Landesarbeitsgericht München Urteil, 17. Dez. 2015 - 4 TaBV 54/15

bei uns veröffentlicht am17.12.2015
vorgehend
Arbeitsgericht Regensburg, 3 BV 39/14, 03.06.2015

Gericht

Landesarbeitsgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 3. Juni 2015 - 3 BV 39/14 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung von Unterlassungsanträgen des Betriebsrats der Niederlassung A-Stadt als Beteiligten zu 1 gegenüber der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2 dieses Verfahrens.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1 des vorliegenden Verfahrens ist der im Betrieb Niederlassung A-Stadt der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2 gebildete Betriebsrat, der aus 21 Mitgliedern, zuständig für ca. 2.875 Beschäftigte dort, besteht. Nach den Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Beschlusses gehören zu den Aufgaben dieser Niederlassung die Bearbeitung und die Beförderung von Brief- und Paketsendungen innerhalb der Postleitzahlenbereiche „93“ und „94“, wobei sich diese Niederlassung in fünf Betriebsabteilungen (stationäre Bearbeitung Brief, Verkehr, Auslieferung Brief, stationäre Bearbeitung Paket, Auslieferung Paket) gliedere. Auf die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer finden der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der A vom 18.06.2003 (im Folgenden: MTV) sowie der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der A ebenfalls vom 18.06.2003 (im Folgenden: ETV-DP AG) Anwendung. Die hier entscheidungserheblichen Regelungen zur „Überzeitarbeit“ im ETV-DP AG (dort § 14) sind im Tatbestandsteil des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses des Arbeitsgerichts Regensburg vom 03.06.2015 (dort S. 3 f) im Wortlaut wiedergegeben (hier auch: Anl. A 1, Bl. 10 d. A.). Weiter besteht in diesem Betrieb eine, im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens abgeschlossene, „Betriebsvereinbarung zur Regelung der betrieblichen Arbeitszeit in der Zustellung“ vom 27.07.2009 (Anl. A 2, Bl. 11 f d. A.), deren hier einschlägige Bestimmungen zur Arbeitszeit in § 7 sowie insbesondere zum „Freizeitausgleich“ in § 6 ebenfalls im Sachverhalt des erstinstanzlichen Beschlusses vollständig wiedergegeben sind (dort S. 4 f) - weshalb auch insoweit von einer nochmaligen Wiedergabe hier abgesehen wird.

Im vorliegenden Verfahren macht der Betriebsrat geltend, dass die Arbeitgeberin zuletzt im Dezember 2013 ohne seine Information bzw. seine Zustimmung und ohne vorherigen Versuch einer „Freizeitabwicklung“ Überstundenguthaben sowie sonstige Arbeitszeitguthaben „in bar zur Auszahlung gebracht“ habe, was sowohl gegen die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen in § 14 ETV-DP AG als auch diejenigen in der Betriebsvereinbarung vom 27.07.2009 verstoßen habe, nachdem § 14 ETV-DP AG nur ausnahmsweise und insbesondere nach vorherigem Versuch einer Freizeitabwicklung die Auszahlung („Barabgeltung“) von Überstundenguthaben vorsehe - wie hier nicht geschehen -, überdies die jeweils erforderliche grundsätzliche Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Auszahlung von Überstundenguthaben nicht beachtet worden und des Weiteren auch die erfolgte „Barabgeltung“ sonstiger Freizeitansprüche mitbestimmungswidrig erfolgt seien. Demgegenüber beruft sich die Arbeitgeberin insbesondere darauf, dass eine „Barabgeltung“ von Überzeitguthaben nach Ablauf von zwölf Monaten nach deren Entstehung automatisch und ohne Mitbestimmung des Betriebsrats erfolgen könne und ausdrückliche Versuche der Arbeitgeberin zu einem vorherigen Freizeitausgleich nicht erforderlich seien; auch bei sonstigen Freizeitausgleichsansprüchen bestehe kein Mitbestimmungsrecht, deshalb in beiden Fällen kein entsprechender Unterlassungsanspruch des Betriebsrats.

Das Arbeitsgericht Regensburg hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.06.2015, der den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 16.06.2015 zugestellt wurde, - auf den hinsichtlich des Vorbringens beider Beteiligter im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge auch insoweit Bezug genommen wird - die Anträge des Betriebsrats mit der Begründung zurückgewiesen, dass diesem kein Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber zustehe, da die von ihm behauptete Verletzung von Mitbestimmungsrechten nicht gegeben sei. Die Entstehung und der Ausgleich sog. „Überzeitarbeit“ seien vorrangig im ETV-DP AG geregelt, ergänzend in § 6 der Betriebsvereinbarung Zustellung, wobei es beim Grundsatz des Freizeitausgleichs für Überstunden in § 14 Abs. 4 und Abs. 5 ETV-DP AG Ausnahmen gebe. Auch wenn in den, nach Vortrag der Arbeitgeberin: vereinzelten, Fällen der Barabgeltung von Überzeitguthaben unstreitig kein Wunsch der betroffenen Arbeitnehmer, ebenso wenig eine Zustimmung des Betriebsrats zur Abgeltung dieser Zeitguthaben gegeben gewesen seien, sei eine Bargeltung von ÜZA-Guthaben damit nicht ausgeschlossen gewesen. Nach der tariflichen Regelung in § 14 Abs. 4 Satz 4 ETV-DP AG habe zwölf Monate nach Entstehen der Überstunden eine Abgeltung zu erfolgen, die automatisch, damit ohne Zustimmung des Betriebsrats oder Wunsch des Arbeitnehmers, vorzunehmen sei - die Notwendigkeit eines Versuchs des Arbeitgebers, während des zwölfmonatigen Ausgleichszeitrahmens einen Freizeitausgleich hierfür zu gewähren, sei dieser Tarifregelung nicht zu entnehmen. Da jeder Beschäftigte aufgrund der ihm monatlich zur Verfügung gestellten Ausdrucke seines Arbeitszeitkontos sowie seines Überzeitarbeitskontos gem. § 10 Abs. 1 BV-Zustellung das Bestehen eines Freizeitausgleichsanspruchs feststellen könne, habe es jeder Beschäftigte selbst in der Hand, innerhalb des jeweils vorgesehenen Ausgleichszeitraums einen Freizeitausgleich für sein Zeitguthaben zu erlangen; zu dessen Verwirklichung sei es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber ohne Zutun des Arbeitnehmers innerhalb des jeweiligen Ausgleichszeitraums seinerseits Freizeitausgleich anbieten müsste. Diesem sei es nach der tarifvertraglichen Regelung durchaus gestattet, auch ohne Antrag des Arbeitnehmers von sich aus innerhalb des Ausgleichszeitraums Freizeitausgleich für einen bestimmten Zeitraum anzubieten, was anstelle des Antrags des Beschäftigten eine mögliche Option des Arbeitgebers, jedoch keine zwingende Voraussetzung für eine Barabgeltung nach Ablauf der Zwölf-Monats-Frist sei. Die Formulierung in § 14 Abs. 4 Satz 4 ETV-DP AG über die Unmöglichkeit eines Freizeitausgleichs innerhalb der Zwölf-Monats-Frist stelle lediglich dessen dort festgelegten Vorrang gegenüber der Barabgeltung heraus. Der Betriebsrat könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Barabgeltung von Überzeitarbeit ohne seine Zustimmung erfolgt sei, da eine solche nur für den in § 14 Abs. 5 ETV-DP AG geregelten Ausnahmetatbestand eines vom Arbeitnehmer geäußerten Wunsches einer Barabgeltung von Überzeitarbeitszeitguthaben innerhalb des Ausgleichszeitraums vorzeitig aus sozialen Gründen erforderlich sei. Hinsichtlich eines Beschäftigten habe der Arbeitgeber, ohne substanziierten Widerspruch des Betriebsrats, vorgetragen, dass mit diesem eine individuelle Vereinbarung über eine Barabgeltung getroffen worden sei. Auch wenn eine vorzeitige Barabgeltung von Überzeitarbeit ohne entsprechenden Wunsch des einzelnen Beschäftigten tarifwidrig wäre, folge hieraus kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, da dieser nicht individualrechtliche Ansprüche von Arbeitnehmern im eigenen Namen geltend machen könne: Hier könnten aufgrund des Vorrangs von Freizeitausgleich innerhalb des Zwölf-Monats-Zeitraums die Beschäftigten diesen Anspruch selbst einfordern und eine Barabgeltung zurückweisen. Dies begründe jedoch keinen eigenständigen Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats zur Durchsetzung solcher individualrechtlicher Ansprüche unmittelbar aus § 14 ETV-DP AG. Auch die vom Betriebsrat behauptete Verletzung von Mitbestimmungsrechten bei der Abgeltung der sonstigen Ausgleichsansprüche entsprechend seinem weiteren Unterlassungsantrag liege nicht vor, da er übersehe, dass solche Freizeitausgleichsansprüche auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhten, bei denen allenfalls teilweise ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegeben sein könne, ohne dass dies seinem Vortrag differenziert entnommen werden könnte. Bei Teilnahme von Beschäftigten an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sei die Vergütung hierfür in § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG geregelt, weshalb der Arbeitgeber die hier aufgewendete Zeit der Teilnahme mitbestimmungsfrei finanziell abgelten könne. Auch die Teilnahme nicht freigestellter Mitglieder an Betriebsratssitzungen außerhalb ihrer dienstplanmäßigen Arbeitszeit sei abschließend in § 37 Abs. 3 BetrVG geregelt, wobei auch hier das vorrangige Recht auf Freizeitausgleich vom betroffenen Betriebsratsmitglied selbst, ohne Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, geltend zu machen wäre. Hier sei vom Betriebsrat die Unterlassung der Barabgeltung von sog. „FZA-Guthaben“ ohne seine Beteiligung für alle Arten sonstiger FZA-Ansprüche jedoch nur pauschal geltend gemacht, ohne dass damit festgestellt werden könnte, aus welchen verschiedenen FZA-Ansprüchen sich die abgegoltenen Zeitguthaben zusammensetzten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betriebsrats mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.06.2015, am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung dieser nach auf seinen Antrag erfolgter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 16.09.2015 mit, am selben Tag wiederum zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München ein gegangenem, Schriftsatz vom 15.09.2015 ausgeführt hat, dass die Arbeitgeberin die von ihr unterschiedlich als sog. Freizeitansprüche (FZA) bzw. Überzeitarbeit (ÜZA) verbuchten Arbeitszeitguthaben im Dezember 2013 unstreitig nicht durch Freizeitausgleich, sondern in bar abgegolten habe, ohne ihn hierzu vorab informiert oder beteiligt und gar seine Zustimmung eingeholt zu haben. Auszahlungswünsche der Beschäftigten hätten dem regelmäßig nicht zugrunde gelegen, weshalb sich diese aufgrund dieser Vorgehensweise bei ihm beschwert hätten. Die Verstöße der Arbeitgeberin gegen die Vorgaben der BV-Zustellung als auch des Tarifvertrages und des Betriebsverfassungsgesetzes ließen sich dahingehend gliedern, dass die Arbeitgeberin Zeiten aus dem von ihr so bezeichneten ÜZA-Guthaben ohne Einhaltung des tarifvertraglich festgelegten Ausgleichszeitraums von zwölf Monaten seit Entstehen der Überstunden ausbezahlt habe, wobei das Entstehen von Überstunden mehr als 13 Monate zurückgelegen habe, sie darüber hinaus ÜZA-Guthaben zwar im 13. Monat nach Entstehen der entsprechenden Überstunden bezahlt habe, ohne dass ein Abbau dieser Guthaben innerhalb von zwölf Monaten unmöglich gewesen sei, und sie schließlich Zeitguthaben aus dem von ihr so bezeichneten FZA-Guthaben ausbezahlt habe. Dies habe gegen die Regelungen der einschlägigen Betriebsvereinbarung sowie des ETV-DP AG verstoßen, was entsprechende Unterlassungsansprüche des Betriebsrats begründe. Die tarifvertragliche Konzeption gehe davon aus, dass Überstunden grundsätzlich im 13. Monat nach Entstehen der jeweiligen Überstunden in Freizeit auszugleichen seien. Eine nachfolgende Auszahlung kenne der Tarifvertrag nicht. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 Be-trVG erfasse bei Arbeitszeitkonten auch deren Ausgleich, ohne dass dem eine, abschließende, tarifvertragliche Regelung entgegenstehen würde. Überdies sehe § 14 Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 ETV DP-AG vor, dass eine Barabgeltung von Überstunden ausnahmsweise dann zulässig wäre, wenn ein Freizeitausgleich innerhalb des dort geregelten Zwölf-Monats-Zeitraums nicht möglich gewesen sei, was eine Verpflichtung der Arbeitgeberin voraussetze, das Überstundenguthaben zuvor in Freizeit abzubauen. Es liefe dem Zweck dieser Regelung zuwider, wenn der Arbeitgeber sich dieser Verpflichtung dadurch entziehen könnte, dass er den Anspruch auf Freizeitausgleich durch Nichtstun beseitige. Der Arbeitgeber sei in seiner Funktion Herr der Gewährung und der Betriebsorganisation und damit der Organisationsgewalt, weshalb es auf einen entsprechenden Antrag nicht ankomme. Deshalb hätte ein Freizeitausgleich von Überstunden durch die Arbeitgeberin allererst versucht worden sein müssen. Auch habe dieser FZA-Ansprüche ohne Beteiligung und Zustimmung des Betriebsrats in bar abgegolten, was ebenfalls einen entsprechenden Unterlassungsanspruch begründe. Den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BetrVG unterfalle die Regelung, wie ein Ausgleich von Überstunden/Zeitguthaben zu erfolgen habe und ob, wann und unter welchen Umständen Guthaben auszuzahlen seien. § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG stelle keine abschließende Regelung dar, die ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Frage des Freizeitausgleichs ausschließen könnte. Selbst wenn solche gesetzlichen Regelungen in Einzelfällen bestehen würden, wäre es an der Arbeitgeberin, sich hierauf zu berufen und die jeweiligen für sich in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestände zu benennen. Diese Fälle ergäben einen entsprechenden Unterlassungsanspruch des Betriebsrats als allgemeinen Unterlassungsanspruch bzw. aus § 23 Abs. 3 BetrVG.

Der Betriebsrat und Beteiligte zu 1 beantragt,

  • 1.Der Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 3. Juni 2015, Az. 3 BV 39/14, wird aufgehoben.

  • 2.Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, Beschäftigten in der Zustellung der Niederlassung Brief A-Stadt ÜZA-Guthaben nicht durch Freizeitausgleich, sondern durch Auszahlung abzugelten, ohne dass ein Wunsch des Beschäftigten zur Barabgeltung aus sozialen Gründen vorliegt oder ein Freizeitausgleich aufgrund länger als sechs Monate dauernder betrieblicher Abwesenheit unmöglich war und ohne dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Barabgeltung erteilt ist und ein Freizeitausgleich innerhalb von zwölf Monaten seit Entstehen nicht möglich war.

  • 3.Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, Beschäftigten in der Zustellung der Niederlassung Brief A-Stadt FZA-Guthaben nicht durch Freizeitausgleich, sondern durch Auszahlung abzugelten, ohne die Zustimmung des Betriebsrats hierzu erhalten oder durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt zu haben.

  • 4.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 2) oder 3) wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, allerdings einen Betrag i. H. v. 500,- € pro Stunde und Auszahlung nicht unterschreiten sollte.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2 trägt zur Begründung ihres Antrags auf Zurückweisung der Beschwerde vor, dass der Betriebsrat von ihr zwar nicht über die vorgenommenen Barabgeltungen informiert oder um seine diesbezügliche Zustimmung gebeten worden sei - dies sei jedoch, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe, nicht erforderlich gewesen, da die Vorgehensweise bei der Auszahlung der verfahrensgegenständlichen Guthaben rechtmäßig und mitbestimmungsfrei gewesen sei. Sie habe bei der verfahrensgegenständlichen Barabgeltung von Überzeitarbeit keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats missachtet, was einen Unterlassungsanspruch ausschließe. Nach § 14 Abs. 4 ETV-DP AG müssten Überstunden zwölf Monate nach ihrer Entstehung automatisch ausgezahlt werden, unabhängig davon, ob, i. S. der Regelungen des § 14 Abs. 5 ETV-DP AG, ein Wunsch des Beschäftigten zur Barabgeltung aus sozialen Gründen und die Zustimmung des Betriebsrats hierzu gegeben seien bzw., wie dort weiter geregelt, eine länger als sechs Monate dauernde betriebliche Abwesenheitszeit vorgelegen habe. Eine Barabgeltung sei deshalb sowohl bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 als auch derjenigen des § 14 Abs. 5 ETV-DP AG möglich. Auch die Bestimmungen in § 6 BV-Arbeitszeit sähen die Möglichkeit der Auszahlung von Arbeitszeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto auf Wunsch des Beschäftigten und unter den dort geregelten näheren Voraussetzungen vor. Der Betriebsrat verkenne in seiner Beschwerde die Systematik zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung. Die Regelungen in § 6 BV-Arbeitszeit behandelten nicht die Barabgeltung von Überzeitarbeit, die ausschließlich in § 14 Abs. 4 und Abs. 5 ETV-DP AG normiert sei. Auch sei es unzutreffend, dass sich die tarifvertraglich festgelegte Unmöglichkeit einer Freizeitabwicklung nur feststellen ließe, wenn eine solche von der Arbeitgeberin zuvor vergeblich versucht worden sei: Nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut dieser Regelung trete diese Automatik des Tarifvertrages unabhängig davon ein, ob die Gewährung einer Freizeitabwicklung zuvor versucht worden sei -der vergebliche Versuch einer Freizeitabwicklung, auf den der Betriebsrat abstelle, gehe über das „Nicht-Möglichsein“ einer Freizeitabwicklung hinaus und sei deshalb vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht mehr gedeckt. Die Tarifvertragsautomatik der Auszahlung von Überstunden nach § 14 Abs. 4 ETV-DP AG komme entgegen der Auffassung des Betriebsrats unabhängig davon zum Tragen, ob ein Wunsch des Beschäftigten zur Barabgeltung aus sozialen Gründen vorliege und die Zustimmung des Betriebsrats hierzu erteilt bzw. innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Entstehen der Überstunden ein Freizeitausgleich versucht worden sei. Auch habe der Betriebsrat zu einer angeblich erfolgten Auszahlung von Überzeitarbeit nach dem 13. Monat ihres Entstehungszeitpunkts nicht substanziiert vorgetragen. Im Übrigen wären, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, hier in jedem Fall nur die Rechte des einzelnen Beschäftigten betroffen, die der Betriebsrat nicht stellvertretend für diesen geltend machen könne. Dieser habe nach § 80 Abs. 1 BetrVG nur Überwachungsbefugnisse, jedoch keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf tatsächliche Durchführung bzw. Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Regelungen oder auf Unterlassung beanstandeter Maßnahmen des Arbeitgebers. Auch hinsichtlich der sonstigen Freizeitansprüche (FZA) lägen keine Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats und damit eine Berechtigung seines auch hier gestellten Unterlassungsanspruchs vor. Die Barabgeltung auch der sonstigen Freizeitansprüche sei nicht entgegen der Regelungen des § 6 BV-Arbeitszeit erfolgt, da deren Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Diese Betriebsvereinbarung nehme die sonstigen Freizeitansprüche aus ihrem Anwendungsbereich aus und regle, dass diese „gegebenenfalls“ einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten seien - welche es im Bereich der Niederlassung Brief A-Stadt nicht gebe. Auch liege hier keine Überzeitarbeit i. S. der tarifvertraglichen Regelung des § 14 Abs. 4 und Abs. 5 ETV-DP AG vor. Solche Freizeitguthaben entstünden bspw. durch die Teilnahme an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen, die nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung in § 44 BetrVG zu vergüten sei, was, als abschließende gesetzliche Regelung hierzu, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließe. Auch wäre der Betriebsrat darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ein Beteiligungsrecht in den Fällen bestehe, in denen es keine abschließenden Regelungen hinsichtlich solcher FZA-Ansprüche gebe. Der Antrag des Betriebsrats hierzu überschreite auch die Grenzen eines titulierfähigen Globalantrags.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 15.09.2015 und vom 28.10.2015, nebst der vorgelegten Anlagen, Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 1 und Abs. 2, 89 Abs. 1 und Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit zulässig.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrats und Beteiligten zu 1 ist unbegründet.

1. Der Unterlassungsantrag - nunmehr der Antrag zu Ziff. 2 der im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 15.09.2015 angekündigten und im Anhörungstermin im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge - hinsichtlich der „Barabgeltung“ der „ÜZA-Guthaben“ nach den dortigen weiteren Maßgaben ist unbegründet, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat. Wie es ausführlich begründet ausgeführt hat, besteht kein Anspruch des Betriebsrats, dass die Arbeitgeberin eine finanzielle Auszahlung von sog. „ÜZA-Guthaben“ ohne Wunsch des Beschäftigten und vor allem ausnahmslos ohne Zustimmung des Betriebsrats hierzu grundsätzlich zu unterlassen hätte. Dies ergibt die Auslegung der einschlägigen Regelungen des ETV-DP AG sowie der im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens zwischen den Beteiligten abgeschlossenen BV-Arbeitszeit in der Zustellung:

a) Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen - damit auch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.12.1981 - sind wie Tarifverträge jeweils für sich und in ihrem Zusammenhang nach den von der ständigen Rechtsprechung des BAG hierzu entwickelten Grundsätzen auszulegen.

Hiernach erfolgt die Auslegung einer Betriebsvereinbarung nach den Grundsätzen zur Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages und damit nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln: Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut der Betriebsvereinbarung hinaus sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen damit beabsichtigte Sinn und Zweck der Norm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit dieser in den dortigen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarungsnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung, ggf. auch die praktische Übung, ergänzend herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BAG, U. v. 5.5.2015, 1 AZR 435/13, jetzt in NZA 2015, S. 1207 f - Rz. 26, m. w. N. -).

b) Von diesen, für die Auslegung von Tarifverträgen und von Betriebsvereinbarungen als Kollektivregelungen gleichermaßen geltenden, Grundsätzen ausgehend, ergibt sich hier:

Die Regelungen zur „Überzeitarbeit“ in § 14 ETV-DP AG gehen davon aus, dass -jeweils durch Überschreitung der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit entstandene (§ 14 Abs. (1)) - (Über-)Zeitguthaben grundsätzlich „durch Freizeit“ (bezahlten Freizeitausgleich) ausgeglichen werden (inklusive des Überstundenzeitzuschlags von 25% als ebenfalls faktorisierten Zeitguthabens), wobei bei der zeitlichen Festlegung des jeweiligen Freizeitausgleichszeitraums die Grundsätze betrieblicher Erfordernisse und die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers gleichgewichtig zu berücksichtigen sind. Allerdings muss dieser Freizeitausgleich zeitlich begrenzt innerhalb von zwölf Monaten nach dem Entstehen der jeweiligen Überstunde(n) - bis zum Ende des dem jeweiligen Entstehensmonat zwölften folgenden Kalendermonats - erfolgen - ist dies „nicht möglich“, ist nach dieser Tarifregelung ohne weiteres („automatisch“) die Überstundenvergütung (= jeweiliges Stundenentgelt plus Überstundenzeitzuschlag von 25%) in Form einer, vom Betriebsrat hier so genannten, „Barabgeltung“ auszuzahlen: Abs. (4) Satz 4 und Satz 5 dieser Tarifregelung.

Vor Ablauf dieser Zwölf-Monats-Frist (Jahresfrist) für den im Ansatz grundsätzlich zu gewährenden Freizeitausgleich für entstandene Überstunden kann nach Abs. (5) dieser Tarifregelung eine finanzielle Abgeltung durch Zahlung der Überstundenvergütung (Stundenentgelt + prozentualer Zeitzuschlag von 25% w. o.) „ausnahmsweise“ dann erfolgen, wenn

– entweder der Arbeitnehmer dies (1.) beantragt, aus „sozialen Gründen“ (?), und der Betriebsrat, in diesem Fall, dem zustimmt (3.),

– oder bei einer länger als sechs Monate dauernden „betrieblichen Abwesenheitszeit“, die den Freizeitausgleich im (zwölfmonatigen, Abs. (4) dort) Ausgleichszeitraum „unmöglich macht“ - was offensichtlich Fälle meint, in denen eine solche mehr als sechsmonatige „betriebliche Abwesenheitszeit“ innerhalb des zwölfmonatigen Freizeitausgleichszeitraums erst zu einem Zeitpunkt beginnt, zu dem damit bereits feststeht, dass ein späterer Freizeitausgleich noch während des laufenden Jahreszeitraums ausscheiden muss (etwa: längere Arbeitsunfähigkeit, unbezahlter „Sonderurlaub“ …): Bei dieser Alternative ausnahmsweise möglichen vorzeitigen Freizeitausgleichs sind allerdings weder „ein Antrag“ des Arbeitnehmers (aus „sozialen Gründen“) noch die Zustimmung des Betriebsrats zu einem solchen vorgezogenen Freizeitausgleich normiert,

– oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des zwölfmonatigen Freizeitausgleichszeitraums.

Die Bestimmungen der „Betriebsvereinbarung zur Regelung der betrieblichen Arbeitszeit in der Zustellung“ vom 27.07.2009 zum „Freizeitausgleich“ (§ 6 dort) wiederholen zum Teil lediglich die tariflich normierten (§ 14 Abs. (4) Unterabs. 2 ETV-DP AG) Grundsätze bei der Festlegung des Freizeitausgleichszeitraums (§ 6 Abs. (1) BV-Arbeitszeit in der Zustellung) und restringieren im Übrigen normativ die zulässige Höhe des „Arbeitszeit-und Überzeitarbeitskontos“ (?) - zusammen das 1,5-fache der (tariflichen?) Wochenarbeitszeit -, unter Festlegung eines zeitlich rascheren Freizeitausgleichs bei Überschreiten dieses Saldos: (hier zwölf Wochen - § 6 Abs. (2) und Abs. (3) BV-Arbeitszeit), flankiert durch die Option einer (schriftlichen) Beantragung von Freizeitausgleich aus den Arbeitszeitkonten (§ 6 Abs. (4) BV-Arbeitszeit) ohne die zusätzlichen Einschränkungen vorzeitigen Freizeitausgleichs gem. § 14 Abs. (5) Unterabs. 1 Alt. 1 ETV-DP AG. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob und ggf. inwieweit die gesonderten, zT einschränkenden, Regelungen dieser Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit in der Zustellung vom 27.07.2009, v.a. zum Freizeitausgleich dort in § 6, im Hinblick auf die bestehenden Tarifregelungen in § 14 Abs. (4) und Abs. (5) ETV-DP AG - der keine Öffnungsklausel für abweichende Betriebsvereinbarungen enthält - zum Freizeitausgleich spezifisch für Überzeitarbeit überhaupt wirksam sind. Der Betriebsrat stellt bei seinem Unterlassungsantrag - seinen Unterlassungsanträgen - auf die Regelungen des ETV-DP AG zum Freizeitausgleich für Überzeitarbeit/Überstunden ab.

Im Ergebnis normieren diese Regelungen zum Ausgleich von Überstunden in § 14 Abs. (4) und Abs. (5) ETV-DP AG - vergleichbar den Bestimmungen in § 17 Abs. 5 BAT (die Arbeitgeberin war früher öffentlich-rechtlich organisiert, wobei dort gerichtsbekannt Tarifverträge zur Anwendung kamen, die inhaltlich weitgehend dem BAT/BMT-G II entsprachen …) - für den Ausgleich erbrachter Überstunden im Regel-Ausnahme-Verhältnis:

Im Vordergrund steht deren Kompensation durch, zeitlich auf die jeweils folgenden zwölf Monate limitierten, Freizeitausgleich hierfür als „Regelfall“ (dem die tarifpolitische Intention zugrunde liegt, erhöhte Arbeitszeiten mittelfristig wieder abzubauen/die Gesamtarbeitszeit auf längere Sicht auf das Normalmaß zurückzuführen); in tatbestandlich näher normierten Ausnahmefällen kann vor Ablauf dieses Freizeitausgleichszeitraums bereits Überstundenvergütung ausgezahlt werden: In diesen Fällen ist allerdings die Notwendigkeit einer Zustimmung des Betriebsrats hierzu nur bei einem entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers („aus sozialen Gründen“ .) normiert - diese dagegen nicht bei einer vorzeitigen Überstundenauszahlung in den sonstigen Fällen eines Ausscheidens oder längerer betrieblicher Abwesenheit, die einen fristgerechten Freizeitausgleich nach § 14 Abs. (4) ETV-DP AG verhindern: Letztere Fälle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder langandauernder Abwesenheit während des zwölfmonatigen Freizeitausgleichszeitraums stellen Tatbestände objektiver Sachzwänge dar, die einen Freizeitausgleich als Regelfall des Überstundenausgleichs ausschließen - dagegen beinhaltet der erste (Ausnahme-)Fall vorzeitig möglicher Überstundenauszahlung aufgrund der hier gesondert normierten Voraussetzung eines entsprechenden Antrags des Arbeitnehmers („aus sozialen Gründen“) für den Arbeitgeber damit zwangsläufig ein Ermessen oder einen Beurteilungsspielraum für seine Entscheidung zur vorzeitigen Auszahlung von Überstunden als deren Erfüllung ETV-DP AG, weshalb die tarifliche Regelung hier auch die Mitbestimmung - Zustimmung - des Betriebsrats hierfür normiert.

Nochmals: Nur in diesem letzteren, einzigen, Fall vorzeitiger - vor Ablauf des jeweils zwölfmonatigen Zeitraums für den vorrangigen Freizeitausgleich von Überstunden als Regelfall deren Kompensation möglicher - Auszahlung nach einem dementsprechenden Antrag des Arbeitnehmers normiert die Tarifregelung eine Zustimmung des Betriebsrats - in den anderen solchen Fällen (Beendigung des Arbeitsverhältnisses, längere Abwesenheit und dadurch jeweils gegebene Unmöglichkeit eines Freizeitausgleichs) im Umkehrschluss dagegen gerade nicht. Mangels Regelungsspielraums der Arbeitgeberin in den Fällen, die einen fristgerechten Freizeitausgleich von Überstunden faktisch objektiv ausschließen - Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Ausscheiden des Arbeitnehmers oder langandauernder „Abwesenheit“ -, ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats obsolet: Hier könnte es allenfalls um ein Mitbeurteilungsrecht entsprechend der Mitbestimmung bei der Ein-/Umgruppierung i. S. d. § 99 BetrVG gehen: ob eine entsprechend langandauernde Abwesenheitszeit gegeben (ausreichend sicher zu prognostizieren?) war, nicht um ein Einbringen von generellen Belegschaftsinteressen im kollektivrechtlichen Sinn, wie dies für ein Mitbestimmungsrecht i. S. d. § 87 Abs. 1 Nrn. 2 oder 3 BetrVG -worum es hier im Ergebnis geht - maßgebend ist.

Die „Unmöglichkeit“ eines Freizeitausgleichs innerhalb der Regelfrist von zwölf Monaten hierfür und die damit eo ipso gegebene Auszahlungspflicht der Überstunden gem. § 14 Abs. (4) Unterabs. 1 (Satz 5) ETV-DP AG stellt allerdings, wie im Ergebnis das Arbeitsgericht argumentiert hat, ein objektives Faktum dar: Dies steht vorrangig im Beurteilungsermessen der Arbeitgeberin, ggf. in individualrechtlicher Auseinandersetzung mit dem jeweils betroffenen Arbeitnehmer, um dessen Überstundenfreizeitguthaben es geht, begründet jedoch jedenfalls keine Rechtspflicht, dem Betriebsrat gegenüber entsprechende Versuche, und deren Vergeblichkeit, für eine Freizeitausgleichswährung innerhalb der Regelfrist von zwölf Monaten nachgewiesen zu haben (s. o.).

c) Der Unterlassungsantrag (nunmehr zu Ziff. 2) des Betriebsrats wiederholt zum einen lediglich zusammengefasst (in fragwürdigem semantischen/sprachlichen Aufbau !) den Wortlaut der Tarifregelung in § 14 Abs. (4) und Abs. (5) ETV-DP AG, geht jedoch zunächst von einer immer erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats, bei jedem möglichen Fall vorzeitiger Überstundenauszahlung (deren „Barabgeltung“), aus, insbesondere auch bei der zweiten Alternative des Abs. (5), wonach eine solche Überstundenvergütungszahlung auch im Falle mehr als sechsmonatiger „betrieblicher Abwesenheit“ und damit gegebener Unmöglichkeit eines Freizeitausgleichs innerhalb der Regel-Jahresfrist des Abs. (4) - objektiv - ausscheidet. Letzteres ist, wie ausgeführt, dort jedoch gerade nicht normiert und wäre auch im Ergebnis unsinnig, da ein solcher Fall der Arbeitgeberin als Schuldnerin für die Erfüllung des Freizeitausgleichs keinen, allererst mitbestimmungsfähigen, Regelungsspielraum hierfür lässt, sondern diesen (auch) in einem solchen Fall objektiv ausschließt. Damit ist der Unterlassungsantrag des Betriebsrats hinsichtlich der Bezahlung/„Barabgeltung“ von „ÜZA-Guthaben“ unbegründet - weil eben nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Sinn und Zweck der einschlägigen Tarifregelung in § 14 ETV-DP AG kein solches allgemeines Mitbestimmungsrecht in allen möglichen Fällen der Überstundenvergütung besteht. Der Betriebsrat will mit seinem Unterlassungsantrag hierzu jedoch im Ergebnis, dessen Formulierung und Begründung, sämtliche Barabgeltungsoptionen für Überzeitarbeit gemäß Tarifvertrag mitbestimmen.

d) Im Übrigen hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass eine vorzeitige „Barabgeltung“ von Überzeitarbeit/Überstunden ohne die Voraussetzungen des § 14 Abs. (5) Unterabs. 1 ETV-DP AG - ohne Antrag des Arbeitnehmers und/oder ohne Zustimmung des Betriebsrats (außerhalb der beiden letzteren Optionen dort: Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder längere „betriebliche Abwesenheitszeit“) - zwar tarifwidrig wäre, jedoch in diesem Fall nur den einzelnen hiervon betroffenen Arbeitnehmer subjektiv zur Reaktion - etwa zur Leistungsklage auf Gewährung von Freizeitausgleich wegen fehlender Erfüllung seines individuellen Überstunden-Kompensationsanspruchs durch erfolgte finanzielle Auszahlung - berechtigen würde, hierbei auch unter Geltendmachung, dass keine „Unmöglichkeit“ des Freizeitausgleichs für Überstunden nach § 14 Abs. (4) Unterabs. 1 Satz 5 oder gemäß § 14 Abs. (5) Unterabs. 1 Alt. 2 ETV-DP AG (Unmöglichkeit des Freizeitausgleichs wegen längerfristiger betrieblicher Abwesenheitszeit) vorgelegen habe. Der Betriebsrat selbst hat jedoch kein eigenständiges Recht zur Geltendmachung individueller Ansprüche wegen deren Tarifwidrigkeit aus eigenem Recht, solches folgt auch nicht aus § 80 Abs. 1 BetrVG (so - für Betriebsvereinbarungen - etwa BAG, B. v. 18.01.2005, 3 ABR 21/04, AP Nr. 24 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung - B. III. 2. d. Gr., m. w. N. -; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg, B. v. 20.08.2015, 21 TaBV 336/15, jetzt in NZA-RR 2016, S. 74 f). Der Betriebsrat ist nicht der Prozessstandschafter - der „Ombudsmann“ - der einzelnen Arbeitnehmer hinsichtlich etwa rechtswidrigen Handelns des Arbeitgebers diesen gegenüber.

e) Damit ist die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zum Unterlassungsantrag nunmehr zu Ziff. 2. hinsichtlich der „Barabgeltung“ der Überzeitarbeit unbegründet.

2. Auch hinsichtlich der Entscheidung des Arbeitsgerichts zum Unterlassungsanspruch nunmehr zu Ziff. 3. der mit der Beschwerde gestellten Anträge hinsichtlich der Abgeltung von „FZA-Guthaben“ ist die Beschwerde des Betriebsrats unbegründet.

a) Zum einen hat das Arbeitsgericht bereits ausgeführt, dass sonstige Ansprüche auf Freizeitausgleich für Arbeitszeitguthaben auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen können und etwa Ausgleichs-/Arbeitsbefreiungsansprüche wegen der Teilnahme an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG oder aufgrund der Teilnahme von nicht-freigestellten Betriebsratsmitgliedern an Betriebsratssitzungen nach § 37 Abs. 3 BetrVG vom Arbeitgeber ohne Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ausgeglichen werden können.

b) Zum anderen würde auch hier eine etwa tarifvertrags- oder betriebsvereinbarungswidrige Vergütung von „FZA-Guthaben“ allgemein, außerhalb spezifischer „ÜZA-Guthaben“, wiederum nur individuelle Ansprüche des davon betroffenen Beschäftigten, etwa auf Gewährung von Freizeitausgleich anstatt Entgeltzahlung, begründen können, jedoch kein eigenes entsprechendes Recht - auch - des Betriebsrats auf Unterlassung, nachdem der Betriebsrat, wie ausgeführt, kein Prozessstandschafter des einzelnen Arbeitnehmers ist.

c) Deshalb ist die Beschwerde des Betriebsrats auch insoweit zurückzuweisen.

III.

Die Beschwerdekammer hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 05. Mai 2015 - 1 AZR 435/13

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 - 2 Sa 745/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.

(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.

(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.

(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 - 2 Sa 745/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Differenzvergütung wegen mitbestimmungswidriger Änderung von Entlohnungsgrundsätzen.

2

Die nicht tarifgebundene Beklagte, deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M ist, führt Veranstaltungen - insbesondere Tagungen, Kongresse, Ausstellungen und Messen - durch. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet. Mit diesem schloss die Beklagte am 1. Januar 1992 eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden BV 1992). Diese lautet auszugsweise:

        

§ 2   

        

Anwendung von Tarifverträgen

        

(1)     

Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind, finden folgende tarifliche Vorschriften in ihrer bisher gültigen Fassung auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung:

                 

A.    

Mitarbeiter/innen im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich:

                          

a)    

Angestellte

                                   

Der … und § 70 (Ausschlußfristen des Bundesangestellten-Tarifvertrags (BAT)), …

        

…       

        

§ 5     

        

Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1)     

Für die Arbeitszeit der Mitarbeiter/innen im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich gelten die §§ 15 bis 16a BAT bzw. die §§ 14 und 15 BMT-G in der derzeitigen Fassung mit der Maßgabe, daß der Freizeitausgleich für dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunden an einem Samstag, einem Sonntag oder einem Feiertag auch noch zu einem späteren als dem in den Tarifbestimmungen genannten Zeitpunkt gewährt werden kann. ...

        

…       

        

§ 6     

        

Überstunden

        

(1)     

…       

        

(2)     

…       

                 

A.    

Verwaltungsbereich:

                          

…       

                          

3.    

Mehrarbeitsstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, werden durch eine Pauschalvergütung ausgeglichen. Die Pauschalvergütung erfolgt in Form einer einmaligen jährlichen Zahlung in Höhe von …

                                   

Für geleistete SFN-Arbeit erhalten die betroffenen Arbeitnehmer einen (einheitlichen) Zuschlag zum Grundlohn in Höhe von 10 v.H. Für geleistete Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeit werden die Abschlagszahlungen zwischen 5 und 20 % eines Monatsgehaltes gezahlt. Der Arbeitnehmer führt Aufzeichnungen, aus denen sich die tatsächlich geleisteten SFN-Stunden nachvollziehen lassen. Eine Verrechnung der pauschal geleisteten Zuschläge für SFN-Arbeit mit den Zuschlägen, die sich aufgrund von Einzelberechnungen ergeben, erfolgt zum Jahresende. Ggf. sind zu viel gezahlte Beträge nachzuversteuern.

                          

…       

        
                 

…       

                 
                 

§ 7     

                 

Eingruppierung

        

(1)     

Im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich werden eingruppiert:

                 

a)    

die Angestellten in die Vergütungsgruppen des BAT entsprechend der von ihnen auszuübenden Tätigkeit in Anlehnung an die §§ 22 und 23 BAT,

                 

…       

        
        

…       

                 
                 

§ 8     

                 

Vergütung/Lohn

        

(1)     

Im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich gelten:

                 

a)    

für die Angestellten die vergütungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 26 bis 34 BAT,

                 

b)    

für die Arbeiter die Lohngruppen und Lohnstufen gemäß Anlage 1 dieser Betriebsvereinbarung.

                          

Die Höhe der Vergütung und des Lohnes und sonstige finanzielle Leistungen (Urlaubsgeld, Zuwendung, einmalige Zahlungen, Zulagen, vermögenswirksame Leistungen) richten sich nach den für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände abgeschlossenen Vergütungs- und Lohntarifverträgen und den zusätzlichen zum BAT und BMT-G abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus der Anlage 1 nichts anderes ergibt.

        

(2)     

…       

        

…       

                 

§ 10   

                 

Weihnachtszuwendungen

        

(1)     

Für den Bereich der Verwaltung und Technik gilt § 8 dieser Vereinbarung.

        

…“    

3

Am 8. Februar 2001 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden BV 2001), die - anders als die BV 1992 - keine Regelungen zur Eingruppierung und zur Vergütung enthält. Die BV 2001 lautet auszugsweise:

        

§ 2   

        

Anwendung von Tarifverträgen

        

(1)     

Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind, werden Bestimmungen der Tarifverträge BAT und BMT-G in der Fassung vom 01.08.2000 sowie NGG in der Fassung vom 01.01.1995 auf die Beschäftigungsverhältnisse wie folgt angewandt:

                 

A.    

Mitarbeiter/innen im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich:

                          

a)    

Angestellte (BAT)

                                   

Der … und § 70 (Ausschlußfristen des Bundesangestellten-Tarifvertrags (BAT)).

        

…       

        

§ 3     

        

Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1)     

Für die Arbeitszeit der Mitarbeiter/innen im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich gelten die §§ 15 bis 16a BAT bzw. die §§ 14 und 15 BMT-G in der Fassung vom 01.08.2000.

        

…       

                 

§ 4     

                 

Mehrarbeitsstunden / Überstunden / SFN-Stunden

                 

Jahresarbeitszeitkonto / Lebensarbeitszeitkonto

        

A.    

Angestellte

                 

…       

                 

SFN-Stunden

                 

Für geleistete Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeit (SFN) erhalten die nach BAT Beschäftigten einen (einheitlichen) Zuschlag zum Grundlohn in Höhe von 10 von 100. Für geleistete Feiertags- und Nachtarbeit werden die Abschlagszahlungen zwischen 5 und 20 % eines Monatsgehaltes gezahlt. Der Arbeitnehmer führt Aufzeichnungen, aus denen sich die tatsächlich geleisteten SFN-Stunden nachvollziehen lassen. Eine Verrechnung der pauschal geleisteten Zuschläge für SFN-Arbeit mit den Zuschlägen, die sich aufgrund von Einzelberechnungen ergeben, erfolgt am Jahresende ggf. sind zu viel gezahlte Beträge nachzuversteuern.

        

…       

                 

§ 11   

                 

Inkrafttreten und Aufhebung bestehender Betriebsvereinbarungen

        

Diese Vereinbarung tritt am 01.02.2001 in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt die Betriebsvereinbarung vom 01.01.1992 außer Kraft.“

4

Bis September 2005 schloss die Beklagte mit ihren im Bereich der Verwaltung und der Technik eingesetzten Arbeitnehmern Arbeitsverträge, in denen eine Vergütung in Anlehnung an eine bestimmte Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vereinbart wurde. Im Hinblick auf die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 wurden die Mitarbeiter im Bereich der Verwaltung und der Technik im Oktober 2005 von der Beklagten über eine „Überleitung des BAT in den TVöD“ und über eine „Eingruppierung in Anlehnung an den TVöD“ informiert. In einem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 15. August 2005 führte die Beklagte hierzu ua. aus:

        

„…    

        

ich möchte Sie darüber informieren, dass die Tarifwerke BAT vom 23. Februar 1961 und BMT-G vom 31. Januar 1962 ab dem 01.10.2005 durch den TVöD abgelöst werden. Dementsprechend werden auch wir, die in Anlehnung an BAT und BMT-G gültigen Regelungen der Betriebsvereinbarung, durch die entsprechenden Regelungen des TVöD ersetzen.

        

…       

        

Alle weiteren Regelungen ergeben sich aus der gültigen Betriebsvereinbarung und dem Manteltarifvertrag TVöD. Derzeit wird der TVöD noch redaktionell überarbeitet, so dass noch keine endgültige Fassung vorliegt.

        

…“    

5

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. April 2000 - zuletzt als Projektleiterin im Bereich Kongresse - beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag vom 28. Januar 2000 sah eine monatliche Vergütung „in Anlehnung an BAT IVa“ vor; der Arbeitsvertrag vom 10. Oktober 2000 „in Anlehnung an BAT III/8“. In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 20. Oktober 2010 gab die Beklagte eine Eingruppierung „am 01. Oktober 2005 in Anlehnung an den TVöD in die Entgeltgruppe 11/Stufe 5“ bekannt. In dem letzten, am 27. November 2007 geschlossenen Arbeitsvertrag der Parteien heißt es ua.:

        

§ 1   

        

Beginn des Arbeitsverhältnisses

        

Frau Dr. S ist bereits seit dem 01. April 2000 bei der H GmbH beschäftigt.

        

Dieser Vertrag ersetzt alle vorausgegangenen Vereinbarungen zwischen den Parteien.

                 
        

§ 2     

        

Arbeitsgebiet

        

Frau Dr. S setzt ab 01.12.2007 Ihre Tätigkeit im Geschäftsbereich Congresse fort.

        

…       

        

§ 4     

        

Vergütung/Gehalt

        

Frau Dr. S erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4.000,00 €.

        

…       

        

Ein Anspruch auf Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, sonstige Gratifikationen oder anderweitige zusätzliche Leistungen und Erhöhungen und Sonn-, Feiertags- und Nacht-Stunden-Zuschläge besteht nicht.

        

Desweiteren erhält Frau Dr. S ab dem 01.01.2008 eine zielabhängige Tantieme in Höhe von maximal 2.800,00 €/Jahr.

        

…“    

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin für die Jahre 2008 bis 2010 - unter Berücksichtigung des ihr gezahlten Bruttomonatsentgelts - die Zahlung des monatlichen Tabellenentgelts nach dem TVöD entsprechend der Entgeltgruppe 11 Stufe 6, der Zeitzuschläge für geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 8 TVöD - jedenfalls aber nach der BV 2001 - sowie der Jahressonderzahlungen nach § 20 TVöD verlangt. Sie hat geltend gemacht, mit der BV 1992 hätten die Betriebsparteien eine dem BAT entsprechende Vergütungsordnung geregelt. Diese habe sich wegen einer Tarifsukzession ab 1. Oktober 2005 in eine dem TVöD entsprechende Vergütungsordnung umgewandelt. Dagegen verstoße ihr geänderter Arbeitsvertrag. Das verletze das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung richtete sich ihre Vergütung nach dem TVöD.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für das Jahr 2008 2.073,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für das Jahr 2009 3.791,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 zu zahlen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für das Jahr 2010 4.119,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2011 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es fehle an einer mitbestimmten Vergütungsordnung. Eine solche sei durch die BV 2001 aufgehoben worden. Unabhängig davon sei ein Mitbestimmungsrecht nicht verletzt. Der einzelvertraglichen Abmachung mit der Klägerin fehle es an einem kollektiven Bezug.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Diese ist schon deswegen unbegründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf die streitbefangenen Differenzvergütungen nicht schlüssig dargetan hat.

11

I. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus ihrem Arbeitsvertrag. Anders als die vorangegangenen Verträge enthält der letzte Arbeitsvertrag vom 27. November 2007 bei der Vergütung keinen - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzunehmenden - Verweis auf den TVöD in der im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung (vgl. zu dieser ergänzenden Auslegung der von der Beklagten verwandten und auf eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT verweisenden Formulararbeitsverträge BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 481/13 - Rn. 18 ff. und - 5 AZR 484/13 - Rn. 18 ff.).

12

II. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte auch nicht nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung verpflichtet, die im Streit stehenden Beträge zu zahlen.

13

1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Arbeitnehmer in Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung bei einer unter Verstoß gegen das Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmten Entlohnungsgrundsätze fordern. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 30 mwN).

14

2. Danach kann die Klägerin keine Vergütung nach den Grundsätzen des TVöD verlangen. Diese sind nicht die im Betrieb der Beklagten zuletzt mitbestimmten Entlohnungsgrundsätze.

15

a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 15 mwN). Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlohnungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Systems (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 16 mwN). Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Dabei kommt es für das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der bisherigen Entlohnungsgrundsätze erfolgt ist, ob etwa auf der Basis bindender Tarifverträge, einer Betriebsvereinbarung, einzelvertraglicher Absprachen oder einer vom Arbeitgeber einseitig praktizierten Vergütungsordnung. Denn nach der Konzeption des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hängt das Mitbestimmungsrecht nicht vom Geltungsgrund der Entgeltleistung, sondern nur vom Vorliegen eines kollektiven Tatbestands ab(BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 17 mwN). Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird allerdings nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst(BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 18 mwN).

16

b) Die bei der nicht tarifgebundenen Beklagten geltenden - zuletzt mitbestimmten - Entlohnungsgrundsätze entsprechen nicht der Vergütungsstruktur des TVöD. Daher kann die Klägerin ihre Klageforderung hierauf nicht stützen.

17

aa) Die Betriebsparteien haben die im Betrieb der Beklagten anzuwendenden Entlohnungsgrundsätze in der BV 1992 und in der BV 2001 ausgestaltet.

18

(1) In dem Abschluss der BV 1992 liegt (auch) die Ausübung des dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehenden Mitbestimmungsrechts für die Anwendung der in der Betriebsvereinbarung zum Ausdruck kommenden Entlohnungsgrundsätze. Diese bestimmen sich in dem für die Klägerin einschlägigen „Verwaltungsbereich“ ua. nach § 7 Abs. 1 Buchst. a BV 1992 durch eine Eingruppierung der „Angestellten in die Vergütungsgruppen des BAT entsprechend der von ihnen auszuübenden Tätigkeit in Anlehnung an die §§ 22 und 23 BAT“, nach § 8 Abs. 1 Buchst. a BV 1992 durch die auf §§ 26 bis 34 BAT Bezug nehmenden vergütungsrechtlichen Bestimmungen, nach § 10 Abs. 1 iVm. § 8 BV 1992 durch eine auf den BAT verweisende Weihnachtszuwendung und nach § 6 Abs. 2 Abschn. A Ziffer 3 BV 1992 durch einen pauschalierten Ausgleich für Überstunden sowie Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

19

(2) Diese Entlohnungsgrundsätze haben die Betriebsparteien mit der BV 2001 - anders als die Beklagte meint - nicht insgesamt abgelöst. Die BV 2001 trifft keine mit § 7 Abs. 1 Buchst. a, § 8 Abs. 1 Buchst. a und § 10 Abs. 1 iVm. § 8 Abs. 1 BV 1992 vergleichbare Regelungen. Sie enthält allerdings für Angestellte in ihrem § 4 Abschn. A gegenüber § 6 Abs. 2 Abschn. A. Ziffer 3 BV 1992 geänderte Festlegungen zur Mehrarbeit und zu Überstunden sowie inhaltsgleiche Bestimmungen zu den Zuschlägen für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien die in der BV 1992 festgelegten Entlohnungsgrundsätze aber nur in einem konkreten marginalen Punkt geändert und nicht durch eine Neuregelung insgesamt abgelöst. Dagegen spricht auch nicht § 11 BV 2001, wonach mit dem Inkrafttreten der BV 2001 am 1. Februar 2001 die BV 1992 außer Kraft tritt. Wäre die BV 2001 eine die (bisherigen) Entlohnungsgrundsätze beseitigende Vereinbarung, hätte der Betriebsrat auf die Substanz der ihm gesetzlich obliegenden Mitbestimmung verzichtet. Ein solches Verständnis führte - jedenfalls soweit die Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betroffen ist - zur Unwirksamkeit der BV 2001(vgl. zu einer Betriebsvereinbarung über die Lohngestaltung BAG 26. April 2005 - 1 AZR 76/04 - zu I 2 der Gründe, BAGE 114, 286). Es verbietet sich schon deshalb, weil Betriebsvereinbarungen möglichst gesetzeskonform auszulegen sind (vgl. BAG 1. Juli 2003 - 1 ABR 22/02 - zu B II 2 b dd der Gründe, BAGE 107, 9).

20

(3) Weder die BV 1992 noch die BV 2001 ist wegen eines Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG insgesamt unwirksam. Zwar könnte die Beklagte nach der nicht angegriffenen Feststellung des Landesarbeitsgerichts aufgrund der mehrheitlichen Beteiligung der Stadt M Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband werden. Deshalb ist anzunehmen, dass der Betrieb der Beklagten dem öffentlichen Dienst der Kommunen zuzurechnen ist. Dort sind seit Jahrzehnten etwa Ausschlussfristen tariflich geregelt, für Angestellte zunächst in § 70 BAT, nach der Tarifsukzession in § 37 TVöD. Ausschlussfristen unterfallen aber dem Bereich der freiwilligen Mitbestimmung (§ 88 BetrVG). Für sie gilt die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Daher verstößt § 2 Abs. 1 Abschn. A Buchst. a BV 1992 - ebenso wie § 2 Abs. 1 Abschn. A Buchst. a BV 2001 - zumindest hinsichtlich der Ausschlussfristenregelung gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und ist insoweit unwirksam(vgl. zur BV 2001 BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 481/13 - Rn. 33). Gleiches gilt, soweit die BV 1992 und die BV 2001 Regelungen zu der nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegenden konkreten Höhe des Entgelts beinhalten. Jedoch hat die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung die Unwirksamkeit auch ihrer übrigen Bestimmungen nur dann zur Folge, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (vgl. BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (4) (b) der Gründe, BAGE 114, 162). Danach sind die BV 1992 und die BV 2001 nicht insgesamt unwirksam. Sie bilden auch ohne die unwirksamen Festlegungen zu einer Ausschlussfrist und der konkreten Vergütungshöhe eine in sich geschlossene und praktikable Regelung zu den im Betrieb der Beklagten anzuwendenden Entlohnungsgrundsätzen.

21

bb) Mit der ab dem 1. Oktober 2005 vorgenommenen einseitigen „Umstellung“ der Vergütung der Arbeitnehmer im Verwaltungsbereich auf den TVöD hat die Beklagte die in der BV 1992 und der BV 2001 aufgestellten Entlohnungsgrundsätze geändert.

22

(1) Die Beklagte hat - wie in ihrem Schreiben vom 15. August 2005 an den Betriebsrat verlautbart - ab dem 1. Oktober 2005 die bisher „in Anlehnung an BAT“ eingruppierten Mitarbeiter ua. der Verwaltung „in Anlehnung an den TVöD eingruppiert und entlohnt“. Es trifft zwar zu, dass im kommunalen Bereich der BAT zum 1. Oktober 2005 durch den TVöD ersetzt wurde, § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA. Ab diesem Zeitpunkt wurden der BAT und die Vergütungstarifverträge zum BAT nicht mehr weiterentwickelt. Die Vergütungsstrukturen des BAT und des TVöD/TVÜ-VKA sind aber nicht gleich. Anders als der BAT - auf den etwa § 7 Abs. 1 Buchst. a und § 8 Abs. 1 Buchst. a BV 1992 verweisen - sieht der TVöD keine altersabhängige Grundvergütung, keine familienbezogenen Entgeltbestandteile und keine Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege vor. Mit der Vergütung nach den Strukturen des TVöD ändert sich das System, nach dem sich das Entgelt der Arbeitnehmer ermittelt.

23

(2) Bei dieser Änderung hat die Beklagte das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verletzt.

24

(a) Zwar ist der Senat in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2011 (- 1 AZR 797/09 -) davon ausgegangen, dass in einem Fall, in dem der Arbeitgeber auf alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Tarifgebundenheit die für ihn geltende tarifliche Vergütungsordnung in ihrer jeweiligen Fassung angewandt hatte (dies war in dem entschiedenen Rechtsstreit bis zum 31. Oktober 2006 die des BAT und anschließend die des TV-L und TVÜ-L), kein Tarifwechsel, sondern eine von denselben Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des Geltungsbereichs des bisherigen Tarifvertrags liegt, woran der Betriebsrat mangels Änderung der bisherigen Vergütungsstruktur nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen ist. Diese Entscheidung beruht aber auf der Fallgestaltung, dass sich die bei dem Arbeitgeber geltende Vergütungsordnung inhaltlich nicht auf den BAT oder die jeweils geltende Fassung des BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge beschränkte, sondern in der „jeweils für das Land Schleswig-Holstein maßgeblichen tariflichen Struktur“ bestand. Infolge dessen war die dortige Tarifsukzession vom BAT zum TV-L keine mitbestimmungspflichtige „Änderung“ der Entlohnungsgrundsätze, sondern in den mitbestimmten Entlohnungsgrundsätzen angelegt.

25

(b) Vorliegend haben die Betriebsparteien keinen Entlohnungsgrundsatz vereinbart, wonach sich dieser im Verwaltungsbereich generell nach den „für die Angestellten im kommunalen öffentlichen Dienst“ oder nach dem „für die Stadt M“ geltenden tariflichen Bestimmungen richtet. Dies folgt aus der - vor allem systematischen - Auslegung der BV 1992 und der BV 2001.

26

(aa) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 18. November 2014 - 1 ABR 18/13 - Rn. 16 mwN).

27

(bb) Hiervon ausgehend haben die Betriebsparteien keinen Entlohnungsgrundsatz vereinbart, der in der Anwendung des für den (kommunalen) öffentlichen Dienst geltenden Tarifwerks besteht.

28

(aaa) Der Wortlaut der in der BV 1992 getroffenen Bestimmungen zu den im Verwaltungsbereich aufgestellten Entlohnungsgrundsätzen ist unergiebig. Bei der Eingruppierung spricht § 7 Abs. 1 Buchst. a BV 1992 von einer „Anlehnung an die §§ 22 und 23 BAT“. Bei dem Entgelt ist in § 8 Abs. 1 BV 1992 formuliert, dass für die Angestellten die vergütungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 26 bis 34 BAT „gelten“. Bei der Zuwendungsregelung des § 10 BV 1992 findet sich - im Zusammenhang mit § 8 BV 1992 - der sprachliche Ausdruck einer „Geltung“ tariflicher Vorschriften des BAT und der „zusätzlich zum BAT … abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung“. Das mag für einen Verweis auf die tarifliche Vergütungsordnung sprechen, träfe aber nur für „Eingruppierung“, „Vergütung/Lohn“ und „Weihnachtszuwendungen“ zu. Im buchstäblichen Verständnis sind außerdem allenfalls Bezugnahmen auf die jeweils geltenden Fassungen des BAT ausgedrückt.

29

(bbb) Der Gesamtzusammenhang der mit der BV 1992 und der BV 2001 vereinbarten Entlohnungsgrundsätze spricht deutlich gegen deren generelle Verknüpfung mit der für den öffentlichen Dienst maßgeblichen tariflichen Struktur. Die Betriebsparteien haben sich unterschiedlicher Regelungstechniken bedient. Sie haben zT auf das im öffentlichen Dienst (damals) geltende Tarifwerk des BAT verwiesen und zT (konkret: bei den Zuschlägen) eigenständige Regelungen getroffen (§ 6 Abs. 2 Abschn. A Ziffer 3 BV 1992 und § 4 Abschn. A BV 2001). Diese - auch in anderen Bereichen vor allem der BV 1992 - verwandte Regelungstechnik kann nur so verstanden werden, dass die Betriebsparteien einerseits Normen schaffen wollten, deren Inhalt sich nach den in Bezug genommenen Tarifnormen richten soll, und anderseits solche, die als eigenständige Regelungen von dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes einschließlich seiner zukünftigen Veränderungen unberührt bleiben sollen. Damit verbietet sich die Annahme einer inhaltlichen Orientierung der mitbestimmt aufgestellten Entlohnungsgrundsätze an der jeweils für den kommunalen öffentlichen Dienst einschlägigen tariflichen Struktur. Selbst wenn die Betriebsparteien übereinstimmend einen solchen Regelungswillen verfolgt hätten, wäre er nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen und daher bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen.

30

(ccc) Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Hinweis auf eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) der BV 1992 und der BV 2001 dahingehend, dass die Betriebsparteien die Struktur des TVöD vereinbart hätten, wenn ihnen die Nichtfortführung des BAT und seiner Vergütungstarifverträge ab einem bestimmten Zeitpunkt klar gewesen sei, ist nicht zielführend. Er verkennt, dass sich die Auslegung von Betriebsvereinbarungen nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung richtet. Damit scheidet eine ergänzende Auslegung von Betriebsvereinbarungen zwar nicht von vornherein aus (hierzu BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 31; zweifelnd BAG 13. Februar 2003 - 6 AZR 537/01 - zu II 2 c dd der Gründe, BAGE 104, 353). Voraussetzung ist aber die Feststellung einer unbewussten planwidrigen Regelungslücke. Eine solche kann den mit der BV 1992 und der BV 2001 aufgestellten Entlohnungsgrundsätzen nicht entnommen werden.

31

(c) Die Änderung der Entlohnungsgrundsätze durch die Arbeitgeberin ab dem 1. Oktober 2005 erfolgte einseitig und ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Auch eine darauf gerichtete Regelungsabrede ist unterblieben. Sie folgt nicht daraus, dass der Betriebsrat - soweit ersichtlich - die ihm mitgeteilte Eingruppierung und Entlohnung ua. der Mitarbeiter der Verwaltung ab dem 1. Oktober 2005 in Anlehnung an den TVöD nicht moniert hat. Die bloße Hinnahme mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers durch den Betriebsrat ist keine Regelungsabrede. Diese setzt zumindest eine auf die Zustimmung zu der Maßnahme gerichtete Beschlussfassung des Betriebsrats und deren Verlautbarung gegenüber dem Arbeitgeber voraus (BAG 18. März 2014 - 1 ABR 75/12 - Rn. 33 mwN). Hierfür fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

32

cc) Sind die im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze damit nicht die des TVöD, kann die Klägerin ihre Klageforderung nicht darauf stützen. Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung trägt keinen Anspruch auf Vergütung nach mitbestimmungswidrig geänderten Entlohnungsgrundsätzen. Sie setzt ein mitbestimmungswidriges Verhalten des Arbeitgebers voraus und ist nicht Anspruchsgrundlage zur Durchsetzung mitbestimmungswidrigen Verhaltens.

33

dd) Nach all dem kommt es nicht darauf an, ob - wie die Klägerin meint - die Beklagte durch die seit März 2007 mit diversen Arbeitnehmern geschlossenen (Änderungs-)Verträge die Entlohnungsgrundsätze (erneut) mitbestimmungswidrig geändert hat. Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, ob - wie die Beklagte meint - der Arbeitsvertrag der Klägerin vom 27. November 2007 auf keinem kollektiv-rechtlichen Tatbestand beruht.

34

III. Soweit die Klägerin - erstmals in der Berufungsinstanz - geltend gemacht hat, jedenfalls nach der BV 2001 stünden ihr für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Zuschläge zum Grundlohn zu, hat sie die Höhe der hierauf bezogenen Klageforderung nicht schlüssig dargelegt. Sämtlichen ihrer Berechnungen liegt die Annahme einer Vergütung nach Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD zugrunde. Auf eine Vergütung nach den Entlohnungsgrundsätzen des TVöD besteht aber gerade kein Anspruch. Vor diesem Hintergrund braucht auch auf § 4 des Arbeitsvertrags vom 27. November 2007, wonach kein Anspruch ua. auf „Feiertags- und Nacht-Stunden-Zuschläge“ besteht, nicht eingegangen zu werden.

        

  Schmidt     

        

   Koch     

        

  K. Schmidt     

        

        

        

    Rath    

        

  Olaf Kunz     

                 

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.

(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.