Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 25. Juni 2015 - 7 Sa 737/14
Gericht
Tenor
Auf den Einspruch der Beklagten hin wird das Versäumnisurteil des LAG Köln vom 15.01.2015 teilweise aufgehoben:
Auf die Berufung der Beklagten hin wird die Vergütungsforderung des Klägers für den Monat Juni 2013 in Höhe von 376,17 € brutto und 96,68 € netto, jeweils nebst anteiliger Zinsen, abgewiesen. Ziffer 3 des arbeitsgerichtlichen Urteilstenors wird demnach wie folgt neu gefasst:
„3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.880,83 € brutto sowie 483,39 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2013 zu zahlen.“
Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 15.01.2015 aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten zuletzt noch um Vergütungs- und Abrechnungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
3Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage in vollem Umfang stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 20.05.2014 in Sachen 12 Ca 5923/13 Bezug genommen.
4Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 07.07.2014 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 06.08.2014 Berufung eingelegt und diese am 04.09.2014 begründet.
5Die Beklagte vertritt in ihrer Berufungsbegründung sinngemäß die Auffassung, dass das Arbeitsgericht dem Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit ab 21.05.2013 zu Unrecht stattgegeben habe. Die Beklagte meint, der Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiträume 21.05. bis 29.05., 31.05. bis 05.06. und 05.06. bis 15.06.2013 sei erschüttert. Dies folge zum einen daraus, dass die drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von drei verschiedenen Ärzten ausgestellt worden seien, wobei es keine Rolle spiele, dass die erste und zweite Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Ärzten aus einer Gemeinschaftspraxis stammten. Zum anderen folge die Erschütterung des Beweiswerts daraus, dass es sich um drei Erstbescheinigungen handele. Es sei anzunehmen, dass die Ärzte, die die jeweils spätere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hätten, von den vorangegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nichts gewusst hätten.
6Zudem macht die Beklagte in der Berufungsbegründung geltend, dass der Kläger nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeitsperiode seine Arbeitskraft nicht mehr ordnungsgemäß angeboten habe.
7Die Beklagte und Berufungsklägerin hat in der Berufungsinstanz zunächst beantragt,
8die Klage unter Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen.
9Der Kläger und Berufungsbeklagte hat beantragt,
10die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
11Der Kläger tritt den Ausführungen der Beklagten zur vermeintlichen Erschütterung des Beweiswerts der von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entgegen.
12Die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 15.01.2015 säumig geblieben, obwohl ihr Prozessbevollmächtigter ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 02.10.2014 ordnungsgemäß und rechtzeitig zum Termin geladen worden war. Das Berufungsgericht hat auf Antrag des Klägers mit Versäumnisurteil vom 15.01.2015 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 29.01.2015 zugestellt. Sie hat hiergegen am 05.02.2015 Einspruch eingelegt.
13In dem daraufhin anberaumten Verhandlungstermin vom 23.04.2015 haben die Parteien einen Teilvergleich zur Erledigung des Zeugnisanspruchs des Klägers geschlossen.
14Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
15das Versäumnisurteil vom 15.01.2015 aufzuheben und nach dem Antrag aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 05.09.2014 (Bl. 88 d. A.) zu entscheiden.
16Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
17das Versäumnisurteil vom 15.01.2015 aufrecht zu erhalten.
18Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zwei weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Akte gereicht (Bl. 135 f. d. A.), und zwar Folgebescheinigungen zu der Erstbescheinigung vom 05.06.2013 für die Zeit zunächst bis einschließlich 22.06.2013 und sodann bis einschließlich 25.06.2013. Die Beklagte hat hierzu behauptet, dass diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihr bis dahin völlig unbekannt gewesen seien.
19Darüber hinaus ist im Laufe der Berufungsinstanz zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass der Kläger vom Jobcenter K während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Monate Mai und Juni 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hat. Dies deckt sich mit dem Leistungsbescheid des Jobcenters K , welchen der Kläger zusammen mit seinem Prozesskostenhilfeantrag erster Instanz zur Gerichtsakte gereicht hat (PKH-Heft erster Instanz Bl. 4). Sodann hat der Kläger ein Schreiben des Jobcenters K vom 01.06.2015 zur Akte gereicht, in welchem es wie folgt heißt:
20„Ich ermächtige Herrn M , einen Betrag in Höhe von 685,27 € für Mai 2013, 564,29 € für Juni 2013, 685,27 € für Juli 2013, insgesamt 1.934,83 € im eigenen Namen arbeitsgerichtlich geltend zu machen.“ (Bl. 147 d. A.)
21In der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 haben beide Parteien ihre Zustimmung zur Entscheidung des Berufungsrechtsstreits im schriftlichen Verfahren zu Protokoll erklärt. Das Berufungsgericht hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 25.06.2015 bestimmt.
22Auf den vollständigen Inhalt der von den Parteien in der Berufungsinstanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2014 ist nur teilweise zulässig.
25Die Berufung ist zwar gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG insgesamt statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Frist rechtzeitig eingelegt.
26Bis zum Ablauf der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist hat die Beklagte ihre Berufung jedoch nur im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Ansprüche aus Annahmeverzug) für die Zeit vom 21.05. bis 30.06.2013 begründet. Soweit sich die Berufung ausweislich des Inhalts des gestellten Berufungsantrags auch gegen Vergütungsansprüche des Klägers aus der Zeit bis 21.05.2013 und die Abrechnungsansprüche des Klägers wendet, erweist sie sich mangels Begründung bereits als unzulässig. Auch die Berufung gegen den später durch Teilvergleich erledigten Zeugnisanspruch des Klägers war ursprünglich unzulässig.
27II. Soweit die Berufung zulässig ist, konnte sie nur in geringem Umfang Erfolg haben.
281. Gegen das Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 15.01.2015, mit dem die Berufung der Beklagten insgesamt zurückgewiesen wurde, hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Der Berufungsrechtsstreit wurde dadurch in seinen vorigen Stand zurückversetzt
292. Die Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als der Kläger Vergütungsansprüche für die Zeit nach Ablauf der durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegten Krankheitszeit geltend macht, also für den Zeitraum vom 26.06. bis 30.06.2013. In diesem Zeitraum war der Kläger nicht mehr arbeitsunfähig krankgeschrieben. Er hat aber auch nicht gearbeitet und die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nicht dargelegt,
30a. Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nach § 615 S. 1 BGB liegen nicht vor. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien noch über den Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsunfähigkeitsperiode am 25.06.2013 hinaus unstreitig bis zum 30.06.2013 fortbestand, hätte der Kläger seine Arbeitsleistung tatsächlich anbieten müssen. Ein tatsächliches Arbeitsangebot ist unstreitig nicht erfolgt. Der Kläger ist nach dem 25.06.2013 nicht mehr im Betrieb erschienen, um seine Arbeitsleistung anzubieten.
31b. Selbst wenn man ein wörtliches Angebot für ausreichend hielte, liegt ein solches für die Zeit ab 26.06.2013 ebenfalls nicht vor.
32aa. In Frage kommt hier nur das vom Kläger bereits als Anlage zur Klageschrift zur Akte gereichte Anwaltsschreiben vom 09.06.2013 (Bl. 13 f. d. A.).
33bb. Zwar ist unerheblich, dass die Beklagte neuerdings, nämlich erstmals mit Schriftsatz vom 19.05.2015 (!) behaupten lässt: „Dieses Schreiben ist der Beklagten gänzlich unbekannt.“ Abgesehen davon, dass die Existenz dieses Schreibens seit Zustellung der Klage an die Beklagte am 03.08.2013 bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 19.05.2015, also bis weit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, stets unstreitig war, ist das Schreiben ausweislich seiner Anschriftenzeile auch nicht an die Beklagte, sondern an deren Anwalt gerichtet worden. Wenn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Schriftverkehr seiner Mandantschaft nicht zur Kenntnis gibt, kann dies nicht dem Kläger angelastet werden.
34cc. Hierauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, da auch das Anwaltsschreiben vom 19.06.2013 kein ordnungsgemäßes wörtliches Angebot der Arbeitsleistung des Klägers für die Zeit nach dem 25.06.2013 enthält. Zwar heißt es in dem am 19.06.2013 verfassten Anwaltsschreiben: „Unser Mandant ist arbeitsunfähig bis einschließlich 22.06.2013 …. Soll unser Mandant am 24.06.2013 [bei dem 23.06.2013 handelte es sich um einen Sonntag] wieder zur Arbeit erscheinen, oder soll er seine ausstehenden Urlaubsansprüche geltend machen ?“ (Bl. 14 d. A.) Durch die vom Kläger in der Berufungsinstanz nachgereichten weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen steht jedoch fest, dass der Kläger am 24.06.2013 ebenfalls noch arbeitsunfähig krank geschrieben war. Die Aufnahme der Arbeitsleistung an diesem Tag wäre ihm daher unmöglich gewesen.
35dd. Ein Arbeitsangebot für die Zeit ab 26.06.2013 liegt hingegen auch in lediglich wörtlicher Form nicht vor.
36ee. Der Kläger hat darüber hinaus selbst nicht behauptet, dass ihm die Beklagte für die Zeit ab 26.06.2013 Urlaub bewilligt oder ihn unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt hätte.
37c. Für die Zeit vom 26.06. bis 30.06.2013 kann der Kläger daher keine Vergütung beanspruchen. Der ihm zustehende Teilanspruch für den Monat Juni 2013 beträgt daher nur 25/30 von 2.257,-- € brutto = 1.880,83 € und 25/30 von 580,07 € netto = 483,39 € netto.
383. Soweit sich die zulässige Berufung der Beklagten gegen den Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 21.05. bis 25.06.2013 bezieht, musste sie erfolglos bleiben.
39a. Der Kläger hat den Gesamtzeitraum durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegt. Unerheblich erscheint die Behauptung der Beklagten, ihr seien die in der Berufungsinstanz vorgelegten Folgebescheinigungen für die Zeit bis einschließlich 25.06.2013 bis dahin gänzlich unbekannt gewesen. Da sie offenkundig existieren und von der Beklagten in ihrem Beweiswert ebenso wie die vorangegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seit dem 21.05.2013 nicht mit Erfolg erschüttert werden konnten, sind sie der Entscheidung zugrundezulegen.
40b. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die von der Beklagten herangezogenen ‚Indizien‘ nicht ausreichen können, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeits- bescheinigungen zu erschüttern.
41aa. Der Kläger hat lebensnahe und einleuchtende Erklärungen dafür abgegeben, warum die drei ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von drei verschiedenen Ärzten unterschrieben worden sind. Bei den Ärztinnen, die die ersten beiden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unterzeichnet haben, handelt es sich um Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis. Es erscheint nicht ungewöhnlich, dass ein Patient, der eine Gemeinschaftspraxis aufsucht, bei mehreren Arztbesuchen auch von verschiedenen Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis behandelt werden kann. Oft wird der Patient hierauf keinen Einfluss haben und werden terminliche Gründe ausschlaggebend sein. Tritt der Fall ein, dass verschiedene Ärzte einer Gemeinschaftspraxis ein und denselben Patienten behandeln, so ist davon auszugehen, dass jedem der Ärzte die Krankenunterlagen des Patienten zugänglich sind. Geradezu abwegig erscheint die Annahme, dass ein Patient, der sich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bewusst erschleichen will und befürchtet, dass ihn der zuerst aufgesuchte Arzt nicht weiter krankschreiben werde, dann doch erneut dieselbe Gemeinschaftspraxis aufsucht.
42bb. Auch dafür, dass der Kläger für die Zeit ab dem 05.06.2013 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines E Arztes beigebracht hat, hat der Kläger eine einleuchtende und lebensnahe Erklärung vorgetragen, die die Beklagte nicht widerlegt hat. Auch der Wechsel zu der E Arztpraxis stellt somit kein Indiz dafür dar, dass der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nunmehr kein Beweiswert zukäme. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass die in der Berufungsinstanz vorgelegten beiden Folgebescheinigungen nunmehr auch von derselben E Arztpraxis stammen wie die dritte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, und darüber hinaus auch ausdrücklich als Folgebescheinigungen ausgestellt sind.
43cc. Auch der nunmehr von der Beklagten in der Berufungsinstanz in den Vordergrund gestellte Umstand, dass die ersten drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, obwohl sie zeitlich unmittelbar aufeinander folgen, jeweils als Erstbescheinigungen ausgestellt sind, stellt keinen Umstand dar, der das Gericht davon überzeugen könnte, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entscheidend erschüttert ist. Ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung oder als Folgebescheinigung ausgestellt wird, hängt davon ab, ob die neue Arbeitsunfähigkeitsperiode auf derselben Haupterkrankung beruht wie die vorangegangene. Selbst derselbe Arzt kann zwei aufeinanderfolgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als Erstbescheinigungen ausstellen, wenn die zweite Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf einer anderen Krankheitsursache beruht. Rechtliche Relevanz gewinnt die Frage, ob eine Erst- oder Folgebescheinigung vorliegt, für die Berechnung der 6-Wochen-Frist des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. Da der Kläger vorliegend jedoch insgesamt nicht länger als 6 Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben war, spielt die Frage vorliegend keine Rolle.
44c. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte somit zu Recht für die Zeit ab 21.05.2013 zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verurteilt. Die Entgeltfortzahlungsperiode endet aufgrund der in der Berufungsinstanz vorgelegten letzten beiden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit dem 25.06.2013.
45d. Die Höhe der Entgeltfortzahlung ergibt sich aus der vertraglich festgelegten, von der Beklagten geschuldeten Vergütung in Höhe von 2.257,-- € brutto monatlich zuzgl. 580,07 € netto monatlich an pauschalierten Nachtzuschlägen.
464. Auch für den Monat April 2013 und die Zeit vom 01. bis 21.05.2013 hat die Beklagte die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht vollständig gezahlt und wird die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Nachzahlungsbeträge für diesen Zeitraum leisten müssen. Insoweit liegt, wie bereits ausgeführt, bereits keine zulässige Berufung vor.
475. Der Kläger ist für die ausgeurteilten Zahlungsansprüche auch in vollem Umfang aktivlegitimiert. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger, wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, für die Monate Mai und Juni 2013 Sozialleistungen nach dem SGB II bezogen hat, die gemäß § 115 SGB X einen entsprechenden Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger zur Folge haben. Der Sozialleistungsträger hat den Kläger nämlich mit Schreiben vom 01.06.2015 ermächtigt, für die Monate Monate Mai und Juni 2013 die jeweils übergegangenen Zahlungsansprüche im eigenen Namen arbeitsgerichtlich geltend zu machen. Die Einlassung der Beklagten, eine solche Ermächtigung sei „völlig ungewöhnlich und unrealistisch“, liegt erkennbar neben der Sache. Es stellt vielmehr eine gerichtsbekannte, häufig geübte Praxis der Sozialleistungsträger dar, derartige Ermächtigungen auszusprechen, zumal dies aus ihrer Sicht prozessökonomisch sinnvoll und für sie mit Kostenvorteilen verbunden ist.
486. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung von Lohnabrechnungen stellt eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag dar und ist überdies in § 108 GewO auch gesetzlich normiert.
49Auch gegen diesen Anspruch des Klägers hat die Beklagte keine zulässige Berufung erhoben.
50III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Berufung der Beklagten nur in geringem Umfang Erfolg gehabt hat und die Beklagte gemäß § 344 ZPO ohnehin auch die Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 15.01.2015 zu tragen gehabt hätte.
51Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die vorliegende Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und steht im Einklang mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
52R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
53Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.
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Annotations
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.
(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.