Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Juni 2013 - 2 Sa 138/12

published on 05/06/2013 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Juni 2013 - 2 Sa 138/12
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Tenor

I.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.05.2012 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.10.2012 in Ziffer 3 und 4 wie folgt neu gefasst:

3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger, 3.897,53 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 397,56 € seit dem 16.04.2010, 16.05.2010, 16.06.2010, 16.07.2010, 16.08.2010, 16.09.2010, 16.10.2010, 16.11.2010, 16.12.2010, 16.01.2011, 16.02.2011, 16.03.2011 und 16.04.2011 zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis am 10.05.2012. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.2005 auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 20.07.2005 (Blatt 9 ff. d. A.) beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag heißt es unter § 2:

2

Tätigkeit / Vergütung

3

1. Der Arbeitnehmer wird als Kraftfahrer/Handwerker eingestellt.

4

Die Arbeitsaufgabe wird zur Bestimmung ihres Inhaltes und des Verantwortungsbereiches durch die Gehalts-/Lohngruppe
in Anlehnung BAT-Ost
ps 4a/l
eingeordnet. Näheres bestimmt der als Anlage 2 diesem Vertrag beigefügte Aufgabenplan.“

5

In § 4 heißt es in den Absätzen 1 und 2:

6

„Entgeltregelung

7

1. Die Höhe des monatlichen Entgeltes ergibt sich aus der nach § 2 des Vertrages vorgenommenen Qualifikation der Arbeitsaufgabe und der zur Anwendung kommenden Regelungen des BAT-Ost, der MTArb.-Ost bzw. aus den diese Regelungen ergänzenden Betriebsvereinbarungen.
2. Die jeweilige Höhe des Gehaltes/Lohnes wird dem Arbeitnehmer durch eine Lohnbekanntmachung mitgeteilt.“

8

Der Kläger hat erstinstanzlich mit dem Antrag zu 3 geltend gemacht,

9

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die über 40 Stunden in der Woche geleisteten Stunden zusätzlich zu vergüten.

10

Diese Klage hat das Arbeitsgericht Schwerin durch Teil-Urteil vom 10.05.2012 – 3 Ca 2270/11 – gegenüber der nichtverhandelnden Beklagten abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, vertraglich sei eine höhere Wochenarbeitszeit als 40 Stunden im Monat vereinbart worden. Aus dem Zusammenspiel von § 2 und § 4 des Arbeitsvertrages sei zu entnehmen, dass sich die Arbeitsstundenzahl wie auch die Entgeltregelungen nach den Tarifverträgen des BAT-Ost bzw. der Vergütung konkret der Vergütungsgruppe „ps 4a/I“ regeln soll. Damit ergibt sich also tarifliche Arbeitszeit für Personenkraftfahrer von 199 Stunden. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

11

Ferner hat der Kläger erstinstanzlich 4.410,72 € brutto und 2.406,94 € brutto als Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung in Höhe von 2.071,65 € und der Vergütung nach der Entgeltgruppe 4 Stufe 5 des TV-L geltend gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Insoweit hat das Arbeitsgericht Schwerin unter dem gleichen Datum und dem gleichen Aktenzeichen wie vorhergehend folgendes Versäumnisschlussurteil verkündet:

12

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen:

13

a) 4.410,72 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 367,56 € seit dem 16.04.2010, 16.05.2010, 16.06.2010, 16.07.2010, 16.08.2010, 16.09.2010, 10.10.2010, 16.11.2010, 16.12.2010, 16.01.2011, 16.02.2011, 16.03.2011 und 16.04.2011 sowie

14

b) 2.406,94 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 335,38 € seit dem 16.05.2011, 16.06.2011, 16.07.2011, 16.08.2011, 16.09.2011, 16.10.2011 und 16.11.2011.

15

2. Die Kosten des Rechtsstreits tagen der Kläger zu 57 Prozent und die Beklagte zu 43 Prozent.

16

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.817,66 € festgesetzt.

17

Nachdem gegen dieses Versäumnisschlussurteil form- und fristgerecht Einspruch eingelegt worden ist, hat das Arbeitsgericht durch Schlussurteil vom 11.10.2012 für Recht erkannt:

18

1. Das Versäumnisschlussurteil vom 10.05.2012 bleibt in Punkt 1 b) aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.347,66 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 335,38 € seit dem 16.05.2011, 16.06.2011, 16.07.2011, 16.08.2011, 16.09.2011, 16.10.2011 und 16.11.2011 zu zahlen.

19

2. Im Übrigen wird das Versäumnisschlussurteil vom 10.05.2012 aufgehoben.

20

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

21

4. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis am 10.05.2012. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tagen der Kläger zu 85 Prozent und die Beklagte zu 15 Prozent

22

5. Der Wert des Streitgegenstandes (für dieses Schlussurteil) wird auf 6.817,66 € festgesetzt.

23

6. Hinsichtlich Punkt 1 der Urteilsformel wird die Berufung zugelassen. Im Übrigen wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

24

Hinsichtlich der Urteilsgründe wird auf das Schlussurteil vom 11.10.2012 Bezug genommen.

25

Gegen das Schlussurteil und das Teilurteil haben die Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt, soweit sie durch die entsprechenden Urteile beschwert worden sind.

26

Hinsichtlich des Teilurteils ist der Kläger der Auffassung, er habe bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht mit einer höheren wöchentlichen Arbeitszeit als 40 Stunden rechnen müssen. Zur Angabe der Vergütungsgruppe ps 4/I ergebe sich der Umfang der Arbeitleistung nicht. Auch sei keine Tätigkeit als Personenkraftfahrer vereinbart worden. Der Kläger würde auch mit anderen Aufgaben beauftragt.

27

Hinsichtlich der Berufung gegen das Schlussurteil stellt der Kläger dar, dass er für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.03.2011, damit 13 Monate, die monatliche Differenz von 299,81 € zwischen der tariflichen Vergütung und der tatsächlichen Vergütung nebst Zinsen geltend macht. Die Vergütungstabellen des TVöD seien im Wege der Tarifsuggestion anzuwenden. Die Lohngruppe 4 sei gemäß TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 4 der Vergütungstabellen des TVöD überzuleiten. Da der Kläger mehr als 5 Jahre beschäftigt sei, erfolge die Einordnung in die Entwicklungsstufe 5.

28

Der Kläger beantragt,

29

a. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.05.2012 – 3 Ca 2270/11 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die über 40 Stunden in der Woche geleisteten Stunden zusätzlich zu vergüten;

30

b. das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.10.2012 – 3 Ca 2270/11 – abzuändern, und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.897,53 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 397,56 € seit dem 16.04.2010, 16.05.2010, 16.06.2010, 16.07.2010, 16.08.2010, 16.09.2010, 16.10.2010, 16.11.2010, 16.12.2010, 16.01.2011, 16.02.2011, 16.03.2011 und 16.04.2011 zu zahlen.

31

Die Beklagte beantragt,

32

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen;

33

2. das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.10.2012 zum dortigen Aktenzeichen 3 Ca 2270/11 insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.347,66 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 335,38 € seit dem 16.05.2011, 16.06.2011, 16.07.2011, 16.08.2011, 16.09.2011 16.10.2011 und 16.11.2011 zu zahlen und die Klage insoweit abzuweisen.

34

Es läge keine bewusste Bezugnahme auf die Vergütung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes vor. Bei der in § 2 des Arbeitsvertrages genannten Gehalts-/Lohngruppe ps 4a/I handele es sich um die in der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftfahrer der Länder in der Fassung vom 31.01.2003 befindlichen Lohngruppe 4a und dort die Pauschalgruppe 1. Daraus ergäbe sich das tatsächlich gezahlte Gehalt. Diese Vergütungsgruppe siehe eine monatliche Arbeitszeit von 199 Stunden vor. Eine dynamische Verweisung sei nie gewollt gewesen und auch jahrelang nicht praktiziert worden.

35

Der Kläger beantragt die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

36

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Teilurteils vom 10.05.2012 nicht begründet, im Übrigen begründet. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

1.

38

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass über 40 Stunden in der Woche geleistete Stunden zusätzlich zu vergüten seien. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger verpflichtet sei, mehr als 40 Stunden in der Woche zu arbeiten. Ein Rechtssatz dass immer dann, wenn der Arbeitsvertrag keine Angaben zur Arbeitszeit enthält, eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zu leisten ist, existiert nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Kraftfahrertätigkeit oder eine sonstige Tätigkeit vereinbart worden ist. Ungeachtet dessen hat das Arbeitsgericht Schwerin zutreffend festgestellt, dass auf Grund des engen Zusammenhangs zwischen tariflicher Vergütung und Arbeitszeit davon auszugehen, dass bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf eine tarifliche Vergütung auch die mit dieser Tarifvergütung zusammenhängende Arbeitszeit für das Arbeitsverhältnis maßgeblich sein soll. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine abweichende Handhabung betrieblich gelebt worden sei. Stunden, die über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden geleistet worden sind, sind gerade nicht gesondert vergütet worden. Auf eine Betriebsvereinbarung der Arbeitszeit kommt es angesichts der unterschiedlichen Fassung der Arbeitsverträge im Betrieb der Beklagten nicht an.

2.

39

Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil vom 11.10.2012 ist erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 3.897,53 € brutto als Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.03.2010 bis 31.03.2011. Das sind 13 Monate zu jeweils 299,81 € als Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und der Vergütung nach der Pauschalgruppe 4 Stufe 5 in Höhe von 2.371,37 €.

40

Mit der Vergütungsregelung in den §§ 2 und 4 des Arbeitsvertrages vom 20.07.2005 haben die Parteien eine Verweisung auf die Vergütung nach der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftfahrer der Länder in der Fassung vom 31.01.2003 Lohngruppe 4a und dort Pauschalgruppe 1 vereinbart. Dies ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Das es sich dabei um eine dynamische Vergütung handelt, ergibt sich schon daraus, dass eine Vergütung nach einer abstrakten Lohngruppe zugesagt worden ist. Hätten die Parteien anderes gewollt, hätte es nahe gelegen, nicht die Tarifgruppe, sondern einen bestimmten Betrag festzulegen. Dies ist nicht erfolgt (vgl. auch BAG vom 17.11.2011 – 5 AZR 410/10 – und BAG vom 23.03.2011 – 5 AZR 153/10). Das sich die Vergütung des Klägers auch nach den Nachfolgetarifverträgen des BAT richtet, ergibt eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrages (vgl. hierzu BAG vom 23.03.2011 – 5 AZR 153/10 - ). Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages schon absehbar gewesen sei, dass der BAT durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt werde. Hätte sie nämlich damit zum Ausdruck bringen wollen, dass in Wirklichkeit eine statische Verweisung auf die derzeitige Vergütung nach dem BAT gewollt war, hätte sie dies nach Treu und Glauben auch ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen. Ein Arbeitgeber wie der hier vorliegende ist normalerweise mit dem Tarifgeschehen mehr vertraut als der einzelne Arbeitnehmer anlässlich der Einstellung. Nachdem vorher Gesagten kann die Regelung in §§ 2 und 4 des Arbeitsvertrages nur als dynamische Bezugnahme verstanden werden. Hätte der Arbeitgeber hier anderes gewollt, weil er wusste, dass der BAT demnächst ersetzt werde, hätte er dies auch dem Arbeitnehmer mitteilen müssen.

41

Nachdem die Beklagte und der Kläger einvernehmlich von einer Bezugnahme auf die Vergütung nach dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftfahrer der Länder Bezug genommen haben, steht eine Überleitung auf die Arbeitsbedingungen nach dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftfahrer der Länder vom 12.10.2006 nicht im Streit.

3.

42

Die Berufung der Beklagten ist nach den Ausführungen zu 2. unbegründet. Dem Kläger steht der vom Arbeitsgericht Schwerin zuerkannte Betrag nach den vorherigen Ausführungen zu.

4.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

44

Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 17/11/2011 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Juni 2010 - 8 Sa 717/09 - aufgehoben.
published on 23/03/2011 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Januar 2010 - 19 Sa 399/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinse
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Annotations

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.