Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 23. Feb. 2017 - 8 Sa 31/16

bei uns veröffentlicht am23.02.2017

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 05.04.2016 (14 Ca 368/15) wird abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der hilfsweisen Änderungskündigung der Beklagten vom 29.07.2015 rechtsunwirksam ist.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, mit welcher die Beklagte sowohl den Einsatzort als auch die Vergütung des Klägers verändern möchte.

2

Der am ...1964 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 04.08.1991 auf der Grundlage eines „Einstellungsvertrags“ vom gleichen Tag (Anl. K1, Bl. 6 – 10 d.A.) als U-Bahn-Nachtreiniger mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von € 2.450,- bei der Beklagten beschäftigt. Am Ende der ersten Seite erhält der Vertrag folgende Regelung:

3

„Art und Ort der Beschäftigung behalten wir uns vor, da beides von der jeweiligen Bedarfslage abhängig ist. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz.“

4

Im weiteren Verlauf des Arbeitsvertrags wird auf die Tarifverträge zwischen der Beklagten und der ÖTV Bezug genommen. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der H. AG und beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer i.S.v. § 23 I 4 KSchG. Es besteht ein Betriebsrat.

5

Am 30.05.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Sie warf dem Kläger vor, während seines Nachtdienstes am 21.05.2015 an der U-Bahn-Haltestelle G. einen Mitarbeiter der H.-AG, welcher die Reinigungsarbeiten beaufsichtigte, bedroht zu haben. Im Verfahren 14 Ca 95/14 stellte das Arbeitsgericht am 08.07.2015 die Unwirksamkeit dieser Kündigung fest. In seinen Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht den als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der H.-AG mit ausführlicher Begründung als nicht glaubwürdig bewertet.

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Auch auf der Grundlage der Vernehmung weiterer Zeugen sah sich das Arbeitsgericht nicht in der Lage, die von der Beklagten behauptete Bedrohung des Mitarbeiters der H. durch den Kläger festzustellen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt.

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Mit Schreiben an die Beklagte vom 23.07.2015 (Anl. B5, Bl. 61f d.A.) untersagte die H. AG der Beklagten den Einsatz des Klägers im Rahmen der Beauftragung der Beklagten durch die H. AG und sprach gegenüber dem Kläger ein Hausverbot aus, mit dem sie ihm das Betreten der von ihr betriebenen Anlagen und Fahrzeuge im Rahmen der Beauftragung der Beklagten untersagte. Als Grund für das Hausverbot berief sich die H. AG auf ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihrem Mitarbeiter, der ihr glaubhaft und nachvollziehbar eine Bedrohung durch den Kläger geschildert habe, so dass mit einem tätlichen Angriff des Klägers auf diesen oder andere Mitarbeiter der H. zu rechnen sei, von denen sich der Kläger ungerecht behandelt fühle.

8

Mit Datum vom 23.07.2015 (Anl. B6, Bl. 63-66 d.A.) unterrichte die Beklagte ihren Betriebsrat über eine beabsichtigte Versetzung des Klägers als Reinigungskraft in die Unternehmenszentrale, W.-Straße, mit Arbeitszeiten von Montags bis Donnerstags 06:30 – 15:30 und Freitags von 06:30 bis 14:00 Uhr. Die Änderung der Tätigkeit sei mit einer Herabsetzung des Entgelts von € 11,21 (EG 2 & Besitzstandswahrung) in EG 1 (€ 9,55) verbunden. Für den Fall, dass die Zuweisung der neuen Tätigkeit nicht im Rahmen der Versetzung vorgenommen werden könne, bat die Beklagte um Zustimmung zu einer vorsorglich auszusprechenden Änderungskündigung. Da die Lohnanpassung im Rahmen einer Versetzung nicht möglich sei, kündigte die Beklagte eine zusätzliche Anhörung für eine Änderungskündigung als Ergänzung des Versetzungsanliegens an. Die beabsichtigte Lohnanpassung im Rahmen der hilfsweise auszusprechenden Änderungskündigung bleibe jedoch für sich bestehen.

9

Mit Schreiben vom 29.07.2015 (Anl. K2, Bl. 8 d.A.), welches dem Kläger am 31.07.2015 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien – hilfsweise zu einer hinsichtlich der Tätigkeit inhaltsgleichen Versetzung vom gleichen Tag – ordentlich zum 31.01.2016 und bot dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.02.2016 als Raumpfleger in der Unternehmenszentrale, W.-Straße, Mo – Do 06:30 – 15:30 und Fr. 06:30 – 14:00 Uhr bei Vergütung nach der Entgeltgruppe 1 an. Die Unwirksamkeit der Versetzung wurde vom Arbeitsgericht im Verfahren 14 Ca 369/15 rechtskräftig festgestellt. Mit Schreiben vom 13.08.2015 (Anl. K4, Bl. 11 d.A.) nahm der Kläger das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an.

10

Der Betriebsrat der Beklagten hat der Versetzung des Klägers und der hilfsweisen Änderungskündigung auf der Grundlage der Anhörungen vom 23.07.2015 am 29.07.2015 ausdrücklich zugestimmt.

11

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Änderungskündigung sei unwirksam. Die Beklagte habe die H.-AG über die Gründe, aus denen das Arbeitsgericht die Kündigung der Beklagten unzutreffend unterrichtet. Insbesondere habe sie die H.-AG nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass das Arbeitsgericht die Darstellung ihres Mitarbeiters als nicht glaubhaft und den Kronzeugen der Beklagten ausdrücklich als nicht glaubwürdig eingestuft hat. Dies habe die H.-AG frühestens den Entscheidungsgründen des Urteils entnehmen könnten, welches den Parteien erst am 18.08.2015, also lange nach Erlass des Hausverbots durch die H.-AG, zugestellt worden sei. Die Beklagte habe es nicht nur unterlassen, sich gegenüber der H.-AG schützend vor ihren Mitarbeiter zu stellen, sondern im Gegenteil durch eine unzutreffende Darstellung des Vorprozesses bei der H.-AG den Eindruck erweckt, der Kläger hätte den Mitarbeiter der H.-AG tatsächlich bedroht. Aus dem gleichen Grund ist auch die Information des Betriebsrats durch die Beklagte als fehlerhaft zu bewerten.

12

Die Beklagte habe aufgrund der Hinweise des Arbeitsgerichts in der Kammerverhandlung gewusst, dass das Arbeitsgericht den Mitarbeiter der H.-AG als unglaubwürdig eingeschätzt habe, dies aber dem Betriebsrat in der Anhörung vom 23.07.2015 nicht mitgeteilt. Die Mitteilung: „Das Gericht befand, dass der Vorfall für eine Kündigung nicht ausreichend sei und gab der Klage statt“, erwecke den Eindruck, der von der Beklagten dargelegte Vorfall sei vom Arbeitsgericht als nicht hinreichend gewichtig für eine Kündigung bewertet worden. Der Umstand, dass das Arbeitsgericht den Zeugen als nicht glaubwürdig bewertet hat, wäre für den Betriebsrat zur Beurteilung der streitgegenständlichen Kündigung jedoch von Bedeutung gewesen, weil die H.-AG ihr Hausverbot ausschließlich auf die Aussage dieses Zeugen stütze.

13

Unabhängig davon sei die Kündigung auch aus anderen Gründen unwirksam. Der Kläger bestreite die – unsubstantiierte – Behauptung der Beklagten, im Falle des weiteren Einsatzes des Klägers in der Nachtreinigung sei mit einem Auftragsentzug durch die H.-AG zu rechnen. Das gleiche gelte für die – unsubstantiierte – Behauptung der Beklagten, es gäbe keine Möglichkeit der Beschäftigung des Klägers als Reiniger in der Nachtschicht.

14

Der Kläger hat beantragt,

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1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der hilfsweisen Änderungskündigung der Beklagten vom 29.07.2015 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist;

16

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.01.2016 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

17

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Im Rahmen der Beweisaufnahme im Verfahren 14 Ca 95/14 habe sich der dem Kläger zur Last gelegte Vorwurf nach Auffassung der Beklagten bestätigt (Bl. 38). Der Arbeitnehmer der H.-AG und der Kollege des Klägers hätten den Vorgang im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Auch wenn die Beklagte die Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht nicht teile und sich für die Beklagte aus der glaubwürdigen Aussage des Mitarbeiters der H.-AG eine Androhung körperlicher Gewalt durch den Kläger ergebe, habe die Beklagte von einer Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts abgesehen. Hauptgrund dafür sei gewesen, den Mitarbeiter der H.-AG nicht einer erneuten Befragung durch das Gericht auszusetzen, unter der dieser sehr gelitten habe.

20

Einen Tag nach der Verkündung des Urteils im ersten Kündigungsrechtsstreit habe die Beklagte die H.-AG über den Anspruch des Klägers auf vertragsgemäße Beschäftigung informiert, die daraufhin das Hausverbot gegen den Kläger erlassen habe. Über dieses Verbot könne sich die Beklagte nicht hinwegsetzen, ohne einen Auftragsentzug durch die H.-AG befürchten zu müssen. Ein Einsatz als U-Bahn-Nachtreiniger sei dadurch ebenso ausgeschlossen wie ein sonstiger Einsatz bei der H.-AG.

21

Die fehlende Akzeptanz der H.-AG stelle einen in der Person des Klägers liegenden Grund dar, welcher einer Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen entgegen stehe. Das Hausverbot sei auch nicht willkürlich ausgesprochen worden. Ein Mitarbeiter der H.-AG habe dieser glaubhaft geschildert, vom Kläger bedroht worden zu sein. Die H.-AG habe vor diesem Hintergrund entschieden, im Rahmen der ihr gegenüber ihrem Mitarbeiter obliegenden Fürsorgepflicht durch das Hausverbot des Klägers zu verhindern, dass der Kläger und der betroffene Mitarbeiter sich dienstlich begegnen könnten. Dass das Arbeitsgericht im Vorverfahren zum Ergebnis gelangt sei, das dem Kläger zur Last gelegte Verhalten rechtfertige keine Kündigung, ändere nichts an der rechtlichen Bewertung. Bei zutreffender rechtlicher Bewertung hätte das Arbeitsgericht die Kündigungen als wirksam bewerten müssen.

22

Eine Weiterbeschäftigung des Klägers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz (als U-Bahn-Nachtreiniger) sei deshalb schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen (49). Der Grund dafür liege in dem Hausverbot der H.-AG, also in der Sphäre des Klägers.

23

Entgegen der Behauptung des Klägers seien die Tätigkeiten als U-Bahn-Nachtreiniger und als Raumpfleger auch gleichwertig. Grund für die ungleiche Entlohnung liege lediglich darin, dass die U-Bahn-Nachtreiniger am Kehrgleis, also in einem Gefahrenbereich ihre Tätigkeit ausübten.

24

Die Änderungskündigung sei auch aus betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt. Die Tätigkeit des Klägers bei der H.-AG sei mit der eines Leih-Arbeitnehmers vergleichbar. Bei diesen liege ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung vor, wenn ihr Einsatz bei einem Entleiher ende, ohne dass sich eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit böte. Hier sei der Einsatz des Klägers bei der H.-AG durch das Hausverbot beendet worden. Andere Arbeitsplätze als U-Bahn-Nachtreiniger stünden der Beklagten weder bei ihren Kunden noch im eigenen Bereich zur Verfügung. Eine Sozialauswahl sei verzichtbar, weil der Arbeitsplatz als U-Bahn-Nachtreiniger nur für den Kläger weggefallen sei.

25

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die formal einwandfreie Kündigung sei durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers und durch dringende betriebliche Erfordernisse soziale gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 86 – 98 d.A.) Bezug genommen.

26

Gegen das ihm am 14.05.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.05.2016 Berufung eingelegt diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.07.2016 – an diesem Tag begründet.

27

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Die H.-AG sei vom Ausgang des Rechtsstreits über die erste Kündigung am Tag nach der Verkündung des Urteils durch Herrn L. unterrichtet worden. Herr L. sei ein Mitarbeiter der operativen Abteilung und gehöre weder der Geschäftsführung noch der Personalleitung der Beklagten an. An der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hatte Herr L. nicht teilgenommen. Daraus ergebe sich, dass er die H.-AG nur über das Ergebnis des Rechtsstreits, nicht über die vom Arbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Gründe informiert haben könne. Dass sich die Information der H.-AG durch die Beklagte auf diese knappe Mitteilung beschränkt habe, werde durch die Anhörung des Betriebsrats bestätigt. Daraus ergebe sich, dass sich die Beklagte für ihre Kündigung nicht auf das Hausverbot berufen könne, da sie dieses durch ihre verkürzte Information selbst herbeigeführt habe.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung nebst Anlagen (Bl. 129 – 143 d.A.) Bezug genommen.

29

Der Kläger beantragt,

30

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der hilfsweisen Änderungskündigung der Beklagten vom 29.07.2015 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist;

31

Die Beklagte beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die Änderungskündigung sei sowohl durch Gründe in der Person des Klägers als auch durch dringende betriebliche Erfordernisse sozial gerechtfertigt. Dem Kläger fehle eine für die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit wesentliche Voraussetzung, nämlich die Akzeptanz der Vertragspartnerin der Beklagten. Gegen den Willen der H. sei es der Beklagten rechtlich nicht möglich, den Kläger als U-Bahn-Nachtreiniger oder in einer anderen Funktion im Rahmen des mit der H. bestehenden Auftragsverhältnisses einzusetzen. Würde sich die Beklagte über dieses Verbot hinwegsetzen, wäre ein Auftragsentzug nicht auszuschließen, jedenfalls aber dürfte eine solche Weigerung Auswirkungen auf das Anstellungsverhältnis der Geschäftsführer der Beklagten haben. Darüber hinaus sei das Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger durch das Hausverbot der H.-AG entfallen. Der vorliegende Sachverhalt sei insofern mit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung vergleichbar. Die H.-AG bediene sich der Beklagten u.a. um Reinigungsarbeiten in der U-Bahn durchzuführen. Eigene Mitarbeiter beschäftige die H. in diesem Bereich nicht. Die Beklagte „verleihe“ den Klägers also im Rahmen des zwischen ihr und der H.-AG bestehenden Auftragsverhältnisses an diese. Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung entstehe ein zur betriebsbedingten Kündigung berechtigender Überhang, wenn der Einsatz von Leiharbeitnehmern endet, ohne dass diese in absehbarer Zeit bei anderen Entleihern oder im Betrieb des Verleihers eingesetzt werden könnten. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergebe sich, dass der Beschäftigungsbedarf für den Kläger bei der H.-AG aufgrund dessen eigenen Verhaltens weggefallen sei. Eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen, da kein weiterer Mitarbeiter der Beklagten ein Hausverbot erhalten habe.

34

Entgegen der Auffassung der Berufung sei die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Verfahren 14 Ca 95/14 für die Beurteilung der H.-AG zum weiteren Einsatz des Klägers irrelevant, sodass es gar nicht darauf ankomme, ob die Beklagte die H.-AG hierüber völlig unzureichend und irreführend informiert hätte. Die H.-AG war an dem Rechtsstreit über die erste Kündigung der Beklagten nicht beteiligt, so dass das Urteil ihr gegenüber auch keine Rechtswirkungen entfalten konnte. Ungeachtet dessen hat die Beklagte die H.-AG in den Telefonaten vom 09.07.2015 (Herr L.) bzw. vom 15.07.2016 (Frau S.) auch über den Inhalt des Kammertermins und den Umstand informiert, dass das Arbeitsgericht den Zeugen nicht für glaubwürdig gehalten hat. Die H.-AG war also im Zeitpunkt des Ausspruchs des Hausverbots darüber informiert, dass das Arbeitsgericht den Zeugen nicht für glaubwürdig gehalten hat. Die Beklagte habe sich auch schützend vor den Kläger gestellt, indem sie in Person von Herrn L. (am 09.07.2015) und insbesondere in Person von Frau S. (u.a. am 15.07.2015 sowie am 23.07.2015) mehrfach mit den zuständigen Mitarbeitern der H.-AG telefoniert und darauf hingewiesen habe, dass sich aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg die Verpflichtung ergebe, den Kläger als U-Bahn-Nachtreiniger einzusetzen und man sich über diese Verpflichtung „nicht so einfach hinwegsetzen“ könne. Die H.-AG habe dennoch das Einsatz- und Hausverbot ausgesprochen und gegenüber Frau S. sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie erwarte, dass sich die Beklagte an dieses Verbot halte. Die Beklagte habe mit Vertretern der H. auch noch später, Frau S. am 05.02.2016 in einem Gespräch mit Frau R. und Herr H1 am 21.09.2016 über einen Einsatz des Klägers gesprochen, der von der H.-AG jedoch weiterhin abgelehnt worden sei.

35

Die Beklagte habe auch ihren Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet. Das ursprünglich nur mit Informationen zur beabsichtigten Versetzung ausgefüllte Formular habe Herr H1 vor der Vorlage an den Betriebsrat handschriftlich durch den Zusatz „hilfsweise zur Änderungskündigung“ versehen. Auch aus der Begründung ergebe sich zweifelsfrei die Absicht der Beklagten, hilfsweise eine Änderungskündigung auszusprechen. Da die Beklagte diese Änderungskündigung allein mit dem Hausverbot der H.-AG begründete, seien die Gründe für den Ausgang des vorangegangenen Rechtsstreits irrelevant gewesen. Die Beklagte habe sich deshalb auf die Aussage beschränken dürfen, das Gericht habe den Vorfall als für eine Kündigung nicht ausreichend erachtet.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung nebst Anlage (Bl. 177 – 201 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Die Änderungskündigung ist bereits gemäß § 102 I 3 BetrVG unwirksam (I). Unabhängig davon ist sie sozial ungerechtfertigt (II). Im Einzelnen:

I.

38

Die Änderungskündigung der Beklagten ist gemäß § 102 I 3 BetrVG unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat vor der Kündigung nicht ordnungsgemäß unterrichtet hat.

39

1. Gemäß § 102 I BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 I 3 BetrVG). Die Unwirksamkeitsfolge tritt nicht nur ein, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn er ihn nicht ordnungsgemäß anhört (BAGE 26, 27 = NJW 74, 1526; Urt. v. 26.01.1995 – 2 AZR 649/94 – NZA 95, 517, 518). Insoweit handelt es sich um eine analoge Anwendung. Für eine ordnungsgemäße Anhörung ist dem Betriebsrat zunächst mitzuteilen, welcher Arbeitnehmer gekündigt werden soll und ob es sich um eine außerordentliche oder um eine ordentliche Kündigung handeln soll. Im letzteren Fall muss auch das beabsichtigte Kündigungsdatum genannt werden. Es genügt allerdings auch, wenn der Arbeitgeber mitteilt, es solle zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden und die einzuhaltende Frist mitteilt (BAG v. 29.08.1991 – 2 AZR 59/91 – NZA 92, 416; Urt. v. 26.01.1995 – 2 AZR 386/94 – NZA 95, 672, 673). In der Regel sind auch Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit anzugeben (BAG v. 15.11.1995 – 2 AZR 974/94 – N A 96, 419, 421). Bei der nach § 102 I 2 BetrVG notwendigen Mitteilung der Kündigungsgründe darf sich der Arbeitgeber in der Regel nicht auf Schlagworte oder Werturteile beschränken. Es muss die Tatsachen, auf denen der Kündigungsentschluss beruht, substantiiert und vollständig in einer Weise darstellen, die es dem Betriebsrat ermöglicht, ohne weitere Erkundigungen dazu Stellung zu nehmen (BAGE 44, 249, 259; Urt. v. 03.12.1998 – 2 AZR 234/98 – NZA 99, 477, 478). Bei betriebsbedingten Kündigungen muss die Unterrichtung auch die für die Sozialauswahl erforderlichen Daten und die dabei angelegten Kriterien umfassen (BAG v. 29.03.1984 – 2 AZR 429/83 – NJW 84, 2374). Eine pauschale Bezugnahme ist zulässig auf Umstände, die dem Betriebsrat im einzelnen bereits bekannt sind (BAGE 44, 249, 259; BAG v. 15.12.1994 –2 AZR 327/94 – NZA 95, 521, 523). Da der Zweck des § 102 BetrVG darin besteht, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers zu beeinflussen (BAG v. 26.01.1995 – 2 AZR 386/94 – NZA 95, 672, 673; Urt. v. 03.12.1998 – 2 AZR 234/98 – NZA 99, 477, 478), muss der Arbeitgeber seine Kündigungsgründe vollständig und richtig mitteilen (vgl. BAG v. 22.09.1994 – 2 AZR 31/94 – NZA 95, 363, 365). Andererseits ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber objektiv relevante Umstände unerwähnt lässt, die seine Kündigungsentscheidung nicht beeinflusst haben (BAGE 59, 295 = NZA 89, 852; Urt. v. 03.12.1998 – 2 AZR 234/98 – NZA 99, 477, 478; Urt. v. 07.11.2002 – 2 AZR 599/01 – DB 03, 724). Ob die dem Betriebsrat mitgeteilten Umstände eine Kündigung rechtfertigen, ist im Rahmen des § 102 BetrVG irrelevant (subjektive Determination). Mit ihm bekannten, dem Betriebsrat aber nicht mitgeteilten Kündigungsgründen, ist der Arbeitgeber allerdings im Rahmen von § 1 KSchG, bzw. § 626 BGB präkludiert. (vgl. Urt. v. 26.09.1991 – 2 AZR 132/91 – NZA 92, 1073, Tz 56; Urt. v. 07.11.2002 – 2 AZR 599/01 – Tz 23; Urt. v. 11.12.2003 – 2 AZR 536/02 – Tz 27) .

40

Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Änderungskündigung auszusprechen, so hat er dem Betriebsrat sowohl die Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen als auch das Änderungsangebot mitzuteilen (BAG v. 30.11.1989 – 2 AZR 197/89 – BAGE 63, 351 = NZA 90, 529; Urt. v. 03.11.1977 – 2 AZR 277/76 – DB 78, 1135; Urt. v. 10.03.1982, a.a.O.; Urt. v. 20.03.1986 – 2 AZR 294/85 – NZA 86, 824). Will der Arbeitgeber einen bestehenden Arbeitsvertrag in mehreren Punkten ändern (z.B. Tätigkeit und Vergütung), so bedarf jede Änderung der sozialen Rechtfertigung (BAG v. 03.04.2008 – 2 AZR 500/06 – Tz 26). Daraus folgt, dass dem Betriebsrat auch die Gründe für jede Änderung im Einzelnen darzustellen sind.

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2. Die Anhörung der Beklagten genügt in mehreren Punkten nicht diesen Anforderungen.

42

a) Die Beklagte beabsichtigt mit ihrer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung nicht nur die Veränderung der Tätigkeit (Raumpfleger in der Unternehmenszentrale anstatt U-Bahn-Nachtreiniger), sondern auch eine Herabsetzung der Vergütung von Entgeltgruppe 2 mit Besitzstandswahrung auf Entgeltgruppe 1. Die Anhörung des Betriebsrats zur Änderungskündigung bezieht sich ausschließlich auf Gründe für eine Änderung der Tätigkeit. Dass die Ausführungen der Beklagten zur Eingruppierung des Klägers im Rahmen der Anhörung zur Versetzung nicht ausreichen, führt die Beklagte selbst im letzten Absatz ihres Anhörungsschreibens vom 23.07.2015 aus. Die Beklagte kündigt in diesem Zusammenhang ausdrücklich eine zusätzliche Anhörung zur einer Änderungskündigung an. Dass diese zusätzliche Anhörung erfolgt ist, hat die Beklagte selbst nicht behauptet.

43

b) Unabhängig davon ist die Anhörung auch deshalb unvollständig, weil die Beklagte ihrem Betriebsrat nicht mitgeteilt hat, dass das Arbeitsgericht ihre erste Kündigung deshalb für unwirksam gehalten hat, weil es die Zeugenaussage des Mitarbeiters, der eine Bedrohung durch den Kläger bekundet hat, als nicht glaubwürdig bewertet hat. Nach Auffassung der Kammer ist dieser Umstand für die Bewertung der streitgegenständlichen Kündigung relevant. Die Beklagte verkennt, dass es sich bei der Verpflichtung des Arbeitgebers, vor jeder Kündigung den Betriebsrat anzuhören, um präventiven Kündigungsschutz handelt. Der Betriebsrat soll in die Lage versetzt werden, den Arbeitgeber durch seine Stellungnahme dazu zu veranlassen, seinen Kündigungsentschluss zu überdenken und ggf. aufzugeben. Aufgabe des Betriebsrats ist es nicht, eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung vorzunehmen. Dies obliegt dem Arbeitsgericht, sofern der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht und der Arbeitnehmer deren Wirksamkeit mit der Kündigungsschutzklage angreift. Die Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Zeugen durch das Arbeitsgericht war für den Betriebsrat relevant, weil ohne sie der Eindruck vermittelt wurde, das Arbeitsgericht habe eine feststellbare Bedrohung eines Mitarbeiters der H.-AG nicht für kündigungsrelevant gehalten. Nur durch eine Unterrichtung über die Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Mitarbeiters wäre der Betriebsrat in der Lage gewesen, bei seiner Stellungnahme die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass dem Kläger möglicherweise überhaupt keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könnte. Da das die erste Kündigung betreffende Urteil im Zeitpunkt der Anhörung des Betriebsrats zur streitgegenständlichen Kündigung noch nicht rechtskräftig war, wäre der Betriebsrat auch in die Lage versetzt worden zu fragen, weshalb die Beklagte das von ihr – ausweislich ihres Vortrags im vorliegenden Verfahren – als fehlerhaft bewertete Urteil nicht mit der Berufung angegriffen hat.

II.

44

Ohne dass es darauf im Ergebnis noch ankommt, ist die Änderungskündigung auch unwirksam, weil sie sozial nicht gerechtfertigt ist (§§ 2, 1 II KSchG)

45

1. Die Sozialwidrigkeit der Änderungskündigung ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass sie überflüssig ist, weil die Beklagte ihr Ziel auch im Wege der Versetzung hätte erreichen können. Dass die Versetzung des Klägers vom 29.07.2015 vom Arbeitsvertrag nicht gedeckt war, hat das Arbeitsgericht im Verfahren 14 Ca 369/15 rechtskräftig festgestellt.

46

2. Die Änderungskündigung ist offensichtlich nicht durch dringende betriebliche Gründe sozial gerechtfertigt. Die Beklagte hat an keiner Stelle behauptet geschweige denn konkret dargelegt, dass der Beschäftigungsbedarf für U-Bahn-Nachtreiniger zurückgegangen ist. Die Frage, ob der Kläger in dieser Tätigkeit eingesetzt werden kann, ist allein unter dem Gesichtspunkt der personenbedingten Kündigung relevant. Dies würde auch dann gelten, wenn der Kläger – wie die Beklagte selbst es darstellt – unter Verstoß gegen § 1 AÜG von der Beklagten der H.-AG dauerhaft als Leiharbeitnehmer überlassen worden wäre.

47

3. Die Kündigung ist auch nicht durch in der Person des Klägers liegende Umstände sozial gerechtfertigt.

48

a) Ob die Beklagte rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, den Kläger als U-Bahn-Nachtreiniger einzusetzen, bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Beurteilung.

49

Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger als U-Bahn-Nachtreiniger einzusetzen. Nach dem von der Beklagten als Anlage BB1 (Bl. 201) auszugsweise vorgelegten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sind die Geschäftsführer der Beklagten an die Weisungen der H. gebunden, die ihr Weisungsrecht durch den Vorstand ausübt. Das Einsatz- und Hausverbot der H.-AG vom 23.07.2015 enthält keine Weisung des Vorstands, sondern ist von einem Mitarbeiter des Bereichs Infrastruktur und einem Mitarbeiter der Abteilung Facility Management unterzeichnet. Dass diese wiederum auf Weisung des Vorstands gehandelt haben, hat die Beklagte nicht behauptet.

50

Bei den in der Berufungsbegründung dargestellten Befürchtungen der Beklagten, eine Weiterbeschäftigung des Klägers würde die H.-AG zu einer Beendigung der Vertragsbeziehungen mit der Beklagten veranlassen oder hätte Konsequenzen für die Beschäftigungsverhältnisse der Geschäftsführer, handelt es sich daher offensichtlich um bloße Vermutungen. Es erscheint durchaus zweifelhaft, ob die H. wegen der Beschäftigung eines ihr nicht genehmen Mitarbeiters ihre 100%ige Tochtergesellschaft durch Entzug der Aufträge ihres größten Kunden in Schwierigkeiten bringen würde. Für die Beschäftigungsverhältnisse der Geschäftsführer bestünde allenfalls dann eine Gefahr, wenn diese eine gemäß § 1 III des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags wirksame Weisung des Vorstands unbeachtet ließen. Ob der Vorstand eines im öffentlichen Eigentum befindlichen Unternehmens eine Tochtergesellschaft anweisen würde, ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts zu ignorieren, erscheint dabei keineswegs sicher.

51

b) Nach Auffassung der Kammer kann sich die Beklagte zur Begründung ihrer Änderungskündigung aus das ihr im Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung nur rechtlich unverbindlich vorliegende Einsatz- und Hausverbot schon deshalb nicht berufen, weil sie sich damit in Widerspruch zu ihrer Entscheidung setzt, das Urteil des Arbeitsgerichts im Verfahren 14 Ca 95/14) nicht in der Berufungsinstanz überprüfen zu lassen. Dies gilt in besonderem Maße deshalb, weil dieses Urteil den Parteien erst am 18.08.2015 zugestellt worden ist, im Zeitpunkt des Ausspruchs der vorliegenden Kündigung also noch nicht rechtskräftig war.

52

4. Die vorsorgliche Änderungskündigung ist schließlich auch deshalb unwirksam, weil die Beklagte keine Gründe vorgetragen hat, welche die Herabsetzung des Gehalts des Klägers sozial rechtfertigen könnten.

53

Will der Arbeitgeber einen bestehenden Arbeitsvertrag in mehreren Punkten ändern (z.B. Tätigkeit und Vergütung), so bedarf jede Änderung der sozialen Rechtfertigung (BAG v. 03.04.2008 – 2 AZR 500/06 – Tz 26). Das gilt nur dann nicht, wenn die Vergütung einer Tarifautomatik folgt.

54

Letzteres kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Zwar enthält der Arbeitsvertrag der Parteien eine Bezugnahme auf die gültigen Haus-Tarifverträge der Beklagten mit der Gewerkschaft ÖTV, die als Bezugnahme auf die mit Ver.di geschlossenen Tarifverträge ausgelegt werden kann. Diese Tarifverträge gelten jedoch lediglich aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme. Eine Tarifbindung des Klägers, die allein zur normativen Geltung der Entgeltregelungen führen würde, hat die Beklagte nicht behauptet. Mangels normativer Geltung der Tarifverträge hätte die Beklagte mit dem Kläger auch eine andere Höhe seines Gehalts wirksam vereinbaren können, so dass eine das Erfordernis der sozialen Rechtfertigung ersetzende Tarifautomatik nicht vorliegt.

55

Die Kammer konnte in diesem Punkt auch von einem Hinweis gemäß § 139 ZPO absehen. Da die Beklagte eine etwaige Tarifbindung des Klägers in der Anhörung des Betriebsrats nicht erwähnt hat, wäre sie mit einem diesbezüglichen Vortrag ohnehin präkludiert (vgl. Urt. v. 26.09.1991 – 2 AZR 132/91 – NZA 92, 1073, Tz 56; Urt. v. 07.11.2002 – 2 AZR 599/01 – Tz 23; Urt. v. 11.12.2003 – 2 AZR 536/02 – Tz 27).

III.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 VI ArbGG i. V. m. § 91 ZPO.

IV.

57

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Berufungskammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die rechtlichen Erwägungen, auf denen das Urteil beruht, haben keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 72 II Nr. 1 ArbGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 23. Feb. 2017 - 8 Sa 31/16

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Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 23. Feb. 2017 - 8 Sa 31/16 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen


(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kün

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht


(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeit

Referenzen

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.

(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.

(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung

1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes
a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder
3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.