Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 15. Sept. 2014 - 1 Ta 176/14


Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird
der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom
07.04.2014 (1 Ca 1563/13) aufgehoben.
1
G r ü n d e
2I.
3Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.04.2014 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 a Abs. 1 ArbGG zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.
41. Zwar hat das Arbeitsgericht Bonn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst zu Recht aufgehoben, denn der Kläger hatte ungeachtet der mit gerichtlichem Beschluss vom 09.10.2013 angeordneten Ratenzahlung in Höhe von 45,00 EUR monatlich keinerlei Zahlungen geleistet, so dass ein Ratenrückstand von mehr als drei Monatsraten aufgelaufen war.
52. Allerdings setzt eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO - der der früheren Vorschrift des § 124 Nr. 4 ZPO entspricht - i. V. m. § 11 a Abs. 1 ArbGG auch voraus, dass die Nichtzahlung der Raten auf einem Verschulden der bedürftigen Partei beruht. Falls die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen, kommt eine Aufhebung wegen der rückständigen Beträge, die in einen Zeitraum fallen, zu dem bereits eine Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag, nach ganz überwiegender Meinung, der sich das erkennende Gericht anschließt, nicht mehr in Betracht (BGH 09.01.1997 – IX ZR 61/94 – NJW 1997, 1077; LAG Rheinland-Pfalz 22.11.2011 – 6 Ta 205/12 – juris; LAG Hamm 03.03.2010 – 14 Ta 649/09 – juris; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 124 Rn. 18 m. w. N.). Die Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit das subjektive Unvermögen zur Ratenzahlung kann auch noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (Zöller/Geimer a. a. O. § 124 Rn. 18).
63. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren durch Vorlage eines Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 31.03.2014 nachgewiesen, dass er in der Zeit vom 10.12.2013 bis zum 27.02.2014 lediglich Einkünfte aufgrund Arbeitslosengeldes II in Höhe von 614,70 EUR monatlich erhielt. Damit lag das tatsächliche Einkommen deutlich unter dem Betrag, der dem Beschluss vom 09.10.2013 zugrunde lag (1.204,26 EUR). Zum Zeitpunkt des Beginns der angeordneten Ratenzahlung im Dezember 2013 war der Kläger aufgrund seiner deutlich geringeren Einkünfte wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, die Raten zu zahlen.
74. Aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse und des Umstandes, dass der Kläger seit dem 05.02.2014 inhaftiert ist, ist das Arbeitsgericht gemäß § 120 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gehalten, unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse erneut über die Modalitäten der Prozesskostenhilfegewährung zu entscheiden.
8II.
9Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.