Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Juni 2013 - 2 Sa 138/12

bei uns veröffentlicht am05.06.2013

Tenor

I.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.05.2012 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.10.2012 in Ziffer 3 und 4 wie folgt neu gefasst:

3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger, 3.897,53 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 397,56 € seit dem 16.04.2010, 16.05.2010, 16.06.2010, 16.07.2010, 16.08.2010, 16.09.2010, 16.10.2010, 16.11.2010, 16.12.2010, 16.01.2011, 16.02.2011, 16.03.2011 und 16.04.2011 zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis am 10.05.2012. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.2005 auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 20.07.2005 (Blatt 9 ff. d. A.) beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag heißt es unter § 2:

2

Tätigkeit / Vergütung

3

1. Der Arbeitnehmer wird als Kraftfahrer/Handwerker eingestellt.

4

Die Arbeitsaufgabe wird zur Bestimmung ihres Inhaltes und des Verantwortungsbereiches durch die Gehalts-/Lohngruppe
in Anlehnung BAT-Ost
ps 4a/l
eingeordnet. Näheres bestimmt der als Anlage 2 diesem Vertrag beigefügte Aufgabenplan.“

5

In § 4 heißt es in den Absätzen 1 und 2:

6

„Entgeltregelung

7

1. Die Höhe des monatlichen Entgeltes ergibt sich aus der nach § 2 des Vertrages vorgenommenen Qualifikation der Arbeitsaufgabe und der zur Anwendung kommenden Regelungen des BAT-Ost, der MTArb.-Ost bzw. aus den diese Regelungen ergänzenden Betriebsvereinbarungen.
2. Die jeweilige Höhe des Gehaltes/Lohnes wird dem Arbeitnehmer durch eine Lohnbekanntmachung mitgeteilt.“

8

Der Kläger hat erstinstanzlich mit dem Antrag zu 3 geltend gemacht,

9

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die über 40 Stunden in der Woche geleisteten Stunden zusätzlich zu vergüten.

10

Diese Klage hat das Arbeitsgericht Schwerin durch Teil-Urteil vom 10.05.2012 – 3 Ca 2270/11 – gegenüber der nichtverhandelnden Beklagten abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, vertraglich sei eine höhere Wochenarbeitszeit als 40 Stunden im Monat vereinbart worden. Aus dem Zusammenspiel von § 2 und § 4 des Arbeitsvertrages sei zu entnehmen, dass sich die Arbeitsstundenzahl wie auch die Entgeltregelungen nach den Tarifverträgen des BAT-Ost bzw. der Vergütung konkret der Vergütungsgruppe „ps 4a/I“ regeln soll. Damit ergibt sich also tarifliche Arbeitszeit für Personenkraftfahrer von 199 Stunden. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

11

Ferner hat der Kläger erstinstanzlich 4.410,72 € brutto und 2.406,94 € brutto als Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung in Höhe von 2.071,65 € und der Vergütung nach der Entgeltgruppe 4 Stufe 5 des TV-L geltend gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Insoweit hat das Arbeitsgericht Schwerin unter dem gleichen Datum und dem gleichen Aktenzeichen wie vorhergehend folgendes Versäumnisschlussurteil verkündet:

12

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen:

13

a) 4.410,72 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 367,56 € seit dem 16.04.2010, 16.05.2010, 16.06.2010, 16.07.2010, 16.08.2010, 16.09.2010, 10.10.2010, 16.11.2010, 16.12.2010, 16.01.2011, 16.02.2011, 16.03.2011 und 16.04.2011 sowie

14

b) 2.406,94 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 335,38 € seit dem 16.05.2011, 16.06.2011, 16.07.2011, 16.08.2011, 16.09.2011, 16.10.2011 und 16.11.2011.

15

2. Die Kosten des Rechtsstreits tagen der Kläger zu 57 Prozent und die Beklagte zu 43 Prozent.

16

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.817,66 € festgesetzt.

17

Nachdem gegen dieses Versäumnisschlussurteil form- und fristgerecht Einspruch eingelegt worden ist, hat das Arbeitsgericht durch Schlussurteil vom 11.10.2012 für Recht erkannt:

18

1. Das Versäumnisschlussurteil vom 10.05.2012 bleibt in Punkt 1 b) aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.347,66 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 335,38 € seit dem 16.05.2011, 16.06.2011, 16.07.2011, 16.08.2011, 16.09.2011, 16.10.2011 und 16.11.2011 zu zahlen.

19

2. Im Übrigen wird das Versäumnisschlussurteil vom 10.05.2012 aufgehoben.

20

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

21

4. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis am 10.05.2012. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tagen der Kläger zu 85 Prozent und die Beklagte zu 15 Prozent

22

5. Der Wert des Streitgegenstandes (für dieses Schlussurteil) wird auf 6.817,66 € festgesetzt.

23

6. Hinsichtlich Punkt 1 der Urteilsformel wird die Berufung zugelassen. Im Übrigen wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

24

Hinsichtlich der Urteilsgründe wird auf das Schlussurteil vom 11.10.2012 Bezug genommen.

25

Gegen das Schlussurteil und das Teilurteil haben die Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt, soweit sie durch die entsprechenden Urteile beschwert worden sind.

26

Hinsichtlich des Teilurteils ist der Kläger der Auffassung, er habe bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht mit einer höheren wöchentlichen Arbeitszeit als 40 Stunden rechnen müssen. Zur Angabe der Vergütungsgruppe ps 4/I ergebe sich der Umfang der Arbeitleistung nicht. Auch sei keine Tätigkeit als Personenkraftfahrer vereinbart worden. Der Kläger würde auch mit anderen Aufgaben beauftragt.

27

Hinsichtlich der Berufung gegen das Schlussurteil stellt der Kläger dar, dass er für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.03.2011, damit 13 Monate, die monatliche Differenz von 299,81 € zwischen der tariflichen Vergütung und der tatsächlichen Vergütung nebst Zinsen geltend macht. Die Vergütungstabellen des TVöD seien im Wege der Tarifsuggestion anzuwenden. Die Lohngruppe 4 sei gemäß TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 4 der Vergütungstabellen des TVöD überzuleiten. Da der Kläger mehr als 5 Jahre beschäftigt sei, erfolge die Einordnung in die Entwicklungsstufe 5.

28

Der Kläger beantragt,

29

a. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.05.2012 – 3 Ca 2270/11 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die über 40 Stunden in der Woche geleisteten Stunden zusätzlich zu vergüten;

30

b. das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.10.2012 – 3 Ca 2270/11 – abzuändern, und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.897,53 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 397,56 € seit dem 16.04.2010, 16.05.2010, 16.06.2010, 16.07.2010, 16.08.2010, 16.09.2010, 16.10.2010, 16.11.2010, 16.12.2010, 16.01.2011, 16.02.2011, 16.03.2011 und 16.04.2011 zu zahlen.

31

Die Beklagte beantragt,

32

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen;

33

2. das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.10.2012 zum dortigen Aktenzeichen 3 Ca 2270/11 insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.347,66 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 335,38 € seit dem 16.05.2011, 16.06.2011, 16.07.2011, 16.08.2011, 16.09.2011 16.10.2011 und 16.11.2011 zu zahlen und die Klage insoweit abzuweisen.

34

Es läge keine bewusste Bezugnahme auf die Vergütung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes vor. Bei der in § 2 des Arbeitsvertrages genannten Gehalts-/Lohngruppe ps 4a/I handele es sich um die in der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftfahrer der Länder in der Fassung vom 31.01.2003 befindlichen Lohngruppe 4a und dort die Pauschalgruppe 1. Daraus ergäbe sich das tatsächlich gezahlte Gehalt. Diese Vergütungsgruppe siehe eine monatliche Arbeitszeit von 199 Stunden vor. Eine dynamische Verweisung sei nie gewollt gewesen und auch jahrelang nicht praktiziert worden.

35

Der Kläger beantragt die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

36

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Teilurteils vom 10.05.2012 nicht begründet, im Übrigen begründet. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

1.

38

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass über 40 Stunden in der Woche geleistete Stunden zusätzlich zu vergüten seien. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger verpflichtet sei, mehr als 40 Stunden in der Woche zu arbeiten. Ein Rechtssatz dass immer dann, wenn der Arbeitsvertrag keine Angaben zur Arbeitszeit enthält, eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zu leisten ist, existiert nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Kraftfahrertätigkeit oder eine sonstige Tätigkeit vereinbart worden ist. Ungeachtet dessen hat das Arbeitsgericht Schwerin zutreffend festgestellt, dass auf Grund des engen Zusammenhangs zwischen tariflicher Vergütung und Arbeitszeit davon auszugehen, dass bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf eine tarifliche Vergütung auch die mit dieser Tarifvergütung zusammenhängende Arbeitszeit für das Arbeitsverhältnis maßgeblich sein soll. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine abweichende Handhabung betrieblich gelebt worden sei. Stunden, die über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden geleistet worden sind, sind gerade nicht gesondert vergütet worden. Auf eine Betriebsvereinbarung der Arbeitszeit kommt es angesichts der unterschiedlichen Fassung der Arbeitsverträge im Betrieb der Beklagten nicht an.

2.

39

Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil vom 11.10.2012 ist erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 3.897,53 € brutto als Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.03.2010 bis 31.03.2011. Das sind 13 Monate zu jeweils 299,81 € als Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und der Vergütung nach der Pauschalgruppe 4 Stufe 5 in Höhe von 2.371,37 €.

40

Mit der Vergütungsregelung in den §§ 2 und 4 des Arbeitsvertrages vom 20.07.2005 haben die Parteien eine Verweisung auf die Vergütung nach der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftfahrer der Länder in der Fassung vom 31.01.2003 Lohngruppe 4a und dort Pauschalgruppe 1 vereinbart. Dies ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Das es sich dabei um eine dynamische Vergütung handelt, ergibt sich schon daraus, dass eine Vergütung nach einer abstrakten Lohngruppe zugesagt worden ist. Hätten die Parteien anderes gewollt, hätte es nahe gelegen, nicht die Tarifgruppe, sondern einen bestimmten Betrag festzulegen. Dies ist nicht erfolgt (vgl. auch BAG vom 17.11.2011 – 5 AZR 410/10 – und BAG vom 23.03.2011 – 5 AZR 153/10). Das sich die Vergütung des Klägers auch nach den Nachfolgetarifverträgen des BAT richtet, ergibt eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrages (vgl. hierzu BAG vom 23.03.2011 – 5 AZR 153/10 - ). Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages schon absehbar gewesen sei, dass der BAT durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt werde. Hätte sie nämlich damit zum Ausdruck bringen wollen, dass in Wirklichkeit eine statische Verweisung auf die derzeitige Vergütung nach dem BAT gewollt war, hätte sie dies nach Treu und Glauben auch ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen. Ein Arbeitgeber wie der hier vorliegende ist normalerweise mit dem Tarifgeschehen mehr vertraut als der einzelne Arbeitnehmer anlässlich der Einstellung. Nachdem vorher Gesagten kann die Regelung in §§ 2 und 4 des Arbeitsvertrages nur als dynamische Bezugnahme verstanden werden. Hätte der Arbeitgeber hier anderes gewollt, weil er wusste, dass der BAT demnächst ersetzt werde, hätte er dies auch dem Arbeitnehmer mitteilen müssen.

41

Nachdem die Beklagte und der Kläger einvernehmlich von einer Bezugnahme auf die Vergütung nach dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftfahrer der Länder Bezug genommen haben, steht eine Überleitung auf die Arbeitsbedingungen nach dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftfahrer der Länder vom 12.10.2006 nicht im Streit.

3.

42

Die Berufung der Beklagten ist nach den Ausführungen zu 2. unbegründet. Dem Kläger steht der vom Arbeitsgericht Schwerin zuerkannte Betrag nach den vorherigen Ausführungen zu.

4.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

44

Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Juni 2013 - 2 Sa 138/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Juni 2013 - 2 Sa 138/12

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Juni 2013 - 2 Sa 138/12 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Juni 2013 - 2 Sa 138/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Juni 2013 - 2 Sa 138/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Nov. 2011 - 5 AZR 410/10

bei uns veröffentlicht am 17.11.2011

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Juni 2010 - 8 Sa 717/09 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. März 2011 - 5 AZR 153/10

bei uns veröffentlicht am 23.03.2011

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Januar 2010 - 19 Sa 399/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinse

Referenzen

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Juni 2010 - 8 Sa 717/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 28. April 2009 - 2 Ca 499/08 - teilweise abgeändert und die Klage iHv. 49,84 Euro brutto nebst hierauf entfallenden Prozesszinsen abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über ein Leistungsentgelt und Tarifentgelterhöhungen.

2

Die Klägerin ist bei der nicht tarifgebundenen Beklagten als Pflegehelferin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 29. April 2003 regelt ua.:

        

㤠1

        

…       

        

Die Arbeiterin wird als Pflegehelferin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20,0 Stunden angestellt.

        

…       

        

§ 2

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich in Anlehnung nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung, soweit in den §§ 3 und 4 nichts anderes geregelt ist.

        

§ 3

        

Die tarifliche Weihnachtszuwendung wird der Höhe nach auf 50 % der Bruttovergütung gem. § 4 dieses Anstellungsvertrages begrenzt.

        

Beihilfen und Unterstützungen gem. § 40 BMT-G werden nicht gewährt.

        

Die Arbeiterin erhält im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung von sechs Wochen. Ein hierüber hinausgehender Krankengeldzuschuß wird nicht gewährt.

        

Arbeitsbefreiung gem. § 29 Abs. 1 - 3 BMT-G und § 616 BGB wird abbedungen. Die Urlaubsvergütung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen gezahlt. Die Regelung des § 67 Abs. 1 - 4 BMT-G findet keine Anwendung.

        

Der Ausschluß der ordentlichen Kündbarkeit gem. § 52 BMT-G entfällt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich vielmehr nur nach den gesetzlichen Bestimmungen.

        

Die Dauer des Erholungsurlaubes beträgt 26 Arbeitstage pro Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche. Ein Zusatzurlaub gem. § 42 BMT-G wird nicht gewährt.

        

§ 4

        

Die Arbeiterin erhält einen Stundenlohn in Höhe von 8,90 €.

        

Ein Sozialzuschlag gem. § 33 BMT-G wird nicht gewährt.

        

Die Mitarbeiterin wird bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach Maßgabe der Satzung zusätzlich versichert. Sie ist verpflichtet, den auf sie entfallenden Beitrag zu zahlen.“

3

§ 1 des Zusatz-Arbeitsvertrags vom 28. Januar 2004 lautet:

        

„Mit Wirkung vom 01. März 2004 beträgt die durchschnittliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von Frau P 20,8 Stunden. Die zusätzlichen Stunden sind befristet bis 01.03.2006. Die Erhöhung der jeweilig vereinbarten Wochenarbeitszeit erfolgt ohne Lohnausgleich.

        

Der Arbeitgeber bietet im Gegenzug bei Unterzeichnung der zu ändernden Arbeitsverträge einen Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen für den Zeitraum vom 01.03.2004 bis zum 01.03.2006.“

4

§ 1 des Zusatz-Arbeitsvertrags vom 1. März 2005 lautet:

        

„Frau G wird ab dem 01.04.2005 unbefristet eingestellt.

        

Die Arbeitszeit von Frau G beträgt weiterhin 20 Stunden wöchentlich.“

5

§ 1 des Zusatz-Arbeitsvertrags vom 12. Januar 2006 lautet:

        

„Ab dem 01. März 2006 beträgt die durchschnittliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden statt bisher 38,5 Stunden, daraus ergibt sich für Frau G eine durchschnittliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 20,78 Stunden.

        

Die Erhöhung der vereinbarten Wochenarbeitszeit erfolgt ohne Lohnausgleich.

        

Gleichzeitig wird der bisher vertraglich vereinbarte Jahresurlaubsanspruch der Arbeitnehmerin auf Dauer um 2 Tage pro Kalenderjahr erhöht. Im Übrigen bleiben die Regelungen aus § 3 des Arbeitsvertrages unberührt.

        

Der Arbeitgeber bietet im Gegenzug bei Unterzeichnung der zu ändernden Arbeitsverträge einen Verzicht auf betriebsbedingte Kündigung für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis zum 29.02.2008.“

6

Die Beklagte erhöhte den Stundenlohn entsprechend § 4 des Monatslohntarifvertrags Nr. 28 zum BMT-G um jeweils 1 % ab dem 1. Januar 2004 und ab dem 1. April 2004. Nach der Verdienstabrechnung für Juni 2008 zahlte die Beklagte für 86,96 Stunden einen Stundenlohn von 9,08 Euro brutto.

7

Nach I. 1. a) der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA vom 31. März 2008 wurden die Tabellenentgelte des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) ab 1. Januar 2008 um 50,00 Euro sowie anschließend um 3,1 % und ab 1. Januar 2009 um 2,8 % erhöht. Zudem stand im Januar 2009 allen Vollzeitbeschäftigten eine einmalige Sonderzahlung von 225,00 Euro zu.

8

Mit der Klage hat die Klägerin Tarifentgelterhöhungen für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2009 geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag verweise dynamisch auf den TVöD und den diesen ergänzenden Entgelttarifverträgen. Sie könne neben den prozentualen Erhöhungen auch das tarifliche Leistungsentgelt und die anteilige tarifliche Einmalzahlung beanspruchen.

9

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 784,92 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der TVöD sei auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Die in § 2 des Vertrags enthaltene Ersetzungsklausel finde keine Anwendung auf die Vergütungsregelung. Der Arbeitsvertrag enthalte eine eigenständige, vom BAT abweichende Vergütungsvereinbarung.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klägerin zu Unrecht das tarifliche Leistungsentgelt iHv. 49,84 Euro brutto nebst Zinsen zugesprochen. Im Übrigen kann der Senat aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend entscheiden, in welchem Umfang die Klage begründet ist. Das führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

13

I. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 29. April 2003 eine dynamische Vergütung vereinbart. Die Beklagte hat der Klägerin zwar nicht, wie sonst bei dynamischen Verweisungen üblich, eine Vergütung nach einer abstrakten Lohngruppe des in Bezug genommenen Tarifvertrags(hier des BMT-G) zugesagt, sondern einen konkret bezifferten Stundenlohn. Das Landesarbeitsgericht hat diese Vergütungsvereinbarung im Zusammenhang mit der in § 2 des Vertrags vereinbarten allgemeinen Verweisungsklausel dennoch zutreffend als dynamische Bezugnahmeklausel ausgelegt. Nach den - von der Beklagten nicht angegriffenen - Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beruhte die Vereinbarung eines im Vertrag bezifferten Stundenlohns lediglich darauf, dass die Tätigkeit der Klägerin keiner tariflichen Lohngruppe zugeordnet werden konnte, sondern „zwischen zwei Lohngruppen“ lag. Das Landesarbeitsgericht hat daraus zutreffend geschlossen, dass die Parteien gerade keine eigenständige Regelung vereinbarten, sondern sich an den Eingruppierungsgrundsätzen des BMT-G orientierten. Die Beklagte macht überdies nicht geltend, gerade die Annahme einer dynamischen Vergütungsvereinbarung sei fehlerhaft. Sie wendet sich lediglich gegen die Anwendung des TVöD als Nachfolgetarifvertrag des BMT-G. Vielmehr erhöhte sie selbst den Stundenlohn der Klägerin entsprechend den prozentualen Entgelterhöhungen nach § 4 des Monatslohntarifvertrags Nr. 28 zum BMT-G um jeweils 1 % ab dem 1. Januar 2004 und ab dem 1. April 2004.

14

II. Die Vergütung der Klägerin richtet sich seit dem 1. Oktober 2005 nach dem TVöD.

15

1. Dies folgt aus der allgemeinen Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags. Der darin niedergelegte Zusatz, dass auch die den BMT-G „ersetzenden Tarifverträge“ Anwendung finden sollen, erfasst jedenfalls die im Wege der Tarifsukzession folgenden Tarifverträge (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 24 ff. mwN, BAGE 130, 286; 15. Juni 2011 - 4 AZR 563/09 - Rn. 38). Der BMT-G wurde zum 1. Oktober 2005 durch den TVöD vom 13. September 2005 ersetzt (§ 2 TVÜ-VKA).

16

2. Der „Ersetzung“ des BMT-G durch nachfolgende Tarifverträge steht im Streitfall nicht entgegen, dass sich das Arbeitsverhältnis nach § 2 des Arbeitsvertrags nur „in Anlehnung“ nach dem BMT-G und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen richten sollte. Die vereinbarte „Anlehnung“ an die dort genannten Tarifverträge stellt keine Einschränkung dar, sondern ist dahin zu verstehen, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes System verweist, welches sich in seiner Struktur an den genannten Tarifverträgen ausrichtet (vgl. BAG 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 der Gründe, BAGE 103, 338; 17. November 2010 - 4 AZR 127/09 - Rn. 38, NZA 2011, 457; 23. März 2011 - 5 AZR 153/10 - Rn. 12).

17

3. Ebenso wenig steht der „Ersetzung“ des BMT-G durch nachfolgende Tarifverträge entgegen, dass nach § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags „die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge“ nur insoweit Anwendung finden, wie in diesem Anstellungsvertrag in den §§ 3 und 4 „nichts anderes geregelt“ ist. Diese in § 2 Satz 2 enthaltene Einschränkung bezieht sich bereits dem Wortlaut nach nicht auf Satz 1. Doch selbst wenn zugunsten der Beklagten eine Erstreckung auf die Ersetzungsregel in § 2 Satz 1 anzunehmen wäre, enthielte die in § 4 des Vertrags niedergelegte dynamische Vergütungsklausel für den Fall einer Tarifsukzession gerade keine - von § 2 Satz 1 abweichende - Regelung, insbesondere schließt § 4 des Vertrags die Geltung eines nachfolgenden Tarifvertrags nicht aus.

18

III. Die Besonderheiten des vertraglichen Regelungsplans der Parteien führen jedoch zur eingeschränkten Anwendung des TVöD.

19

1. Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit das Landesarbeitsgericht der Klägerin ein Leistungsentgelt zusätzlich zum Tabellenentgelt für Dezember 2007 iHv. 6 % des Tabellenentgelts gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD zugesprochen hat. Hierauf hat die Klägerin keinen Anspruch. Verweisen nicht tarifgebundene Parteien hinsichtlich der nach Zeitabschnitten zu zahlenden Vergütung auf tarifliche Vergütungsregelungen, vereinbaren sie lediglich eine dynamische Zeitvergütung und keine Leistungsvergütung. Ihr Regelungsplan beschränkt sich auf diese vereinbarte Vergütungsform. Im Falle der Tarifsukzession ist dieser Regelungsplan interessengerecht weiterzuführen. Tariflich neu eingeführte Vergütungsformen wie ein Leistungsentgelt umfasst eine dynamische Zeitvergütungsklausel deshalb regelmäßig nicht.

20

2. Im Übrigen stehen die Vereinbarung eines Stundenlohns und die individuelle Arbeitszeitregelung einer Ermittlung des Entgelts auf der Basis der tariflichen Arbeitszeit entgegen (vgl. auch BAG 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 29, ZTR 2011, 150).

21

a) Das vereinbarte Entgelt ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf der Basis der tariflichen Regelarbeitszeit zu errechnen. Die Tarifentgelterhöhung für Vollzeitbeschäftigte ab 1. Januar 2008 um 50,00 Euro und um weitere 3,1 % und ab Januar 2009 um 2,8 % kann lediglich im Rahmen der vertraglichen Abreden berücksichtigt werden. Deshalb hat die Klägerin für 2008 lediglich einen Stundenlohn von 9,65 Euro brutto und ab Januar 2009 von 9,92 Euro brutto zu beanspruchen, der sich wie folgt errechnet: Aus den zuletzt gezahlten 9,08 Euro pro Stunde ergab sich Ende 2007 bei Zugrundelegung einer vollen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden eine monatliche Vergütung von 1.570,84 Euro (173 Stunden zu 9,08 Euro). Dieses Monatsentgelt ist um 50,00 Euro und sodann um 3,1 % zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Bruttomonatsvergütung für einen Vollzeitbeschäftigten von 1.671,09 Euro ist durch die im Streitfall vertraglich zugrunde gelegte Arbeitszeit einer Vollzeitkraft von 173 Stunden zu dividieren. Das ergibt einen Bruttostundenlohn von 9,65 Euro. Ab 1. Januar 2009 war dieser Stundenlohn um 2,8 % auf 9,92 Euro zu erhöhen.

22

b) Zudem ist die von der Klägerin vorgenommene Berechnung der monatlichen Vergütungsdifferenz nicht schlüssig. Ihrer Darlegung lässt sich nicht entnehmen, in welchem Umfang im Klagezeitraum vergütungspflichtige Stunden angefallen sind. Die Klägerin hat weder die tatsächlich geleisteten noch die aus Rechtsgründen ohne Arbeitsleistung zu vergütenden Arbeitsstunden dargelegt. Die mit der Klageänderung vom 18. März 2009 beanspruchte monatliche Arbeitszeit von 86,96 Stunden findet sich zwar in der Verdienstabrechnung für Juni 2008, lässt sich aber weder als Durchschnitt errechnen, noch hat die Klägerin dargelegt, dass dieser Arbeitszeitumfang im Klagezeitraum vergütungspflichtig gewesen sei. Vielmehr hatten die Parteien nach § 1 der Zusatzvereinbarung vom 12. Januar 2006 ab 1. März 2006 eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 20,78 Stunden vereinbart.

23

3. Die Höhe der anteiligen Einmalzahlung nach der Tarifeinigung vom 31. März 2008 richtet sich nach dem vom Landesarbeitsgericht noch festzustellenden Umfang der geschuldeten Wochenarbeitszeit im Januar 2009.

24

4. Das Landesarbeitsgericht wird schließlich zu berücksichtigen haben, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen erst ab dem dem Tag der Zustellung folgenden Tag besteht (vgl. BAG 15. November 2000 - 5 AZR 365/99 - BAGE 96, 228).

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Feldmeier    

        

    Christen    

        

        

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Januar 2010 - 19 Sa 399/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.036,14 Euro brutto erst ab 9. Juli 2008 und aus 218,07 Euro brutto erst ab 1. Oktober 2008 zu zahlen hat.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Einmalzahlungen und die Vergütungshöhe.

2

Die Klägerin ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 1. Juli 1995 als Altenpflegerin bei der Beklagten bzw. der früheren Betriebsinhaberinnen tätig. Die Parteien regelten in Ziffer 4 des Formulararbeitsvertrags:

        

„Die Vergütung für Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis erfolgt in Anlehnung an BAT/Bund/Land.

        
        

Sie besteht aus Grundvergütung, Ortszuschlag und einer allgemeinen Zulage.

        
        

Die Berechnung der Grundvergütung erfolgt unter Zugrundelegung der zutreffenden Vergütungsgruppe und der entsprechenden Lebensaltersstufe gem. § 27 des KR-Tarifvertrages BAT/Bund/Land.

        
        

4.1     

Der/die MitarbeiterIn wird in die Vergütungsgruppe KR II / Stufe 8 eingestuft.

        
                 

Nächste Lebensaltersstufenerhöhung

01.07.1996

        
                 

Die Grundvergütung beläuft sich demnach auf

DM 2.390,82

        
                 

zuzüglich Ortszuschlag Stufe 1

                 
                 

(mit ./. kindergeldberechtigten Kindern)

DM 800,21

        
                 

Allgemeine Zulage

DM 153,84

                 

Vergütung abzüglich des Wertes der in Ziffer 5 aufgeführten Sachbezüge

DM 3.434,87

        

4.2     

Frau/ Herr K erhält zusätzlich zu der unter Ziffer 4.1 aufgeführten Vergütung folgende Zulagen in Anlehnung an den BAT/Bund/Land/AVR

                 

Schichtzulage

DM 90,00

        
                 

Somit beträgt die Gesamtvergütung

DM 3.524,87

        
        

Es werden vermögenswirksame Leistungen i. S. des Vermögensbildungsgesetztes in Höhe von DM 13,00 gewährt.

        

Die Grundvergütung erhöht sich nach je zwei Jahren um den Steigerungsbetrag.

        

…       

        

4.3     

Die künftigen für den öffentlichen Dienst ausgehandelten Lohn- und Vergütungserhöhungen im Bereich der Grundvergütung, Ortszuschlag und der Allgemeinen Zulage werden übernommen.

        

…       

        
                 

Anhang 1 (Gewährung von Weihnachtszuwendungen) und Anhang 2 (Gewährung von Urlaubsgeld) sind feste Bestandteile dieses Arbeitsvertrages.“

3

Bis 2005 gaben die jeweiligen Arbeitgeberinnen die Vergütungserhöhungen des öffentlichen Dienstes, zuletzt die nach dem 35. Änderungstarifvertrag zum BAT/VKA vom 31. März 2003, an die Klägerin weiter. 2005 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über.

4

Der BAT in der für den Bund und die Länder geltenden Fassung wurde für den Bereich des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 ersetzt, für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006. Die Beklagte wandte keinen dieser Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis an. Einmalzahlungen leistete die Beklagte in den Jahren 2006 und 2007 nicht.

5

Mit der am 8. Juli 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin für die Kalenderjahre 2006 und 2007 Einmalzahlungen iHv. jeweils 300,00 Euro brutto sowie ab 1. Januar 2008 die tarifliche Vergütungserhöhung von 50,00 Euro als Sockelbetrag und darüber hinaus eine prozentuale Erhöhung iHv. 3,1 % für die Zeit bis zum 30. Juni 2008 geltend gemacht. Mit einer der Beklagten am 30. September 2008 zugestellten Klageerweiterung hat sie Differenzvergütung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2008 geltend gemacht. Zinsen hat sie jeweils ab Rechtshängigkeit beansprucht. Sie hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag enthalte hinsichtlich der Vergütung eine dynamische Bezugnahme der jeweils gültigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Kommunen.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.786,65 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.391,10 Euro brutto seit dem 27. Juni 2008 und auf weitere 395,55 Euro brutto seit dem 30. September 2008 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, es sei weiterhin der BAT anzuwenden.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich eines Teils der zugesprochenen Prozesszinsen begründet. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen, denn das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Leistung von Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 und monatlicher Differenzvergütungen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2008 verurteilt.

10

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf die geltend gemachten Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 iHv. insgesamt 600,00 Euro. Das ergibt eine ergänzende Auslegung von Ziffer 4 des Arbeitsvertrags.

11

1. Gemäß Ziffer 4 des Arbeitsvertrags erfolgt die Vergütung für Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis „in Anlehnung an BAT/Bund/Land“. Sie besteht aus Grundvergütung, Ortszuschlag und einer allgemeinen Zulage. Nach Ziffer 4.3 des Arbeitsvertrags werden die künftigen für den öffentlichen Dienst ausgehandelten Lohn- und Vergütungserhöhungen im Bereich der Grundvergütung, Ortszuschlag und der Allgemeinen Zulage übernommen. Diese Vereinbarungen enthalten nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts eine kleine dynamische Bezugnahme.

12

2. In den Ziffern 4 und 4.3 des Vertrags knüpfen die Parteien die Vergütung pauschal und ohne Nennung fester Beträge an die für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen an und gestalten sie dynamisch. Das ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Damit haben die Parteien einen einzelvertraglichen Entgeltanspruch nach dieser Vergütungsgruppe begründet. Dabei stellt die Formulierung „in Anlehnung an“ keine Einschränkung dar, sondern ist als Hinweis der Beklagten auf ein von ihr praktiziertes Vergütungssystem zu verstehen. Danach hat der Angestellte Anspruch auf Vergütung nach der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe, und zwar dynamisch. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen sind (10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - ZTR 2011, 150; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - BAGE 116, 185; 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b bb der Gründe, BAGE 103, 338).

13

3. Allerdings trägt der Wortlaut der Bezugnahmeklausel eine Erstreckung auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA), beide vom 13. September 2005, nicht. Beide Tarifverträge werden nicht von der vertraglichen Verweisung auf den BAT erfasst, denn Ziffer 4 und 4.3 des Arbeitsvertrags sind zeit- und nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet. Der Zusatz, dass auch die den „BAT ersetzenden Tarifverträge“ Anwendung finden sollen, wurde entgegen der im öffentlichen Dienst üblichen Formulierung, die in dem seit 1981 vom Arbeitgeberkreis der BAT-Kommission gebilligten Musterarbeitsvertrag enthalten war, nicht in den Arbeitsvertrag der Parteien aufgenommen (vgl. dazu BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, AP BGB § 157 Nr. 38).

14

4. Dass sich die Vergütung der Klägerin nach den Nachfolgetarifverträgen des BAT richtet, ergibt eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags.

15

a) Es ist nachträglich eine Regelungslücke entstanden. Der BAT wurde für den Bereich der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch den TVöD ersetzt (§ 2 TVÜ-VKA), für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den TV-L (§ 2 TVÜ-Länder). Bei der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD und den TV-L handelt es sich um eine Tarifsukzession: Gewerkschaft und Arbeitgeberseite ersetzten übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk. Dadurch ist die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf den BAT im Arbeitsvertrag zur statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird (BAG 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - ZTR 2011, 150; 9. Juni 2010 - 5 AZR 122/09 -; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

16

b) Die mit der Tarifsukzession entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

17

aa) Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (BAG 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - ZTR 2011, 150; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

18

bb) Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk ergibt sich zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicherweise für den Fall einer Tarifsukzession das dem im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach (BAG 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - ZTR 2011, 150; 9. Juni 2010 - 5 AZR 122/09 -; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

19

cc) Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten. Dem steht auch nicht entgegen, dass im Arbeitsvertrag die Zusammensetzung der Vergütung (Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage) ausdrücklich benannt war. Dies hatte nur klarstellende Bedeutung bezüglich der Anwendung der Regelungen des BAT. Das gilt auch hinsichtlich des Passus in Ziffer 4.2 des Arbeitsvertrags: „Die Grundvergütung erhöht sich nach je zwei Jahren um den Steigerungsbetrag“. Diese Klausel entspricht der tariflichen Regelung in § 27 Abs. 1 Abschnitt B BAT(Erhöhung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen). Schließlich ist es unerheblich, dass die Parteien lediglich die Vergütung nach dem BAT ausrichteten und in anderem Zusammenhang Entgeltfragen wie zB das Weihnachtsgeld und die Schichtzulage individuell regelten. Die ergänzende Vertragsauslegung bezieht sich nur auf die Teile der Vergütung, die in Anlehnung an den BAT bestimmt wurden.

20

dd) Der von der Beklagten erhobene Einwand der Verletzung ihrer negativen Koalitionsfreiheit geht fehl. Die Auslegung und die Wirksamkeit einer individualrechtlichen Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung als Ausdruck privatautonomer Gestaltungsmacht berührt die negative Koalitionsfreiheit dessen, der das Arbeitsverhältnis vertraglich der einschlägigen tarifvertraglichen Ordnung unterstellen wollte und dies auch durch die Zustimmung des Arbeitnehmers erreicht hat, nicht. Ein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit kommt nur dann in Betracht, wenn es um die von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen unabhängige kollektiv-rechtliche Wirkungsweise von tariflichen Normen geht. Denn nur in diesem Bereich lässt sich die Verbindlichkeit von Rechten und Pflichten mit der Wahrnehmung von negativer oder positiver Koalitionsfreiheit begründen. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung spielt weder die Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft in einer tarifschließenden Koalition noch die Position als Tarifvertragspartei eine Rolle (BAG 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - ZTR 2011, 150; 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 47, 48, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47).

21

c) Die Annahme des Berufungsgerichts, gerade der TVöD und nicht der TV-L sei an die Stelle des BAT getreten, ist in der Revision nicht angegriffen worden.

22

5. Der Anspruch auf die geltend gemachten Einmalzahlungen ergibt sich aus Ziffer 4 des Arbeitsvertrags iVm. § 21 TVÜ-VKA. Diese Norm lautet auszugsweise wie folgt:

        

„§ 21 Einmalzahlungen für 2006 und 2007

        

(1) Die von § 1 Abs. 1 und 2 erfassten Beschäftigten im Tarifgebiet West erhalten für die Jahre 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro, die in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 150 Euro mit den Bezügen für die Monate April und Juli der Jahre 2006 und 2007 ausgezahlt wird.

        

(2) Der Anspruch auf die Teilbeträge nach Absatz 1 besteht, wenn die/der Beschäftigte an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall) gegen einen Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird.“

23

Die Einmalzahlungen sind Vergütung iSd. Ziffer 4 des Arbeitsvertrags. Die zeitdynamische Verweisung umfasst auch tarifliche „Einmalzahlungen“, die an die Stelle einer (prozentualen) Erhöhung der im Arbeitsvertrag genannten Vergütungsbestandteile treten. Bei den Einmalzahlungen handelt es sich um pauschalierte Vergütungserhöhungen, die die in den Jahren 2006 und 2007 ausgebliebene Erhöhung der Vergütungs- bzw. Entgelttabellen kompensieren sollten und die - wie § 21 Abs. 2 TVÜ-VKA zeigt - keine von einem unmittelbaren Gegenleistungsbezug unabhängige Sonderzahlung sind(vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 32, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Soweit keine Konkretisierung im Arbeitsvertrag erfolgt, erfasst der Begriff Vergütung alle finanziellen Leistungen des Arbeitgebers, die das in Bezug genommene tarifliche Regelungswerk als Gegenleistung für die vom Angestellten erbrachte Arbeitsleistung vorsieht (vgl. BAG 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - ZTR 2011, 150; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 41, aaO). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erfüllte die Klägerin 2006 und 2007 die tariflichen Voraussetzungen für die Einmalzahlungen.

24

II. Die Klägerin hat gemäß Ziffer 4 des Arbeitsvertrags Anspruch auf die vom Landesarbeitsgericht zugesprochene Entgelterhöhung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2008 iHv. 72,69 Euro brutto monatlich. Nach der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 31. März 2008, Teil A (Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA) erhöhten sich die Tabellenentgelte ab dem 1. Januar 2008 um 50,00 Euro sowie anschließend um 3,1 %. Insoweit gelten die Ausführungen zu I. der Entscheidungsgründe entsprechend.

25

III. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen ist begründet, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB. Allerdings hinsichtlich der Einmalzahlungen (600,00 Euro) und der Differenzvergütungen Januar bis Juni 2008 (436,14 Euro) nicht ab 8. Juli, sondern erst ab 9. Juli 2008 und der Monate Juli bis September 2008 (218,07 Euro) nicht ab 30. September 2008, sondern erst ab 1. Oktober 2008. Die Klage ist am 8. Juli 2008 zugestellt worden, die Klageerweiterung am 30. September 2008. Die Verzinsungspflicht beginnt an dem auf den Zustellungstag folgenden Tag (BAG 15. November 2000 - 5 AZR 365/99 - BAGE 96, 228, 233; 8. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - EzA BGB 2002 § 615 Nr. 27; 15. September 2009 - 9 AZR 645/08 - NZA-RR 2010, 271).

26

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Haas    

        

    Zorn    

                 

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.