Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 28. Okt. 2015 - 11 Ta 308/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.07.2015 - 20 Ca 9178/14 - aufgehoben und der Prozesskostenhilfe-Antrag zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
1
Gründe:
21. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
3Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist seine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vervollständigt.
4a) Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§117 Abs. 3, Abs. 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann allerdings noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liegt, wirksam gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - eingehalten werden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zum Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung. Nach Fristablauf eingehende Angaben, Belege oder Unterlagen können grundsätzlich nicht mehr im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (LAG Köln, Beschl, v. 06.05.2010 - 11 Ta 114/10 — m. w. N.). Die Wirkung einer nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Nachfrist als endgültiger Ausschlussfrist nach Instanzende greift indessen nur ein, wenn die Frist ordnungsgemäß gesetzt wurde, was wiederum Amtszustellung nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO voraussetzt (vgl. z.B.: LAG Köln, Beschl. v. 10.12.2013 - 4 Ta 326/13 LAG Köln Beschl. v. 30.09.2013 - 11 Ta 177/13 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 73. Auflage, § 118 ZPO Rdn. 40 Zöller/Geimer, 30. Auflage, § 118 ZPO Rdn. 17 jew. m. w. N.).
5b) Die vom Arbeitsgericht unter dem 15.06.2015 gesetzte zweiwöchige Nachfrist war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts am 19.07.2015 noch nicht abgelaufen, denn die Fristsetzung erfolgte formlos durch nachrichtliche Verfügung des Vorsitzenden an die Prozessbevollmächtigten des Klägers, eine förmliche Zustellung wurde nicht veranlasst. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann daher nicht wegen unterlassener Vervollständigung der Angaben innerhalb der gesetzten Nachfrist abgelehnt werden.
6c) Das Arbeitsgericht wird nunmehr zu entscheiden haben, ob und in welchem Umfang die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und der Kläger bedürftig war. Hierbei sind die auch die mit Schriftsatz vom 17.08.2015 nachgereichten Belege zur Einkommenssituation zu berücksichtigen.
72. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
8Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
moreResultsText
Annotations
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2013 aufgehoben und der Prozesskostenhilfe-Antrag zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger wendet sich mit seiner form- und fristgemäßen sofortigen Beschwerde, die beim Arbeitsgericht Köln am 13.09.2013 eingegangen ist, gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2013, mit dem das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat.
4Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift zu seiner Kündigungsschutzklage, die am 11.10.2012 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, Prozesskostenhilfe beantragt. Weder die Erklärung nach § 117 Abs. 3 und 2 ZPO noch sonstige Unterlagen waren der Klageschrift beigefügt.
5Nachdem zunächst Gütetermin für den 07.11.2012 anberaumt worden war, wurde vom Prozesskostenbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 23.10.2012 die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragt. Der Gütetermin fand nicht statt.
6Mit Schriftsatz vom 14.01.2013 wurde das Verfahren von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wieder aufgerufen und das Gericht darum gebeten, den Parteien den Abschluss eines im nachfolgenden ausformulierten Vergleichs vorzuschlagen. Daraufhin erfolgte ein entsprechender Vorschlag des Gerichts vom 15.01.2013.
7Mit Schriftsatz vom 14.02.2013 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass er noch einmal die Beklagte angeschrieben habe, um noch ein weiteres Detail des Vergleichs abzustimmen.
8Mit Schriftsatz vom 22.02.2013 stimmte die Beklagte dem vorgeschlagenen Vergleich zu. Mit Schreiben vom 04.03.2013 fragte das Gericht bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers an, ob der Vergleich, so wie mit gerichtlichem Schreiben vom 15.01.2013 vorgeschlagen, nunmehr festgestellt werden könne. Dem stimmte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 15.04.2013 zu, worauf mit Beschluss vom 16.04.2013 der Vergleich festgestellt wurde.
9Mit Schriftsatz vom 27.08.2013 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlage ein und teilte mit, dass die verspätete Gewährung des Arbeitslosengeldes daran liege, dass die Beklagte dieses Verfahrens die Arbeitsbescheinigung erst mit großer Verzögerung und auf vielfachen Druck an die Bundesagentur für Arbeit übersandt habe.
10Das Arbeitsgericht begründete den angefochtenen Beschluss unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts damit, dass Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr gewährt werden könne, wenn der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht nicht vorlägen.
11Zur Begründung seiner Beschwerde beruft sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf, dass er seit über 20 Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht sei und ihm die zitierte Rechtsprechung in Form von Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln nicht bekannt sei. In Hessen – der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat seine Kanzlei in Weilburg – werde das Ganze so gehandhabt, dass auch mit Abschluss eines Vergleiches selbstverständlich Prozesskostenhilfeunterlagen noch nachgereicht würden und dann problemlos über die Prozesskostenhilfe entschieden werde. Es könne doch nicht sein, dass rechtzeitig ein Antrag gestellt und auch die Unterlagen eingereicht würden und zwar ohne irgendeine Ausschlussfrist verletzt zu haben und dann das Gericht sich schlicht und ergreifend auf den Standpunkt stelle, dies sei zu spät.
12Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
13II.
14Die Beschwerde hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht durfte im Ergebnis im vorliegenden Fall den Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht zurückweisen.
151. Zwar hat das Arbeitsgericht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter weiterer Angabe von entsprechenden Auffassungen in der Literatur und Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln zutreffend zitiert. Ob dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln bekannt war, ist irrelevant und entschuldigt nichts. Denn es besteht eine einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
16Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich allerdings darauf beruft, er sei seit über 20 Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht und „in Hessen“ werde das Ganze anders gehandhabt, so ist dieses nicht nur gänzlich unsubstantiiert. Es widerspricht auch der Rechtsprechung des hessischen Landesarbeitsgerichts (Beschluss vom 14.01.2013 – 13 Ta 383/12), das sich dort ausdrücklich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.12.2013(2 AZB 19/03) anschließt.
172. Gleichwohl durfte das Arbeitsgericht im vorliegenden Fall den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem vorliegenden Beschluss nicht zurückweisen.
18Es ist nämlich heute ganz herrschende Meinung, dass eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach oder in analoger Anwendung von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen nur dann zulässig ist, wenn vorher ein entsprechender Hinweis und eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht erfolgt sind. Daher darf das Arbeitsgericht nach Eingang eines Prozesskostenhilfegesuchs nicht bis zur Instanz- bzw. Verfahrensbeendigung warten und dann den Prozesskostenhilfeantrag wegen Nichtvorlage des Vordrucks und/oder Unvollständigkeit der Unterlagen zurückweisen. Das Arbeitsgericht muss die bedürftige Partei zwar nicht unverzüglich, wohl aber so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des Prozesskostenhilfegesuchs hinweisen, dass diese vor dem nächsten Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs der Güte- oder Kammertermin sein kann, und damit vor der möglichen Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (so bei Nichtvorlage des Formulars insbesondere LAG Hamm 30.12.2005 – 4 Ta 555/05 – Rn. 8; Saarländisches OLG 27.10.2011 - 9 WF 85/11; OLG Karlsruhe 02.04.1998 – 2 WF 37/98; im Ergebnis ähnlich LAG Nürnberg 03.01.2011 – 5 Ta 185/10; und bei unvollständiger Ausfüllung des Formulars: LAG Hamm 08.11.2001 – 4 Ta 708/01; LAG Hamm 19.11.2002 – 19 Ta 220/02; OVG Lüneburg 25.06.2006 - 2 PA 1148/06; vgl. ferner LAG Berlin – Brandenburg 20.02.2007 – 6 Ta 324/07 – Rn. 3; LAG Thüringen 13.11.2002 – 8 Ta 92/02 – Rn. 14; LAG Hamm 08.10.2007 – 18 Ta 509/07 – Rn. 15 – sämtliche in juris; LAG Köln 30.09.2013 – 11 Ta 177/13 – das den Hinweis zu Recht auch aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen des Gebots des fairen Verfahrens für notwendig hält, sowie Zöller/Geimer § 117 ZPO Rn. 17; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck Rn. 134).
19Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Ein dementsprechender Hinweis mit Fristsetzung erfordert nach § 329 Abs. 2. S. 2 ZPO, dass die gerichtliche Verfügung zugestellt wird (vgl. Baumbach/Hartmann § 118 ZPO Rn. 40 und § 329 ZPO Rn. 32). Zustellung in diesem Sinne bedeutet förmliche Amtszustellung (Baumbach/Hartmann § 329 ZPO Rn. 32). Ohne eine solche Zustellung kann das Gericht gar nicht feststellen, wann die Frist abläuft. Des Weiteren ist die Verfügung mit vollem Namenszug zu unterschreiben (vgl. Baumbach/Hartmann § 118 ZPO Rn. 40 in Verbindung mit § 329 ZPO Rn. 11 und LAG Köln 05.08.2004 – 4 Ta 269/04; 13.03.2009 – 4 Ta 76/09 sowie 30.09.2013 – 11 Ta 177/13).
20Soweit ersichtlich lehnt unter den Landesarbeitsgerichten allein das LAG Baden-Württemberg eine entsprechende Hinweispflicht aus § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ab, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt ist, indem es die Vorschrift eng interpretiert und für nicht analogiefähig hält (dem folgend auch die unveröffentlichte Entscheidung des BAG vom 03.12.2012 – 3 AZB 40/12 - ohne Erwähnung der oben zitierten Rechtsprechung und Literatur). Allerdings haben sowohl des LAG Baden-Württemberg als auch des BAG in diesem Fall eine Hinweispflicht aus § 139 ZPO geprüft und diese deshalb im konkreten Fall verneint, weil die Klägerin in der Klageschrift angekündigt hatte, die Formularerklärung nachreichen zu wollen.
21Ein Hinweis mit Fristsetzung war im vorliegenden Fall geboten, als abzusehen war, dass der Rechtsstreit sich durch Vergleich erledigen werde. Da auch keine Nachreichung angekündigt war, stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob bei einer solchen Ankündigung sich eine Fristsetzung entsprechend § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO erübrigt.
223. Das Arbeitsgericht wird nach Prüfung der Erfolgsaussicht und nach Prüfung der vom Kläger inzwischen eingereichten Unterlagen – gegebenenfalls, falls einzelne Angaben oder Belege bzw. Glaubhaftmachung noch fehlen sollten, nach entsprechender Nachfristsetzung – erneut über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden haben (§ 572 Abs. 3 ZPO).
23Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde konnte für die Staatskasse nicht zugelassen werden (vgl. § 127 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 ZPO).
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
