Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 29. März 2007 - 1 Sa 187/06
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 9. Mai 2006 - 4 Ca 1192/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der 1964 geborene Kläger, der mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 Prozent einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, ist in einem seit 1983 bestehenden Arbeitsverhältnis in der Forstwirtschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig. Als Forstwirtschaftsmeister hat er in der Zeit von 2001 bis Ende 2005 im Forstamt M. gearbeitet.
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Mit seiner Klage macht er geltend, dass er, nachdem er zunächst mehrere Jahre mit der Forstamtsleiterin Frau W., der Beklagten zu 1, problemlos zusammengearbeitet habe, von dieser seit Mitte 2004 zunehmend schikaniert worden sei, was bei ihm zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt habe. Seitens der übergeordneten Forstverwaltung sei dagegen nicht eingeschritten worden, weshalb er sowohl gegen die Forstamtsleiterin selbst als auch gegen die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner Ansprüche auf Geldentschädigung, Schmerzensgeld und Erstattung der Kosten eines ärztlichen Attestes geltend macht.
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Zur Darstellung der von ihm als unangemessen empfundenen Behandlung durch die Beklagte zu 1 hat der Kläger in seiner Klageschrift vom 18.11.2004 eine Reihe von Vorgängen aus der Zeit vom 18.5.2004 bis 12.10.2004 (dort unter Ziffer 3 lit. a - t) aufgeführt, deren Hergang teilweise streitig ist. Zum Beleg der von ihm daraus hergeleiteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat er eine Stellungnahme seiner Hausärztin Dr. Uta A. vom 8.11.2004 (Blatt 237 d. A.) vorgelegt, für die er auch die Kosten (Rechnung Blatt 258 d. A.) ersetzt verlangt, und sich zudem auf das Zeugnis des Psychologen Reinhard F. und des Diplommediziners Michael V. bezogen.
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Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat, nachdem die Parteien wegen weiterer Anträge, insbesondere im Hinblick auf die Art der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistungen, mit Rücksicht auf eine zum 1. Januar 2006 erfolgte Versetzung des Klägers in das Forstamt L. die Hauptsache für erledigt erklärt hatten, mit Urteil vom 9. Mai 2006 für Recht erkannt:
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1. Die Klage wird abgewiesen.
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2. Die Kosten hat der Kläger zu tragen.
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3. Der Streitwert beträgt 8.040,88 EUR.
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Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht sinngemäß ausgeführt: Die vom Kläger dargestellten Vorgänge beinhalteten Meinungsverschiedenheiten, die im täglichen Arbeitsleben stets auftreten können. Schuldhafte Pflichtverletzungen der Beklagten gegenüber dem Kläger seien nicht zu erkennen. Wegen der nur kurzfristigen Belastungssituation mit Kern im Juli und August 2004 fehle es auch an der für das vom Kläger behauptete "Mobbing" typischen systematischen Vorgehensweise.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts im Ganzen Bezug genommen.
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Gegen das am 29. Mai 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Landesarbeitsgericht am 23. Juni 2006 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
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Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt. Zum Tatsächlichen wiederholt der Kläger unter Ziffer 2 lit. a - t der Berufungsschrift seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Im Schriftsatz vom 25.9.2006 trägt er noch ergänzend vor, die Beklagte zu 1 habe gegenüber Mitarbeitern den Eindruck erweckt, ein im Ministerium eingegangener anonymer Brief stamme vom Kläger, habe im Mai 2004 gegenüber Mitarbeitern den Kläger verdächtigt, während einer Krankschreibung an seinem Haus in M. gearbeitet zu haben sowie den örtlichen Personalrat beauftragt, in einem Brief an das Ministerium zu schreiben, man wolle nicht mehr mit dem Kläger zusammenarbeiten.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten (unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils) zu verurteilen:
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1. Die Beklagten und Berufungsbeklagten werden als Gesamtschuldner wegen systematischer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers und Berufungsklägers verurteilt, an diesen eine Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 5.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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2. Die Beklagten und Berufungsbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, wegen einer mobbingbedingten Verletzung der Gesundheit des Klägers und Berufungsklägers ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 3.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.
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3. Die Beklagten und Berufungsbeklagten werden verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von 40,88 EUR zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagten bestreiten teilweise die Tatsachendarstellungen des Klägers mit abweichendem Sachvortrag. Jedenfalls rechtfertige dieser Sachvortrag auch nicht die Annahme, dass die Beklagte zu 1 den Kläger schikaniert und die Beklagte zu 2 dies erkannt und geduldet habe.
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Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszuge wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 22.6.2006, 25.9.2006 und 9.10.2006 sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 31.7.2006 und 19.3.2007 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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Der Kläger stützt seine Ansprüche auf die Behauptung eines durch die Beklagte zu 1 als seine Vorgesetzte begangenen und durch die Beklagte zu 2 geduldeten sogenannten Mobbings. Dabei handelt es sich nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche kommen nur bei Erfüllung der allgemeinen Haftungsvoraussetzungen, etwa aufgrund der §§ 280 oder 823 BGB in Verbindung mit § 253 BGB, in Betracht.
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Ein Arbeitnehmer, der unter Berufung auf "Mobbing" derartige Ansprüche verfolgt, hat im Prozess die Darlegungs- und Beweislast. Dies gilt auch für das Verschulden des Arbeitgebers oder eines die beanstandeten Handlungen begehenden Kollegen oder Vorgesetzten nicht nur in Bezug auf die Handlungen selbst, sondern auch bezüglich der Folgen, etwa einer durch das "Mobbing" ausgelösten Erkrankung (ebenso schon: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.3.2006, 5 Sa 595/05, NZA-RR 2006, 402, 403; LAG Berlin, Urteil vom 15.7.2004, 16 Sa 2280/03, NZA-RR 2005, 13; LAG Hamm, Urteil vom 21.12.2004, 13 (5) Sa 659/04, bei Juris; LAG Bremen, Urteil vom 17.10.2002, 3 Sa 78/02, NZA-RR 2003, 234).
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Dem wird der Vortrag des Klägers nicht in Bezug auf die Beklagte 1, erst recht nicht in Bezug auf die Beklagte zu 2 gerecht. Dabei ist dabei auszugehen, dass insbesondere fehlerhafte Weisungen von Vorgesetzten in Bezug auf die Erbringung der Arbeitsleistung in Anbetracht des grundsätzlich bestehenden Direktionsrechtes regelmäßig nicht geeignet sind, bereits Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche des Arbeitnehmers auszulösen (vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 2.7.2002, 6 (3) Sa 154/01, ZTR 2002, 540). Auch bei typischen arbeitsrechtlichen Konfliktsituationen ist in der Regel nicht von einem Ersatzansprüche begründenden "Mobbing" auszugehen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1.4.2004, 3 Sa 542/03, NZA-RR 2005, 15).
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Das Berufungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei den vom Kläger dargelegten Vorfällen weitestgehend um typische Meinungsverschiedenheiten und Reibereien des alltäglichen Arbeitslebens handelt, bei denen das Auftreten der jeweiligen Gegenseite teilweise subjektiv als unangemessen empfunden worden sein mag, ohne dass davon ausgegangen werden könnte, dass dies in einer Weise verifiziert werden könnte, die den Schluss auf ein systematisches "Mobbing" durch die Beklagte zu 1 zuließe, weshalb auch - soweit Einzelheiten des Tatsachenvorbringens teilweise streitig sind - eine Beweisaufnahme als nicht geboten erscheint.
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So beklagt sich der Kläger etwa unter lit. a darüber, dass die Beklagte zu 1 ihn "in sehr rüdem Ton" gefragt habe, warum der Waschbärenkäfig noch nicht mit Draht umspannt sei. Da schon der Kläger selbst offenbar nicht imstande war, den (von den Beklagten in Abrede genommenen) "sehr rüden Ton" näher zu beschreiben, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von ihm benannten Zeugen hier mehr als eine subjektive Wertung hätten vorbringen können.
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Soweit der Kläger sich unter lit. b beklagt, dass er mit der Beklagten zu 1 im Juni und im Juli 2004 jeweils einmal ein Gespräch zur Klärung seiner Aufgaben habe führen wollen, die Beklagte aber keine Zeit für ihn gehabt habe, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, was der Beklagten zu 1 vorgeworfen sein soll. Der Kläger kann nicht erwarten, dass - wenn er eine Vorgesetzte unangemeldet in ihrem Büro aufsucht - diese sofort ihre Arbeit unterbricht, um sich ihm zuzuwenden. Er hat andererseits auch nicht dargelegt, dass er die besondere Dringlichkeit seines Gesprächswunsches zum Ausdruck gebracht oder um einen anderweitigen Gesprächstermin nachgesucht hätte.
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Auch hinsichtlich der Vorgänge vom 28. und 29. Juli (lit. c und d) liegen aus Sicht der Berufungskammer - etwa hinsichtlich der Anordnung, die Tierställe zu säubern - wiederum keine objektiv erkennbaren Pflichtüberschreitungen seitens der Beklagten zu 1 vor, sondern subjektive Empfindlichkeiten des Klägers hinsichtlich des Gesprächstones, auch wenn er wiederum geltend macht, er sei "rüde" gefragt worden, warum ein Kiefernholzblock nicht in das Waschbärengehege verbracht worden sei.
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Soweit der Kläger sich darüber beklagt, dass ein Computer aus seinem Zimmer in das Zimmer der Beklagten zu 1 verbracht worden sei, hat er deren Vorbringen nicht substantiiert widersprochen, dass er selbst diesen Computer nur an zwei Tagen im Monat für Abrechnungsarbeiten benötigt habe und dass ihm hierfür die Möglichkeit des Zugriffs auf den Computer einer anderen Mitarbeiterin eingeräumt worden sei.
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Auch hinsichtlich der nach Rückkehr aus einer Krankschreibung ab 23.8.2004 nicht mehr erfolgten Teilnahme an Dienstbesprechungen (lit. f) hat der Kläger dem Beklagtenvortrag nicht substantiiert widersprochen, dass derartige Gespräche nicht stets zu festen Terminen mit einem festen Teilnehmerkreis stattgefunden hätten.
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Auch wenn der Kläger sich darüber beklagt (lit. g), er sei am 24.8. von der Beklagten gerügt worden, dass er am Vortag beim Abholen der Säcke von den im Wald tätigen Zapfenpflückern diesen nicht gleich neue Säcke mitgebracht hatte, handelt es sich erkennbar um eine durchaus sachlich berechtigte Rüge, ebenso wie einige Tage später (lit. i) die Beanstandung, dass der Rasenmäher qualmte, weil der Kläger Öl in den Motor hatte laufen lassen. Wenn die Beklagte zu 1 diese Rüge lautstark geäußert hat, ist ihre Erklärung, sie habe den Motor übertönen müssen, durchaus plausibel. Wenn der Kläger in beiden Fällen meint, die Beklagte habe seinen Erklärungsversuchen nicht hinreichende Aufmerksamkeit geschenkt, handelt es sich wiederum vorrangig um sein subjektives Empfinden, zumal er selbst nicht etwa geltend macht, dass die Vorwürfe in der Sache unberechtigt waren.
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Auch hinsichtlich der Vorgänge im Zusammenhang des Gespräches mit dem örtlichen Personalrat am 9.9.2004 (lit. l - o) ist auch aus dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger in irgendeiner Weise schikaniert hätte, zumal auch der Vortrag des Klägers selbst zum Inhalt dieser Gespräche verhältnismäßig unbestimmt ist und deshalb nicht erkennbar ist, dass der Kläger dem Personalrat nachvollziehbare Klagen vermittelt hat. Die Protokolle des Personalrats sind dem Gericht von keiner der Parteien vorgelegt worden. Aus einem Schreiben des Landesamtes an die Rechtsanwältin des Klägers vom 13.10.2004 (Anlage K15, Blatt 252 d. A.) ergibt sich allerdings als Zitat aus dem Protokoll des ÖPR die Aussage: "Das Gespräch lief leider nicht konstruktiv. Herr H. war auch im Rahmen des ÖPR-Gesprächs nicht kooperativ. Dadurch wurden im Gespräch keine, von ÖPR und Amtsleiterin, erhoffte Klärung der Probleme erreicht." Hieraus ergibt sich jedenfalls kein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zu 1.
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Auch wenn der Kläger unter (lit. n) vorträgt, an einem der folgenden Tage habe das Personalratsmitglied P. ihm gesagt, er soll einsichtig sein und die Schuld nicht nur bei anderen suchen, zeigt dies jedenfalls, dass auch der Personalrat nicht generell den Eindruck hatte, der Kläger werde unangemessen behandelt.
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Wenn der Kläger sich in weiteren Punkten (lit. q - s) darüber beklagt, dass seine Arbeitsaufgaben verändert worden seien, kann auch hieraus ein den pauschalen "Mobbing"-Vorwurf stützendes Verhalten der Beklagten zu 1 und eine entsprechende Billigung der Beklagten zu 2 nicht erkannt werden, weil der Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen hat, dass die ihm übertragenen neuen Aufgaben nicht seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entsprochen hätten und er einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die Beibehaltung bestimmter zuvor verrichteter Aufgaben offensichtlich auch nicht hatte.
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Soweit er allenfalls (unter lit. s und t) geltend macht, dass ihm von dem Revierförster W. an einigen Tagen, insbesondere am 28. und 29.9., sowie mit der Anordnung der Beteiligung als Treiber bei einer Treibjagd ihm gesundheitlich unzumutbare Tätigkeiten übertragen worden seien, ist jeweils eine unmittelbare Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2 nicht erkennbar.
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Gleichwohl bleibt in der Gesamtschau die Frage offen, ob es wirklich dringende sachliche Gründe gegeben hat, den Aufgabenbereich des Klägers im Verlauf des Sommers 2004 nach und nach in der von ihm beschriebenen und insoweit weitgehend unstreitigen Weise zu verändern.
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Der Eindruck, dass es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 persönliche Störungen gegeben hat, die womöglich subjektiv unterschiedlich wahrgenommen wurden, deren Ursachen sich allerdings aus dem Vortrag der Parteien für das Gericht nicht erschließen, ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Dies gilt umso mehr, wenn der - wiederum streitige - Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 25.9.2006 (bezüglich anonymen Brief, behauptete Arbeit während einer Krankschreibung und Aufforderung an den Personalrat, die Zusammenarbeit mit dem Kläger abzulehnen) mit berücksichtigt wird.
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Auch hat die Kammer keine Notwendigkeit gesehen, die zugrunde liegenden Tatsachen - soweit sie streitig sind - weiter aufzuklären, weil auch der Vortrag des Klägers zu den aus dem behaupteten Verhalten der Beklagten resultierenden ihn belastenden Folgen so unbestimmt geblieben ist, dass die von ihm daraus hergeleiteten Schmerzensgeld- und Entschädigungsansprüche als nicht begründet erscheinen.
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Hinsichtlich der vom Kläger reklamierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat dieser sich darauf beschränkt, die schriftliche Stellungnahme der Frau Dr. A. vorzulegen und zwei weitere Zeugen zu benennen. In einer schriftlichen Stellungnahme begründet Frau Dr. A., dass der Kläger seit Jahren bei ihr in Behandlung sei und unter einem reaktiv-depressiven Syndrom leide. Diese Stellungnahme beinhaltet allerdings nicht einmal andeutungsweise die Aussage, dass dieses durch die vom Kläger gegenüber der Ärztin seit August 2004 artikulierten Probleme am Arbeitsplatz ausgelöst worden sei. Es lässt ebenso die Deutung zu, dass aufgrund dieses depressiven Syndroms der Kläger normale Probleme am Arbeitsplatz in gesteigertem Maße wahrnimmt. Gegen die Herleitung von die Entschädigungs- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers rechtfertigenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen spricht auch der Umstand, dass der Kläger nach eigenem Vortrag (lit. j) sich zwar am 30. August 2004 zu Dr. A. begeben hatte, aber eine Krankschreibung selbst nicht für nötig ansah.
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Eine seine Ansprüche rechtfertigende nachhaltige Beeinträchtigung erscheint auch weiterhin deshalb nicht als ausreichend dargelegt, weil - worauf auch das Arbeitsgericht schon zutreffend hingewiesen hat - nach einer kurzfristigen Steigerung der vom Kläger wahrgenommenen Probleme am Arbeitsplatz im August und September 2004 ein Vortrag zur weiteren Entwicklung sowohl am Arbeitsplatz als auch im gesundheitlichen Befinden des Klägers nicht vorliegt, obwohl der Kläger noch bis in den Herbst 2005 unter der Verantwortung der Beklagten zu 1 im Forstamt M. gearbeitet hat. Dabei fällt auf, dass eine Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2005 vom Kläger offenbar als für den Sachverhalt nicht so relevant angesehen wurde, dass er sie schriftsätzlich auch nur erwähnt hätte und auch in der mündlichen Verhandlung nur sehr vage Angaben darüber machen konnte.
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Soweit der Kläger sich bezüglich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Zeugen F.-... und V. bezogen hat, kam eine Beweisaufnahme ebenfalls nicht in Betracht. Bei dem Zeugen V. handelt es sich um den Arbeitsmediziner, der den Kläger mehrfach untersucht und darüber unter anderem die Bescheinigung vom 25.11.2004 (Anlage K23, Blatt 225 d. A.) erstellt hat. Aus seinen Aufzeichnungen sind lediglich Angaben zu den allgemeinen körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers und den daraus resultierenden empfohlenen Tätigkeiten mit Ausschluss von körperlicher Schwerarbeit ersichtlich.
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Davon, dass der Zeuge V. etwas von psychischen oder auch körperlichen Beschwerden festgestellt hätte, die durch die vom Kläger dargelegten Vorgänge ausgelöst worden waren, ergibt sich weder etwas aus seinen Aufzeichnungen noch aus dem Sachvortrag des Klägers selbst, weshalb hier von einem reinen Ausforschungsbeweis auszugehen wäre. Gleiches gilt für den Zeugen F.-..., für den sich aus dem Sachvortrag des Klägers nicht erschließt, aufgrund welcher Umstände er über den Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers und seinen Problemen am Arbeitsplatz eine Aussage treffen könnte.
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Da der Kläger einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und bei ihm aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht hinreichend dargelegt hat, kann er auch keine Erstattung der Kosten für das ärztliche Attest verlangen.
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Gründe zur Zulassung der Revision bestehen nicht.
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Annotations
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)