Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 20. Jan. 2016 - 11 Sa 460/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2015 – 5 Ca 424/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung.
3Die Klägerin ist seit dem Mai 1984 bei der Beklagten als Angestellte im B d V (BMVg) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme zuletzt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD-Bund) und die hierzu ergangenen Überleitungsvorschriften Anwendung. Nach Versetzung als Bürosachbearbeiterin übte die Klägerin vornehmlich Geschäftszimmertätigkeit und darüber hinaus die Tätigkeit der Bewirtschaftung nichtrüstungsintensiver Kapitel/Titel aus. Seit dem April 2009 erhält die Klägerin eine Vergütung der Entgeltgruppe (EG) 8 TVöD-Bund. Die Tätigkeitsdarstellung der Klägerin wurde unter dem 07.06.2010 wegen Aufgabenänderung und Aufgabenzuwachs (Übertragung weiterer nichtrüstungsintensiver Kapitel/Titel) aktualisiert. Wegen der Einzelheiten der TD vom 07.06.2010 wird auf Bl. 76 bis 81 d. A. verwiesen.
4Beschäftigungsdienststelle der Klägerin ist aufgrund einer Neustrukturierung der Bundeswehr seit dem April 2012 das Referat AIN I 5 (Bewirtschaftungs- und Haushaltsangelegenheiten der AIN). Referatsleiter ist der Kapitän zur See (KptzS) S . Die Zuweisung zur Verwendung im Referat AIN I 5 erfolgte durch E-Mail der Abteilung Rü I 2 vom 28.03.2012 (Bl. 671 d. A.).
5AIN ist im BMVg zuständig für Zentrale Aufgaben, Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung. Die Beschäftigungsdienststelle war grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie mit dem Direktionsrecht zusammenhängen, d.h. soweit sie die Arbeitspflicht und das Verhalten am Arbeitsplatz betreffen. Für Personalangelegenheiten ist das Referat BAPersBw V 2.3.1 (BMVg-PSV II 6/alt) zuständig. Zu den Einzelheiten der Abgrenzung der Zuständigkeiten wird auf den Erlass vom 03.03.1972 (Bl. 449 ff. d. A.) verwiesen, der durch die zentrale Dienstvorschrift A-1300/18 (Bl. 246 ff. d. A.) ab dem 20.02.2014 abgelöst wurde.
6Personalführer der Klägerin ist der Oberamtsrat (OAR) S , Personalabteilung PSZ II 6. Die Kommunikation zwischen der Beschäftigungsdienststelle und dem Referat für Personalangelegenheiten erfolgt über das Referat AIN I 1 (Organisation, Rüstungsverfahren, Zentrale Aufgaben der Abteilung; früher Rü I 2).
7Mit E-Mail vom 26.07.2012 (Bl. 359 d. A.) wies der KptzS S das Personalreferat darauf hin, dass sich im Zuge der Umstrukturierung der Aufgabenbereich des Referats AIN I 5 erweitert habe und es zu einer Umverteilung von Aufgaben gekommen sei. Der Klägerin seien Aufgaben zugewachsen, die Bürotätigkeiten reduziert worden. Eine Anpassung der TD sei erforderlich.
8Mit E-Mail vom 10.08.2012 von Herrn G , Referat AIN I 5, (Bl. 360 d.A.) wurde dem AIN I 1 Pers eine auf Bitte des KptzS S überarbeitete TD zugesandt. Da die Aufgabenübernahme noch nicht expliziert datiert sei, werde die TD unter Vorbehalt gestellt. Im Hinblick auf die Aufgabenerweiterung werde um Überprüfung der Möglichkeit einer Höhergruppierung gebeten.
9Am 27.09.2012 nahm die Klägerin an einem Lehrgang zur Bearbeitung rüstungsintensiver Titel teil.
10Der Personalführer OAR S übermittelte Herrn G mitE-Mail vom 09.10.2012 eine Muster-TD BAT III mit Hinweisen zu den Eingruppierungsmerkmalen, da nach seiner Einschätzung der bisherige TD-Entwurf noch im Bereich der V c BAT liege (Bl. 290 d. A.).
11Mit Schreiben vom 28.11.2012 (Bl. 138f. d. A.) des KptzS S an das AIN I bat dieser um Neubewertung des klägerischen Dienstpostens TE/ZE 050/002. Im Hinblick auf die zusätzlichen Anforderungen in Folge der Umstrukturierung (Übernahme zusätzlicher Bewirtschaftungstätigkeit) sei es erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, die eine möglichst unterbrechungsfreie Bearbeitung der Bewirtschaftung sicherstellen.
12Unter dem 05.12.2012 (Bl. 264 ff. d. A.) beantragte AIN I 1 die Änderung der Aufgabenbeschreibung/Höherbewertung des Dienstpostens TE 050 Z 002. Die Aufgabenbeschreibung sollte nunmehr „Allgemeine Verwaltungsaufgaben; Bewirtschaftung ausgewählter Titel“ lauten und der Dienstposten von EG 8 nach EG 9 TVöD-Bund angehoben werden.
13Der Referatsleiter KptzS S beantragte mit Schreiben vom 28.01.2013, gerichtet an AIN I, erneut die Änderung der Aufgabenbeschreibung und die Neubewertung des Dienstpostens TE/ZE 050/002 im Referat AIN I 5 (Bl. 367 f. d. A.).
14Der Antrag von AIN I 1 vom 05.12.2012 wurde mit Schreiben vom 14.02.2013 zurückgewiesen, die Anpassung der Aufgabenbeschreibung könne nur im Rahmen der derzeitigen Bewertung des Dienstpostens nach EG 8 TVöD-Bund erfolgen (Bl. 270 d. A.).
15Mit E-Mail vom 26.04.2013 beantragte AIN I 1 beim Personalreferat die Bewilligung der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit auf die Klägerin wegen zu übernehmender Bewirtschafteraufgaben aufgrund der Vakanz dreier Dienstposten (Bl. 263 d. A.).
16Der Personalführer S wies diesen Antrag mit Schreiben vom 08.07.2013 (Bl. 262 d. A.) zurück, weil es an einem sachlichen Grund für eine nur vorübergehende Übertragung fehle.
17Mit E-Mail des AIN I 1 Pers vom 10.07.2013 wurde der KptzS S unterrichtet, dass vor dem Hintergrund, dass die Klägerin weiterhin mit Geschäftszimmeraufgaben zu betrauen ist, eine aktuelle Tätigkeitsdarstellung vorbereitet werde und ihm zur Abstimmung vorgelegt werde (Bl. 722 f. d. A.).
18Unter dem 24.07.2013 erstellte die Beklagte eine neue TD (Bl. 82 ff. d. A.), die inhaltlich der TD vom 07.06.2010 entspricht. Beide TDs sind – neben dem Personalführer - vom KptzS S unterzeichnet, wonach er die Übereinstimmung der auszuübenden Tätigkeit mit dem Dienstposteninhalt bestätigt. Hiernach ist die Klägerin zu 25 % ihrer Arbeitszeit mit der Titelbewirtschaftung befasst. Die Beklagte bewertete die Tätigkeit Klägerin dergestalt, dass die Klägerin auf der Basis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse zu 60 % ihrer Gesamttätigkeit selbständige Leistungen erbringe.
19Die Klägerin meint, ihre Tätigkeit erfordere umfassende Fachkenntnisse, sei besonders verantwortungsvoll und zudem von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung.
20Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
21- 22
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.10.2012 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 8 und 11 TVöD, beginnend mit dem 01.10.2012 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an, hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;
- 24
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.432,02 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.10.2012 aus 487,70 €, seit dem 01.11.2012 aus 487,70 €, seit dem 01.12.2012 aus 487,70 €, seit dem 01.01.2013 aus 493,51 €, seit dem 01.02.2013 aus 493,51 €, seit dem 01.03.2013 aus 493,51 €, seit dem 01.04.2013 aus 493,51 €, seit dem 01.05.2013 aus 493,51 €, seit dem 01.06.2013 aus 493,51 €, seit dem 01.07.2013 aus 493,51 €, seit dem 01.08.2013 aus 499,41 €, seit dem 01.09.2013 aus 499,41 €, seit dem 01.10.2013 aus 499,41 €, seit dem 01.11.2013 aus 499,41 €, seit dem 01.12.2013 aus 499,41 €, seit dem 01.01.2014 aus 499,41 €, seit dem 01.02.2014 aus 499,41 €, seit dem 01.03.2014 aus 504,62 €, seit dem 01.04.2014 aus 504,62 €, seit dem 01.05.2014 aus 504,62 € und seit dem 01.06.2014 aus 504,62 € zu zahlen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 4.036,96 € (brutto) zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2014 aus 504,62 €, seit dem 01.08.2014 aus 504,62 €, seit dem 01.09.2014 aus 504,62 €, seit dem 01.10.2014 aus 504,62 €, seit dem 01.11.2014 aus 504,62 €, seit dem 01.12.2014 aus 504,62 €, seit dem 01.01.2015 aus 504,62 € sowie seit dem 01.02.2015 aus 504,62 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Mit Urteil vom 04.03.2015 (Bl. 513 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, maßgebend sei die auszuübende Tätigkeit, eine wirksame Übertragung weiterer Aufgaben der Titelbewirtschaftung ab dem Oktober 2012 liege nicht vor. Die Klägerin habe nach der gültigen Tätigkeitsbeschreibung lediglich 1/4 ihrer Arbeitszeit mit Tätigkeiten der Titelbewirtschaftung auszuüben, so dass sie zutreffend in die EG 8 TVöD-Bund eingruppiert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbingens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
30Gegen das ihr am 27.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.04.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 29.06.2015 begründet.
31Die Klägerin ist unter Bezugnahme und Vertiefung des Vortrags erster Instanz der Ansicht, ihr seien zum 01.10.2012 höherwertige Tätigkeiten übertragen worden, jedenfalls seien solche Tätigkeiten angewachsen. Seit dem April 2012 sei sie ausschließlich mit Bewirtschaftungstätigkeiten befasst gewesen. Die Tätigkeitszuweisung sei durch die zuständige Stelle Rü I 2 erfolgt. Am 01.06.2012 sei der Klägerin von der Unterabteilungsleiterin H (AIN I 1) versichert worden, dass es bei der Aufgabenübertragung bleibe. Das zuständige Personalreferat habe, wie sich aus dem Schriftverkehr zur Neuerarbeitung einer TD ergebe, Kenntnis von dem Aufgabenzuwachs mit höherwertigen Tätigkeiten gehabt. Dies zeige sich auch daran, dass der Personalführer OAR S im Zusammenhang mit einem am 07.10.2012 geführten Telefonat mit Herrn G eine Tätigkeitsdarstellung entsprechend BAT III zur Verfügung gestellt habe. Bereits seit dem Januar 2010 sei die Klägerin wegen der Bewirtschaftung nichtrüstungsintensiver Titel mit einem Arbeitszeitanteil von 65 % in die EG 9 TVöD-Bund eingruppiert. Die Klägerin hat exemplarisch ihre Tätigkeiten für den Zeitraum 06.01.2014 bis 30.04.2014 geschildert. Wegen der Einzelheiten der Darstellung der Klägerin wird auf Bl. 641 ff. d. A. Bezug genommen. Für eine Eingruppierung in die EG 9 TVöD-Bund sei die Qualifikation „verwaltungseigne Fachprüfung II“ nicht erforderlich, wie sich an dem Vorgänger der Klägerin, Herrn M , sowie der Arbeitskollegin M aus der Abteilung IUD zeige.
32Die Klägerin beantragt,
33das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2015 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
34Die Beklagte beantragt,
35die Berufung zurückzuweisen.
36Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Für die wirksame Übertragung höherwertiger Tätigkeit komme es auf die Zustimmung des Personalreferats BAPersBw V 2.3.1 (BMVg-PSV II 6/alt) an, woran es mangele. Das Personalreferat habe keine Kenntnis von den angeblich übertragenen Aufgaben gehabt, sondern nur von dem Bestreben nach Höhergruppierung und der Vorbereitung der Übertragung. Eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten durch die Beschäftigungsdienststelle sei nicht mehr von deren Zuständigkeit gedeckt, da sie das Direktionsrecht überschreite. Das Referat AIN I 1 sei ein Organisationsreferat, welches lediglich als koordinierende Schnittstelle fungiere. Die Hebung des Dienstpostens auf EG 9 TVöD-Bund hätte die Änderung der Laufbahngruppe hin zum gehobenen Dienst zur Folge gehabt. Die Besetzung hätte der Ausschreibung bedurft, wobei für die Bewerbung die Qualifikation „verwaltungseigene Fachprüfung II“ erforderlich sei. Zudem sei kein Anwachsen im Tarifsinne feststellbar, da sich selbst bei einer weitergehenden Übernahme von Bewirtschaftungsaufgaben nur eine quantitative, nicht aber eine qualitative Änderung der Tätigkeit ergeben habe. Die Bearbeitung rüstungsintensiver und/oder nichtrüstungsintensiver Kapitel/Titel sei nicht per se als höherwertige Tätigkeit anzusehen.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 29.06.2015, 10.08.2015, 29.12.2015 und 12.01.2016, die Sitzungsniederschrift vom 20.01.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
39I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
40II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, erkannt, dass die Klägerin nicht ab dem Oktober 2012 nach der EG 9 TvöD-Bund oder einer höheren EG des TVöD-Bund eingruppiert ist, so dass die Beklagte auch nicht zur Nachzahlung von Differenzvergütung aus § 611 Abs.1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
411. Für den Zeitraum bis Dezember 2013 galt nach § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund a.F. bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung fort. Für Eingruppierungen nach dem 01.10.2005 waren die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-Bund in Verbindung mit Anlage 3). Mit dem 01.01.2014 ist Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) in Kraft getreten. Die Eingruppierung richtet sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD-Bund seither nach dem TV EntgO Bund, der Beschäftigte ist nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist, zu vergüten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 TVöD-Bund). Sowohl nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BAT als auch gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-Bund ist für die Eingruppierung nicht die vom Angestellten ausgeübte, sondern die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit maßgebend. Welche Tätigkeit der Angestellte auszuüben hat, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag. In den vertraglich gezogenen Grenzen kann der Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts die vom Angestellten geschuldete, also die von ihm auszuübende Tätigkeit konkretisieren. Eine mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit vermag ohne – auch nur stillschweigende – Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers einen Anspruch auf Höhergruppierung nicht zu begründen (BAG, Urt. 26.03.1997– 4 AZR 489/95 -). Eine die Änderung des Arbeitsvertrages bewirkende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kann also nur mit der (zumindest) stillschweigenden Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle erfolgen (BAG, Urt. v. 11.03.1998 – 10 AZR 313/97 -). Sind dem Beschäftigten die Zuständigkeitsregelungen bekannt oder muss er sie kennen, kann er sich zur Begründung der Höhergruppierung auch nicht auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes berufen (vgl.: BAG, Urt. v. 05.05.1999– 4 AZR 360/98 – m. w. N.).
422. Mangels anderweitigem Vortrag der Parteien - da weder Arbeitsvertrag noch Änderungsverträge vorgelegt wurden - ist zunächst davon auszugehen, dass jedenfalls bis zum Januar 2010 von der Klägerin arbeitsvertraglich Geschäftszimmertätigkeiten als Bürosachbearbeiterin geschuldet waren, die der Wertigkeit der VG V c Fg 1 a, Teil I der Anlage 1a BAT entsprachen. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse nebst sowie selbständige Leistungen erfordern. Hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus, was aufgrund summarischer Prüfung auch nicht zu beanstanden ist. Die genannte Vergütungsgruppe war nach der Anlage 4 TVÜ-Bund vorläufig der EG 8 TVöD-Bund zugeordnet.
433. Der sodann erfolgte Aufgabenzuwachs durch Übernahme von Bewirtschaftungstätigkeit ist in der TD vom 07.06.2010 niedergelegt. Soweit die Klägerin behauptet, die Bewirtschaftung nichtrüstungsintensiver Titel habe bereits ab Januar 2010 entgegen der TD vom 07.06.2010 einen Zeitanteil von nicht nur 25 %, sondern 65 % ausgemacht, kann dem nicht gefolgt werden. Es bleibt im Unklaren, wie die Klägerin den von ihr behaupteten Zeitanteil ermittelt hat. Sie räumt selbst ein, dass ihr eine Auflistung der ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr möglich sei. Bereits hat das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Prozentsätze „schlicht behauptet“ werden „ohne genaue Angaben zu den Arbeitszeiten“. Der Verweis der Klägerin auf die Tätigkeitsaufstellung aus dem Zeitraum Januar bis April 2014 ist nicht zielführend, denn es ist nicht hinreichend erkennbar, warum diese Tätigkeiten für den Zeitraum ab Januar 2010 auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs repräsentativ gewesen sein sollen, zumal nach eigenem Vorbringen der Klägerin ab dem April 2012 eine erneute Aufgabenänderung eingetreten sein soll. Darüber hinaus spricht indiziell gegen die Behauptung der Klägerin, dass ihr Fachvorgesetzter KptzS S ausdrücklich die Richtigkeit des Zeitanteils von 25 % für Bewirtschaftungsaufgaben bestätigt und die Klägerin erstmals im vorliegenden Prozess die Zeitangaben der TD vom 07.06.2010 bestritten hat. Jedenfalls besteht kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass das bei der Beklagten gebildete Personalreferat BAPersBw V 2.3.1 (BMVg-PSV II 6/alt) Kenntnis von der Übertragung von Bewirtschaftungstätigkeiten von mehr als 25 % hatte. Eine solche Kenntnis wäre aber nach dem Sachvortrag der Klägerin erforderlich gewesen, weil sich die Zuweisung der Bewirtschaftungsaufgaben ändernd auf den Arbeitsvertrag hätte auswirken können, da die Tarifmerkmale einer höheren Entgeltgruppe erfüllt worden wären. Die auf Dauer angelegte höhergruppierungsrelevante Übertragung weiterer Tätigkeiten ist aufgrund ihres vertragsändernden Charakters nicht mehr vom Direktionsrecht (§ 106 GewO) gedeckt. Sie unterscheidet sich von der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit, die zwar nach § 14 TVöD-Bund zulagenpflichtig und im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen werden kann, jedoch nicht zu einer Höhergruppierung führt (vgl.: BAG, Urt. v. 16.04.2015 - 6 AZR 242/14 - m. w. N.). Die bloße Kenntnis des Fachvorgesetzten oder der Beschäftigungsdienststelle von einer weitergehenden Übertragung zusätzlicher Tätigkeiten, durch die das im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeitsgebiet mit der Folge einer Höhergruppierung verändert wird, konnte von der Beschäftigungsdienstelle nur beantragt, aber nicht entschieden werden (vgl.: B. Ziffer 34. des Erlasses vom 03.03.1972). Hiervon musste die Klägerin aufgrund des publizierten Zuständigkeitserlasses Kenntnis haben. Dies galt im Übrigen auch für die nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit, B. Ziffer. 36. des Zuständigkeitserlasses vom 03.03.1972.
444. Auch für den Zeitraum nach der Verwendungszuweisung vom 28.03.2012 ab April 2012 kann eine zumindest stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle in die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht angenommen werden. Die von der Klägerin behauptete, angeblich in Abstimmung mit dem Fachvorgesetzten und in Kenntnis der Beschäftigungsdienststelle schon vollzogene Änderung des Tätigkeitsgebiets, hin zu einer ausschließlichen Bewirtschaftungstätigkeit, wurde nicht in ausreichend klarer Art und Weise an das Personalreferat BAPersBw V 2.3.1 (BMVg-PSV II 6/alt) kommuniziert. Das für Personalangelegenheiten zuständige Referat hat keinen hinreichenden Grund für die Annahme, der Klägerin sei entgegen den behördlich festgelegten Zuständigkeitsregelungen faktisch schon dauerhaft eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden. Es konnte davon ausgehen, dass die in der TD vom 07.06.2010 niedergelegten Tätigkeiten auch ihrem Umfang nach weiterhin praktiziert wurden.
45Die E-Mail des Referatsleiters KptzS S vom 26.07.2012 enthält keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin – wie sie behauptet – zu 100 % Bewirtschaftungstätigkeit ausübt. Es ist lediglich allgemein die Rede von einem Zuwachs an Aufgaben und einer Reduzierung der Bürotätigkeiten. Für das Personalreferat war weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt hinreichend klar ersichtlich, was und in welchem Umfang sich konkret in der Tätigkeit der Klägerin geändert hatte bzw. ändern sollte. Auch die E-Mail vom 10.08.2012 gibt hierzu keinen Aufschluss, spricht vielmehr von einer „noch nicht expliziert datierten“ Aufgabenübernahme der Klägerin. Die übermittelte TD wurde ausdrücklich unter Vorbehalt gestellt. Die Bewilligung einer Lehrgangsteilnahme lässt noch keinen Schluss auf die Kenntnis einer schon vollzogenen Änderung des Tätigkeitsgebiets zu. Das Schreiben vom 28.11.2012 des KptzS S erwähnt zwar die Mehrbelastung aufgrund der auf das Referat zusätzlich übertragenen Titel, verhält sich aber zum einen nicht zu den der Klägerin tatsächlich übertragenen Aufgaben. Zum anderen handelt es sich um eine auf die Zukunft ausgerichtete Neubewertung des Dienstpostens der Klägerin im Hinblick auf zu erfolgende Änderungen in der Aufgabenzuordnung. Auch der Antrag von AIN I vom 05.12.2012 beinhaltet die künftige Änderung der Aufgaben des Dienstpostens der Klägerin im Hinblick auf konkret genannte zusätzliche Kapitel/Titel, erwähnt aber mit keiner Silbe, dass bereits im Vorgriff auf eine Genehmigung Aufgabenänderungen vorgenommen worden sind. Damit stimmt auch das Schreiben des KptzS S vom 28.01.2013 inhaltlich überein, das – ohne Erwähnung bereits eingeleiteter Maßnahmen – auf eine zukünftige Änderung der Aufgabenzuordnung des Dienstpostens der Klägerin abzielt.
465. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich die Klage auch nicht mit Erfolg darauf stützen, ihr sei zwar keine andere, höherwertige Tätigkeit übertragen worden, jedoch habe sich die übertragene Tätigkeit dauerhaft derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der bisherigen Vergütungsgruppe entspreche, § 23 Abs. 1 Satz 1 BAT (nunmehr: § 13 Abs. 1 Satz 1 TVöD-Bund).
47Der Klägerin waren jedenfalls seit dem Januar 2010, wie sich aus der TD vom 07.06.2010 ergibt, die Tätigkeiten der Bewirtschaftung bestimmter aufgezählter Kapitel/Titel mit einem Zeitanteil von 25 % übertragen worden. Damit wurde zugleich der Arbeitsvertragsinhalt und die übertragene Tätigkeit näher konkretisiert und zugleich eingeschränkt. Die TD vom 07.06.2010 war von der personalführenden Stelle gegengezeichnet. Wenn die Klägerin nunmehr behauptet sie habe in Abstimmung mit ihrem Vorgesetzten und in Kenntnis der Beschäftigungsdienststelle die Bearbeitung zusätzlicher Kapitel/Titel rüstungs- wie auch nichtrüstungsintensiver Art übernommen, so handelt es sich nicht um mehr eine vertragsgerechte Tätigkeit. Die vertragswidrige Tätigkeit ist hingegen keine arbeitsvertraglich übertragene Tätigkeit und vermag eine Höhergruppierung nach § 23 BAT nicht zu rechtfertigen (BAG, Urt. v. 05.05.1999 - 4 AZR 360/98 - ).
48III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
49IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
50Rechtsmittelbelehrung
51Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
52Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2014 - 7 Sa 398/12 - aufgehoben.
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2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 4. Juli 2012 - 9 Ca 1347/11 - abgeändert, soweit die Beklagte in den Ziff. 3 und 4 des Tenors zur Leistung einer persönlichen Zulage gemäß § 14 TVöD-AT verurteilt und in Ziff. 5 des Tenors die Feststellung einer solchen Leistungspflicht getroffen wurde. Die Klage wird insoweit abgewiesen.
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3. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten noch über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 14 TVöD-AT wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
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Der Kläger ist staatlich geprüfter Elektrotechniker und seit dem 1. Januar 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund).
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Die Beschäftigungsdienststelle des Klägers ist das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ) H. Nach dessen Geschäftsverteilungsplan ist sein Behördenleiter in allgemeiner dienstlicher Hinsicht der Vorgesetzte der Arbeitnehmer des BwDLZ und regelt sowohl deren Personaleinsatz als auch die Urlaubs- und Abwesenheitsvertretung. Demgegenüber waren die Wehrbereichsverwaltungen (WBV) bis zum 30. Juni 2013 gemäß Ziff. 3.2.2 des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. September 1996 (VMBl. 1996 S. 382 ff.) die sog. personalbearbeitenden Dienststellen für die Angestellten der Vergütungsgruppe Vb bis Ia BAT. Die Beklagte informierte den nach der Entgeltgruppe 9 TVöD vergüteten Kläger in einem Schreiben vom 6. August 2010 darüber, dass die WBV Süd die für ihn zuständige personalbearbeitende Dienststelle sei.
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Im Zuständigkeitsbereich des BwDLZ H sind für vier Bereiche Technische Betriebsgruppen (TBG) eingerichtet (Elektro, Heizung/Sanitär, Bauhauptgewerke sowie Schlosser/Metall). Der Kläger ist Leiter der TBG Elektro. Sein Vorgesetzter ist der Leiter des Technischen Gebäudemanagements (Leiter TGM). Dieser Dienstposten wird von einem Beamten der Besoldungsgruppe A 12 BBesG eingenommen. Ihm unterstehen alle Technischen Betriebsgruppen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BwDLZ H ist der Kläger sein ständiger Vertreter. Dem entspricht die mit Wirkung ab dem 1. April 2011 geltende Tätigkeitsdarstellung für den Dienstposten des Klägers - Teil I - vom 24. Januar 2011, wonach der Kläger mit der „Wahrnehmung von Zusatzaufgaben, als ständiger Vertreter des Leiter TGM“ betraut ist.
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Der Leiter TGM war vom 1. April 2011 bis zum 18. Juli 2011 wegen eines Auslandseinsatzes bzw. einer Wehrübung abwesend. Der für das sog. Facility-Management zuständige Bereichsleiter der Beschäftigungsdienststelle teilte der WBV Süd mit Schreiben vom 3. Mai 2011 mit, dass der Kläger während der Abwesenheit des Leiters TGM als dessen Vertreter nach § 14 TVöD-AT vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit wahrnehmen solle. § 14 TVöD-AT lautet in der vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 6 vom 8. Dezember 2010 auszugsweise wie folgt:
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„§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
…
(3) 1Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 14 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte. …“
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Nach der Niederschriftserklärung Nr. 6 Ziff. 2 zu § 14 Abs. 1 TVöD-AT ist die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
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Die WBV Süd richtete unter dem 6. Juni 2011 folgendes Schreiben an den Kläger:
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„…
auf Grund des Auslandseinsatzes des aktuellen Dienstposteninhabers sollen Ihnen gem. Bezug 1. vom 1. April 2011 bis 18. Juli 2011 vorübergehend die Tätigkeiten des Leiters Technisches Gebäudemanagement übertragen werden. Dieser Dienstposten ist mit Besoldungsgruppe A 12 bewertet, welche grundsätzlich der VergGr III BAT (EG 11/12) entspricht.
Gem. Ihrer Tätigkeitsdarstellung sind Sie in Ihrer Funktion als Meister in die VergGr V b, FallGr 2, Teil II, Q zur Anlage 1 a BAT eingruppiert.
Die Ihnen vorübergehend übertragenen Tätigkeitsmerkmale müssen gem. § 14 Abs. 1 TVöD einer höheren als Ihrer eigenen Eingruppierung entsprechen, um für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage zu erhalten. Um Ihnen die Tätigkeiten der höheren VergGr übertragen zu können, müssen weiterhin die subjektiven Merkmale der jeweiligen VergGr erfüllt sein. Daraus folgt, dass andere Tätigkeiten nur dann den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren VergGr entsprechen, wenn auch die Voraussetzungen in der Person des Arbeitnehmers erfüllt sind. Die Eingruppierungen in die VergGr IV b bis III, Teil I zur Anlage 1 a BAT (E 10 - 12 TVöD) verlangen jedoch nach Nr. 2 der Vorbemerkungen ein abgeschlossenes technisches Studium.
Da Sie diese subjektive Voraussetzung nicht erfüllen, können Sie nicht in eine höhere VergGr/Entgeltgruppe als V b/E 9 eingruppiert werden.
Aus diesen Gründen kann ich Ihnen leider keine Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD gewähren.
…“
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Vom 23. Januar 2012 bis zum 6. Juli 2012 war der Leiter TGM im Urlaub bzw. wiederum im Auslandseinsatz. Der Leiter des Facility-Managements beantragte abermals die Genehmigung der Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit durch den Kläger nach § 14 Abs. 1 TVöD-AT wegen der Vertretung des Leiters TGM. Mit Schreiben vom 23. März 2012 wandte sich die WBV Süd an die Beschäftigungsdienststelle und lehnte die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf den Kläger abermals ab, da dieser über kein abgeschlossenes technisches Studium verfüge. Das Schreiben endete mit folgendem Satz: „Ich bitte das BwDLZ H, die Tätigkeiten so auf alle Mitarbeiter zu verteilen, dass im Bereich des Facility-Managements keine höherwertigen Tätigkeiten ausgeübt werden“. Daraufhin sandte der Leiter des BwDLZ H am 24. April 2012 eine E-Mail an die WBV Süd. Diese lautet auszugsweise wie folgt:
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„Mit o.a. Bezug 2 wurde BwDLZ H gebeten, die Aufgaben im Rahmen der Vertretung des Leiters TGM so auf die Mitarbeiter im Bereich Facility Management zu verteilen, dass keine höherwertigen Tätigkeiten ausgeübt werden.
Für die Umsetzung dieser Vorgaben wurde zunächst durch den Teilbereich Personal und Interne Dienste die Tätigkeitsdarstellung für ‚die vertretungsweise Übertragung von Aufgaben‘ vom 14.03.2011 angefordert.
Nach erster eigener Bewertung bzw. nach Rücksprache mit ZA 3 (…) entsprechen die in dieser Tätigkeitsdarstellung aufgelisteten Aufgaben insgesamt keiner höheren Entgeltgruppe.
Höherwertige Tätigkeiten werden aufgrund dieser Tätigkeitsbeschreibung nicht von Herrn G als Vertreter des Leiters TGM wahrgenommen.
Somit ist eine Aufteilung einzelner Tätigkeiten auf die Mitarbeiter im Bereich Facility Management auf Grundlage der zu bewertenden Tätigkeitsdarstellung meines Erachtens nicht erforderlich.
…“
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Zwischen den Parteien blieb umstritten, ob der Kläger den Leiter TGM in den beiden Abwesenheitszeiträumen umfassend oder nur teilweise vertreten hat. Die Beklagte leistete keine persönliche Zulage nach § 14 TVöD-AT.
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Mit seiner am 29. Dezember 2011 erhobenen und mit Schriftsatz vom 24. Juni 2012 erweiterten Klage hat der Kläger die Leistung einer Zulage nach § 14 TVöD-AT für die beiden streitgegenständlichen Zeiträume verlangt. Bezüglich beider Vertretungsperioden sei ihm die Tätigkeit mündlich durch den Leiter des BwDLZ H übertragen worden. Da dieser ausweislich des Geschäftsverteilungsplans für die Regelung der Abwesenheitsvertretungen zuständig sei, müsse die Beklagte sich dessen Erklärungen zurechnen lassen. Es sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Hinsichtlich der Zeit vom 1. April 2011 bis zum 18. Juli 2011 sei ihm die Vertretung als höherwertige Tätigkeit zudem mit Schreiben vom 6. Juni 2011 durch die WBV Süd übertragen worden.
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Er habe den Leiter TGM bis auf eine Personalentscheidung umfassend vertreten. Dies habe über 70 % seiner Arbeitszeit in Anspruch genommen. Er selbst sei durch einen Vorhandwerker vertreten worden. Wegen früherer Vertretungen sei er fachlich qualifiziert, die Leitung der verschiedenen Technischen Betriebsgruppen zu übernehmen. Zudem sei er der ständige Vertreter des Leiters TGM. Er erfülle auch die Voraussetzungen für eine Eingruppierung entsprechend der des Leiters TGM (VergGr. III BAT). Zwar habe er kein technisches Studium abgeschlossen. Er verfüge aber über gleichwertige Fähigkeiten und langjährige Erfahrung.
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Die Höhe der zu leistenden Zulage belaufe sich auf 507,14 Euro brutto monatlich. Für die Vertretung vom 1. April 2011 bis zum 18. Juli 2011 seien folglich 1.744,99 Euro brutto zu zahlen. Die Forderung für die Vertretung vom 23. Januar 2012 bis zum 4. Juli 2012 betrage 2.789,27 Euro brutto. Hinsichtlich der noch über den 4. Juli 2012 - dem Tag der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht - andauernden Vertretung sei festzustellen, dass die Beklagte zur Leistung der Zulage verpflichtet ist. Der Kläger hat daher vor dem Arbeitsgericht beantragt zu erkennen:
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1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.774,99 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2011 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.789,27 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerweiterung zu zahlen.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die noch über den 4. Juli 2012 andauernde Vertretung des Leiters Technisches Gebäudemanagement die persönliche Vertreterzulage gemäß § 14 TVöD-AT zu gewähren.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Es habe bezüglich beider Vertretungszeiträume keine wirksame Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit stattgefunden. Eine solche hätte nur die WBV Süd anordnen können. Diese habe aber deutlich gemacht, dass dem Kläger schon mangels Erfüllung der subjektiven Merkmale der höheren Vergütungsgruppe keine solche Zulage gezahlt werden könne. Zudem habe der Kläger den Leiter TGM nicht vollständig vertreten.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Forderung der persönlichen Zulage nach § 14 TVöD-AT wird von den Ziff. 3 bis 5 des Tenors seines Urteils erfasst. Die Ziff. 1 und 2 des Tenors beziehen sich auf den weiteren Streit bzgl. der zutreffenden Eingruppierung des Klägers seit dem 1. Januar 2005 und einer nach § 9 Abs. 2 TVÜ-Bund ab dem 1. November 2010 verlangten Besitzstandszulage. Hierüber hat das Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigem Teilurteil vom 23. Juli 2013 materiell zu Gunsten des Klägers entschieden. Hinsichtlich der Zulage nach § 14 TVöD-AT hat das Landesarbeitsgericht mit seinem Schlussurteil vom 14. Januar 2014 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte bezogen auf diesen Streitgegenstand noch ihr Ziel der Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD-AT für die beiden streitgegenständlichen Zeiträume der Vertretung des Leiters TGM. Folglich war das Urteil des Landesarbeitsgerichts gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten entsprechend abzuändern.
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I. Die Klage ist zulässig.
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1. Der Feststellungantrag bedarf allerdings der Auslegung. Der Kläger hat die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung der streitgegenständlichen Zulage „für die noch über den 4. Juli 2012 andauernde Vertretung“ des Leiters TGM verlangt. Diese Antragstellung ist ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass das Arbeitsgericht am 4. Juli 2012 die mündliche Verhandlung durchgeführt hat und die Vertretung zu diesem Zeitpunkt noch andauerte. Die Zahlungsansprüche bis zum 4. Juli 2012 wurden mit einem entsprechenden Leistungsantrag geltend gemacht. Nach dem gesamten Vorbringen des Klägers soll sich der Feststellungantrag nur auf die Dauer der (zweiten) Vertretung, das heißt bis einschließlich 6. Juli 2012, beziehen.
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2. Mit dieser zeitlichen Beschränkung ist der Antrag zulässig. Er ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenso wie der verlangte Gegenwartsbezug gegeben. Der Kläger erstrebt damit gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 10; 13. November 2014 - 6 AZR 1055/12 - Rn. 27).
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II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat dem Grunde nach keinen Anspruch auf die streitbefangene persönliche Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD-AT.
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1. Wird einem Beschäftigten nur vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, liegt keine Höhergruppierung vor (BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 701/10 - Rn. 19). Der Beschäftigte bleibt vielmehr der Entgeltgruppe zugehörig, in die er eingruppiert ist (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 18). Die persönliche Zulage nach § 14 TVöD-AT berücksichtigt jedoch die mit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verbundene besondere Arbeitsschwierigkeit(vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 11). Sie dient als Ausgleich dafür, dass der öffentliche Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts berechtigt ist, dem Beschäftigten vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit zuzuweisen (zu § 14 TV-L BAG 27. Juli 2011 - 10 AZR 484/10 - Rn. 20). Dies war bereits der Zweck der Vorgängerbestimmung des § 24 BAT(BAG 11. September 2003 - 6 AZR 424/02 - zu I 1 c der Gründe, BAGE 107, 286; 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 d der Gründe, BAGE 101, 91). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 24 BAT, die für § 14 TVöD-AT herangezogen werden kann, ist die vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) nach § 106 GewO grundsätzlich einzuhalten hat. In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen (sog. „doppelte Billigkeitsprüfung“, vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 17 f.; zu § 24 BAT vgl. BAG 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 c der Gründe, aaO).
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2. Für den Fall der Vertretung hat das Bundesarbeitsgericht zu § 24 Abs. 2 BAT entschieden, dass grundsätzlich keine Übertragung einer „anderen Tätigkeit“ iSd. Tarifnorm vorliegt, wenn der Angestellte arbeitsvertraglich zum ständigen Vertreter des Dienstposteninhabers bestellt ist. Die ständige Vertretung umfasst die Gesamtheit der Dienstaufgaben des Vertretenen bei dessen An- und Abwesenheit. Die Vertretung in Fällen von Urlaub oder sonstiger Abwesenheit gehört damit auf Dauer zu den arbeitsvertraglich auszuübenden Tätigkeiten des ständigen Vertreters. Sie ist deshalb in die tarifliche Bewertung seiner Tätigkeit bei der Eingruppierung mit einzubeziehen (BAG 21. Oktober 1998 - 10 AZR 224/98 - zu II 1 der Gründe). Auf den zeitlichen Umfang der vertretungsweisen Tätigkeit kommt es dabei nicht an (BAG 29. September 1982 - 4 AZR 1161/79 - zu III der Gründe). Auch bei einem Abwesenheitsvertreter stellt die Vertretung keine „andere Tätigkeit“ dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Abwesenheitsvertretung für einen vorübergehenden Zeitraum zeitlich überwiegt (BAG 24. März 1993 - 10 AZR 416/91 - zu II 2 b der Gründe; vgl. auch 25. Februar 1987 - 4 AZR 217/86 -). Diese Grundsätze gelten auch für die Nachfolgeregelung des § 14 Abs. 1 TVöD-AT(vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV E § 14 Stand September 2006 Rn. 37; BeckOK TVöD/Kutzki Stand 1. September 2014 TVöD-AT § 14 Rn. 7; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Dezember 2007 § 14 Rn. 16; Schaub/Treber ArbR-HdB 15. Aufl. § 183 Rn. 92).
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3. Hiervon ausgehend wurde dem Kläger in keinem der beiden streitgegenständlichen Zeiträume eine „andere Tätigkeit“ übertragen. Nach seinem eigenen Vortrag und der von ihm vorgelegten Tätigkeitsdarstellung für seinen Dienstposten vom 24. Januar 2011 fungiert er jedenfalls seit dem 1. April 2011 als ständiger Vertreter des Leiters TGM. Das Landesarbeitsgericht hat dies mit Bezugnahme auf den Geschäftsverteilungsplan der Beschäftigungsdienststelle festgestellt. Die Wahrnehmung der Vertretung stellte folglich seine „eigene Tätigkeit“ und keine „andere Tätigkeit“ iSd. § 14 Abs. 1 TVöD-AT dar. Dies gilt jedenfalls bei der hier vorliegenden Vertretungsdauer von ca. dreieinhalb bzw. fünfeinhalb Monaten. Dabei handelt es sich um begrenzte Zeiträume, welche auch bei zeitlich überwiegender Beanspruchung mit Vertretungsaufgaben die Vertretung nicht als eine „andere Tätigkeit“ erscheinen lassen.
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4. Die Beklagte hat den Aufgabenkreis des Klägers im Rahmen der Vertretung des Leiters TGM auch nicht durch Ausübung ihres Direktionsrechts erweitert und dem Kläger dadurch vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit iSd. § 14 Abs. 1 TVöD-AT übertragen. Den Schreiben der zuständigen WBV Süd vom 6. Juni 2011 und 23. März 2012 ist vielmehr zu entnehmen, dass dem Kläger gerade keine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen werden sollte. Die Revision rügt zu Recht eine fehlerhafte Auslegung dieser Erklärungen durch das Landesarbeitsgericht. Auf eine Weisung des Leiters seiner Beschäftigungsdienststelle kann sich der Kläger nicht berufen.
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a) Das Weisungs- bzw. Direktionsrecht nach § 106 GewO ist als Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 BGB ein Gestaltungsrecht. Es wird demzufolge durch Gestaltungserklärung ausgeübt. Bei dieser handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (AR/Kolbe 7. Aufl. § 106 GewO Rn. 6; HWK/Lembke 6. Aufl. § 106 GewO Rn. 6). Die Ausübung des Direktionsrechts erfolgt durch den zuständigen, weisungsbefugten Vorgesetzten (Burger in Burger TVöD/TV-L 2. Aufl. § 6 Rn. 61). Die Zuständigkeit des Vorgesetzten richtet sich nach dem Aufbau der Verwaltung bzw. des Betriebs und nach den Dienstvorschriften bzw. dem Geschäftsverteilungsplan (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Oktober 2007 Teil II/1 Vorbemerkungen vor § 3 Rn. 56). Im Fall des Klägers war die WBV Süd bis zum 30. Juni 2013 als personalbearbeitende Dienststelle für die Entscheidung bezüglich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unstreitig zuständig.
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b) Die WBV Süd hat dem Kläger weder für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 18. Juli 2011 noch vom 23. Januar 2012 bis zum 6. Juli 2012 eine höherwertige Tätigkeit übertragen.
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aa) Bezüglich der Vertretung vom 1. April 2011 bis zum 18. Juli 2011 hat die WBV Süd mit Schreiben vom 6. Juni 2011 die Zahlung einer Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD-AT wegen Nichterfüllung der Eingruppierungsmerkmale der höheren Vergütungsgruppe unmissverständlich abgelehnt („… kann ich Ihnen leider keine Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD gewähren.“). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann dem Schreiben nicht entnommen werden, dass die WBV Süd dem Kläger vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit ohne Leistung einer Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD-AT übertragen wollte oder sich mit der Übernahme einer solchen Tätigkeit zumindest einverstanden erklärte. Entsprechend der Vorgabe des § 14 Abs. 1 TVöD-AT ging die WBV Süd vielmehr davon aus, dass die vorübergehende Übertragung einer solchen Tätigkeit den Anspruch auf die persönliche Zulage zwingend auslöst. Dies kommt im dritten Absatz des Schreibens deutlich zum Ausdruck. Dort wird angeführt, dass die subjektiven Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt sein müssen, um dem Kläger „die Tätigkeiten der höheren Vergütungsgruppe übertragen zu können“. Die WBV Süd stellte damit klar, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht unabhängig von den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 TVöD-AT erfolgen kann. Dies verkennt das Landesarbeitsgericht.
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bb) Hinsichtlich der Vertretung vom 23. Januar 2012 bis zum 6. Juli 2012 hat die WBV Süd gegenüber dem Kläger schon keine Willenserklärung abgegeben, aus welcher die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit geschlossen werden könnte. Das Schreiben vom 23. März 2012 richtete sich an die Beschäftigungsdienststelle. Zudem machte die WBV Süd in diesem Schreiben deutlich, dass dem Kläger keine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass nach der Reaktion des Leiters der Beschäftigungsdienststelle mit E-Mail vom 24. April 2012 eine stillschweigende Billigung der Vertretung durch die WBV Süd erfolgt sei. Daraus kann aber keine Zustimmung zu einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit abgeleitet werden. Die WBV Süd hatte der Beschäftigungsdienststelle eine klare Anordnung bezüglich der weiteren Verfahrensweise gegeben. Deren Leiter teilte der WBV Süd daraufhin per E-Mail vom 24. April 2012 mit, dass dieser Weisung unproblematisch entsprochen werden könne. Insbesondere führte er an, dass höherwertige Tätigkeiten durch den Kläger als Vertreter des Leiters TGM nicht wahrgenommen würden. Eine Reaktion der WBV Süd war auf diese - aus ihrer Sicht positive und abschließende - Stellungnahme nicht veranlasst. Die Billigung der Vertretung als höherwertige Tätigkeit kann nicht angenommen werden, da der Leiter der Beschäftigungsdienststelle der WBV Süd gerade das Gegenteil mitgeteilt hatte.
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c) Ein Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD-AT bestünde auch dann nicht, wenn der Leiter der Beschäftigungsdienststelle den Kläger entsprechend dessen Vortrag mit den streitgegenständlichen Vertretungen betraut hätte.
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aa) Dem Vortrag des Klägers ist schon nicht zu entnehmen, dass er aus solchen Weisungen auf die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit habe schließen können. Nach seinem eigenen Vortrag ist der Leiter der Beschäftigungsdienststelle für die Regelung der Abwesenheitsvertretungen zuständig. Da er (der Kläger) der ständige Vertreter des Leiters TGM ist, kann die bloße Beauftragung mit der Vertretung aus Sicht des Klägers nicht als vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit angesehen werden.
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bb) Selbst wenn der Leiter der Beschäftigungsdienststelle dem Kläger die Vertretungen als höherwertige Tätigkeiten übertragen hätte, müsste die Beklagte sich diese Erklärungen nicht zurechnen lassen. Zwar finden die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch bei Willenserklärungen Anwendung, mit denen Tätigkeiten übertragen werden (vgl. BAG 24. August 2011 - 4 AZR 565/09 - Rn. 24). Wenn Arbeitgeber bestimmte leitende Mitarbeiter aus der objektivierbaren und berechtigten Sicht der Arbeitnehmer mit Vertretungsmacht ausstatten, müssen sie sich das demnach vertragsrechtlich zurechnen lassen. Eine solche Zurechnung setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer auf das Vorliegen einer Bevollmächtigung bzw. die Billigung des Handelns des Vertreters vertrauen darf (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 74. Aufl. § 172 Rn. 9, 11). Ein solcher Vertrauenstatbestand ist hier nicht erkennbar. Die Beklagte hatte den Kläger unbestritten bereits mit Schreiben vom 6. August 2010 darüber informiert, dass die WBV Süd die personalbearbeitende Stelle sei. Dem Kläger war deshalb bewusst, dass die WBV Süd für die Entscheidung bezüglich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zuständig war. Dies wurde ihm nochmals durch das Schreiben der WBV Süd vom 6. Juni 2011 vor Augen geführt.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Fischermeier
Biebl
Krumbiegel
Klapproth
Uwe Zabel
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.
