BAG 19. August 1982 - 2 AZR 230/80 - BAGE 40, 56 = AP Nr. 9 zu § 9 KSchG 1969 = DB 1983, 663; BAG 26. November 1981 - 2 AZR 509/79 - AP Nr. 8 zu § 9 KSchG 1969). Eine Pflicht oder Obliegenheit, auf dieses Angebot einzugehen kann nicht anerkannt werden.

33

Durch die "Rücknahme der Kündigung" durch den Arbeitgeber entfällt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für die anhängige Kündigungsschutzklage. Die "Kündigungsrücknahme" nimmt dem Arbeitnehmer auch nicht das Recht, erst danach gemäß § 9 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen (BAG 19. August 1982 aaO; BAG 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - BAGE 35, 30 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969). Dies hat das BAG in der Entscheidung vom 19. August 1982 zutreffend damit begründet, dass das Gesetz dem Arbeitnehmer bei einem Obsiegen mit der Kündigungsschutzklage die Option einräume, einen Auflösungsantrag zu stellen. Zu ergänzen wäre, dass das Gesetz dem Arbeitnehmer beim Obsiegen im Kündigungsschutzprozess auch das Wahlrecht nach § 12 KSchG einräumt, das bei Anerkennung des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses zumindest zeitlich vorverlagert würde. Dementsprechend geht auch die jüngere Rechtsprechung des BAG davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Kündigungsschutzklage in aller Regel nicht mit dem Angebot der Rücknahme der Kündigung entfällt (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - AP Nr. 2 zu § 58 BImSchG = DB 2009, 1653 in der Randnummer 14). Es ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend etwas anderes gelten soll.

II.

34

Die Kündigungsschutzklage ist auch begründet, denn die soziale Rechtfertigung der streitgegenständlichen Kündigung lässt sich nicht feststellen.

35

Nach der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und nach der Größe des Betriebes, in dem der Kläger eingesetzt war, ist auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Die Kündigung ist daher nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Absatz 2 KSchG ist. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass der Ausspruch der Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erforderlich war.

1.

36

Nach § 1 Absatz 2 KSchG ist eine betriebsbedingte Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegen stehen, bedingt ist. Ein solches dringendes betriebliches Erfordernis kann in aller Regel nur dann gegeben sein, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer entfallen ist.

37

Beschäftigungsmöglichkeiten entfallen in einem ganz allgemeinen Sinne dadurch, dass der Arbeitgeber die Organisation seines Betriebes umstellt, und sich aus einem Vergleich der alten und der neuen Organisationsstruktur ein Überhang an Arbeitskräften ergibt. Zurecht wird in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts daher immer wieder betont, die soziale Rechtfertigung der betriebsbedingten Kündigung erfordere eine unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führe. Denn der Arbeitgeber formt die Struktur seines Betriebes nach seinem Willen. Veränderungsprozesse setzen daher immer einen Willen des Arbeitgebers zur Veränderung (ob und wie) voraus. Die Bedeutung dieser unternehmerischen Entscheidung wird jedoch vielfach überschätzt. Denn es geht nicht darum, eine (wirksame) rechtsgeschäftliche Erklärung zu erkennen und auszudeuten. Die unternehmerische Entscheidung ist vielmehr nur ein Erkenntnismittel, das es dem Gericht ermöglicht, die Strukturveränderungen im Betrieb zu begreifen und - sofern sie noch nicht umgesetzt sind - zu prognostizieren. Dementsprechend kann das Vorhandensein einer den Veränderungsprozess auslösenden unternehmerischen Entscheidung sogar dahinstehen, wenn die Veränderung der Betriebsstruktur vollzogen ist und sich die veränderte Struktur ohne Rückgriff auf eine unternehmerische Entscheidung zutreffend feststellen und beschreiben lässt.

38

In diesem Sinne kann hier nicht festgestellt werden, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger entfallen ist. Denn es ist nicht erkennbar, in welcher Weise die Beklagte die Auftragskrise auf der Werft zum Anlass genommen hat, ihre eigenen betrieblichen Strukturen umzustellen. Dahingehender Sachvortrag liegt nicht vor.

39

Fest steht jedenfalls, dass die Beklagte sich nicht entschlossen hat, sich aus Anlass der Auftragskrise aus diesem Marktsegment vollständig zurückzuziehen (Teilbetriebsstilllegung). Denn wenn sie sich dazu entschlossen hätte, hätte sie sich nicht mehr um die Fortführung des Auftrages ab Januar 2010 bemüht und sie hätte sich vermutlich auch nicht mehr um die Aufstockung der Mannschaftsstärke zur brandschutztechnischen Absicherung des Bauauftrages 162 im November und Dezember 2009 gekümmert.

40

Die Entscheidung der Beklagten reduziert sich demnach auf den Entschluss, den auf der Werft eingesetzten Arbeitnehmern zu kündigen. Der Entschluss zu kündigen, ist aber keine betriebliche Strukturentscheidung die geeignet wäre, eine Kündigung sozial zu rechtfertigen (vgl. nur BAG 20. Februar 1986 - 2 AZR 212/85 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 = DB 1986, 2236 = SAE 1987, 111).

41

Der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand, die Beklagte sei angesichts der schnelllebigen Marktverhältnisse gezwungen stets sowohl das Konzept der Stilllegung als auch das Konzept der Auftragsnachfolge gleichzeitig zu verfolgen, hat das Gericht nicht überzeugt. Solange die Beklagte (auch) das Konzept verfolgt, sich um die Auftragsfortsetzung zu bemühen, benötigt sie eine betriebliche Struktur, mit der sie den Folgeauftrag überhaupt erfüllen kann. Daher sind bei dieser unternehmerischen Strategie die Arbeitsplätze des Klägers und seiner Kollegen erst dann weggefallen, wenn diese Strategie gescheitert ist und die Beklagte daraus Konsequenzen gezogen hätte. In der Übergangsphase bis zur Erteilung des Folgeauftrages besteht allenfalls eine Unsicherheit über die Frage, ob es wirtschaftlich klug ist, diesen Weg einzuschlagen. Arbeitsplätze oder Beschäftigungsmöglichkeiten können auf diesem Wege jedenfalls nicht wegfallen. Das gilt umso mehr als es der Beklagten - wie sie selber einräumt - gar nicht möglich wäre, kurzfristig eine neue Mannschaft zusammenzustellen, sofern die den Zuschlag bekommt. Denn wie die Beklagte selber betont, kann sie auf der Werft nicht nur einfache Wachschutzleute einsetzen, da der Betrieb dort jederzeit wieder aufgenommen werden könnte und daher auch jederzeit wieder die Werksfeuerwehrfachkräfte benötigt werden könnten, die auf dem Arbeitsmarkt derzeit nur schwer anzuwerben sind.

2.

42

Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger am Standort in W. sei tatsächlich entfallen, würde das im Ergebnis nichts ändern, denn die Kündigung stellt sich auch als unverhältnismäßige Reaktion auf die Auftragskrise dar. Denn die Beklagte hätte den Kläger als milderes Mittel zur Kündigung auch an ihrem Standort in M. als Feuerwehrfachkraft einsetzen können. Zum Mindesten hätte sie dem Kläger diese Möglichkeit der Abänderung des Arbeitsvertrages anbieten müssen. Das ergibt sich schon aus § 1 Absatz 2 Satz 2 KSchG.

43

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es zwischen den Parteien inzwischen unstreitig ist, dass die Beklagte im Raum M. seinerzeit nur Brandschutzfachkräfte gesucht hatte, obwohl sie den erhofften Auftrag noch gar nicht zugeteilt bekommen hatte, gab es seinerzeit bei der Beklagten entsprechende freie Stellen. Denn solange die Beklagte im Raum M. sich noch ernsthaft für den neuen Auftrag interessiert hatte, musste sie parallel dazu dort eine betriebliche Struktur aufbauen, die es ermöglicht hätte, den Auftrag zu übernehmen. Also war jedenfalls schon ein Grundstock an Arbeitsplätzen allein schon durch die ernsthafte Verfolgung des Auftrages entstanden. Einen dieser Arbeitsplätze hätte man dem Kläger vor Ausspruch der Kündigung anbieten müssen. Zum Mindesten hätte die Beklagte mit der Kündigung des Klägers so lange zuwarten müssen, bis sich im Großraum M. geklärt hat, ob der Kläger dort zukünftig benötigt wird.

III.

44

Der Auflösungsantrag des Klägers ist offensichtlich nicht begründet.

1.

45

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 KSchG hat das Gericht, das durch eine sozialwidrige Kündigung nicht beendete Arbeitsverhältnis durch Urteil aufzulösen, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Der Begriff der Unzumutbarkeit in § 9 KSchG weist Ähnlichkeiten mit dem Begriff der Unzumutbarkeit in § 626 BGB auf. In beiden Fällen geht es um das notwendige Vertrauen, das auf beiden Seiten gegeben sein muss, um ein Arbeitsverhältnis auf Dauer gedeihlich durchführen zu können. Das notwendige Vertrauen bezieht sich auf die Redlichkeit des Vertragspartners, es geht also um das Vertrauen, dass sich der Vertragspartner in guten wie in schlechten Zeiten an die Spielregeln der Rechtsordnung für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses halten wird und wenigstens im rechtlich gebotenen Maße Rücksicht auf die Vertragsinteressen des Partners nehmen wird.

46

Dennoch gibt es auch wesentliche Unterschiede zwischen dem Unzumutbarkeitsbegriff in § 626 BGB und dem in § 9 Absatz 1 KSchG. Denn eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist erst dann möglich, wenn das Vertrauen so nachhaltig gestört wurde, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis selbst bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung unzumutbar wäre. Nach § 9 KSchG geht es dagegen um die langfristigen Perspektiven der Zusammenarbeit, die schon durch einen weniger gravierenden Vertrauensverlust unwiederbringlich zerstört sein können. Nicht ausreichend ist allerdings die nur subjektiv empfundene Unzumutbarkeit der Wiederaufnahme der Arbeit durch den Arbeitnehmer. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach unwirksamer Kündigung muss die Ausnahme bleiben und beschränkt sich daher auf die Fälle eines objektiv zerrütteten Arbeitsverhältnisses (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2004 - 1 BVR 1944/01 - AP Nr. 49 zu § 9 KSchG 1969 = NZA 2005, 41 = EzA Nr. 49 zu § 9 n. F. KSchG; lag Mecklenburg-Vorpommern 1. Juni 2010 - 5 Sa 266/09).

47

Die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses muss im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung oder dem anschließenden Kündigungsschutzprozess stehen. So kann insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung geeignet sein, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 9/02 - AP Nr. 48 zu § 9 KSchG 1969 = EzA Nr. 47 zu § 9 n. F. KSchG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten ist, ist immer der Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 - AP Nr. 42 zu § 9 KSchG 1969 = NZA 2003, 261= EzA Nr. 45 zu § 9 n. F. KSchG). Denn nur zu diesem Zeitpunkt kann eine vom Gericht anzustellende Prognose sachgerecht durchgeführt werden. Es geht nämlich allein darum, ob zu diesem Zeitpunkt nach Vorausschau in Zukunft noch mit einer gedeihlichen Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien gerechnet werden kann.

48

Die Anlässe, die zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen können, lassen sich naturgemäß nicht abschließend beschreiben. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann sich aber beispielsweise aus leichtfertig aufgestellten ehrverletzenden Behauptungen des Arbeitgebers über die Person oder das Verhalten des Arbeitnehmers ergeben. Darüber hinaus kommen auch solche Umstände in Betracht, die den Schluss nahelegen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Falle einer Rückkehr in den Betrieb gegenüber den übrigen Mitarbeitern benachteiligt oder unkorrekt behandeln werde.

2.

49

Gemessen an diesem Maßstab kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hier unzumutbar ist. Das Arbeitsverhältnis ist objektiv betrachtet durch die Kündigung nur geringfügig belastet worden. Die Kündigung hat sich zwar im Ergebnis als nicht wirksam erwiesen, es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Beklagte hier bewusst versucht hat, ein Arbeitsverhältnis unter Missachtung der Gesetze zu beenden. Vergleichbare Feststellungen lassen sich auch nicht aus dem Verhalten der Beklagten im Kündigungsschutzprozess ableiten oder aus der weiteren Durchführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

50

Die vom Kläger vorgetragenen Argumente sind erst recht nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu begründen.

51

Das Argument, der Kläger sei als Werksfeuerwehrfachkraft eingestellt, es sei ihm daher nicht zuzumuten weiter nur Objektbewachung zu betreiben, hält das Gericht für vorgeschoben und letztlich für unglaubhaft. Denn die Arbeit auf der Werft war schon immer so organisiert, dass die Brandschutzfachkräfte auch zu Bewachungsaufgaben herangezogen wurden und der Kläger hat dies stets klaglos hingenommen. Das gilt insbesondere auch für die Zeit ab Ausspruch der Kündigung, als es fast nur noch die Aufgabe der Objektbewachung gab. Und obwohl er Kläger dies wusste, hat er zunächst vor Gericht sogar die Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung verlangt.

52

Sollte die Beklagte - so könnte man den klägerischen Vortrag auch verstehen - tatsächlich nicht einmal die Rücknahme der Kündigung angeboten haben, sondern nur eine Wiedereinstellung zu geänderten Arbeitsbedingungen als einfache Wachschutzkraft, würde auch das die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar gemacht haben. Denn durch den Erfolg im Kündigungsschutzprozess hätte der Kläger seinen bisherigen Arbeitsplatz erhalten und hätte damit eine ausreichende rechtliche Handhabe gehabt, sich gegen eine Dequalifizierung zur einfachen Wachkraft zur Wehr zu setzen.

53

Auch das weitere Argument des Klägers ist nicht tragfähig. Er kritisiert, dass er erst so kurz vor oder gar nach dem Ablauf der Kündigungsfrist von dem Angebot auf Wiedereinstellung erfahren habe. Das mag zwar misslich sein, lässt aber noch keinen Schluss auf die Haltung der Beklagten gegenüber dem Kläger zu. Denn aus dem auch vom Kläger nicht bestrittenen Zeitablauf ergibt sich, dass es der Beklagten gar nicht möglich war, das Angebot früher zu unterbreiten, da der Folgeauftrag erst so kurz vor Ende Januar 2010 unterzeichnet wurde. Es ist jedenfalls nicht dargelegt, dass der Kläger später als seine Kollegen von dem Angebot erfahren hat.

IV.

54

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits haben beide Seiten je zur Hälfte zu tragen, da beide Seiten obsiegt haben und unterlegen sind. Bei der Bemessung der Anteile des Obsiegens und Unterliegens hat das Berufungsgericht insbesondere berücksichtigt, dass die Beklagte die Rücknahme der Kündigung angeboten hat und der Kläger daher zuletzt vor allen Dingen um den Auflösungsantrag gekämpft hat. Dies rechtfertigt es, das Unterliegen mit dem Auflösungsantrag wirtschaftlich gleich hoch zu bewerten wie das Obsiegen mit dem Kündigungsschutzantrag.

55

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht gegeben.

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bei uns veröffentlicht am 01.06.2010

Tenor 1. Unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils - soweit es durch die Berufung angegriffen wurde - wird das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. August 2009 aufgelöst. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung i

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(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(2) Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Tenor

1. Unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils - soweit es durch die Berufung angegriffen wurde - wird das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. August 2009 aufgelöst.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten nach Ausspruch einer sozial nicht gerechtfertigten Kündigung durch die beklagte Arbeitgeberin im Berufungsrechtszug noch um den klägerischen Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG.

2

Der 1968 geborene Kläger ist seit November 1992 bei der Beklagten als Baufacharbeiter, zuletzt in der Funktion eines Vorarbeiters beschäftigt. Der vertragliche Stundenlohn beträgt 10,57 Euro. Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen mit Schwerpunkt im Tiefbau; rund 90 Prozent der Aufträge werden für die öffentliche Hand abgewickelt. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

3

Im Betrieb ist es üblich, erbrachte Überstunden nicht sofort mit der Monatsabrechnung auszuzahlen. Vielmehr werden sie auf einem Stundenkonto festgehalten. Bis Ende 2005 wurden Überstunden, die über 150 vorhandene Überstunden hinausgingen, ein oder zweimal im Jahr im Block ausgezahlt. Seit 2006 wird das Stundenkonto fortlaufend und ohne Auszahlungen geführt. Auf welche Weise ein Plus auf dem Konto abgebaut wird, ist zwischen den Parteien streitig.

4

Im Februar 2009 war der Kläger mit seinen ihm unterstellten Mitarbeitern auf der Baustelle G. in der Nähe von S. beschäftigt. Der Auftrag zog sich über mehrere Monate bis in den Sommer 2009 und er betraf die Erschließung eines Baugebiets. Nach Angaben der Beklagten handelte es sich dabei - aus der Sicht im Februar 2009 - um den letzten Auftrag, der für die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Verfügung stand. Weitere Aufträge seien - anders als in den Vorjahren - erst später im Jahr hinzugekommen.

5

Am 13. Februar 2009 bot der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger sowie allen weiteren Mitarbeitern den Abschluss eines Aufhebungsvertrages (Blatt 7 d. A.) sowie gleichzeitig den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, der auf die Fertigstellung der Arbeiten in G. befristet sein sollte, ab dem 13. Februar 2009 (Blatt 8, 9 d. A.) an. Nachdem der Kläger sich geweigert hatte, diese Verträge zu unterschreiben und um Bedenkzeit gebeten hatte, übergab ihm der Geschäftsführer der Beklagten neben dem vorbereiteten Aufhebungsvertrag ein Kündigungsschreiben mit Datum vom 13. Februar 2009, mit welchem die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgemäß aus betriebsbedingten Gründen zum 31. August 2009 kündigte (Blatt 10 d. A.). Die anderen Arbeitnehmer haben die beiden Verträge unterzeichnet.

6

Mit seiner unter dem 23. Februar 2009 beim Arbeitsgericht Stralsund eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung zur Wehr gesetzt. Später hat er die Klage um einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung erweitert.

7

In einem Gespräch am 22. Juni 2009 teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mit, dass es zu einer Verbesserung der Auftragslage gekommen sei. Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass er die Kündigung zurückziehe. Der Kläger nahm dieses Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht an. Seit dem 13. August 2009 war der Kläger zum Zwecke der Abgeltung von Überstunden freigestellt. Der Kläger ist inzwischen bei einem anderen Bauunternehmen beschäftigt.

8

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 9. September 2009 stattgegeben. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Den Auflösungsantrag des Klägers hat es als unbegründet zurückgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

9

Das Urteil ist dem Kläger am 24. September 2009 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers vom 29. September 2009 ist beim Landesarbeitsgericht am 1. Oktober 2009 eingegangen. Sie ist mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2009, Gerichtseingang am 12. Oktober 2009, begründet worden.

10

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen zu lassen. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis zur Beklagten weiter fortzuführen.

11

Der Kündigungsanlass habe gezeigt, dass die Beklagte bzw. ihr Geschäftsführer in der unternehmerischen Krise nicht bereit seien, sich an die Spielregeln des Arbeitsrechts zu halten. Vielmehr hätte man den Kläger und die übrigen Kollegen durch die Drohung mit der Kündigung erpresst und dabei die Angst der Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit zur Durchsetzung der eigenen Ziele ausgenutzt. Dazu behauptet der Kläger, die Vertragsgespräche am 13. Februar 2009 hätten im Bauwagen auf der Baustelle in G. stattgefunden. Dabei seien die Arbeitnehmer vom Geschäftsführer der Beklagten regelrecht überrumpelt worden; er habe eine sofortige Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag und den neuen befristeten Vertrag gefordert.

12

Der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Kläger den Widerstand gegen das Vorgehen der Beklagten übelgenommen, daher fehle das notwendige Vertrauen für die weitere Zusammenarbeit. Schließlich sei die weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr möglich, weil sich im Rahmen der Schlussabrechnung herausgestellt habe, dass die Beklagte das Stundenkonto des Klägers nicht sauber geführt habe und dem Kläger dadurch Stunden verloren gegangen seien. Seit der Umstellung 2006 seien Veränderungen auf dem Stundenkonto nicht mehr in der Lohnabrechnung nachvollziehbar gewesen. Tatsächlich geleistete Stunden (zum Beispiel Samstagsarbeit) seien teilweise gar nicht mehr aufgetaucht. Eine Abrechnung des Stundenkontos sei gar nicht mehr erfolgt. Auf diese Weise hätten dem Kläger bei der Abrechnung seines Stundenkontos im Rahmen der Endabrechnung bei seinem Ausscheiden rund 100 Stunden gefehlt. Er, der Kläger, habe der Beklagten in Person des Geschäftsführers und seiner Frau, die die Buchhaltung macht, immer vertraut, hätte nun aber bei der Schlussabrechnung erkennen müssen, dass man unredlich mit ihm umgegangen sei.

13

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, soweit es die Klage abgewiesen hat, das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG zum 31. August 2009 aufzulösen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 15.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

15

Die Voraussetzungen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, seien nicht gegeben. Dem Kläger sei es zumutbar, das Arbeitsverhältnis weiter fortzusetzen. Bis zum letzten Arbeitstag des Klägers am 12. August 2009 sei das Arbeitsverhältnis in gewohnter Weise auf einer sachlichen Basis und mit einem gepflegten Umgangston verlaufen. Das Gespräch am 13. Februar 2009 habe auch nicht auf der Baustelle stattgefunden. Vielmehr habe der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger zu einem Gespräch in seinem Büro gebeten und die Problematik der betrieblichen Situation erläutert. Er habe ihm mitgeteilt, dass über den Auftrag G. hinaus keine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn und die weiteren Mitarbeiter bestehe. Er habe mit den neuen Verträgen nur nach einer Möglichkeit gesucht, um auf dieser Grundlage flexibel auf die veränderten Auftragsbedingungen reagieren zu können. Nach Möglichkeit habe er keine Kündigung aussprechen wollen und habe anheimgestellt, sofern sich die Auftragslage bessere, die Mitarbeiter auf alle Fälle weiter beschäftigen zu wollen. Letztendlich sei es dem Geschäftsführer der Beklagten darum gegangen, eine Lösung zu finden, die aus seiner Sicht eine Weiterbeschäftigung seiner Mitarbeiter unter den veränderten Marktbedingungen zulasse. Weder auf den Kläger noch auf die übrigen Mitarbeiter sei bei der Umstellung der Verträge Druck ausgeübt worden.

16

Hinsichtlich der Überstunden habe sich per 13. August 2009 ein Guthabenstand von 106 Stunden ergeben. Die Mehrarbeitsstunden einschließlich der Samstagsarbeit würden EDV-mäßig erfasst. Hinsichtlich der Zeitguthaben habe man im Betrieb immer alle Unstimmigkeiten klären können. Den Mitarbeitern habe es jederzeit offen gestanden, sich an die mitarbeitende Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten zu wenden, um Auskunft zu dem aktuellen Stand des Arbeitszeitkontos zu erbitten.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung ist begründet. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, in deren Rahmen der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten sowie die Ehefrau des Geschäftsführers ausführlich zu Wort kamen, ist davon auszugehen, dass es dem Kläger nicht zumutbar ist, an dem Arbeitsverhältnis weiter festzuhalten. Das Arbeitsverhältnis ist daher durch das Landesarbeitsgericht gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung zum 31. August 2009 aufgelöst worden.

I.

19

Der Auflösungsantrag des Klägers nach § 9 KSchG ist begründet.

1.

20

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 KSchG hat das Gericht, das durch eine sozialwidrige Kündigung nicht beendete Arbeitsverhältnis durch Urteil aufzulösen, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Der Begriff der Unzumutbarkeit in § 9 KSchG weist Ähnlichkeiten mit dem Begriff der Unzumutbarkeit in § 626 BGB auf. In beiden Fällen geht es um das notwendige Vertrauen, das auf beiden Seiten gegeben sein muss, um ein Arbeitsverhältnis auf Dauer gedeihlich durchführen zu können. Das notwendige Vertrauen bezieht sich auf die Redlichkeit des Vertragspartners, es geht also um das Vertrauen, dass sich der Vertragspartner in guten wie in schlechten Zeiten an die Spielregeln der Rechtsordnung für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses halten wird und wenigstens im rechtlich gebotenen Maße Rücksicht auf die Vertragsinteressen des Partners nehmen wird.

21

Dennoch gibt es auch wesentliche Unterschiede zwischen dem Unzumutbarkeitsbegriff in § 626 BGB und dem in § 9 Absatz 1 KSchG. Denn eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist erst dann möglich, wenn das Vertrauen so nachhaltig gestört wurde, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis selbst bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung unzumutbar wäre. Nach § 9 KSchG geht es dagegen um die langfristigen Perspektiven der Zusammenarbeit, die schon durch einen weniger gravierenden Vertrauensverlust unwiederbringlich zerstört sein können. Nicht ausreichend ist allerdings die nur subjektiv empfundene Unzumutbarkeit der Wiederaufnahme der Arbeit durch den Arbeitnehmer. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach unwirksamer Kündigung muss die Ausnahme bleiben und beschränkt sich daher auf die Fälle eines objektiv zerrütteten Arbeitsverhältnisses (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2004 - 1 BVR 1944/01 - AP Nr. 49 zu § 9 KSchG 1969 = NZA 2005, 41 = EzA Nr. 49 zu § 9 n. F. KSchG).

22

Die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses muss im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung oder dem anschließenden Kündigungsschutzprozess stehen. So kann insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung geeignet sein, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 9/02 - AP Nr. 48 zu § 9 KSchG 1969 = EzA Nr. 47 zu § 9 n. F. KSchG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten ist, ist immer der Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 - AP Nr. 42 zu § 9 KSchG 1969 = NZA 2003, 261= EzA Nr. 45 zu § 9 n. F. KSchG). Denn nur zu diesem Zeitpunkt kann eine vom Gericht anzustellende Prognose sachgerecht durchgeführt werden. Es geht nämlich allein darum, ob zu diesem Zeitpunkt nach Vorausschau in Zukunft noch mit einer gedeihlichen Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien gerechnet werden kann.

23

Die Anlässe, die zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen können, lassen sich naturgemäß nicht abschließend beschreiben. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann sich aber beispielsweise aus leichtfertig aufgestellten ehrverletzenden Behauptungen des Arbeitgebers über die Person oder das Verhalten des Arbeitnehmers ergeben. Darüber hinaus kommen auch solche Umstände in Betracht, die den Schluss nahelegen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Falle einer Rückkehr in den Betrieb gegenüber den übrigen Mitarbeitern benachteiligt oder unkorrekt behandeln werde.

2.

24

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist dem Kläger die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten.

25

Der Geschäftsführer der Beklagten hat sich unmittelbar vor Ausspruch der Kündigung, mit dem Ausspruch der Kündigung und bei der weiteren Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis Ende August 2009 mehrfach unkorrekt gegenüber dem Kläger verhalten und er hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht keine Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seines Handelns gezeigt. Auf dieser Basis kann es dem Kläger nicht zugemutet werden, die wirtschaftliche Verwertung seiner Arbeitskraft auf Dauer, also in guten wie in schlechten Zeiten, in einem Vertragsverhältnis mit der Beklagten vorzunehmen.

a)

26

Der Geschäftsführer der Beklagten hat sich gegenüber dem Kläger und den anderen Mitarbeitern unredlich verhalten, als er am 13. Februar 2009 den Abschluss von Aufhebungsverträgen in Kombination mit dem Neuabschluss eines nur auf wenige Monate angelegten zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses verlangt hat. Denn die angebotenen zweckbefristeten Arbeitsverträge haben sich offensichtlich nicht im Rahmen von § 14 TzBfG bewegt. Das ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte zum Ende der Baustelle G. nicht ihre gesamte Betriebstätigkeit aufgeben wollte; es bestand daher überhaupt kein Anlass, die Arbeitsverhältnisse aller unter Vertrag stehenden Arbeitnehmer zu befristen. Soweit in der Praxis Baustellenbefristungen vorkommen, betreffen diese in aller Regel auch nur zusätzliches Personal, das man angesichts der Größe eines bestimmten Auftrages zusätzlich unter Vertrag nimmt.

27

Das Gericht geht zu Gunsten der Beklagten davon aus, dass der Geschäftsführer der Beklagten diesen rechtlichen Zusammenhang jedenfalls im Februar 2009 noch nicht kannte. Gleichwohl ist der vom Kläger reklamierte Vertrauensverlust in diesem Punkte nachvollziehbar, denn der Geschäftsführer der Beklagten hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nicht zu erkennen gegeben, dass er die Rechtslage inzwischen verstanden habe und gedenke, sich zukünftig dementsprechend zu verhalten. Schon auf die Nachfrage des Gerichts, ob er denn immer noch mit den zweckbefristeten Baustellenarbeitsverträgen arbeite, kam nur eine sehr oberflächliche Antwort, die das Gericht so verstanden hat, als ob tatsächlich einige der Stammarbeitnehmer noch auf Basis zweckbefristeter Baustellenverträge mit der Beklagten zusammen arbeiten.

b)

28

Der Geschäftsführer der Beklagten hat sich gegenüber dem Kläger und den anderen Mitarbeitern auch dadurch unredlich verhalten, dass er am 13. Februar 2009 für den Fall der Nichtunterzeichnung der neuen Verträge eine betriebsbedingte Beendigungskündigung in Aussicht gestellt hat. Denn für jeden fachkundigen Beobachter lag es klar auf der Hand, dass die Voraussetzungen für den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung im Februar 2009 nicht gegeben waren.

29

Das Gericht geht auch insoweit zu Gunsten der Beklagten davon aus, dass der Geschäftsführer der Beklagten diesen rechtlichen Zusammenhang jedenfalls im Februar 2009 noch nicht kannte. Gleichwohl ist der vom Kläger reklamierte Vertrauensverlust auch in diesem Punkte nachvollziehbar, denn der Geschäftsführer der Beklagten hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nicht zu erkennen gegeben, dass er die Rechtslage inzwischen verstanden habe und gedenke, sich zukünftig dementsprechend zu verhalten. Das erstinstanzlich abgegebene Angebot der Beklagten, die Kündigung "zurückzunehmen" war dementsprechend auch nicht mit der Einsicht in die Fehlerhaftigkeit des eigenen Vorgehens begründet worden, sondern ausschließlich mit der überraschend positiven Geschäftsentwicklung. Bei Erörterung dieses Aspekts in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Geschäftsführer der Beklagten nur immer wieder betont, es sei ihm um eine Reduzierung der unternehmerischen Risiken gegangen, ohne zu erkennen zu geben, dass er es verstanden hat, dass er mit seinem Gebaren am 13. Februar 2009 die unternehmerischen Risiken völlig einseitig und weit jenseits der Spielregeln der Arbeitsrechtsordnung auf seine Arbeitnehmer abwälzen wollte.

c)

30

In diesem Zusammenhang spielt auch die vom Kläger am 13. Februar 2009 geforderte und von der Beklagten verweigerte Überlegungsfrist eine Rolle. Denn darin zeigt sich fehlende Rücksichtnahme der Beklagten auf die berechtigten Interessen ihres Vertragspartners, des Klägers. Auf Seiten der Beklagten gab es keinen sachlichen Grund, die Vertragsänderung an jenem Tag sofort abschließend zu klären. Der Beklagten musste aber klar sein, dass der Kläger und die übrigen Kollegen von dem nie zuvor angekündigten Vertragsänderungsangebot völlig überrascht sein würden. Anhand dessen, was die Beklagte von ihren Arbeitnehmern mit der angebotenen Vertragsänderung abverlangte, musste ihr auch klar sein, dass man sich gerne mit weiteren Personen bespricht oder einen Rat einholt, bevor man als Arbeitnehmer so weitreichende Vertragsänderungen unterzeichnet. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis hat die Beklagte daher durch das Bestehen auf der sofortigen Unterzeichnung schwer verletzt.

31

Die Beklagte hat auch im Falle des Klägers auf einer sofortigen Entscheidung bestanden. Dafür kann offen bleiben, ob der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger am 13. Februar 2009 am Ende des Gespräches mündlich eine Überlegungszeit eingeräumt hatte. Denn auf jeden Fall hatte er noch vor Ende des Gespräches dem Kläger die betriebsbedingte Beendigungskündigung übergeben und hat somit Fakten geschaffen und damit gerade keine Rücksicht auf die berechtigte Forderung des Klägers nach einer Überlegungszeit genommen. Es ist gut nachvollziehbar, dass das Vertrauen des Klägers in den redlichen Umgang der Beklagten im zukünftigen Arbeitsverhältnis durch dieses Verhalten erschüttert wurde.

d)

32

Die Beklagte in Person ihres Geschäftsführers hat sich auch bei der Abwicklung des Stundenkontos des Klägers unredlich verhalten.

33

Für diese Feststellung stellt das Gericht nicht auf die klägerische Behauptung ab, die Beklagte hätte ihm um die 100 Stunden bei der Endabrechnung vorenthalten, denn diese Behauptung ist aus der Sicht des Gerichtes bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung spekulativ geblieben.

34

Das Gericht stellt für seine Feststellung vielmehr darauf ab, wie die Beklagte mit dem Abrechnungsproblem des Klägers umgegangen ist. Denn der Kläger wurde mit seinem Problem weitgehend allein gelassen und bei der Aufklärung von der Beklagten in keiner Weise unterstützt, wozu angesichts der undurchsichtigen Führung des bzw. der Stundenkonten aller Anlass bestanden hätte.

35

Dazu muss zunächst festgehalten werden, dass die Art und Weise, wie die Beklagte die Überstunden des Klägers und der anderen Arbeitnehmer verbucht und später wieder zurückgeführt hat, jegliche Transparenz und Nachvollziehbarkeit vermissen lässt. Der Beklagten und auch ihrer Prozessbevollmächtigten ist es deshalb auch während des gesamten Rechtsstreits nicht gelungen, das Buchungssystem schlüssig darzulegen, ohne sich mit den erteilten Abrechnungen in Widerspruch zu setzen. Die im Rechtsstreit überreichte Übersicht über die Kontenentwicklung der letzten Jahre (Anlage B4 zum erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 14. August 2009) trägt ebenfalls nicht zur Erkenntnis bei, da auch sie nicht mit den erteilten Abrechnungen in Einklang steht. Auch der Geschäftsführer der Beklagten war in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nicht in der Lage, das Buchungs- und Verrechnungswerk zu erläutern. Erst nach der informellen Anhörung der Ehefrau des Geschäftsführers, die bei der Beklagten für die Buchhaltung zuständig ist, hatte der Kammervorsitzende für sich den Eindruck gewonnen, er habe verstanden, wie die Stunden gebucht und später verrechnet werden. Aber schon die Beisitzer der Kammer haben sich auch nach der Befragung der Ehefrau außer Stande gesehen, das Buchungs- und Verrechnungssystem nachzuvollziehen. Wenn ein Arbeitgeber aber ein solch undurchschaubares Buchungs- und Verrechnungssystem für die Überstunden seiner Arbeitnehmer führt, ist er aus dem Gebot der Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners verpflichtet, bei auftretenden Differenzen in der Schlussabrechnung an der Aufklärung der Differenzen aktiv und konstruktiv mitzuwirken.

36

An dieser Mitwirkung der Beklagten mangelt es hier. Der Geschäftsführer der Beklagten hat gemeint, es reiche aus, wenn er den Kläger wegen des Standes des Stundenkontos an seine Frau verweise. Das kann selbstverständlich nicht ausreichen. Erklärt sich der Arbeitnehmer bereit, auf die sofortige Auszahlung seiner Überstunden zu verzichten und sie mit späteren Tagen ohne Arbeit durch bezahlte Freistellung zu verrechnen, finanziert er in dem Moment das Unternehmen genauso mit, wie wenn er dem Unternehmen einen Kredit gewähren würde. Da das Unternehmen insoweit mit fremdem Geld arbeitet, muss es selbstverständlich gegenüber dem Geldgeber, dem Arbeitnehmer, jederzeit in der Lage sein, Rechenschaft über den Verbleib und die eventuelle Verrechnung des Geldes durch eine (bezahlte) Freistellung abzulegen. Läuft das Saldo, das sich der Arbeitgeber errechnet und das Saldo, das sich der Arbeitnehmer errechnet, auseinander, so besteht die vertragliche Nebenpflicht, gemeinsam die Ursachen des Auseinanderlaufens zu ergründen. Dies gilt zumindest dann, wenn - wie hier - der Arbeitgeber den von ihm errechneten Saldo gegenüber dem Arbeitnehmer über viele Jahre nicht mitteilt und damit eine zeitnahe Aufklärung von Saldendifferenzen verhindert hat.

37

Zeigt ein Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - bei dieser Mitwirkungspflicht Defizite, ist ein dadurch ausgelöster Verlust des Vertrauens des Arbeitnehmers in den redlichen und rücksichtsvollen Umgang miteinander ohne weiteres nachvollziehbar.

e)

38

In der Gesamtbewertung ergibt sich, dass keiner der Anlässe für die Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit für sich genommen so intensiv war, dass er schon für sich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hätte rechtfertigen können. Das Gericht hat das Arbeitsverhältnis dennoch aufgelöst, weil es bei allen Anlässen einen gemeinsamen Nenner erkennt, der der weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit der Parteien hinderlich entgegensteht.

39

Diesen Nenner sieht das Gericht in der Geringschätzung der Beklagten in Person ihres Geschäftsführers gegenüber den Vertragsinteressen, die ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitsverhältnis verbindet. Diese Geringschätzung zeigt sich darin, dass der Geschäftsführer bis zum Schluss nicht verstanden haben will, was er in Zusammenhang mit der angetragenen Vertragsänderung und der anschließenden Kündigung falsch gemacht hat. Sie zeigt sich aber auch darin, dass der Geschäftsführer selbst am Ende des Rechtsstreits noch nicht dafür gesorgt hat, dass der Streit über den aktuellen Stand des Stundenkontos durch Offenlegung und Ableitung aller Zahlen aus der Welt geräumt wird. Obwohl der Geschäftsführer Repräsentant der Beklagten ist und diese von einem Vertragspartner auf Zahlung verklagt wurde, hat der Geschäftsführer sich noch in der mündlichen Verhandlung freimütig damit gebrüstet, dass er von den Details der Stundenverbuchung keine Ahnung habe. So kann man mit einem Vertragspartner - hier dem Arbeitnehmer -, mit dem man angeblich weiter zusammenarbeiten will, nicht umgehen. Diese fehlende Antenne des Geschäftsführers für das, was er dem Kläger angetan hat, kam auch in den Vergleichsverhandlungen vor dem Landesarbeitsgericht zum Ausdruck. Denn wenn er nicht bereit war, überhaupt einer Abfindungszahlung näher zu treten, zeigt das wiederum, dass er keine Einsicht darin hat, was er gegenüber dem Kläger falsch gemacht hat.

40

Der Geschäftsführer der Beklagten geht sicherlich nicht bösartig gegen den Kläger oder seine anderen Arbeitnehmer vor, aber das Gericht ist davon überzeugt, dass er - höchstwahrscheinlich gefördert durch das strukturelle Überangebot an Arbeitskräften in den letzten 20 Jahren - die sozialethischen Grundlagen einer dauerhaften Zusammenarbeit auf vertraglicher Grundlage aus den Augen verloren hat. Er darf sich daher nicht wundern, wenn Arbeitnehmer, die es sich leisten können, kein Vertrauen mehr in eine weitere Zusammenarbeit mit ihm haben. Möglicherweise hätte schon eine schlichte Entschuldigung des Geschäftsführers beim Kläger ausgereicht, um bei diesem das lange Jahre gehegte Vertrauen zur Beklagten und zu seinem Geschäftsführer wieder neu zu beleben.

3.

41

Bei der Bemessung der Höhe der durch das Gericht festgesetzten Abfindung nach § 10 KSchG hat das Gericht in erster Linie die sehr lange Betriebszugehörigkeit des Klägers bewertet. Da die Zusammenarbeit fast 17 Jahre angedauert hat, hätte dies eine Abfindung in Höhe von acht bis neun Monatsgehältern gerechtfertigt. Bei einem Stundenlohn von 10,57 Euro und den unstreitig immer wieder angefallenen Überstunden geht das Gericht in Übereinstimmung mit den nicht angegriffenen Feststellungen im arbeitsgerichtlichen Urteil von einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen des Klägers in Höhe von rund 2.000,00 Euro aus.

42

Von dem sich daraus theoretisch ergebenden Betrag hat das Gericht sodann einen deutlichen Abschlag zu Gunsten der Beklagten vorgenommen. Dies ist erfolgt in Anerkennung des nicht besonders einschneidenden Gewichts des Auflösungsgrundes. So hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass der Geschäftsführer der Beklagten nicht böswillig gegen den Kläger vorgegangen ist. Während es häufig bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen nach § 9 KSchG um Beleidigungen und sonstige Ehrverletzungen geht, die man sich im Laufe des Rechtsstreits zugefügt hat, geht es hier "nur" um die - allerdings eklatante - Missachtung der berechtigten Vertragsinteressen des Arbeitnehmers.

43

Eine noch weitergehende Reduzierung der Abfindung ist nicht möglich, da der Kläger gezwungen wurde, ein langjähriges Beschäftigungsverhältnis bei einem erfolgreichen Unternehmen - was in der Baubranche leider inzwischen sehr selten geworden ist - aufzugeben und er bei seinem neuen Arbeitgeber wegen der unsicheren konjunkturellen Rahmenbedingungen und seiner dort erst geringen sozialen Schutzbedürftigkeit noch lange nicht eine vergleichbar gut rechtlich geschützte Position wird erwerben können, wie er sie bei der Beklagten zuletzt inne hatte.

II.

44

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie den Rechtsstreit nach dem Erfolg der Berufung insgesamt verloren hat (§ 91 ZPO).

45

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.