Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 21. Jan. 2015 - 4 Ta 347/14
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom18. August 2014 – 2 Ca 4686/14 – abgeändert:
Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird auf 2.200,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e
2Das Arbeitsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass in der bisherigen Rechtsprechung aller Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln für den Rechtsstreit um ein Zwischenzeugnis der Streitwert grundsätzlich auf ein halbes Monatsgehalt festgesetzt wurde (vgl. außer dem in dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts angegebenen Beschluss der erkennenden Kammer: LAG Köln 21.12.2000 – 12 Ta 315/00; 12.07.1996 – 11 Ta 97/96; 26.02.2004 – 7 Ta 43/04; 02.05.2011 – 2 Ta 122/11; 12.04.2010 – 8 Ta 98/10).
3Allerdings haben einzelne Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln auch schon in der Vergangenheit in Ausnahmefällen den Streitwert für den Streit um ein Zwischenzeugnis auf ein ganzes Monatsgehalt festgesetzt, nämlich dann, wenn der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht wurde. Das Zwischenzeugnis sei dann von gesteigerter Bedeutung, da der Arbeitnehmer sich gegebenenfalls im laufenden Kündigungsschutzprozess hiermit trotz des nachteiligen Kündigungsgrundes auf eine neue Arbeitsstelle bewerben müsse (LAG Köln 23.11.2011 – 11 Ta 265/11; vgl. auch LAG Köln 21.08.2006 – 11 Ta 286/06; 18.07.2007 – 9 Ta 164/07).
4Die Rechtsprechung der anderen Landesarbeitsgerichte stellte sich in der Vergangenheit als sehr uneinheitlich dar: Die Entscheidungen der einzelnen Landesarbeitsgerichte bewegten sich bei der Bewertung des Streits um ein Zwischenzeugnis in der Bandbreite zwischen einem Drittel und dem Mehrfachen eines Monatsentgelts (s. den ausführlichen Überblick über die Rechtsprechung der einzelnen Landesarbeitsgerichte bei TZA/Ziemann Streitwert und Kosten 1 A Rn. 606 – 627).
5Angesichts dieser Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich eine genaue Bewertung eines solchen Streits weder aus gesetzlichen Vorschriften noch aus anerkannten allgemeinen Grundsätzen der Streitwertbemessung (vgl. dazu den Beschluss der erkennenden Kammer vom 03.03.2009 – 4 Ta 467/08, NZA-RR 2009, 503-505) ableiten lassen, erscheint es richtig, insoweit, als es um die Berichtigung eines Zwischenzeugnisses geht, den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit zu folgen und eine Differenzierung zwischen einem End- und einem Zwischenzeugnis nicht mehr vorzunehmen. Dafür spricht auch, dass ebenso in zahlreichen anderen Situationen als derjenigen, in der einzelne Kammern des LAG Köln bereits ein ganzes Monatsentgelt für den Streit um ein Zwischenzeugnis angesetzt haben, das Zwischenzeugnis des Arbeitnehmers für eine Bewerbung außerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses die gleiche Bedeutung haben kann wie bei einem gleichzeitig laufenden Kündigungsrechtsstreit.
6Die Kammer gibt daher ihre bisherige Rechtsprechung zum Zwischenzeugnis auf und folgt insoweit den Empfehlungen des Streitwertkataloges, sodass auch ein solcher Rechtsstreit mit einem Monatsgehalt zu bewerten ist.
7Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.