Landesarbeitsgericht München Beschluss, 12. Okt. 2016 - 8 TaBV 39/16

bei uns veröffentlicht am12.10.2016
vorgehend
Arbeitsgericht München, 32 BV 103/15, 25.02.2016

Gericht

Landesarbeitsgericht München

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.02.2016 - 32 BV 103/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Auskunftsansprüche des antragstellenden Betriebsrats.

Die Arbeitgeberin ist ein Einzelhandelsunternehmen mit zahlreichen Betriebsstätten in Deutschland. Die Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat gebildet.

Der Betriebsrat hat von der Arbeitgeberin erstinstanzlich zuletzt noch Auskunft über Anzahl, Namen und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen begehrt. Des Weiteren hat er verlangt, einmal jährlich eine Kopie der Anzeige gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie eine Kopie des Verzeichnisses gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX, gesondert für jeden Betrieb, übermittelt zu bekommen.

Mit Schreiben vom 27.02.2014 (Anlage AGG2, Bl. 30 f. d. A.) übersandte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat eine „Übersicht schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter“. Diese Übersicht ist auf die Betriebsstätte A-Stadt beschränkt.

Mit Schreiben vom 10.09.2014 (Anlage AGG1, Bl. 27 bis 29 d. A.) übermittelte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat ein Verzeichnis gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX. Auch dieses Verzeichnis ist auf die Betriebsstätte A-Stadt beschränkt. Ausdrücklich ausgenommen sind Arbeitsplätze, auf denen die Beschäftigten weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

Mit Schreiben vom 29.10.2015 (Anlage AGG3, Bl. 39 bis 40 d. A.) erteilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat Auskunft über sämtliche schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter, einschließlich der unter 18 Stunden Beschäftigten. Auch diese Auskunft ist auf die Betriebsstätte A-Stadt beschränkt.

Mit Schreiben vom 02.11.2015 (Anlage AGG4, Bl. 41 bis 43 d. A.) übermittelte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat eine - so das Begleitschreiben - „Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX“. Entgegen dem Begleitschreiben handelt es sich nicht um eine Kopie „des“ Verzeichnisses, sondern um eine Kopie eines Teils des Verzeichnisses. Dieser Teil betrifft nur die Betriebsstätte A-Stadt.

Der Betriebsrat hat vor dem Arbeitsgericht die Ansicht vertreten, er habe einen weitergehenden Auskunftsanspruch hinsichtlich der im Unternehmen der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen. Weiter habe er einen Anspruch auf Vorlage einer vollständigen Kopie der Anzeige sowie des Verzeichnisses gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX.

Der Beteiligte zu 1. hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt,

1.) Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über Anzahl, Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.

2.) Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2) zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln.

Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,

Abweisung der Anträge

Sie hat vor dem Arbeitsgericht die Ansicht vertreten, ein unternehmensweiter Auskunftsanspruch und ein weitergehender Anspruch auf Übersendung von Kopien stünden dem Betriebsrat nicht zu.

Mit Beschluss vom 25.02.2016 - 32 BV 193/15 - hat das Arbeitsgericht München unter Abweisung im Übrigen die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Betriebsrat einmal jährlich eine Kopie der Datenanzeige, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit abgegeben wurde, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln.

Zur Begründung der Entscheidung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Antrag 2.) sei begründet. Die von der Kammer vorgenommenen Änderungen berücksichtigten lediglich die Fassung des Gesetzes und dienten der Verständlichkeit.

Gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX habe der Arbeitgeber, gesondert für jeden Betrieb, ein Verzeichnis der bei ihm beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den Vertretern der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes, die für den Sitz des Betriebes zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX habe der Arbeitgeber der für seinen Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind.

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sei dem Betriebsrat je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.

Bei Anwendung dieser Grundsätze habe der Betriebsrat einen Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin auf Überlassung einer Kopie der Anzeige, die die Arbeitgeberin an die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu übermitteln hat, sowie auf Überlassung einer Kopie des Verzeichnisses, das die Arbeitgeberin gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX zu führen hat.

Die Arbeitgeberin habe dem Betriebsrat die Informationen bezogen auf das ganze Unternehmen mitzuteilen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die in § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX normierten Mitteilungen in erster Linie dazu dienten, die Überprüfung der Einhaltung der Beschäftigungspflicht gemäß §§ 71 ff. SGB IX zu ermöglichen. Denn nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX beziehe sich die Mitteilungspflicht auf diejenigen Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig seien. Maßgebend für die Berechnung der Beschäftigungspflicht sei dabei nicht der einzelne Betrieb, maßgeblich seien vielmehr die vom Arbeitgeber insgesamt beschäftigten Mitarbeiter. Dies ergebe sich aus den §§ 71 ff. SGB IX, die als Adressaten der Pflicht ausdrücklich den Arbeitgeber nennen. Maßgeblich sei, über wie viele Arbeitsplätze der Arbeitgeber insgesamt verfügt. Es würden dabei sämtliche Arbeitsplätze des Arbeitgebers zusammengezählt, gleichgültig, auf wieviele Betriebe oder sonstige Arbeitsstätten sie verteilt seien (so Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, Kommentar zum SGB IX, 12. Aufl., § 71 Rn. 13). So habe der Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe (§ 77 SGB IX) auch nur dann zu zahlen, wenn er die gemäß § 71 Abs. 1 SGB IX vorgeschriebene Quote nicht erfülle. Es sei also unschädlich, wenn in einem Betrieb die Quote nicht erfüllt werde, sofern die entsprechenden Zahlen, bezogen auf alle Betriebe des Unternehmens, eingehalten würden (vgl. etwa Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl., § 72 SGB IX Rn. 7).

Auch die Verpflichtung, ein Verzeichnis der beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen, treffe nach § 80 Abs. 1 SGB IX den Arbeitgeber. Die Verpflichtung nach § 80 Abs. 1 SGB IX sei nicht auf die einzelne Betriebsstätte beschränkt.

Nach der ausdrücklichen Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX stehe der Anspruch auf Übermittlung der Kopien der Anzeige und des Verzeichnisses dem Betriebsrat zu. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Pflicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sich nur auf den Gesamtbetriebsrat bezöge, sofern ein solcher bestehe. Denn berechtigt nach dem Wortlaut der Norm sei der Betriebsrat. Auch systematische Gründe rechtfertigten kein weites Verständnis des Begriffs im Sinne der jeweils zuständigen Interessenvertretung bzw. eine analoge Anwendung der Norm auf den Gesamtbetriebsrat. Das Gegenteil sei der Fall. Denn nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sei das Verzeichnis gesondert für jeden Betrieb zu führen (LAG München, Beschluss vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 - II. 2.1 der Gründe).

§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX enthalte auch keine Einschränkung dahingehend, dass dem Betriebsrat die Kopien nur auszugsweise, nämlich nur insoweit, als die Arbeitnehmer der jeweiligen Betriebsstätte betroffen seien, auszuhändigen wären.

Somit sei die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Betriebsrat die Kopien gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX jeweils bezogen auf das gesamte Unternehmen zu übermitteln.

Antrag 1.) sei dagegen abzuweisen. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren des Betriebsrats enthalte weder das SGB IX noch das BetrVG.

Ergänzend wird wegen der Feststellungen und Erwägungen des Arbeitsgerichts auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Gegen diese Entscheidung, die ihr am 18.03.2016 zugestellt wurde, wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer am 15.04.2016 eingelegten und am 17.05.2016 begründeten Beschwerde.

Zur Begründung Ihres Rechtsmittels bringt die Beteiligte zu 2. im Wesentlichen Folgendes vor: Die Auffassung des Arbeitsgerichts sei nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich. Einerseits sei dem Betriebsrat der unternehmensweite Auskunftsanspruch verwehrt worden, andererseits aber die Übersendung einer Kopie des Verzeichnisses und der Daten nach § 80 Abs. 2 SGB IX zugesprochen worden, aus denen sich unternehmensweite Namen und Daten der Schwerbehinderten und der ihnen gleichgestellten Menschen, gesondert für jeden Betrieb, ergäben. Sofern dem örtlichen Betriebsrat tatsächlich diese unternehmensweit aufgelisteten Angaben zu übermitteln wären, käme dies faktisch einem unternehmensweiten Auskunftsanspruch hinsichtlich der Schwerbehinderten und der ihnen gleichgestellten Menschen gleich. Diesen Anspruch habe das Arbeitsgericht jedoch richtigerweise abgelehnt. Zudem hätte der Beschluss des Arbeitsgerichts zur Konsequenz, dass der Betriebsrat für seine Betriebsstätte Auskunft über die Schwerbehinderten mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 18 Stunden erhalte, für das Gesamtunternehmen jedoch nicht, weil diese in der Anzeige an die Agentur für Arbeit nicht enthalten seien. Insoweit sei die Entscheidung ebenfalls unstimmig.

Das Arbeitsgericht begründe seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die in § 80 Abs. 2 SGB IX normierten Mitteilungen in erster Linie dazu dienten, die Überprüfung der Einhaltung der Beschäftigungspflichten zu ermöglichen. Dies überzeuge nicht. Denn die Überwachungspflichten nach § 71 ff. SGB IX stünden gerade nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern aufgrund der unternehmensbezogenen Quote dem Gesamtbetriebsrat zu. Für die unternehmensbezogen ausgestaltete Quote gemäß § 71 SGB IX komme es ausschließlich darauf an, wie viele Arbeitnehmer ein „Arbeitgeber“ beschäftige. Damit sei zweifelsfrei das gesamte Unternehmen und nicht der jeweilige Betrieb gemeint. Daher stehe auch dem örtlichen Betriebsrat nicht die Überwachung zu.

Auch die Tatsache, dass in § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX lediglich vom „Betriebsrat“ die Rede sei, sei kein überzeugendes Argument dafür, dass der Gesamtbetriebsrat dieses Recht nicht beanspruchen könne. Denn die Einhaltung der Quote sei, wie ausgeführt, unternehmensbezogen geregelt, sodass dem GBR zwangsläufig ein solches Recht zustehen müsse.

Ergänzend sei auszuführen, dass ein örtlicher Betriebsrat keinen Anspruch auf Mitteilung vertraulicher Daten, wie der Schwerbehinderung, von Mitarbeitern aus anderen Betrieben haben könne. Der Betriebsrat einer anderen Filiale sei Dritter im Sinne des § 3 Abs. 8 S. 2 BDSG, sodass die Arbeitgeberin insoweit keine Auskünfte erteilen dürfe.

Die Beteiligte zu 2. beantragt,

Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.02.2016, Az. 32 BV 103/15, wird abgeändert und die Anträge insgesamt abgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 15. April 2016 gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes D-Stadt vom 25. Februar 2016, Az.: 32 BV 103/15, wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. verteidigt die Ausgangsentscheidung. Die Arbeitgeberin gehe bereits von einer falschen Grundüberlegung aus. Sie verkenne, dass der Auskunftsanspruch und der Übermittlungsanspruch auf zwei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhten, sodass sowohl der Gesamtbetriebsrat als auch der örtliche Betriebsrat Inhaber eines Anspruchs sein könnten.

Soweit die Arbeitgeberin den Übermittlungsanspruch nach § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX mit der Überwachung der Beschäftigungsquote verknüpfe und diese Verpflichtung ausschließlich in der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats sehe, stünden diese Ausführungen in einem erheblichen Widerspruch zu der von ihr bislang gegenüber dem GBR vertretenen Ansicht. Wenn sie ihre Argumentation danach ausrichte, welches Gremium gerade den Anspruch geltend mache, verstoße ihr Verhalten gegen § 2 Abs. 1 BetrVG.

Zu Unrecht berufe sich die Arbeitgeberin auf die Entscheidung des LAG München vom 17.06.2015 - 8 TaBV 18/15.

Der Anspruch des Beteiligten zu 1. ergebe sich aus § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX. Dies habe das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Der Wortlaut sei eindeutig, Anhaltspunkte dafür, dass sich die Pflicht nur auf den GBR beziehe, falls ein solcher bestehe, bestünden nicht.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift bestehe der Anspruch des örtlichen Betriebsrats auf Übermittlung der gesamten gegenüber der Agentur für Arbeit abzugebenden Anzeige sowie des nach § 80 Abs. 2 S. 2 SGB IX beigefügten Verzeichnisses. Eine Einschränkung dahin, dass dem Betriebsrat die Kopien nur auszugsweise auszuhändigen wären, enthalte die Norm nicht. Der örtliche Betriebsrat benötige die gesamten Unterlagen, weil er nach § 93 S. 2 SGB IX darauf zu achten habe, dass die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen erfüllt würden. Ferner ergebe sich nach § 99 SGB IX die Pflicht zur engen Zusammenarbeit unter den Arbeitnehmervertretungen und mit dem Arbeitgeber. Damit habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass eine höhere Intensität der Zusammenarbeit, als sie ansonsten erwartet werde, gefordert sei. Nachdem die vom Gesetzgeber vorgesehene enge Zusammenarbeit unweigerlich verbunden sei mit der gegenseitigen Information, der gemeinsamen Erörterung und der Suche nach Lösungen, sei es erforderlich, dass sämtliche Akteure der betrieblichen Gleichstellungspolitik über eine fortlaufend aktualisierte, einheitliche und gemeinsame Daten- und Arbeitsgrundlage verfügten. Dies sei nur dann gewährleistet, wenn sowohl der GBR als auch der örtliche Betriebsrat über eine Kopie der gesamten an die Agentur für Arbeit zu übermittelnden Unterlagen verfüge.

Datenschutzrechtliche Bestimmungen könnten nicht eingreifen, wie sich aus der Rechtsprechung des BAG ergebe. Im Übrigen sei auf die Verschwiegenheitsverpflichtung der Betriebsratsmitglieder hinzuweisen.

Ergänzend wird wegen des Vortrags der Beteiligten im Beschwerdeverfahren auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 2 vom 17.05.2016, auf die Schriftsätze des Beteiligten zu 1 vom 17.06.2016 und vom 22.08.2016 sowie auf die Niederschrift der Anhörung vom 24.08.2016 Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Beteiligten zu 1., ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX sowie eine Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX zu übermitteln, zu Recht stattgegeben.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich der Anspruch sowohl hinsichtlich der Anzeige der Daten als auch hinsichtlich der Übermittlung des Verzeichnisses aus § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX ergibt. Zutreffend hat es angenommen, dass hierfür schon der Wortlaut der Norm spricht: Der Betriebsrat ist als ein Adressat von Kopie und Verzeichnis ausdrücklich genannt.

Es kann hier - da nicht entscheidungserheblich - dahinstehen, ob der Wortlaut des § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX eine Übermittlung an andere als die ausdrücklich genannten Gremien im Rahmen der funktionellen Zuständigkeitsverteilung, namentlich an den GBR, ausschließt; eine Auslegung dahingehend, dass die Pflicht nur gegenüber dem Gesamtbetriebsrat und nicht auch gegenüber dem örtlichen Betriebsrat bestehen könnte, ist jedenfalls nicht veranlasst. Denn die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die durch die Übermittlung einer Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses erleichtert werden soll, ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG den örtlichen Betriebsräten übertragen. Sie kommt den Gesamtbetriebsräten auch dann nicht nach § 50 Abs. 1 BetrVG zu, wenn die gesetzliche Pflicht nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern auf mehrere Betriebe oder das gesamte Unternehmen bezogen ist. Die funktionelle Aufgabenübertragung beschränkt sich nämlich schon nach ihrem Wortlaut auf „die Behandlung von Angelegenheiten“, die nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Bereiche „geregelt“ werden können. Bei der Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX geht es aber nicht um Regelungen, also um die Ausübung von Mitbestimmungsrechten mit dem Ziel der Schaffung von Normen. Vielmehr soll auf die Einhaltung der bereits bestehenden Regelungen hingewirkt werden. Hierauf bezieht sich die funktionelle Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht. Insoweit bleibt es bei der funktionellen Zuständigkeit der jeweiligen Einzelbetriebsräte (vgl. zum Ganzen: LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.08.2016 - 1 TaBV 2/16, m.w.N.).

Den datenschutzrechtlichen Bedenken der Beteiligten zu 2. vermag sich die Beschwerdekammer nicht anzuschließen. Der Betriebsrat steht nicht im Sinne von § 3 Abs. 8 S. 2 BDSG außerhalb des Unternehmens als verantwortlicher Stelle im Sinne von § 3 Abs. 7 BDSG.

Dem Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. musste daher der Erfolg versagt werden.

III.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG mit Blick auf die abweichenden Entscheidungen der 6. Kammer (vgl. Beschluss vom 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16), der 3. Kammer (vgl. Beschluss vom 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15) und der 9. Kammer (vgl. Beschluss vom 11.10.2016 - 9 TaBV 49/16) des Landesarbeitsgerichts München zuzulassen.

Dem Beteiligten zu 1. steht dieses Rechtsmittel gleichwohl nicht zur Verfügung, da er durch die vorliegende Entscheidung nicht beschwert ist.

Die Beteiligte zu 2 wird verwiesen auf nachfolgende

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Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.

(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt.

(2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches, über die Altenhilfe nach § 71 des Zwölften Buches und über die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt.

(3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 geeignet sind.

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.

(2) Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

(3) Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen. Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg, Gerichtstag Weißenburg, vom 22.07.2015, Az. 7 BV 44/15, wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung eines Unternehmens mit mehreren Betrieben, einem Einzelbetriebsrat eines Betriebes Auskunft über die im Betrieb beschäftigten sowie auch Auskunft über die im gesamten Unternehmen beschäftigten behinderten und diesen gleichgestellten Menschen zu erteilen und ihm auch eine Kopie der diesbezüglichen Anzeige der Daten an die Agentur für Arbeit zu übermitteln.

Beim Beteiligten zu 1.) handelt es sich um den für den von der Beteiligten zu 2.) geführten Betrieb in T…. Diese führt eine größere Anzahl von Betrieben mit dort gebildeten Betriebsräten. Es existiert auch ein Gesamtbetriebsrat.

Der Beteiligte zu 1.) ist der Auffassung, die Beteiligte zu 2.) sei verpflichtet, ihm Auskunft über die bei ihm beschäftigten Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten zu erteilen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 2.) habe auf entsprechendes Begehren hin keine vollständigen Auskünfte gegeben, insbesondere schwerbehinderte Beschäftigte mit weniger als 18 Wochenstunden nicht angeführt. Sein Anspruch ergebe sich aus § 2 Abs. 1, aber auch aus § 80 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 BetrVG. Er könne seine Aufgabe, die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger benachteiligter Personen zu fördern, nicht ordnungsgemäß durchführen, wenn ihm die in der Betriebsstätte beschäftigten Personen nicht bekannt seien. Der Anspruch ergebe sich zudem aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Verbindung mit §§ 71 ff. SGB IX. Er könne seine Überwachungsaufgabe, ob die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze eingehalten würden, nicht ausreichend nachkommen, wenn ihm die Namen und die Anzahl der Schwerbehinderten und der diesen gleichgestellten Personen nicht bekannt seien. Der Anspruch ergebe sich schließlich auch aus § 80 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 93 SGB IX, der ebenfalls eine Förderungs- und Überwachungspflicht normiere. Schließlich könne er auch die Aufgabe, die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung zu veranlassen und durchzuführen, ohne die Kenntnisse über die Schwerbehinderten nicht erfüllen. Schließlich verlange auch das Gebot nach § 75 BetrVG, für die Benachteiligung Behinderter zu sorgen, die Kenntnis der behinderten Personen. Die Überwachungspflicht der Einhaltung der Gesetze beziehe sich auch darauf, ob die Beschäftigungsquote behinderter Menschen nach § 71 SGB IX eingehalten werde. Nachdem diese Pflicht unternehmensbezogen ausgestaltet sei, müsse er zur Überwachung auch Kenntnis von der Beschäftigung behinderter Personen in anderen Betrieben des Unternehmens haben. Da der Arbeitgeber nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 SGB IX ein entsprechendes Verzeichnis über die beschäftigten behinderten Menschen, getrennt nach Betrieben, zu führen verpflichtet sei, da er zudem einmal jährlich zur Anzeige dieser Daten an die Agentur für Arbeit gehalten sei, gebiete es die Vorschrift des § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX, ihm die entsprechenden Anzeigen, bezogen auf alle behinderten Menschen des Unternehmens, zu übermitteln.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1.) hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

  • 1.Die Beteiligte zu 2.) wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Anzahl und Namen der in der Betriebsstätte E… T…, in T… beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX zu erteilen.

  • 2.Die Beteiligte zu 2.) wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Anzahl und Namen der in ihrem Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX zu erteilen.

  • 3.Die Beteiligte zu 2.) wird verpflichtet, dem Antragsteller einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zu Berechnung und Umfang der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2 zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2.) beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln.

Die Beteiligte zu 2.) hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Die Beteiligte zu 2.) hat eingewandt, das LAG München gehe in der Entscheidung vom 17.06.2015, Az. 8 TaBV 8/15, davon aus, dass die entsprechenden Ansprüche dem Gesamtbetriebsrat zuständen, nicht aber den jeweiligen Einzelbetriebsräten. Ein Anspruch sowohl des Gesamtbetriebsrats als auch der Einzelbetriebsräte sei jedoch im Hinblick auf die vom Gesetz vorgegebene Trennung der jeweiligen funktionellen Zuständigkeitsbereiche nach § 50 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen. Der Anspruch sei auch unbegründet, weil die Namen und die Anzahl der behinderten Menschen aus anderen Betriebsstätten für die Arbeit des Beteiligten zu 1.) unerheblich seien. Hinsichtlich der Betriebsstelle T…, für die der Beteiligte zu 1.) zuständig sei, habe sie ihre Verpflichtungen durch Übergabe der Ablichtung der Anzeige und der Liste der in dieser Filiale beschäftigten schwerbehinderten Menschen bereits erfüllt (Anlagen AGG 1 und AGG 2 zum Schriftsatz vom 23.06.2015, Bl. 24 f. und Bl. 26 f. d.A.).

Der Beteiligte zu 1.) hat die Auffassung vertreten, durch das vom Landesarbeitsgericht München zuerkannte Recht des Gesamtbetriebsrats würden die eigenen Rechte als Einzelbetriebsrat nicht berührt. Die Beteiligte zu 2.) habe zu Unrecht Beschäftigte mit weniger als 18 Stunden und Geringverdiener von der Auskunft ausgenommen. Die Beschränkung des Verzeichnisses auf die Beschäftigten der Betriebsstätte T… sei unzulässig.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 22.07.2015 wie folgt entschieden:

1. Die Beteiligte zu 2.) wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Anzahl und Namen der in der Betriebsstätte E… T…, in T… beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX zu erteilen.

2. Die Beteiligte zu 2.) wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Anzahl und Namen der in ihrem Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX zu erteilen.

3. Die Beteiligte zu 2.) wird verpflichtet, dem Antragsteller einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zu Berechnung und Umfang der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2 zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2.) beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln.

Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Betriebsstätte T… ergebe sich aus §§ 80 Abs. 2, 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, 83, 93 SGB IX. Hiernach sei der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Mit dieser Verpflichtung gehe ein Informationsanspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich sei. Ohne Kenntnis über die Personen sei dem Betriebsrat die Aufgabe, die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern, nicht möglich. Auch könne er ohne solche Kenntnis nicht überwachen, ob die Pflichten nach dem SGB IX eingehalten seien. Der Anspruch auf Auskunft auch über die anderen im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten ergebe sich aus § 80 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 SGB IX. Ob der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Einhaltung der Beschäftigungsquote erfülle, könne auch der Einzelbetriebsrat nur bei Kenntnis der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten behinderten Personen erkennen und überprüfen. Ohne entsprechende Auskunft könne er seine Überwachungsaufgaben daher nicht sinnvoll wahrnehmen. Der Anspruch auf Übermittlung der Kopie der Anzeige und der Verzeichnisse folge unmittelbar aus § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg ist dem anwaltlichen Prozessvertreter der Beteiligten zu 2.) ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 02.02.2016 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22.01.2016, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen am selben Tag, hat die Beteiligte zu 2.) Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts eingelegt. Sie hat die Beschwerde mit am 22.02.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz selben Datums ihrer anwaltlichen Vertreter begründet.

Zur Begründung der Beschwerde führt die Beteiligte zu 2.) aus, der Anspruch auf Auskunft über die Namen der in anderen Betrieben des Unternehmens beschäftigten Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen folge nicht aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Für Fragen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Unternehmens beträfen, sei nach § 50 Abs. 1 BetrVG ausschließlich der Gesamtbetriebsrat zuständig. Für den örtlichen Betriebsrat seien diese Namen unerheblich. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus § 80 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 SGB IX. Die Pflicht nach § 71 SGB IX beziehe sich auf den Arbeitgeber, also das gesamte Unternehmen. Für dieses sei der Gesamtbetriebsrat zuständig. Die Einzelbetriebsräte seien nicht berechtigt, die Einhaltung der unternehmensweiten Quote zu überprüfen. Für die Pflicht zur Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb seien die Angaben über Schwerbehinderte anderer Betriebe nicht erforderlich. Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX beziehe sich auf § 80 Abs. 1 SGB IX; es gehe um betriebsnummernbezogene Meldungen, die nicht dem Betriebsbegriff im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn entsprächen. Die Quote sei unternehmensbezogen ausgestaltet. Sie sei nicht im einzelnen Betrieb zu erfüllen, sondern im gesamten Unternehmen. Die Frage, ob eine Ausgleichsabgabe zu zahlen sei, habe mit dem einzelnen Betrieb nichts zu tun. Damit gehöre auch die Überprüfung der Einhaltung der Pflichtquote nicht zu den Aufgaben der Einzelbetriebsräte.

Die Beteiligte zu 2.) und Beschwerdeführerin stellt im Beschwerdeverfahren folgende Anträge:

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 22.07.2015, Az.: 7 BV 44/15 teilweise abgeändert.

4. Der Antrag (Ziffer 2 des Urteils) des Beteiligten zu 1.), den Beteiligten zu 2.) zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1.) Auskunft über die Anzahl und Namen der in ihrem Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX zu erteilen, wird zurückgewiesen.

5. Der Antrag der Beteiligten zu 1.), die Beteiligte zu 2.) zu verpflichten, dem Antragsteller einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zu Berechnung und Umfang der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2.) zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2.) beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln, wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2.) und Beschwerdegegner beantragt,

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) vom 22. Januar 2016 gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Nürnberg, Gerichtstag ‚Weißenburg, Az.: 7 BV 44/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1.) schließt sich der Auffassung und den Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Er meint, seine Überwachungspflicht ergebe sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Hierfür seien die Kenntnisse über alle beschäftigten behinderten Menschen im Unternehmen erforderlich. Die Rechtsansicht der Beteiligten zu 2.) sei zudem deswegen nicht nachvollziehbar, weil sie im Verfahren beim Arbeitsgericht Ingolstadt, Az. 10 BV 10/14, und beim Landesarbeitsgericht München, Az. 8 TaBV 8/15, die Auffassung vertreten habe, auch der Gesamtbetriebsrat habe keinen solchen Auskunftsanspruch, allenfalls die örtlichen Einzelbetriebsräte. Der Anspruch auf Übermittlung der Kopie der an die Agentur für Arbeit abzugebenden Anzeige sowie der Ablichtung des Verzeichnisses ergebe sich aus § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX. Anhaltspunkte dafür, dass in dieser Vorschrift der Gesamtbetriebsrat gemeint sei, beständen nicht. Die örtlichen Betriebsräte benötigten die Angaben zur in § 93 S. 2 SGB IX auferlegten Verpflichtung, darauf zu achten, dass der Arbeitgeber seine nach §§ 71, 72 sowie 81 bis 84 SGB IX bestehenden Verpflichtungen erfülle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung des Sachverhalts in den Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, auf die Niederschrift über die Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingereichte und auch begründete Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Beteiligten zu 1.) die begehrten Auskünfte und Unterlagen zustehen. Die Beschwerdekammer folgt den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts, denen sie sich anschließt, so dass auf eine erneute, nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann (§ 69 Abs. 2 ArbGG entsprechend). Im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin ist auszuführen:

1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Beteiligte zu 1.) den Anspruch auf die begehrte Auskunft über Namen und Zahl der schwerbehinderten Menschen auf § 80 Abs. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG stützen kann.

a. Dabei geht das Arbeitsgericht zutreffend davon aus, dass für die Prüfung, ob der Arbeitgeber die Pflicht erfüllt hat, nicht auf den Betrieb, sondern auf das gesamte Unternehmen abzustellen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut (BVerwG 06.07.1989, 5 C 6484, zitiert nach juris; ebenso LAG München vom 28.07.2016, 3 TaBV 91/15; Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 71 Rn. 9 ff.; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 71 Rn. 13; Euler in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, § 77 SGB IX Rn. 2). Hiervon gehen auch die Beteiligten im vorliegenden Verfahren aus.

b. Zu Recht nimmt das Arbeitsgericht an, dass die Überwachungspflicht, ob der Arbeitgeber seine gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten hat, nicht zu den Aufgaben des Gesamtbetriebsrats, sondern zu denjenigen des Einzelbetriebsrats zählt. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2.) ist diese gesetzliche Aufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG den Einzelbetriebsräten übertragen. Sie kommt nicht nach § 50 Abs. 1 BetrVG den Gesamtbetriebsräten zu, selbst wenn die gesetzliche Pflicht nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern auf mehrere Betriebe oder gar das gesamte Unternehmen bezogen ist. Die funktionelle Aufgabenübertragung in § 50 Abs. 1 BetrVG beschränkt sich nämlich schon nach ihrem Wortlaut auf „die Behandlung von Angelegenheiten“, die nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Bereiche „geregelt“ werden können. Bei der Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG geht es aber gerade nicht um „Regelungen“, um die Ausübung von Mitbestimmungsrechten mit dem Ziel der Schaffung von Normen. Vielmehr soll auf die Einhaltung der bereits bestehenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen hingewirkt werden. Auf diese Hinwirkungs- bzw. Überwachungspflicht bezieht sich die funktionelle Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht. Insoweit bleibt es bei der funktionellen Zuständigkeit der jeweiligen Einzelbetriebsräte (ausdrücklich BAG vom 16.08.2011, 1 ABR 22/10, Rn. 29 ff. der Gründe; BAG 20.12.1988, 1 ABR 63/87, jeweils zitiert nach juris; Weber in GK-BetrVG, 10. Aufl. 2014, § 80 Rn. 23).

c. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.05.2011 (1 ABR 121/09, zitiert nach juris). In diesen Entscheidungen geht das Bundesarbeitsgericht zwar davon aus, dass im Falle der Regelungszuständigkeit des Konzernbetriebsrats zwar ein möglicher Unterlassungsanspruch des Einzelbetriebsrats ausgeschlossen ist - allerdings verbunden mit der Begründung, ein solcher Unterlassungsanspruch ergebe sich gerade nicht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Nach dieser Bestimmung sei der Betriebsrat „auch in diesem Fall darauf beschränkt, den mitbestimmungswidrigen Zustand beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen“ (Rn. 18 der Gründe). In der Entscheidung vom 05.03.2013 (1 ABR 75/11, zitiert nach juris) stellt das Bundesarbeitsgericht zwar fest, dass der Betriebsrat nicht die Unwirksamkeit einer von einer anderen Arbeitnehmervertretung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung geltend machen könne, solange er diesbezüglich keine eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen besitze. Auch hier erläutert das Bundesarbeitsgericht aber, dass sich eine solche Rechtsposition nicht aus dem Überwachungsrecht des Einzelbetriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergebe - nach dieser Vorschrift sei der Einzelbetriebsrat darauf beschränkt, die fehlerhafte Durchführung zu beanstanden (Rn. 24 der Gründe). Diese Überlegung setzt voraus, dass das Überwachungsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch in solchen Fällen nicht eingeschränkt oder auf andere Arbeitnehmervertretungen übertragen ist.

d. Die Auffassung des LAG München im Beschluss vom 28.07.2016 (a.a.O.) beachtet diese grundsätzliche Zuständigkeitsverteilung nicht ausreichend. Im Beschluss des BAG vom 14.05.2013 (1 ABR 4/12, zitiert nach juris), der auf die vom Landesarbeitsgericht zitierte Entscheidung des LAG Hamburg vom 18.07.2011 (8 TaBV 10/09) hin ergangen ist, hat das Bundesarbeitsgericht gerade nicht auf die Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG abgestellt und das Begehren des Gesamtbetriebsrats, soweit es auf die Beschäftigtenquote behinderter Menschen und die Ausgleichsabgabe bezogen war, aus anderen Gründen abgelehnt. Die Entscheidungen befassen sich zwar mit möglichen Auskünften des Gesamtbetriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG, besagen aber nichts über die funktionelle Zuständigkeit von Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Sie besagen zudem auch nichts darüber, ob und inwieweit Einzelbetriebsräte die Einhaltung der Beschäftigtenquote behinderter Menschen zu überprüfen befugt sind.

e. Soweit in § 97 Abs. 6 SGB IX der Gesamtschwerbehindertenvertretung bestimmte Aufgaben zugewiesen sind, ist diese Vorschrift dem § 50 Abs. 1 BetrVG vergleichbar. Es geht um die Vertretung der Interessen behinderter Menschen in Angelegenheiten, die „von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe und Dienststellen nicht geregelt werden können“. Es ist kein Grund erkennbar, im Hinblick auf diese Vorschrift - abweichend von der Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes - die Überwachungsaufgabe der Gesamtschwerbehindertenvertretung zuzuweisen (dies verkennen etwa Dau in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 80 Rn. 10, und Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, a.a.O., § 93 Rn. 17).

f. Soweit das Landesarbeitsgericht München im Beschluss vom 28.07.2016 (a.a.O.) meint, der Einzelbetriebsrat könne die Daten über die Beschäftigten im gesamten Unternehmen ohnehin nicht abgleichen, weil er die Richtigkeit hinsichtlich der Beschäftigten in anderen Betrieben ohnehin nicht prüfen könne, mag dies im Ansatz zutreffen. Dieses Problem ist dem Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG jedoch immanent. Vielfach ist der Betriebsrat auf die Auskünfte des Arbeitgebers angewiesen und kann diese nicht selbst überprüfen. Dieses Problem rechtfertigt es nicht, deswegen gleich das Auskunftsrecht als solches zu versagen.

g. Nach alldem steht dem Beteiligten zu 1.) die begehrte Auskunft zu. Die Auskunftspflicht ist nicht auf die Namen beschränkt. Zwar könnte der Betriebsrat die Quote auch selbst berechnen, wenn er die Namen und die Zahl der im Unternehmen Beschäftigten kennt. Da der Arbeitgeber die Zahl der Beschäftigten im Hinblick auf die Berechnung der Quote ohnehin errechnen und vorhalten muss, erscheint es jedoch zur Erleichterung und im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der Quote als sinnvoll, den Arbeitgeber auch insoweit zur Auskunft zu verpflichten. Besondere Belastungen des Arbeitgebers sind hiermit offensichtlich nicht verbunden. Bedenken hinsichtlich der Geheimhaltungspflichten und des Datenschutzes hat die Beteiligte zu 2.) nicht erhoben. Sie wären auch nicht gerechtfertigt, weil dem Betriebsrat die Gewährleistung der Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen und der Geheimhaltung in eigener Verantwortung obliegt.

2. Dem Beteiligten zu 1.) steht auch ein Anspruch auf Überlassung der Ablichtungen und des Verzeichnisses zu. Der Anspruch ergibt sich aus § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX. Die Pflicht zur Übermittlung der Anzeige und des Verzeichnisses soll es der Betriebsvertretung ermöglichen, die Richtigkeit der dortigen Angaben zu überprüfen und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überwachen. Zwar schließt der Wortlaut des § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX, der die Pflicht zur Übermittlung an den Betriebsrat normiert, nicht aus, dass im Rahmen der funktionellen Zuständigkeitsverteilung hiermit auch andere Gremien gemeint sein könnten, dass die Pflicht gegenüber anderen Gremien bestehen könnte. Eine Auslegung dahingehend, dass die Pflicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat und nicht gegenüber dem Beteiligten zu 1.) bestehen könnte, ist jedoch nicht veranlasst. Die Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, die durch die Übergabe der Ablichtungen erleichtert werden soll, ist wie dargelegt den jeweiligen Einzelbetriebsräten übertragen. Da diesen das Überwachungsrecht zusteht, erscheint es als konsequent, wenn ihnen auch Ablichtungen der Verzeichnisse überlassen werden.

3. Durch die Übergabe der Ablichtungen soll die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften erleichtert werden. Ob und inwieweit der Betriebsrat die in Ziff. 2 des arbeitsgerichtlichen Beschlusses zugesprochenen Auskünfte von Namen und Zahl der behinderten Mitarbeiter im Einzelfall benötigt, wenn er die entsprechenden Ablichtungen erhalten hat, hängt davon ab, ob und inwieweit weitergehende Auskünfte erforderlich sind. Vorliegend fehlt es an der Übermittlung der Ablichtungen. Diese sind zudem nur einmal jährlich abzugeben. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Auskünfte im jetzigen Zeitpunkt für den Beteiligten zu 1.) zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe derzeit nicht erforderlich wären. Insoweit hat auch die Beteiligte zu 2.) Einwendngen nicht erhoben.

4. Nach alldem ist die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) zurückzuweisen.

5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt sich im Hinblick auf die anderweitige Auffassung des Landesarbeitsgerichts München und die grundsätzliche Bedeutung.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2015 - 7 BV 18/15 in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und die wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1 einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX an die für Beteiligte zu 2 zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb in W., M.- Straße zu übermitteln.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Arbeitgeberin), dem antragstellenden Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Betriebsrat), einmal jährlich eine Kopie der Daten zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen und zur Berechnung einer etwaigen Ausgleichsabgabe sowie eine Kopie der Verzeichnisse des Arbeitgeberin, welche diese der für sie zuständigen Arbeitsagentur vorlegt, für alle Betriebe der Arbeitgeberin, vorzulegen.

Der Betriebsrat ist der örtliche Betriebsrat des Betriebes der Arbeitgeberin, die daneben weitere Betriebsstätten unterhält und schwerbehinderte Menschen sowie ihnen Gleichgestellte beschäftigt, in der M.-Straße, W., in dem keine Schwerbehindertenvertretung gebildet ist. Ebenso besteht für das Unternehmen der Arbeitgeberin keine Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Der Betriebsrat hatte die Arbeitgeberin mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 9. Okt. 2014 erfolglos aufgefordert, Auskunft über die bei ihr beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten zu erteilen. Insbesondere waren weder alle Betriebsstätten angeführt gewesen noch hatte die Arbeitgeberin alle schwerbehinderten Beschäftigten mitgeteilt.

Mit seiner am 20. März 2015 beim Arbeitsgericht Augsburg eingegangenen und der Arbeitgeberin am 24. März 2015 zugestellten Antragsschrift vom 18. März 2015 begehrt der Betriebsrat die Auskünfte nunmehr gerichtlich.

Er hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die gewünschten Informationen betreffend Schwerbehinderte und Gleichgestellte seien an ihn zu übermitteln. Dabei seien auch die schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen mit einer Arbeitsverpflichtung von weniger als 18 Wochenstunden anzuführen. Auch habe er ein Beteiligungsrecht hinsichtlich der unternehmensweit beschäftigten schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen. Zuständig seien nicht die örtlichen Betriebsräte, sondern der Gesamtbetriebsrat.

Er hat erstinstanzlich beantragt:

1. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Anzahl und Namen der in der Betriebsstätte E., M.-Straße, W. beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.

2. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über Anzahl, Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.

3. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2 zuständigen Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Mitteilung der im gesamten Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter. Diese Angaben seien für die Arbeit vor Ort unerheblich. Hinsichtlich der in der Betriebsstätte W. beschäftigten Personen habe sie den Anspruch des Betriebsrats mit Schreiben vom 27. Feb. 2014 bereits erfüllt.

Das Arbeitsgericht Augsburg hat dem Antrag mit Beschluss vom 13. Okt. 2015 (Bl. 88 ff. d. A.) in den Anträgen Ziff.1 und 3 stattgegeben und ihn im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus:

Der Betriebsrat habe Anspruch auf Mitteilung der im W. beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen gleichgestellten Personen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, um so die ihm nach dem Gesetz zustehenden Aufgaben, u. a. die Integration schwerbehinderter Menschen in den Betrieb nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, wahrnehmen zu können. Dieser Anspruch sei noch nicht erfüllt, da die Auskunft der Arbeitgeberin nicht die Personen mit nicht mehr als 18 Wochenstunden umfasst habe. Ferner habe die Arbeitgeberin dem Betriebsrat jährlich die der Bundesagentur für Arbeit übermittelte Anzeige sowie das Verzeichnis der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu übermitteln, wie sich aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ergebe. Dadurch solle dem Betriebsrat die Möglichkeit eröffnet werden, die Einhaltung der Beschäftigungspflichten nach § 71 ff. SGB IX zu überprüfen. Danach seien die Anzeige und das Verzeichnis dem örtlichen Betriebsrat, nicht aber dem Gesamtbetriebsrat zur Verfügung zu stellen. Antrag 2 sei hingegen nicht begründet, da der Betriebsrat damit die Mitteilung der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter begehre. Für ein solches Auskunftsbegehren bestehe keine Anspruchsgrundlage. § 80 BetrVG beschränke sich auf die den jeweiligen Betrieb betreffenden Angaben.

Gegen diesen ihr am 12. Jan. 2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Arbeitgeberin hinsichtlich der ausgesprochenen Verpflichtung zur jährlichen Vorlage einer Kopie der Anzeige und der Verzeichnisses für alle Betriebe an die zuständige Bundesagentur für Arbeit, mit ihrer am 8. Feb. 2016 per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom Montag, den 14. März 2016, per Telefax am selben Tag eingegangen, begründeten Beschwerde.

Sie ist der Ansicht sie habe die Auskunft über die im Betrieb W. beschäftigten schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter mit dem Nachtrag derjenigen Personen mit nicht mehr als 18 Wochenstunden erfüllt.

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Namen und Daten sämtlicher im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen gleichgestellten Personen bestehe jedoch nicht, weswegen der dahingehende Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zutreffend zurückgewiesen worden sei. Damit stehe aber in Widerspruch wenn mit der Verpflichtung zur Vorlage der Kopie des unternehmensweit geführten Verzeichnisses an die Bundesagentur doch wieder diese Daten dem Betriebsrat zur Kenntnis gelangen würden. Insoweit sei die arbeitsgerichtliche Entscheidung unschlüssig und unstimmig. Das Argument des Arbeitsgerichts, dem Betriebsrat oblägen Überwachungspflichten nach §§ 71 ff. SGB IX, überzeuge, wie sie meint, nicht. Auch das Landesarbeitsgericht München habe in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2016 (- 8 TaBV 8/15) in einem obiter dictum angedeutet, hierbei handle es sich eher um eine Aufgabe des Gesamtbetriebsrats. Allein der Umstand, dass § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX allein vom Betriebsrat spreche, führe nicht zwangsläufig dazu, dass diesem örtlichen Gremium die Überprüfungsrechte tatsächlich zuständen.

Sie beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13.10.2015, Az.: 7 BV 18/15 in Ziffer 2 des Tenors abzuändern und den Antrag abzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Arbeitgeberin verkenne, dass Auskunfts- und Übermittlungsanspruch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen fußten, mit der Folge, dass der örtliche wie auch der Gesamtbetriebsrat Anspruchsinhaber sein könnten. Wenn sie davon ausgehe, dem Gesamtbetriebsrat obliege die Überwachungspflicht nach §§ 71 ff SGB IX, so setze sie sich damit in Widerspruch zu ihrer eigenen Ansicht im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht München. Die Arbeitgeberin sei auch zu Unrecht, der Ansicht, das Landesarbeitsgericht habe in der zitierten Entscheidung gerade nicht festgestellt, eine Überprüfung der Beschäftigungsquote falle in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats. Der hier geltend gemachte Anspruch ergebe sich eindeutig aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Der örtliche Betriebsrat benötige die Angaben zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 71, 71, 81 bis 84 SGB IX.

Hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Betriebsrats vom 18. März 2015 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 14. Aug. 2015 (Bl. 52 ff. d. A.), vom 18. Sept. 2015 (Bl. 55 ff. d. A.), vom 24. März 2016 (Bl. 136 f. d. A.), vom 22. Apr. 2016 (Bl. 148 ff. d. A.) und vom 10. Juni 2016 (Bl. 173 ff. d. A.), der Arbeitgeberin vom 1. Juni 2015 (Bl. 26 f. d. A.), vom 21. Juli 2015 (Bl. 43 ff. d. A.), vom 8. Feb. 2016 (Bl. 104 ff. d. A.), vom 14. März 2016 (Bl. 116 ff. d. A.), vom 6. Mai 2016 (Bl. 157 f. d. A.) und vom 9. Juni 2016 (Bl. 168 f. d. A.) sowie auf die Protokolle vom 22. Sept. 2015 (Bl. 82 f. d. A.), vom 10. Mai 2016 (Bl. 159 ff. d. A.) und vom 21. Juni 2016 (Bl. 176 ff. d. A.) Bezug genommen.

II. Die statthafte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG).

b. Einer Beteiligung des Gesamtbetriebsrats (§ 83 Abs. 2 ArbGG) bedurfte es vorliegend nicht. Zwar sind am Beschlussverfahrens alle Personen/Stellen zu beteiligen, die durch eine denkbare Entscheidung im konkreten verfahren in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sein können (GMP/Matthes/Spinner, ArbGG, 8. Aufl., § 83 Rz. 13 ff.). Hinsichtlich des hier streitigen Empfängers der Informationsübermittlung (Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) hatte jedoch die 8. Klammer des LAG München mit seiner Entscheidung v. 17. Juni 2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig entschieden und dahingehende Ansprüche des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, weswegen die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats hier nicht mehr betroffen und seine Beteiligung nicht geboten ist (vgl. auch LAG München v. 27. 7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, jeweils unter II 2 a).

c. Die zunächst unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Beschwerde den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg insgesamt oder nur im Tenor Ziff. 2 angreift, ist mit der konkreten Antragstellung im Termin vom 10. Mai 2016 (Bl. 160 d. A.) in Richtung eines Angriffs nur der Ziff. 2 des Tenors gelöst.

2. In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war abzuändern, soweit im Tenor Ziff. 2 dem Betriebsrat ein Anspruch auf eine Kopie der jährlich an die Bundesagentur übermittelten Verzeichnisse für alle Betriebe der Arbeitgeberin zugebilligt worden war. Ein dahingehender Anspruch des Betriebsrats ist weder § 80 Abs. 2 BetrVG noch § 80 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1, 3 SGB IX zu entnehmen. Zudem setzt sich das Arbeitsgericht damit in Widerspruch zur eigenen Auffassung, kraft derer der ursprüngliche Antrag 2, beinhaltend das Begehren, die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft über Anzahl, Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen, abgewiesen worden war. Vielmehr erhält der örtliche Betriebsrat die Anzeige und die Verzeichnisse, welche die Arbeitgeberin jährlich der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen hat, allerdings nur in dem Umfang, wie diese den örtlichen Betrieb betreffen. Nur insoweit benötigt er die Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Deren Vorlage ist der Arbeitgeberin auch möglich, selbst wenn sämtliche örtlichen Verzeichnisse in einer Datei zusammengefasst sind, die der Bundesagentur übermittelt wird. Der Arbeitgeberin ist es dennoch möglich, eine entsprechende Teildatei herauszukopieren und diese in Papierform oder als Teildatei dem Betriebsrat zukommen zu lassen.

a. Nach § 80 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber, gesondert für jeden Betrieb, ein Verzeichnis der im Unternehmen Beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen Gleichgestellten sowie sonstiger anrechnungsfähiger Personen zu führen und dieses einmal jährlich, bis spätestens 31. März des Folgejahres der Bundesagentur für Arbeit aufgegliedert nach Monaten unter Einschluss aller Daten zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht und zur Überwachung der Erfüllung der Ausgleichsabgabe vorzulegen. Diesem ist eine Kopie zur Weiterleitung an das zuständige Integrationsamt beizufügen. Davon erhalten u. a. die Betriebsräte eine Kopie (§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).

b. Der antragstellende Betriebsrat hat vorliegend aber nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 80 Abs. 2 BetrVG keinen Anspruch auf die Aushändigung einer vollständigen, alle Betriebe der Arbeitgeberin betreffenden Anzeige in Kopie, sondern allein derjenigen Teile, die den örtlichen Betrieb, in dem der Betriebsrat gewählt wurde, betreffen. Die gesamte Information nach § 80 Abs. 2 SGB IX erfolgt im Falle eines bestehenden Gesamtbetriebsrats diesem gegenüber. Dagegen spricht nicht, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich nur der Betriebsrat genannt ist (a.M. LAG München v. 17. 6. 2015 - 8 TaBV 8/15).

aa. Die einzuhaltende Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen nach §§ 71 ff., §§ 81 ff. SGB IX wird für den jeweiligen Arbeitgeber, also unternehmensweit und nicht auf den Betrieb bezogen bestimmt (vgl. nur LPK-SGB IX/Düwell, 2. Aufl., § 71 Rz. 9; zu den Überwachungsaufgaben LAG Hamburg v. 18. 7. 2011 - 8 TaBV 10/09, juris; Pahlen in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 93 Rz. 17). Ob und inwieweit diese eingehalten wurde, obliegt daher nur in einem Unternehmen mit nur einem Betrieb, in Ermangelung einer bestehenden Vertretung der schwerbehinderten Menschen, dem dort gebildeten (Einzel-)Betriebsrat. Besteht das Unternehmen aber aus mehreren Betrieben, so haben diese Informationen gegenüber einem gebildeten Gesamtbetriebsrat zu erfolgen. In diesen Fällen ist es den einzelnen Betriebsräten nicht möglich, etwa die Einhaltung der Schwerbehindertenquote des § 71 Abs. 1 SGB IX zu überprüfen. Dazu müssten sie laufend ihre betrieblichen Erkenntnisse koordinieren und abgleichen, was aber einfacher durch den Gesamtbetriebsrat erfolgen kann.

Dies räumt letztlich auch das Arbeitsgericht, gestützt auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München v. 17. 6. 2015 (- 8 TaBV 8/15) selbst ein, wenn es - im Rahmen der Abweisung des erstinstanzlich gestellten Antrags 2, dem Betriebsrat Auskunft über Anzahl Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen Gleichgestellten zu geben - ausführt, dafür bestehe kein praktisches Bedürfnis, dass die örtlichen Betriebsräte unternehmensweite Mitteilungen erhalten; diese seien, wie das Arbeitsgericht zutreffend vorher (S. 7 der angegriffenen Entscheidung, unter Ziff. 3) ausführt, nicht für die Belange anderer Betriebe zuständig.

bb. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX vorgesehen ist, dem (u. a.) Betriebsrat sei eine der Anzeige und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX auszuhändigen. Mit dem Begriff des „Betriebsrates" ist nicht der jeweilige örtliche Betriebsrat auch bei mehreren Betrieben eines Unternehmens, sondern die jeweils zuständige Arbeitnehmervertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz gemeint. Für unternehmensweite Angelegenheiten ist dies nicht der örtliche, sondern der Gesamtbetriebsrat, wie sich bereits aus § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX ergibt (so auch LPK-SGB IX/Düwell, a. a. O., wohl auch GK-SGB IX'Marschner, Stand Dezember 2015, § 80 Rz. 22, der von der „allgemeinen Interessenvertretung der Arbeitnehmer" als Empfänger spricht; a. A. wohl Neumann in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 80 Rz. 12, wonach jeder Betriebsrat das Verzeichnis erhalten soll).

Die Übergabe des (gesamten) Verzeichnisses nach § 80 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX an alle (Einzel-)Betriebsräte ist nicht geeignet, eine effektive Nachprüfung der mitgeteilten Daten dadurch zu ermöglichen. Den einzelnen Betriebsräten in einem - wie hier - Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten und (zumeist) auch eigenen Arbeitnehmervertretungen ist es nicht ohne Weiteres möglich, die Richtigkeit der Daten nachzuvollziehen und die Kontrollaufgabe nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX wahrzunehmen. Solches ist allein auf Gesamtbetriebsratsebene möglich, wenn dort die das Unternehmen betreffenden Daten zusammenfließen.

cc. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dem örtlichen Betriebsrat gegenüber keinerlei Informationen zu erteilen wären. Vielmehr erhält dieser die den Betrieb, in dem er gewählt worden war, betreffenden Teile der Information. Nur so ist es ihm möglich, seine Verpflichtungen nach dem SGB IX zu erfüllen. Nur wenn die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Personen bekannt sind, kann der örtliche Betriebsrat etwa bei Bedarf auf die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen oder die (weitergehende) behindertengerechte Ausstattung vorhandener Arbeitsplätze bzw. eine behindertengerechte Ausgestaltung der Arbeitszeit für diesen Mitarbeiterkreis oder einzelne schwerbehinderte Beschäftigte hinwirken. Ersieht der örtliche Betriebsrat aus den vorzulegenden Unterlagen, dass die Beschäftigtenquote nicht erfüllt ist (vgl. dazu §§ 73 ff. SGB IX), so ist es dann möglich, im örtlichen Betrieb eine weitergehende Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter zu verlangen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 SGB IX; vgl. dazu auch LAG München v. 27. 7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15).

Dem Betriebsrat ist mithin neben dem Anschreiben an die Bundesagentur auch der den Betrieb in W. betreffende Teil des Verzeichnisses auszuhändigen ist. Dieses ist der Arbeitgeberin auch möglich, da die Gesamtunterrichtung der Bundesagentur nach Einlassung der Arbeitgebervertreterin im Termin vom 21. Juni 2016 dergestalt erfolgt, dass die Daten für die in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen einzeln zusammengestellt und dann im Block an die Bundesagentur geleitet werden. Es ist der Arbeitgeberin mithin unschwer und ohne Erstellung eines nicht vorhandenen weiteren Dokuments, die Informationen an den jeweiligen örtlichen Betriebsrat - hier: den antragstellenden Betriebsrat - auszuhändigen.

Diese Information ist auch nicht mit der Information nach § 80 Abs. 1 SGB IX an den Betriebsrat obsolet. Denn die laufenden jährlichen Mitteilungen an die Bundesagentur unterrichten den örtlichen Betriebsrat über evtl. eingetretene Veränderungen im Betrieb, während die Information nach § 80 Abs. 1 SGB IX nur statisch und ohne regelmäßige Aktualisierungen zu erfolgen hat.

3. Die Information selbst kann in Papierform, aber auch als Textdatei erfolgen. Insbesondere ist es der Arbeitgeberin auch möglich, aus einer Textdatei die den Betrieb betreffenden Teile herauszukopieren und dem Betriebsrat zuzuleiten.

III. Die Rechtsbeschwerde war bereits wegen der Abweichung von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 17. 6. 2015 - 8 TaBV 8/15 zuzulassen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2015 - 24 BV 8/15 - in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem Beteiligten zu 1) einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S .d. § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2) zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb A-Stadt, A-Straße, AStadt zu übermitteln.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Frage, ob die Übermittlungspflichten der Arbeitgeberin aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gegenüber dem Beteiligten zu 1) bestehen und bejahendenfalls in welchem Umfang.

Bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) handelt es sich um ein in Südbayern tätiges Einzelhandelsunternehmen im Lebensmittelbereich, das an verschiedenen Orten Verkaufsfilialen unterhält. Für die Filiale in A-Stadt, A-Straße, ist der antragstellende Betriebsrat gewählt. Darüber hinaus besteht bei der Arbeitgeberin ein Gesamtbetriebsrat.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. Mit Schreiben vom 10.09.2014, 07.04.2015 und 29.10.2015 übermittelte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat das Verzeichnis der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und den sonstigen anrechnungsfähigen Personen gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Eine Kopie der Anzeige im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie des Verzeichnisses im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IX für das gesamte Unternehmen, gesondert für jeden Betrieb, wurden nicht übermittelt.

Durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.05.2015 - 8 TaBV 8/15 - hat das Landesarbeitsgericht München den Antrag des Gesamtbetriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln, zurückgewiesen.

Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat der (örtliche) Betriebsrat zuletzt Feststellung begehrt, dass die Arbeitgeberin ihm gegenüber zu den Übermittlungspflichten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX verpflichtet sei. § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX konkretisiere den Anspruch des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG. Eine Versendung von einem lediglich auf den jeweiligen Betrieb bzw. die jeweilige Betriebsstätte begrenzten Auszug sei im Hinblick auf die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats unzureichend und werde vom Wortlaut des § 80 SGB IX nicht gedeckt. Die Arbeitgeberin hat ihren Zurückweisungsantrag damit begründet, dass für die Arbeit des örtlichen Betriebsrats die Kenntnis von der Anzahl sowie die Namen der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen aus anderen Betriebsstätten unerheblich sei. Auch sei nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das Verzeichnis gesondert für jeden Betrieb zu führen. Des Weiteren sei die Forderung auf Vorlage des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für die Filiale A-Stadt in der Vergangenheit erfüllt worden.

Das Arbeitsgericht München hat durch Beschluss vom 25.11.2015 - 24 BV 8/15 - u.a. festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, dem Betriebsrat einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Diese Verpflichtung der Arbeitgeberin ergebe sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut sei „dem Betriebsrat…je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln“. Dabei habe der örtliche Betriebsrat neben seinem (unstreitigen) Anspruch auf Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch Anspruch auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses für das Unternehmen nach § 80 Abs. 1 SGB IX, gesondert für jeden Betrieb, und nicht nur des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt. Andernfalls wäre eine Überprüfung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durch den zuständigen örtlichen Betriebsrat nicht möglich. Neben diesem Sinn und Zweck der Regelung spreche auch ihre Rechtshistorie dafür. Vor dem Inkrafttreten des SGB IX hätten in der Anzeige die Beschäftigungsverhältnisse im jeweiligen Betrieb/Dienststelle gesondert angegeben werden müs sen. Dies sei aus gutem Grunde geschehen, weil nur so die im Betrieb oder in der Dienststelle amtierenden Interessenvertretungen die Einhaltung der Beschäftigungspflicht effektiv kontrollieren könnten. Mit der Einführung des SGB IX sei diese auf jede Betriebs- und Dienststelle bezogene gesonderte Darstellung der für die Zählung der Arbeitsplätze maßgeblichen Stellendaten in § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aus Gründen vermeintlicher Bürokratieentlastung zu Gunsten einer Gesamtanzeige fallengelassen worden. Dadurch werde die Nachprüfbarkeit der übermittelten Daten erheblich erschwert. Für dieses Ergebnis spreche schließlich auch der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, wonach der Anzeige für die Agentur für Arbeit das nach Abs. 1 geführte Verzeichnis beizufügen sei. Nachdem der Betriebsrat nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eine Kopie von der Anzeige erhalte, habe er auch Anspruch auf Übermittlung des gesamten Verzeichnisses für das Unternehmen, gesondert nach den einzelnen Betrieben/Dienststellen. Dieser Anspruch des Betriebsrats sei durch die Übermittlung des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt nicht erfüllt worden.

Demgegenüber sei der - im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgte - Antrag auf Auskunft über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen unbegründet. Dieser Anspruch des Betriebsrats ergebe sich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Für Fragen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Unternehmen beträfen, sei gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig.

Gegen diesen, ihr am 30.11.2015 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 15.12.2015 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und diese mit dem am 29.01.2016 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet.

Dem Betriebsrat stehe weder ein Anspruch auf Erteilung einer Kopie des unternehmensweit geführten Verzeichnisses der beim Arbeitgeber beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, gesondert nach jedem Betrieb, noch ein Anspruch auf Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe vom Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit übersandt werde, zu. Die Begründung des Arbeitsge richts sei widersprüchlich, wenn dem Betriebsrat der unternehmensweite Auskunftsanspruch wegen der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats verwehrt werde, aber die Übersendung einer Kopie des Verzeichnisses und der Daten nach § 80 Abs. 2 SGB IX, aus der sich unternehmensweit die Namen und Daten der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellter Menschen ergeben, gesondert für jeden Betrieb, zugesprochen werde. Die Rechtshistorie der Vorschrift spreche dafür, dass dem örtlichen Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 SGB IX gerade keine volle, auf andere Betriebe erweiterte Nachprüfbarkeit der Einzeldaten mehr zustehen solle. Vielmehr solle dem Betriebsrat nur noch die Erfüllung der Anzeigepflicht gegenüber der Arbeitsagentur als solche zugestanden werden und alles Weitere, insbesondere die Nachprüfung der mitgeteilten Einzeldaten, der Arbeitsagentur überlassen werden. Zudem liefen die Praktikabilitätserwägung ins Leere, da nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern vielmehr nur dem Gesamtbetriebsrat eine Überprüfung der Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach §§ 71 ff. SGB IX zustehe. Die in § 71 SGB IX geregelte Schwerbehindertenquote sei nicht etwa betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen ausgestaltet. Schließlich beziehe sich § 80 Abs. 1 SGB IX mit den Worten „die Arbeitgeber haben gesondert für jeden Betrieb…ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Men-schen…vorzulegen“ nicht auf ein vom Arbeitgeber zusammengeführtes Gesamtverzeichnis, sondern lediglich auf Betriebsnummern bezogene Meldungen für das gesamte Unternehmen. Unter diesen Betriebsnummern würden teilweise mehrere Betriebe zusammengefasst werden.

Die Arbeitgeberin beantragt zuletzt,

  • 1.Den Beschluss des Arbeitsgerichts München, Kammer Ingolstadt, vom 25.11.2015, Az. 24 BV 8/15 - teilweise abzuändern.

  • 2.Den Antrag des Antragstellers insgesamt zurückweisen. Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die geltend gemachten Ansprüche des Betriebsrats rechtfertigten sich aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut der Norm werde ausdrücklich „der Betriebsrat“ angesprochen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Pflicht des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf einen Gesamtbetriebsrat beziehe, sofern ein solcher eingerichtet sei. Ferner bestehe nach dem Wortlaut der Anspruch auf Übermittlung der gesamten gegenüber der Agentur für Arbeit abzugebenden Anzeige sowie des nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beigefügten Verzeichnisses. Eine Beschränkung nur auf die im jeweiligen Betrieb beschäftigen schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen enthalte § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gerade nicht. Der Betriebsrat könne seinen Pflichten nach § 93 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 71, 72 und 81 - 84 SGB IX nur nachkommen, wenn ihm hierfür alle Daten vorlägen. Insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen gemäß § 71 SGB IX bedeute dies, dass der Betriebsrat eine vollständige Kopie der an die Agentur für Arbeit übermittelten Anzeige einschließlich des beigefügten vollständigen Verzeichnisses erhalten müsse. Anderenfalls wäre es ihm verwehrt, die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Beschäftigungsquote zu kontrollieren, nachdem diese zum einen unternehmensbezogen berechnet werde und zum anderen der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, die Nichterfüllung der Quote in dem einen Betrieb durch die Übererfüllung in dem anderen Betrieb auszugleichen. Datenschutzrechtliche Bedenken könnten hiergegen nicht vorgebracht werden. Hätte der örtliche Betriebsrat lediglich Anspruch auf einen Teil des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX, würde dies im Anschluss an die Entscheidung des LAG München vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 - dazu führen, dass letztlich keines der Gremien über die vollständigen Unterlagen verfügte. Darüber hinaus könne die Arbeitgeberin zur Übermittlung der Anzeige und des Verzeichnisses sowohl an den örtlichen Betriebsrat als auch an den Gesamtbetriebsrat verpflichtet sein. Die nach § 99 Abs. 1 SGB IX geforderte enge Zusammenarbeit der verschiedenen Beteiligten setze voraus, dass sowohl der örtliche als auch der Gesamtbetriebsrat über eine laufend aktualisierte, einheitliche und gemeinsame Daten- und Arbeitsgrundlage verfügten. Der erstinstanzlich abgelehnte Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten stehe nicht im Widerspruch zum hiesigen Übermittlungsanspruch, weil dieser auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 29.01.2016 (Bl. 132 - 137 d. A.) und vom 06.05.2016 (Bl. 166 - 168 d. A.), den Schriftsätzen des Betriebsrats vom 07.03.2016 (Bl. 148 - 151 d. A.) und vom 29.06.2016 (Bl. 190 - 192 d. A.) sowie auf die Niederschriften der Anhörungen vor der Kammer vom 21.04.2016 (Bl. 156 - 158 d. A.) und vom 28.07.2016 (Bl. 193 - 196 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

1. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO, und damit zulässig.

2. Die Beschwerde ist aber nur zum Teil begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war abzuändern, soweit eine Verpflichtung der Arbeitgeberin angenommen worden ist, dem Betriebsrat eine Kopie des Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Der Betriebsrat hat lediglich Anspruch darauf, eine Kopie der Anzeige an die Agentur für Arbeit sowie eine Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für den Betrieb zu erhalten, für den er gewählt ist, §§ 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 Satz 1, 93, 99 SGB IX, §§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 50 Abs. 1 BetrVG.

a) Der Gesamtbetriebsrat war nicht gemäß § 83 Abs. 2 ArbGG zu beteiligen. Zwar kommt es für die Frage, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist, darauf an, welche Person oder Stelle durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung unmittelbar betroffen wird (vgl. Matthes/Spinner in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 83, Rn. 13 ff. m.w.N.). Ist streitig, ob dem Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat die Übermittlungsrechte aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ganz oder teilweise zustehen, wäre deshalb grundsätzlich der Gesamtbetriebsrat zu beteiligen, wenn dieser als Inhaber der streitigen Übermittlungsrechte materi ell-rechtlich ernsthaft in Betracht käme (vgl. hierzu Fitting, 27. Aufl. 2014, § 50, Rn. 80 m.w.N.). Dies war im vorliegenden Verfahren jedoch ausnahmsweise nicht geboten, weil das LAG München bereits durch Beschluss vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 - etwaige Ansprüche des Gesamtbetriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX rechtskräftig zurückgewiesen hat. Seine Rechtstellung kann deshalb durch die hiesige Entscheidung nicht mehr betroffen werden.

b) Das auch im Beschlussverfahren erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen. Im Beschwerdeverfahren bestreitet die Arbeitgeberin verpflichtet zu sein, sowohl die Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als auch die auf das gesamte Unternehmen bezogene Kopie des Verzeichnisses gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX übermitteln zu müssen.

c) Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat eine Kopie des Verzeichnisses für den Betrieb A-Stadt im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IX und eine Kopie der Anzeige im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, die der Agentur für Arbeit erstattet wird, einmal jährlich bis spätestens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Dies folgt aus der Auslegung des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.

aa) Nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sind „dem Betriebsrat … je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.“ Um welche Anzeige es sich handelt, folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Demgegenüber ist der Wortlaut in Bezug auf „das Verzeichnis“ ungenau. In Unternehmen mit mehreren Betrieben gibt es mehrere Verzeichnisse, da § 80 Abs. 1 SGB IX bestimmt, dass „für jeden Betrieb … ein Verzeichnis zu führen“ ist. Darüber hinaus lässt der Wortlaut offen, ob Berechtigter der Übermittlungspflicht der örtliche Betriebsrat oder in Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, der Gesamtbetriebsrat ist. Dementsprechend wird in der Literatur oft keine bestimmte Arbeitnehmervertretung genannt (vgl. Feldes in Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 3. Aufl. 2015, § 80 Rn. 8; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß, 2. Aufl. 2006, § 80, Rn. 12 und § 93 Nr. 12; Marschner in GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, § 80 Rn. 11 und 22; Knittel, SGB IX, 6. Aufl. 2012, § 80 Rn. 16; Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 12).

Maßgeblich kommt es daher auf den Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX an.

bb) Durch die Anordnung in § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX, dem Betriebsrat eine Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX zu übermitteln, zeigt sich der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, dem Betriebsrat die Daten- und Arbeitsgrundlage für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte und Pflichten nach dem SGB IX zu verschaffen (vgl. Feldes, a.a.O., § 80 Rn. 1 und 8; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 80 Rn. 12). Gemäß § 93 S. 2 SGB IX hat der Betriebsrat insbesondere darauf zu achten, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und §§ 81 bis 84 SGB IX obliegenden Pflichten erfüllt werden. Damit ist ausdrücklich auf die in §§ 71 ff. SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers Bezug genommen. Allgemein obliegt es dem Betriebsrat nach § 93 S. 1 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern. § 93 S. 1 und 2 SGB IX wiederholen bzw. konkretisieren solchermaßen die Aufgaben, die dem Betriebsrat bereits durch das BetrVG zugewiesen sind. So hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, wozu das SGB IX gehört, zu überwachen, und nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern. Die streitige Frage ist daher unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Betriebsrats zu beantworten. Dabei wird durch den betriebsverfassungsrechtlichen Bezug deutlich, dass „der Betriebsrat“ i. S. d. §§ 80 Abs. 2 S. 3 und 93 SGB IX der Gesamtbetriebsrat ist, wenn Angelegenheiten schwerbehinderter, ihnen gleichgestellter behinderter Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen zu behandeln sind, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebe innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können, § 50 Abs. 1 BetrVG.

cc) Danach leiten sich im vorliegenden Fall für den antragstellenden örtlichen Betriebsrat folgende Übermittlungsrechte ab:

(1) Der (örtliche) Betriebsrat hat Anspruch auf Übermittlung des Verzeichnisses für den Betrieb, für den er gewählt ist, nicht aber auf Übermittlung aller Verzeichnisse der verschiedenen Betriebe der Arbeitgeberin bzw. eines Gesamtverzeichnisses, § 80 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB IX.

In Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, hat der Gesamtbetriebsrat die Überwachungsaufgabe nach § 93 S. 2 SGB IX und § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG inne (vgl. Dau in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 80, Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93, Rn. 17; LAG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2011 - 8 TaBV 10/09 - BeckRS 2013, 72378; offengelassen von LAG München, Beschluss vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 m.w.Nachw. für diese Auffassung). Denn die in § 71 SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen bestimmt als Adressaten den „Arbeitgeber“ und knüpft damit an den Unternehmensträger, nicht an den Betrieb an (vgl. Kohte in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl. 2011, §§ 71 bis 80, Rn. 7). Folglich sind für die Feststellung der Beschäftigungspflicht die Arbeitsplätze in sämtlichen Betrieben des Arbeitgebers zusammen zu rechnen. Diese unternehmensbezogenen Ausgestaltung zeigt sich auch im Verfahren der Selbstveranlagung nach § 77 SGB IX, die erneut allein den Arbeitgeber adressiert (vgl. im Einzelnen Joussen in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 71, Rn. 11 und § 77, Rn. 6). In Unternehmen mit mehreren Betrieben kann die Überwachung der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers deshalb allein der Gesamtbetriebsrat, nicht aber der örtliche Betriebsrat wahrnehmen (so auch Pahlen, a.a.O.; Dau, a.a.O., § 80, Rn. 10; LAG Hamburg, a.a.O.; LAG München, a.a.O.). Mangels eigener Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen in den anderen Betrieben kann der örtliche Betriebsrat die ihm durch die Verzeichnisse I.S.d. § 80 Abs. 1 SGB IX übermittelten Daten nicht abgleichen, um die Einhaltung der unternehmensbezogenen Beschäftigungspflicht bzw. die Ausgleichsabgabe zu überprüfen. Des Weiteren würde sich die Frage stellen, welcher der mehreren örtlichen Betriebsräte im Zusammenhang mit der Beschäftigungspflicht gegenüber der Arbeitgeberin und der Agentur für Arbeit zuständig sein sollte. Der Gesamtbetriebsrat wäre insoweit auch für betriebsratslose Betriebe zuständig, § 50 Abs. 1 S. 1, 2. HS BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 09.12.2009 - 7 ABR 46/08 - NZA 2010, 662; Fitting, § 50, Rn. 29), für die der antragstellende örtliche Betriebsrat ebenfalls keine Zuständigkeit behaupten könnte. Hiermit übereinstimmend ist für die Gesamtschwerbehindertenvertretung anerkannt, dass sie für die Überprüfung der nach § 80 Abs. 2 SGB IX zu übermittelnden unternehmensbezogenen Anzeigedaten nach § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX zuständig ist (vgl. etwa Dau in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 80 Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93 Rn. 17). § 97 Abs. 6 SGB IX ist aber § 50 Abs. 1 BetrVG nachgebildet. Dem Gesamtbetriebsrat wäre deshalb neben der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, die Gesamtheit aller Verzeichnisse der schwerbehinderten Beschäftigten, aufgegliedert nach Betrieben oder Dienststellen, zu übermitteln.

Allerdings hat der örtliche Betriebsrat Anspruch auf Übermittlung des Verzeichnisses für den Betrieb, für den er gewählt ist, und zwar auch dann, wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht. Der örtliche Betriebsrat kann seine nach § 93 S. 1 SGB IX bestehende Pflicht, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, wozu ihm insbesondere durch §§ 81 bis 84 SGB IX eine Vielzahl einzelner Rechte zugewiesen ist, nur erfüllen, wenn er Kenntnis davon hat, welcher Arbeitnehmer des Betriebs zu den schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen zählt (vgl. Dau, a.a.O., § 80 Rn. 5). Ebenso setzt die in § 99 Abs. 1 SGB IX statuierte enge Zusammenarbeit des Betriebsrats mit allen Stellen, die „zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb“ aufgefordert sind, die Kenntnis des betreffenden Personenkreises voraus. Darüber hinaus dient § 80 Abs. 1 SGB IX der Erfassung aller Betriebe bzw. Dienststellen, in denen schwerbehinderte und die übrigen in § 80 Abs. 1 SGB IX genannten Personen beschäftigt sind (vgl. Marschner, a.a.O., § 80 Rn. 6; Knittel, a.a.O., § 80, Rn. 12; Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 80 Rn. 4). Diese Kontrolle kann nur der örtliche Betriebsrat gewährleisten, weil der Gesamtbetriebsrat über die Belegschaft des örtlichen Betriebs nicht kennt.

(2) Der Betriebsrat hat darüber hinaus Anspruch auf Übermittlung der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, § 80 Abs. 2 S. 3 und S. 1 SGB IX.

Auch diese Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und zur Ausgleichsabgabe notwendig sind, benötigt der (örtliche) Betriebsrat zur Erfüllung der ihm nach § 93 SGB IX und § 80 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG zugewiesenen Pflichten und zur Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte.

So kann der örtliche Betriebsrat die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwerbehinderte anregen, sich mit Unterstützung des Integrationsamtes um die behindertengerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte bemühen und auf eine dem Arbeitgeber zumutbare behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit hinwirken (vgl. Fitting, a.a.O., § 80 Rn. 29). Die qualitativen Vorkehrungen dienen dazu, dass wenigstens die vorgeschriebene Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb eine möglichst dau erhafte Beschäftigung finden (vgl. Feldes, a.a.o., § 81 Rn. 27). Ferner hat der Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für Auszubildende, nach § 72 Abs. 2 Satz 2 SGB IX im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Teil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen und hierüber u.a. mit dem Betriebsrat zu beraten.

Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers kommt des Weiteren im Rahmen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einstellung von Arbeitnehmern zum Tragen, § 99 BetrVG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 7 bis 9 SGB IX. Der Arbeitgeber, der die Beschäftigungsquote nach § 71 SGB IX nicht erfüllt, hat nach § 81 Abs. 1 S. 7 bis 9 BetrVG eine weitergehende Unterrichtungspflicht u.a. gegenüber dem Betriebsrat, wenn dieser mit der beabsichtigten Einstellungsentscheidung nicht einverstanden ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber seine Entscheidung unter Darstellung der Gründe mit dem Betriebsrat und ggf. der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern (§ 81 Abs. 1 S. 7 SGB IX) und dabei den betroffenen schwerbehinderten Menschen anzuhören (§ 81 Abs. 1 S. 8 SGB IX) sowie alle Beteiligten über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten (§ 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX) (vgl. BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 8 AZR 180/12 - NZA 2013, 840 Rn. 40 ff.; ErfK/Rolfs, 16. Aufl. 2016, § 81 SGB IX Rn. 12; Fabritius, Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - 7 ABR 3/09 - BB 2011, 317, 320).

Schließlich ist der örtliche Betriebsrat in das Verfahren zur Berechnung der Ausgleichsabgabe eingebunden. Hat der Arbeitgeber mehrere Betriebe, so hat der Arbeitgeber in einem ersten Berechnungsschritt die Zahl der Arbeitsplätze nach § 73 SGB IX unter Ausschluss der nicht mitzählenden Ausbildungsstellen im Sinne von § 74 SGB IX für jeden Betrieb einzeln zu ermitteln, damit die jeweils zuständige Arbeitnehmervertretung die Angaben überprüfen kann (vgl. hierzu Joussen, a.a.O., § 77 SGB IX, Rn. 6). Erst danach ist die bereinigte Zahl der für jeden Betrieb zu berücksichtigenden Arbeitsplätze für die Gesamtheit aller Betriebe zu addieren, die Anzahl der Pflichtplätze für alle Betriebe zu ermitteln u.s.w. (vgl. hierzu im Einzelnen Joussen, a.a.O., § 77 SGB IX, Rn. 6). Auch diese Überwachungsaufgabe des örtlichen Betriebsrats erfordert die Übermittlung der Anzeige an die Agentur für Arbeit an ihn.

Die Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX war zwischen den Beteiligten erstinstanzlich auch unstreitig. Dieser Anspruch steht entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht im Widerspruch zur Auffassung des Arbeitsgerichts, dem örtlichen Betriebsrat stehe ein unternehmensweiter Auskunftsanspruch nicht zu. § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX bildet einen eigenständigen Rechtsgrund mit einer spezifischen Zwecksetzung.

III.

Eine Entscheidung über die Kosten war nicht zu treffen, weil in diesem Verfahren Kosten nicht erhoben werden, §§ 2 Abs. 2 GKG, 2a Abs. 1 ArbGG.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zum Gläubiger und zum Inhalt der Übermittlungspflichten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht vorliegt und inhaltlich eine Abweichung zu der Entscheidung der Kammer 8 des LAG München im Verfahren 8 TaBV 8/15 gegeben ist.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 27.04.2016 - 10 BV 9/15 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem Antragsteller einmal jährlich bis spätestens zum 31.03. eine Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2) zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb in A-Stadt - Betriebsstätte A-Straße, A-Stadt zu übermitteln.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Frage, ob die Übermittlungspflichten der Beteiligten zu 2) aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gegenüber dem Beteiligten zu 1) bestehen und bejahendenfalls bezogen auf den Betrieb oder das Unternehmen.

Bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) handelt es sich um ein in Südbayern tätiges Einzelhandelsunternehmen im Lebensmittelbereich, das an verschiedenen Orten Verkaufsfilialen unterhält. Für die Filiale in A-Stadt, A-Straße, ist der Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) gewählt. Darüber hinaus besteht bei der Arbeitgeberin ein Gesamtbetriebsrat.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.06.2015 (8 TaBV 8/15) hat das Landesarbeitsgericht München den Antrag des Gesamtbetriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln, zurückgewiesen.

Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat der Betriebsrat zuletzt die Feststellung begehrt, dass die Arbeitgeberin ihm gegenüber zur Übermittlung der unternehmensbezogenen Daten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX verpflichtet sei. Eine Versendung von einem lediglich auf den jeweiligen Betrieb bzw. die jeweilige Betriebsstätte begrenzten Auszug sei im Hinblick auf die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats unzureichend und werde vom Wortlaut des § 80 SGB IX nicht gedeckt.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  • 1.Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über Anzahl, Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem Antragsteller einmal jährlich bis spätestens zum 31.03. eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung der Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2) zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dass für die Arbeit des örtlichen Betriebsrats die Kenntnis der Anzahl sowie der Namen der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen aus anderen Betriebsstätten unerheblich sei. Auch sei nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das Verzeichnis gesondert für jeden Betrieb zu führen. Des Weiteren sei die Forderung auf Vorlage des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für die Filiale A-Stadt in der Vergangenheit erfüllt worden. Auch sei Auskunft über die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen erteilt worden.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, dem Betriebsrat einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Diese Verpflichtung der Arbeitgeberin ergebe sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut sei „dem Betriebsrat … je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln“. Dabei habe der örtliche Betriebsrat neben seinem (unstreitigen) Anspruch auf Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch Anspruch auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses für das Unternehmen nach § 80 Abs. 1 SGB IX, gesondert für jeden Betrieb, und nicht nur des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt. Andernfalls wäre eine Überprüfung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durch den zuständigen örtlichen Betriebsrat nicht möglich. Neben diesem Sinn und Zweck der Regelung spreche auch ihre Rechtshistorie dafür. Vor dem Inkrafttreten des SGB IX hätten in der Anzeige die Beschäftigungsverhältnisse im jeweiligen Betrieb/Dienststelle gesondert angegeben werden müssen. Nur so hätten die im Betrieb oder in der Dienststelle amtierenden Interessenvertretungen die Einhaltung der Beschäftigungspflicht effektiv kontrollieren können. Mit der Einführung des SGB IX sei diese auf jede Betriebs- und Dienststelle bezogene gesonderte Darstellung der für die Zählung der Arbeitsplätze maßgeblichen Stellendaten in § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aus Gründen vermeintlicher Bürokratieentlastung zu Gunsten einer Gesamtanzeige fallengelassen worden. Dadurch werde die Nachprüfbarkeit der übermittelten Daten erheblich erschwert. Für dieses Ergebnis spreche schließlich auch der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, wonach der Anzeige für die Agentur für Arbeit das nach Abs. 1 geführte Verzeichnis beizufügen sei. Nachdem der Betriebsrat nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eine Kopie der Anzeige erhalte, habe er auch Anspruch auf Übermittlung des gesamten Verzeichnisses für das Unternehmen, gesondert nach den einzelnen Betrieben/Dienststellen. Dieser Anspruch des Betriebsrats sei durch die Übermittlung des gesonderten Verzeichnisses für den örtlichen Betrieb nicht erfüllt worden.

Der - im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgte - Antrag auf Auskunft über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sei unbegründet. Dieser Anspruch des Betriebsrats ergebe sich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Für Fragen, die das Gesamtunter nehmen oder mehrere Unternehmen beträfen, sei gem. § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig.

Gegen diesen ihr am 03.05.2016 zugestellten Beschluss vom 27.04.2016 hat die Arbeitgeberin am 11.05.2016 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und diese mit einem am 21.06.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Arbeitgeberin macht geltend, dem Betriebsrat stehe weder ein Anspruch auf Erteilung einer Kopie des unternehmensweit geführten Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, gesondert nach jedem Betrieb, noch ein Anspruch auf Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe von ihr an die Agentur für Arbeit übersandt werde, zu. Die Begründung des Arbeitsgerichts sei widersprüchlich, wenn dem Betriebsrat der unternehmensweite Auskunftsanspruch wegen der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats verwehrt werde, aber die Übersendung einer Kopie des Verzeichnisses und der Daten nach § 80 Abs. 2 SGB IX, aus der sich unternehmensweit die Namen und Daten der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen ergeben, gesondert für jeden Betrieb, zugesprochen werde. Die Rechtshistorie der Vorschrift spreche dafür, dass dem örtlichen Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 SGB IX gerade keine volle, auf andere Betriebe erweiterte Nachprüfbarkeit der Einzeldaten mehr zustehen solle. Vielmehr solle ihm nur noch die Erfüllung der Anzeigepflicht gegenüber der Arbeitsagentur als solche zugestanden werden und alles Weitere, insbesondere die Nachprüfung der mitgeteilten Einzeldaten, der Arbeitsagentur überlassen werden. Es stehe nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern vielmehr nur dem Gesamtbetriebsrat eine Überprüfung der Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach §§ 71 ff. SGB IX zu. Die in § 71 SGB IX geregelte Schwerbehindertenquote sei nicht etwa betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen ausgestaltet. Schließlich beziehe sich § 80 Abs. 1 SGB IX mit den Worten „die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb., ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen … vorzulegen“ nicht auf ein vom Arbeitgeber zusammengeführtes Gesamtverzeichnis, sondern lediglich auf Betriebsnummern bezogene Meldungen für das gesamte Unternehmen. Unter diesen Betriebsnummern würden teilweise mehrere Betrie be zusammengefasst. Auch stünden datenschutzrechtliche Gründe einer Übermittlung von Daten von Mitarbeitern anderer Betriebe entgegen, da der Betriebsrat für diese Dritter i. S. d. § 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG sei.

Die Arbeitgeberin beantragt zuletzt,

Der Beschluss des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 27.04.2016 - 10 BV 9/15 - wird in Ziff. 2 aufgehoben und die Anträge insgesamt abgewiesen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er macht geltend, nach dem Wortlaut der Norm bestehe der Anspruch auf Übermittlung der gesamten gegenüber der Agentur für Arbeit abzugebenden Anzeige sowie des nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beigefügten Verzeichnisses. Eine Beschränkung nur auf die im jeweiligen Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen enthalte § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gerade nicht. Er könne seinen Pflichten nach § 93 Satz 2 SGB IX i.V. m. §§ 71, 72 und §§ 81 bis 84 SGB IX nur nachkommen, wenn ihm hierfür alle Daten vorlägen. Insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen gem. § 71 SGB IX bedeute dies, dass er eine vollständige Kopie der an die Agentur für Arbeit übermittelten Anzeige einschließlich des beigefügten vollständigen Verzeichnisses erhalten müsse.

Träger des Überwachungsrechts nach § 80 Abs. 1 BetrVG sei der Betriebsrat, nicht der Gesamtbetriebsrat. § 50 BetrVG finde keine Anwendung.

Datenschutzrechtliche Bedenken könnten hiergegen nicht vorgebracht werden. Hätte der örtliche Betriebsrat lediglich Anspruch auf einen Teil des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX, würde dies im Anschluss an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 17.06.2015 (8 TaBV 8/15) dazu führen, dass letztlich keines der Gremien über die vollständigen Unterlagen verfüge. Darüber hinaus könne die Arbeitgeberin zur Über mittlung der Anzeige und des Verzeichnisses sowohl an den örtlichen als auch an den Gesamtbetriebsrat verpflichtet sein.

Die nach § 99 Abs. 1 SGB IX geforderte enge Zusammenarbeit der verschiedenen Beteiligten setze voraus, dass sowohl der örtliche als auch der Gesamtbetriebsrat über eine laufend aktualisierte, einheitliche und gemeinsame Daten- und Arbeitsgrundlage verfügten. Der erstinstanzlich abgelehnte Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen stehe nicht im Widerspruch zum hiesigen Übermittlungsanspruch, weil dieser auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 21.06.2016 (Bl. 106 ff. d. A.), 18.08.2016 (Bl. 130 ff. d. A.) und 13.09.2016 (Bl. 135 f. d. A.) Bezug genommen.

II.

1. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken. Sie ist nach § 87 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 89 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

2. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Betriebsrat hat neben dem Anspruch auf eine Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX einen Anspruch auf das Verzeichnis nach § 80 Abs. 1 SGB IX nur für den Betrieb, in dem er gewählt ist, nicht jedoch für jeden Betrieb des Unternehmens.

2.1 Der Betriebsrat hat gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX Anspruch auf eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind.

Gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX hat die Arbeitgeberin der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Der Anzeige sind das nach § 80 Abs. 1 SGB IX geführte Verzeichnis, d. h. das für jeden Betrieb gesondert zu erstellende Verzeichnis der schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen beizufügen. Dem Betriebsrat ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln. Hieraus ergibt sich unmittelbar der Anspruch des Betriebsrats auf eine Kopie der Anzeige an die Agentur für Arbeit, so wie die Arbeitgeberin diese erstattet. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX erstattet die Arbeitgeberin nur eine, auf das gesamte Unternehmen bezogenen Anzeige. § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX gewährt dem Betriebsrat einen Anspruch auf eine Kopie dieser Anzeige, nicht auf einen betriebsbezogenen Auszug aus dieser Anzeige.

2.2 Daneben hat der Betriebsrat Anspruch auf eine Kopie des Verzeichnisses der schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen bezogen auf den Betrieb, für den er gewählt wurde. § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX gewährt dem Betriebsrat ausdrücklich einen Anspruch auf eine Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX, das für den einzelnen Betrieb zu erstellen ist.

Soweit sich die Arbeitgeberin hiergegen mit Hinweis auf die von der Agentur für Arbeit für alle Filialen eines Ortes nur einheitlich vergebene Betriebsnummer wendet, kann diese praktische Handhabung der Agentur für Arbeit dem Anspruch nicht entgegenstehen. Nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX bestimmt sich der Begriff des Betriebs i. S. d. Teils 2 des SGB IX nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Verzeichnisse sind deshalb nach Betrieben i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes zu erstellen (vgl. Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, § 80 Rn. 4). Dass die Agentur für Arbeit für mehrere Betriebe an einem Ort eine zusammengefasste Weiterleitung unter einer Betriebsnummer wünscht, kann dem gesetzlichen Anspruch nicht entgegenstehen. Die Tatsache, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat das Verzeichnis bezogen auf den Betrieb in der Vergangenheit bereits übermittelt hat, zeigt zudem, dass die Übermittlung eines betriebsbezogenen Verzeichnisses auch praktisch möglich ist.

Bei einer Orientierung am für den zweiten Teil des SGB IX vorgegebenen Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes kommt es auch nicht zu einer Mitteilung personenbezogener Daten von Mitarbeitern außerhalb des gesetzlich definierten Zuständigkeitsbereichs an den Betriebsrat. Die von der Arbeitgeberin aufgeworfene Frage, ob der Betriebsrat hier Dritter i. S. d. § 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG ist, und datenschutzrechtliche Gründe dem Anspruch entgegenstehen, stellt sich deshalb nicht.

2.3 Der Betriebsrat hat jedoch keinen Anspruch auf Übermittlung des streitgegenständlichen Verzeichnisses für alle anderen Betriebe des Unternehmens. Ein derartiger Anspruch lässt sich weder aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX noch aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG herleiten.

2.3.1 Aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ergibt sich lediglich der oben dargestellte Anspruch auf Überlassung des Verzeichnisses bezogen auf den Betrieb. Ein Anspruch auf Verzeichnisse betreffend andere Betriebe des Unternehmens kann aus dieser Vorschrift nicht hergeleitet werden.

2.3.1.1 Aus dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich ein Anspruch des Betriebsrats auf Verzeichnisse bezüglich anderer Betriebe nicht herleiten.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ist für jeden Betrieb gesondert ein Verzeichnis zu erstellen. Eine Kopie dieses Verzeichnisses ist gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB IX dem Betriebsrat zu übermitteln. An keiner Stelle ist der Vorschrift zu entnehmen, dass diesem mehrere Verzeichnisse, d. h. auch die Verzeichnisse anderer Betriebe, zu übermitteln seien. Seinem Wortlaut nach geht § 80 SGB IX deshalb vom Prinzip aus, dass ein Verzeichnis je Betrieb zu erstellen ist, das dem Betriebsrat zu übermitteln ist. Ein Anspruch auf Übermittlung von Verzeichnissen weiterer Betriebe lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift deshalb nicht ableiten.

2.3.1.2 Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich kein Anspruch auf die Übermittlung der Verzeichnisse bezüglich weiterer Betriebe des Unternehmens.

Sinn und Zweck des Anspruchs nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist vor allem die Überprüfung der Richtigkeit des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, die nur die für den Betrieb zuständige Arbeitnehmer- und Schwerbehindertenvertretung wahrnehmen kann (vgl. Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, § 80 Rn. 10). Für Betriebe, für die er nicht zuständig ist, kann der einzelne Betriebsrat aber gerade nicht überprüfen, ob das Verzeichnis tatsächlich zutreffend ist. Die tatsächlichen Verhältnisse in anderen Betrieben sind ihm nicht bekannt. Eine Kontrollaufgabe hinsichtlich der Richtigkeit des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX kann einen Anspruch auf die Überlassung der Verzeichnisse für andere Betriebe deshalb nicht rechtfertigen.

Auch soweit man den Sinn und Zweck der Vorschrift (auch) darin sieht, dass dem Betriebsrat die Daten- und Arbeitsgrundlage für die Wahrnehmung seiner sonstigen gesetzlichen Rechte und Pflichten nach dem SGB IX verschafft werden soll (vgl. Feldes in Fel-des/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, § 80 Rn. 1, 8), folgt daraus kein anderes Ergebnis, da der örtliche Betriebsrat nicht die Pflicht hat, unternehmensbezogene Pflichten, insbesondere die Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX, zu überwachen.

Zwar hat nach § 93 Satz 2 SGB IX der Betriebsrat darauf zu achten, dass der Arbeitgeber die ihm nach §§ 71, 72 und §§ 81 bis 84 SGB IX obliegenden Pflichten erfüllt, d. h. insbesondere auch die unternehmensbezogen ausgestaltete Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX. Daraus ergibt sich aber keine Zuständigkeit jedes einzelnen örtlichen Betriebsrats für die Überwachung der Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX.

Auch wenn, wie schon in § 23 SchwbG, in § 93 SGB IX der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, der Bezirks-, Haupt- oder Gesamtpersonalrat nicht ausdrücklich genannt sind, ergibt sich die Notwendigkeit zur entsprechenden Anwendung auf diese Gremien schon aus § 97 SGB IX (vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 93 Rn. 17). Wegen der fehlenden Benennung in § 93 Satz 1 SGB IX sind die auf anderen Ebenen gebildeten Vertretungen nicht von der Wahrnehmung der Aufgaben ausgenommen. So haben die in der Betriebsverfassung auf der Ebene des Unternehmens gebildeten Gesamtbetriebsräte und die auf der Konzernebene gebildeten Konzernbetriebsräte ebenfalls die Eingliederung zu fördern und nach Satz 2 auch auf die Einhaltung der Bestimmungen zu achten. Ihre Aufgabenstellung hat von den Möglichkeiten und Pflichten des Entscheidungsträgers auszugehen, zu dessen Machtbegrenzung sie gebildet sind (vgl. Düwell in Dau/Düwell/ Joussen, Sozialgesetzbuch IX, § 93 Rn. 7). Deshalb sind die Stufenvertretungen in solchen Fragen zuständig, die nur überbetrieblich zu regeln sind. Für den Gesamtbetriebsrat sowie den Bezirks-, Haupt- und Gesamtpersonalrat gilt deshalb das Gebot des § 93 SGB IX ebenfalls (vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 93 Rn. 17). Die Einhaltung der auf die Gesamtheit aller dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebe bezogenen Pflicht zur Mindestbeschäftigung i. S. d. §§ 71, 72 SGB IX ist daher auch nur durch den Gesamtbetriebsrat zu überprüfen (vgl. Düwell in Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, § 93 Rn. 7; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 93 Rn. 17; LAG München 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16; LAG München 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15).

2.3.2 Der Anspruch auf Übermittlung der Verzeichnisse, bezogen auf sämtliche Betriebe des Unternehmens, ergibt sich auch aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und nach Satz 2 auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Träger des Überwachungsrechts ist dabei der Betriebsrat und nicht der Gesamtbetriebsrat (vgl. BAG 16.08.2011 - 1 ABR 22/10, Rn. 29). Die Vorschrift erstreckt sich auf sämtliche Rechtsvorschriften, die sich zugunsten der Arbeitnehmer des Betriebs auswirken können (vgl. Fit-ting, BetrVG, § 80 Rn. 6; ErfK/Kania, BetrVG, § 80 Rn. 3). § 71 SGB IX ist jedoch keine Vorschrift in diesem Sinne.

Die Beschäftigungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers des Inhalts, im Rahmen der durch Gesetz oder ggf. durch Rechtsverordnung nach § 79 SGB IX festgelegten Pflichtzahl schwerbehinderte Menschen auf einem entsprechenden Arbeitsplatz einzustellen und zu beschäftigen. Der Staat kann diese Pflicht erzwingen und gegenüber privaten und auch öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern ein Zuwiderhandeln mit Geldbuße belegen (§ 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Die Einstellungspflicht des Arbeitgebers besteht als öffentlich-rechtliche Verpflichtung nur dem Staat, nicht den einzelnen schwerbehinderten Menschen gegenüber. Der schwerbehinderte Mensch kann daher auf Grund des SGB IX nicht gegen einen Arbeitgeber auf Einstellung klagen (vgl. Neumann/Pahlen/ Majerski-Pahlen, SGB IX, § 71 Rn. 3; ebenso Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, § 71 Rn. 5). Die Einhaltung dieser aus arbeitsmarktpolitischen Gründen geschaffenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu kontrollieren, ist nicht Teil der Überwachungsaufgabe des § 80 Abs. 1 BetrVG. Die Verpflichtung aus § 71 SGB IX dient nicht den einzelnen im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen, sondern der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsmarkt allgemein. Die Überwachung allgemeiner, nicht den Arbeitnehmern im Betrieb dienender Vorschriften ist nicht Aufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Er ist nicht allgemeines Kontrollorgan des Arbeitgebers (vgl. ErfK/Kania, BetrVG, § 80 Rn. 3).

3. Die Entscheidung konnte ohne Beteiligung des Gesamtbetriebsrats nach § 83 Abs. 2 ArbGG ergehen. Da die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts München mit der Entscheidung vom 17.06.2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig Ansprüche des Gesamtbetriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX zurückgewiesen hat, war dieser vorliegend in seiner Rechtsstellung nicht mehr betroffen. Seine Beteiligung war daher nicht geboten (vgl. LAG München 27.07.2016 - 3 TaBV 90/15; LAG München 21.06.2016 -6 TaBV 16/16, m. w. N.).

4. Infolge des Fehlens einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Empfänger der Unterlagen nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX und einer Abweichung zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18.08.2016 (1 TaBV 2/16) war die Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.