Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 14. Okt. 2015 - 8 TaBV 12/15

bei uns veröffentlicht am14.10.2015

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10.08.2015 (29 BV 22/15) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle.

2

Die Beteiligte zu 1 (i.F.: Arbeitgeberin) ist ein Einzelhandelsunternehmen, welches bundesweit ca. 450 Filialen betreibt, die jeweils als eigenständige Betriebe organisiert sind. In mehr als 100 Filialen bestehen Betriebsräte. Die Unternehmenszentrale befindet sich in Hamburg. Der Beteiligte zu 2 (i.F. GBR) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat, der gemäß § 47 V BetrVG auf 40 Personen verkleinert wurde.

3

Mit E-Mail vom 22.04.2015 (Anl. Ast. 5, Bl. 46 d.A.) teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsausschuss des GBR (i.F.: GBA) mit, dass die Absicht bestehe, das Workforce-Management-Programm „A.“ von der Firma E. einzuführen. „A.“ ist ein webbasiertes Programm zur Unterstützung des gesamten Personaleinsatzes. Es umfasst die Personaleinsatzplanung, die Personalbedarfermittlung und das Zeitmanagement im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Zeiterfassung und Zeitbewertung der Arbeitgeberin. Mit dem Programm sollen Personalressourcen effizient eingesetzt und Über- und Unterbesetzungen verhindert werden. „A.“ soll monatlich alle für Entgeltabrechnung der Mitarbeiter notwendigen Zeitdaten an DATEV übermitteln und zu Beginn die Stammdaten der Mitarbeiter aus DATEV übernehmen. Das Programm soll bundesweit einheitlich für alle Betriebe der Arbeitgeberin eingeführt werden. Die Serverkapazitäten sollen im Rechenzentrum des Anbieters zentral angelegt und zur Verfügung gestellt werden. In allen Filialen sollen neue Zeiterfassungsterminals installiert werden. Wegen der Funktionalität des Systems im Einzelnen wird auf die Anlage Ast 1 (Bl. 8-21 d.A.) Bezug genommen. In der E-Mail vom 22.04.2015 bat die Arbeitgeberin den GBA um Rückmeldung, im welcher Gruppe die diesbezüglichen Verhandlungen geführt werden können.

4

Die Arbeitgeberin übermittelte dem GBR sämtliche ihr zur „A.“ zur Verfügung stehenden Informationen zur Grundfunktionalität des Programms und zu den von ihr veranlassten firmenspezifischen Anpassungen. Der Anbieter stellte das Programm am 22.04.2015 des GBR sowie am 17.05.2015 auf einer Betriebsräteversammlung den Mitgliedern der örtlichen Betriebsräte vor.

5

Mit E-Mail vom 25.06.2015 (Anl. Ast 2, Bl. 22 d.A.) forderte die Arbeitgeberin den GBA auf, „eine angemessen kleine Verhandlungsgruppe“ zu nennen, mit der die Arbeitgeberin in Verhandlung treten könne. Gleichzeitig drohte die Arbeitgeberin, die Verhandlungen für gescheitert zu erklären, falls der GBR sich selbst als Verhandlungspartner benennen würde.

6

Der GBR teilte mit E-Mail vom 14.07.2015 (Anl. Ast 3, Bl. 23 d.A.) mit, er betrachte die Verhandlungen nicht als gescheitert und lud die Arbeitgeberin zur nächsten GBR-Sondersitzung am 30. oder 31.07.2015 zur Aufnahme von Verhandlungen ein. Als alternative Termine wurden der 21., 22. oder 23.07.2015 angeboten. Mit E-Mail vom 16.07.2015 (Anl. Ast 4, Bl. 24 d.A.), auf deren Wortlaut Bezug genommen wird, erklärte die Arbeitgeberin die Verhandlungen für gescheitert und kündigte an, das Einsetzungsverfahren einzuleiten, was mit Schriftsatz vom 24.07.2015, welcher am 27.07.2015 beim Arbeitsgericht einging, geschah.

7

Wegen des Streitstandes im Übrigen wird auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts unter I des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin als unzulässig abgewiesen. Für die Einsetzung einer Einigungsstelle fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Arbeitgeberin gar nicht versucht habe, mit dem Gesamtbetriebsrat zu verhandeln. Wegen der Einzelheiten wird auf Abschnitt II des Beschlusses (Bl. 54 – 55 d.A.) Bezug genommen.

9

Der am 10.08.2015 verkündete Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am 14.08.2015 zugestellt. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ging am 28.08.2015 bei Gericht ein und wurde sogleich begründet.

10

Die Arbeitgeberin meint, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Rechtsschutzinteresse für den Antrag verneint. Das Rechtsschutzinteresse für einen Gestaltungsantrag wie § 100 ArbGG, sei regelmäßig gegeben, solange die erstrebte Gestaltungswirkung noch erfolgen könne. Das sei der Fall, da sich die Beteiligten nach wie vor nicht auf die Einsetzung einer Einigungsstelle geeinigt hätte. Das Scheitern von Verhandlungen sei keine zwingende Voraussetzung für die Einsetzung einer Einigungsstelle.

11

Das erforderliche Rechtsschutzinteresse könne auch aus anderen Gründen vorliegen. Eine grundsätzliche Verhandlungspflicht vor dem Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Betriebspartner könnten autonom darüber entscheiden, ob sie es für sinnvoll erachten, Verhandlungen mit der Gegenseite aufzunehmen oder nicht. Die Arbeitgeberin habe aufgrund Erfahrungen in der Vergangenheit davon ausgehen können, dass Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat als solche nicht erfolgversprechend seien. Das vom Gesamtbetriebsrat für seine gegenteilige Behauptung angeführte Beispiel stelle eine Ausnahme dar. Nach dem von der Arbeitgeberin im Einzelnen dargestellten bisherigen zeitlichen Ablauf, insbesondere der fehlenden Festlegung des Gesamtbetriebsrats zu seiner Zuständigkeit sei ohne eine Einigungsstelle nicht mit einer zügigen Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens zu rechnen gewesen. Die Einigungsstelle sei im Hinblick auf unterschiedliche Anforderungen der Gerichte an vorangegangene Verhandlungen jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der Beschwerde (Bl. 85 – 110 d.A.) und den ergänzenden Schriftsatz vom 13.10.2015 (Bl. 129 – 135 d.A.) Bezug genommen.

12

Die Arbeitgeberin beantragt,

13

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10.08.2015 (29 BV 22/15) abzuändern und den VRiLAG S. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zum dem Thema „Einführung und Anwendung des Zeiterfassungs- und Personalplanungssystems Workforce Management A.“ zu stellen;

14

2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen.

15

Der Gesamtbetriebsrat beantragt,

16

die Beschwerde zurückzuweisen.

17

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Auf die Beschwerdeerwiderung (Bl. 115 – 128 d.A.) wird Bezug genommen.

II.

18

Die Beschwerde ist gemäß § 100 II 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

19

Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin zu Recht als unzulässig abgewiesen. Letztlich kann dahinstehen, ob die Unzulässigkeit des Antrags auf dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses beruht – so das Arbeitsgericht – oder darauf, dass der Antrag der Arbeitgeberin in entsprechender Anwendung von § 242 BGB als treuwidrig zu bewerten ist, wovon die Beschwerdekammer ausgeht. Keinesfalls geht es im vorliegenden Verfahren um die Zuständigkeit der Einigungsstelle. Im Einzelnen:

20

1. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, für einen Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle durch das Gericht fehle das Rechtsschutzinteresse, entspricht überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. die Nachweise auf S. 7 des angefochtenen Beschlusses). Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom 18.03.2015 (7 ABR 4/13, Tz 17) ausgeführt, für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 99 ArbGG [jetzt 100 ArbGG] fehle grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 I 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen hätten.

21

2. Dass die Arbeitgeberin den Gesamtbetriebsrat nicht zu Verhandlungen über die Einführung von „A.“ eingeladen hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Weder die Aufforderung an den Gesamtbetriebsrat, zu seiner Zuständigkeit für das Mitbestimmungsverfahren Stellung zu nehmen, noch die Aufforderung, „eine angemessen kleine Verhandlungsgruppe“ zu benennen, stellen Einladungen zu Verhandlungen dar.

22

a) Die Frage der Zuständigkeit des GBR (in Abgrenzung zu den örtlichen Betriebsräten), ist eine Vorfrage für Verhandlungen. Die Klärung dieser Frage im Vorfeld von Verhandlungen wird regelmäßig sinnvoll sein. Die Aufforderung, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, stellt jedoch keine – konkludente – Einladung zu Verhandlungen dar. Eine Reaktion auf die Zuständigkeitsfrage ist auch keine Voraussetzung für eine Einladung zu Verhandlungen. Letztlich liegt es zunächst im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zu prüfen, welcher Betriebsrat für bestimmte Regelungen zuständig ist und diesen zu Verhandlungen einzuladen.

23

b) Die Aufforderung an den GBR, „eine angemessen kleine Verhandlungsgruppe“ zu benennen, welche die Arbeitgeberin sogleich mit der Drohung verband, die Verhandlungen andernfalls für gescheitert zu erklären, stellt ebenfalls keine Einladung zu Verhandlungen dar. Ob der GBR über eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit in seiner Gesamtheit mit dem Arbeitgeber verhandeln möchte oder einen oder mehrere Vertreter für diese Aufgabe benennt, ist eine Entscheidung über die Geschäftsführung des GBR. Die Arbeitgeberin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt befugt, hier Vorgaben zu machen. Die Ansicht der Arbeitgeberin, dass solche Verhandlungen vom Ansatz her aussichtslos sind, bindet den GBR nicht. Sie ist auch nicht zwingend, zumal die Arbeitgeberin selbst einräumt, in der Vergangenheit eine Angelegenheit mit dem GBR als Plenum geregelt zu haben.

24

3. Die Beschwerdekammer folgt der Arbeitgeberin allerdings, soweit diese die Ansicht vertritt, bei dem Antrag nach § 100 ArbGG handele es sich um eine Gestaltungsklage, bei der sich das Rechtsschutzinteresse regelmäßig bereits daraus ergibt, dass die begehrte Gestaltung bei bestehender Möglichkeit noch nicht erfolgt sei.

25

Die Frage, ob eine Betriebspartei die Einsetzung einer Einigungsstelle durch das Gericht verlangen kann, ohne zuvor versucht zu haben, mit der Gegenseite zu verhandeln, bleibt aber eine Frage der Zulässigkeit des Antrags.

26

Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin geht es im vorliegenden Fall nicht um die Begründetheit eines Einsetzungsantrags. Die Prüfung, ob ein Einsetzungsantrag begründet ist, beschränkt sich auf die Fragen, ob ein Mitbestimmungsecht besteht und ob es dem Beteiligten Betriebsrat zusteht. Dass die Einführung des Workflow-Managements zumindest unter dem Gesichtspunkt von § 87 I Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats liegt – jedenfalls nach den im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Tatsachen – sehr nahe und ist in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer von der Vertreterin des Gesamtbetriebsrats nicht in Frage gestellt worden.

27

Ein Einsetzungsantrag ist jedoch in entsprechender Anwendung von § 242 BGB als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, wenn er gestellt wird, ohne zuvor Verhandlungen mit der Gegenseite versucht zu haben (ebenso: LAG Hamm v. 14.05.2014 – 7 TaBV 21/14 – Tz 36). Der Verhandlungsanspruch über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten ergibt sich aus § 74 I 2 BetrVG. Die Auffassung der Arbeitgeberin, es liege in ihrem Ermessen, mit dem jeweiligen Betriebsrat zu verhandeln oder sogleich die Einigungsstelle anzurufen, widerspricht dieser zwingenden Rechtsnorm. In der mündlichen Verhandlung hat die Arbeitgeberseite allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass es bedenklich wäre, wenn die Arbeitsgerichte anhand objektiver Kriterien zu beurteilen versuchten, ob betriebliche Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. In dieser Frage kommt jeder Betriebspartei ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Den Arbeitsgerichten obliegt lediglich eine Missbrauchskontrolle (vgl. LAG Hamm, a.a.O.).

28

Ein Missbrauch der Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen, liegt zweifelsfrei vor, wenn der Antragsteller zuvor überhaupt nicht versucht hat, mit der Gegenseite zu verhandeln. So liegt der Fall hier. Die Arbeitgeberin hat dem nach ihrer Ansicht zuständigen Mitbestimmungsorgan zu keinem Zeitpunkt Verhandlungen angeboten. Sie hat sich vielmehr auf den Versuch beschränkt, in betriebsverfassungsrechtswidriger Weise auf die Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats Einfluss zu nehmen.

III.

29

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (vgl. BAG v. 02.10.2007 – 1 ABR 59/06 – NZA 08, 372, Tz 11; Matthes/Spinner in Germelmann u. a. ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 84 Tz 31).

IV.

30

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 100 II 4 ArbGG)

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 18. März 2015 - 7 ABR 4/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2013 - 7 TaBV 31/12 - wird zurückgewiesen.

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(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.

(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2013 - 7 TaBV 31/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerde noch über die Erstattung von abgetretenen Rechtsanwaltskosten, die den Antragstellern als Verfahrensbevollmächtigten des im Betrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin bestehenden Betriebsrats in zwei Beschlussverfahren entstanden sind.

2

Die erste Forderung in Höhe von 1.150,02 Euro betrifft die Vertretung des Betriebsrats durch die Antragsteller in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Aufhebung der Versetzung eines seiner Mitglieder verlangte. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts abgewiesen. Die dagegen von den Antragstellern namens des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 13. August 2010 eingelegte Beschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen - 5 TaBVGa 12/10 - zurückgewiesen. Einen ausdrücklichen Beschluss zur Beauftragung der Antragsteller mit der Einlegung der Beschwerde hatte der Betriebsrat nicht gefasst.

3

Die zweite Forderung in Höhe von 942,18 Euro betrifft die Vertretung des Betriebsrats in einem beim Arbeitsgericht Oberhausen unter dem Aktenzeichen - 4 BV 4/11 - geführten Beschlussverfahren über die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Unterlassung willkürlicher Umsetzungen eines Arbeitnehmers während einer Arbeitsschicht durch den Geschäftsführer wegen Antworten des Arbeitnehmers auf Fragen des Geschäftsführers“. Anlass dazu war eine beim Betriebsrat erhobene Beschwerde des Betriebsratsvorsitzenden G gegen eine Anweisung des Geschäftsführers der Arbeitgeberin. Vor Einleitung des Beschlussverfahrens hatte der Betriebsrat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. November 2010 aufgefordert zu erklären, dass sie „derartige willkürliche Umsetzungen“ in Zukunft nicht mehr vornehme und ihr dazu eine Erklärungsfrist bis zum 2. Dezember 2010 gesetzt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 nahm die Arbeitgeberin dazu wie folgt Stellung:

        

„Wir werden uns diesbezüglich mit Herrn G in Verbindung setzen, in der Hoffnung eine gemeinsame und zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten.“

4

Weitere Erörterungen zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin erfolgten nicht. Am 13. Januar 2011 beschloss der Betriebsrat, die Antragsteller mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens zur Einsetzung einer Einigungsstelle zu beauftragen. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2011 leiteten die Antragsteller das Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle ein. Am 25./26. Januar 2011 trafen der Betriebsrat und die Arbeitgeberin eine außergerichtliche Einigung. Das Verfahren - 4 BV 4/11 - vor dem Arbeitsgericht Oberhausen wurde gemäß § 83a ArbGG eingestellt.

5

Die Antragsteller haben zu der Forderung in Höhe von 1.150,02 Euro die Auffassung vertreten, der Betriebsrat könne bereits bei der Beauftragung des Rechtsanwalts für die erste Instanz beschließen, dass dieser für den Fall des Unterliegens mandatiert sei, den Anspruch auch in höheren Instanzen durchzusetzen. Es habe dem Willen des Betriebsrats entsprochen, den Anspruch auf jeden Fall weiter zu verfolgen. Ein gesonderter Beschluss zur Beauftragung für das Beschwerdeverfahren sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Zu der Forderung in Höhe von 942,18 Euro haben die Antragsteller den Standpunkt eingenommen, die Einleitung des Beschlussverfahrens zur Einrichtung einer Einigungsstelle sei geboten gewesen, weil sich die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 geweigert habe, die Berechtigung der Beschwerde des Herrn G anzuerkennen. Eine gütliche Einigung sei danach nicht zu erwarten gewesen. Es habe keines vorherigen Antrags an die Arbeitgeberin zur Einsetzung einer Einigungsstelle bedurft.

6

Die Antragsteller haben - soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse - beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, an die Antragsteller 2.092,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 8. April 2011 zu zahlen.

7

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt.

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag - soweit er Gegenstand der Rechtsbeschwerdeinstanz ist - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

9

B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragsteller haben gegenüber der Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Zahlung von 2.092,20 Euro aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB iVm. § 40 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten erworben, die durch die Vertretung in den beiden Verfahren entstanden sind. Somit konnte durch die Abtretung kein Zahlungsanspruch der Antragsteller entstehen.

10

1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 99, 208; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16; 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 22).

11

a) Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16). Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats sind von dem Arbeitgeber dann nicht zu erstatten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtsloserscheint oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG 17. August 2005 - 7 ABR 56/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 332).

12

b) Der Arbeitgeber hat nur diejenigen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen. Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 18). Eines Beschlusses bedarf es nicht nur vor der erstmaligen Beauftragung eines Anwalts, sondern grundsätzlich auch, bevor dieser im Namen des Betriebsrats ein Rechtsmittel einlegt. Fehlt ein solcher Beschluss, kann zwar das Rechtsmittel bei entsprechender Verfahrensvollmacht wirksam eingelegt sein. Denn die Verfahrensvollmacht nach § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG berechtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln(vgl. BAG 11. September 2001 - 1 ABR 2/01 - zu B I der Gründe; 9. Dezember 2003 - 1 ABR 44/02 - zu B I 1 c der Gründe, BAGE 109, 61; 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 17, BAGE 116, 192; 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 12 mwN; 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 21 ff.). Eine Pflicht zur Tragung der Anwaltskosten für ein Rechtsmittel wird ohne entsprechenden Beschluss jedoch nicht ausgelöst (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 40 Rn. 32; Weber GK-BetrVG 10. Aufl. § 40 Rn. 112; DKKW-Wedde 14. Aufl. § 40 Rn. 37; ErfK/Koch 15. Aufl. § 40 BetrVG Rn. 4; H/L/S/Korinth § 40 BetrVG Rn. 38; Reich/Reich/Reich BetrVG § 40 S. 300; Lück in Linnartz BetrVG 2. Aufl. § 40 Rn. 19; Hinrichs/Plitt NZA 2011, 1006, 1009). Nicht zuletzt im Kosteninteresse des Arbeitgebers muss der Betriebsrat prüfen, ob und gegebenenfalls mit welchen Argumenten ein Rechtsmittel gegen eine zu seinen Lasten ergangene Entscheidung erfolgversprechend ist. Ob das Verfahren in der nächsten Instanz fortgesetzt werden soll, kann der Betriebsrat nicht bereits bei der Einleitung des Verfahrens, sondern erst dann beurteilen, wenn er die Gründe der anzufechtenden Entscheidung kennt und sich damit auseinandergesetzt hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es der Betriebsrat wegen der besonderen Bedeutung der Angelegenheit von vornherein für geboten und erfolgversprechend halten darf, einen Rechtsstreit durch alle Instanzen zu führen oder wenn gegen eine zugunsten des Betriebsrats ergangene Entscheidung vom Prozessgegner ein Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 40 Rn. 32; DKKW-Wedde 14. Aufl. § 40 Rn. 37).

13

c) Liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats vor, entsteht mit der Beauftragung des Rechtsanwalts ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den dadurch verursachten erforderlichen Kosten. Durch diese Kostentragungspflicht entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis vermögensrechtlicher Art. Gläubiger ist der Betriebsrat. Tritt der Betriebsrat den Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt ab, wandelt sich der Freistellungsanspruch des Betriebsrats in einen Zahlungsanspruch des beauftragten Rechtsanwalts gegen den Arbeitgeber um (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 20).

14

2. Der Betriebsrat hat danach keinen Anspruch auf Freistellung von den entstandenen Rechtsanwaltskosten in den Verfahren - 5 TaBVGa 12/10 - vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf und - 4 BV 4/11 - vor dem Arbeitsgericht Oberhausen erworben.

15

a) Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die durch die anwaltliche Tätigkeit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 5 TaBVGa 12/10 - entstandenen Kosten zu tragen, da der Betriebsrat keinen Beschluss zur Beauftragung der Antragsteller mit der Einleitung des Beschwerdeverfahrens gefasst hatte. Der Beschluss des Betriebsrats vom 1. Juni 2010 bezieht sich nur auf die Beauftragung der Antragsteller zur Einleitung eines Beschlussverfahrens. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Beauftragung der Antragsteller darauf erstreckt, das Verfahren in jedem Fall durch alle Instanzen zu führen. Ein solcher „Vorratsbeschluss“ hätte zudem nicht wegen einer besonderen Bedeutung des Verfahrens ausnahmsweise gefasst werden können. Die Antragsteller haben auch nicht vorgetragen, dass die Einlegung der Beschwerde durch einen ausdrücklichen Beschluss des Betriebsrats während des Beschwerdeverfahrens genehmigt worden wäre. Eine stillschweigende Beschlussfassung ist nicht möglich (vgl. BAG 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04 - zu B I 4 der Gründe mwN).

16

b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die Einleitung des Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht Oberhausen - 4 BV 4/11 - auf Einsetzung einer Einigungsstelle sei nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich gewesen. Mit der Anrufung des Arbeitsgerichts zur Bildung einer Einigungsstelle ohne den Versuch einer vorherigen Einigung über die Behandlung der Beschwerde des Betriebsratsvorsitzenden hat der Betriebsrat die berechtigten Kostenbelange der Arbeitgeberin außer Acht gelassen. Die Rechtsverfolgung war insoweit mutwillig. Die Arbeitgeberin ist daher nicht verpflichtet, die für die Vertretung des Betriebsrats in dem Verfahren - 4 BV 4/11 - vor dem Arbeitsgericht Oberhausen entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 942,18 Euro zu zahlen.

17

aa) Für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 99 ArbGG fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 76 Rn. 28b; Kreutz/Jacobs GK-BetrVG 10. Aufl. § 76 Rn. 66; GMP/Schlewing 8. Aufl. § 98 Rn. 15).

18

bb) Danach bestand für die Einleitung des Beschlussverfahrens auf Einsetzung einer Einigungsstelle kein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann der Betriebsrat nach § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen, wenn zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer Beschwerde von Arbeitnehmern bestehen. Der Betriebsrat hatte das Begehren auf Einsetzung einer Einigungsstelle jedoch vorgerichtlich nicht an die Arbeitgeberin herangetragen. Die Arbeitgeberin hatte Verhandlungen über das Regelungsverlangen auch weder ausdrücklich noch konkludent abgelehnt, sondern ist auf das Anliegen des Betriebsrats eingegangen. Der Betriebsrat hatte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. November 2010 unter Fristsetzung aufgefordert, „derartige willkürliche Umsetzungen in Zukunft nicht mehr vorzunehmen“. Die Arbeitgeberin nahm zu der Beschwerde mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 Stellung. Sie hat darin ausdrücklich erklärt, dass sie sich mit dem Betriebsratsvorsitzenden G in Verbindung setzen werde, „in der Hoffnung eine gemeinsame und zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten“. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat sich der Betriebsrat danach nicht mehr an die Arbeitgeberin gewandt. Ein weiterer Meinungsaustausch fand nicht statt. Der Betriebsrat hat die Arbeitgeberin nicht über seine Absicht informiert, von seinem Antragsrecht nach § 85 Abs. 2 BetrVG Gebrauch zu machen und die Einigungsstelle anzurufen. Einen Antrag des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin, sich an der Bildung einer Einigungsstelle zu beteiligen, die Zahl der gewünschten Beisitzer zu benennen und die Person des Vorsitzenden vorzuschlagen, gab es nicht. Eine Weigerung der Arbeitgeberin, an der Bildung einer Einigungsstelle mitzuwirken, lag damit nicht vor.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Auhuber    

        

    M. Zwisler    

                 

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 wird das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 82 Absatz 1 Satz 1, die §§ 83 bis 84 und 87 bis 96a entsprechend anzuwenden.

(3) Der rechtskräftige Beschluss über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und gegen jedermann.

(4) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.

(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.