Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Mai 2010 - 2 TaBVGa 2/10

bei uns veröffentlicht am03.05.2010

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 4. wird zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über den Abbruch des Verfahrens zur Wahl des Betriebsrates. Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem den Antrag auf Abbruch der Wahl zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 27.04.2010 - 2 BVGa 5/10 - unter anderem wie folgt.

2

Der für die im Wahlbetrieb N.IV.16 des Beteiligten zu 6) gebildete Wahlvorstand, der Beteiligte zu 5), hat in seiner Sitzung am 01.03.2010 den Erlass des Wahlausschreibens beschlossen und dieses Wahlausschreiben am 15.03.2010 ausgehängt. Danach findet die Wahl eines Betriebsrates in dem benannten Wahlbetrieb am 04.05. bis 06.05.2010 von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr in N., A.-Straße 21 im Raum 010 statt.

3

Zum weiteren Inhalt des Wahlausschreibens wird auf die vorliegende Kopie (Blatt 26 d. A.) verwiesen.

4

Die Beteiligten zu 1) bis zu 4) sind in dem Wahlbetrieb N.IV.16 des Beteiligten zu 6) beschäftigte wahlberechtigte und wählbare Arbeitnehmer. In dem Wahlbetrieb sind die Gewerkschaften T. und G. in der Arbeitnehmerschaft durch zahlreiche Mitglieder vertreten.

5

Die Gewerkschaften T. und G. haben am 29.03.2010, 11.42 Uhr eine gemeinsame Vorschlagsliste mit dem Kennwort "T. und G. - Gemeinsam stark für alle" (Anlage A 10, Blatt 10 ff. d. A. sowie Blatt 99 und 100 d. A.) durch die Vorsitzende des bis 31.05.2010 im Wahlbetrieb amtierenden Betriebsrates beim Wahlvorstand eingereicht.

6

Die Frist für das Einreichen der Vorschlagsliste war laut Wahlausschreiben am 29.03.2010, 12.00 Uhr abgelaufen.

7

Die Beteiligten zu 1) bis 4) machen geltend, die am 29.03.2010, 11.42 Uhr beim Wahlvorstand eingereichte gemeinsame Vorschlagsliste der Gewerkschaften T. und G. entspreche nicht der auf Gewerkschaftsebene beschlossenen Vorschlagsliste, wie sie als Anlage A 9 (Blatt 44 ff. d. A.) vorgelegt wurde. Im Weiteren habe der Wahl-vorstand die als gemeinsame Vorschlagsliste der Gewerkschaften T. und G. unter dem Kennwort "T./G. - Gemeinsam stark für alle" am 29.03.2010 eingereichte Vorschlagsliste eine unheilbar ungültige Vorschlagsliste durch entsprechenden Beschluss für gültig erklärt und durch Aushang zur Wahl zugelassen. Die Liste trage entgegen der Vorgabe der §§ 14 Abs. 5 BetrVG, 27 Abs. 2 WO BetrVG nicht die Unterschriften von zwei Beauftragten einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Die Liste sei nach § 1 Abs. 1 WO BetrVG ungültig. Der Wahlvorstand habe gegen seine Prüfungspflicht nach § 7 Abs. 2 WO BetrVG verstoßen.

8

In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt ein Verfügungsanspruch bestehe nicht. Es sei von einem gültigen Wahlvorschlag der Gewerkschaften T. und G. auszugehen. Nach § 14 Abs. 5 BetrVG sei jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft von zwei Beauftragten zu unterzeichnen. Diese Voraussetzungen hätten im vorliegenden Fall vorgelegen, die Unterschriften der ersten Bevollmächtigten Frau B. und Herr K. seien bei der Berechnung der Unterschriften mit zu berücksichtigen.

9

Die Beteiligten zu 1. bis 4. haben gegen diesen Beschluss vor dessen Zustellung Beschwerde eingelegt, die per Fax am 28. April 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Sie sind der Auffassung, das erste Blatt, das sich auf der Vorschlagsliste befunden habe, könne lediglich als Vollmacht verstanden werden, so dass die Unterschriften nicht zu berücksichtigen seien. Eine Unterzeichnung des Wahlvorschlages habe lediglich durch die Mitarbeiter M. und F. stattgefunden. Da es sich bei den Einreichenden jedoch um zwei Gewerkschaften gehandelt habe, hätten vier Personen den Wahlvorschlag unterzeichnen müssen. Im Übrigen wird auf die Beschwerdeschrift vom 28.04.2010 Bezug genommen.

10

Die Beschwerdeführer beantragen:

11

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 27.04.2010 - 2 BVGa 5/10 - wird abgeändert.

12

2. Dem Beteiligten zu 5. wird aufgegeben, es zu unterlassen, die Wahl zu einem Betriebsrat im Wahlbetrieb N.IV.16 des Beteiligten zu 6. fortzuführen.

13

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 wird dem Beteiligten zu 5. - bezogen auf jeden Tag der Fortsetzung des Wahlverfahrens - ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.

14

Hilfsweise

15

Die Vorschlagsliste vom 29.03.2010 "T./G. - Gemeinsam stark für alle" wird für ungültig erklärt.

16

4. Der Streitwert wird festgesetzt.

17

Der Wahlvorstand beantragt,

18

die Beschwerde zurückzuweisen.

19

Hinsichtlich jedes weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

20

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie in zulässiger Weise begründet worden. Die Beschwerdebegründung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie vor der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses erstellt worden ist. Die Beschwerdebegründung setzt sich in hinreichender Weise mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander (siehe hierzu auch m. w. N. BAG vom 16.04.2003 - 4 AZR 367/02 -).

21

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der streitige Wahlvorschlag ist von zwei Beauftragten unterzeichnet worden. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Dass es sich nicht um vier Beauftragte gehandelt hat, obwohl es sich um einen gemeinsamen Wahlvorstand von zwei Gewerkschaften gehandelt hat, ist unschädlich. Die beiden Gewerkschaften wollten ersichtlich jedenfalls hinsichtlich des Wahlverfahrens zur Betriebsratswahl als eine Gewerkschaft mit einem Wahlvorschlag auftreten. Ein derartiges Verhalten ist auch ohne weiteres zulässig. Zwei Gewerkschaften können sich, wie sich schon aus § 705 BGB ergibt, für bestimmte Zwecke in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen und können so unter Beibehaltung des Gewerkschaftsprivilegs als eine Gewerkschaft - wie hier - auftreten. Der Abschluss eines derartigen Gesellschaftsvertrages ist auch formlos wirksam (vgl. Palandt/Sprau § 705 BGB Rn. 12).

22

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).

23

Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Mai 2010 - 2 TaBVGa 2/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Mai 2010 - 2 TaBVGa 2/10

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Mai 2010 - 2 TaBVGa 2/10 zitiert 6 §§.

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 2 Kostenfreiheit


(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags


Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 85 Zwangsvollstreckung


(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse de

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 14 Wahlvorschriften


(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betri

Referenzen

(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.

(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.