Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 02. März 2017 - 8 Sa 58/16

bei uns veröffentlicht am02.03.2017

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22.06.2016 (28 Ca 449/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Umfang der nach § 26 der Sonderregelungen 2012 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den operativen FS-Diensten (SR FS-Dienste) vom 23.03.2012 geregelten Regenerationskuren für Lotsinnen, Lotsen und Supervisors Flugverkehrskontrolldienst.

2

Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gemäß § 69 II ArbGG auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 130 – 131 d.A.) Bezug genommen.

3

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 132 – 136 d.A) wird ebenfalls Bezug genommen.

4

Gegen das am 22.06.2016 verkündete und den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 13.07.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.07.2016 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13.10.2016 – an diesem Tag begründet.

5

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Die gesamte Auslegung der ersten Instanz vermöge nicht zu überzeugen. Das Arbeitsgericht habe die Grundsätze zur Auslegung von Tarifnormen zwar zutreffend zitiert, jedoch unrichtig angewendet. Der Tarifvertrag enthalte keine ausdrückliche Definition des Begriffs Regenerationskur. Allerdings sprächen im Rahmen der Auslegung die besseren Argumente dafür, An- und Abreisetage als Bestandteil der Regenerationskur zu verstehen und in ihren Zeitraum einzuberechnen. Bereits beim unbefangenen Durchlesen der Vorschrift erscheine ein Verständnis, wonach die Reisezeiten in die Kurzeiten einzubeziehen seien, etwa vergleichbar zu Urlaubsregelungen oder zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation gemäß § 40 SGB V, eher nachvollziehbar. Entscheidend sei jedoch, dass der Wortlaut der Vorschrift keinerlei Hinweis darauf enthält, dass als Kurtage nur ganze Kalendertage vor Ort zu bewerten seien. Hiergegen spreche, dass während der Kur auch anwendungsfreie Tage geplant werden könnten, die unstreitig Bestandteil der Kur seien. Schließlich sei Gegenstand der tariflichen Regelung keine Rehabilitationskur im streng medizinischen Sinne gemäß § 40 SGB V. Vielmehr handele es sich um eine Maßnahme mit Vorsorgecharakter, welche der Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Mitarbeiter diene. Keinesfalls seien ganztätige Anwendungen erforderlich, so dass auch An- und Abreisetag zweckentsprechend genutzt werden könnten.

6

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ergäben sich auch aus der Systematik des Tarifvertrags keine Argumente für die Position des Klägers. Dass § 26 VII SR FS-Dienste eine pauschale Zeitgutschrift für die An- und Abreise vorsehe, bedeute keineswegs, dass die dafür erforderlichen Zeiten nicht der Regenerationskur zuzurechnen seien. Es handele sich um eine pauschale Zuwendung, um den Arbeitnehmern unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der An- und Abreise über die bezahlte Freistellung hinaus einen Vorteil zu gewähren. Reisezeiten seien entweder der regelmäßigen Arbeitszeit zuzurechnen oder der Regenerationskur. Keinesfalls hätten die Tarifvertragsparteien beabsichtigt, eine dritte Kategorie von Zeiten einzuführen. § 27 VII SR FS-Dienste habe Reisezeiten im Zusammenhang mit Regenerationskuren deutlich anders geregelt als diese § 9 III MTV für Reisezeiten im Zusammenhang mit Arbeitszeit.

7

Insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift ergäben keine zwingende Notwendigkeit, Tage mit An- oder Abreise nicht als Kurtage zu bewerten. Da es keinerlei Vorgaben für An- und Abreise gäbe, könne der Mitarbeiter die Zeitpunkte so wählen, dass die Tage jedenfalls teilweise für Anwendungen oder sonstige Regenerationsmaßnahmen zur Verfügung stünden. Auch hier sei wieder zu berücksichtigen, dass es während der mehrwöchigen Kuren stets auch anwendungsfreie Tage gäbe. Schließlich spreche für die Auslegung der Beklagten auch, dass der Mitarbeiter durch die Wahl eines mehr oder weniger weit entfernten Kurortes und durch die Wahl des Verkehrsmittels, mit dem er reise, wesentlichen Einfluss darauf haben, den An- und Abreisetagen bereits Erholungscharakter zu verleihen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 172 – 191 d.A.) und den ergänzenden Schriftsatz vom 23.02.2017 (Bl. 215 – 228 d.A.) Bezug genommen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 199 – 201 d.A.) und den ergänzenden Schriftsatz vom 02.03.2017 (Bl. 232f d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

15

I. Der Sachantrag des Klägers ist hinreichend bestimmt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

16

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 23.03.2016 – 5 AZR 758/13 – Tz 17 die Auffassung vertreten, ein Interesse an der Feststellung eines „Zeitguthabens“ bestehe nicht, wenn dessen Rechtsnatur und weitere Behandlung im Falle einer der Klage stattgebenden Entscheidung ungeklärt bleibe. So liegt der Fall hier nicht. Zum einen begehrt der Kläger keine Feststellung, sondern ein Handeln der Beklagten, nämlich die Gutschrift. Im Zusammenhang mit der im Antrag ebenfalls genannten Vorschrift des § 26 SR FS-Dienste bedeutet die Gutschrift, dass dem Kläger nach wie vor 2 Kurtage zustehen. Obwohl dies zunächst offen lässt, in welcher Weise dieser Anspruch erfüllt werden soll, ist ein Streit der Parteien über diese Frage nicht absehbar.

17

II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufungskammer folgt der vom Arbeitsgericht vorgenommen Auslegung der tariflichen Regelung und macht sich diese gemäß § 69 II ArbGG zu Eigen. Danach hatte der Kläger einen Anspruch auf 26 Kurtage vor Ort ohne An- oder Abreise. Von diesem Anspruch sind nur 24 Kurtage gewährt worden, so dass die begehrte Gutschrift zu erteilen ist. Im Einzelnen:

18

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt sich auf diesem Wege kein eindeutiges Auslegungsergebnis ermitteln, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, gegebenenfalls auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 27.05.2008 – 3 AZR 893/06 – Tz 3; Urt. v. 23.02.2005 – 4 AZR 139/04 – Tz 31).

19

2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf § 26 SR FS-Dienste sprechen nach Auffassung der Kammer stärkere Gründe für die Auslegung des Arbeitsgerichts als für diejenige der Beklagten.

20

a) Der Wortlaut der Norm spricht nicht eindeutig für die eine oder andere Auslegung. Allein der Umstand, dass die Berechnung der Regenerationskur nach § 26 II SR FS-Dienste in Kalendertagen erfolgt, würde einer Einbeziehung von Kalendertagen mit An- und Abreise nicht zwingend entgegenstehen. Auf der anderen Seite ist dem Wortlaut des Tarifvertrags auch kein durchgreifendes Argument für die Auslegung der Beklagten zu entnehmen. Auf welche Regelungen die Beklagte konkret Bezug nimmt, wenn sie behauptet, An- und Abreisetage fänden bei Urlauben und Leistungen der medizinischen Rehabilitation Berücksichtigung ist – trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung – unklar geblieben. Dass es während der streitgegenständlichen Kuren unstreitig anwendungsfreie Tage gibt, spricht nicht entscheidend gegen die Ausklammerung der An- und Abreisetage, weil der Mitarbeiter an den anwendungsfreien Tagen jedenfalls nicht mit An- und Abreise belastet wird, sondern ihm diese Tage im vollen Umfang zur Erholung zur Verfügung stehen. Nach Ansicht der Kammer legt die Beklagte durchaus überzeugend dar, dass Maßnahmen einer Rehabilitationskur auch an halben Tagen durchführbar sind. Sie bleibt aber ein Argument aus dem Wortlaut des Tarifvertrags schuldig, welches belegt, dass die Tarifvertragsparteien das für die streitgegenständlichen Kuren in diesem Sinne regeln wollten.

21

b) Der systematische Zusammenhang spricht für die Position des Klägers. Nach § 26 VII 3-5 SR FS-Dienste wird Mitarbeitern für die Anreise und Abreise von der Kureinrichtung eine pauschale Gutschrift in einer Gesamthöhe von 12 Stunden auf das Arbeitszeitkonto gewährt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Anrechnung von Reisezeit (§ 9 III MTV) besteht nicht. Die Gutschrift bleibt bei der Anwendung der Obergrenze für Mehrarbeitsstunden außer Betracht. Indem die Tarifvertragsparteien für die Anreisetage Sonderregelungen für die Arbeitszeit getroffen haben, unterscheiden sie diese von den Kurtagen. Dies kann wiederum als Indiz dafür gewertet werden, dass An- und Abreisetage nicht als Kurtage bewertet werden sollten. Dass dadurch eine dritte Kategorie von Arbeitszeit geschaffen würde, wie die Beklagte meint, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen.

22

c) Aus Sinn und Zweck der Regelung ergeben sich nach Auffassung der Kammer wiederum keine durchgreifenden Argumente für die eine oder andere Auslegung. Dass der Mitarbeiter durch die Wahl des Kurorts und der Art und Weise der Anreise Einfluss darauf hat, welcher Erholungswert letztlich am An- und Abreisetag verbleibt ist ebenso richtig wie die Tatsache, dass der Erholungswert auf jeden Fall durch An- und Abreise eingeschränkt wird. Dass die Beklagte nach § 26 SR FS-Dienste verpflichtet ist, den berechtigten Mitarbeitern eine äußerst luxuriöse und teure Kur zu ermöglichen, ist ebenfalls kein hinreichendes Argument, bei einzelnen Parametern einer einschränkenden Auslegung den Vorzug zu geben. Die Überlegung, dass bei mehrtägigen Anreisen die Reisetage kaum der Kur zugerechnet werden könnten, hilft ebenfalls nicht weiter, da die Kurorte nicht so gelegen sind, dass Anlass zu entsprechenden Überlegungen bestand. Das Fehlen einer einschränkenden Formulierung im Text der Regelung ist vielmehr ein Indiz dafür, dass diese gerade nicht gewollt worden sind.

23

d) Insgesamt führt daher die Anwendung der für die Auslegung von Tarifnormen entwickelten Grundsätze zu einem leichten Übergewicht der für die klägerische Position sprechenden Argumente.

24

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 97 ZPO.

25

IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 II Nr. 1 ArbGG.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation


(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationsei

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Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 22. Juni 2016 - 28 Ca 449/15

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 2 Kurtage gemäß § 26 Sonderreglungen 2012 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der operativen FS-Diensten (SF FS-Dienste) in Verbindung mit der Anlage 1 gutzuschreiben. 2. Die Beklagte

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Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 2 Kurtage gemäß § 26 Sonderreglungen 2012 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der operativen FS-Diensten (SF FS-Dienste) in Verbindung mit der Anlage 1 gutzuschreiben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 2.000,00 festgesetzt.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Umfang der nach § 26 der Sonderregelungen 2012 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den operativen FS-Diensten (SR FS-Dienste) vom 23. März 2012 geregelten Regenerationskuren für Lotsinnen, Lotsen und Supervisors Flugverkehrskontrolldienst (FVK). Diese Sonderregelungen wurden durch die zuständigen Tarifvertragsparteien abgeschlossen.

2

Der Kläger ist seit dem 1. November 1993 als Fluglotse bei der Beklagten an der Niederlassung in Hamburg zu einem Bruttomonatslohn in Höhe von 11.537,00 € bei einer wöchentlichen Nettoarbeitszeit in Höhe von 29,44 Stunden beschäftigt. Die Beklagte ist für die Flugverkehrskontrolle in Deutschland zuständig. Sie ist ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, welches zu 100 % dem Bund gehört.

3

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Sonderregelungen 2012 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den operativen FS-Diensten vom 23. März 2012 in der Fassung vom 15. Dezember 2014 (Anlage K2) aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

4

In § 26 der Regelung (B. 20 R d.A.) sind so genannte Regenerationskuren für Lotsen geregelt. Danach nehmen Lotsen mit Berechtigung im operativen Einsatz im Flugverkehrskontrolldienst – hierzu gehört der Kläger – unter Fortzahlung ihrer Vergütung an einer Regenerationskur teil. Die vorgenannten Kuren finden in der Regel in gehobenen Hotels an attraktiven Orten statt und sind mit einer Vollpension verbunden. Die Gesamtkosten trägt die Beklagte.

5

Der Umfang der Regenerationskur wird nach Punktwerten ab vollendetem 25. Lebensjahr berechnet. Diese Tabellenwerte richten sich nach der Anlage 1 zur Sonderregelung 2012. Gemäß der Anlage 1 zur Sonderregelung 2012 ist für den Tower in Hamburg die Dauer der Regenerationskur in Kalendertagen auf 26 festgelegt.

6

Mit Schreiben vom 25. August 2015 (Anlage K 3) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Regenerationskur vom 15. September 2015 bis 10. Oktober 2015 auf Rügen für ihn gebucht sei. Der Kurplan bzw. der Kurablauf sah für die Kur des Klägers für den ersten Tag die Anreise sowie Begrüßung und Einweisung vor. Ferner sah die Kurplanung für die Kur vielfältige Kurmaßnahmen und Behandlungen vor. Den Tag der An- und der Abreise erhielt der Kläger unter Freistellung von seiner Arbeitspflicht umfänglich bezahlt. Zudem erhielt er eine pauschale Zeitgutschrift in Höhe von insgesamt 12 Stunden.

7

Der Kläger ist der Auffassung, dass die ihm bewilligte Regenerationskur nicht dem Umfang der Sonderregelungen 2012 entspricht, weil sie insgesamt keine 26 Kalendertage beinhaltet, sondern nur 24 Tage. Diese Berechnung resultiert daraus, dass der An- und Abreisetag jeweils auch als Kurtage bewertet wurden, was tatsächlich unstreitig ist, rechtlich aber den Grund der Klage darstellt.

8

Mit seiner am 21.12.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger

9

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 2 Kurtage gemäß § 26 Sonderregelungen 2012 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den operativen FS-Diensten (SR FS-Dienster) in Verbindung mit der Anlage 1 gutzuschreiben.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Tarifregelungen sähen bei der Berechnung der Regenerationskur keine Regelung dahingehend vor, dass auf eine Regenerationskur nur solche Tage anrechenbar seien, in denen vollumfänglich rund um die Uhr Kuranwendungen stattfinden. Auch sei der Kuranspruch mit dem Urlaubsanspruch im Sinne eines Freistellungsanspruchs vergleichbar. Nachdem der Kläger 26 Punkte erreicht habe, habe er folglich den Anspruch gehabt, 26 Tage von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Dies sei auch erfolgt.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist begründet. Daher war ihr stattzugeben.

14

I. Die Klage ist zulässig. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23. März 2016 (5 AZR 758/13) die Auffassung vertreten hat, dass die Begrifflichkeit des Zeitguthabens zu unbestimmt sei, und daher der Klageantrag insgesamt nicht den Anforderungen des § 253 ZPO entspricht, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Weder für die Parteien noch für die Kammer war und ist undeutlich, was eine Gutschrift von Kalendertagen bedeutet.

15

II. Dem Kläger stehen noch 2 weitere Kurtage für das Jahr 2015 zu.

16

1. Zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 der Sonderregelungen 2012 erfüllt hat. In Verbindung mit der Anlage 1 standen dem Kläger daher unstreitig zunächst 26 Kurtage zu. Dieser Anspruch ist jedoch in Höhe von 24 gewährten Kurtagen wieder untergegangen. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der An- und Abreisetag zur Kur bzw. von der Kur nach Hause als Tag der Regenerationskur zu werten sind. Während die Beklagte der Auffassung ist, dass bereits ein Tag der Freistellung zum Zwecke der An- sowie Abreise an den Kurort als Teil der Regenerationskur zu werten ist, geht der Kläger davon aus, dass erst mit Ankunft am Regenerationsort eine Regenerationskur beginnen kann. Vor dem Hintergrund, dass der Tarifvertrag keine ausdrückliche Regelung dieser Frage beinhaltet, bedarf der Tarifvertrag einer entsprechenden Auslegung. Die Auslegung eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln durchzuführen. Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an den Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist jedoch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dieser Wille in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann1. Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch der praktischen Tarifübung geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt2.

17

2. Eine Auslegung am Wortlaut orientierend beinhaltet einen Hinweis in § 26 Abs. 2 der Regelung. Danach richtet sich „Die Berechnung der Regenerationskur in Kalendertagen“ nach im Weiteren geregelten Parametern. Die Bemessung der Länge der Regenerationskur sollte sich folglich an Kalendertagen orientieren. Eine bloße Beschreibung der Dauer in Tagen erfolgte jedoch nicht, so dass nach dem Wortlaut der Regelung eine Regenerationskur nicht in einer Addition halber Tage sondern nur in der Addition ganzer Kalendertage erfolgen sollte. Der Wortlaut der Regelung nimmt folglich an, dass die Regeneration im Rahmen einer Kur an 26 ganzen Kalendertagen erfolgen sollte. Die Auslegung der Beklagten, wonach bereits die bezahlte Freistellung zum Zwecke der Regenerationskur eine Regenerationskur selbst darstellt, findet im Wortlaut keine Stütze. Dabei ist auch zwischen den Parteien unstreitig, dass nicht jede Freistellung eine Regenerationskur darstellt. Auch eine Freistellung zum Zwecke einer Regenerationskur würde den Anspruch grundsätzlich nicht erfüllen, sondern erst dann, wenn die Beklagte auch zusätzlich die Kosten der Kur selbst übernimmt. Eine Beschränkung des Anspruchs auf die bloße bezahlte Freistellung greift folglich zu kurz.

18

3. Eine subjektiv-historische Auslegung bietet kein deutliches Bild dessen, was die Tarifvertragsparteien damals beabsichtigten, zu regeln. Dabei sind sich die Parteien bereits nicht einig, wie die früheren Regelungen aussahen und aufgrund welcher Motivlage die Tarifvertragsparteien bis zum aktuellen Stand weitere Änderungen vornahmen. Selbst wenn man indes die Darstellung der Beklagten unterstellen würde, dass den Tarifvertragsparteien die Problematik der Anrechnung von Reisetagen auf die Regenerationstage bekannt war, bedeutet die unterbliebene Regelung keinesfalls, dass damit die Auslegung im Sinne der Auffassung der Beklagten anzunehmen wäre. Eine unterbliebene Neuregelung kann nämlich zahlreiche andere Motive haben und bestärkt nicht notwendigerweise eine Auffassung, welche bereits zum damaligen Zeitpunkt zwischen den Parteien im Streit stand. Eine andere Bewertung erfordert auch nicht die gelebte Praxis, wonach am An- sowie Abreisetag neben der pauschalen Zeitgutschrift auch noch eine vollumfängliche Bezahlung für diesen Reisetag erfolgte. Aus der tarifvertraglichen Regelung ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten, die genutzte Zeit für die An- bzw. Abreise neben der pauschalen Abgeltung gesondert zu vergüten.

19

4. Eine systematische Auslegung spricht ebenfalls wie die grammatikalische Auslegung für das Ergebnis des Klägers. Denn in § 26 Abs. 7 der Sonderregelungen haben die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Frage, wie mit Reisezeiten umzugehen ist, eine Spezialregelung getroffen. Sie haben daher die zwischen den Parteien offene Problematik regeln wollen und dies auch getan. So wurde für die Anreise und Abreise eine pauschale Gutschrift in einer Gesamthöhe von 12 Stunden auf das Arbeitszeitkonto gewährt. Zugleich wurde eine Veränderung des Manteltarifvertrages in Bezug auf die Reisezeit vereinbart. Dies war erforderlich, weil andernfalls die manteltarifvertraglichen Regelungen in Bezug auf die Anrechnung der Reisezeit auf die Arbeitszeit hätten angewendet werden müssen. Die Tarifvertragsparteien haben folglich erkannt, dass die Reisezeit grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten wäre. Weil dies jedoch zu Problemen mit der Obergrenze für Mehrarbeitsstunden sowie in Bezug auf die Anrechnung von Reisezeit geführt hätte, haben die Tarifvertragsparteien diesbezüglich eine pauschale Abgeltung der Arbeitszeit geregelt. Die Tarifvertragsparteien haben demnach den grundsätzlichen Unterschied zwischen Zeiten der Regenerationskur und Zeiten der Reisezeit gesehen. Wäre bereits der erste oder auch der letzte Tag der Freistellung zum Zwecke der Regenerationskur als Regenerationskur selbst zu werten, hätte es einer weitergehenden Regelung in Bezug auf die Reisezeiten nicht mehr bedurft.

20

5. Eine teleologische Auslegung, also eine am Sinn und Zweck der Vorschrift sich orientierende Betrachtung, kann ebenfalls die Auffassung der Beklagten nicht stützen. Eine Regenerationskur dient, wie dies auch § 26 Abs. 7 Satz 2 der Sonderregelungen beinhaltet, in ihrer Gesamtheit der Gesundheitsvorsorge, der Erhaltung der Einsatzfähigkeit und der Vermeidung eines späteren Tauglichkeitsverlustes. Zielrichtung der Regenerationskur ist demnach, durch die gesundheitsförderlichen Kurmaßnahmen die Beschäftigten in ihrem allgemeinen Wohlbefinden zu unterstützen. Solche Unterstützungsmaßnahmen erfolgen jedoch ausschließlich am Kurort. Spricht aber die tarifvertragliche Regelung davon, dass eine Regenerationskur in Kalendertagen zu nehmen ist, so muss auch die entsprechende Anzahl an Kalendertagen am Regenerationsort selbst verbracht werden. Bereits der Umstand, dass ein Teil eines solchen Regenerationskalendertages nicht am Kurort selbst verbracht wird, sondern mit der Anreise, bedeutet, dass die Regenerationskur nicht an einem gesamten Tag erfolgt ist. Wäre auch die An- bzw. Abreise zu einem Regenerations- bzw. Kurort selbst Teil der Kur, würde auch eine 26-tägige Reisezeit eine entsprechende Kurmaßnahme bedeuten können. Dass eine 26-tägige Reisezeit keine Kurmaßnahme im Sinne des Tarifvertrages darstellt, ist jedoch zwischen den Parteien gar nicht im Streit. Dann kann nichts anderes für einzelne der Kurtage gelten.

21

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zur tragen, weil sie unterlegen ist. Dabei beruht die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Der gemäß § 61 ArbGG festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 4 Abs. 1 ZPO) gestellten Anträgen für den Verpflichtungsantrag 2.000,00 €, weil ein Kurtag mit entsprechender Entgeltfortzahlung bei Freistellung mit 1.000,00 € zu bemessen war.

22

Für die Beklagte ist gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Dieses folgt aus § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG auch gesondert zuzulassen, weil die Rechtsstreitigkeit die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Hamburg erstreckt, betrifft.

(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.

(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Bei der Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der Abschätzung beizufügen. Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vorliegt. Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse teilt den Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die Abweichungen von der Verordnung. Mit Einwilligung der Versicherten in Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. Vor der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. Eine Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Satz 13 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 18 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.

(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)