Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 23. Juni 2015 -40 Ca 6952/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten auch in der Berufungsinstanz über die Zahlung eines Differenzbetrages zu einer Sozialplanabfindung.

Die Klägerin war bei der Beklagten, einer 100%-igen Tochtergesellschaft der ..., bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1991 als Sachbearbeiterin, zuletzt im Bereich Assetmanagement beschäftigt. Die Beklagte ist im Bereich des Erwerbs, der Verwaltung, Vermietung, Verpachtung, Veräußerung und sonstigen Verwertung von Immobilien sowie dem Erwerb, der der Verwaltung und Veräußerung von Immobilien erhaltenden Gesellschaften tätig.

Bei der Beklagten besteht eine ungekündigte Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung vom 21. Apr. 2004 (nachfolgend: BV Strategieumsetzung; Anlage K 1, Bl. 4 ff. d. A.), die u. a. nachfolgende Regelungen beinhaltet:

„A. Präambel

Um den Erfolg der Gesellschaften und damit der Arbeitsplätze für die Mitarbeiter in Zukunft zu sichern, werden die Gesellschaften ihre strategische

Ausrichtung den veränderten Rahmenbedingungen entsprechend modifizieren und gleichzeitig Strukturen und Abläufe optimieren.

B. Fachlicher Geltungsbereich und Verfahren

1. Organisatorische und strukturelle Maßnahmen

Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle organisatorischen und/oder strukturellen Vorhaben zur Verbesserung des Ertrags der Gesellschaften und die daraus resultierenden personellen Maßnahmen.

C. Personalwirtschaftliche Instrumente und Regelungen

1. Persönlicher Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der Unternehmen, soweit sie nicht leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG sind.

2. Arbeitsplatzsicherung/Versetzung 2.1. Grundsatz der Arbeitsplatzsicherung

2.1.1. Vorrangiges Ziel ist, Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz aufgrund organisatorischer und/oder struktureller Maßnahmen entfällt oder in der gehaltlichen Wertigkeit sinkt, auf einem Arbeitsplatz einzusetzen, der ihren Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht. ...

2.2. Gleichwertiger Arbeitsplatz in der bisherigen Einheit

Sofern aufgrund struktureller und/oder organisatorischer Veränderungen ein Arbeitsplatz in seiner Wertigkeit sinkt oder wegfällt, ist dem Mitarbeiter ein gleichwertiger Arbeitsplatz in der bisherigen Einheit bzw. am bisherigen Arbeitsort anzubieten. Gleichwertig ist ein Arbeitsplatz, wenn die (gehaltliche) Wertigkeit des neuen Arbeitsplatzes der des bisherigen entspricht oder wenn die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Qualifikation durch Qualifizierungsmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist erworben wer- den kann und der Arbeitsplatz am bisherigen Arbeitsort liegt

2.3. Gleichwertiger Arbeitsplatz in möglichst nahegelegener Einheit

Sofern ein solcher freier Arbeitsplatz am bisherigen Arbeitsort nicht besteht, ist dem Mitarbeiter ein gleichwertiger Arbeitsplatz in einer möglichst nahegelegenen Einheit der Gesellschaften anzubieten (gleichwertig zumutbarer Arbeitsplatz). ...

Als zumutbar gilt ein Arbeitsplatz in jedem Fall, wenn die Fahrtdauer von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück zusammen bis zu 150 Minuten beträgt. Hierbei ist von der Nutzung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels auszugehen. Bei täglich reduzierter Arbeitszeit ist die individuelle Situation angemessen zu berücksichtigen.

2.4. Geringer bewerteter Arbeitsplatz

Besteht kein gleichwertiger oder gleichwertig zumutbarer Arbeitsplatz, wird dem Mitarbeiter ein Einsatz auf einem geringer bewerteten Arbeitsplatz in derselben oder einer möglichst nahegelegenen Einheit angeboten.

In diesem Fall behält der Mitarbeiter sein bisheriges Gehalt (Grundgehalt, ggf. Leistungsbonusbasiswert, ggf. Sonderzahlung) bis ein gleichwertiger bzw. gleichwertig zumutbarer Arbeitsplatz angeboten werden kann, maximal für die Dauer von zwei Jahren; ....

2.5. Vorrang bei Neubesetzungen

Mitarbeiter, die aufgrund struktureller und/oder organisatorischer Maßnahmen an eine andere Einheit versetzt worden sind, werden, wenn in ihrer ehemaligen Einheit oder in einer anderen Einheit am ehemaligen Arbeitsort ein Arbeitsplatz neu zu besetzen ist und einer Zurückversetzung gewünscht wird, bei gleicher Qualifikation und Eignung bevorzugt berücksichtigt.

2.6. Erneute Versetzung

Erweist sich innerhalb von 6 Monaten nach der Versetzung, dass der Mitarbeiter den Anforderungen des neuen Arbeitsplatzes nicht entspricht bzw. die gefundene Lösung nicht dem Interesse der Gesellschaften oder dem des Mitarbeiters entspricht, prüfen die Gesellschaften einmal erneut die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung.

2.8. Vermittlung eines Arbeitsplatzes im Konzernunternehmen

Die ... bietet in ihren zahlreichen konzernangehörigen Unternehmen eine Vielzahl von interessanten Arbeitsplätzen. Der Wechsel der Mitarbeiter von einem Konzernunternehmen in ein anderes wird intensiv gefördert, nicht nur um attraktive Entwicklungsmöglichkeiten für Mitarbeiter aufzuzeigen, sondern auch, um Arbeitsplätze im Konzern zu sichern. Bei Wegfall eines Arbeitsplatzes in den Gesellschaften aufgrund struktureller und/oder organisatorischer Maßnahmen werden sich diese daher bemühen, einen gleichwertigen oder gleichwertig zumutbaren Arbeitsplatz in einem anderen Konzernunternehmen zu vermitteln. Beim Wechsel in ein anderes Konzernunternehmen gelten die Regeln des jeweiligen Konzern-Unternehmens. Die Gesellschaften werden dem Mitarbeiter in geeigneter Weise die Unterschiede bzw. eventuellen Vor- und/oder Nachteile in der Vergütungsregelung, den Zusatzleistungen und/oder der betrieblichen Altersversorgung transparent machen und die Regelung eines eventuellen Ausgleichs anstreben.

2.9. Vermittlung eines Arbeitsplatzes in einem Drittunternehmen

Fällt der Arbeitsplatz eines Mitarbeiters aufgrund struktureller und/oder organisatorischer Maßnahmen weg und kommt eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz nicht in Frage, weil ein solcher weder in den Gesellschaften noch in einem Konzernunternehmen zur Verfügung steht, sind die Gesellschaften bemüht, dem Mitarbeiter über die .. oder die . Profil einen neuen Arbeitsplatz in einem Drittunternehmen zu vermitteln. Drittunternehmen in diesem Zusammenhang sind nicht Zeitarbeitsfirmen. Der Mitarbeiter kann von vornherein auf die Vermittlung verzichten.

7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 7.1. Auflösung mit Abfindung

Mitarbeiter, die von den strukturellen und/oder organisatorischen Veränderungen unmittelbar betroffen sind und statt einer Versetzung, die einen Wohnortwechsel notwendig machen würde, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wählen, um eine ansonsten notwendige betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, erhalten von den Gesellschaften eine an der Betriebszugehörigkeit, dem Alter und dem jeweiligen Monatsgehalt orientierte Abfindung. Dies gilt auch für Mitarbeiter, denen nach Ausschöpfung aller unter Ziff. 2 aufgeführten Maßnahmen kein Arbeitsplatz angeboten werden kann bzw. aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt beendet wird. Die Notwendigkeit des Wohnortwechsels beurteilt sich nach Ziffer 2.3. Darüber hinaus kann sich die Unzumutbarkeit des Wohnortwechsels aufgrund sozialer Härtefälle ergeben. Die Führungskraft, der Betriebsrat und die zuständige Personaleinheit werden in diesen Sonderfällen eine einvernehmliche Lösung herbeiführen.

Wird in der Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsgericht angerufen, wird eine eventuell vom Gericht festgesetzte Abfindung mit der Abfindung nach dieser Vereinbarung verrechnet. Die Abfindung nach dieser Vereinbarung ist erst mit rechtskräftigem Abschluss des Arbeitsgerichtsverfahrens fällig, ansonsten mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Höhe der Abfindung errechnet sich nach folgender Formel: Betriebszugehörigkeit X Faktor X Gehalt

Der Faktor beträgt bei Ausscheiden

- bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 0,6

- bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 0,8

- bis zum vollendeten 45. Lebensjahr 1,0

- bis zum vollendeten 50. Lebensjahr 1,2

- ab dem vollendeten 50. Lebensjahr 1,6

des letzten monatlichen Grundgehalts ohne tarifliche und übertarifliche Zulagen, Bonuszahlungen oder erfolgsabhängige Honorare.

Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit und für das Alter ist der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Für die Betriebszugehörigkeit werden die tatsächlichen Beschäftigungszeiten monatsgenau in Ansatz gebracht. Bei Mitarbeitern, die den gesetzlichen Erziehungsurlaub in Anspruch genommen haben, werden diese Zeiten, maximal insgesamt 3 Jahre, auf die Dauer der anrechenbaren Betriebszugehörigkeit angerechnet. Dies gilt nur für die Berechnung der Abfindung nach dieser Vereinbarung, nicht für sonstige Leistungen, insbesondere nicht für die betriebliche Altersversorgung. Dienstjahre innerhalb der HypoVereinsbank-Group werden für die Berechnung der Abfindung angerechnet.

In spezifisch gelagerten Fällen erhöht sich die Abfindungssumme um 5.113.- € brutto. Ein spezifisch gelagerter Fall im Sinne dieser Regelung ist z. B. gegeben bei:

- alleinerziehenden Müttern und Vätern bis einschließlich Tarifgruppe 6 des Eingruppierungstarifvertrages für das private Bankgewerbe oder einem dieser Eingruppierung entsprechend hohen Einkommen gegen Nachweis der Unterhaltsberechtigung.

- Schwerbehinderung, sofern diese mit erhöhten persönlichen Ausgaben verbunden ist.

Die Mindestabfindung beträgt drei Monatsgehälter, mindestens 7.670,-- € brutto. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Die Abfindung beträgt maximal 230.082,-- € brutto.

Im Rahmen der Bündelung von Immobilieneinheiten und immobiliennahen Einheiten in einer Gesellschaft („...“) schlossen die die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat der ... am 3. Feb. 2010 eine Betriebsvereinbarung (nachfolgend: Anlage K 2, Bl. 19 ff. d. A.), wonach die ... ihre genau bezeichneten Immobilieneinheiten mit Wirkung zum 1. Apr. 2010 auf die Beklagte zu übertragen beabsichtigte. Nr. IV. dieser Betriebsvereinbarung lautet auszugsweise:

2. Für die von einer Standortschließung oder einer anderen strukturellen und/oder organisatorischen Maßnahme bei der C. betroffenen wechselnden Mitarbeiter finden die Regelungen der Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung in der . AG vom 21.04.2004 Anwendung. Die Zusage ist befristet bis zum 31.12.2012 und gilt für alle personalwirtschaftlichen Instrumente/Regelungen (z. B. für Versetzungen und Beendigungen von Arbeitsverhältnissen) gemäß Ziff. C. der genannten Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung, die bis zu diesem Zeitpunkt ausgesprochen bzw. mit wechselnden Mitarbeitern vereinbart worden sind.

3. Die C. wird den wechselnden Mitarbeitern gegenüber keine betriebsbedingten Beendigungskündigungen aussprechen, die das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf des 31.12.2012 beenden. ...

Im Zusammenhang mit dem Ziel der ... der Schaffung eines einheitlichen globalen Geschäftsmodells schlossen die die Beklagte und die ...S GmbH (...) mit dem Gesamtbetriebsrat der ... und dem Betriebsrat der Beklagten am 6. Juli 2011 eine Gesamtbetriebsvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung, um die Division . (. ) der Bank AG und der Beklagten im Rahmen des Projekts . strategisch neu auszurichten und in der . zusammenzufassen (vgl. Präambel des Interessenausgleichs vom 6. Juli 2011, Anlage B 1, Bl. 132 ff. d. A.). Dessen Nr. VII lautet:

3. Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung

Die Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung in der Bank in der jeweils gültigen Fassung gilt für Mitarbeiter, die im Rahmen der Teilbetriebsübergänge nach dieser Betriebsvereinbarung zum Projekt . aus der Bank in die . überführt wurden, hinsichtlich aller organisatorischen und strukturellen Maßnahmen in der ... bis zum 30.09.2014.

Die Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung der Immo in der Fassung vom 21.04.2004 gilt jedenfalls für Mitarbeiter, die im Rahmen der Teilbetriebsübergänge nach dieser Betriebsvereinbarung zum Projekt . aus der Immo in die . überführt wurden, hinsichtlich aller organisatorischen und strukturellen Maßnahmen in der ... bis zum 30.09.2014

Danach wurden sämtliche Facheinheiten der Beklagten, insbesondere auch das A., in dem die Klägerin tätig war, im Rahmen des Projekts .... mit Wirkung zum 1. Aug. 2011 auf die . übertragen. Bei der Beklagten waren zu diesem Zeitpunkt 151 ihrer 240 Mitarbeiter am Standort B-Stadt tätig. Vom Betriebsübergang waren sämtliche Mitarbeiter der Facheinheiten der Beklagten betroffen. Die Beklagte übt seither keine operative Tätigkeit mehr aus.

5 Arbeitnehmer, darunter die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juli 2011, haben dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die ... widersprochen. Die Klägerin war daraufhin seit 1. Aug. 2011 von ihrer Tätigkeit unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Nach Einlassung der Beklagten hatte diese der Klägerin mehrere Angebote zur Weiterbeschäftigung unterbreitet, deren erhalt die Klägerin in Abrede stellt; demgegenüber führt die Beklagte aus, sie habe die Angebote abgelehnt.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin mangels Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zum 31. Dez. 2012.

Gegen diese Kündigung hat sich die Klägerin mit einer Klage beim Arbeitsgericht München gewandt. Sie machte die Unwirksamkeit der Kündigung geltend, wollte aber auch festgestellt wissen, dass sie einen Abfindungsanspruch gem. C 7.1. BV Strategieumsetzung habe; hilfsweise hat sie die Zahlung von € 230.082,-- begehrt. Nach zunächst obsiegendem urteil beim Arbeitsgericht München (22 Ca 8162/12) haben die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht München (4 Sa 749/13) am 8. Jan. 2014 einen Vergleich geschlossen, der auszugsweise lautet:

1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 27.06.2012 zum 31.12.2012 geendet hat.

3. Die Beklagte zahlt an die Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gem. den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von brutto EUR 120.000,00 ().

7. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten. Forderungen aus deliktischen Handlungen, Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der Klägerin und etwaig unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bleiben davon unberührt.

8. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.“

Mit Schreiben vom 25. Feb. 2014 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine „restliche“ Sozialplanabfindung nach der BV Strategieumsetzung in Höhe von € 65.190,33 geltend. Die Beklagte lehnte die Begleichung dieser Forderung unter Hinweis auf den vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleich ab.

Mit ihrer am 18. Juni 2014 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und der Beklagten am 7. Juli 2014 zugestellten Klage vom 17. Juni 2014 verfolgt die Klägerin die Zahlung einer Differenzabfindung weiter.

Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stehe dieser Differenzanspruch nach der BV Strategieumsetzung zu. Die im Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht vereinbarte Abfindungssumme stelle nur einen Teil der sich nach dem Sozialplan errechnenden dar. Ein Verzicht auf die Differenz sei rechtlich nicht zulässig.

Demgegenüber hat die beklagte angenommen, die Klage sei unbegründet. Man habe vor dem Landesarbeitsgericht einen Tatsachenvergleich geschlossen, der keiner Zustimmung des Betriebsrats bedurft habe. Es sei der ausdrückliche Wille der Parteien gewesen, diverse Streitigkeiten über die im Gerichtsverfahren vorgebrachten Tatsachen durch diese einvernehmliche Vereinbarung zu beseitigen. Jedenfalls stehe dem nunmehrigen Verlangen der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Auch hat die Beklagte die Anwendung der BV Strategieumsetzung für nicht gegeben erachtet; deren Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt.

Mit Endurteil vom 23. Juni 2015 (Bl. 208 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Wegen des unstreitigen wie des streitigen Sachvortrags der Parteien im Übrigen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der maßgeblichen rechtlichen Erwägungen wird auf diese Entscheidung Bezug genommen.

Im Wesentlichen führt das Arbeitsgericht aus, ein Anspruch der Klägerin auf die Differenzabfindung ergebe sich weder aus der BV Immobilien noch aus der BV Strategieumsetzung. Aus ersterer ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin. Die BV Strategieumsetzung sei zwar grundsätzlich anwendbar, doch erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen für einen weiteren Abfindungsanspruch. Es fehle an einer unmittelbaren Betroffenheit. Die Abfindungsverpflichtung verlange einen - nicht gegebenen - direkten Zusammenhang mit der Betriebsänderung.

Gegen diese ihr am 26. Juni 2015 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Juli. 2015, der am 23. Juli 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangen war, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26. Aug. 2015, der am selben Tag per Telefax eingegangen war, begründet. Ergänzend nahm das Arbeitsgericht auf einen angeschlossenen Tatsachenvergleich zwischen den Parteien im früheren Verfahren an, weswegen auch deswegen der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe.

Sie ist der Ansicht, ein Anspruch aus der BV Immobilien sei gegeben. Im Unterrichtungsschreiben vom 12. Feb. 2010 (gleich lautendes Schreiben an Frau Anlage BK 4, Bl. 274 ff. d. A.), beinhaltend die Rückübertragung ihres Arbeitsverhältnisses von der ... (damals: Bayerische . ) auf die C. sei ihr unter Punkt 8 zugesichert worden, dass die BV Strategieumsetzung für sie gelte, wenn sie dem Betriebsübergang widerspreche. Trotz der sich abzeichnenden Verschlechterung habe sie dem Betriebsübergang nicht widersprochen. Sie sei auch unmittelbar betroffen gewesen. Ihr Arbeitsplatz sei bei der Beklagten entfallen. Nach Ablauf des Kündigungsverbotes habe die vorher erfolgte Umstrukturierung zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses geführt. Durch die Widerspruchsausübung sei gerade keine Änderung in den Vertragsgrundlagen erfolgt; eine anspruchsvernichtende Weiterbeschäftigung ihrer Person habe gerade nicht stattgefunden.

Schließlich sei, wie sie meint, der Anspruch auf eine Differenzabfindung auch nicht durch Abschluss eines Tatsachenvergleiches entfallen. Der Abschluss eines Tatsachenvergleiches sei mit keinem Wort geregelt worden. Man habe nur eine Abfindungszahlung vereinbart. Gerade für solche Fälle enthalte die Sozialplanregelung eine Anrechnungsregelung. Einem Verzicht auf Sozialplanansprüche habe sie nicht zugestimmt.

Sie beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 23.06.2015 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird zur Zahlung an die Klägerin von 65.190,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2014 verurteilt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet einen Abfindungsanspruch der Klägerin gemäß . . Anderes ergebe sich auch nicht aus dem zitierten Schreiben vom 12. Feb. 2010. Infolge ihres Widerspruches rechne sie gerade nicht zu den wechselnden Mitarbeitern. Zudem betreffe das Anschreiben nicht den Betriebsübergang von der Beklagten auf die ..., sondern den zeitlich früheren Betriebsübergang von den Einheiten ... (...) und ... (...) auf die Beklagte, dem die Klägerin nicht widersprochen hatte. Dagegen regele der Sozialplan für den hier zugrunde liegenden Betriebsübergang eine Geltung für diejenigen Mitarbeiter, die infolge „der Teilbetriebsübergänge nach dieser Betriebsvereinbarung zum Projekt . aus der Immo in die ... überführt wurden, hinsichtlich aller organisatorischen und strukturellen Maßnahmen in der ... bis zum 31.12.2014.“ Mithin finde diese Regelung nur für die in die ... überführten Mitarbeiter, welche dem Betriebsübergang nicht widersprochen hatten, Anwendung, wenn sie von personellen Maßnahmen betroffen seien. Zudem sei dem Arbeitsgericht beizupflichten, dass Nr. IV. 2 der . einen Rechtsgrund-, keinen Rechtsfolgenverweis enthalte.

Auch sei die Klägerin, wie sie meint, nicht unmittelbar betroffen; dies erforderte eine unmittelbare Betroffenheit von strukturellen und/oder organisatorischen Veränderungen.

Ferner sei sie nach wie vor der Ansicht, dass durch den zwischen den Parteien im früheren landesarbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich die Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung und auch hinsichtlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der . durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt worden seien. Entsprechend habe auch das Arbeitsgericht einen Tatsachenvergleich bejaht.

Wegen des Sachvortrages der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 17. Juni 2014 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 30. Dez. 2014 (Bl. 182 ff. d. A.), vom 16. Juli 2015 (Bl. 231 ff. d. A.) und vom 25. Aug. 2015 (Bl. 250 ff. d. A.), der Beklagten vom 16. Juli 2014 (Bl. 48 f. d. A.), vom 13. Okt. 2014 (Bl. 55 d. A.), vom 21. Okt. 2014 (Bl. 115 ff. d. A.), vom 23. Jan. 2015, Bl. 191 ff. d. A.) und vom 16. Okt. 2015 (Bl. 319 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 16. Juni 2015 (Bl. 203 f. d. A.) und vom 27. Okt. 2015 (Bl. 341 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gründe

Die statthafte Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519, § 520 ZPO).

II. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Differenzabfindung zu Recht abgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Abfindung gem. ... i. V. m. BV Strategieumsetzung überhaupt bestand; dies kann zu ihren Gunsten unterstellt werden. Jedenfalls ist dieser Anspruch durch den vor der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts München im Verfahren 4 Sa 749/13 abgeschlossenen Tatsachenvergleich erledigt.

1. Die Erfüllung der Voraussetzungen eines Abfindungsanspruches aus der BV Immobilien kann - trotz der auch im Endurteil des Arbeitsgericht München zum Ausdruck kommenden Bedenken - zugunsten der Klägerin unterstellt werden.

2. Jedenfalls aber ist der Anspruch durch den zwischen den Parteien im Verfahren 4 Sa 749/13 vor dem Landesarbeitsgericht München am 8. Jan. 2014 abgeschlossenen Vergleich (mit-)erledigt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich dabei um einen Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung handelte, auf den ein Arbeitnehmer nur mit Zustimmung

1. des Betriebsrats verzichten könnte (§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Denn die Parteien haben mit dem vorstehend bezeichneten Vergleich einen wirksamen Tatsachenvergleich geschlossen, kraft dessen ein (weitergehender) Abfindungsanspruch aus einer Betriebsvereinbarung auch ohne Zustimmung des Betriebsrats erledigt werden kann (vgl. BAG v. 31.7.1996 - 10 AZR 138/96, NZA 1997, 167, unter 2 der Gründe).

a. Die Parteien haben in Ziffer 7 des Vergleichs geregelt:

Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten. Forderungen aus deliktischen Handlungen, Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der Klägerin und etwaig unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bleiben davon unberührt.

Damit haben sie festgelegt, dass zwischen ihnen - abgesehen von den Regelungen des gerichtlichen Vergleiches - für die Zukunft keine Ansprüche mehr bestehen, also auch keine Sozialplanansprüche. Die damit getroffene Vereinbarung stellt ein selbstständiges negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) dar, welches alle Ansprüche zum Erlöschen bringt, die den Erklärenden bekannt waren oder mit deren Bestehen zu rechnen war (BAG v. 31. 7. 1996, a. a. O., unter 2 a der Gründe; BAG v. 31.5. 1990 - 8 AZR 132/89, NZA 1990, 935, unter III 2 a der Gründe).

b. Der damit von der Klägerin erklärte Verzicht einen (etwaigen) Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan verstößt nicht gegen § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG, wonach ein Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung allein mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig ist. Der vergleichsweise erklärte Verzicht der Klägerin auf eine weitere Sozialplanabfindung war hier, obschon nicht günstiger als die Regelung der Betriebsvereinbarung, ohne Zustimmung des Betriebsrates möglich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG v. 31. 7. 1996, a. a. O., unter 2 b der Gründe; BAG v. 21. 12. 1972 - 5 AZR 319/72, , unter 3 der Gründe; BAG v. 20. 8. 1980 -5 AZR 955/78, , unter II 3 b der Gründe) und überwiegender Auffassung der Literatur (Fitting, BetrVG, 27. Aufl., § 77 Rz. 135; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rz. 39; GK-BetrVG/Kreutz, 10. Aufl., § 77 Rz. 297; Richardi, BetrVG, 14. Aufl., § 77 Rz. 184; Wiedemann/Wank, TVG, 7. Aufl., § 4 Rz. 683; so bereits Nikisch, Arbeitsrecht Band II, 2. Aufl., S. 464 f., unter Punkt c); Nipperdey in: Hueck/Nipperdey, b. Handbuch des Arbeitsrecht, 7. Aufl., Band S. 622, unter Punkt 5.; einschränkend auch Däubler/Deinert, TVG, 2. Aufl., § 4 Rz. 1071) ist ein Verzicht auf an sich unverzichtbare Ansprüche dann statthaft, wenn über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs gestritten wird und die Ungewissheit hierüber durch gegenseitiges vergleichsweise beseitigt wird. In diesen Fällen handelt es sich um einen so genannten Tatsachenvergleich, dessen Abschluss trotz des Verzichtes des Arbeitnehmers auf Rechte aus der Betriebsvereinbarung nicht der Zustimmung des Betriebsrates bedarf.

[28] c. Vorliegend war bei Abschlusses des Vergleiches vom 8. Jan. 2014 unter den Parteien streitig, ob und inwieweit die Voraussetzungen des Abfindungsanspruches aus der BV Immobilien in der Person der Klägerin gegeben sind. Diese hatte dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die ... widersprochen, war mithin bei der Beklagten verblieben und letztlich wegen eines nicht vorhandenen Arbeitsplatzes betriebsbedingt gekündigt worden. Die in der ... vorgesehene Abfindungsregelung greift nach Ansicht der Beklagten allerdings nur bei personellen Maßnahmen aufgrund struktureller oder organisatorischer Maßnahmen bei der ...

[29] Die Ungewissheit bzw. der Streit unter den Parteien über die Wirksamkeit der ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung und auch über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung einer Abfindung gem. der . haben diese durch Abschluss des Vergleiches vom 8. Jan.2014 im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht München (4 Sa 749/13) dahingehend übereinstimmend beseitigt, dass die Beklagte für die Hinnahme der Kündigung einen Betrag von € 120.000.- brutto als Abfindung entrichtete. Damit hat die Klägerin wirksam auf weitere Ansprüche aus der . bzw. der . verzichtet.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG; sie war veranlasst durch die vorher bereits erfolgte Revisionszulassung in einer Parallelsache.

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Landesarbeitsgericht München Urteil, 27. Okt. 2015 - 6 Sa 666/15 zitiert 15 §§.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen


(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseit

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers


(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältni

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 5 Arbeitnehmer


(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäfti

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 10 Höhe der Abfindung


(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

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Arbeitsgericht München Endurteil, 23. Juni 2015 - 40 Ca 6952/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens wird auf € 65.190,33 festgesetzt. Tatbestand Di

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens wird auf € 65.190,33 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Differenzbetrages zu einer Sozialplanabfindung.

Die 1955 geborene Klägerin war seit dem 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt und zuletzt im Bereich Assetmanagement als Sachbearbeiterin tätig.

Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der U.Bank AG. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb, die Verwaltung, Vermietung, Verpachtung, Veräußerung und sonstige Verwertung von Immobilien sowie der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Immobilien erhaltenden Gesellschaften.

Bei der Beklagten existiert eine ungekündigte Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung vom 21.04.2004 (Anlage K 1, Bl. 4 ff. d.A.) Hierin heißt es unter anderem:

„A. Präambel

Um den Erfolg der Gesellschaften und damit Arbeitsplätze für die Mitarbeiter in Zukunft zu sichern, werden die Gesellschaften ihre strategische Ausrichtung den veränderten Rahmenbedingungen entsprechend modifizieren und gleichzeitig Strukturen und Abläufe optimieren. […]

B. Fachlicher Geltungsbereich und Verfahren

1. Organisatorische und strukturelle Maßnahmen

Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle organisatorischen und/oder strukturellen Vorhaben zur Verbesserung des Ertrags der Gesellschaften und die daraus resultierenden personellen Maßnahmen.

C. Personalwirtschaftliche Instrumente und Regelungen

1. Persönlicher Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der Unternehmen, soweit sie nicht leitende Angestellte i.S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG sind.

2. Arbeitsplatzsicherung/Versetzung

2.1.1. Vorrangiges Ziel ist, Mitarbeiter deren Arbeitsplatz aufgrund organisatorischer und/oder struktureller Maßnahmen entfällt oder in der gehaltlichen Wertigkeit sinkt, auf einem Arbeitsplatz einzusetzen, der ihren Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht.[..J

2.2. Gleichwertiger Arbeitsplatz in der bisherigen Einheit.[..]

2.3. Gleichwertiger Arbeitsplatz in möglichst nahegelegener Einheit.[…]

2.8. Vermittlung eines Arbeitsplatzes in einem Konzernunternehmen

7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

7.1. Auflösung mit Abfindung Mitarbeiter, die von den strukturellen und/oder organisatorischen Veränderungen unmittelbar betroffen sind und statt einer Versetzung, die einen Wohnortwechsel notwendig machen würde, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wählen, um eine ansonsten notwendige betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, erhalten von den Gesellschaften eine an der Betriebszugehörigkeit, dem Alter und dem jeweiligen Monatsgehalt orientierte Abfindung. Dies gilt auch für Mitarbeiter, denen nach Ausschöpfung aller unter Ziffer 2 aufgeführten Maßnahmen kein Arbeitsplatz angeboten werden kann bzw. aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt beendet wird. Die Notwendigkeit des Wohnortwechsels beurteilt sich nach Ziffer 2.3. Darüber hinaus kann sich die Unzumutbarkeit des Wohnortwechsels aufgrund sozialer Härtefälle ergeben. Die Führungskraft, der Betriebsrat und die zuständige Personaleinheit werden in diesen Sonderfällen eine einvernehmliche Lösung herbeiführen.

Wird in der Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsgericht angerufen, wird eine eventuell vom Gericht festgesetzte Abfindung mit der Abfindung nach dieser Vereinbarung verrechnet. Die Abfindung nach dieser Vereinbarung ist erst mit rechtskräftigem Abschluss des Arbeitsgerichtsverfahrens fällig, ansonsten mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Höhe der Abfindung berechnet sich nach folgender Formel: Betriebszugehörigkeit x Faktor x Gehalt Der Faktor beträgt bei Ausscheiden

– ab dem vollendeten 50. Lebensjahr 1,6 des letzten monatlichen Grundgehalts ohne tarifliche und übertarifliche Zulagen, Bonuszahlungen oder erfolgsabhängige Honorare.

… Angerechnet werden bei diesem Mitarbeiter 14 monatliche Gehälter In spezifisch gelagerten Fällen erhöht sich die Abfindungssumme um 5113,- € brutto. […]

– Schwerbehinderung, sofern diese mit erhöhten persönlichen Ausgaben verbunden ist.

Die Abfindung beträgt maximal € 230.082,00 € brutto. […]."

Wegen des Inhalts der Betriebsvereinbarung im Übrigen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Im Rahmen der Bündelung von Immobilieneinheiten und immobiliennahen Einheiten in einer Gesellschaft („Real Estate Hub“) schlossen die U.Bank AG, die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat der U.Bank AG am 03.02.2010 eine Betriebsvereinbarung, wonach die U.Bank AG ihre genau bezeichneten Immobilieneinheiten mit Wirkung zum 01.04.2010 auf die Beklagte zu übertragen beabsichtigte. Ziffer IV der Betriebsvereinbarung vom 3.2.2010 lautet:

[…]

2. Für die von einer Standortveränderung oder anderen strukturellen und /oder organisatorischen Maßnahmen bei der H. AG betroffenen wechselnden Mitarbeiter finden die Regelungen der Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung in der H. AG vom 21.04.20104 Anwendung.

Diese Zusage ist befristet bis zum 31.12.2012 und gilt für alle personalwirtschaftlichen Instrumente/Regelungen ( z.B. Versetzungen und Beendigungen von Arbeitsverhältnissen) gemäß Ziffer C der genannten Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung, die bis zu diesem Zeitpunkt ausgesprochen bzw. mit den wechselnden Mitarbeitern vereinbart worden sind.

3. Die H. AG wird den wechselnden Mitarbeitern gegenüber keine betriebsbedingten Beendigungskündigungen aussprechen, die das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2012 beenden."

Nach der Schlussbestimmung der Ziffer X der Betriebsvereinbarung vom 3.2.2010 endete diese spätestens zum 31.12.2012, vgl. Anlage K 2 (Bl. 6 d.A.).

Im Zusammenhang mit dem Ziel der U., ein einheitliches globales Geschäftsmodell zu entwickeln schlossen die U.Bank AG, die Beklagte und die U. GmbH mit dem Gesamtbetriebsrat der U.Bank AG und dem Betriebsrat der Beklagten am 06.07.2011 eine weitere Gesamtbetriebsvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung um die Division Global Banking Services (GBS) der Bank AG und der Beklagten im Rahmen des Projekts All4Quality strategisch neu auszurichten und in der U. GmbH zusammenzufassen (vgl. Präambel des Interessenausgleichs vom 06.07.2011, Anlage B 1 Bl. 132 ff. der A.).

Ziffer VII des Interessenausgleichs lautet:

„3. Betriebsvereinbarung zur Strategie-Umsetzung

Die Betriebsvereinbarung zur Strategie-Umsetzung in der Bank in der jeweils gültigen Fassung gilt für alle Mitarbeiter, die im Rahmen der Teilbetriebsübergänge nach dieser Betriebsvereinbarung zum Projekt All4Quality aus der Bank in die U. GmbH überführt wurden, hinsichtlich aller organisatorischen und strukturellen Maßnahmen in der U. GmbH bis zum 30.09.2014. Die Betriebsvereinbarung zur Strategie-Umsetzung der Immo in der Fassung vom 21.04.2004 gilt jedenfalls für Mitarbeiter, die im Rahmen der Teilbetriebsübergänge nach dieser Betriebsvereinbarung zum Projekt All4Quality aus der Immo in die U. GmbH überführt wurden, hinsichtlich aller organisatorischen und strukturellen Maßnahmen in der U. GmbH bis zum 30.09.2014."

Danach wurden sämtliche Facheinheiten der Beklagten, darunter auch das Assetma-nagement, für das die Klägerin tätig war, im Rahmen des Projekts „All4Quality“ mit Wirkung zum 01.08.2011 auf die U. GmbH übertragen. Zu diesem Zeitpunkt waren bei der Beklagten 240 Mitarbeiter beschäftigt, wovon 151 Mitarbeiter am Standort der Beklagten in M-Stadt beschäftigt waren. Der Betriebsübergang betraf alle Mitarbeiter der Facheinhei ten der Beklagten(vgl. Interessenausgleich vom 06.07.2011, Anlage B 1). Die Beklagte existiert seit dem Betriebsübergang nur noch als rechtliche Hülle ohne operative Tätigkeit.

Von den 240 betroffenen Mitarbeitern haben 5 Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die U. GmbH widersprochen, u.a. die Klägerin (mit Schreiben vom 04.07.2011).

Seit 01.08.2011 war die Klägerin unter Fortzahlung der Vergütung von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt.

Nach der Freistellung der Klägerin bemühte sich die Beklagte nach ihrem Vortrag um eine Weiterbeschäftigung der Klägerin im Konzern der U.Bank AG und bei Schwestergesellschaften der Mutter der Beklagten, was die Klägerin jedoch abgelehnt habe. Die Klägerin bestreitet entsprechende Angebote erhalten zu haben.

Mit Kündigungsschreiben vom 27.06.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis -mangels Beschäftigungsmöglichkeit betriebsbedingt - zum 31.12.2012; dies, da aufgrund des zeitlich früheren Interessenausgleichs vom 03.02.2010 (vgl. Betriebsvereinbarung der U.Bank AG und der Beklagten mit dem Gesamtbetriebsrat der U.Bank AG, Anlage K2, dort Ziffer IV) betriebsbedingte Kündigungen, welche Arbeitsverhältnisse vor dem 31.12.2012 beenden, ausgeschlossen waren.

Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin Klage beim Arbeitsgericht München, mit der sie unter anderem Kündigungsschutz begehrte, aber in Ziffer 1 b des dortigen Klageantrags auch festgestellt haben wollte, dass sie einen Anspruch auf Abfindung nach der Ziffer C 7.1 gemäß der Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung vom 21.04.2014 habe. Hilfsweise begehrte die Klägerin in ihrem Klageantrag 3 bereits die Zahlung der maximalen Sozialplanabfindung in Höhe von € 230.082,00 €.

Nachdem die Klägerin mit der Kündigungsschutzklage zunächst obsiegte, wobei die Zahlungsklage abgewiesen wurde (vgl. Urteil des Arbeitsgerichts München, Az. 22 Ca 8162/12), schlossen die Parteien im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht München (4 Sa 74913) am 08.01.2014 einen Vergleich.Danach endete das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 27.06.2012 zum 31.12.2012 und die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 120.000,00 brutto an die Klägerin.

Ziffer 8 des Vergleichs lautet zudem:

„Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten. Forderungen aus deliktischen Handlungen, Forderungen und Verbindlichkeiten aus Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Klägerin und etwaig unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge bleiben davon unberührt.“

Das Landesarbeitsgericht setzte im dortigen Verfahren den Gegenstandswert unter Berücksichtigung der dort in Höhe von 230.082,00 € begehrten maximalen Sozialplanabfindung gemäß Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung fest.

Mit Schreiben vom 25.02.2014 machte sodann die Klägerin gegenüber der Beklagten als „restliche“ Sozialplanabfindung nach der Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung einen Betrag in Höhe von 65.190,33 € geltend.

Mit Verweis auf den rechtskräftigen Vergleich vom 08.01.2014 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 07.03.2014 eine weitere Abfindungszahlung ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf eine Sozialplanabfindung nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung vom 21.04.2004 zu. Die Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung finde gemäß Ziffer IV 2. der Betriebsvereinbarung vom 03.02.2010 anlässlich der Ausstrukturierung der Beklagten aus der U.Bank Anwendung. Infolge der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2012 ergebe sich als Rechtsfolge aus dem Sozialplan die entsprechende Sozialplanabfindung.

Diese Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung vom 21.04.2004 sei nach dem Wortlaut der Präambel und der Regelung in C 7.1. einschlägig.

Nach der Sozialplanformel gem. Ziffer C 7.1. ist die Klägerin nunmehr der Auffassung, dass sich rechnerisch für sie eine Abfindung in Höhe von € 180.077,33 brutto ergebe (5.115,83 € Grundgehalt x 22 Jahre Betriebszugehörigkeit x 1.6). Hinzu komme noch die Schwerbehindertenzulage von € 5.113,- brutto. So ergebe sich ein Gesamtanspruch in Höhe von € 185.190,33 brutto.

Da die Klägerin durch Vergleich im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht München vom 08.01.2014 „lediglich“ € 120.000,00 brutto Abfindung erhalten habe, stehe ihr aus dem Sozialplan gem. § 77 Abs. IV BetrVG noch die Differenz zur errechneten Abfindung, d.h. ein Betrag in Höhe von € 65.190,33 brutto, zu.

Ein Verzicht auf einen Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung sei nicht zulässig.

Die Klägerin beantragt daher:

Die Beklagte wird zur Zahlung von € 65.190,33 brutto an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 verurteilt.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte vertritt die Auffassung,

die Klage sei unbegründet.

Die Parteien hätten vor dem Landesarbeitsgericht München einen Vergleich mit einer umfassenden Ausgleichs- und Erledigungsklausel geschlossen, die auch etwaige Sozialplanansprüche aus der Betriebsvereinbarung Strategieumsetzung beinhalte. Eine Zustimmung des Betriebsrates nach § 77 Abs. 4 BetrVG sei nicht erforderlich, da es sich insoweit um einen Tatsachenvergleich handele. Es sei ausdrücklicher Wille der Parteien gewesen, diverse Streitigkeiten über im Gerichtsverfahren vorgebrachte Tatsachen durch Vergleich endgültig zu beseitigen. Durch den Vergleich sei die Ungewissheit über die Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung beseitigt worden. Der Geltendmachung eines weiteren Abfindungsanspruchs stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, denn es sei vor dem Landesarbeitsgericht München das Verständnis alle Beteiligten gewesen, dass der Rechtsstreit mit der Zahlung von 120.000,00 € Abfindung sein Ende finden solle.

Darüber hinaus komme die Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung vorliegend auch nicht zur Anwendung.

Selbst wenn der Anwendungsbereich eröffnet sein sollte, so sei nach dem Wortlaut der Ziffer C 7.1. ein Abfindungsanspruch ausgeschlossen. Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt.

Der fachliche Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung vom 21.04.2014 sei nicht eröffnet, da diese nur für solche organisatorischen und/oder strukturellen Vorhaben Anwendung finde, die der Verbesserung des Ertrags der Gesellschaften dienen.

Das Projekt All4Quality diene hingegen der Qualitätssteigerung und der globalen Bündelung, nicht aber der Ertragssteigerung.

Die Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung vom 21.04.2014 finde auch deshalb keine Anwendung, da die betriebsbedingte Kündigung vom 27.06.2012 als personelle Maßnahme nicht Folge des Betriebsübergangs der Facheinheiten auf die U. GmbH sei, sondern mit größer zeitlicher Verzögerung Folge des Widerspruchs der Klägerin gegen die Kündigung vom 27.06.2012 gewesen sei.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags und der von den Parteien geäußerten Rechtsauffassungen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von € 65.190,33.

Vorausgeschickt wird, dass im Parallelverfahren beim Arbeitsgericht München in der Kammer 29 (Az: 29 Ca 6815/14) bereits am 10.11.2014 klageabweisendes Urteil ergangen ist, gegen das unter dem Az.: 7 Sa 257/15 Berufung eingelegt wurde. Beim Landesarbeitsgericht München ist wohl frühestens im Herbst 2015 mit einer Verhandlung und ggf. Entscheidung zu rechnen.

Die Kammer erachtet die dortige Klageabweisung und die in der Urteilsbegründung der Kammer 29 diesbezüglich vertretene Rechtsauffassung für zutreffend und sieht keinen Grund hiervon abzuweichen.

Daher schließt sich das Gericht im vorliegenden Verfahren den Ausführungen der Kammer 29 im o.g. Verfahren im Wesentlichen an.

1. Der Anspruch ergibt sich für die Klägerin nicht aus der Betriebsvereinbarung zur Bündelung von Immobilien und immobliennahen Einheiten in einer Gesellschaft vom 03.02.2010.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich die Beklagte in der Betriebsvereinbarung zur Bündelung von Immobilien und immobiliennahen Einheiten in einer Gesellschaft vom 3.2.2010 nicht gegenüber der Klägerin verpflichtet. Die Klägerin trägt nicht schlüssig vor, dass sie zu den wechselnden Mitarbeitern der U.Bank AG aus den Einheiten Gebäudemanagement (CFL) und Property Sales Management (SCW2) gehörte, die mit Wirkung zum 01.04.2010 in die Beklagte gewechselt sind. Nach Ziffer I der Betriebsvereinbarung vom 03.02.2010 galt die Betriebsvereinbarung nur für diese wechselnden Mitarbeiter und nach Ziffer IV.2. kam nur für diese wechselnden Mitarbeiter die Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung mit der Zusicherung, dass betriebsbedingte Kündigungen bis 31.12.2012 ausgeschlossen sind, zur Anwendung.

Es kann jedoch offen bleiben, ob die Klägerin unter die Betriebsvereinbarung vom 03.02.2010 fällt, denn selbst wenn hiervon auszugehen wäre, dann würde die Ziffer IV.2. nicht einen bloßen Rechtsfolgenverweis auf die Betriebsvereinbarung Strategieumsetzung darstellen, sondern einen Rechtsgrundverweis. 2. Der Anspruch ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus der Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung vom 21.04.2004.

2.1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich die grundsätzliche Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung vom 21.04.2004 für die Klägerin aus dieser Betriebsvereinbarung selbst. Nach Ziffer B 1. gelten die Regelungen der Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung für alle organisatorischen und/oder strukturellen Vorhaben zur Verbesserung des Ertrags der Gesellschaften, d.h. der Beklagten und der H. m.b.H. & Co.KG.

Das Projekt „All4Quality“, das nach der Präambel der Betriebsvereinbarung vom 06.07.2011 der Qualitätssteigerung und globalen Bündelung dient, bezweckt damit gleichermaßen eine Ertragssteigerung der Gesellschaften. Die Umstrukturierung und Bündelung aller Immobilienfacheinheiten in der U. GmbH dient dazu Verfahrensabläufe qualitätsorientiert effizient zu gestalten und zu beschleunigen.

Es kann unterstellt werden, dass eine Qualitätssteigerung und Erhöhung der Schnelligkeit zwangsläufig auch zu einer Ertragssteigerung führt, so dass der Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung grundsätzlich eröffnet ist.

Gegen die Anwendung der Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung spricht vorliegend auch nicht, dass die Beklagte selbst nach der Übertragung aller Facheinheiten auf die U. GmbH kein operatives Geschäft mehr durchführte und damit keine Erträge mehr erwirtschaftet. Die globale Zusammenführung im Rahmen des „All4Quality“-Projekte dient der Ertragssteigerung des Konzerns und rechtfertigt damit die grundsätzliche Anwendung der Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung auf die von dem Betriebsübergang des Bereichs Assetmanagement auf die U. GmbH be troffene Klägerin. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass die Beklagte in der Betriebsvereinbarung „All4Quality“ vom 06.07.2011 in Ziffer 3 für die in die U. GmbH wechselnden Mitarbeiter ausdrücklich regelt, dass die Betriebsvereinbarung zur Strategie-Umsetzung - verlängert - bis zum 30.09.2014 Anwendung finden soll und damit zum Ausdruck bringt, dass die im Rahmen des „All4Quality“-Projekts durchgeführte Betriebsänderung umfassend durch die Sozialplanregelungen vom 21.04.2004 abgefedert werden soll.

2.2. Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung vom 21.04.2004 für den begehrten weiteren Sozialplananspruch.

Die Regelung in Ziffer C. 7.1. der Betriebsvereinbarung verlangt eine unmittelbare Betroffenheit der Klägerin von der strukturellen und/oder organisatorischen Veränderung. Hieran fehlt es. Die personelle Maßnahme - die Kündigung der Klägerin vom 27.06.2011 -ist nämlich nicht die Folge des Betriebsübergangs der Immobilienfacheinheiten von der Beklagten auf die U. GmbH, sondern Folge des von der Klägerin erklärten Widerspruchs gegen den Betriebsübergang. Zwar zählte die Klägerin unmittelbar zum Kreis der Mitarbeiter, die in die U. GmbH überführt werden sollten; ihr Arbeitsplatz sollte jedoch gerade nicht wegfallen.

Der Sozialplananspruch nach der Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung setzt aber einen direkten Zusammenhang mit der Betriebsänderung voraus. Ein solcher ist vorliegend nicht gegeben.

2.2.1. C. Ziffer 7.1. Satz 1 der Betriebsvereinbarung fordert - als erste Alternative - für den Anspruch auf Sozialplanabfindung ausdrücklich, dass die Mitarbeiter unmittelbar von der strukturellen und/oder organisatorischen Veränderung betroffen sein müssen und statt einer Versetzung, die einen Wohnortwechsel notwendig machen würde, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wählen, um eine ansonsten notwendige betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. Dass die Überführung der Immobilienfacheinheiten von der Beklagten auf die U. GmbH zum 01.08.2011 mit einem Wohnortwechsel verbunden gewesen wäre, trägt die Klägerin nicht vor, so dass sich ein Sozialplananspruch aus Ziffer C. 7.1. Satz 1 der Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung nicht ergeben kann.

2.2.2. Ein Sozialplananspruch lässt sich auch nicht aus Ziffer C. 7.1.

Satz 2 der Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung herleiten (zweite Alternative).

Nach C. Ziffer 7.1. Satz 2 gilt der Anspruch auf Sozialplanabfindung auch für Mitarbeiter, denen nach Ausschöpfung aller unter Ziffer 2 aufgeführten Maßnahmen kein Arbeitsplatz angeboten werden kann bzw. aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt beendet wird.

Die Maßnahmen gem. Ziffer 2 setzten aber wiederum voraus, dass der Arbeitsplatz der Klägerin zunächst einmal durch die strukturelle und/oder organisatorische Maßnahme entfallen ist oder in der gehaltlichen Wertigkeit sinkt und sodann keine Maßnahme nach Ziffer 2, wie z.B. Weiterbeschäftigung auf einem Arbeitsplatz in einem anderen Konzernunternehmen, zum Erfolg führt(vgl. C. 2.1.1). Genau dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Die Klägerin wäre mit ihrem bisherigen Arbeitsplatz im Bereich Assetmanagement ohne Wohnortwechsel auf die U. GmbH übergegangen. Der Arbeitsplatz der Klägerin ist damit durch die organisatorische Maßnahme der Beklagten gerade nicht weggefallen. Gegenteiliges trägt die Klägerin weder vor noch stellt sie es unter Beweis. Auf die streitige Frage, ob die Klägerin tatsächlich auch Angebote zur Beschäftigung im Konzern erhalten, diese jedoch abgelehnt hat, kommt es insoweit für die Entscheidung nicht an.

2.3. Die Regelung Ziffer C. 7.1. der Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung hält zudem auch einer rechtlichen Überprüfung stand.

Betriebsparteien haben bei der Aufstellung eines Sozialplanes einen weiten Ermessensspielraum, inwieweit sie die Nachteile einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern wollen. Sie können im Rahmen ihres Ermessens nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen. Sie haben aber bei Sozialplänen - wie auch sonst bei Betriebsvereinbarungen - den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungs-grundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Reg-lung verfolgte Zweck (vgl. BAG vom 19.02.2008, 1 AZR 1004/06, NZA 2008, S. 719).

Ausgehend vom Zweck von Sozialplänen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien vorliegend keinen Sozialausgleich für Mitarbeiter vorsehen, die ihren Arbeitsplatz aufgrund Widerspruchs gegen den Übergang ihres Arbeitsplatzes auf ein anderes Konzernunternehmen betriebsbedingt verlieren.

Nach der ständigen Rechtsprechung haben Sozialpläne eine zukunftsbe-zogene Ausgleich- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gem. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die Arbeitnehmern durch Betriebsänderungen entstehen können. Geldleistungen in Form einer Sozialplanabfindung sollen die voraussichtlichen entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Verlustes des Arbeitsplatzes zukunftsorien-tiert ausgleichen oder zumindest abmildern und sind kein zusätzliches Ent gelt für in der Vergangenheit erbrachte Dienste (vgl. BAG vom 07.06.2011 - 1 AZR 34/10, NZA 2011, S. 1370; BAG vom 26.03.2013 - 1 AZR 813/11) Ausgehend von diesem Zweck können die Betriebsparteien zur Herstellung von Rechtssicherheit festlegen, ob der Verlust des Arbeitsplatzes durch die konkrete Betriebsänderung veranlasst wurde oder nicht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien die Ausgleichspflicht daran knüpfen, ob der Verlust des Arbeitsplatzes ausschließlich und unmittelbar vom Arbeitgeber verursacht wurde oder ob das Verhalten des Arbeitnehmers (mit-)ursächlich für den Verlust des Arbeitsplatzes ist. Vorliegend hätte die Klägerin durch den Verzicht auf ihr Widerspruchsrecht den Verlust des Arbeitsplatzes vermeiden können. Die Entscheidung der Betriebsparteien, die Klägerin in einem solchen Fall nicht als schutzbedürftig anzusehen ist bei dem zu respektierenden weiten Ermessenspielraum der Parteien nicht zu beanstanden.

3. Nachdem der Anspruch der Klägerin bereits aus den unter Punkt 1 und Punkt 2 genannten Gründen nicht gegeben ist, kann es grundsätzlich offen bleiben, ob der Anspruch der Klägerin bereits deshalb nicht besteht, weil sie im Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht eine umfassende Abgeltungsklausel mit der Beklagten vereinbart hat.

Nur ergänzend sei daher aus Sicht der Kammer angemerkt, dass aufgrund des überzeugenden Sachvortrags der Beklagten im hiesigen Verfahren sowie der von der Klägerin im Ausgangsverfahren bei der Kammer 22 (und dann auch beim Landesarbeitsgericht) gewählten Antragstellung (untermauert durch den jeweils entsprechend schriftsätzlichen Sachvortrag), die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass es der Klägerin gerade auch bereits dort um die Klärung der Frage ging, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Sozialplanabfindung vorliegen.

Mit dem vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleich, der neben der bloßen betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch eine zwischen den Parteien der Höhe nach individuell ausgehandelte Abfindungsregelung und zudem eine umfassende Abgeltungsklausel enthält, kommt eindeutig zum Ausdruck, dass hier gerade die Ungewissheit über das tatsächliche Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Sozialplanabfindung durch gegenseitiges Nachgeben in einem Vergleich beseitigt werden sollten. Damit kann nach Auffassung der Kammer eindeutig das Vorliegen eines Tatsachenvergleichs angenommen werden. Dies wiederum führt nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt Urteil vom 21.07.1996, 10 AZR 138/96) dazu, dass auch der Verzicht auch eigentlich „unverzichtbare“ Ansprüche (wie diejenigen aus einer Betriebsvereinbarung) zulässig wird. Der Zustimmung des Betriebsrats zum Vergleichsabschluss bedurfte es daher nicht.

Dass vor dem Landesarbeitsgericht der Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung wesentlicher Gegenstand des Rechtsstreits war, kommt daneben auch in der entsprechenden Streitwertfestsetzung zum Ausdruck.

II.

Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Urteilsstreitwert wurde gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO entsprechend dem geforderten Zahlungsbetrag festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung kann die Klägerin Berufung zum Landesarbeitsgericht München nach Maßgabe nachfolgender Rechtsmittelbelehrungeinlegen.

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.