Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 20. Jan. 2016 - 11 Sa 460/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2015 – 5 Ca 424/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung.
3Die Klägerin ist seit dem Mai 1984 bei der Beklagten als Angestellte im B d V (BMVg) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme zuletzt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD-Bund) und die hierzu ergangenen Überleitungsvorschriften Anwendung. Nach Versetzung als Bürosachbearbeiterin übte die Klägerin vornehmlich Geschäftszimmertätigkeit und darüber hinaus die Tätigkeit der Bewirtschaftung nichtrüstungsintensiver Kapitel/Titel aus. Seit dem April 2009 erhält die Klägerin eine Vergütung der Entgeltgruppe (EG) 8 TVöD-Bund. Die Tätigkeitsdarstellung der Klägerin wurde unter dem 07.06.2010 wegen Aufgabenänderung und Aufgabenzuwachs (Übertragung weiterer nichtrüstungsintensiver Kapitel/Titel) aktualisiert. Wegen der Einzelheiten der TD vom 07.06.2010 wird auf Bl. 76 bis 81 d. A. verwiesen.
4Beschäftigungsdienststelle der Klägerin ist aufgrund einer Neustrukturierung der Bundeswehr seit dem April 2012 das Referat AIN I 5 (Bewirtschaftungs- und Haushaltsangelegenheiten der AIN). Referatsleiter ist der Kapitän zur See (KptzS) S . Die Zuweisung zur Verwendung im Referat AIN I 5 erfolgte durch E-Mail der Abteilung Rü I 2 vom 28.03.2012 (Bl. 671 d. A.).
5AIN ist im BMVg zuständig für Zentrale Aufgaben, Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung. Die Beschäftigungsdienststelle war grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie mit dem Direktionsrecht zusammenhängen, d.h. soweit sie die Arbeitspflicht und das Verhalten am Arbeitsplatz betreffen. Für Personalangelegenheiten ist das Referat BAPersBw V 2.3.1 (BMVg-PSV II 6/alt) zuständig. Zu den Einzelheiten der Abgrenzung der Zuständigkeiten wird auf den Erlass vom 03.03.1972 (Bl. 449 ff. d. A.) verwiesen, der durch die zentrale Dienstvorschrift A-1300/18 (Bl. 246 ff. d. A.) ab dem 20.02.2014 abgelöst wurde.
6Personalführer der Klägerin ist der Oberamtsrat (OAR) S , Personalabteilung PSZ II 6. Die Kommunikation zwischen der Beschäftigungsdienststelle und dem Referat für Personalangelegenheiten erfolgt über das Referat AIN I 1 (Organisation, Rüstungsverfahren, Zentrale Aufgaben der Abteilung; früher Rü I 2).
7Mit E-Mail vom 26.07.2012 (Bl. 359 d. A.) wies der KptzS S das Personalreferat darauf hin, dass sich im Zuge der Umstrukturierung der Aufgabenbereich des Referats AIN I 5 erweitert habe und es zu einer Umverteilung von Aufgaben gekommen sei. Der Klägerin seien Aufgaben zugewachsen, die Bürotätigkeiten reduziert worden. Eine Anpassung der TD sei erforderlich.
8Mit E-Mail vom 10.08.2012 von Herrn G , Referat AIN I 5, (Bl. 360 d.A.) wurde dem AIN I 1 Pers eine auf Bitte des KptzS S überarbeitete TD zugesandt. Da die Aufgabenübernahme noch nicht expliziert datiert sei, werde die TD unter Vorbehalt gestellt. Im Hinblick auf die Aufgabenerweiterung werde um Überprüfung der Möglichkeit einer Höhergruppierung gebeten.
9Am 27.09.2012 nahm die Klägerin an einem Lehrgang zur Bearbeitung rüstungsintensiver Titel teil.
10Der Personalführer OAR S übermittelte Herrn G mitE-Mail vom 09.10.2012 eine Muster-TD BAT III mit Hinweisen zu den Eingruppierungsmerkmalen, da nach seiner Einschätzung der bisherige TD-Entwurf noch im Bereich der V c BAT liege (Bl. 290 d. A.).
11Mit Schreiben vom 28.11.2012 (Bl. 138f. d. A.) des KptzS S an das AIN I bat dieser um Neubewertung des klägerischen Dienstpostens TE/ZE 050/002. Im Hinblick auf die zusätzlichen Anforderungen in Folge der Umstrukturierung (Übernahme zusätzlicher Bewirtschaftungstätigkeit) sei es erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, die eine möglichst unterbrechungsfreie Bearbeitung der Bewirtschaftung sicherstellen.
12Unter dem 05.12.2012 (Bl. 264 ff. d. A.) beantragte AIN I 1 die Änderung der Aufgabenbeschreibung/Höherbewertung des Dienstpostens TE 050 Z 002. Die Aufgabenbeschreibung sollte nunmehr „Allgemeine Verwaltungsaufgaben; Bewirtschaftung ausgewählter Titel“ lauten und der Dienstposten von EG 8 nach EG 9 TVöD-Bund angehoben werden.
13Der Referatsleiter KptzS S beantragte mit Schreiben vom 28.01.2013, gerichtet an AIN I, erneut die Änderung der Aufgabenbeschreibung und die Neubewertung des Dienstpostens TE/ZE 050/002 im Referat AIN I 5 (Bl. 367 f. d. A.).
14Der Antrag von AIN I 1 vom 05.12.2012 wurde mit Schreiben vom 14.02.2013 zurückgewiesen, die Anpassung der Aufgabenbeschreibung könne nur im Rahmen der derzeitigen Bewertung des Dienstpostens nach EG 8 TVöD-Bund erfolgen (Bl. 270 d. A.).
15Mit E-Mail vom 26.04.2013 beantragte AIN I 1 beim Personalreferat die Bewilligung der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit auf die Klägerin wegen zu übernehmender Bewirtschafteraufgaben aufgrund der Vakanz dreier Dienstposten (Bl. 263 d. A.).
16Der Personalführer S wies diesen Antrag mit Schreiben vom 08.07.2013 (Bl. 262 d. A.) zurück, weil es an einem sachlichen Grund für eine nur vorübergehende Übertragung fehle.
17Mit E-Mail des AIN I 1 Pers vom 10.07.2013 wurde der KptzS S unterrichtet, dass vor dem Hintergrund, dass die Klägerin weiterhin mit Geschäftszimmeraufgaben zu betrauen ist, eine aktuelle Tätigkeitsdarstellung vorbereitet werde und ihm zur Abstimmung vorgelegt werde (Bl. 722 f. d. A.).
18Unter dem 24.07.2013 erstellte die Beklagte eine neue TD (Bl. 82 ff. d. A.), die inhaltlich der TD vom 07.06.2010 entspricht. Beide TDs sind – neben dem Personalführer - vom KptzS S unterzeichnet, wonach er die Übereinstimmung der auszuübenden Tätigkeit mit dem Dienstposteninhalt bestätigt. Hiernach ist die Klägerin zu 25 % ihrer Arbeitszeit mit der Titelbewirtschaftung befasst. Die Beklagte bewertete die Tätigkeit Klägerin dergestalt, dass die Klägerin auf der Basis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse zu 60 % ihrer Gesamttätigkeit selbständige Leistungen erbringe.
19Die Klägerin meint, ihre Tätigkeit erfordere umfassende Fachkenntnisse, sei besonders verantwortungsvoll und zudem von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung.
20Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
21- 22
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.10.2012 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 8 und 11 TVöD, beginnend mit dem 01.10.2012 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an, hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;
- 24
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.432,02 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.10.2012 aus 487,70 €, seit dem 01.11.2012 aus 487,70 €, seit dem 01.12.2012 aus 487,70 €, seit dem 01.01.2013 aus 493,51 €, seit dem 01.02.2013 aus 493,51 €, seit dem 01.03.2013 aus 493,51 €, seit dem 01.04.2013 aus 493,51 €, seit dem 01.05.2013 aus 493,51 €, seit dem 01.06.2013 aus 493,51 €, seit dem 01.07.2013 aus 493,51 €, seit dem 01.08.2013 aus 499,41 €, seit dem 01.09.2013 aus 499,41 €, seit dem 01.10.2013 aus 499,41 €, seit dem 01.11.2013 aus 499,41 €, seit dem 01.12.2013 aus 499,41 €, seit dem 01.01.2014 aus 499,41 €, seit dem 01.02.2014 aus 499,41 €, seit dem 01.03.2014 aus 504,62 €, seit dem 01.04.2014 aus 504,62 €, seit dem 01.05.2014 aus 504,62 € und seit dem 01.06.2014 aus 504,62 € zu zahlen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 4.036,96 € (brutto) zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2014 aus 504,62 €, seit dem 01.08.2014 aus 504,62 €, seit dem 01.09.2014 aus 504,62 €, seit dem 01.10.2014 aus 504,62 €, seit dem 01.11.2014 aus 504,62 €, seit dem 01.12.2014 aus 504,62 €, seit dem 01.01.2015 aus 504,62 € sowie seit dem 01.02.2015 aus 504,62 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Mit Urteil vom 04.03.2015 (Bl. 513 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, maßgebend sei die auszuübende Tätigkeit, eine wirksame Übertragung weiterer Aufgaben der Titelbewirtschaftung ab dem Oktober 2012 liege nicht vor. Die Klägerin habe nach der gültigen Tätigkeitsbeschreibung lediglich 1/4 ihrer Arbeitszeit mit Tätigkeiten der Titelbewirtschaftung auszuüben, so dass sie zutreffend in die EG 8 TVöD-Bund eingruppiert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbingens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
30Gegen das ihr am 27.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.04.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 29.06.2015 begründet.
31Die Klägerin ist unter Bezugnahme und Vertiefung des Vortrags erster Instanz der Ansicht, ihr seien zum 01.10.2012 höherwertige Tätigkeiten übertragen worden, jedenfalls seien solche Tätigkeiten angewachsen. Seit dem April 2012 sei sie ausschließlich mit Bewirtschaftungstätigkeiten befasst gewesen. Die Tätigkeitszuweisung sei durch die zuständige Stelle Rü I 2 erfolgt. Am 01.06.2012 sei der Klägerin von der Unterabteilungsleiterin H (AIN I 1) versichert worden, dass es bei der Aufgabenübertragung bleibe. Das zuständige Personalreferat habe, wie sich aus dem Schriftverkehr zur Neuerarbeitung einer TD ergebe, Kenntnis von dem Aufgabenzuwachs mit höherwertigen Tätigkeiten gehabt. Dies zeige sich auch daran, dass der Personalführer OAR S im Zusammenhang mit einem am 07.10.2012 geführten Telefonat mit Herrn G eine Tätigkeitsdarstellung entsprechend BAT III zur Verfügung gestellt habe. Bereits seit dem Januar 2010 sei die Klägerin wegen der Bewirtschaftung nichtrüstungsintensiver Titel mit einem Arbeitszeitanteil von 65 % in die EG 9 TVöD-Bund eingruppiert. Die Klägerin hat exemplarisch ihre Tätigkeiten für den Zeitraum 06.01.2014 bis 30.04.2014 geschildert. Wegen der Einzelheiten der Darstellung der Klägerin wird auf Bl. 641 ff. d. A. Bezug genommen. Für eine Eingruppierung in die EG 9 TVöD-Bund sei die Qualifikation „verwaltungseigne Fachprüfung II“ nicht erforderlich, wie sich an dem Vorgänger der Klägerin, Herrn M , sowie der Arbeitskollegin M aus der Abteilung IUD zeige.
32Die Klägerin beantragt,
33das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2015 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
34Die Beklagte beantragt,
35die Berufung zurückzuweisen.
36Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Für die wirksame Übertragung höherwertiger Tätigkeit komme es auf die Zustimmung des Personalreferats BAPersBw V 2.3.1 (BMVg-PSV II 6/alt) an, woran es mangele. Das Personalreferat habe keine Kenntnis von den angeblich übertragenen Aufgaben gehabt, sondern nur von dem Bestreben nach Höhergruppierung und der Vorbereitung der Übertragung. Eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten durch die Beschäftigungsdienststelle sei nicht mehr von deren Zuständigkeit gedeckt, da sie das Direktionsrecht überschreite. Das Referat AIN I 1 sei ein Organisationsreferat, welches lediglich als koordinierende Schnittstelle fungiere. Die Hebung des Dienstpostens auf EG 9 TVöD-Bund hätte die Änderung der Laufbahngruppe hin zum gehobenen Dienst zur Folge gehabt. Die Besetzung hätte der Ausschreibung bedurft, wobei für die Bewerbung die Qualifikation „verwaltungseigene Fachprüfung II“ erforderlich sei. Zudem sei kein Anwachsen im Tarifsinne feststellbar, da sich selbst bei einer weitergehenden Übernahme von Bewirtschaftungsaufgaben nur eine quantitative, nicht aber eine qualitative Änderung der Tätigkeit ergeben habe. Die Bearbeitung rüstungsintensiver und/oder nichtrüstungsintensiver Kapitel/Titel sei nicht per se als höherwertige Tätigkeit anzusehen.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 29.06.2015, 10.08.2015, 29.12.2015 und 12.01.2016, die Sitzungsniederschrift vom 20.01.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
39I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
40II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, erkannt, dass die Klägerin nicht ab dem Oktober 2012 nach der EG 9 TvöD-Bund oder einer höheren EG des TVöD-Bund eingruppiert ist, so dass die Beklagte auch nicht zur Nachzahlung von Differenzvergütung aus § 611 Abs.1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
411. Für den Zeitraum bis Dezember 2013 galt nach § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund a.F. bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung fort. Für Eingruppierungen nach dem 01.10.2005 waren die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-Bund in Verbindung mit Anlage 3). Mit dem 01.01.2014 ist Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) in Kraft getreten. Die Eingruppierung richtet sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD-Bund seither nach dem TV EntgO Bund, der Beschäftigte ist nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist, zu vergüten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 TVöD-Bund). Sowohl nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BAT als auch gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-Bund ist für die Eingruppierung nicht die vom Angestellten ausgeübte, sondern die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit maßgebend. Welche Tätigkeit der Angestellte auszuüben hat, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag. In den vertraglich gezogenen Grenzen kann der Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts die vom Angestellten geschuldete, also die von ihm auszuübende Tätigkeit konkretisieren. Eine mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit vermag ohne – auch nur stillschweigende – Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers einen Anspruch auf Höhergruppierung nicht zu begründen (BAG, Urt. 26.03.1997– 4 AZR 489/95 -). Eine die Änderung des Arbeitsvertrages bewirkende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kann also nur mit der (zumindest) stillschweigenden Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle erfolgen (BAG, Urt. v. 11.03.1998 – 10 AZR 313/97 -). Sind dem Beschäftigten die Zuständigkeitsregelungen bekannt oder muss er sie kennen, kann er sich zur Begründung der Höhergruppierung auch nicht auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes berufen (vgl.: BAG, Urt. v. 05.05.1999– 4 AZR 360/98 – m. w. N.).
422. Mangels anderweitigem Vortrag der Parteien - da weder Arbeitsvertrag noch Änderungsverträge vorgelegt wurden - ist zunächst davon auszugehen, dass jedenfalls bis zum Januar 2010 von der Klägerin arbeitsvertraglich Geschäftszimmertätigkeiten als Bürosachbearbeiterin geschuldet waren, die der Wertigkeit der VG V c Fg 1 a, Teil I der Anlage 1a BAT entsprachen. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse nebst sowie selbständige Leistungen erfordern. Hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus, was aufgrund summarischer Prüfung auch nicht zu beanstanden ist. Die genannte Vergütungsgruppe war nach der Anlage 4 TVÜ-Bund vorläufig der EG 8 TVöD-Bund zugeordnet.
433. Der sodann erfolgte Aufgabenzuwachs durch Übernahme von Bewirtschaftungstätigkeit ist in der TD vom 07.06.2010 niedergelegt. Soweit die Klägerin behauptet, die Bewirtschaftung nichtrüstungsintensiver Titel habe bereits ab Januar 2010 entgegen der TD vom 07.06.2010 einen Zeitanteil von nicht nur 25 %, sondern 65 % ausgemacht, kann dem nicht gefolgt werden. Es bleibt im Unklaren, wie die Klägerin den von ihr behaupteten Zeitanteil ermittelt hat. Sie räumt selbst ein, dass ihr eine Auflistung der ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr möglich sei. Bereits hat das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Prozentsätze „schlicht behauptet“ werden „ohne genaue Angaben zu den Arbeitszeiten“. Der Verweis der Klägerin auf die Tätigkeitsaufstellung aus dem Zeitraum Januar bis April 2014 ist nicht zielführend, denn es ist nicht hinreichend erkennbar, warum diese Tätigkeiten für den Zeitraum ab Januar 2010 auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs repräsentativ gewesen sein sollen, zumal nach eigenem Vorbringen der Klägerin ab dem April 2012 eine erneute Aufgabenänderung eingetreten sein soll. Darüber hinaus spricht indiziell gegen die Behauptung der Klägerin, dass ihr Fachvorgesetzter KptzS S ausdrücklich die Richtigkeit des Zeitanteils von 25 % für Bewirtschaftungsaufgaben bestätigt und die Klägerin erstmals im vorliegenden Prozess die Zeitangaben der TD vom 07.06.2010 bestritten hat. Jedenfalls besteht kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass das bei der Beklagten gebildete Personalreferat BAPersBw V 2.3.1 (BMVg-PSV II 6/alt) Kenntnis von der Übertragung von Bewirtschaftungstätigkeiten von mehr als 25 % hatte. Eine solche Kenntnis wäre aber nach dem Sachvortrag der Klägerin erforderlich gewesen, weil sich die Zuweisung der Bewirtschaftungsaufgaben ändernd auf den Arbeitsvertrag hätte auswirken können, da die Tarifmerkmale einer höheren Entgeltgruppe erfüllt worden wären. Die auf Dauer angelegte höhergruppierungsrelevante Übertragung weiterer Tätigkeiten ist aufgrund ihres vertragsändernden Charakters nicht mehr vom Direktionsrecht (§ 106 GewO) gedeckt. Sie unterscheidet sich von der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit, die zwar nach § 14 TVöD-Bund zulagenpflichtig und im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen werden kann, jedoch nicht zu einer Höhergruppierung führt (vgl.: BAG, Urt. v. 16.04.2015 - 6 AZR 242/14 - m. w. N.). Die bloße Kenntnis des Fachvorgesetzten oder der Beschäftigungsdienststelle von einer weitergehenden Übertragung zusätzlicher Tätigkeiten, durch die das im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeitsgebiet mit der Folge einer Höhergruppierung verändert wird, konnte von der Beschäftigungsdienstelle nur beantragt, aber nicht entschieden werden (vgl.: B. Ziffer 34. des Erlasses vom 03.03.1972). Hiervon musste die Klägerin aufgrund des publizierten Zuständigkeitserlasses Kenntnis haben. Dies galt im Übrigen auch für die nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit, B. Ziffer. 36. des Zuständigkeitserlasses vom 03.03.1972.
444. Auch für den Zeitraum nach der Verwendungszuweisung vom 28.03.2012 ab April 2012 kann eine zumindest stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle in die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht angenommen werden. Die von der Klägerin behauptete, angeblich in Abstimmung mit dem Fachvorgesetzten und in Kenntnis der Beschäftigungsdienststelle schon vollzogene Änderung des Tätigkeitsgebiets, hin zu einer ausschließlichen Bewirtschaftungstätigkeit, wurde nicht in ausreichend klarer Art und Weise an das Personalreferat BAPersBw V 2.3.1 (BMVg-PSV II 6/alt) kommuniziert. Das für Personalangelegenheiten zuständige Referat hat keinen hinreichenden Grund für die Annahme, der Klägerin sei entgegen den behördlich festgelegten Zuständigkeitsregelungen faktisch schon dauerhaft eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden. Es konnte davon ausgehen, dass die in der TD vom 07.06.2010 niedergelegten Tätigkeiten auch ihrem Umfang nach weiterhin praktiziert wurden.
45Die E-Mail des Referatsleiters KptzS S vom 26.07.2012 enthält keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin – wie sie behauptet – zu 100 % Bewirtschaftungstätigkeit ausübt. Es ist lediglich allgemein die Rede von einem Zuwachs an Aufgaben und einer Reduzierung der Bürotätigkeiten. Für das Personalreferat war weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt hinreichend klar ersichtlich, was und in welchem Umfang sich konkret in der Tätigkeit der Klägerin geändert hatte bzw. ändern sollte. Auch die E-Mail vom 10.08.2012 gibt hierzu keinen Aufschluss, spricht vielmehr von einer „noch nicht expliziert datierten“ Aufgabenübernahme der Klägerin. Die übermittelte TD wurde ausdrücklich unter Vorbehalt gestellt. Die Bewilligung einer Lehrgangsteilnahme lässt noch keinen Schluss auf die Kenntnis einer schon vollzogenen Änderung des Tätigkeitsgebiets zu. Das Schreiben vom 28.11.2012 des KptzS S erwähnt zwar die Mehrbelastung aufgrund der auf das Referat zusätzlich übertragenen Titel, verhält sich aber zum einen nicht zu den der Klägerin tatsächlich übertragenen Aufgaben. Zum anderen handelt es sich um eine auf die Zukunft ausgerichtete Neubewertung des Dienstpostens der Klägerin im Hinblick auf zu erfolgende Änderungen in der Aufgabenzuordnung. Auch der Antrag von AIN I vom 05.12.2012 beinhaltet die künftige Änderung der Aufgaben des Dienstpostens der Klägerin im Hinblick auf konkret genannte zusätzliche Kapitel/Titel, erwähnt aber mit keiner Silbe, dass bereits im Vorgriff auf eine Genehmigung Aufgabenänderungen vorgenommen worden sind. Damit stimmt auch das Schreiben des KptzS S vom 28.01.2013 inhaltlich überein, das – ohne Erwähnung bereits eingeleiteter Maßnahmen – auf eine zukünftige Änderung der Aufgabenzuordnung des Dienstpostens der Klägerin abzielt.
465. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich die Klage auch nicht mit Erfolg darauf stützen, ihr sei zwar keine andere, höherwertige Tätigkeit übertragen worden, jedoch habe sich die übertragene Tätigkeit dauerhaft derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der bisherigen Vergütungsgruppe entspreche, § 23 Abs. 1 Satz 1 BAT (nunmehr: § 13 Abs. 1 Satz 1 TVöD-Bund).
47Der Klägerin waren jedenfalls seit dem Januar 2010, wie sich aus der TD vom 07.06.2010 ergibt, die Tätigkeiten der Bewirtschaftung bestimmter aufgezählter Kapitel/Titel mit einem Zeitanteil von 25 % übertragen worden. Damit wurde zugleich der Arbeitsvertragsinhalt und die übertragene Tätigkeit näher konkretisiert und zugleich eingeschränkt. Die TD vom 07.06.2010 war von der personalführenden Stelle gegengezeichnet. Wenn die Klägerin nunmehr behauptet sie habe in Abstimmung mit ihrem Vorgesetzten und in Kenntnis der Beschäftigungsdienststelle die Bearbeitung zusätzlicher Kapitel/Titel rüstungs- wie auch nichtrüstungsintensiver Art übernommen, so handelt es sich nicht um mehr eine vertragsgerechte Tätigkeit. Die vertragswidrige Tätigkeit ist hingegen keine arbeitsvertraglich übertragene Tätigkeit und vermag eine Höhergruppierung nach § 23 BAT nicht zu rechtfertigen (BAG, Urt. v. 05.05.1999 - 4 AZR 360/98 - ).
48III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
49IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
50Rechtsmittelbelehrung
51Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
52Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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Annotations
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.