Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 31. Jan. 2017 - 2 Sa 76/16

bei uns veröffentlicht am31.01.2017

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im laufenden Arbeitsverhältnis über die zutreffende Eingruppierung in das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes für den kommunalen Bereich. Die Klägerin wird vergütet nach der Entgeltgruppe E 11 TVöD (VkA) und sie begehrt eine Vergütung aus der Entgeltgruppe E 12 TVöD (VkA).

2

Die 1958 geborene Klägerin verfügt über einen Fachschul-Abschluss als "Ökonom für Rechnungsführung und Statistik", den sie zu DDR-Zeiten erworben hat. Aufgrund dieser Ausbildung ist sie heute berechtigt, sich als Diplombetriebswirtin (FH) zu bezeichnen.

3

Die Klägerin ist seit 1991 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Arbeitsvertraglich wurde die Anwendbarkeit der Tarifverträge aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes vereinbart.

4

Die Klägerin ist dem Amt für Verkehrsanlagen, das lange Jahre und auch noch zu Beginn des vorliegenden Rechtsstreits die Bezeichnung Tief- und Hafenbauamt führte, zugeordnet (Amt 66). Im Stellenplan ist ihre Stelle mit Sachbearbeiterin / Koordinatorin bezeichnet, nach dem übereinstimmenden Verständnis beider Parteien übt sie faktisch die Stelle einer Sachgebietsleiterin aus. In dieser Stellung leitet sie den Bereich Haushalt und Verwaltung. Sie ist dem Amtsleiter unterstellt und leitet – mit gewissen Schwankungen im Laufe der Jahre – 10 bis 12 weitere Beschäftigte ihres Sachgebiets an. Zu den ihr unterstellten Beschäftigten gehören auch zwei Ingenieurinnen, die nach den Tarifmerkmalen für technische Angestellte der Entgeltgruppe E 11 des TVöD (VkA) zugeordnet sind.

5

Das Amt 66 hat die Aufgabe, die städtischen Anlagen im übertragenen Funktionsbereich zu betreiben und ihre Sicherheit und Funktionstüchtigkeit zu gewährleisten. Dazu gehört es auch, notwendige Erhaltungsmaßnahmen zu erkennen und zu veranlassen sowie gegebenenfalls auch notwendige Neuinvestitionen zu erkennen, Mittel dafür einzuwerben und deren Realisierung zu steuern und zu veranlassen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage bezog sich diese Aufgabe auf den gesamten Bereich der städtischen Straßen und auf den Hafen der Stadt. Während der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz anhängig war, kam es auf Anordnung des Oberbürgermeisters mit Wirkung zum 1. Juni 2016 zu einem Neuzuschnitt der Ämter. In diesem Zuge wurde die Verantwortung für den Hafenbau und die Hafenbewirtschaftung aus dem Amt 66 herausgelöst und auf das Amt 83 (Hafen- und Seemannsamt) übertragen. Im Gegenzug wurde der Bereich "Verkehrsbehördliche Aufgaben des Stadtamtes" nunmehr dem Amt 66 zugeordnet, das damit – wie das bereits die Namensänderung nahelegt – nunmehr umfassend zuständig ist für die gesamten städtischen Verkehrsanlagen.

6

Zu Zeiten, als dem Amt auch noch der Hafenbereich zugeordnet war, waren die vom Amt 66 verwalteten Anlagen im Haushalt mit einem Anlagevermögen von um die 850 Millionen Euro verbucht, das sich aus über 30.000 einzelnen Vermögensgegenständen zusammensetzt. Nach der Organisationsänderung im Juni 2016 sind die vom Amt 66 verwalteten Anlagen im Haushaltsplan noch mit rund 650 Millionen Euro verbucht. Im Vergleich aller Ämter der Stadtverwaltung verwaltet das Amt 66 damit immer noch das größte Anlagevermögen. Der jährliche Etat für Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen im Amtsbereich hat bisher stets mehr als 20 Millionen Euro betragen, in einzelnen Jahren wurden 35 Millionen Euro erreicht. Im Vergleich zu anderen Fachämtern steht dem Amt 66 damit der größte Investitionshaushalt zu. Im Amtsbereich werden jährlich auch mehrere Millionen Euro eingenommen. Der Betrag setzt sich aus vielen kleinen Beträgen, die vorrangig im Bereich der Parkraumbewirtschaftung erzielt werden, zusammen.

7

Die Klägerin ist innerhalb des Amtes 66 für den Haushalt des Amtes zuständig. Der Gesamthaushalt der Stadt wird vom Amt 20 (Finanzverwaltungsamt) betreut. In den einzelnen Fachämtern gibt es zusätzliche Stellen, die sich mit den Teilhaushalten beschäftigen, die den jeweiligen Fachämtern zugeordnet sind. Insoweit geht es einerseits um die zukunftsgerichtete Planung der notwendigen Finanzmittel für die kommenden Haushaltsjahre als auch beobachtend um die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung der dem Amt zugewiesenen Mittel im laufenden Haushaltsjahr.

8

Die beklagte Stadt hat zum Jahresbeginn 2012 die kaufmännische Buchhaltung (Doppelte Buchführung – DOPPIK) eingeführt. In diesem Zusammenhang musste das gesamte Anlagevermögen, das der Verwaltung des Amtes unterliegt, erfasst und bewertet werden. Das war innerhalb des Amtes Aufgabe der Klägerin und ihres Sachgebiets. Das erfasste und bewertete Anlagevermögen muss nunmehr laufend bewirtschaftet werden, was mit seinen haushalterischen Aspekten ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin fällt. Nach Darstellung der Klägerin bedeutet dies insbesondere, dass bei allen Aufwendungen, die für die einzelnen Vermögensgegenstände erforderlich werden, zunächst gefragt werden muss, ob es (noch) wirtschaftlich vertretbar ist, den Aufwand zu betreiben. Es reiche also nicht mehr aus, nur danach zu fragen, ob im Haushalt noch Geld für die Maßnahme vorhanden sei. In diesem Zusammenhang müssten alle Aufwendungen auch danach klassifiziert werden, ob es sich um Erhaltungsmaßnahmen handelt (für die kein Kredit aufgenommen werden darf) oder um Investitionsmaßnahmen (für deren Finanzierung gegebenenfalls ein Kredit aufgenommen werden darf). Wegen der weiteren Einzelheiten der Aufgaben, die der Klägerin in diesem Bereich obliegen, wird auf den erstinstanzlichen klägerischen Schriftsatz vom 28. August 2015 Bezug genommen (hier Blatt 94 ff).

9

Die Klägerin ist im Oktober 2012 von ihrem Amtsleiter förmlich gebeten worden, zusätzlich zu ihren bisherigen Aufgaben die Bewirtschaftung des Anlagevermögens im Amtsbereich zu übernehmen. Dem hat die Klägerin entsprochen. In diesem Zusammenhang kam es auch zu Gesprächen darüber, ob sich diese zusätzliche Aufgabe auf die Eingruppierung der Klägerin auswirken wird. Möglicherweise war Anlass dieser Gespräche auch das Anliegen der Klägerin, diese Aufgabe nur übernehmen zu wollen, wenn dies zu einem besseren Entgelt führen würde. Einzelheiten dazu sind streitig geblieben. Jedenfalls gibt es weder eine förmliche Zusage der Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 12 TVöD (VkA) noch gibt es eine einvernehmliche Stellenbeschreibung, aus der man diese Eingruppierung ableiten könnte. Stattdessen gibt es nur einen über viele Monate geführten Schriftverkehr zwischen dem Amtsleiter der Klägerin und dem Amt 11, das für die Entscheidung über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin zuständig ist.

10

Im Ergebnis dieses Dialogs wurde die Klägerin – bisher eingruppiert in die Entgeltgruppe E 10 TVöD (VkA) – mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2012 der Entgeltgruppe E 11 TVöD (VkA) zugeordnet. Das Bewertungsergebnis des Amtes 11 vom 13. Juni 2013 (hier Blatt 51) lautet: Vergütungsgruppe IV a (Fallgruppe 1b) BAT-O = Entgeltgruppe E 11. Auf die zehnseitige "Begründung zur Stellenbewertung" vom 14. Juni 2013 wird Bezug genommen (hier Blatt 80 bis 89). Aus Anlass der Höhergruppierung haben die Parteien unter dem 7. Oktober 2013 einen Änderungsvertrag mit Rückwirkung ab dem 1. Dezember 2012 abgeschlossen (Kopie als Anlage K 9 überreicht, hier Blatt 26).

11

Aus der Sicht der Klägerin hätte die Neueingruppierung eigentlich in die Entgeltgruppe E 12 zum TVöD (VkA) vorgenommen werden müssen. Dies hat sie nach Abschluss des Änderungsvertrages mehrfach vergeblich außergerichtlich geltend gemacht.

12

Bei allem Streit um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass auf dem Arbeitsplatz der Klägerin – mit welchen Zeitanteilen auch immer – drei größere Arbeitsvorgänge anfallen, nämlich die Leitungsaufgaben im Sachgebiet, die Verwaltung des Haushalts und die Bewirtschaftung des Anlagevermögens.

13

Die Klägerin verfolgt mit der vorliegenden Eingruppierungsklage, Eingang beim Arbeitsgericht im März 2015, ihr Ziel nunmehr gerichtlich weiter.

14

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung wurde die Klägerin nach der Entgeltgruppe E 11 Stufe 5 TVöD (VkA) mit monatlich 4.380,13 Euro brutto vergütet. Die Differenz zu der von ihr begehrten Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 11 TVöD (VkA) gibt die Klägerin für den Zeitpunkt der Klageerhebung mit 444,28 Euro brutto pro Monat an.

15

Das Arbeitsgericht Rostock hat die Feststellungsklage mit Urteil vom 21. Oktober 2015 als unbegründet abgewiesen (5 Ca 466/15). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

16

Mit der rechtzeitig eingereichten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unverändert fort.

17

Zur Begründung trägt die Klägerin einerseits vor, schon im Personalgespräch vom 29. Oktober 2012 sei ihr eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe E 10 in die Entgeltgruppe E 12 in Aussicht gestellt worden, wenn sie zum 1. Dezember 2012 neben der DOPPIK-Einführung den Aufgabenbereich Anlagenbewirtschaftung für das gesamte Tief- und Hafenbauamt übernehme.

18

Zum anderen vertritt die Klägerin die Auffassung, die von ihr begehrte Eingruppierung stehe ihr auch nach dem Tarifvertrag zu. Ihre Finanzverantwortung sei erheblich. Immerhin habe sie einen jährlichen Haushalt von bis zu 35 Millionen Euro zu planen, durchzuführen und abzurechnen. Sie bearbeite auch besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung. Ihre Tätigkeit hebe sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1b BAT-O heraus, weil sowohl die jährlich für Ausgaben zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als auch der Umfang des Anlagevermögens das Amt 66 im Vergleich zu den anderen Fachämtern heraushebe. Daraus ergebe sich eine "Verantwortungsstruktur", wie sie in keinem anderen Haushaltsbereich in den Fachämtern vorhanden sei. Das Arbeitsgericht habe sich mit diesen Sachargumenten der Klägerin nicht auseinandergesetzt, sondern habe nur recht pauschal gemeint, die notwendige besondere Verantwortung sei nicht dargelegt.

19

Bei der Bewertung sei schließlich auch zu berücksichtigen, dass andere Sachgebietsleiter bei der Beklagten bereits in die Entgeltgruppe E 12 TVöD (VkA) eingruppiert seien. Insoweit verweist die Klägerseite auf eine Stellenausschreibung der Beklagten aus September 2014 (hier Blatt 32) sowie auf Übersichten "Eingruppierungen der Haushaltsbereiche" aus den Stellenplänen 2014 und 2015 (hier Blatt 33 und 66).

20

Die Klägerin beantragt,

21

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.12.2012 nach der EG 12 TVöD-VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen EG 11 und EG 12 TVöD-VKA, beginnend mit dem 15.12.2012 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie hält nach wie vor die von ihr erstellte "Begründung zur Stellenbewertung" vom 14. Juni 2013 (hier Blatt 80 bis 89) für zutreffend. In Anschluss an diese Stellenbewertung sei die Klägerin der Entgeltgruppe E 11 TVöD (VkA) zugeordnet worden. Eine bessere Eingruppierung sei tariflich nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin erfülle nicht das Tarifmerkmal "erhebliche Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung". Weder für das Anlagevermögen noch für die Anlagenbewirtschaftung trage sie eine alleinige Verantwortung.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

26

Zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2017 und dem Verkündungstermin am 13. Juni 2017 haben beide Parteien noch je einen weiteren Schriftsatz eingereicht. Daher hat sich die Kammer wenige Tage vor dem Verkündungstermin nochmals getroffen, um gemeinsam über die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu befinden. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die tarifliche Eingruppierung der Klägerin zutreffend bewertet. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

I.

28

Die Beklagte ist nach dem Tarifvertrag nicht verpflichtet, die Klägerin nach der Entgeltgruppe E 12 TVöD-VkA zu vergüten, denn die tariflichen Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 12 TVöD (VkA) sind nicht erfüllt.

29

Durch die Schaffung einer eigenen Entgeltordnung für den kommunalen Bereich (TVöD VkA), die zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, hat sich der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Tarifvertrag im Laufe des Rechtsstreits geändert. Die Klage ist jedoch weder auf Basis der vor 2017 geltenden Tariflage noch auf Basis der neuen Tariflage begründet.

1.

30

Bis zum Jahresende 2016 gab es für den kommunalen Bereich noch keine eigene Entgeltordnung. Nach § 17 TVÜ-VkA waren daher die §§ 22, 23, 25 BAT einschließlich der Vergütungsordnung zum BAT weiter anzuwenden. Die sich daraus ergebenden Vergütungen nach altem Recht werden nach der Tabelle der Anlage 3 zum TVÜ-VkA den neuen Entgeltgruppen zugeordnet (§ 17 Absatz 7 TVÜ-VkA).

a)

31

Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fallgruppen der Vergütungsordnung zum BAT lauteten auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen durch das Gericht):

32

Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a

33

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

34

Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a

35

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

36

Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b

37

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

38

Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a

39

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b heraushebt.

b)

40

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Zuordnung zu der zutreffenden Vergütungsgruppe bei aufsteigenden und aufeinander bezogenen Fallgruppen durch die vollständige Prüfung der Eingruppierungsmerkmale beginnend bei der Basisvergütungsgruppe und von dort Stufe für Stufe aufsteigend (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 292/10 – AP Nr. 322 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 912/08 – AP Nr. 314 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Soweit allerdings die Erfüllung einzelner Merkmale der aufsteigenden Fallgruppen zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig sind und vom Arbeitgeber als erfüllt angesehen werden, bedarf es lediglich einer kursorischen und vergewissernden Prüfung durch das Gericht (BAG 9. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 – öAT 2016, 168; BAG 19. Mai 2010 aaO).

41

Danach ergibt sich folgendes Bild.

c)

42

Die Tätigkeit der Klägerin als Sachbearbeiterin und Koordinatorin im Bereich Haushalt und Verwaltung des Amtes für Verkehrsanlagen bzw. des früheren Hafen- und Tiefbauamtes erfordert gründliche und umfassende Fachkenntnisse, die bei der Klägerin aufgrund ihres Bildungsabschlusses gegeben sind. Es steht zwischen Parteien auch nicht in Streit, dass die Klägerin selbständige Leistungen erbringt. Somit sind die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 1a der Vergütungsordnung zum BAT erfüllt.

43

Die Parteien gehen auch zutreffend davon aus, dass die Tätigkeit der Klägerin besonders verantwortungsvoll ist und damit eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a der Vergütungsordnung zum BAT gerechtfertigt ist. Dies ergibt sich schon aus ihrer Stellung als (faktische) Sachgebietsleiterin und der damit verbundenen Verantwortung für die ihr unterstellten Beschäftigten.

d)

44

Ob sich die klägerische Tätigkeit auch durch eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt, erscheint hingegen zweifelhaft.

45

Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a BAT wird ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT in gewichtiger Weise, also beträchtlich übersteigt. Das danebenstehende eigenständig zu prüfende Tätigkeitsmerkmal der besonderen Bedeutung knüpft an die Bedeutung des Aufgabenkreises an, also an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss – aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal – zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG 19. Mai 2010 aaO).

46

Um dieses doppelte Heraushebungsmerkmal feststellen zu können, ist eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht ausreichend. Denn allein aus der Betrachtung der Tätigkeit der Klägerin sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Angestellten der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT entsprechend den tarifvertraglichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt. Der klägerische Tatsachenvortrag muss vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (BAG 19. Mai 2000 aaO; BAG 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – AP Nr. 310 zu 22, 23 BAT 1975).

47

Daran mangelt es im Vortrag der Klägerin. Sie beschreibt zwar im einzelnen ihre Tätigkeit und zieht auch Vergleiche zu anderen Beschäftigten mit ähnlichen Tätigkeiten. In den Vergleich bezieht sie jedoch nur die Beschäftigten ein, die bei der Beklagten nach der Entgeltgruppe E 12 (entspricht Vergütungsgruppe III BAT) vergütet werden. Erforderlich wäre es gewesen, Vergleiche mit Beschäftigten zu ziehen, die tarifgerecht unterhalb der Klägerin in die Entgeltgruppe E 10 (entspricht Vergütungsgruppe IVa, Fallgruppe 1a BAT) eingruppiert sind, um aus dem Vergleich der Schwierigkeit und Bedeutung von deren Aufgaben auf die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der klägerischen Aufgaben schließen zu können.

e)

48

Vorliegend kann allerdings offenbleiben, ob die Tätigkeit der Klägerin die Tarifmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung erfüllt. Ebenso kann offenbleiben, ob es eines gerichtlichen Hinweises auf die besonderen Prüfungsvoraussetzungen für dieses tarifliche Merkmal bedurft hätte, denn die Klage hätte nur dann Erfolg, wenn der Klägerin der Nachweis gelingen würde, dass ihre Tätigkeit sich zusätzlich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b BAT hervorheben würde. Dieser Nachweis ist der Klägerin – wie bereits zutreffend vom Arbeitsgericht festgestellt – nicht gelungen.

aa)

49

Die Erfüllung des qualifizierenden Merkmals der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a der Vergütungsordnung des BAT setzt eine nochmals erhebliche Heraushebung aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b der Vergütungsordnung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung voraus. Dafür ist eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung zu fordern. Dieses Maß der Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, zum Beispiel durch Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten, oder durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten (BAG 7. Mai 2008 – 4 AZR 303/07 – ZTR 2008, 668; BAG 20. Juni 2001 – 4 AZR 288/00 – ZTR 2002, 178).

bb)

50

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Für diese Feststellung kann gedanklich zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass jeder ihrer drei größeren Arbeitsvorgänge für sich betrachtet mehr als die Hälfte der klägerischen Arbeitszeit in Anspruch nimmt, denn keiner der drei wesentlichen Arbeitsvorgänge weist das erforderliche Maß der herausgehobenen Verantwortung auf.

(i)

51

Stellt man auf die Führungsaufgabe der Klägerin und auf ihre Rolle als Fachvorgesetzte der ihr untergebenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab, fehlt es an dem erforderlichen Maß der Verantwortung, weil sie keinen großen Arbeitsbereich mit Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leitet. Soweit in der Rechtsprechung von einem "großen Arbeitsbereich" die Rede ist, waren das Sachverhalte mit 30 oder mehr untergebenen Mitarbeitern. In diesem Sinne kann das Sachgebiet der Klägerin mit den 10 bis 12 Untergebenen nicht als großer Arbeitsbereich angesehen werden. Zudem fehlt es an dem weiteren Merkmal der qualifizierten Gruppenleiter. Nach der Darstellung der Klägerin arbeiten alle ihr unterstellten Mitarbeiter als ihr unmittelbar nachgeordnete Beschäftigte, ihr unterstehen damit also keine Gruppenleiter mit eigener Personalverantwortung für ihnen unterstellte Beschäftigte.

(ii)

52

Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Verantwortung für den Haushalt des Amtes Ausgaben und Einnahmen im Amtsbereich verwaltet, kommt ihrer Tätigkeit ebenfalls nicht das erforderliche Maß der herausgehobenen Verantwortung zu. Denn es handelt sich im Kern um buchhalterische Aufgaben, die nach strengen Regeln abzuarbeiten sind und damit kaum Spielraum für eigene Entscheidungen lassen. Schwierige Grundsatzfragen stellen sich dabei nicht.

53

Im laufenden Haushaltsjahr fallen der Klägerin neben den reinen Buchhaltungsaufgaben noch Kontrollaufgaben zu, sie hat nachzuhalten, ob sich die Einnahmen und Ausgaben wie geplant entwickeln und muss bei auffälligen Abweichungen gegebenenfalls Ursachen ermitteln oder gar nachsteuern. Diese Aufgabe ist verantwortungsvoll, weil ihre Erledigung für die Einhaltung des Haushaltsplanes essentiell ist. Das Gericht kann aber nicht erkennen, dass diese Tätigkeit die besondere Verantwortung im hier maßgeblichen Tarifsinne erfüllt. Wenn die Rechtsprechung sagt, die Vergütungsgruppe III BAT (beziehungsweise Entgeltgruppe E 12 TVöD-VkA) sei Spitzenpositionen im gehobenen Angestelltendienst vorbehalten, kann die Haushaltsüberwachungsaufgabe der Klägerin nicht dazugerechnet werden, denn sie bezieht sich nur auf einen Teilbereich des Haushalts, und es ist eine operative Aufgabe ohne über das Aufgabengebiet hinausweisende Verantwortung oder Auswirkung.

54

Ähnliches gilt auch für die Aufgaben der Klägerin bei dem Entwurf der zukünftigen Haushaltspläne. Im Kern geht es hier um die Fortschreibung des laufenden Haushaltsplans und die Berechnung der unvermeidbaren Ausgaben. Eigene Gestaltungsmöglichkeiten bestehen also allenfalls, soweit es um die Einwerbung von Geldern für Investitionsmaßnahmen geht. Dabei muss aber beachtet werden, dass dieser Aspekt der klägerischen Aufgaben schon eine kommunalpolitische Komponente hat, was bedeutet, dass in diesen Fragen – je nach Bedeutung der Angelegenheit – sowohl der Amtsleiter als auch der Oberbürgermeister und die Senatoren mitentscheiden (wollen). Die Aufgabe der Klägerin beschränkt sich hier also auf die Lieferung einer soliden Datenbasis, auf der man die notwendigen Entscheidungen treffen kann.

55

(iii)

56

Trotz ausführlichster Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung sieht sich das Gericht auch nicht in der Lage, der Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Anlagenbewirtschaftung die herausgehobene Verantwortung im Sinne der Entgeltgruppe E 12 TVöD-VkA (Vergütungsgruppe III BAT) zuzusprechen.

57

Das Gericht hat verstanden, dass die kaufmännische Buchführung zu einem neuen kaufmännischen Kostenbewusstsein bei den Ausgaben führen soll. Das Gericht hat auch verstanden, dass es die Aufgabe der Klägerin ist, den Fachleuten innerhalb des Amtes diesen neuen Denkansatz nahezulegen, was sicherlich nicht ohne Schwierigkeiten umzusetzen ist. Das Gericht hat auch verstanden, dass der Klägerin in diesem Zusammenhang im Grenzbereich ein eigener Beurteilungsspielraum zukommt bei der Frage, ob man erforderliche Ausgaben als Erhaltungs- oder als Investitionsmaßnahme ansieht bzw. plant.

58

Trotzdem kann das Gericht nicht erkennen, weshalb mit dieser Aufgabe die tariflich geforderte herausgehobene Verantwortung verbunden sein soll. Das Sachgebiet Haushalt hat innerhalb des Amtes 66 nach wie vor eine dienende Funktion, die Verantwortung für den Betrieb und für die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der im Amt verwalteten (Verkehrs-)Anlagen liegt nach wie vor bei den Fachleuten des Amtes. Die Klägerin hat lediglich dafür Sorge zu tragen, dass dabei die neuen Regeln der ordnungsgemäßen Anlagenbewirtschaftung auch eingehalten werden. Dies gilt auch für den von der Klägerin immer wieder hervorgehobenen Beurteilungsspielraum. Es ist sicherlich die Aufgabe der Klägerin, bei den Fachleuten des Amtes das Bewusstsein für diesen Beurteilungsspielraum zu wecken. Das Gericht kann aber nicht erkennen, dass die Klägerin die Kompetenz hat, mit Wirkung für und gegen die einzelnen Abteilungen des Amtes damit zusammenhängende Fragen alleine oder auch nur maßgeblich zu entscheiden.

59

Es lässt sich nicht feststellen, dass mit den Aufgaben der Klägerin im Bereich der Anlagenbewirtschaftung die Bearbeitung schwieriger Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung verbunden ist. Die Klägerin spricht zwar schriftsätzlich von ihrer Richtlinienkompetenz. Dieser Vortrag ist von der Beklagten allerdings bestritten worden, ohne dass die Klägerin nachfolgend dazu weitere Tatsachen vorgetragen hat. Aus der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich zwar ergeben, dass die klägerische Aufgabenstellung im Bereich der Anlagenbewirtschaftung auch Auswirkungen hat auf die Fachabteilungen des Amtes. Insoweit kann mit der Klägerin festgestellt werden, dass sich ihre Tätigkeit auch auf andere Bereiche auswirkt. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass sich dabei schwierige Grundsatzfragen stellen. Vielmehr muss die Klägerin lediglich sicherstellen, dass sich die Vorhaben der Fachabteilungen des Amtes im Rahmen der Grundsätze der ordnungsgemäßen Anlagenbewirtschaftung bewegen.

2.

60

An diesem Befund hat sich durch die Einführung der Entgeltordnung zum TVöD (VkA) mit Wirkung ab 1. Januar 2017 nichts geändert.

61

Im Teil A Abschnitt I Ziffer 3 – Entgeltgruppe 12 – der Entgeltordnung gibt es nur eine Fallgruppe, die wie folgt lautet:

62

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der E 11 heraushebt.

63

Die Tarifvertragsparteien haben also bei der Schaffung der Entgeltordnung zum TVöD (VkA) im hier entscheidungserheblichen Bereich keine sachliche Änderung vorgenommen, sondern die bisherigen tariflichen Regelungen lediglich sprachlich an die neuen Begriffswelt des TVöD angepasst.

64

Damit kann die tarifliche Bewertung hier auch nicht von der oben vorgenommenen Bewertung zur alten Tariflage vor dem 1. Januar 2017 abweichen.

II.

65

Die von der Klägerin begehrte Eingruppierung und Vergütung lässt sich auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen stützen.

1.

66

Der Klägerin steht die begehrte Vergütung auch nicht aus dem Gesichtspunkt der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung zu.

67

Eine Verpflichtung der Beklagten, unabhängig von der Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen eine höhere Vergütung zu zahlen, setzt voraus, dass die anderen Mitarbeiter der Beklagten diese Vergütung (ebenfalls) unabhängig davon erhalten, ob die von ihnen auszuübende Tätigkeit die tariflichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu liegt kein Vortrag der Klägerin vor, obwohl das Arbeitsgericht bereits auf diesen Mangel hingewiesen hatte.

68

Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass einzelne ihrer vergleichbaren Kolleginnen oder Kollegen übertariflich Entgelt nach der Entgeltgruppe E 12 TVöD (VkA) erhalten, könnte sich die Klägerin nicht darauf berufen, denn eine übertarifliche Vergütung kann nur dann im Wege der Gleichbehandlung zu einer besseren Vergütung des Betroffenen führen, wenn die übertarifliche Vergütung der anderen Beschäftigten nach einem generalisierenden Prinzip – man könnte auch sagen: nach einem Plan – erfolgt. Dafür liegen – was das Arbeitsgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat – keine ausreichenden Hinweise vor.

2.

69

Die geforderte Vergütung aus der Entgeltgruppe E 12 TVöD (VkA) ist der Klägerin von der Beklagten auch nicht rechtsverbindlich zugesagt worden.

70

Die Klägerin hat zwar die Rechtsbehauptung einer Zusage aufgestellt, hat dazu jedoch trotz des Bestreitens durch die Beklagte keine weiteren Tatsachen in den Rechtsstreit eingeführt, die geeignet wären, diese Rechtsbehauptung zu stützen. Schon aus diesem Grund kann das Gericht nicht von einer Zusage ausgehen.

71

Im Übrigen muss beachtet werden, dass sich der Rechtsstreit im Bereich des öffentlichen Dienstes abspielt. Wegen des Grundsatzes der sparsamen Haushaltsführung kann es im Bereich des öffentlichen Dienstes eigentlich nie zu einer Zusage einer übertariflichen Vergütung kommen. Vor diesem Hintergrund legt die Rechtsprechung bei der Feststellung einer Zusage des öffentlichen Arbeitgebers für eine übertarifliche Vergütung einen besonders strengen Maßstab an. Die Zusage muss ausdrücklich und von einer für solche Zusagen zuständigen Person abgegeben werden, damit sie vor Gericht verwertbar ist. Dazu können vorliegend keine Feststellungen getroffen werden.

III.

72

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel der Berufung keinen Erfolg hat (§ 97 ZPO).

73

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

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Tenor 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Februar 2010 - 5 Sa 2021/09 - aufgehoben. Die Berufung der Klägeri

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08

bei uns veröffentlicht am 19.05.2010

Tenor 1. Die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 25. Juni 2008 - 2 Sa 24/07 - wird zurückgewiesen.

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Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Februar 2010 - 5 Sa 2021/09 - aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Juli 2009 - 58 Ca 17668/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (BAT/TdL) geltenden Fassung.

2

Die Klägerin ist seit 1992 bei dem beklagten Land als Verwaltungsangestellte im Bezirksamt S beschäftigt. § 3 ihres Arbeitsvertrages vom 19. April 1994 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

㤠3

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die mit dem Lande Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten Anwendung.“

3

Die Klägerin war zunächst als Fallmanagerin im Sozialamt des Bezirksamts Spandau mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Beratung und sozialhilferechtliche Betreuung arbeitsloser Erwachsener mit dem Ziel der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt beschäftigt. Hierfür wurde sie vom beklagten Land nach der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT vergütet. Seit dem 17. Februar 2005 wird sie im Jobcenter S als Fallmanagerin im Bereich U 25 (unter 25 Jahre) ohne Änderung der Vergütung eingesetzt. Ihre Aufgabe besteht in der Beratung und sozialhilferechtlichen Betreuung von jungen Erwachsenen - einschließlich der Vermittlung professioneller Hilfe - mit dem Ziel der mittelfristigen (Wieder-)Erlangung der Erwerbsfähigkeit.

4

Das von der Deutschen Gesellschaft für Care- und Casemanagement (DGCC) offiziell anerkannte Bildungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit bietet eine Qualifizierungsmöglichkeit zum/zur „zertifizierten Fallmanager/Fallmanagerin“ an. Die Klägerin hat in diesem Rahmen mehrere Seminare, darunter „Fallmanagement-Grundlagenqualifizierung“, „Fallmanagement-Intensiv I: Sozialanamnese/Profiling/Ressourcenorientierung“ und „Fallmanagement-Intensiv II: Leistungssteuerung“ besucht, die Qualifizierungsmaßnahme insgesamt jedoch noch nicht abgeschlossen.

5

Nach vergeblicher Geltendmachung einer Eingruppierung nach der VergGr. IVa BAT verfolgt die Klägerin mit ihrer Klage diesen Anspruch weiter. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit als Fallmanagerin im Jobcenter erfordere nicht nur gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen und sei besonders verantwortungsvoll im Tarifsinne; sie hebe sich auch durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a bzw. 1b BAT aus den Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraus. Es liege in ihrer Verantwortung als Fallmanagerin, auch hinsichtlich der finanziellen Belange des beklagten Landes alle Möglichkeiten zu erkennen und zu nutzen, um dem Personenkreis der unter 25-Jährigen die bestmögliche Unterstützung zum Erreichen des Ziels der Arbeitsmarktintegration zu geben. Es handele sich um einen Bereich mit schwierigem Klientel, darunter arbeitsmarktferne Personengruppen mit multiplen Vermittlungshemmnissen. Für das Fallmanagement seien hier spezielle Kenntnisse und vielfältige Qualifikationen erforderlich. Die in ihrer Ausbildung zur staatlich geprüften Verwaltungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie für ihre zuvor ausgeübte und nach VergGr. IVb BAT entgoltene Tätigkeit als Fallmanagerin im Sozialamt des Bezirksamtes S benötigt habe, genügten für ihren jetzigen Aufgabenbereich als Fallmanagerin in einem Jobcenter nicht. Der hierfür erforderlichen umfassenden Qualifizierung dienten die von ihr besuchten Lehrgänge und Module der Führungsakademie der Bundesagentur für Arbeit. Fallmanager im Bereich SGB II bei der Bundesagentur für Arbeit erhielten iÜ eine der VergGr. IVa BAT entsprechende Vergütung. Auch erstatte der Bund dem beklagten Land die Personalkosten iHd. VergGr. IVa BAT.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land der Klägerin vom 9. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2010 Vergütung aus der VergGr. IVa BAT anstelle gewährter Vergütung aus der VergGr. IVb BAT und seit dem 1. November 2010 Vergütung aus der Entgeltgruppe 10 TV-L anstelle gewährter Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 TV-L schuldet.

7

Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und gemeint, die Klage sei bereits unschlüssig, weil die Klägerin nicht, wie bei Aufbaufallgruppen erforderlich, dargelegt habe, dass die Eingruppierungsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen vorlägen. Die Tätigkeit erfülle zwar das Tarifmerkmal „gründliche Fachkenntnisse“ und wegen der notwendigen Kenntnisse mehrerer Rechts- und Fachgebiete auch das Merkmal der „vielseitigen Fachkenntnisse“ der VergGr. Vc BAT. Unterstellt, auch die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a und VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT würden erfüllt - wovon bereits nicht zweifelsfrei auszugehen sei -, fehle es jedenfalls an einer weiteren Heraushebung durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a und 1b BAT. Das Fallmanagement in einem Jobcenter im Bereich der unter 25-Jährigen verlange gegenüber der Tätigkeit mit über 25-Jährigen keine gesteigerten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die von der Klägerin aufgezeigten Qualifizierungsmaßnahmen beinhalteten noch keine schlüssige und substantiierte Darlegung, dass ihre Tätigkeit das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ erfülle.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die hiergegen gerichtete Berufung das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht stattgegeben.

10

I. Die als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. nur BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15, EzTöD 240 § 12 TV-Ärzte/TdL Entgeltgruppe Ä 3 Nr. 7) zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung einer Vergütung nach der VergGr. IVa BAT und nach der Ablösung des BAT ab dem 1. November 2010 durch den TV-L nach der Entgeltgruppe 10 TV-L. Ihre Tätigkeit erfüllt auf der Grundlage ihres Vortrages nicht die Anforderungen der VergGr. IVa (Fallgr. 1a oder 1b) BAT.

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1. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung und nachfolgend in der Zeit ab dem 1. November 2010 der ihn ablösende TV-L Anwendung. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

12

2. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 4 BAT ist die Klägerin in der VergGr. IVa BAT eingruppiert, wenn die ihre Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte (Fallgr. 1a) oder zu einem Drittel (Fallgr. 1b) der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen eines oder mehrerer der dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Diese Regelung der Anlage 1a zum BAT gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 1. März 2009 in der für das Land Berlin gem. Abschnitt III des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 maßgebenden Fassung fort.

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3. Die von der Klägerin angestrebte Vergütung setzt danach voraus, dass mindestens die Hälfte (Fallgr. 1a) oder mindestens ein Drittel (Fallgr. 1b) der ihre gesamte Arbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IVa BAT entspricht.

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a) Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr., etwa BAG 9. April 2008 -  4 AZR 117/07  - Rn. 24, AP TVG § 1 Nr. 44). Danach können bei der Ermittlung der Arbeitsvorgänge tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden ( BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93  - zu B II 2 a der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum (BAG nur 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 16, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314; 25. August 1993 - 4 AZR 577/92 - zu B II 2 der Gründe, AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 5).

15

b) Danach ist die Bewertung des Landesarbeitsgerichts, bei der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit als Fallmanagerin im Jobcenter handele es sich um einen einzigen großen Arbeitsvorgang, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

16

Die Tätigkeit der Klägerin ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Beratung und Betreuung von jungen Arbeitslosen unter 25 Jahren in Problemsituationen und die Beseitigung der bei ihnen vorliegenden vielfältigen Vermittlungshindernisse gerichtet, um sie in den Arbeitsmarkt (wieder) einzugliedern. Sämtliche Einzelaufgaben dienen diesem Arbeitsergebnis. Sie sind nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll weiter aufteilbar, selbst wenn sie aus unterschiedlichen, zeitlich nicht unbedingt zusammenhängenden Einzeltätigkeiten bestehen. Zutreffend führt das Landesarbeitsgericht - ua. unter Berufung auf eine Stellungnahme der dem beklagten Land zuzurechnenden Senatsverwaltung für Finanzen vom 29. April 2008 - aus, die Klärung, welche Vermittlungshemmnisse im Einzelfall vorliegen und die Erstellung eines Integrationsplanes unter Einbeziehung bestimmter Netzwerke dienten dem Ziel der (Wieder-)Eingliederung von jungen Arbeitslosen unter 25 Jahren in den Arbeitsmarkt. Die Tätigkeit kann nicht in einzelne Arbeitsvorgänge, wie zB auf einzelne Kunden bezogene Betreuungs- und Beratungstätigkeiten, aufgegliedert werden (vgl. insoweit auch BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 19, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Nr. 12).

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4. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind damit die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT maßgebend:

        

„Vergütungsgruppe V b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

…       

        

Vergütungsgruppe IV b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

        

…       

        

Vergütungsgruppe IV a

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

        

...     

        

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.“

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5. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294). Danach muss ein Arbeitnehmer in einer dem Streitfall entsprechenden Lage die allgemeinen Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT und die der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT oder der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der VergGr.   IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus (st. Rspr., BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, aaO; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - zu B II 3 b der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, aaO; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27, aaO; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321).

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6. Nach diesen Maßstäben erfüllt die Tätigkeit der Klägerin auf der Grundlage ihres Vortrages die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Fallgruppe 1a oder 1b der VergGr. IVa BAT nicht.

20

a) Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie als Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst iSd. genannten Fallgruppen eine Tätigkeit ausübt, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert sowie besonders verantwortungsvoll ist, wofür im Übrigen auch ihre bisherige Vergütung durch das beklagte Land nach der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT und die dem zugrunde liegende ausführliche Stellungnahme der Senatsverwaltung für Finanzen des beklagten Landes vom 29. April 2008 sprechen.

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b) Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus den Anforderungen an eine Grundtätigkeit nach der Fallgruppe 1b der VergGr. IVa BAT heraushebt. Es fehlt an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Danach hätte zunächst die Tätigkeit von Angestellten der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT dargelegt werden müssen sowie welche darüber hinausgehende besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihre jetzige Tätigkeit beinhaltet. Einen solchen Vortrag hat die Klägerin nicht erbracht.

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aa) Die Feststellung, ob sich Angestellte mit ihrer Tätigkeit dadurch aus der VergGr. IVb herausheben, dass ihre Tätigkeit das genannte Heraushebungsmerkmal erfüllt, lässt sich nur gemessen an den in der VergGr. IVb Fallgr. 1a gestellten Anforderungen treffen. Bereits die VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT setzt „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ voraus, die VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT eine „besonders verantwortungsvolle“ Tätigkeit. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich übersteigt. Das Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314). Die Prüfung der einzelnen Anforderungen setzt daher einen wertenden Vergleich voraus.

23

bb) Das Landesarbeitsgericht hat den erforderlichen wertenden Vergleich nicht vorgenommen.

24

(1) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Tätigkeiten der Klägerin seien besonders schwierig iSd. der angestrebten Vergütungsgruppe. Sie verlangten von ihr ein der Breite und Tiefe nach gesteigertes fachliches Wissen und Können gegenüber demjenigen der Aufbaufallgruppen aus der niedrigeren Ausgangsfallgruppe. Die Klägerin habe den Inhalt ihrer Tätigkeit im Einzelnen ua. durch den Hinweis auf die Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) und durch vorgelegte Fallbeispiele in ausreichender Weise geschildert. Sie habe nachvollziehbar auf die im Umgang mit ihrer schwierigen Klientel erforderliche Beratungs- und Gesprächsführungskompetenz, den sensiblen Umgang mit schwierigen sozialen und persönlichen Problemkonstellationen, die erforderliche Ressourcenorientierung, Motivationskompetenz zur Entwicklung von Veränderungsbereitschaft sowie Konfliktfähigkeit hingewiesen. Hierfür benötige sie zusätzlich zu den Kenntnissen der in Betracht kommenden Förderleistungen, der Bestimmungen des SGB II und III, der Grundlagen des Sozialrechts, des Arbeitsmarkts und der Berufskunde, die bereits bei den „gründlichen, umfassenden Kenntnissen“ iSd. VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT berücksichtigt worden seien, Kenntnisse über das verfügbare Betreuungsnetzwerk, über Berufsausbildungsmöglichkeiten und Chancen zum Nachholen von Schulabschlüssen sowie der hierfür in Frage kommenden Einrichtungen und Stellen. Hinzu träten Aufbau, Pflege und Weiterentwicklung des Netzwerkes, was über die Anforderungen der Aufbaufallgruppen hinaus besondere Kompetenzen verlange. Die besondere Schwierigkeit sei Gegenstand der Tätigkeit selbst, nicht deren Leistung unter belastenden Bedingungen. In den von ihr besuchten Seminaren habe sie die für ihre Tätigkeit als Fallmanagerin im Jobcenter erforderlichen Kenntnisse erworben. Die Notwendigkeit des Einsatzes dieses speziellen Fachwissens rechtfertige die Bewertung als „besonders schwierig“ iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT, unabhängig davon, dass die Klägerin die Qualifizierungsmaßnahme noch nicht abgeschlossen habe.

25

Ein wertender Vergleich mit dem nach VergGr. IVb BAT bewerteten bisherigen Aufgabengebiet der Klägerin führe ebenfalls zur Bejahung des Heraushebungsmerkmales „besondere Schwierigkeit“. Während für ihre vormalige Tätigkeit das in der Ausbildung erworbene Fachwissen ausgereicht habe, treffe dies für ihren jetzigen Aufgabenbereich nicht mehr zu.

26

Zu Recht habe die Klägerin in diesem Zusammenhang auf bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigte Fallmanager und ihre Vergütung iHd. VergGr. IVa BAT verwiesen.

27

Des Weiteren sei die Tätigkeit der Klägerin von herausgehobener „Bedeutung“ iSd. Tätigkeitsmerkmales der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT. Diese ergebe sich einerseits aus dem besonderen Stellenwert des Fallmanagements im Rahmen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe und andererseits aus dem besonderen Gewicht der Nachwirkungen für die Allgemeinheit.

28

(2) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern. Entgegen seiner Bekundung hat es bei der Beurteilung, die auszuübende Tätigkeit der Klägerin erfülle die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT, keinen wertenden Vergleich vorgenommen, ob eine Heraushebung aus derjenigen eines Angestellten iSd. VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung vorliegt. Ein solcher Verstoß durch Unterlassung einer denknotwendig durch ein Heraushebungsmerkmal geforderten Vergleichsbetrachtung verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 32 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 23, BAGE 127, 305; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 25, BAGE 117, 92).

29

(a) Das Landesarbeitsgericht hat sich bei seinen Erwägungen darauf beschränkt, unter Verweis auf die BAK und die zehn Fallbeispiele den pauschal gehaltenen Vortrag der Klägerin hinsichtlich ihrer benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten zu referieren und anzumerken, die Klägerin habe damit die „besondere Schwierigkeit“ ihrer Tätigkeit nachvollziehbar dargelegt. Damit hat es, was im Rahmen eines wertenden Vergleichs jedoch notwendig gewesen wäre, die Ebene der VergGr. IVa BAT nicht verlassen und keine vergleichende Gegenüberstellung mit den Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT vorgenommen. Vielmehr ist es bei einer reinen Behauptung geblieben. Soweit das Landesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen einen „wertenden Vergleich“ anspricht, verkennt es, dass hierfür nicht die zuvor von der Klägerin ausgeübte konkrete Tätigkeit der alleinige Vergleichsmaßstab sein kann. Es hätte sich zunächst damit auseinandersetzen müssen, inwieweit diese Tätigkeit tariflich zutreffend in VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT eingruppiert ist und auf dieser Grundlage den wertenden Vergleich vornehmen müssen. Das Landesarbeitsgericht berücksichtigt nicht, dass eine Aufzählung von Tätigkeiten und Kompetenzen allein noch keine Rückschlüsse auf ihren Stellenwert in einem aufeinander aufbauenden Eingruppierungsgefüge zulässt.

30

(b) Entsprechendes gilt, soweit das Landesarbeitsgericht eine „Bedeutung“ der Tätigkeit iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT aufgrund eines besonderen Stellenwertes des Fallmanagements im Rahmen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe angenommen hat. Auch hier verbleibt es in der Sache bei der pauschalen Behauptung, hinzutretende Aufgaben führten zwingend zu einer Heraushebung, ohne darzulegen, worin die Auswirkungen der Arbeit liegen und im Einzelnen zu bewerten, warum sie gegenüber den Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT von größerer Tragweite, mithin gewichtiger sind.

31

cc) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit in rechtlich erheblichem Ausmaß die Merkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT erfüllt.

32

(1) Die Klägerin hat einen Tatsachenvortrag, der hinsichtlich ihrer Aufgaben den erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der Tätigkeit eines Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und derjenigen mit den herausgehobenen Tätigkeitsmerkmalen ermöglicht, nicht erbracht. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht in seinem klagabweisenden Urteil hingewiesen.

33

(a) Die Klägerin hat vorgetragen, als Fallmanagerin benötige sie umfangreiche Kenntnisse der Grundlagen des Sozialrechts - insbesondere des SGB II und III -, Grundkenntnisse der angrenzenden Rechtsgebiete, der Berufskunde und des Arbeitsmarktes, interkulturelle Fähigkeiten sowie Grundkenntnisse in Controllinginstrumenten und Statistik. Darüber sei eine besondere Beratungs- und Methodenkompetenz zum Erkennen und Beseitigen von Hemmnissen, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstünden, erforderlich. Notwendig sei insbesondere Beratungs- und Gesprächsführungskompetenz im sensiblen Umgang mit schwierigen und persönlichen Problemkonstellationen, Ressourcenorientierung, Motivationskompetenz zur Entwicklung von Veränderungsbereitschaft und Konfliktfähigkeit. Sie müsse subjektive Lebenswelten, individuelle Verhaltens- und Wahrnehmungsmuster sowie objektive Lebensumstände auf Ressourcen hin ergründen, die einer Integration in Arbeit dienen könnten. Auch ein professionelles Netzwerkmanagement sei erforderlich. Lösungsansätze im Fallmanagement müssten die besonderen Lebenslagen der Kunden, die zB durch häusliche Gewalt, Verschuldung, Suchtproblematiken, (drohende) Wohnungs- und Obdachlosigkeit, psychische Behinderungen, familiäre Überbelastung, Migrationshintergrund, Vorstrafen, Analphabetismus, fehlende Schulabschlüsse oder Berufsausbildungen sowie Lernbehinderungen gekennzeichnet seien, berücksichtigen. Damit sei die Beratung und Vermittlung wesentlich komplexer und tiefgehender angelegt als diejenige vermittlungsfähiger Bewerber, zumal im Bereich der unter 25-Jährigen zusätzliche fundierte Kenntnisse in Berufskunde benötigt würden. Die gesteigerte Bedeutung ergebe sich ua. aus dem außerordentlichen Stellenwert des Fallmanagers im Rahmen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe sowie dem besonderen Verantwortungsspektrum eines Fallmanagers für die Allgemeinheit (zB das Erkennen und Sanktionieren von Überzahlungen und ungerechtfertigten Leistungsbezugs) sowie die auf dem Arbeitsmarkt besonders Benachteiligten mit ihren Familien. Um diesen Anforderungen zu genügen, sei sie zu Lehrgängen des Bildungsinstituts der Bundesagentur für Arbeit abgeordnet worden, um sich zur zertifizierten Fallmanagerin ausbilden zu lassen. Zudem verweise sie auf die BAK, deren inhaltliche Richtigkeit sie allerdings bestreite, weil diese nicht zwischen der Vermittlung der unter 25-Jährigen und der über 25-Jährigen differenziere, sowie ergänzend auf Auszüge aus zehn Fallbeispielen. Ihr Aufgabengebiet unterliege aufgrund der unterschiedlichen Fallgestaltungen keiner weiteren Kontrolle.

34

Im Übrigen erhalte ein Fallmanager im Bereich SGB II bei der Bundesagentur für Arbeit nach dem für ihn geltenden Haustarifvertrag TV-BA eine Vergütung, die derjenigen nach VergGr. IVa BAT entspreche. Für ihre nach VergGr. IVb BAT bewertete vormalige Tätigkeit als Fallmanagerin im Sozialamt mit Tätigkeitsschwerpunkt Beratung und sozialhilferechtliche Betreuung arbeitsloser Erwachsener mit dem Ziel der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt hätten die im Rahmen ihrer Ausbildung zur staatlich geprüften Verwaltungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgereicht, was für die Ausübung des spezialisierten Fallmanagements völlig ungenügend sei.

35

(b) Dieser Vortrag ermöglicht nicht den erforderlichen wertenden Vergleich.

36

Die Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt ihrer Tätigkeit durch Verweisung auf die BAK und exemplarisch auf zehn Fallbeispiele, die lediglich stichwortartig die jeweiligen Problemkreise der Kunden, die vereinbarten Ziele, die beteiligten Netzwerkstellen sowie eine knappe Zusammenfassung des Betreuungsverlaufs schildern, darzulegen. Die vermeintlich notwendigen Fachkenntnisse und Kompetenzen werden nur schlagwortartig aufgelistet, ohne im Einzelnen ihren Inhalt und ihre Reichweite zu beschreiben und zu erläutern, warum sie für die konkrete, tariflich zu bewertende Tätigkeit benötigt werden, nicht dagegen bereits für eine Tätigkeit der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT. Die Bewertung der von der Klägerin beschriebenen fachlichen Qualifikationen erschöpft sich in der bloßen Behauptung, diese erfüllten das Tarifmerkmal der „besonderen Schwierigkeit“, weil die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten diejenigen, die sie für ihren vormaligen nach VergGr. IVb BAT bewerteten Aufgabenbereich benötigt habe, deutlich überträfen. Es fehlt an einer genauen Darlegung der ihrer Beurteilung zugrunde liegenden Einzeltatsachen sowie an einer Gegenüberstellung der Tätigkeiten der Aufbaufallgruppe mit einhergehender Bewertung, warum die Anforderungen ihnen gegenüber herausgehoben sein sollen. Es ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wieso die Betreuung ihrer jetzigen Klientel deutlich höhere Anforderungen stellen soll als die arbeitsloser Erwachsener, selbst wenn sie schwerpunktmäßig andere Kompetenzen erfordern mag, zB im Hinblick auf ihr Alter, fehlende Schulabschlüsse oder Ausbildungen. Die Auswirkungen von - ggf. länger andauernder - Arbeitslosigkeit gerade auch auf ältere Menschen, kann erheblich sein und erfordert ebenfalls ein hohes Maß an Sozial-, Kommunikations- und Methodenkompetenzen.

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Die Klägerin verkennt, dass der Verweis auf die Teilnahme an einer - wenngleich umfassenden - Qualifizierungsmaßnahme für sich genommen keine Aussage über die Wertigkeit der durch sie erworbenen Befähigungen trifft. Tätigkeiten derselben Vergütungsgruppe können inhaltlich unterschiedliche Fachkenntnisse und Fertigkeiten erfordern, ohne dass sie gesteigerte oder heraushebende Anforderungen enthalten. Sie hätte sich daher in ihrem Vortrag auch substantiiert damit auseinandersetzen müssen, wieso die in der Bildungsmaßnahme vermittelten Kenntnisse diejenigen übersteigen, die für eine nach VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT zu bewertende Tätigkeit verlangt werden. Ebenso wenig genügt die bloße Feststellung, sie benötige das durch die Lehrgänge erworbene Wissen für ihre Tätigkeit. Selbst wenn dies zuträfe, ließe das allein keinen Rückschluss auf eine Heraushebung aus den Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT zu.

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(2) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts kann sich die Klägerin - ungeachtet der von ihr selbst bestrittenen inhaltlichen Richtigkeit - zur Begründung ihres Anspruchs nicht auf den Inhalt der BAK berufen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass es sich bei ihr um eine auf den Arbeitsplatz der Klägerin zugeschnittene Stellenbeschreibung handelt. Jedoch selbst wenn dies zugunsten der Klägerin unterstellt wird, besagt sie nichts über die tarifgemäße Bewertung der klägerischen Tätigkeit.

39

(a) Eine Stellenbeschreibung dient der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie besitzt organisatorische (welche Aufgaben auf welchen Arbeitsplätzen im Betrieb wahrgenommen werden, in welchem hierarchischen Zusammenhang die Stelle angesiedelt ist etc.) sowie arbeitsrechtliche (zB hinsichtlich des Direktionsrechts) Bedeutung und kann im Einzelfall Konsequenzen für die tarifliche Eingruppierung haben (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Als Grundlage für eine Tätigkeitsbewertung kommt sie in Betracht, soweit sie die tatsächlich ausgeübten einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers ausreichend differenziert wiedergibt und damit der Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit dient (vgl. auch Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Aufl. Kap. 12 Rn. 281). Sofern die Entgeltgruppen bestimmte Fachkenntnisse und Fertigkeiten, die Erbringung selbständiger Leistungen, Eigenverantwortlichkeit oder besondere Anforderungen an analytische Fähigkeiten voraussetzen, ist die Stellenbeschreibung allenfalls dann dienlich, wenn sie in erkennbar gewollter Übereinstimmung mit den jeweiligen tariflichen Begrifflichkeiten entsprechende Angaben enthält (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - aaO). Das dürfte ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn sie von einer Stelle angefertigt worden ist, die über die entsprechenden Tarifkenntnisse verfügt und erkennbar auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale abgestellt hat (vgl. dazu Krasemann aaO Kap. 12 Rn. 286). Die Einschätzung eines Vorgesetzten des Arbeitsplatzinhabers ist unerheblich (vgl. BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 127, 305; 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 28, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2).

40

(b) Bei der von der Klägerin eingeführten BAK handelt es sich nach ihrem eigenen Vorbringen lediglich um eine vom Jobcenter S erstellte Übersicht. Sie lässt den konkreten Zuschnitt auf den Arbeitsplatz der Klägerin nicht erkennen und weist auch keine Bewertung des Aufgabenkreises aus. Die entsprechenden Spalten sind nicht ausgefüllt. Insgesamt handelt es sich um eine bloße Auflistung von Aufgaben, benötigten Fachkenntnissen und Kompetenzen sowie einer Angabe des prozentualen Anteils einzelner Tätigkeiten an der monatlichen Gesamtarbeitszeit, ohne dass sie für sich genommen einen wertenden Vergleich ermöglicht.

41

(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Einordnung einer Tätigkeit in eine Vergütungsordnung nicht darauf an, wie die entsprechende Tätigkeit in einem anderen Tarifwerk bewertet ist. Die Tarifvertragsparteien regeln jeweils für den von ihnen bestimmten Geltungsbereich, wie sie die einzelnen Tätigkeiten vergüten wollen. Für ihre Entscheidung, welcher Rang den Aufgaben in der Vergütungsordnung beigemessen wird, kann es unterschiedliche Beweggründe geben, die jedenfalls mit Wertungen in anderen Tarifwerken nicht im Zusammenhang stehen. Insoweit hat die Vergütung der Fallmanager bei der Bundesagentur für Arbeit - ungeachtet des Bestreitens des beklagten Landes in seiner Revisionsbegründung - keine Aussagekraft für die Eingruppierung der Klägerin.

42

c) Da es bereits an der Darlegung von Tatsachen fehlt, die den erforderlichen Vergleich hinsichtlich der „besonderen Schwierigkeit“ nach VergGr. IVa Fallgr. 1a und 1b BAT ermöglichen und die Tarifmerkmale „besondere Schwierigkeit“ und „Bedeutung“ kumulativ erfüllt sein müssen, kann dahinstehen, ob das Anforderungsmerkmal „Bedeutung“ iSd. angestrebten Vergütungsgruppe erfüllt ist.

43

II. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision nach §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Creutzfeldt    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Lippok    

        

    Pieper    

                 

Tenor

1. Die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 25. Juni 2008 - 2 Sa 24/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die klagenden Parteien haben die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Revisionsinstanz zu je 1/3 zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die klagenden Parteien selbst zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) und zu 3) nach der Anlage 1a zu § 22 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages(idF vom 31. Januar 2003, nachfolgend BAT).

2

Die Klägerin zu 1) - mit einem Beschäftigungsanteil von 75 vH - und der Kläger zu 2) sind seit dem Jahr 1986, der Kläger zu 3) seit dem Jahr 1979 aufgrund von sowohl mit dem Land als auch mit der Stadtgemeinde der Freien Hansestadt Bremen geschlossenen Arbeitsverträgen als Bezirkssachbearbeiterin und -bearbeiter im Versorgungsamt und Integrationsamt beschäftigt. Sie sind jeweils allein zuständige Vertreter des Integrationsamts für ein bestimmtes Stadtgebiet. Einzelvertraglich ist die Anwendung des BAT in seiner jeweiligen Fassung auf die Arbeitsverhältnisse vereinbart. Die klagenden Parteien führten gegen die beiden Beklagten bereits in den neunziger Jahren Eingruppierungsrechtsstreite. Sie schlossen damals zu deren Beilegung Vergleiche, wonach sie zukünftig nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1b) BAT vergütet werden.

3

Im ersten Quartal des Jahres 2004 machten die klagenden Parteien eine Höhergruppierung in die VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT gegenüber den Beklagten geltend, was diese unter Hinweis auf ein Schreiben des Senators für Finanzen vom 1. April 2005 ablehnten. Darin ist ausgeführt, dass die Eingruppierung nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1b) BAT zutreffend sei, weil eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihrer Tätigkeit nur im Bereich der Prävention sowie der Arbeits- und Berufsförderung erfüllt sei, diese Tätigkeiten aber lediglich 35 vH der Gesamtarbeitszeit ausmachten.

4

Mit ihren in den Monaten März und April 2006 erhobenen Klagen verfolgen die klagenden Parteien ihre Höhergruppierung in die VergGr. III BAT ab dem 1. Oktober 2004 weiter. Ihre Tätigkeit gliedere sich in nachstehende Arbeitsvorgänge:

        

1.    

Ermittlungen, Verhandlungen, Vereinbarungen und Entscheidungen nach Kapitel 4 SGB IX (Kündigungsschutz)

60 vH 

        

2.    

Arbeits- und Berufsförderung

15 vH 

        

3.    

Prävention/begleitende Hilfe im Arbeitsleben

20 vH 

        

4.    

Sonstige Aufgaben (Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 102 Abs. 2 SGB IX, Integrationsvereinbarungen gemäß § 83 SGB IX, Wahl der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 94 SGB IX).

5 vH   

5

Neben den Arbeitsvorgängen 2 und 3 erfülle auch der Arbeitsvorgang 1 das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT. Durch die am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Änderungen des SGB IX hätten sich die Voraussetzungen für die zutreffende Eingruppierung geändert. Bei dem Arbeitsvorgang 1 fielen mit einem Anteil von 75 vH Verfahren an, bei denen die Frage von Präventionsmaßnahmen nach § 84 SGB IX geprüft werden müsse. Deshalb seien auch Präventionsregelungen in den Verfahren nach §§ 85 ff. SGB IX in erheblichem Umfang zu beachten. Zudem gingen Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung und Präventionsverfahren ineinander über. Es seien innerhalb des Arbeitsvorgangs 1 Normen aus 41 Gesetzen und darüber hinaus Tarifverträge sowie Betriebs- und Dienstvereinbarungen zu berücksichtigen. Weiterhin werde Verhandlungs-, Kooperations- und Einfühlungsvermögen gefordert. Aus den möglichen Auswirkungen der Präventionsverfahren auf betriebsorganisatorische Abläufe, deren arbeitsplatzübergreifende Folgen, aus den möglichen Integrationsvereinbarungen sowie aus der Beteiligung externer Stellen zu Beratungs- und Begutachtungszwecken folge die besondere Bedeutung der Tätigkeit. Wolle man die Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung, die zu Präventionsverfahren führten, nicht dem Arbeitsvorgang 1 zuordnen, seien die zeitlichen Anteile dem Arbeitsvorgang 3 - „Prävention“ - hinzuzurechnen. Dessen zeitlicher Anteil erhöhe sich dann auf 60 vH der auszuübenden Tätigkeit. Schließlich sei die erforderliche vierjährige Bewährungszeit für eine Eingruppierung nach der VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT aufgrund der seit dem 1. Oktober 2000 ausgeübten Tätigkeit erfüllt.

6

Die klagenden Parteien haben jeweils beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie seit dem 1. Oktober 2004 eine Vergütung nach der VergGr. III BAT zu zahlen und den jeweils am Monatsende fälligen Bruttodifferenzbetrag zur derzeitigen Vergütungsgruppe IVa BAT mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit der klagenden Parteien erfülle nicht das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung. Weder aus den früher geschlossenen Vergleichen noch aus der Einschätzung des Senators für Finanzen folge, dass für einzelne Arbeitsvorgänge das erforderliche Heraushebungsmerkmal als zugestanden gilt. Die Tätigkeit iRd. der Zustimmungsverfahren zu einer Kündigung erfordere nicht, dass Vorschriften und Gesichtspunkte mit einer ungewöhnlichen Breite zu beachten seien. Den in diesem Zusammenhang durchzuführenden Präventionsverfahren komme auch keine Bedeutung über den jeweils zu bearbeiteten Einzelfall hinaus zu. Die Schätzungen der klagenden Parteien, die Kündigungszustimmungsverfahren enthielten zu 75 vH Präventionsgesichtspunkte, seien nicht plausibel. Auch stellten die Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung und die Präventionsverfahren zwei zu trennende Arbeitsvorgänge dar. Zudem erschließe sich nicht, dass die aufgrund von Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung erfolgten präventionsbezogenen Maßnahmen für sich zu dem von den klagenden Parteien geltend gemachten Anteil an der Gesamtarbeitszeit führten. Letztlich sei auch die erforderliche vierjährige Bewährung zum 1. Oktober 2004 nicht dargetan, wenn - so die klagenden Parteien - der Präventionsgedanke erst mit einigem zeitlichen Abstand in die Praxis Eingang gefunden habe.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung die Berufungen der klagenden Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter. In der Revisionsinstanz haben die klagenden Parteien ihre Anträge dahingehend geändert, dass sie neben der Vergütung nach der VergGr. III BAT ab dem 1. Oktober 2004 für die Zeit ab dem 1. November 2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (vom 12. Oktober 2006, TV-L) nebst bezifferten Zinsen beanspruchen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der klagenden Parteien zu Recht zurückgewiesen. Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

10

I. Die Klagen sind zulässig. Bei der in der Revisionsinstanz erfolgten Änderung der im Übrigen als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässigen Anträge handelt es sich um eine Klarstellung der bereits in den Tatsacheninstanzen gestellten Feststellungsanträge, deren Inhalt sich bereits durch die Auslegung der Anträge ergab (vgl. auch BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 13 f., AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42). Die zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge waren für die Zeit nach dem 1. November 2006 dahin zu verstehen, dass die klagenden Parteien eine Vergütung nach dem dann für ihre Arbeitsverhältnisse - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch übereinstimmend klargestellt haben - maßgebenden TV-L begehren.

11

II. Die Klagen sind unbegründet.

12

Die klagenden Parteien haben keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung einer Vergütung nach der VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT und nach Ablösung des BAT ab dem 1. November 2006 durch den TV-L nach der Entgeltgruppe 11 TV-L. Ihre Tätigkeit erfüllt auf der Grundlage ihres Vortrags nicht die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT, so dass auch eine Vergütung nach der VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT infolge eines Bewährungsaufstiegs ausscheidet. Von daher kann es dahinstehen, welche Bedeutung den früheren arbeitsgerichtlichen Vergleichen zukommt, wonach sie zukünftig jeweils nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1b) BAT vergütet werden.

13

1. Auf die Arbeitsverhältnisse findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung Anwendung und nachfolgend in der Zeit ab dem 1. November 2006 - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt haben - der ihn ablösende TV-L.

14

2. Nach § 22 Abs. 2 BAT sind die klagenden Parteien in die VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT eingruppiert, wenn die ihre Gesamtarbeitszeit auszufüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Diese Regelung gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(vom 12. Oktober 2006) fort.

15

3. Die von den klagenden Parteien angestrebte Vergütung setzt danach voraus, dass mindestens die Hälfte der ihre gesamte Arbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT entspricht.

16

a) Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr., etwa 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 24, AP TVG § 1 Nr. 44). Danach können bei der Ermittlung der Arbeitsvorgänge tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 2 a der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob die jeweiligen Begriffe verkannt wurden, ob bei ihrer Anwendung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist, oder ob die Beurteilung unter Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG 28. August 1993 - 4 AZR 577/92 - zu B II 2 der Gründe, AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 5; 28. Februar 1973 - 4 AZR 190/72 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 66; 6. Juni 1973 - 4 AZR 387/72 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 70; 20. Februar 1963 - 4 AZR 13/62 - AP TOA § 3 Nr. 97). Es kann bei vorliegenden Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen (st. Rspr., etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 39).

17

b) Das Landesarbeitsgericht hat die von den klagenden Parteien ausgeübten Tätigkeiten nicht als einen einheitlichen Arbeitsvorgang angesehen, sondern sie entsprechend der Aufstellung der klagenden Parteien in mehrere Arbeitsvorgänge, so wie sie auch der Stellungnahme des Senators für Finanzen vom 1. April 2005 zu entnehmen waren, aufgeteilt. Die Aufgabenstellungen der klagenden Parteien führten in den einzelnen Tätigkeitsbereichen jeweils zu klar abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Entgegen der Auffassung der klagenden Parteien hat das Landesarbeitsgericht die anlässlich von Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung durchgeführten Präventionsverfahren nicht dem Arbeitsvorgang 1, sondern dem Arbeitsvorgang 3 zugeordnet. Der Arbeitsvorgang 1 „Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung“ ende - außer bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung oder deren Verweigerung - durch Einleitung eines Präventionsverfahrens. Daneben bestünden noch die Arbeitsvorgänge „Schulungs- und Bildungsveranstaltungen“ und „Mitwirkung im Rahmen der Aufgaben nach §§ 80 ff. SGB IX“.

18

c) Das ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Revision rügt zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe bei der Bildung der Arbeitsvorgänge übersehen, dass die Parteien selbst und übereinstimmend davon ausgegangen sind, die gesamte Tätigkeit der klagenden Parteien setze sich aus vier Arbeitsvorgängen zusammen. Es hat den Arbeitsvorgang 2 - „Arbeits- und Berufsförderung“ - trotz vorangehender Nennung des Schreibens des Senators für Finanzen unberücksichtigt gelassen. Das zeigen auch die nachfolgenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, wonach die Klagen nur dann Aussicht auf Erfolg hätten, wenn der Arbeitsvorgang „Präventionsverfahren“ mindestens 50 vH der auszuübenden Tätigkeit erfasse. Berücksichtigt man hingegen den Arbeitsvorgang 2, bei dem die Parteien selbst annehmen, dass er das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllt, wäre ein Anteil von 35 vH ausreichend, um die begehrte Vergütung beanspruchen zu können.

19

d) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 1 ZPO. Die gesamte auszuübende Tätigkeit der klagenden Parteien setzt sich aus vier Arbeitsvorgängen zusammen, wovon auch die Parteien im Grundsatz ausgegangen sind. Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang allerdings zutreffend erkannt, dass die von den hierfür jeweils allein zuständigen klagenden Parteien durchgeführten Präventionsverfahren, auch soweit sie anlässlich eines Antragsverfahrens auf Zustimmung zur Kündigung nach dem 4. Kapitel des SGB IX erfolgen, nicht dem Arbeitsvorgang 1, sondern dem Arbeitsvorgang 3 zuzurechen sind. Die im Rahmen des Antragsverfahrens auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durchzuführende Prüfung, ob ein Präventionsverfahren für den Arbeitsplatzerhalt eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen förderlich gewesen wäre oder ist, und die Mitwirkung nach § 84 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB IX an dessen tatsächlicher Durchführung sind nach tatsächlichen Gesichtspunkten trennbar und bilden rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten. Es liegt keine tarifwidrige „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten vor, weil Zusammenhangstätigkeiten unzulässigerweise abgetrennt würden (dazu BAG 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7; 29. August 1991 - 6 AZR 593/88 - zu III 1 d der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 38; 26. Juli 1995 - 4 AZR 280/94 - zu II 1 b dd der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 203). Vielmehr können die jeweiligen Arbeitseinheiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden.

20

aa) Die Arbeitsergebnisse des sozialrechtlichen Verwaltungshandelns in den Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung nach §§ 85 ff. SGB IX und den Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX sind nicht dieselben.

21

(1) Das Verfahren nach §§ 85 ff. SGB IX führt zu einem Arbeitsergebnis in Gestalt des zu erlassenden privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts, der Antragszurückweisung oder der Erteilung des sogenannten Negativattests, sofern kein Zustimmungserfordernis besteht (vgl. § 88 Abs. 1, 2 und 5, § 91 Abs. 2 SGB IX; Welti in: v. Maydell/Ruland/Becker Sozialrechtshandbuch (SRH) 4. Aufl. § 27 Rn. 89 ff.). Dem sind auch Zusammenhangstätigkeiten bei Antragsrücknahme, gütlicher Einigung nach § 87 Abs. 3 SGB IX oder anderweitiger Erledigung zuzuordnen.

22

(2) Anders fallen hingegen die möglichen Arbeitsergebnisse der Mitwirkung des Integrationsamts bei einem Präventionsverfahren aus. Sie sind nach dem Gesetz als Beratung, Erörterung und Hinwirkung, also begleitend mit Hinweispflicht auf alle verfügbaren Hilfsmittel und Möglichkeiten zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Beschäftigung gefasst und ohne förmliche Abschluss- oder Vornahmeakte ausgestaltet (§ 84 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB IX; s. auch BT-Drucks. 14/3372 S. 16, 19 zur Vorgängerregelung des § 14c SchwbG; BR-Drucks. 49/01 S. 337; BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20 f. mwN, EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 56). Soweit Präventionsverfahren in begleitende Hilfen im Arbeitsleben (vgl. § 102 Abs. 2 und 3 SGB IX) oder den Abschluss von Integrationsvereinbarungen (vgl. § 83 Abs. 1 und 2a SGB IX) münden, sind dies bereits Inhalte gesonderter Arbeitsvorgänge, worüber zwischen den Parteien nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch kein Streit besteht.

23

bb) Das Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung unterliegt nach Inhalt und Ablauf anderen Vorgaben als das Präventionsverfahren. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Zustimmung zur Kündigung gilt durchgehend das Gebot besonderer Beschleunigung (§ 88 Abs. 1 und 5, § 91 Abs. 3 SGB IX). Das Integrationsamt ist „Herr des Verfahrens“ und zum Fortgang und Abschluss verpflichtet. Im Präventionsverfahren ist das Integrationsamt ein Mitwirkender unter anderen im Rahmen eines eher „konsultatorischen“ Prozesses (s. auch BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20, EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 56: „Suchprozess“). Die Initiativlast trägt der Arbeitgeber. Die staatlichen Stellen treten, wie § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB IX zeigt, ggf. erst nachrangig in ein Präventionsverfahren ein. Zwar gilt auch im Verfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX die Pflicht zur „möglichst frühzeitigen“ Einschaltung der zu beteiligenden Stellen; dieser Pflicht unterliegt nach dem Gesetz jedoch allein der Arbeitgeber und nicht die staatliche Stelle.

24

cc) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Integrationsamt im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 88 SGB IX ggf. zu Lasten des Arbeitgebers ein fehlendes Präventionsverfahren berücksichtigen kann, wenn bei dessen gehöriger Durchführung die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden (BVerwG 29. August 2007 - 5 B 77/07 - Rn. 5, NJW 2008, 166). Allein diese Prüfung im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 87 SGB IX führt nicht dazu, dass es sich gegenüber dem eigentlichen Präventionsverfahren nicht mehr um eine abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit handelt. Dies gilt auch, wenn man entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (29. August 2007 - 5 B 77/07 - aaO) die vorherige Durchführung des Präventionsverfahrens als Voraussetzung für eine Antragsstattgabe im Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung ansieht (etwa Düwell in: Dau/Düwell/Haines Sozialgesetzbuch IX 2. Aufl. § 87 Rn. 17 mwN). In diesem Fall ist das Antragsverfahren als selbständige Arbeitseinheit auszusetzen, um ein Präventionsverfahren durchführen zu können. Dann kann aber aus den genannten Gründen hinsichtlich der beiden Verfahren nicht von Zusammenhangstätigkeiten ausgegangen werden. Das sehen auch die klagenden Parteien in der Sache nicht anders, wenn sie ausführen, es sei zu prüfen, ob der antragstellende Arbeitgeber zunächst auf ein Präventionsverfahren zu verweisen und ein solches „nach dem Arbeitsvorgang 3 durchzuführen“ ist.

25

dd) Es lässt sich schließlich auch aus der Systematik des SGB IX keine Verknüpfung von Präventions- und Zustimmungsverfahren folgern, die darauf hindeutet, eines der Verfahren sei eingruppierungsrechtlich als Zusammenhangstätigkeit des anderen zu bewerten. Ein besonderer innerer Zusammenhang der beiden Verfahren lässt sich nicht aus der übergreifenden sozialrechtlichen Aufgabenstellung der Integrationsämter nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ableiten. Hiernach besteht zwar die Verpflichtung, die Beschäftigung und den Verbleib schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben zu fördern. Insofern kann ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung Anstoß sein, zu prüfen, ob Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Menschen nötig und möglich sind (vgl. Gagel FS Schwerdtner S. 397, 399). Daraus folgt aber keine eingruppierungsrechtliche Zusammenfassung äußerlich trennbarer, auf verschiedene Arbeitsergebnisse zulaufender und sachlich unterschiedlich gestalteter Tätigkeiten.

26

4. Die Eingruppierungsmerkmale des maßgebenden Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT lauten, da die klagenden Parteien, wie in der Verhandlung vor dem Senat klargestellt, nicht in der Abteilung Versorgung eines Landesversorgungsamts iSd. VergGr. IVa (Fallgr. 5) BAT in der Fassung für Bund und Länder tätig sind (dazu BAG 7. Dezember 1983 - 4 AZR 394/81 - BAGE 44, 323), wie folgt:

        

Vergütungsgruppe Vb         

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VII, VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.)

        

…       

        

Vergütungsgruppe IVb           

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

        

…       

        

Vergütungsgruppe IVa           

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

        

…       

        

Vergütungsgruppe III           

        

…       

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a.“

27

5. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294)zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Danach müssen die klagenden Parteien die allgemeinen Voraussetzungen VergGr. Vb (Fallgr. 1a) BAT, der darauf aufbauenden Fallgr. 1a der VergGr. IVb BAT und anschließend die weiteren Merkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllen sowie sich in dieser Vergütungs- und Fallgruppe vier Jahre bewährt haben. Klägerin und Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage haben diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllen. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der klagenden Parteien sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT entsprechend den tarifvertraglichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27, aaO; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb [1] der Gründe, BAGE 109, 321).

28

a) Danach sind für den Arbeitsvorgang 1 unabhängig von seinem zeitlichen Umfang die tariflichen Voraussetzungen der beanspruchten Vergütungsgruppe nicht dargetan. Deshalb erfüllt die Tätigkeit der klagenden Parteien nicht mit mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT. Das gilt selbst dann, wenn man für die Arbeitsvorgänge 2 und 3 mit dem Landesarbeitsgericht zu Gunsten der klagenden Parteien davon ausgeht, dass diese die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllen und sie - jedenfalls soweit sie zwischen den Parteien in ihrem zeitlichen Umfang unstreitig sind - hinzurechnet.

29

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, im Rahmen des Antragsverfahrens auf Zustimmung zur Kündigung sei zwar zu prüfen, ob ein Präventionsverfahren vorrangig sei. Diese Prüfung betreffe aber bereits nicht „fristlose und betriebsbedingte“ Kündigungen. Die hierbei zu treffenden Entscheidungen erforderten auch keine weiteren zusätzlichen in die Tiefe gehenden Kenntnisse, die das Hervorhebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit erfüllten. Zudem sei nicht zu erkennen, inwieweit eine kursorische Entscheidung für ein Präventionsverfahren das Merkmal der „Bedeutung“ erfülle.

30

bb) Dem folgt der Senat nur im Ergebnis.

31

(1) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des Begriffs der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, nur der beschränkten Überprüfung. Sie kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., zB BAG 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 22, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304).

32

(2) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind nicht rechtsfehlerfrei. Bei der Beurteilung, ob die auszuübende Tätigkeit hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllt, hat das Landesarbeitsgericht keinen wertenden Vergleich vorgenommen, ob sich die Tätigkeit der klagenden Parteien von denjenigen eines Angestellten oder einer Angestellten iSd. VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT durch eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt. Ein solcher Verstoß durch Unterlassung einer denknotwendig durch ein Heraushebungsmerkmal geforderten Vergleichsbetrachtung verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze (BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 23, BAGE 127, 305; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 25, BAGE 117, 92). Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die Prävention bei „personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Schwierigkeiten“ vorgesehen ist und deshalb Antragsverfahren bei außerordentlichen und betriebsbedingten Kündigungen nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben dürfen.

33

(3) Der Senat kann gleichwohl in der Sache selbst entscheiden. Die klagenden Parteien haben nicht dargetan, dass die von ihnen auszuübende Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Merkmale der Fallgr. 1a der VergGr. IVa BAT erfüllt. Hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 lässt auch der Vortrag der dafür darlegungs- und beweispflichtigen klagenden Parteien den erforderlichen wertenden Vergleich vermissen.

34

(a) Die klagenden Parteien üben als Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst iSd. genannten Fallgruppen eine Tätigkeit aus, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert sowie besonders verantwortungsvoll ist. Davon gehen die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend aus. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass eine pauschale Überprüfung ausreicht, soweit die Parteien die Tätigkeit der klagenden Parteien als unstreitig und das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT, auf der die VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT aufbaut, als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4). Damit ist von einer entsprechenden Tätigkeit der klagenden Parteien auszugehen.

35

(b) Es fehlt an der Darlegung von Tatsachen, die hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit eines Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und derjenigen mit den heraushebenden Tätigkeitsmerkmalen ermöglichen. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht in seinen klageabweisenden Urteilen hingewiesen.

36

(aa) Der gebotene Vergleich hätte zunächst erfordert, die Tätigkeit von Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT darzulegen, also insbesondere, durch welche besonders verantwortungsvolle Tätigkeit sich ihre Tätigkeit aus der der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT, die ihrerseits bereits gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, hervorhebt. Weiter hätten die klagenden Parteien vortragen müssen, welche darüber hinausgehende besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihre Tätigkeit beinhaltet.

37

Die Feststellung, ob sich Angestellte mit ihrer Tätigkeit dadurch aus der VergGr. IVb herausheben, dass ihre Tätigkeit das genannte Heraushebungsmerkmal erfüllt, lässt sich nur gemessen an den in der VergGr. IVb Fallgr. 1a gestellten Anforderungen treffen. Bereits die VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT setzt „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ voraus, die VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT eine „besonders verantwortungsvolle“ Tätigkeit. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich übersteigt (BAG 5. März 1997 - 4 AZR 511/95 - zu II 5 a der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 222; 22. Juli 1998 - 4 AZR 399/97 - zu 5 d cc Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 252). Das Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit (BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 5 d der Gründe, BAGE 51, 282; 20. September 1995 - 4 AZR 413/94 - zu II 4 c bb der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 205; 22. Juli 1998 - 4 AZR 399/97 - zu 5 d dd Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 252). Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen. Die Prüfung der einzelnen Anforderungen setzt daher einen wertenden Vergleich voraus.

38

(bb) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der klagenden Parteien nicht gerecht.

39

(aaa) Die klagenden Parteien haben vorgetragen, in dem Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung müsse beachtet werden, ob ein Präventionsverfahren durchgeführt worden sei. Fehle ein solches, seien die Gründe zu ermitteln und zu prüfen, ob der Arbeitgeber zunächst auf ein solches zu verweisen sei. Dabei sei inhaltlich zu prüfen, ob eine konkrete Hilfe erfolgen könne. Die Anwendung der Präventionsregelungen sei daher in beträchtlicher Weise zu beachten und erfordere ein erhebliches Erfahrungswissen. Durch die Änderung des SGB IX sei es zu einem Paradigmenwechsel gekommen, da nunmehr nicht „Fürsorge“ und „Versorgung“, sondern selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Vordergrund stehe. Deshalb habe der formelle Kündigungsschutzgedanke eine erheblich stärkere Bedeutung erfahren. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit ergebe sich aus der Amtsermittlungspflicht, der damit verbundenen Prüfung, ob Gutachten erforderlich seien und wer deren Kosten trage und der Bestimmung, wann das Verfahren entscheidungsreif sei. Auch liege die geforderte Bedeutung der Tätigkeit vor. Von den Entscheidungen der klagenden Parteien, die eine komplexe Prüfung erforderten, seien der Arbeitgeber einschließlich seines Betriebes wie auch der betroffene Arbeitnehmer und seine Familie betroffen.

40

(bbb) Dieser Vortrag der klagenden Parteien lässt nicht erkennen, was es ausmacht, dass ihre Tätigkeit „besonders schwierig“ und „bedeutend“ iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT ist. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt ihrer Tätigkeit darzustellen und zu bewerten, ohne die dieser Abstrahierung und Wertung zugrunde liegenden Einzeltatsachen darzulegen und vorzutragen, aus welchen Gründen sich die Tätigkeit aus der Grundtätigkeit und der Aufbaufallgruppe heraushebt. Soweit sie die Bedeutung des Präventionsverfahrens im Rahmen des Antragsverfahrens auf Zustimmung zur Kündigung betonen, haben die klagenden Parteien weder vorgebracht noch erkennen lassen, welche besonderen zusätzlichen Qualifikationen notwendig sein sollen, um das von ihnen beanspruchte Heraushebungsmerkmal hinsichtlich der zu bearbeitenden Antragsverfahren zu erfüllen. Ähnliches gilt für die von ihnen angeführte Bedeutung der Tätigkeit. Auch hier erlaubt der Vortrag der klagenden Parteien keinen wertenden Vergleich zu dem Erfordernis der „besonders verantwortungsvollen“ Tätigkeit iSd. VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Bedeutung der Tätigkeit über diejenige hinausgeht, die Gegenstand der von den klagenden Parteien angeführten Entscheidung des Senats vom 5. März 1997 war (- 4 AZR 511/95 - zu II 5 b der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 222).

41

b) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man die von den klagenden Parteien anlässlich eines Zustimmungsverfahrens nach den §§ 85 ff. SGB IX durchgeführten Präventionsverfahren dem Arbeitsvorgang 3 - „Prävention“ - hinzurechnet. Die klagenden Parteien haben trotz gerichtlichen Auflagenbeschlusses nicht hinreichend dargelegt, in welchem zeitlichen Umfang sie anlässlich von Kündigungsschutzverfahren mit von ihnen durchgeführten oder begleitenden Präventionsverfahren befasst waren. Es kann deshalb sowohl dahinstehen, ob - wie es die Beklagte geltend macht - das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung bei der Tätigkeit „Prävention“ fehlt, als auch, ob die klagenden Parteien zu dem von ihnen genannten Zeitpunkt, dem 1. Oktober 2004, die erforderliche vierjährige Bewährungszeit erfüllt haben, obwohl ihnen ausweislich des Schreibens des Senators für Finanzen vom 1. April 2005 die Aufgaben der Teilhabe am Arbeitsleben und der Prävention erst mit dem Geschäftsverteilungsplan 9/2003 übertragen worden sind.

42

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Vortrag der klagenden Parteien genüge nicht, um die Zeitanteile des Arbeitsvorgangs 3 an der Gesamtarbeitszeit bestimmen zu können. Es reiche bezogen auf die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 3) nicht aus, wenn jeweils nur ein Präventionsverfahren angesprochen werde, ohne dass hieraus zuverlässige Rückschlüsse auf die typischen Anforderungen eines solchen Verfahrens gezogen werden könnten. Ob andere Verfahren zeitlich ähnlich umfangreich gewesen seien, lasse sich aus dem Vortrag der klagenden Parteien nicht ableiten. Zudem wichen etwa die Angaben der Klägerin zu 1) im Berufungsverfahren erheblich von ihren bisherigen Angaben ab, wenn ausgehend von ihrem Vortrag, wonach ein Präventionsverfahren zwischen fünf bis sieben Arbeitstage beanspruche, beim einschlägigen Beschäftigungsumfang der Klägerin von etwa neun Arbeitstagen auszugehen sei.

43

bb) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vortrag der klagenden Parteien keine hinreichend substantiierte Tatsachengrundlage bietet, die es erlaubt, von einem Arbeitsvorgang „Prävention“ auszugehen, der mindestens 35 vH der Arbeitszeit umfasst und daher zusammen mit dem weiteren Arbeitsvorgang „Arbeits- und Berufsförderung“, der 15 vH der gesamten Arbeitszeit ausmacht, insgesamt zu einer Eingruppierung nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT führt, die einen nachfolgenden Bewährungsaufstieg in die VergGr. III (Fallgr. 1a) BAT erlaubt.

44

(1) Die von den klagenden Parteien angeführte Bearbeitungszeit je Präventionsverfahren wird nicht näher anhand von Tatsachenvortrag erläutert.

45

Für den Kläger zu 2) fehlt es gänzlich an zeitlichen Angaben. Zudem führt er selbst an, dass in seinem Arbeitsbereich Anträge auf Zustimmung zur Kündigung die „absolute Ausnahme“ sind. Dies spricht bereits gegen die Annahme, der Arbeitsvorgang 3 habe aufgrund von Präventionsverfahren, die anlässlich eines Verfahrens nach den §§ 85 ff. SGB IX durchgeführt werden, einen erheblich größeren Anteil an der Gesamtarbeitszeit als der erstinstanzlich angegebene Anteil von 20 vH.

46

Darüber hinaus tragen die klagenden Parteien vor, für ein Präventionsverfahren ergebe sich ein Arbeitsaufwand von „5 - 7 Arbeitstagen pro Präventionsverfahren p.a.“, ohne näher darzulegen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände hiervon auszugehen ist. Zudem erschließt sich aus dem Vortrag nicht, dass stets von einem solchen - nicht näher begründeten - Arbeitsumfang auszugehen ist. Dies ergibt sich auch nicht aus dem einen von der Klägerin zu 1) und dem einen vom Kläger zu 3) näher dargestellten Präventionsverfahren. Die Klägerin zu 1) führt anhand ihres Beispiels lediglich aus, dass „in der Tat ein Zeitraum von zwei Jahren für die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht ungewöhnlich“ sei. Weshalb sich dies dann „somit auf ca. vier Wochen zusammenfassen“ lässt und daraus ein zeitlicher Aufwand pro Jahr im benannten Umfang folgt, kann dem Vortrag nicht entnommen werden. Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers zu 3). Auch er schildert lediglich den zeitlichen Ablauf eines einzigen Präventionsverfahrens, ohne dass sein Vortrag auch nur Rückschlüsse auf den Arbeitsumfang zulässt, und darauf, ob dieser stets anfällt. Im Übrigen haben die Beklagten den nicht unter Beweis gestellten Vortrag der klagenden Parteien bestritten.

47

(2) Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe den Vortrag der klagenden Parteien unzutreffend gewürdigt, weil es hinsichtlich der Klägerin zu 1) von einer Gesamtbearbeitungsdauer von neun Arbeitstagen je Präventionsverfahren und nicht von neun Arbeitstagen für jedes Jahr - „p.a.“ - ausgegangen sei, weil die Verfahren durchschnittlich achtzehn bis zwanzig Monate in Anspruch nähmen, ist diese Rüge ohne Erfolg. Die Revision übersieht, dass das Landesarbeitsgericht die Klage schon deshalb abgewiesen hat, weil der Tatsachenvortrag der klagenden Parteien hinsichtlich der Dauer der einzelnen Verfahren unzureichend war, um den Anteil des Arbeitsvorgangs 3 - Präventionsverfahren - an der Gesamtarbeitszeit überhaupt schätzen zu können. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die darüber hinausgehenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts aufgrund der - zuvor zutreffend als unsubstantiiert bewerteten - Angaben der Klägerin zu 1) von einer unrichtigen Gesamtdauer der Präventionsverfahren ausgehen. Von daher muss der Senat auch nicht abschließend darüber befinden, inwieweit der Vortrag der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) hinsichtlich des zeitlichen Anteils der Präventionsverfahren nicht plausibel und nicht im Einklang mit ihren vorangegangenen Ausführungen steht, wie es die Beklagten rügen.

48

III. Die Kosten ihrer erfolglosen Revision haben die klagenden Parteien zu tragen, § 97 Abs. 1, § 100 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Görgens    

        

    Hess    

        

        

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2012 - 6 Sa 488/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist seit Juni 1990 bei der Beklagten in der Außenstelle M des Bundesamtes für Güterverkehr (im Folgenden BAG) als Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) bzw. nachfolgend des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 (TVöD) aufgrund vertraglicher Bezugnahme Anwendung. Der Kläger erhielt nach Überleitung aus der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD. Zum 1. Januar 2011 erfolgte ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. IVb Fallgr. 1b BAT, der allerdings keine Änderung der Entgeltgruppe nach sich zog.

3

Der Kläger ist mit der Prüfung von Zuständigkeiten und Voraussetzungen, der Durchführung ergänzender Ermittlungen, der Bewertung von Sachverhalten bei Verstößen sowie der Durchführung von Anhörungen und anschließenden Entscheidungen des BAG in Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde betraut. Seine Aufgabe umfasst die Feststellung und Bewertung sämtlicher Ordnungswidrigkeiten, insbesondere von bußgeldbewährten Verstößen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz, das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, das Fahrpersonalgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrsordnung, das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter, das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung umweltverträglicher Beseitigung von Abfällen, das Abfallverbringungsgesetz, das Übereinkommen über sichere Container, das Personalbeförderungsgesetz, das Tierschutzrecht und die Lebensmitteltransportbehälterverordnung, die von Gebietsfremden aus 16 unterschiedlichen Herkunftsstaaten - größtenteils, aber nicht ausschließlich EU-Mitgliedstaaten - begangen werden. Die weit überwiegend zu bearbeitenden Verstöße betreffen das Fahrpersonalrecht, das Gefahrgutrecht, das Güterkraftverkehrsrecht und das Abfallrecht. Seine Tätigkeit umfasst die Abgabe von Verfahren an andere Verwaltungsbehörden im Falle der Unzuständigkeit des BAG, die Erteilung von Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld, den Erlass von Bußgeldbescheiden, die Entscheidung über Zahlungserleichterungen oder die Niederschlagung von Forderungen sowie die Bearbeitung sonstiger Anfragen von Verkehrsbehörden, Betroffenen oder Dritten und die Abgabe von Verfahren an die Staatsanwaltschaft bei Verdacht einer Straftat.

4

Der Kläger bearbeitet die Ordnungswidrigkeiten zu 82 vH seiner Arbeitszeit, zu 15 vH behandelt er Einsprüche und erstellt Kostenfestsetzungsbescheide. In der restlichen Arbeitszeit (3 vH) betreut er schriftliche oder telefonische Anfragen Dritter.

5

Die im Juli 2009 vom Kläger beantragte Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD lehnte die Beklagte ab.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, dass seine Tätigkeit nach der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT zu bewerten sei. Seine Tätigkeit hebe sich nicht nur wegen seiner besonderen Verantwortung, sondern auch wegen der besonderen Schwierigkeit aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraus. Schon die Tatbestandsermittlung und -bewertung sei sehr komplex. Umfangreiche Softwarekenntnisse, etwa des komplizierten Programms „TachoScanControl 1.9“, seien bereits bei der Erfassung des Sachverhalts erforderlich. Nach der Datenübermittlung bedürfe es regelmäßig individueller Nachprüfungen, Sichtbarmachungen und Korrekturen der Daten sowie konkreter Nachfragen. Er benötige hierzu hinreichende Technikkenntnisse, etwa bezüglich der Besonderheiten der unterschiedlichen Fahrzeugtypen. Er müsse eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, insbesondere internationale und bilaterale Abkommen, kennen und anwenden, da die Ordnungswidrigkeiten aus den verschiedenen Rechtsgebieten einen Auslandsbezug aufwiesen. Dies mache seine Aufgabe schwierig, selbst wenn die Ahndung nach deutschem Recht erfolge. Er müsse prüfen, ob dem betroffenen Ausländer ein individueller Schuldvorwurf gemacht werden könne und müsse bei der Bestimmung der Bußgeldhöhe die ausländischen Lebensverhältnisse beachten. Anders als ein kommunaler Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeiten arbeite er mit der Bundespolizei und den Polizeien anderer Bundesländer zusammen. Die Komplexität der von ihm zu bearbeitenden Materie zeige sich beispielhaft am Umfang des Tatbestandskatalogs zum Fahrpersonalgesetz, der allein 115 Seiten umfasse und durch die Fahrpersonalverordnung und europarechtliche Vorschriften ergänzt werde. Auch würden ständig die anzuwendenden Gesetze geändert, in den Jahren 2004 bis 2009 allein mehr als 42 Mal, was häufig mit technischen und fachspezifischen Änderungen und Weiterungen verbunden sei. Da er im Namen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Ausländern tätig werde, sei seine Tätigkeit für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland von gesteigerter Bedeutung.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab August 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 und ab Februar 2011 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, dass die Tätigkeit des Klägers nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfülle. Sie hebe sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Ausgangsvergütungsgruppe heraus. Die vom Kläger beschriebenen Umstände und Tätigkeiten würden bereits sämtlich in der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT berücksichtigt. Er müsse die anzuwendenden Gesetze und Vorschriften nicht umfassend beherrschen, es genüge die Kenntnis der bußgeldrelevanten Tatbestände der inländischen Normen und europäischen Verordnungen, da er die durch den Straßenkontrolldienst des BAG oder durch Berichte anderer Behörden ermittelten Sachverhalte nur unter die Rechtsvorschriften zu subsumieren und im Rahmen eines vorgegebenen Entscheidungsspielraums in einem IT-gestützten und reglementierten Verfahren Bußgelder festzulegen habe. Die eingesetzte Software erfordere nach einer ersten Einarbeitung keinen besonderen Sachverstand, sie vereinfache und strukturiere vielmehr das vom Kläger zu bearbeitende Massengeschäft. Er könne die Bescheide regelmäßig ohne Hinzuziehung weiterer Gesetzestexte oder rechtlicher Recherchen erstellen. Auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der jeweiligen Betroffenen in ihrem Heimatland erfolge grundsätzlich standardisiert durch dem Kläger vorgegebene Staatenabschläge für Fahrer aus bestimmten mittel- und osteuropäischen Staaten. Lediglich hinsichtlich der abgrenzbaren, im Rahmen der Gesamttätigkeit allerdings untergeordneten Teilaufgabe der Zustellung der Bescheide im Ausland sowie hinsichtlich bestimmter Registerabfragen habe er ausländisches Recht zu beachten.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11

Die als Eingruppierungsfeststellungsklage ohne Weiteres zulässige (vgl. dazu BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9) Klage ist unbegründet. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT. Nach der erfolgten Tarifsukzession zum 1. Oktober 2005 war der Kläger daher nicht gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Anlage 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund) in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 10 bzw. 11 TVöD überzuleiten. Somit bleibt es auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten von §§ 24 ff. TVÜ-Bund sowie des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013 (TV EntgO Bund) zum 1. Januar 2014 bei der bisherigen Eingruppierung (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).

12

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung und nachfolgend - in der Zeit ab dem 1. Oktober 2005 - der ihn ablösende TVöD Anwendung. Für die Eingruppierung des Klägers ist trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens von §§ 24 ff. TVÜ-Bund sowie des TV EntgO Bund zum 1. Januar 2014 weiterhin § 17 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 zum TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung maßgebend. Der Kläger gehört zwar zu den „in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten“ iSv. § 24 Satz 1 TVÜ-Bund, „deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen“. Für diese Beschäftigten gelten ab 1. Januar 2014 jedoch die §§ 12, 13 TVöD (Bund) als neue Eingruppierungsvorschriften nicht, wenn sich ihre Tätigkeit zwischenzeitlich nicht geändert hat. Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund iVm. der Protokollerklärung zu Absatz 1. Danach verbleibt es grundsätzlich auch nach dem 1. Januar 2014 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT in den TVöD erfolgten Eingruppierung. Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund gilt gemäß der Protokollerklärung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund danach nicht statt.

13

II. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD.

14

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine gesamte auszuübende Tätigkeit iSd. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 4 BAT den von der VergGr. IVa BAT geforderten Anforderungen entspricht, indem die seine Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte (Fallgruppe 1a) oder zu einem Drittel (Fallgruppe 1b) der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen eines oder mehrerer der dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Diese Regelung der Anlage 1a zum BAT gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung über den 30. September 2005 hinaus fort.

15

1. Bei der Prüfung ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dabei handelt es sich um eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr. zu Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14). Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zuletzt bspw. BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 mwN). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Leistungen zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person auch übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Lauf der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16 mwN; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14).

16

2. Danach ist die Bewertung des Landesarbeitsgerichts, bei der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit handele es sich um zwei Arbeitsvorgänge, nämlich die Bearbeitung ordnungswidrigkeitsrechtlicher Kontrollberichte und Anzeigen sowie von Einsprüchen einerseits mit einem Anteil von 97 vH der Gesamtarbeitszeit und der Bearbeitung von schriftlichen und telefonischen Anfragen Dritter mit einem Zeitanteil von 3 vH der Gesamtarbeitszeit andererseits, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Behandlung etwaiger Einsprüche zu Recht nicht als einen von dem ursprünglichen Bußgeldverfahren getrennten, eigenständigen Arbeitsvorgang angesehen. Die Tätigkeit des Klägers dient insoweit insgesamt der Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit eines Gebietsfremden gegeben und auf welche Weise sie ggf. zu ahnden ist. Arbeitsergebnis der Prüfung ist die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und ob bzw. wie diese verfahrensmäßig verfolgt wird. Die Tätigkeit ist dabei auf den Abschluss des Bußgeldverfahrens im Rahmen der Verwaltungszuständigkeit des BAG gerichtet. Abgeschlossen ist das Verfahren erst nach der Entscheidung über einen etwaigen Einspruch. Demnach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Sachverhaltsermittlung und Entscheidung im Ausgangsverfahren bei eingelegtem Einspruch nach der Organisation der Beklagten nur als unselbständigen Zwischenschritt innerhalb eines Arbeitsvorgangs zu begreifen (vgl. BAG 15. Oktober 1986 - 4 AZR 548/85 -).

18

3. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT maßgebend:

        

Vergütungsgruppe V b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

Vergütungsgruppe IV b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. …

        

Vergütungsgruppe IV a

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

        

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.“

19

4. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (zB BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 27 mwN). Danach muss ein Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT und die der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT oder der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27 mwN).

20

5. Auf der Grundlage seines Vortrags erfüllt die Tätigkeit des Klägers nach diesen Maßstäben zwar die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsvergütungsgruppe Vb Fallgr. 1a BAT und der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT, nicht jedoch der Fallgruppe 1a oder 1b der VergGr. IVa BAT.

21

a) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Anforderungen der Ausgangsvergütungsgruppe (VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT). Sie erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Darüber hinaus ist sie auch besonders verantwortungsvoll (VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT).

22

Das Landesarbeitsgericht durfte sich auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (zB BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 23 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vb Fallgr. 1a und IVb Fallgr. 1a BAT seien erfüllt. Gegen diese Wertung wendet sich auch keine der Parteien.

23

b) Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraushebt. Es fehlt bereits an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen.

24

aa) Ein wertender Vergleich betreffend die tariflichen Heraushebungsmerkmale der „besondere[n] Schwierigkeit und Bedeutung“ verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe IVb Fallgr. 1a BAT bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die vom klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde. Dabei ist jedoch zu beachten, dass arbeitsgerichtliche Entscheidungen in Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten regelmäßig nicht zwingend verallgemeinerungsfähige Aussagen über die dort beurteilte Tätigkeit im Allgemeinen enthalten. So mag beispielsweise eine Klageabweisung ua. dem Umstand geschuldet sein, dass die klagende Partei keinen schlüssigen Klagevortrag erbracht hat (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 35).

25

bb) In einem zweiten Schritt ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalschwierigkeit“ bzw. „Normalbedeutung“ zuzuordnen und ihr die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers gegenüberzustellen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 36).

26

(1) Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich, übersteigt (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 mwN).

27

(2) Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 22 mwN).

28

cc) Erst wenn in dieser Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der zu vergleichenden Vergütungsgruppen zumindest hinsichtlich der Ausgangsvergütungsgruppe eine im weiteren Sinne „unstreitige“ Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde liegt, kann der - behauptete - Unterschied der jeweiligen Schwierigkeit und Bedeutung anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 37).

29

c) Ausgehend von diesem Maßstab genügt der Vortrag des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen.

30

Der Kläger hat zwar - worauf er in der Revisionsbegründung zutreffend verweist - bereits erstinstanzlich auf das Urteil des Senats vom 15. Oktober 1986 (- 4 AZR 548/85 -) Bezug genommen und ausgeführt, der Senat habe dort hinsichtlich einer kommunalen Bußgeldsachbearbeiterin die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT bejaht; ferner hat er zu seiner eigenen Tätigkeit vorgetragen. Dies reicht im Ergebnis jedoch für einen wertenden Vergleich nicht aus.

31

aa) Schon grundsätzlich reicht der bloße Verweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegung einer Vergleichstätigkeit nicht aus, wenn zum konkreten Inhalt der Vergleichstätigkeit kein detaillierter Vortrag erbracht wird. Der Hinweis des Senats, rechtskräftige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts könnten zumindest als Indiz für eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeiten herangezogen werden, entbindet einen Kläger nicht von der konkreten Darstellung der Tätigkeit der Vergleichsgruppe. Diese Tätigkeit ist nach Inhalt, Art und Ausgestaltung der wesentliche Bezugspunkt des wertenden Vergleichs und daher im Einzelnen präzise darzustellen. Die herangezogene Tätigkeit eines „kommunalen Bußgeldsachbearbeiters“ hat der Kläger jedoch nicht konkret umschrieben. Er hat lediglich pauschal vorgetragen, dessen Tätigkeit sei mit seiner Tätigkeit im Wesentlichen gleich; dieser habe in einer Kommune zu ermitteln, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliege und wie diese ggf. zu ahnden sei.

32

bb) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht deshalb angenommen, der Vortrag des Klägers lasse damit nicht erkennen, dass seine Tätigkeit von „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“ ist. Damit bewegt sich das Landesarbeitsgericht in dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. dazu zB BAG 27. August 2008 - 4 AZR 470/07 - Rn. 20 mwN).

33

(1) Soweit der Kläger auf die Größe des Aufgabengebiets und die Vielzahl der dabei anzuwendenden Rechtsvorschriften hinweist und hieraus - sowie aus der häufigen Veränderung dieser Vorschriften - auf eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit schließt, fehlt es bezüglich der vom Kläger selbst herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen Bußgeldsachbearbeiter an einer substantiierten Darlegung eines Vergleichs der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften.

34

(a) Seine Behauptung, er habe neben den Regelungen, die nach der Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986 von den kommunalen Bußgeldsachbearbeitern anzuwenden seien, weit darüber hinausgehende Aufgaben zu betreuen und „weitere … Vorschriften“ anzuwenden, ist offensichtlich unzutreffend. Die von der seinerzeitigen Klägerin ausgeführten Tätigkeiten waren ausweislich des Tatbestands des Senatsurteils vom 15. Oktober 1986:

        

„1)     

Verantwortliche Sachbearbeitung und selbständige Entscheidung nach dem/der:

                 

Gefahrgutgesetz i. V. m. Gefahrgut-VO, Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz i.V.m. BO Kraft, Fahrlehrergesetz, Bundesfernstraßen- und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung/Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Gewerbeordnung, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets-VO, Landesimmissionsschutzgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz u.a.

        

2)    

Entgegennahme und Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel (Einsprüche, Anträge auf gerichtliche Entscheidung), und ggf. Durchführung weiterer Ermittlungstätigkeit.

        

3)    

Entscheidung über Kostenerstattungsanträge …

                          
        

4)    

Entgegennahme von Ratenzahlungs- bzw. Stundungsanträgen und ggf. Einholung der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen (Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse); in Vertretung des Abteilungsleiters Entscheidung über Stundungs- bzw. Ratenzahlungsanträge.

        

5.    

Rechtliche Beratung von Betroffenen, Zeugen und sonstigen in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten vorsprechenden Personen sowie Beratung von Behörden über Rechts- und Sachfragen - formelles und materielles Recht.“

35

Die dabei in Ziff. 1 genannten Rechtsvorschriften hat der Kläger größtenteils nicht anzuwenden. Er hat nicht zusätzliche, sondern im Wesentlichen andere Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

36

(b) Aus seinen Ausführungen ist auch nicht zu erkennen, dass die von ihm anzuwendenden Gesetze in Anzahl oder Schwierigkeit die in Ziff. 1 der obigen Aufzählung genannten Gesetze und Verordnungen derart übersteigen, dass eine „besondere Schwierigkeit“ im Tarifsinne gegeben wäre. Es fehlt insoweit an jeglicher inhaltlichen Auseinandersetzung.

37

(c) Dies gilt auch für die behauptete umfangreiche Änderung dieser Vorschriften. Die Ausführungen des Klägers hierzu beschränken sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt seiner Tätigkeit darzustellen und zu bewerten, ohne die dieser Abstrahierung und Wertung zugrunde liegenden Einzeltatsachen darzulegen und vorzutragen, aus welchen Gründen sich seine Tätigkeit aus der Grundtätigkeit und der Aufbaufallgruppe heraushebt. Dies ist unzureichend (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 40).

38

(2) Soweit der Kläger darauf verweist, er müsse auch technische und spezielle EDV-Kenntnisse („TachoScanControl 1.9“) haben und die Verzahnung dieses Wissens mit seinen rechtlichen Kenntnissen begründe die besondere Schwierigkeit, fehlt es bereits an einer Darlegung, dass dies bei der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Vergleichsgruppe nicht oder zumindest nicht in gleichem Umfang der Fall ist. Dabei ist angesichts der Vielzahl der von der kommunalen Bußgeldsachbearbeiterin im angeführten Urteil zu prüfenden Vorschriften, die einen technischen Bezug aufweisen (bspw. Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz iVm. BO Kraft, Bundesfernstraßen- und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung, Gewerbeordnung, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets-VO, Landesimmissionsschutzgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz), nicht auszuschließen, dass hierfür ebenfalls technische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang erforderlich sind. Hierzu fehlt ein Vortrag des Klägers gänzlich.

39

(3) Hinsichtlich der Kenntnisse von „TachoScanControl 1.9“ kommt hinzu, dass das Landesarbeitsgericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraums rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Verwendung derartiger Software sei nicht nur in der öffentlichen Verwaltung üblich, sondern sie unterstütze und erleichtere - nach einer notwendigen Anlernphase - die Arbeit des Klägers, weshalb eine besondere Schwierigkeit damit gerade nicht begründet werden könne.

40

(4) Auch hinsichtlich des vom Kläger angeführten Auslandsbezugs erweist sich die Würdigung des Landesarbeitsgerichts als rechtsfehlerfrei.

41

(a) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter regelmäßig keinen Auslandsbezug bei der Bearbeitung von Bußgeldtatbeständen hat. Indes hat das Landesarbeitsgericht aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch den Kläger - selbst wenn außerhalb des Bundesgebiets begangene Taten verfolgt werden - ausschließlich nach deutschem Recht oder nach unmittelbar wirkenden europäischen Verordnungen erfolgt. Dass die Anwendung europäischer Verordnungen oder bilateraler Abkommen zwingend schwieriger ist als die Anwendung der zitierten Rechtsvorschriften durch einen kommunalen Bußgeldsachbearbeiter, hat der Kläger nicht dargelegt.

42

(b) Schließlich rechtfertigt die vom Kläger angeführte Berücksichtigung ausländischen Rechts im Rahmen der individuellen Schuld- und Folgenprüfung, keine andere Beurteilung der fehlenden besonderen Schwierigkeit. Nicht nur der Kläger, sondern auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter muss sich ggf. mit der Einwendung auseinandersetzen, die anzuwendende Ordnungswidrigkeitenvorschrift sei unbekannt und es liege ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG vor(siehe zur Vermeidbarkeit von Verbotsirrtümern BeckOK OWiG/Valerius OWiG Stand 15. Oktober 2015 § 11 Rn. 37 ff.).

43

Hinsichtlich der Berücksichtigung der ausländischen Lebensverhältnisse bei der Festsetzung der Höhe des Bußgelds hat das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger die konkreten Lebens- und Einkommensverhältnisse im Heimatland des Gebietsfremden gerade nicht ermitteln muss, sondern er grundsätzlich lediglich die vorgegebenen pauschalierten Staatenabschläge anzuwenden hat.

44

(c) Dass und ggf. weshalb die Zustellungen im Ausland oder die auswärtigen Registerabfragen von besonderer Schwierigkeit im tariflichen Sinne sind, kann dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht entnommen werden.

45

(d) Besondere Sprachkenntnisse wegen des Auslandsbezugs muss der Kläger schon nach seinem eigenen Sachvortrag nicht vorhalten. Die Amtssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG). Dass es wegen der Zusammenarbeit mit Gebietsfremden, etwa bei telefonisch vorgetragenen Einwendungen eines nicht hinreichend der deutschen Sprache mächtigen Betroffenen, vermehrt zu Sprachschwierigkeiten kommen kann, rechtfertigt für sich nicht die Annahme einer „besonderen Schwierigkeit“. Dies gilt umso mehr als auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter mit im Inland lebenden und ggf. nicht hinreichend des Deutschen mächtigen Ausländern zu tun haben kann.

46

(5) Die vom Kläger zuletzt als Beleg für den Unterschied zum kommunalen Bußgeldsachbearbeiter angeführte Zusammenarbeit mit der Bundespolizei und den Polizeien unterschiedlicher Bundesländer begründet ebenfalls keine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, warum die Übermittlung von Kontrollberichten durch unterschiedliche Behörden zu einer gewichtig gesteigerten Schwierigkeit seiner Tätigkeit führen soll.

47

(6) Eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint.

48

(a) Ein wertender Vergleich ist auf der Basis seines Vortrags schon grundsätzlich nicht möglich. Er hat sich mit der Bedeutung der Tätigkeit der von ihm herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen Bußgeldsachbearbeiter nicht hinreichend befasst, sondern lediglich die Bedeutung seiner eigenen Tätigkeit herausgestrichen.

49

(b) Soweit das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die Tragweite der Entscheidungen des Klägers sei für die Lebensverhältnisse der Gebietsfremden nicht größer als die bei Verhängung von Bußgeldern gegenüber Inländern, ist dies nicht zu beanstanden. Auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter hat es mit Tätern ganz unterschiedlicher Einkommens- und Lebensverhältnisse zu tun und muss dies bei der Entscheidung über die Höhe des Bußgelds berücksichtigen. Eine gesteigerte Bedeutung ist demnach nicht erkennbar.

50

(c) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner erkannt, dass auch die Entscheidungsbefugnis des Klägers über Zahlungserleichterungen die Annahme einer gesteigerten Bedeutung seiner Tätigkeit nicht rechtfertigt. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass kommunale Bußgeldsachbearbeiter derartige Entscheidungen nicht treffen dürften. Im Gegenteil ergibt sich aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986, dass die dortige Sachbearbeiterin Entscheidungen über Ratenzahlungs- oder Stundungsanträge - wenn auch nur in Vertretung des Abteilungsleiters - eigenständig treffen durfte.

51

(d) Ohne Rechtsfehler ist das Landesarbeitsgericht schließlich davon ausgegangen, dass eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers nicht damit begründet werden könne, dass der Kläger die Bundesrepublik im Ausland gegenüber Gebietsfremden repräsentiere. Warum die Repräsentation staatlicher Gewalt gegenüber Bundesbürgern und hier lebenden Ausländern für das staatliche Ansehen unwichtiger oder weniger bedeutungsvoll sein soll, als die Repräsentation gegenüber Gebietsfremden, leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Selbst wenn die Außendarstellung der Beklagten im Ausland zweifellos von großer Bedeutung ist, ist das Auftreten der Repräsentanten staatlicher Gewalt im Inland von keiner minderen Bedeutung für die Allgemeinheit.

52

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Pfeil    

        

    Bredendiek    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.