Landesarbeitsgericht München Urteil, 03. Dez. 2015 - 3 Sa 526/15

published on 03/12/2015 00:00
Landesarbeitsgericht München Urteil, 03. Dez. 2015 - 3 Sa 526/15
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Arbeitsgericht München, 33 Ca 10325/14, 13/02/2015

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.02.2015 - 33 Ca 10325/14 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer persönlichen Zulage.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1990 als vollbeschäftigter Arbeiter auf unbestimmte Zeit beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis einschließlich der Einreihung und Entlohnung nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTB II) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. 2010 betrug die tarifliche Wochenarbeitszeit 39 Stunden.

Auf das Arbeitsverhältnis findet deshalb der Tarifvertrag über die sozialverträglichen Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV UmBw) Anwendung, der u.a. regelt:

„§ 6 Einkommenssicherung

(1) Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt:

a) das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD)

(3) Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich … bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung Ungeachtet der Sätze 1 bis 4 verringert sich die persönliche Zulage um die Summe der Entgeltsteigerungen nach § 17 Abs. 4 TVöD, aus Maßnahmen nach §§ 8 und 9 TVÜ-Bund, aus persönlichen Zulagen nach § 14 TVöD, § 10 und § 18 TVÜ-Bund.

(4) Wird mit Beschäftigten auf deren Antrag nach Aufnahme der neuen Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, verringert sich die persönliche Zulage entsprechend.

(5) Die persönliche Zulage wird bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD) berücksichtigt…"

Zum 01.09.2009 wechselte der Kläger im Rahmen einer Maßnahme i.S.d. § 1 TV UmBw seine Beschäftigung und erhielt eine persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw, die sich anlässlich einer Tariferhöhung nach § 6 Abs. 3 TV UmBw ab dem 01.05.2010 auf monatlich € 111,55 brutto belief.

Mit Schreiben vom 06.04.2010 beantragte der Kläger eine Arbeitszeitverkürzung auf die Hälfte seiner üblichen Arbeitsstunden im Rahmen der neuen Gesetzgebung für pflegende Angehörige zum 01.05.2010, um seine Ehefrau bei der Pflege seiner schwererkrankten Mutter helfen zu können. Daraufhin schlossen die Parteien am 24.04.2010 einen Änderungsvertrag ab, in dem es u.a. hieß:

„Herr A. wird vom 01.05.2010 bis 31.10.2010 wegen Pflege eines Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz als nichtvollbeschäftigter Arbeitnehmer mit 19 Stunden 30 Minuten wöchentlicher Arbeitszeit weiterbeschäftigt.

Es wird Folgendes zusätzlich vereinbart: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit … wird durch den Leiter der Beschäftigungsstelle schriftlich festgelegt.

Die übrigen im Arbeitsvertrag vom 01.08.1990 getroffenen Vereinbarungen bleiben von diesem Änderungsvertrag unberührt."

In der Zeit vom 01.05.2010 bis 31.10.2010 arbeitete der Kläger die vereinbarten 19 Stunden 30 Minuten wöchentlich und nahm am 01.11.2010 wieder seine Vollbeschäftigung auf. Die Beklagte zahlte dem Kläger ab dem 01.05.2010 eine um 50% verringerte persönliche Zulage, die sie auch ab 01.11.2010 nach Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf Vollzeit beibehielt.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil v. 15.09.2010 - 12 Sa 56/09 - Beck RS 2010, 74403) hat zu der Frage, ob die Tarifparteien bei der Vereinbarung des § 6 Abs. 4 TV UmBw auch die Fallgestaltung bedacht haben, wonach die im Zeitpunkt der Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahme vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zunächst befristet abgesenkt und sodann wieder erhöht wird, Auskunft eingeholt. Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat mitgeteilt, diese Konstellation sei kein ausdrücklicher Verhandlungsgegenstand gewesen. Das Bundesministerium des Innern hat demgegenüber ausgeführt, auch diese Fallgestaltung sei anlässlich der Tarifverhandlungen bedacht worden. Die Tatbestände, die zu einer Erhöhung der persönlichen Zulage führten, seien abschließend aufgeführt worden. Im Falle einer (befristeten) Verringerung der Arbeitszeit, die auf Wunsch des Arbeitnehmers zustande gekommen sei, sei diesem zu unterstellen, dass er bewusst Einkommenseinbußen in Kauf genommen habe. Solche Einkommenseinbußen seien vom Arbeitgeber nicht auszugleichen.

Mit Schreiben vom 25.02.2011 machte der Kläger u.a. die Erhöhung der persönlichen Zulage auf 100% ab dem 01.11.2010 geltend. Nach Ablehnung durch die Beklagte mit Schreiben vom 25.02.2011 hat er die vorliegende Klage erhoben, die am 29.04.2011 beim Arbeitsgericht München eingegangen und der Beklagten am 06.05.2011 zugestellt worden ist. Der Kläger begehrt die Zahlung der monatlichen Differenzbeträge zwischen der ursprünglichen Entgeltsicherung auf dem Niveau der Vollbeschäftigung und der ab 01.11.2010 geleisteten Entgeltsicherung auf dem Niveau der Teilzeitbeschäftigung.

Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung der ursprünglichen Zulage aus dem Änderungsvertrag vom 28.04.2010 i.V.m. dem Arbeitsvertrag vom 01.08.1990. Mit Ausnahme der befristeten Arbeitszeitverringerung sei der ursprüngliche Arbeitsvertrag bestehen geblieben. Nach dem Sinn und Zweck des TV UmBw solle das Einkommen gesichert werden, das der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahme bezogen habe, d.h. im Fall des Klägers die 100%ige persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw. Zudem würde das Ziel des Pflegezeitgesetzes unterlaufen werden, wenn der Kläger bei Wahrnehmung einer Pflegezeit von sechs Monaten erhebliche Einbußen auf Dauer in Kauf nehmen müsste, die sich u.a. auch auf das Sterbegeld auswirken würden. Darüber hinaus ergebe sich der Anspruch aufgrund des TV UmBw.

Unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen, für die im Einzelnen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, Seite 4, Bezug genommen wird, hat der Kläger erstinstanzlich beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2.935,09 € brutto nebst 5% Zinsen über den Basiszinssatz jeweils aus

– € 55,78 seit 01.12.2010 und 01.01.2011

– € 56,11 seit 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011,

01.07.2011 und 01.08.2011

– € 56,39 seit 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012,

01.02.2012 und 01.03.2012

– € 58,36 € seit 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012,

01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.12, 01.11.2012, 01.12.2012 und 01.01.2013,

– € 59,18 € seit 01.02.2013, 01.03,2013, 01.04.2013, 01.05.2013,

01.06.2013, 01.07.2013 und 01.08.2013

– € 60,01 € seit 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013,

01.01.2014, 01.02.2014 und 01.03.2014

– € 61,81 seit 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014,

01.09.2014, 01.10. 2014, 01.11.2014 und 01.12.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

Klageabweisung.

Es fehle an einer Anspruchsgrundlage für eine Erhöhung der persönlichen Zulage des Klägers bei Aufstockung auf Vollbeschäftigung. § 6 Abs. 4 TV UmBw regele die Reduzierung der persönlichen Zulage bei Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung. Aus seinem Wortlaut und bei seiner Auslegung, wie sie das Landesarbeitsgericht Baden Württemberg in seiner Entscheidung vom 15.09.2010 - 12 Sa 56/09 - vorgenommen habe, gebe § 6 Abs. 4 TV UmBw dem Kläger keinen Anspruch auf Aufstockung der persönlichen Zulage bei Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit. Selbst wenn von einer unbewussten Tariflücke auszugehen wäre, fehlten sichere Anhaltspunkte im Tarifvertrag dafür, welche der mehreren möglichen Regelungen die Tarifvertragsparteien in diesem Fall vorgenommen hätten. Eine Lückenausfüllung durch das Gericht wäre unzulässig. Weder der Arbeitsvertrag vom 01.08.1990 noch der Änderungsvertrag vom 28.04.2010 träfe eine Aussage über die Entgeltsicherung nach § 6 TV UmBw. Es werde in § 2 des Arbeitsvertrages auf den TV UmBw und damit auf seinen § 6 verwiesen.

Durch Urteil vom 13.02.2015 - 33 Ca 10325/14 - hat das Arbeitsgericht München der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der persönlichen Zulage i.H.v. 100% ab dem 01.11.2010 begründe sich aus § 6 Abs. 1 TV UmBw, dessen Voraussetzungen der Kläger erfülle. Er sei Beschäftigter i.S.d. § 1 Abs. 1 TV UmBw sowie durch eine Maßnahme i.S.d. § 1 Abs. 1 TV UmBw betroffen. Auch habe er eine Verringerung seines Entgelts erlitten. § 6 Abs. 4 TV UmBw sei keine Aussage zu entnehmen, dass die Verringerung der Zulage auch nach Ende der vereinbarten Teilzeit weiter Bestand haben solle. Andere tarifliche Kürzungs-/Verringerungstatbestände seien nicht ersichtlich bzw. griffen nicht ein. Dieses Wortlautverständnis sei auch vom Sinn und Zweck der tariflichen Regelung des § 6 TV UmBw gedeckt. Es solle ein Einkommensschutz für die von Umstrukturierungs- bzw. Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer sichergestellt werden, und zwar auf dem Niveau, zu dem der Arbeitnehmer Einkommen im Zeitpunkt der Umsetzung dieser Maßnahmen bezogen habe. Der Kläger begehre lediglich Zahlung der Einkommenseinbußen, die er im Zeitpunkt der Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahme erlitten habe. Mit Ausnahme einer geringfügigen ZuvielForderung von € 61,81 sei die Klage deshalb begründet.

Gegen dieses, ihr am 21.05.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.06.2015 Berufung eingelegt und diese am 15.07.2015 begründet.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger nach Aufnahme der Vollbeschäftigung Anspruch auf eine entsprechende Erhöhung der persönlichen Zulage hat.

§ 6 Abs. 1 TV UmBw sei nicht anwendbar, weil die Tarifnorm eine Gewährung der persönlichen Zulage nur für den Fall vorsehe, dass die Entgeltreduzierung in einem kausalen Zusammenhang mit einer Rationalisierungsmaßnahme nach § 1 Abs. 1 TV UmBw stehe. Dies sei bei Vereinbarung von Teilzeit nicht der Fall. Der Wortlaut des § 6 Abs. 4 TV UmBw sei gleichfalls eindeutig. Die Fallgestaltung der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem Zeitpunkt der Rationalisierungsmaßnahme sei nicht geregelt. Insoweit liege ein „beredtes“ Schweigen der Tarifvertragsparteien vor. Sie hätten keine Regelung in dem Sinne treffen wollen, dass die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu einer entsprechenden Anhebung der persönlichen Zulage führen sollte. Es müsse unterstellt werden, dass den Tarifvertragsparteien bekannt und geläufig sei, dass auch der umgekehrte Fall der in § 6 Abs. 4 UmBw geregelten Situation eintreten könne, nämlich eine Erhöhung der Arbeitszeit nach vorübergehender Arbeitszeitreduzierung. Auch gäbe es zum TV UmBw drei Änderungstarifverträge. Der letzte Änderungstarifvertrag vom 10.12.2010 sei nach dem PflegeZG vom 01.07.2008 in Kraft getreten. Dennoch hätten die Tarifvertragsparteien die Regelung in § 6 Abs. 4 TV UmBw unverändert gelassen. Für die Auslegung, die Tarifvertragsparteien hätten weder für eine befristete noch für eine unbefristete Arbeitszeitreduzierung eine Regelung zur Erhöhung der Zulage bei Aufstockung auf Vollzeit getroffen, spreche auch der Sinn und Zweck des § 6 TV UmBw. Mit der Besitzstandsregelung in § 6 Abs. 1 TV UmBw solle der Besitzstand gesichert werden, der sich ansonsten unmittelbar durch die Rationalisierungsmaßnahme i.S.d. § 1 Abs. 1 TV UmBw verschlechtern würde.

Die Beklagte beantragt,

  • 1.Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 13. Februar 2015 - Az.: 33 Ca 10325/14 - wird abgeändert.

  • 2.Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien hätten nur bezüglich der Arbeitszeit eine Änderung beschlossen. Der Kläger habe nicht gewollt, dass seine Vergütung einschließlich der Zulage auf Dauer abgeändert werde. Aufgrund einer sechsmonatigen Arbeitszeitverkürzung könne nicht gefolgert werden, dass ein Arbeitnehmer mit einer dauerhaften Reduzierung seines Lebensstandards einverstanden sei. Dies wäre auch mit dem Sinn und Zweck des PflegeZG und des TV UmBw nicht vereinbar.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 09.07.2015 (Bl. 115 bis 124 d. A.) und vom 23.10.2015 (Bl. 141 bis 143 d. A.) sowie des Klägers vom 20.08.2015 (Bl. 136 bis 140 d. A.) und die Niederschrift der öffentlichen Verhandlung vom 12.11.2015 (Bl. 144 bis 145 d. A.) Bezug genommen.

Die gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15.09.2010 -12 Sa 56/09 - eingelegte Revision beim Bundesarbeitsgericht zum Geschäftszeichen 6 AZR 571/10 wurde anderweitig erledigt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer persönlichen Zulage entsprechend einer Vollbeschäftigung ab 01.11.2010 bejaht und die Beklagte zur Zahlung der unstreitigen Differenzbeträge für die Zeit ab 01.11.2010 verurteilt.

1. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger aus seinem Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 TV UmBw zu.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger mit Umsetzung der Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw im Jahr 2009 Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw entsprechend seiner damaligen Vollbeschäftigung seit dem 01.11.2009 hatte.

2. Dieser arbeitsvertragliche Anspruch ist durch die Vereinbarung einer vom 01.05.2010 bis 31.10.2011 befristeten Beschäftigung wegen Pflege eines Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetzt als nicht vollbeschäftigter Arbeitnehmer mit 19 Stunden 30 Minuten wöchentlicher Arbeitszeit nicht abgeändert worden.

a) In dem die befristete Teilzeitbeschäftigung regelnden Änderungsvertrag vom 28.04.2012 haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass die übrigen, im Arbeitsvertrag vom 01.08.1990 getroffenen Vereinbarungen unberührt vom Änderungsvertrag bleiben. Zu diesen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gehört als Kernbestandteil des Arbeitsvertrages auch der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 611 Abs. 1 BGB, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 28.04.2010 auch die Zahlung einer vollen persönlichen Zulage gem. § 6 Abs. 1 TV UmBw umfasste.

b) § 6 Abs. 4 TV UmBw schließt den vertraglichen Anspruch des Klägers auf Zahlung der persönlichen Zulage entsprechend seiner Vollbeschäftigung ab 01.10.2010 nicht aus. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm.

a) aa) Nach der st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG Urteil v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - NZA 2011, 1293, Rn. 17 m.w.N.).

bb) Danach ist § 6 Abs. 4 TV UmBw nicht zu entnehmen, dass ein Arbeitnehmer, der nach einer nach dem Pflegezeitgesetz befristeten Teilzeit seine Vollbeschäftigung wieder aufnimmt, keinen Anspruch auf Zahlung der (vollen) Zulage i.S.d. § 6 Abs. 1 TV UmBw hat, wie sie ihm vor der Arbeitszeitreduzierung vertraglich zustand.

Nach dem Wortlaut bestimmt § 6 Abs. 4 TV UmBw, dass sich die persönliche Zulage verringert, wenn mit dem Beschäftigten nach Aufnahme der neuen Tätigkeit aufgrund der Rationalisierungsmaßnahme eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird. Dies entspricht der aus §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB folgenden Selbstverständlichkeit, dass sich die der Vergütung dem Umfang der erbrachten Arbeitsleistung anpasst. § 6 Abs. 4 TV UmBw sagt nach seinem Wortlaut nach jedoch nichts über die Dauer dieser Anpassung: Sie könnte lediglich für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung greifen oder auch darüber hinaus gelten.

Dem gegenüber indiziert die Tarifsystematik die Auslegung, dass die aufgrund einer Um-strukturierungs- bzw. Rationalisierungsmaßnahme gezahlte persönliche Zulage auf Dauer dem begünstigten Arbeitnehmer zustehen soll. § 6 Abs. 1 TV UmBw, der die Voraussetzungen für die Zahlung der persönlichen Zulage benennt, enthält keine Regelung, unter welchen Voraussetzungen sie zu einem späteren Zeitpunkt entfallen oder gemindert werden sollte. § 6 Abs. 3 TV UmBw bestimmt, dass die persönliche Zulage an allgemeinen Entgelterhöhungen teilnimmt und sichert ihren Wert in der Zukunft, wenngleich unter der Einschränkung bestimmter Anrechnungstatbestände. Nach § 6 Abs. 5 TV UmBw wird die persönliche Zulage sogar bei der Bemessung des Sterbegeldes und mithin post mortem berücksichtigt.

Für die Auslegung, dass die persönliche Zulage dem im Zeitpunkt der Rationalisierungsmaßnahme vollbeschäftigten Arbeitnehmer auch dann in voller Höhe (weiter-)gezahlt wird, wenn er ohne Änderung seines Arbeitsvertrages im Übrigen befristet Teilzeit arbeitet, spricht schließlich der Sinn und Zweck des § 6 TV UmBw. Die Tarifnorm dient dem Zweck, den Lebensstandard derjenigen Arbeitnehmer, die von einer Umstrukturierungs- oder Rationalisierungsmaßnahme betroffen sind, zu erhalten. Aus diesem Zweck der Einkommenssicherung folgt, dass das Einkommen abgesichert werden soll, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Umsetzung der Umstrukturierungs- bzw. Rationalisierungsmaßnahme bezog (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.09.2010 - 12 Sa 56/09 -BeckRS 2010, 74403).

Dieser Zweck der Einkommenssicherung entfällt nicht, wenn der Arbeitnehmer befristet nach §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG bis max. 6 Monate Teilzeit arbeitet. Nach dieser kurzen Zeitspanne von wenigen Monaten sind die Einkommenseinbußen, die der Arbeitnehmer aufgrund der Umstrukturierungs- bzw. Rationalisierungsmaßnahme erlitten hat und die § 6 TV UmBw auszugleichen beabsichtigt, finanziell weiterhin spürbar. Eine dauerhafte Reduzierung der vor der Teilzeitbeschäftigung geltenden Zulagenhöhe würde auch dem Ziel des PflegeZG zuwider laufen, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern, § 1 PflegeZG. Die Beschäftigten würden im Hinblick auf die dauerhaften und jahrelangen Einkommenseinbußen, die sie infolge der Zahlung der persönlichen Zulage auf Teilzeitniveau trotz Vollbeschäftigung hinzunehmen hätten, die Pflege naher Angehöriger regelmäßig nicht übernehmen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes in anderen Tarifvorschriften - § 29 Abs. 1 Satz 1 lit. e) TvöD-AT/TV-L - sogar eine Entgeltfortzahlungspflicht für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung i.S.d. § 2 Abs. 2 PflegeZG vorgesehen haben (vgl. ErfKomm/Gallner 16. Aufl. 2015, § 2, Rn. 4 m.w.N.) und damit zum Ausdruck gebracht haben, dass die Pflegebedürftigen naher Angehöriger ein besonderes Anliegen des öffentlichen Dienstherrn ist. Dass es ein Anliegen des Gesetzgebers ist, ergibt sich aus dem gesetzlichen Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld nach § 2 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG i.V.m. § 44 a Abs. 3 SGB XI, der dem Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu insgesamt 10 Arbeitstage dient.

Aus dem Umstand, dass die Tarifvertragsparteien trotz des Inkrafttretens des PflegeZG und mehrfacher Änderungen des TV UmBW die Regelung in § 6 Abs. 4 TV UmBw nicht geändert haben, kann nicht geschlossen werden, es läge „beredtes Schweigen“ der Tarifvertragsparteien vor, dass generell die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht zu einer entsprechenden Anhebung der persönlichen Zulage führen solle. Mit dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ist davon auszugehen, dass es in der Praxis äußerst vielfältige Formen der befristeten und unbefristeten Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gibt. Eben deshalb lässt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine persönliche Zulage nach Zeiten der Teilzeitbeschäftigung und Wiederaufnahme der Vollbeschäftigung in voller Höhe gezahlt werden muss, nicht tarifvertraglich regeln. Die Tarifvertragsparteien konnten und können diese verschiedenen Gestaltungsformen nicht vorwegnehmen. Außerdem steht die Tarifauskunft, wie sie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingeholt hat, der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Die Tarifvertragsparteien haben unterschiedliche Auskünfte zu der Frage erteilt, ob die Erhöhung der Arbeitszeit im Anschluss an eine befristete Teilzeitbeschäftigung im Zeitpunkt der Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahme Gegenstand der Tarifverhandlungen gewesen ist. Diese Fragestellung entspricht nicht dem vorliegenden Sachverhalt, in dem der Kläger im Zeitpunkt der Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahme Vollzeit gearbeitet hat. Zudem übersieht die Beklagte mit der Annahme einer den Anspruch auf Zahlung einer vollen Zulage bei Vollbeschäftigung nach befristeter Teilzeitbeschäftigung ausschließenden Regelung in § 6 Abs. 4 TV UmBw, dass § 4 Abs. 3 TVG abweichende Vereinbarungen zu Gunsten des Arbeitnehmers zulässt. Wird zwischen den Arbeitsvertragsparteien geregelt, dass der ursprünglich entstandene Anspruch auf Zahlung der vollen Zulage bei Vollbeschäftigung von der Vereinbarung einer befristeten Teilzeitbeschäftigung unberührt bleibt, hat der Arbeitnehmer bei Wiederaufnahme der Vollbeschäftigung Anspruch auf Zahlung der vollen Zulage.

Angesichts dieses zweifelsfreien Auslegungsergebnisses konnte das Gericht davon absehen, eine weitere Tarifauskunft zur Entstehungsgeschichte des TV UmBW einzuholen.

2. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

III.

Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

IV.

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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published on 22/04/2010 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Oktober 2008 - 13 Sa 77/08 - aufgehoben.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

(2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob die oder der Beschäftigte Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen will, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit. Beansprucht die oder der Beschäftigte nach der Pflegezeit Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen, muss sich die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes unmittelbar an die Pflegezeit anschließen. In diesem Fall soll die oder der Beschäftigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie oder er Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen wird; abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 des Familienpflegezeitgesetzes muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch genommen, ist die Pflegezeit in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zu beanspruchen; sie ist abweichend von Satz 1 dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich anzukündigen.

(4) Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

(5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen. Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 möglich. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Beschäftigte können diesen Anspruch wahlweise statt des Anspruchs auf Pflegezeit nach Absatz 1 geltend machen.

(6) Beschäftigte sind zur Begleitung eines nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Beschäftigte haben diese gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gelten entsprechend. § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(6a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten können bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Pflegezeit nach Absatz 1 Satz 1 oder eine sonstige Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 beantragen. Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Wird eine Pflegezeit oder sonstige Freistellung nach Satz 1 vereinbart, gelten die Absätze 2, 3 Satz 4 und 6 erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 2 und 4 entsprechend.

(7) Ein Anspruch auf Förderung richtet sich nach den §§ 3, 4, 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den §§ 6 bis 10 des Familienpflegezeitgesetzes.

(1) Die Pflegezeit nach § 3 beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann; dies gilt nicht für Fälle des § 3 Absatz 6a. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. Die Pflegezeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.

(2) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

(3) Für die Betreuung nach § 3 Absatz 5 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gilt eine Höchstdauer von drei Monaten je nahem Angehörigen. Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gelten Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 entsprechend; bei zusätzlicher Inanspruchnahme von Pflegezeit oder einer Freistellung nach § 3 Absatz 5 oder Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes dürfen die Freistellungen insgesamt 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten.

(4) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel kürzen.

Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.

(1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

(2) Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen.

(3) Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt. Ein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.